Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 12) Osnabrück 1645 September 22 / Oktober 2

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19

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Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 12)


3
Osnabrück 1645 September 22 / Oktober 2

4
Magdeburg C fol. 170–192 (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Altenburg A I 1
5
fol. 139–155’; vgl. ferner Fränkische Grafen A I fol. 148–154, Magdeburg A I fol.
6
93–109’, Magdeburg B fol. 64–71, Pommern A fol. 10–12’, Sachsen-Weimar A I fol.
7
237–240, Sachsen-Weimar B I fol. 110–113’, Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
8
burg
) A fol. 7–11, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I fol. 15’–22 [ Proto-
9
koll
Geißel], den Druck in Meiern I, 664–669 (mit falscher Datierung: IX 27 [/X 7]).

10
Brief der Gesandten von Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die fürstlichen Gesandten zu
11
Münster, die Admissionem Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [/28] ; Brief der kurfürst-
12
lichen
Gesandten zu Osnabrück an die kurfürstlichen Gesandten zu Münster in puncto Admis-
13
sionis Exclusorum von 1645 IX 20/30

3
Kopie: Magdeburg F II fol. 446–447. Frz. Übersetzung: s. APW II B 2, 744 Z. 25f. Druck:
4
Gärtner VI, 298–303; Meiern I, 662ff.
. Bevorstehende Ankunft des österreichischen Direk-
14
toriums
. Geplante Beratungen der evangelischen fürstlichen Gesandten in Osnabrück über die
15
Propositionen II der Kronen

5
Schwed. Proposition II von 1645 VI 11: s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] . Frz. Proposition II von 1645 VI
6
11: s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] .
und die kaiserlichen Responsionen von 1645 IX 25 : Ordo mate-
16
riarum
, Charakter und Beginn der Beratungen. Admission Nassau-Saarbrückens.

[p. 259] [scan. 403]


1
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
2
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
3
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
4
lenberg (/ Baden-Durlach), Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel, Mecklenburg-
5
Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Hochstift Schwerin / Hochstift Ratzeburg, Sachsen- Lauen-
6
burg , Anhalt, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.

7
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. 1. Dieselbe
8
erinnern sich allerseits, das ein schreiben an fürsten undt stände zu Münster,
9
betreffendt die exclusion etzlicher stände

8
Gemeint ist der Brief von 1645 IX 18 [/28] (wie oben Anm. 1).
, abgefaßet, auch bey newlichster
10
session verlesen undt beliebet worden. Nun vernehme mann soviel,

37
10–14 das – voranzuschicken] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: daß
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auch die herrn churfurstlichen in puncto admissionis, item re- et correferendi etc. ein
39
absonderlich schreiben nach Munster uffgesetzt und itzo die frag [ sei ], ob man uff auß-
40
fertigung deßelben warten oder das unserige heut bey der post fortschicken solle.
das die
11
churfürstlichen herren abgesandten dergleichen schreiben auch ihresorts er-
12
gehen zu laßen gemeinet weren

9
Gemeint ist der Brief der kfl. Ges. zu Osnabrück an die kfl. Ges. zu Münster in puncto Ad-
10
missionis Exclusorum von 1645 IX 20/30 (s. oben Nr. 2).
. Stünde derowegen zu bedencken, ob es zu-
13
gleich undt pari passu geschehen möchte oder ob inmittels des fürstlichen
14
collegii schreiben in Gottes nahmen fort- undt voranzuschicken.

15
2. Hiernechst were beliebet undt erfordere es die notturfft, das, sobaldt das
16
Österreichische directorium herüberkeme, demselben daßjenige, was dem
17
königlich Schwedischen legato herrn Oxenstiern in puncto admissionis ex-
18
clusorum etc. promittiret sey

11
Bezug auf das Oxenstierna am 25. September 1645 von den Deputierten gegebene Verspre-
12
chen , nicht eher mit den Verhandlungen zu beginnen, bis die Exclusi admittiert worden seien
13
(s. oben S. 204 Z. 30–34).
, eröffnet undt zu erkennen gegeben würde mit
19
der anzeige, das die stände ehe nicht erscheinen würden, biß die praetensi
20
exclusi admittiret weren. Weil nun verlaute, das gemeldtes directorium wol
21
erster tage herüberkommen möchte

14
Wolkenstein hatte Befehl, sich nach Osnabrück zu begeben, zögerte aber ( APW III A 4,1, 4
15
Z. 4–7); schließlich kam Richtersberger am 9. November 1645 (s. Nr. 6a Anm. 9).
, stünde dahin, wer derzu zu deputiren,
22
undt könte dißmal zu dem ende von den personen geredet werden, damit es
23
nachmals keiner sonderbaren deliberation deßwegen bedürffe etc.

24
3. Weil die Kayßerlichen resolutiones

16
Gemeint sind die ksl. Responsionen von 1645 IX 25 (wie oben Anm. 4).
nunmehr herauß, die dann eine schleu-
25
nige expedition erforderten, so were zu bedencken, welchergestalt mann die
26
gedancken förderlichst zusammenzutragen, auch wie mann sich einer einhäl-
27
ligen meinung darüber zu vergleichen. Dißmal aber würde allein darvon zu
28
reden sein,

29
1. quo tempore undt

30
2. qua methodo

41
30 sive – deliberiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: und ob nit der
42
anfang a gravaminibus zu machen.
sive ordine darvon zu deliberiren, welche beyde quaestiones,
31
wann sie erörtert, könne leichtlich ein schluß gemachet werden etc.

32
Magdeburg. (Pro voto:) Ad 1.: Were ihre meinung, es könte nicht schaden,
33
das das schreiben

17
Gemeint ist der Brief der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die fürstlichen Ges.
18
zu Münster, die Admissionem Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28 ] (wie oben
19
Anm. 1).
im nahmen Gottes fortgeschicket werde, dann sie würden
34
zu Münster doch schon nachricht von dem verlauff haben. Möchte dahero
35
allerhandt gedancken bey ihnen verursachen, warumb mann es ihnen nicht
36
zu erkennen gebe. So gebe es auch novam instantiam undt mehrern nach-

[p. 260] [scan. 404]


1
druck , wann das churfürstliche schreiben hernach auch einkeme undt sie
2
allso sehen, das mann einstimmig miteinander sey.

3
Ad 2.: Hielten sie an ihrem ort dafür, das etwan Sachsen Altenburg undt
4
Pommern (in consideration, das er

20
Wesenbeck.
sonst auch ein churfürstlicher gesandter
5
mit sey) angesprochen werden könten, sich zu dieser deputation gebrauchen
6
zu laßen, wie dann auch das collegium der reichsstätte ihres mittels iemandt
7
deputiren undt denen fürstlichen deputatis adjungiren könten. Undt hette
8
sonst darbey sein verbleiben, das, sobaldt die Österreichischen gesandten her-
9
über , die herren deputirte sich bey denselben angeben, alles, was bey der pu-
10
blication etc. fürgangen undt herrn Oxenstiern promittiret worden, anzeigen
11
undt sie dahin disponiren, das sie sich uber diesem werck nicht länger auff-
12
halten wollten, guter hoffnung, wann sie die umbstände undt beharrliche re-
13
solution vernehmen, sie werden sich wol accommodiren undt die sach nicht
14
länger auffziehen etc.

