Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[4.] Ausschußsitzung Osnabrück 1645 Oktober 7/17
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Osnabrück 1645 Oktober 7/17
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 207’–211’ (= Druckvorlage).
Zu schwedischer Proposition II, Artikel 4
Siehe Meiern I, 436f.
Conditiones, so den Reformirten vorgelegt worden, um in den Frieden mit eingeschlossen
zu werden
Wie [Nr. 26 Anm. 4] .
wurff
Wie [Nr. 24 Anm. 1] .
sitiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
tion II, Artikel 5, französischer Proposition II, Artikel 7 und 9, und entsprechenden kaiserlichen
Responsionen (Wahl des römischen Königs; Rechte der Reichsstände bei Reichsgesetzgebung, Ent-
scheidungen über Krieg und Frieden, Bündnisschlüssen, Steuern und Rechtsverfahren gegen an-
dere Reichsstände; Votum decisivum für Reichsstädte auf Reichstagen [Artikel VIII §§ 1–4
IPO]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 6, und französischer Proposition II, Artikel 8 (ius
foederum der Reichsstände [Artikel VIII § 2 IPO]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 7,
und entsprechender kaiserlicher Responsion (Gravamina ecclesiastica und politica [Artikel V
IPO]: Plan der Verhandlungen mit katholischen Deputierten). Aufteilung der Ausarbeitung der
Gravamina politica und ecclesiastica sowie des Justizpunktes unter die Ausschußmitglieder.
(Im Quartier der Sachsen-Altenburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Sachsen-Altenburg / Sach-
sen-Coburg (Direktorium), Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Gruben-
hagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Fränkische Grafen, Stadt Straßburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Pro labore des aufsatzes sei danck zu sagen und derselbe den herren Schwe-
dischen in geheim zu communiciren, zuvor aber mit ander evangelischen ab-
gesandten davon zu reden.
Fränkische Grafen. Halte dafur, man solle nur mundlich mit den herren
Schwedischen von diesem beliebten vorschlag reden.
Stadt Straßburg. Habe nichts zu erinnern alß allein dieses, daß bei dem 5.
punct auch des bürgerrechts muest gedacht werden, item ob nicht expresse
die cautel zu annectiren, daß kein evangelischer stand ihnen mehr, als hierin
begrieffen, einzuraumen schuldig sein solle.
Ad articulum quintum [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 437 .
propositionis Gallicae
Siehe Meiern I, 447 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. 1. Die herren Schwedischen
und Frantzösischen begehrten, daß zu eines Römischen königs wahl nisi va-
cante Imperio nicht zu schreiten. Dieser punct sei dem bedencken also einzu-
richten, man verhoffe, die cronen wurden es bei der güldenen bull hierin be-
wenden laßen und dabei acquiesciren .
2. Quoad legislationem gebrauchten die königlich Schwedischen das wort
„posthac“ . Do sie zu erinnern, daß da auch das vorhergegangene Keyserli-
che edict de anno 1629
Gemeint ist das Restitutionsedikt von 1629 III 6 (s. [Nr. 19 Anm. 16] ).
3. Die übrige puncta, so ihre erörterung albereit in den reichsconstitutionibus,
ließe man dahingesetzet sein.
4. Die Keyserliche resolution ad articulum 5. sei zwart mit danck zu accepti-
ren, dieweil aber gesetzt wirt, solches sei zu verstehen „salvis iis, quae ad
Imperatorem et collegium electorale solum pertinent“
Siehe ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ). Die Vorbehalts-
klausel bezieht sich auf jene Dinge, die vor Ks. und KFR allein gehörig und deshalb nicht der
Zustimmung aller Reichsfürsten bedürften.
Keyserlichen zu ersuchen, sie wolten solche iura exprimiren.
5. Proscriptionem statuum Imperii stellen die herren Schwedischen uf con-
sensum omnium Imperii ordinum, die herren Keyserlichen aber bloß auf die
reichsconstitutiones und capitulationes Caesaris, wie solches albereits Impe-
ratoris moderni capitulatio in articulo 30
fürstlichen rath und bewilligung anheimgeben wirt. Ja, es sei wißend, daß die
herren Keyserlichen in den gedancken begriffen, wan das factum notorium,
bedurf es keiner sententiae declaratoriae, sondern es sei der reus ipso facto
seiner ehr und lande verlustig. Der catholischen stende von Munster anhero
gthans schreiben
Bezug auf Hochloeblicher Chur= und Fürsten zu Münster versammleter Herren Abgesand-
ten Rationes und Gegen=Argumenten (s. [Nr. 20 Anm. 2] ). Dort wird bez. Hessen-Kassels
und Baden-Durlachs gesagt, daß es nicht nötig sei, sie per sententiam für Reichsfeinde zu
erklären, da das Factum für sich selbst spreche ( Meiern I, 691 , Ad 3).
