Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 IX 3
1645 IX 3
Sonntag [...]
– Gespräch Buschmanns mit Müller / Lam-
padius /Oelhafen
Als Mitglieder der Osnabrücker Ständedelegation seit Ende August 1645 in Münster
(vgl. APW [ III A 1,1 S. 242 Anm. 1 ] ).
, wobei Buschmann vorschlägt, daß man sich gewisser
deputirten, die ein und andern orts verpleiben (gleich wie vom churfürst-
lichen collegio vor diesem auch schon geschehen), von yeder banck verglei-
chen und im übrigen den andern stenden frey und heimbstellen möge, die
ihrige, wo ihnen selbsten beliebig, abzuordnen. Welcher vorschlag
ihnen dan nit so gar ubell eingangen, sie auch demselben nachzudencken
sich erpotten. Notwendigkeit der Beilegung der Gravamina, zumal danach
die frembde cronen sich in die reichssachen zu mischen kein ursach mehr
haben wurden. Wobey sie dan den geistlichen vorbehalt gar starck zu be-
streitten anfangen, mit dem vorgeben, daß weylen selbiger fast der schwer-
ste punct under allen, derselb auch nohtwendig vor allen ubrigen seine rich-
tigkeit wurde erlangen mußen. Worauf der canzler Buschman, negst
erholung dem den catholischen bey diesem punct aus dem religionfrieden
selbst zustatten kommender fundamenten, ratione compositionis in den
generalibus verplieben, daß den catholischen seines dafurhaltens nicht
zuwieder sein werde, sich mit den protestirenden der hinlegung halber in
guttlich- und freundliche conferenz, wan anderst ahn der gegenseithen man
auch zu gutlichen schiedlichen wegen sich weisen laßen wolt, zue tretten.
Neben selbigem punct haben sie auch sonderbarlich hoch angezogen, daß
das justizi wesen vorab ahm Kayserlichen hoff nothwendig in ein andere
formb gebracht werden muße, dan auf die iezige weiß man sich im reich
ahn seitthen der protestirenden keines unpartheyischen rechtens zu getro-
sten haben konne.
padius /Oelhafen
Als Mitglieder der Osnabrücker Ständedelegation seit Ende August 1645 in Münster
(vgl. APW [ III A 1,1 S. 242 Anm. 1 ] ).
deputirten, die ein und andern orts verpleiben (gleich wie vom churfürst-
lichen collegio vor diesem auch schon geschehen), von yeder banck verglei-
chen und im übrigen den andern stenden frey und heimbstellen möge, die
ihrige, wo ihnen selbsten beliebig, abzuordnen. Welcher vorschlag
ihnen dan nit so gar ubell eingangen, sie auch demselben nachzudencken
sich erpotten. Notwendigkeit der Beilegung der Gravamina, zumal danach
die frembde cronen sich in die reichssachen zu mischen kein ursach mehr
haben wurden. Wobey sie dan den geistlichen vorbehalt gar starck zu be-
streitten anfangen, mit dem vorgeben, daß weylen selbiger fast der schwer-
ste punct under allen, derselb auch nohtwendig vor allen ubrigen seine rich-
tigkeit wurde erlangen mußen. Worauf der canzler Buschman, negst
erholung dem den catholischen bey diesem punct aus dem religionfrieden
selbst zustatten kommender fundamenten, ratione compositionis in den
generalibus verplieben, daß den catholischen seines dafurhaltens nicht
zuwieder sein werde, sich mit den protestirenden der hinlegung halber in
guttlich- und freundliche conferenz, wan anderst ahn der gegenseithen man
auch zu gutlichen schiedlichen wegen sich weisen laßen wolt, zue tretten.
Neben selbigem punct haben sie auch sonderbarlich hoch angezogen, daß
das justizi wesen vorab ahm Kayserlichen hoff nothwendig in ein andere
formb gebracht werden muße, dan auf die iezige weiß man sich im reich
ahn seitthen der protestirenden keines unpartheyischen rechtens zu getro-
sten haben konne.