15
Ad 3.: Erfordere die notturfft, die Kayßerlichen resolutiones zeitlich vor die
16
handt zu nehmen, die puncta zu durchlauffen undt sich zum fürgesteckten
17
allgemeinen zweck eines heilsamen, einmüthigen schlußes undt gewißer mei-
18
nung zu vergleichen, damit sonderlich diejenige, so nach Münster geschicket
19
werden oder sich dahin begeben wollen

21
Lampadius und Heher (s. [ Nr. 15 Anm. 61 ] ).
, sich darauß informiren undt dar-
20
nach desto beßer conformiren können. Wann es nun ihnen allerseits so gefäl-
21
lig were, könte mann erster tagen deßwegen zusammenkommen, weil es
22
sonst wegen des Österreichischen directorii hinderung geben möchte.

23
Der methodus aber würde nicht wol zu endern noch ein punct für dem an-
24
dern heraußzunehmen sein, sondern were billich, der ordnung, so die könig-
25
lich Schwedischen herren legati in ihrer proposition wie auch itzo die herren
26
Kayßerlichen in dero resolutionibus gehalten, nachzugehen, undt obwol im
27
mündtlichen fürtrag

22
Gemeint ist die den reichsständischen Ges. am 25. September 1645 vorgetragene ksl. Proposi-
23
tion (s. [ Nr. 14 Anm. 1 ] ). Sie unterscheidet zwischen Verhandlungsgegenständen, die 1) das
24
ganze Reich, 2) den Ks. und die Kf.en, und 3) das Erzhaus Österreich und Spanien betreffen
25
( Meiern I, 616 f.).
die herren Kayßerlichen solchen methodum etwas car-
28
piret

26
carpiren bedeutet tadeln ( Campe I, 212).
undt einen andern fürgeschlagen, so scheinete es doch, das sie keine
29
erhebliche ursach, denselben zu taxiren, gehabt, sondern in alle wege beßer,
30
die ordnung zu behalten undt die propositiones undt resolutiones von punc-
31
ten zu puncten zu durchgehen.

32
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ad 1.: Conformirten sie sich mit dem
33
Magdeburgischen voto, das nehmlich das schreiben im nahmen Gottes fort-
34
zuschicken . Dann ob es wol gut were, wann das churfürstliche schreiben zu-
35
gleich mit abgienge, möchte sich’s doch darmit noch etwas verziehen. So
36
were auch dieses eine sache, die den fürstenrath principaliter undt am meisten
37
concernirte, undt könten inmittels nichtsdestoweiniger die herren churfürstli-
38
chen erinnert werden, das sie doch maturiren undt ihr schreiben gleicherge-
39
stalt einschicken möchten, wie er dann auch dahinstelle, ob nicht die herren
40
churfürstlichen zu supplirung der acten umb communication ihres schreibens
41
zu ersuchen etc.

42
Ad 2.: Hielten sie gleichsfalls für höchst nothwendig, das, sobaldt Österreich
43
herüberkomme, ihnen die andeutung geschehe. Wollten es ihrestheils gerne

[p. 261] [scan. 405]


1
uber sich nehmen undt sich hierunter bemühen, stelleten aber dahin, ob nicht
2
Sachßen Weinmar mit zu deputiren, wie dann auch nötig sein wolle, das
3
iemandt von den herren grafen, etwan Wetteraw, adjungiret würde.

4
Ad 3.: Den ordinem deliberationis betreffendt, hette mann sich darbey wol
5
in acht zu nehmen. Es sey bekant, das mann sich dißfalls uff reichstagen mit
6
dem churfürstlichen collegio sich gern conformire undt einen methodum
7
mit ihnen halte, doch were es auch nicht allzeit nothwendig.

39
7–9 So – angesehen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: […] wiewol
40
die vorhabendte consultation deß fürstenrahts nur praeparatorie angesehen.
So weren auch
8
die itzigen deliberationes nicht conclusivae, sondern consultativae undt nur
9
pro informatione angesehen, da dann künfftig doch dahinstünde, wann
10
compendiosior via sich finden würde. Wann nun die herren churfürstlichen
11
ein anders vorschlügen, könte mann ihnen die fürgekommen rationes re-
12
praesentiren oder nach befindung, das ihr vorschlag beßer, sich demselben
13
conformiren. Unterdeßen were der

41
13 beste] Sachsen-Altenburg A I: beßere.
beste undt sicherste weg, bey der ord-
14
nung der königlich Schwedischen proposition zu bleiben, sintemal auch die
15
herren Kayßerlichen in dero resolutionibus eben denselben observiret het-
16
ten . Mann erinnere sich zwart, was unlangst

27
Am 28. September 1645, s. Nr. 17 (oben S. 239 Z. 5–10, S. 240 Z. 31–34, S. 253 Z. 13ff.).
der gravaminum halber, ob
17
nehmlich dieselben vors erste unter die handt zu nehmen, im rath fürgan-
18
gen , undt müsten bekennen, das statliche rationes darbey angeführet wor-
19
den , dann

20
1. weren die gravamina ecclesiastica causa Caesarei edicti

28
Gemeint ist das Restitutionsedikt Ks. Ferdinands II. von 1629 III 6 (Druck: Londorp III,
29
1048–1055; Frisch , 183–194), das als authentische Gesetzesinterpretation Streitfragen, die
30
über die Auslegung des Augsburger Religionsfriedens entstanden waren, autoritativ entscheiden
31
sollte. Es verfügte unter anderem die Geltung des Geistlichen Vorbehalts bei reichsunmittelba-
32
rem Kirchengut auch für Protestanten und die Maßgeblichkeit des Besitzstandes von 1552 für
33
nicht reichsunmittelbares Kirchengut. Diese beiden Bestimmungen betrafen zwei Erzbistümer
34
(Magdeburg und Bremen), mindestens drei Bistümer, einige Reichsabteien und ca. 500 Klöster
35
und Stifte ( Repgen , Dreißigjähriger Krieg, 172f.; Frisch , 44–49).
, edictum vero
21
causa praesentis belli, dahero, wann dieselbe hingeleget werden könten, were
22
ein großes erhalten undt der schwereste stein auß dem weg geräumet.

23
2. Könte es darzu dienen, das der disputation wegen Magdeburg circa sessio-
24
nem etc. beyzeiten undt auß dem grunde abgeholffen würde.

25
Undt könte mann 3. hernach mit den herren catholischen desto vertrawlicher
26
umbgehen.

27
Hergegen aber fünden sich auch wichtige rationes in contrarium, warumb es
28
nicht consultum sein wolle, den methodum zu endern. Darunter

29
1. die verlust der zeit, dann mann könne nicht darzu gelangen, es müste erst
30
an beyden orten de ordine et methodo consultandi deliberiret, hernachmals
31
auch sowol mit den herren Kayßerlichen als königlichen herren legatis com-
32
municiret undt sie darein zu consentiren disponiret werden, welches aber viel
33
zeit wegnehmen

42
33 würde] In der Druckvorlage mehrfach korrigiert; Sachsen-Altenburg A I 1 hat:
43
dürffte.
würde, zu geschweigen, das auch die cronen gedencken
34
möchten, es were den evangelischen allein umb die gravamina undt verglei-
35
chung mit den catholischen zu thun.

36
2. Hoc praesupposito, undt wann mann es nun dahin brächte, were zu be-
37
dencken , ob es nicht ein ziemlicher eingang undt anlaß were, den methodum
38
gantz zu endern undt in andern auch also nachzufolgen zu begehren, welches

[p. 262] [scan. 406]


1
aber nicht allein confusion gebe, sondern auch periculos undt gefährlich
2
were, zumal wann sich unterdeßen im krieg eine verenderung zutragen
3
sollte.