Caßel fürstlichen gnaden gedacht wirt. Durch solche proceß aber wurden die
evangelischen balt auszuschaffen sein.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Was von proscription stunde alhier gesetzt, gehöre ad punctum iustitiae und
muste aldo urgirt werden. Man muste distinguiren inter status et subditos.
Der Keyser könne keinen stand des Reichs in die acht thuen, es geschehe dan
consensu totius Imperii oder uf einem reichstage. Dohin der beschuldigte
stand zu citiren und aldo mit seiner notturfft zu hören, wie es dan vor alters
und tempore Heinrici Leonis gehalten worden
Heinrich der Löwe (ca. 1129–1195) wurde auf dem Magdeburger Hoftag Ende Juni 1179 im
Sinne einer vorläufigen Friedloserklärung geächtet. Im Januar 1180 wurde Heinrich in einem
lehnrechtlichen Kontumazialverfahren auf dem Hoftag zu Würzburg nach einhelligem Spruch
der zahlreich anwesenden Fürsten wegen fortgesetzten gerichtlichen Ungehorsams und Maje-
stätsverletzung verurteilt. Als Folge davon wurden ihm die beiden Hgt.er Bayern und Sachsen
aberkannt ( Theuerkauf, 229, 232–235; Kölzer, 71ff.).
anlangt, so wieder unterthanen und privatos anzustellen, bedurffe es keiner
cognitionen ufm reichstage, und dahin gehe der landfriede.
(Continuata a meridie:)
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Was von der electione regis Romanorum anzogen, ließe man es billich bei der
guldenen bull, so eine constitutio pragmatica mutuo consensu corroborata,
bewenden. Bißhero sei es zwar uf das haus Österreich ausgelauffen, iedoch
aber müste auch salus rei publicae nit also restringirt werden. Man könne
annectiren, die herren churfürstlichen wurden dahin zu vigiliren und ihres
amts sich zu gebrauchen wißen, damit das Römische Reich nit hereditarium
werde. Die churfürstlichen aber hetten sich bißhero viel unternommen, so in
aurea bulla nit begriffen; sie capitulirten
sehen nich auf iura statuum, wie mit dem iure pacis ac belli geschehen, an
sich, dahero man sie ad principium zu weisen. Die herren Keyserlichen ließen
es zwar in ihr resolution in etlichen statlichen puncten bewenden, sie excipir-
ten aber solche sachen, so den Keiser und den churfürsten allein zustendig ,
welches von angezogenen iuribus nit zu verstehen. Der Keyser habe zwart
etliche praecipua iura, exempli gratia potestatem dignitates conferendi etc.
die churfursten auch electionem regis Romani, aber mehr nicht. Der status
Imperii muste von ihn nit geendert noch ihnen eingeraumet werden, weßen
sie sich in den Keyserlichen capitulationibus mehrers anmasseten.
Derohalben, 2., were zu suchen, daß sie ihre reservata anzeigen möchten, mit
anfuhrung, was den reichsconstitutionibus gemeß, wolten ihnen die andern
stende nicht entziehen. Wofern sie aber iura principum et statuum communia
wolten angreiffen und der capitulation einrucken, könten es die andern
reichsstend〈e〉 nich gestatten. „Si novae leges“
Zitat aus der ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
testatem, cuius ferendi, darumb 〈hette〉 den Keyserlichen zugestanden, sein
edict uber den religionfrieden anno 1629 zu promulgiren. Halte dafur, man
könne in vero et genuino sensu mit den propositionen und Keyserlichen reso-
lutionen zufrieden sein. „Si bellum“ : iura belli et pacis und was dem anhen-
gig, sei statibus Imperii gemein.
Fränkische Grafen. Die herren Keyserlichen setzten zwar, harum rerum
causa bellum susceptum et gestum non fuisse
Zitat aus der ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. VI. VII. ( Meiern I,
619f .).
alß zuviel bewust. Der punctus electionis sei billich auf die churfürsten zu
stellen und uf auream bullam zu grunden. Man könne etwa anziehen, wan
den stenden bei der königlichen wahl etwas zu erinnern vorfalle, solches nit
übel zu vermercken. Es sei billich zu ahnden, daß die churfürsten iura sta-
tuum auf sich allein derivirten und denen capitulationibus Caesaris einruck-
ten, es sei anzusinnen, daß die churfürsten ihre iura deducirten, und dabei
itzo alsbalt zu erinnern, daß das ius belli et pacis ihnen allein nicht zustünde.
Der herren Keyserlichen ietzige erklärung sei, daß die stende mit anlagen
ohne gesamte einwilligung nicht solten belegt werden
Siehe ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
factum den verbis zuwiederlauffend, wie der Fränckische creiß diese stunde
erfahren
exprimiren, werd nicht undienlich sein. „Bonis exuendus“
tivandus“, wie das exempel mit Churtrier sich anhero ereignet
Anspielung auf den Trierer Kf.en Philipp Christoph von Sötern (1567–1652), der wegen seiner
profrz. Politik im März 1635 von span. Truppen gefangengenommen worden und zunächst in
die span. Ndl., dann nach Linz und von dort nach Wien verbracht worden war. Er blieb bis
Frühjahr 1645 faktisch ein Gefangener des Ks.s ( Abmeier, 6–14).
Stadt Straßburg. Den punctum electionis zu regen, werde dene cronen
sonder zweifel anlaß geben haben, daß die Römische kron also lang bei ei-
nem hauß blieben, und auch wol, daß leicht novi motus entstehen möchten,
wan vivente Imperatore eine wahl vorgienge. Dieweil sie aber contestiren,
daß sie tranquillitatem Imperii zu promoviren und iura eius zu conserviren
entschloßen, weren sie zu ersuchen, es bei der guldenen bull bewenden zu
laßen. Weil auch die Keyserlichen capitulationes besagten, daß es ein freie
wahl iederzeit verbleiben solle, könte angedeutet werden, daß sich die herren
churfürsten ferner in acht nehmen wolten.
2. Weil die herren Schwedischen in ihrer proposition und die herren Keyser-
lichen in der erfolgten resolution die legislationem und interpretationem uf
der reichsstände stimm und einwilligung in futurum durch das wort „post-
hac“ stellen, weren sie ümb erleuterung zu suchen und daß mit zurückset-
zung auch das Keyserliche edict de anno 1629 darunter verstanden und also
cassirt werde.
3. Die Keyserliche resolution, daß susceptio belli omnium ordinum Imperii
suffragio hinfuro geschehen solle, sei mit danck zu acceptiren, hac occasione
auch dabei zu erinnern, denen reichsstädten auf reichstagen auch ihr votum
decisivum zu laßen .
4. Die anlage der reichssteuren und tributorum wolten die Keyserlichen capi-
tulationes nur uf der churfürsten einwilligung stellen, dannenhero dieser
punct also einzurichten, daß es mit wißen und willen auch anderer stende,
die aus dem säckel zalen müsten, geschehe.
5. Bei der proposition hette der fürstlich Braunschweigische eine gute distinc-
tion eingeführet, welche hierin billich zu attendiren. Man könte auch in et-
was alhier der Pfaltz erinnerung thuen.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß
das bedencken also einzurichten:
1. Man trage zu denen herren churfursten das vertrawen, sie wurden bei der
wahl eines Römischen königs die güldene bull, wie bißhero geschehen, in
acht nehmen, und es dahin nicht kommen laßen, daß Imperium hereditarium
wurde.
2. Daß der punctus legislationis zu acceptiren und darbei zu erinnern, daß
dieses nicht allein aufs kunfftige gehen könne, sondern auch was diesesfals
und insonderheit mit dem Keyserlichen edict anno 1629 vorgangen, gentzlich
zu cassiren.
Gleichesfals auch genehm zu halten, daß hinfuro sine omnium statuum Im-
perii suffragio 3. keine kriegsverfaßung solle vorgenommen werden (dabei
dan der reichsstädte wegen ihres voti decisivi zu gedencken),
ingleichen 4. keine reichsstewr angelegt
noch 5. ein stand seiner dignitet, würde, land und leute entsetzet, sondern mit
seiner notturfft auf offentlichem reichstage gehört werden.