4
3. Würde dardurch das disputat wegen Magdeburg nicht praecaviret, dann
5
die catholischen würden doch bey abhandlung der gravaminum sein undt
6
alßdann vom anfang Magdeburg desto weiniger admittiren wollen. Mann
7
hette zwart hoffnung, sie würden acquiesciren undt weiter nichts regen we-
8
gen des Magdeburgischen voti. Sollte es aber geschehen, müste mann sich
9
ihrer annehmen, dann mann hette einmal den herren Schwedischen die zusag
10
undt erklärung gethan, deme mann in alle wege nachkommen müste.

11
Concludirten also nochmals dahin, das mann den ordinem materiarum behal-
12
ten möchte, wie derselbe in den königlichen propositionibus und Kayßer-
13
lichen resolutionibus fürgeschrieben.

14
Dieses aber stellten sie zu bedencken anheim, ob es nicht eine sache were, daß
15
beydes zugleich tractiret undt dergestalt

16
1. haubtsachlich etwan früh,

17
2. nachmittags in puncto gravaminum consultiret werde, wie dann zu Re-
18
genspurg

36
Gemeint ist: auf dem Regensburger RT von 1640–1641.
auch geschehen. Undt were ja ie geschwinder undt ie ehe, ie
19
beßer, zweifelten auch nicht, die catholischen werden sich gerne darzu ver-
20
stehen etc.

21
Ratione temporis weren sie zwart indifferent, undt weil es wichtige händel
22
weren undt viel darinnen sticke, so alles wol zu bedencken, so stelleten sie
23
zwart dahin, welcher tag beliebet werden möchte, doch würde es unter 3 oder
24
4 tagen nicht wol sein können etc. Jedoch wollten sie sich den maioribus et
25
sanioribus conformiren etc.

26
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Ad 1.: Weil das schreiben a
27
parte principum fertig

37
Gemeint ist der Brief an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum be-
38
treffend , von 1645 IX 18 [ /28 ] (wie oben Anm. 1).
, hielte er dafür, mann möchte es ie ehe, ie beßer nach
28
Münster fortschicken, damit sie der stände gemüthsmeinung erfahren. Die-
29
weil aber auch nachricht vorhanden, das die herren churfürstlichen derglei-
30
chen schreiben abgehen laßen wollen, so weren dieselbe zu ersuchen, das sie
31
das fürstliche ie ehe, ie lieber secundireten etc.

32
Ad 2.: Laße er’s bey denen vom directorio vorgeschlagenen deputirten,
33
nehmlich Sachßen Altenburg undt Pommern, bewenden, undt würde seines
34
erachtens unnötig sein, noch iemandt mehrers auß dem fürstlichen collegio,
35
sondern allein wegen der herren grafen einen zu adjungiren. Stünde auch da-
36
hin , wen die erbaren reichsstätte mit darzu ordnen wollten.

37
Ad 3.: Müste mann erwegen, ob die consultationes entweder haubtsächlich
38
oder nur pro informatione anzustellen. Dann haubtsachlich könte es nicht
39
geschehen, wann mann sich nicht vorhero einer gleichen meinung und me-
40
thodi sowol mit den herren churfürstlichen als auch übrigen fürstlichen
41
gesandten zu Münster vergliche. Wann es aber nur pro informatione sein
42
sollte, hielte mann, wie das directorium undt Sachsen Altenburg votiret, bil-
43
lich den ordinem praescriptum, welchen allbereit die cronen undt die herren

[p. 263] [scan. 407]


1
Kayßerlichen gehalten haben. Stelle im übrigen auch dahin, ob der passus
2
gravaminum zugleich mit der haubtsache tractiret undt erörtert werden
3
könne.

4
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
5
[ Ad 1: ] Es sey ihme sehr lieb undt were gar gut, das die herren churfürstli-
6
chen sich dißfalls verglichen undt fürsten undt stände mit ihren schreiben
7
secundiren wollen. Wann sie nun darmit fertig weren, könten beyde schrei-
8
ben heut zugleich abgehen, wo aber nicht, so schicke mann nur das fürstli-
9
che schreiben fort, undt zwart ie ehe, ie lieber, dann wann Österreich ehe
10
herüberkeme, möchte es nur mehr disputats geben.

11
Ad 2.: Würde am besten sein, das diejenigen darzu deputiret werden, welche
12
newlichst sowol bey denen königlich Schwedischen als Kayßerlichen herren
13
legatis gewesen

39
Am 25. September 1645 waren seitens der Fürstlichen Thumbshirn, Carpzov, Geißel und
40
Heidfeld deputiert gewesen (s. [ Nr. 14 Anm. 14 ] und 15).
, weil dieselbe doch die beste information von den sachen
14
haben, denen dann iemandt von den gräflichen, undt zwart von den Wetter-
15
awischen , adjungiret werde könte.

16
Ad 3.: Laße er ihme die Sachsen Weinmarische distinction gefallen, doch
17
das beydes conjungiret undt erstes tages darüber gerathschlaget werde.
18
Mann werde ohnedes 2 oder 3 mal darvon deliberiren müßen, ehe mann die
19
sache zum schluß bringe. Stellte es derowegen zu allerseits beliebung, ob
20
mann etwann uff den donnerßtag [ den 25. September / 5. Oktober ] oder
21
sonnabendt [ den 27. September / 7. Oktober ] zusammenkommen könte.
22
Dann ob er wol itzo sehr viel zu thun habe, so solle es doch an ihme nicht
23
ermangeln.

24
Den methodum betreffendt, erinnere er sich zwart seines newlichsten un-
25
vorgreifflichen vorschlags

41
Lampadius schlug am 28. September vor, zuerst die Gravamina vorzunehmen, s. Nr. 17 (oben
42
S. 239 Z. 5f.).
wegen erörterung der gravaminum, weil er ver-
26
hofft gehabt, es würde dardurch der Magdeburgische sessionsstreit stracks
27
anfangs erörtert, auch zwischen catholischen undt evangelischen beßers ver-
28
trawen gestifftet werden. Er hette aber in reifferm nachsinnen eben die dif-
29
ficultäten undt rationes in contrarium befunden, so allbereit von Sachsen
30
Altenburg angeführet worden, dann es würde viel zeit wegnehmen, dürffte
31
confusion undt verwirrung der tractaten geben, möchte auch wol bey den
32
cronen allerhandt nachdencken causiren, als ob mann ihnen, wann die gra-
33
vamina vertragen

43
vertragen bedeutet eine Streitsache zum Austrag bringen, schlichten ( Grimm XXV, 1934
44
Punkt III 2).
weren, hernach das lerchenfeldt weisen

45
jemanden auf das Lerchenfeld führen bedeutet jemanden zum Narren halten, düpieren
46
( Röhrich III, 957 s. v. Lerche).
wollte. Weil
34
dann nun sowol die herren Kayßerlichen als vorhero die königlichen herren
35
legati diese ordnung gehalten, welche doch die vornehmste interessenten
36
und principaln dieser handlung seyen, so bleibe es bey der ordnung undt
37
inhaerire mann derselben billich. Ob aber zuweilen undt etwan des nach-
38
mittags de gravaminibus mit zu reden sein möchte, solches könne wol sein,
39
undt würde es die ordnung selbst geben undt die stände dahin führen.
40
Dann sollen die gravamina erlediget werden, müße mann sie ja fürnehmen.
41
So weren sie auch passus propositionis, so mitten in die handlung fallen
42
undt alßdann die evangelischen undt catholischen voneinander separiren
43
würde.

[p. 264] [scan. 408]


1
Concludirte schließlich nochmals, das der ordo propositionum et resolutio-
2
num haubtsachlich zu behalten, welches votum er auch wegen Baden- Dur-
3
lach ,
doch suo loco et ordine, wiederholete.

4

39
4 Pommern-Stettin und Wolgast ] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I
40
ist notiert: Wesenbecius consiliarius et legatus simul electoralis domus Brandenbur-
41
gicae .
Pommern-Stettin und Wolgast.
Ad 1.: Hette newlichst

47
Am 28. September 1645, s. Nr. 17 (oben S. 248 Z. 31–34).
dasjenige, was
5
im fürstenrath fürgelauffen, ad referendum undt die herren churfürstlichen zu
6
dergleichen schreiben zu disponiren angenommen. Deme er auch also nach-
7
kommen

48
Siehe Nr. 18.
undt seinen herren collegis es mit allen umbständen beygebracht
8
undt die darbey fürkommne rationes zu gemüth geführet hette. Welche
9
dann

10
(1.) mit dem concept

49
Gemeint ist das Konzept des Briefes der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die
50
fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28 ]
51
(s. [ Nr. 16 Anm. 3 ] ).
mehrentheils einig biß uff etzliche weinig formalia,
11
deren sich der von Löben nicht also erinnern können, sonderlich anstat derer
12
wort „es seyen dann die exclusi admittiret“

1
Nach Löben bezieht sich das Zitat auf die Stelle im Konzept des Briefes (wie oben Anm. 25), in
2
dem vom Versprechen der Reichsstände an Oxenstierna die Rede ist, nicht eher zu den Con-
3
sultationen
schreiten zu wollen, bis die sache der offters gedachter fürstlicher und grävlicher
4
heuser also resolvirdt, daß sie ad consultationes, sessiones et vota admittiredt würden
5
( DLöben I fol. 138).
weren etwan diese gefallen: „biß
13
dieser streit erörtert“.

14
Soviel aber (2.) die wort anlanget, welche von dem Churmaintzischen secreta-
15
rio gegen die herren Sachsen Altenburgischen fürgebracht worden

6
Der kurmainzische Sekretär soll, als er den fürstlichen Ges. zu Osnabrück die in Münster am
7
20. September 1645 per re- et correlationem gefaßten Conclusa überreichte, die sich auf die
8
Curialia bei der Publikation der ksl. Responsionen bezogen (s. [ Nr. 15 Anm. 7 ] ), gesagt haben,
9
daß es, die stände sagten dazu, was sie wolten, dennoch bey dem concluso verbleiben
10
solte ( DLöben fol. 141).
, weil die-
16
ser punct von den herren Churmaintzischen herrühre, hette mann die forma-
17
lia von ihme selbst vernehmen wollen. Derowegen sie vor gut angesehen, das
18
er, herr Wesenbeck, die visite beym Churmaintzischen directorio allhier able-
19
gen undt sich daselbst legitimiren, zugleich aber die bewandtnüß repraesenti-
20
ren undt sie zu dergleichen schreiben disponiren möchte, welches dann am
21
newlichsten samstag geschehen were

11
Am 30. September 1645 waren Löben und Wesenbeck bei Brömser gewesen. Dabei hatte sich
12
die Gelegenheit ergeben, von der Verstimmung der fürstlichen Ges. über die Worte des Sekre-
13
tärs zu reden ( DLöben fol. 141).
. Undt hette er herrn Brömbßern alles
22
dergestalt remonstriret undt ihn so weit gebracht, das er

23
1. condescendiren undt bekennen müßen, das es ein wichtigs werck sey, weil
24
mann einmal die parole von sich gegeben, nicht ehe zu deliberiren, biß die
25
puncta circa excludendos resolviret weren. Weil nun ein undt anders zu
26
befahren, wann, nachdem die Kayßerliche resolution nun herauß, alle sachen
27
in suspenso blieben, hette er auch darfürgehalten, das mit diesem punct zu
28
eylen. Darunter er sich auch nicht separiren wollte, wie er dann schon an
29
seine herren collegen

14
Cratz von Scharffenstein und Johann Adam Krebs. Der Brief Brömsers wurde nicht ermittelt.
nach Münster deßwegen geschrieben hette etc.

30
2. Was bey den herren Altenburgischen fürgangen undt was etwan von ihrem
31
secretario für formalia gefallen, sonderlich aber diese, das, wann mann gleich
32
eines undt anders erinnern wolle, würde es doch nicht attendiret werden

15
Siehe oben Anm. 27.
,
33
hette herr Brömbßer dieselben nicht also verstanden, sondern dahin zu expli-
34
ciren gebethen, wann fürsten undt stän[ de ] also wie bißhero vor sich undt
35
ohne vorgehende ansage des churfürstlichen directorii zusammenkommen
36
undt etwas schließen würden, das er alßdann daßelbe nicht dergestalt anneh-
37
men noch pro concluso halten, sondern allein für eine privatconferentz undt
38
communication erkennen würde.

[p. 265] [scan. 409]


1

40
1–3 Sonst – resentiret] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Er hette
41
auch die Munsterischen proceduren in modo re- et correferendi sehr ressentirt.
Sonst, weil er auch nachricht von seinen herren collegis erlanget hette, das sie
2
drüben

16
Gemeint ist Münster.
alles pro lubitu für sich allein tractireten, hette er, der Maintzische,
3
es selbst resentiret undt mit den herren Kayßerlichen

17
Lamberg und Krane.
diesesorts communici-
4
ret . Darauff herr Cran nach Münster abgeschicket worden

18
Krane fuhr am 30. September 1645 nach Münster ( APW III C 4, 91 Z. 9).
, umb sowol den
5
Kayßerlichen herren abgesandten als den ständen daselbst die inconvenient-
6
zien dieses modi undt, wie derselbe nur confusion undt trennung geben
7
würde, zu remonstriren. Welches aber er, herr Brömbßer, ingeheim entdek-
8
ket , er, herr Wesenbeck, auch hinwieder in vertrawen wolle referiret haben.
9
Hierauff hette sich der Churmaintzische abgesandte resolviret undt uber bey-
10
den puncten ein gleichmäßiges schreiben

19
Kurmainzisches Konzept des Briefes der kfl. Ges. zu Osnabrück an die kfl. Ges. zu Münster in
20
puncto Admissionis Exclusorum von 1645 IX 20/30 (s. oben Anm. 2); das Konzept wurde
21
nicht ermittelt.
abgefaßet, welches ehgestern ih-
11
nen , den herren Churbrandenburgischen, communiciret, von ihnen aber un-
12
terschiedene additiones undt erinnerungen geschehen weren, so das fürstliche
13
project wol secundiren würden. Wiewol es auch ohne concert

22
concert bedeutet eigentlich Wettstreit ( Kluge , 403 s. v. Konzert ), hier sinngemäß: Ausein-
23
andersetzungen .
nicht abgan-
14
gen , so hetten sie doch endtlich erhalten, das dieses quaestionsweise hineinge-
15
rücket worden: ob es nicht beßer, die praetensos excludendos zu admittiren,
16
als noch so viel christenbluts zu vergießen.