Daß auch 6. andeutung geschehe, Keyserliche mayestät und die churfürsten
wollen zu verhütung künftigen disputats solche reservata, so ihnen allein zu-
stendig, exprimiren.
[ Ad] articulum 6 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 437 .
tione Gallica
Siehe Meiern I, 447 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Dieser articul von den gene-
ralibus sei ziemlich general gesetzt und ebenmeßig resolviret, ius foederum
aber werde exprimirt und von denen Keyserlichen dabei nicht übel reserviret,
daß solche salvo iuramento und nicht wieder den Keyser noch das Reich ge-
schehen solten
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad VI. ( Meiern I, 620 f.), und
auf die frz. Proposition II, Ad 8. ( Meiern I, 631 ).
sten des Reichs berechtsamet
gen zu dienen und mit volck zuzuziehen, welchem wol sonst wiedersprochen
werden wollen. Stellen es dahin, ob solches anietzo in specie zu gedencken
oder den cronen an die hand zu geben oder aber das wort „gerechtigkeiten“
alhier einzurücken, dan es an sich kein regale, item, daß des iuris clientelae zu
gedencken.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sei dem herkommen gemäs, was die cronen von den foederibus gemeldet,
und weßen die Keyserlichen sich resolviret, nicht uneben, man muße aber
hierin den Keyser und das Reich discerniren. Wieder das Reich sein die bünd-
nuß simpliciter verboten. Wan aber der Keyser statum rei publicae endern
und die stende trücken wolte, könten diese uf solchen fall wol bündnus ma-
chen, dan der Keyser dem Reich in seiner capitulalion geschworen und der
Keyser und stende dem Reich unterworffen. Was Altenburg letztens erinnert,
sei zwar kein regal, jedoch eine sonderbare gerechtigkeit
punct wol alhier gereget werden.
Fränkische Grafen. Die aurea bulla, reichs- und executionsordnungen ge-
ben hierin klare maß.
Straßburg. Wie vorsitzende.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Man sey einig, daß
1. die distinctio des fürstlich Braunschweigischen, iedoch mit glimpf, einzu-
richten,
2. [ es] der stände gerechtsamkeit, auswertigen, iedoch nicht wieder das Reich,
in person und mit volck zu dienen,
auch 3. die schutz- und schirmgerechtigkeit und daß es bei den reichsconsti-
tutionibus hierin zu laßen, [ zu] berühren.
Ad articulum 7 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 437 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Bei diesem artikel sei in abfa-
ßung des bedenckens die Keyserliche resolution, daß die gravamina ecclesia-
stica et politica alhier solten erörtert und also die hinderung alles guten
vertrawens aus dem wege geräumet werden
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad VII. ( Meiern I, 621 ).
acceptiren. Man verhoffe, die Frantzösischen wurden cooperiren, und sein
die Keyserlichen zu ersuchen, damit sie die catholischen dahin disponirten,
etzliche ihres mittels anhero zu deputiren und wegen der gravaminum zu ac-
ceptiren. Der gravaminum politicorum wurden sich viel finden, etzlicher bei-
fallender wolle man gedencken:
1. Ergentzung der reichsanschlage.
2. Bei reichstagen, alß 1597 , wan chur- und fursten bei der re- und correla-
tion different gewesen und spatium deliberandi gebeten, welches ihnen abge-
schlagen und begehret worden, sie solten sich stante pede resolviren.
3. Die churfürsten sich zu keiner deputation wolten gebrauchen laßen, geben
vor, es were wieder ihre praeeminents.
4. Daß churfürsten vorgeben, wan die andern reichscollegia von ihnen discre-
pirten, hette Keyserliche majestät ihrer meinung zu folgen.
5. Daß auch bei diesem convent wolle vorgegeben werden, der fürstenrath
könne ohne Churmaintz’ ansage mit consultiren nicht anfangen.
6. Daß dem churfürstlichen collegio der furstenrath in deliberandi ordine
nachfolgen muste.
7. Daß sie andere stende an ihre collegialtage und schluße wolten verbin-
den.