17
Referirte darbey incidenter ex relatione Dr. Portmans, das dieser punct circa
18
excludendos drüben zu Münster auch fürkommen undt hefftig debattiret
19
worden. Da es zwart harte concertationes gegeben undt Dr. Portman sich
20
auch den maioribus mit anführung gründtlicher rationum wiedersetzet. Hette
21
aber dieselbe endtlich gelten laßen müßen, undt were also im churfürstenrath
22
per maiora ein schluß gemacht, so aber von Churbrandenburgischen seiten
23
dahingestellet worden etc

24
Siehe APW III A 1,1 Nr. 49 (Sitzung des KFR 1645 IX 28) und 50 (Zusammenkunft der
25
kath. kfl. Ges. 1645 IX 30, der Kurbrandenburg offenbar absichtlich ferngeblieben war).
.

24
Die begehrte copiam

26
Gemeint ist eine Kopie der rationes für den kurfürstlicherseits geforderten Exzellenztitel, die
27
Wesenbeck in der Sitzung des 28. September 1645 vorgetragen hatte, s. Nr. 17 (oben
28
S. 244–248). Wesenbeck hatte Löben berichtet, daß die Fürstlichen eine schriftliche Fassung
29
der rationes begehrten, s. Nr. 18 (oben S. 257 Z. 23ff.).
zur nachricht betreffend, hette er keine instruction,
25
wollte es aber ad referendum annehmen. Hette sonst auch dieses bey den
26
herren churfürstlichen erinnert undt sich bemühet, ob es nicht sache were,
27
das coniunctim von allen 3 reichscollegiis dergleichen schreiben

30
Gemeint ist ein gemeinsamer Brief an die Ges. in Münster betr. die Admission der Exclusi.
abgienge.
28
Darzu sie aber, undt sonderlich Mayntz, nicht zu bewegen gewesen,

29
1. weil die puncta vom Churmayntzischen directorio nicht proponiret noch
30
unter demselben geschloßen worden,

31
2. weil mann an seiten fürsten undt stände das praedicatum excellentiae diffi-
32
cultirete undt deßwegen die visiten, conferentien undt vertrawliche commu-
33
nicationes unterließe

31
Am 28. September 1645 wurde allerdings im KFR in Münster die Relation des fürstenraths
32
vorgetragen ( APW III A 1,1, 346 Z. 18 – 347 Z. 5).
, darbey sie hergegen zu verharren instruiret weren
34
undt solchen befehl nachleben müsten. Contestirten gleichwol nochmals,
35
das es nicht ihr betrieb undt sie es nicht vor ihre person, sondern respectu
36
ihrer hohen principaln begehreten. Hetten sich dißfalls gnugsamb erkläret
37
undt wollten hoffen, die herren abgesanten würden es dero herren principaln
38
anders undt beßer remonstriren, dieselbe auch dahin disponiren, das ihnen
39
solch praedicat in conventu hoc extraordinario gegeben werde.

42
35–36 das – begehreten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Eß seye
43
einig und allein der Venetianer halben

33
Die kfl. Ges. beanspruchten den Exzellenztitel, weil dieser auch dem Venezianer Contarini
34
gegeben werde (s. [ Nr. 14 Anm. 13 ] ).
und nit zum ehrgeitz angesehen.

[p. 266] [scan. 410]


1
Berichtete darbey auch dieses, das es de tempore transmissionis

35
Gemeint ist die Überschickung des Briefes der kfl. Ges. zu Osnabrück an die kfl. Ges. zu Mün-
36
ster
in puncto Admissionis Exclusorum (s. oben Anm. 2).
an chur-
2
fürstlicher seiten noch ungewiß, so er aber dem fürstlich erzbischöflich Mag-
3
deburgischen directorio no[ ti ]ficiren würde, unterdeßen dahinstellendt, ob
4
mann a parte principum darmit anticipiren oder, wann die churfürstlichen
5
das ihrige fortschicken, erwarten wolle etc.

6
Ad 2.: Könte er praeliminariter nicht vorenthalten, welchergestalt ihn der
7
churfürstlich Maintzische herr abgesandte berichtet, das herr legatus Cran
8
eben deßwegen hinübergereiset

37
Siehe oben Anm. 33.
, das Österreichische directorium zu dispo-
9
niren , das es herüberkomme, ne in ipso limine videatur fieri separatio. Wie-
10
weit es nun verfangen möchte, stünde zu erwarten, könte sich auch darmit
11
gar wol conformiren, das, wann Österreich herüberkeme, etzliche gewiße an
12
ihn deputiret werden möchten etc.

13
Ratione denominationis hette das Magdeburgische directorium uff Sachßen
14
Altenburg undt seine person wegen Pommern, auch respectu Churbranden-
15
burg , votiret. Dieweil aber uff reichstagen allzeit die vorsitzenden undt ge-
16
meiniglich die ordinarii, etwan 2 oder 3, pflegten deputirt zu werden, so con-
17
formire er sich mit Braunschweig Lüneburg, das es bey denjenigen deputirten
18
zu laßen, die newlichst bey den fürgangenen actibus

38
Bezug auf die Bekanntgabe der ksl. Responsionen an die Reichsstände und die zuvor entsandten
39
Deputationen an Oxenstierna und die ksl. Ges. am 25. September 1645 (s. Nr. 14).
undt sowol bey den
19
herren Kayserlichen als Schwedischen gewesen, weil sie die beste wißen-
20
schafft haben von demjenigen, so darbey fürgelauffen. Oder wann ja noch
21
iemandts zu adjungiren nötig befunden würde, stünde dahin, ob Weimar
22
undt Braunschweig Lüneburg darzu zu gebrauchen oder allein Braunschweig
23
anstat Weimar zu nehmen, damit es nicht das ansehen habe, als wann die
24
deputation nur auß einen fürstlichen hauße geschehe. Darbey dann auch der
25
grafenstandt nicht zu praeteriren, sondern von ihnen gleichergestalt iemandt
26
zu deputiren were. Seinestheils könte er sich einen undt andern respects hal-
27
ber nicht wol darzu verstehen, sondern müste es erstlich mit seinen herren
28
collegen communiciren. Hette auch deßwegen bedencken, weil er damals
29
nicht darbey gewesen undt also nicht wüste, was fürgelauffen. Bethe derowe-
30
gen , sich darmit zu verschonen, cum oblatione aliorum officiorum.

31
Ad 3.: Müße er bekennen, das de modo et methodo deliberandi am besten zu
32
deliberiren, wann mann zum werck selbst schreite. Praeliminariter aber der-
33
von zu reden: Weil die maiora dahin gehen, das mann denjenigen methodum
34
behalten möchte, welchen die cronen in ihren propositionibus fürgeschrieben
35
undt die herren Kayßerlichen in dero resolutionibus nachgefolget, so könne
36
er ihme solches auch gefallen laßen, wie auch dieses, das die gravamina suo
37
loco et ordine, wie Braunschweig Lüneburg, oder pari passu, wie Sachßen
38
Altenburg votiret, deren rationibus er sich conformire, tractiret werden.

39
Ratione temporis aber were es ein wichtigs werck, darauff mann sich nicht
40
auß dem stegreiff resolviren könte. So weren auch die churfürstlichen instruc-
41
tiones sowol uber die königlichen propositiones als Kayßerlichen replicas
42
noch nicht vorhanden, deren sie dann erst erwarten undt er inmittels, was
43
fürgienge, ad referendum annehmen müste. Ob aber unterdeßen doch ein an-
44
fang mit denen consultationibus zu machen, stelle er dahin, wann mann

[p. 267] [scan. 411]


1
nachricht erlangte, das Österreich herkommen würde, ob es nicht so lang zu
2
verschieben, damit mann nicht so stracks vom anfang miteinander zerfalle,
3
ingleichen, ob nicht des Churmaintzischen directorii ansage zu erwarten, da-
4
mit nicht hernach die erfolgenden conclusa pro nullitatibus gehalten werden,
5
wie mann dann ohnedes ratione methodi des Churmaintzischen directorii
6
sentiment zu erwarten undt zu vernehmen habe.

7
Schließlich könne er dem löblichen consessui nicht vorenthalten, das sie, die
8
Churbrandenburgischen, begriffen weren, sich nach Münster zu begeben
9
undt mit ihren daselbst subsistirenden herren collegen

40
Heiden und Portmann.
einer gewißen mei-
10
nung auff die Kayßerlichen resolutiones sich zu vergleichen, sonderlich weil
11
im churfürstlichen collegio beschloßen worden, als diesen tag mit den con-
12
sultationibus einen anfang zu machen

41
Im KFR Münster war am 28. September 1645 in Aussicht gestellt worden, spätestens am
42
2. Oktober mit den Beratungen zu beginnen ( APW III A 1,1, 338 Z. 7f.).
. Derowegen die conferentz zwischen
13
ihnen hochnötig, damit sie hernach beyderseits einerley votum führen möch-
14
ten . Entschuldigte derowegen seine künfftige abwesenheit undt stellete dahin,
15
ob mann seiner wiederkunfft erwarten oder, wann es per maiora also geschlo-
16
ßen würde, mit den deliberationibus immer fortfahren wolle etc.

17
Hessen-Kassel. Ad 1.: Hette er seinestheils nichts zu erinnern etc., dann
18
wiewol zu wüntschen were, das beyde schreiben zugleich undt pari passu
19
abgehen könten, so vernehme er doch, das mann im haubtpunct noch nicht
20
einig sey, wie nehmlich die formalia der zusag oder erklärung

43
Wie oben Anm. 7.
gefallen. Nun
21
stünde er im zweifel, ob es mit dem wort „erörtert“ gethan sey

44
Siehe oben S. 264 Z. 12f.
, dann es
22
könte auch wol negative erörtert werden. So könte er auch nicht verhalten,
23
das ihre excellenz herr Oxenstiern post discessum dominorum deputatorum
24
ihme undt andern nicht ein-, sondern zweymal diese formalia promissionis
25
referiret, das nehmlich chur-, fürsten undt stände nicht ehe zur deliberation
26
schreiten wollten, biß alle admittiret weren, welches auch daher probabl, weil
27
ihre excellenz sonst schwerlich würden acquiesciret haben, das also diese for-
28
malia nothwendig würden behalten werden müßen.

29
Pommern-Stettin und Wolgast. Hetten deßwegen hart miteinander
30
concertiret, endtlichen aber were es per modum quaestionis in das churfürst-
31
liche schreiben gesetzet worden.

32
Sachsen-Altenburg und Coburg.

38
267, 32 –268, 5 Petita – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Der herr
39
Altenburgische interloquirt auch, daß die meinung uffm rahthauß von der deputation
40
gewesen, ohne die excludirte ständte zu keiner hauptconsultation zu schreyten, und seye
41
noch billich dahin zu verstehen.
Petita venia interloquendi etc.: Bey
33
den formalibus müße mann darauff sehen,

34
was, 1., uffm rathhauße geschloßen undt,

35
2., wie herr Oxenstiern es angenommen.

36
Nun hette es uffm rathhauß keine andere meinung gehabt, als herrn Oxen-
37
stiern omnibus modis zu persuadiren. Ihre excellenz hetten es nicht anders

[p. 268] [scan. 412]


1
verstanden undt eingenommen. Er undt sein herr collega

45
August Carpzov.
hetten die formalia
2
expresse gebraucht. So würde auch herr Oxenstiern sonst schwerlich acquies-
3
ciret oder consentiret haben. Zudem müste ja die erörterung cum effectu ver-
4
standen werden, welches der affirmativae aequipollirte, mit dem anhang: zu
5
der cronen guten contento etc.

6
Pommern-Stettin und Wolgast. In materialibus were mann gantz einig
7
etc.

8
Hessen-Kassel. Diß hette er nothwendig erinnern müßen undt sey sonst
9
der meinung, mann möchte a parte principum das schreiben nur laßen fort-
10
gehen , sintemal er von seinen collegis

46
Krosigk und Vultejus.
nachricht bekommen, das die herren
11
Frantzösischen promittiret, wann nur das fürstliche schreiben hinüberkeme,
12
daßelbe zu secundiren

47
Allgemeine Darstellung Longuevilles, D’Avaux’ und Serviens von ihren Bemühungen um
48
Admission der Exclusi, besonders Hessen-Kassels, in: APW II B 2, 728 Z. 40 – 729 Z. 27.
. So hetten sie es auch schon nicht allein per secreta-
13
rium

49
Der frz. Legationssekretär hieß Boulenger ( Bosbach , Einleitung, XXXIII; APW II B 2, 115
50
Anm. 3).
beym Venetianischen ambassadeur

51
Contarini.
erinnert, sondern auch selbst per-
14
sönlich deßgleichen gethan, darbey sich aber derselbe ziemlich partheyisch
15
erwiesen. Wiewol nun die herren Kayßerlichen

52
Die Mediatoren waren am 26. September 1645 bei Nassau gewesen, und Contarini hatte re-
53
feriert , was die frz. Ges. bei ihnen wegen der Exklusion Hessen-Kassels und anderer ihrer
1
confaederatorum vorgebracht hatten. Nassau und Volmar sprachen erneut am 30. September
2
mit den Mediatoren über die Exclusi ( APW III C 2,1, 435 Z. 5–40, 437 Z. 1–6, 439 Z. 9–42,
3
440 Z. 1–37).
es uff deßen arbitrium undt
16
decision gestellet, so hetten doch die Frantzösischen plenipotentiarii solches
17
nicht annehmen noch acquiesciren wollen. Darauff die herren churfürstli-
18
chen uber sich genommen, beym fürstlichen collegio es zu erinnern undt zu
19
befördern. Zu erbarmen were es, das theils catholische, so der cronen öffent-
20
liche feinde weren, über sie judiciren müsten

4
Am 1. Oktober 1645 fand in Münster eine Konferenz der ksl., kfl. und fürstlichen kath. Ges.
5
statt, in der über die Admission der Exclusi beraten wurde (s. APW III A 4,1 Nr. 1).
, welches nicht allein ihnen,
21
sondern allen evangelischen zum höchsten praejuditz gereichen undt wol gar
22
einen newen Prager frieden geben würde. Derowegen billich zu vigiliren undt
23
zu wüntschen were, das das churfürstliche schreiben baldt nachfolgete.

24
Ad 2.: Sey zuvorhin schon geschloßen, das, sobaldt das Österreichische direc-
25
torium herüberkomme, demselben die anzeig geschehen sollte. Durch wen
26
aber solches zu thun, conformire er sich mit Braunschweig undt Pommern,
27
das nehmlich diejenige derzu gebrauchet werden, so newlich darbey gewesen,
28
weil dieselbe doch die beste wißenschafft hetten von dem wercke. Weil nun
29
damals die herren Wetterawischen auch

39
29 mit] In der Druckvorlage folgte ursprünglich: darbey, was in Sachsen-Altenburg A I 1 über-
40
nommen wurde.
mit gewesen, hette es billich darbey
30
sein bewenden.