8. Daß durch die deputationstage in allen sachen wolle durchgetrungen und
extra metas geschritten werden.
9. Daß die deputati ordinarii nicht von beiden religionen in pari numero.
10. Daß iura principum der Keyserlichen capitulation von denen churfursten
eingeruckt worden, alß da sei das ius belli et pacis.
Daß 11. den stenden gewiße titul, denen churfürstlichen gegeben, alß ietzo
das praedicatum „excellentia“, aufgetrungen werde .
12. Daß den reichsstädten kein votum decisivum wolte verstattet werden.
13. Daß solche unrichtigkeit bei dem directorio auf reichstagen.
14. Die verzögerung auf reichstage.
15. Das frembd kriegsvolck ins Reich geführet.
16. Daß hohen standespersonen wolte wieder die reichsconstitutiones ver-
boten werden, auswertigen potentaten in person und mit volck zu dienen,
obgleich nicht wieder das Reich.
17. Wegen der stadt Donawerth
Die Reichsstadt Donauwörth war durch Art. [14] des ARF (s. Brandi, 49) auf Parität ver-
pflichtet gewesen, doch war die kath. Bevölkerung unter Verletzung des Religionsfriedens wei-
testgehend zurückgedrängt worden. Seit 1603 kam es bei Prozessionen des reichsstiftischen Be-
nediktinerklosters Hl. Kreuz zu Auseinandersetzungen. Auf Betreiben des als Schirmvogt auf-
tretenden Augsburger Bf.s Heinrich von Knöringen erließ der RHR am 24. Oktober 1605 ein
Mandat, das unter Achtsandrohung gewalttätige Störungen des Klosters und der Katholiken
untersagte. Nach erneuten Zwischenfällen und einem verschärften Mandat wurde am 3. Au-
gust 1607 die Acht über die Stadt verhängt und deren Exekution Hg. Maximilian I. von
Bayern übertragen, der die Stadt besetzte, unter Verletzung des ARF das ev. Bekenntnis zu-
rückdrängte und 1609 Donauwörth bis zur Erstattung der Exekutionskosten als Pfand in sei-
nen Besitz nahm. 1632–1634 war Donauwörth von schwed. Truppen besetzt ( Ritter II,
213ff., 220–223; Albrecht, Zeitalter, 371; Warmbrunn, 13f., 105).
18. Vota maiora uf reichstagen in contributionsachen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Man habe Gott hohen danck zu sagen und zu acceptiren, daß einmal die
erörterung geschehen solle, dan es in die 90 jahr dahin nicht zu bringen ge-
wesen. Der fürstlich Altenburgischen vorschlag sei zu belieben und den Key-
serlichen anzudeuten, daß von den catholicis in deputation iemand von Mun-
ster herubergienge und mit gewißen deputatis von evang〈e〉lischen alhier
über die gravamina handlung pflege.
Fränkische Grafen. Von den gravaminibus solte vor allen dingen mit den
catholicis tractiret und etwa damit wie zu Regenspurg gehalten worden
vormittage mit den ordinarconsultationibus fortgefahren, nachmittag aber die
gravamina vorgenommen würden.
Stadt Straßburg. Stelle nur dieses zu bedencken, ob nicht inter gravamina
zu zehlen, daß viel reichsstädten per vim et metum obligationes ausgepreßet
und solche zu cassiren.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Dahin geschloßen, daß bei
den Keyserlichen anzuhalten, damit die catholici die abhandlung der grava-
minum ehist antreten.
Es wurd auch abgeredet, daß wir Altenburgischen
stica, den punctum iustitiae der gräflich Fränckische und dan die gravamina
politica der Straßburgische solten deducirn undt zu pappier bringen
Im magdeburgischen Diarium ist außerdem vermerkt, daß Lampadius die Aufgabe übernom-
men hatte, zu Art. 1, 2, 3, 5 und 6 der schwed. Proposition und entsprechenden der frz. Pro-
position (betr. kriegführende Parteien, Kriegsbeginn, Partner des Friedensschlusses, Amnestie,
Wahl des röm. Kg.s, Befugnisse des RT , Bündnisrecht der Reichsstände) einen ‚Aufsatz‘ zu
verfassen ( Magdeburg G II fol. 205’ s. d. 1645 X 30 [/XI 9]).
Sachanmerkungen zu Nr. 27