31
Ad 3.: Was Pommern erinnert, das mann nehmlich des Österreichischen di-
32
rectorii erwarten möchte, halte er nicht nötig zu sein, dann es sey noch unge-
33
wiß , ob undt wie baldt es kommen möchte. So weren ja auch diese zusam-
34
menkunfften nur pro communicatione et informatione angesehen, das mann
35
die resolutiones vor die handt nehmen undt pro informatione dererjenigen, so
36
nach Münster gehen würden, durchlauffen wolle. Dahero ie ehe, ie beßer
37
darzu zu thun, wie dann auch sehr gut were, wann es noch ante discessum
38
domini Pomerani geschehen könte.

[p. 269] [scan. 413]


1
Den methodum betreffendt, würde seines erachtens von puncten zu puncten
2
zu gehen am besten, die erinnerung aber wegen der gravaminum dahin zu
3
verstehen sein, das, wie der passus gravaminum ein stück der haubtsache ist,
4
also könte undt müste dieselbe vornehmlich undt principaliter, hernachmals
5
aber, wann mann so weit kerne, die gravamina incidenter et pari passu tracti-
6
ret werden etc.

7
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Weil alles von den vorsitzen-
8
den reifflich undt wol erwogen worden, so wiße er weinig zu erinnern oder
9
hinzuzuthun.

10
Ad 1.: Schließe er dahin, das das schreiben, wie es im fürstenrath auffgesetzet
11
undt per re- et correlationem von den erbaren reichsstätten mit approbiret
12
worden

6
Der Brief an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum betreffend,
7
wurde am 28. September 1645 von den städtischen Ges. gutgeheißen, s. Nr. 17 (oben S. 252
8
Z. 27ff.).
, noch heute fortzuschicken, doch auch denen herren churfürstli-
13
chen danck zu sagen, das sie solche mühe zugleich über sich nehmen undt das
14
fürstliche mit ihrem vielgeltenden schreiben secundiren wollten. Undt obwol
15
der formalium halber, wie Pommern undt Heßen Caßel angeführet, einige
16
discrepantz sich ereugne, so were es doch hingegen an deme, das die formalia
17
die intention nicht werden verrücken können, derowegen bleibe es dieserseits
18
billich bey den worten, wie sie allbereit im fürstlichen schreiben gesetzt seyen
19
etc. Was auch Pommern etc. zu mehrer erläuterung vertrawlich entdecket,
20
deßwegen thete er sich bedancken, gebe großes licht, undt würde sich ein
21
ieder des silentii darbey erinnern etc.

22
Ad 2.: Hielte er es für hochnötig undt vermeine, das die fürtrefflichen herren
23
Sachßen Altenburgischen undt Weinmarischen neben den herren Wetterawi-
24
schen , als welche schon dergleichen commissiones verrichtet undt denen bey-
25
gewohnet , hierunter zu gebrauchen etc.

26
Ad 3.: Quo ordine et methodo, ingleichen quo tempore es fur die handt zu
27
nehmen, were er beym ersten der meinung undt stimme mit Sachsen Alten-
28
burg , Braunschweig Lüneburg undt Pommern zu. Halte unnötig, ihre consi-
29
derationes zu wiederholen, sondern schließe kürtzlich, das es ea methodo zu
30
tractiren, wie es von den cronen proponiret undt von den Kayßerlichen her-
31
ren abgesandten resolviret worden. Ob aber die gravamina zugleich undt pari
32
passu abzuhandeln, stehe er sehr an. Dann weil iedes caput undt ieder punct
33
seine wichtige considerationes haben würde, hielte er darfür, die gravamina
34
weren nicht ehe für die handt zu nehmen, biß die ordnung daran komme.

35
Ratione temporis aber sey er der meinung, daß nicht das geringste momen-
36
tum zu versäumen, sondern stracks zur communication undt conferentz zu
37
schreiten, damit mann diejenigen, so nach Münster gehen, informiren könne,
38
mit denselben einer einmüthigen meinung sich vergleiche undt keine tren-
39
nung oder differentz verursache. Undt obzwart die von Pommern wegen er-
40
wartung des Österreichischen directorii angeführte rationes vernünfftig undt
41
wol zu attendiren weren, dieweil aber ein iedes momentum so viel 100.000
42
seelen drückte undt Teutschlandt ie länger, ie mehr in unglück vertieffete, so
43
würde nicht verantwortlich sein, darauff zu warten, sondern schließe noch-

[p. 270] [scan. 414]


1
mals dahin, das mit dem ehisten im nahmen Gottes zu allem der anfang zu
2
machen undt nicht zu cunctiren sey.

3
Sachsen-Lauenburg. Ad 1.: Hette er nichts zu erinnern, sondern confor-
4
mire sich mit den vorstimmenden, weil doch die discrepantz in formalibus in
5
realibus nichts importiren würde. Die meinungen zielten doch uff eins, undt
6
würde das „erörtern“

9
Bezieht sich auf die Formulierung des Oxenstierna gegebenen Versprechens bezüglich der Ad-
10
mission der Exclusi (s. oben nach Anm. 26).
nicht negative, sondern affirmative zu verstehen sein,
7
wie es dann die relation gegeben, das mann dergleichen promesse gethan
8
undt herr Oxenstiern es nicht anders acceptiret hette, undt würde dardurch
9
der effectus, so abgesehen, doch erhalten.

10
Ad 2.: Bleibe es billich bey der damaligen deputation etc.

11
Ad 3.: Würde zu distinguiren undt zu sehen sein, ob mann nurt praeparatorie
12
oder aber haubtsachlich von dem werck handeln wolle etc.

35
12–20 Es – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Festinandum esse,
36
weil zu Munster auch der anfang gemacht sein sollen, umb ferner christenblut zu
37
schonen.
Es were zwart
13
fürkommen, als wann schon zu Münster ein anfang gemacht undt die sache
14
in deliberation sey genommen worden

11
Die Fürstlichen in Münster tagten am 28. und 30. September 1645, doch wurden die am 25.
12
September publizierten ksl. Responsionen noch nicht beraten (s. Sitzungsprotokolle in: StA
13
Bamberg , Rep. B 33, Serie I Bd. 4 fol. 68–75’, 75’–79).
, welches, wann es so were, hette
15
mann desto weiniger bedencken, deßgleichen zu thun. Dann obwol der
16
ordo, so bey reichstagen gehalten wirdt, billich, soviel möglich, zu beobach-
17
ten , weil aber die hohe notturfft des vaterlandes schleunige maturation erfor-
18
dere , so sollte mann keinen tag unverrichtet vorbeygehen laßen, sondern das
19
werck förderlichst, undt zwart alle puncten vollkömmlich, vor die handt
20
nehmen undt informationsweise darvon reden etc. Undt obwol alles sachen
21
weren von grosser wichtigkeit, so weren es doch keine nova,

38
21–22 sondern – seyen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Die materia
39
der gegenwertigen handlung seye leyder von vielen jaren hero bekandt gewesen.
sondern solche
22
dinge, die von vielen jahren her bekant seyen. So weren es auch keine dubia
23
nicht, dann es würde doch sonder zweifel ein ieder, nachdem die königli-
24
chen propositiones

14
Gemeint sind die frz. und die schwed. Propositionen II von 1645 VI 1/11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ;
15
[ Nr. 7 Anm. 53 ] ).
heraußkommen, von seinen herren und principaln in-
25
struction erlanget haben.

40
25–29 Alldieweil – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Die gantze
41
consultation beruhe daruff, ob man denen königlichen propositionen oder der Kayßerli-
42
chen replic beyfall zu geben habe.
Alldieweil nun das werck uff zweyen extremis be-
26
stehe , dann erstlich weren die propositiones da, so die cronen gethan, deß-
27
gleichen auch die Kayserlichen resolutiones

16
Gemeint sind die ksl. Responsionen von 1645 IX 25 auf die Propositionen II der Kronen
17
(wie oben Anm. 4).
, so könte sich ja ein ieder leicht
28
erklären, wormit er es halte, undt würde die resolution nicht weit zu holen
29
sein etc.

30
Soviel dann den punctum gravaminum betreffe, weil derselbe ein eigenes
31
undt über alle maße schweres undt weitläufftiges werck sey, zudeme auch die
32
herren Kayßerlichen nicht simpliciter resolviret hetten, ob sie allhier erörtert
33
werden sollten, sondern si statibus ita visum fuerit, so würde solches zu
34
erwarten sein undt darüber noch ein conclusum gemachet werden müßen.

[p. 271] [scan. 415]


1

40
1–22 Die – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Man könte alhier
41
unsere gedancken fideliter zusammentragen, sich gegen die ständte realiter heraußlaßen
42
und alle wortgezänck hindertreiben.
Die evangelischen zwar würden es gerne geschehen laßen, zweifelte aber
2
sehr, ob es auch die catholischen thun würden, wiewol auch vielleicht evan-
3
gelischentheils propter summam huius negotii difficultatem bedencklich sein
4
möchte, sich darmit auffzuhalten. Weil nun summa Germaniae miseria be-
5
kant , dahero ie ehe undt kürtzer hindurchzukommen, ie beßer es sein würde,
6
so concludire er nochmals, das kein tag zu versäumen, sondern das mann
7
noch diese woche zuhauffentreten undt etwan, wie Braunschweig Lüneburg
8
fürgeschlagen, auff den donnerstag [ den 25. September / 5. Oktober 1645 ] zu-
9
sammenkommen möchte, damit mann, ehe noch Österreich herüberkomme
10
oder die von hier hinübergehen, in Teutschem, uffrichtigem vertrawen mit-
11
einander pro informatione communiciren könne.

12
So wolle auch die notturfft erfordern, das diejenigen dermaleinsten hinüber-
13
ziehen , welche von hier deputiret worden

18
Wie oben Anm. 12.
, undt also die conclusa realiter
14
inß werck setzen, damit sie nicht allein bey den consultationibus drüben
15
seyen, sondern auch die daselbsten realiter sehen, das mann sich nicht auff-
16
halten , sondern den conclusis ein gnügen thun wolle. Wollten alßdann Öster-
17
reich undt andere cunctiren undt nicht herüberkommen, so hieße es: „ absen-
18
tium non habetur ratio“

19
Nach Cicero, Att. 7,1,4 (ne ratio absentis habeatur) und öfter (s. Thesaurus I, 215 Z. 10f.).
20
Der Grundsatz, daß auf Abwesende keine Rücksicht genommen werden solle bzw. daß diese
21
an die in ihrer Abwesenheit gefaßten Beschlüsse gebunden sein sollten, war in der Vergangen-
22
heit auch auf bestimmten RT (so 1512, 1541, 1542; Nachweise bei Schlaich , 281 Anm. 64)
23
angewendet worden, doch war es kein allgemein gültiger Rechtssatz ( Schlaich , 281f., 285f.).
24
Auf dem WFK empfahl der Lengericher Schluß vom 10. Juli 1645, daß die zitierten Reichs-
25
stände auch bei Fernbleiben an die Beratungsergebnisse gebunden sein sollten ( APW III A 1,1,
26
185 Z. 4–17). Bei den Gravaminaverhandlungen im Mai 1646 gehörte die Frage, ob und wie
27
Abwesende an den künftigen Schluß zu binden, zu den Beratungsgegenständen ( APW III
28
A 4,1, 229 Punkt 19).
, undt were deßen ungeachtet ie ehe, ie lieber mit
19
denen haubtconsultationibus ein anfang zu machen. Dann ohnedes, wann
20
mann hier schon lange deliberiret, würde es doch noch große difficultäten
21
circa conclusum geben, sogar das endtlich noch wol die decision an die cro-
22
nen erwachßen dürffte etc.

23
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
24
Declarirte interloquendo sein votum über dem dritten punct dahin: Weil die
25
deliberation nicht wol sein könte, biß Pommern auch darbey sey, so müste es
26
demnach geschehen, ehe er hinüberreise, oder mann müße so lange warten,
27
biß er wieder herüberkomme etc.

28
Pommern-Stettin und Wolgast. Sein votum were nicht, wie es von
29
Meckelnburg außgeleget werden wollen, dahin gangen, das mann praecise so
30
lang, biß Österreich komme, warten sollte, sondern nurt so lang, biß herr
31
Cran zurückkeme, ob mann alßdann sondiren undt nachricht haben könte,
32
ob undt wann Österreich kommen wollte. Dann ebendeßwegen sey herr
33
Cran hinüber, umb es zu resentiren undt zu befördern, damit pari passu bey-
34
der orten tractiret werde. Also könte mann ja so lang etwan warten, biß herr
35
Cran wiederkomme etc. Was ihre, der Churbrandenburgischen hinüberreise
36
betreffe, wüsten sie nicht eigentlich, wie baldt es geschehen undt wie baldt sie
37
wieder herüberkommen würden. Daferne nun den herren abgesandten be-
38
liebte , den anfang zu machen, stellete er’s dahin, dann es würde doch nicht in
39
einen consessu absolviret werden können, sondern wol ein ieder punct ab-

[p. 272] [scan. 416]


1
sonderlich in berathschlagung gezogen werden müßen. Praeparatorie zwart
2
könte es wol sein, haubtsachlich aber schwerlich, sondern es würde daßelbe
3
wol ein 14 tage erfordern. So könne mann auch uff die königlich Schwedi-
4
sche proposition undt Kayßerliche resolution nicht so geschwindt mit ja undt
5
nein antworten, sondern mann werde es auß beyden also temperiren müßen,
6
damit das werck in bilance erhalten werde. Mann hette behutsamb zu gehen
7
undt sich vorzusehen, damit keine nullitäten gemacht würden. Dahero noch-
8
mals rathsamer sein wollte, der sachen ein 8 tage anstandt zu geben undt
9
herrn legati Crans wiederkunfft zu

38
9 erwarten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Er werde da-
39
selbst alle legatos disponiren, damit es nit scheine, gleich die Kayßerlichen alhier nur pro
40
forma seyen.
erwarten.

10
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Seine meinung sey auch nicht
11
so gewesen, sondern nurt ratione praeparatorii etc.

12
Pommern-Stettin und Wolgast. Referirte, das herr Oxenstiern auch des
13
streits, welcher wegen des praedicati excellentiae vorgienge, erwehnet undt
14
sich zur freundtlichen interposition undt unterhandlung erboten hette etc.

29
Es konnte nicht ermittelt werden, wann Oxenstierna dieses Angebot gemacht hatte.

15
Sachsen-Lauenburg. Ratione temporis, weil es doch nurt dahin, das
16
mann praeparatorie deliber{i}ren undt diejenigen, so nach Münster gehen
17
werden, informiren wolle, angesehen, so dann zu dem ende hochnötig, damit
18
mann eines iedern meinung über einen undt andern vernehmen möge, könte
19
mann ja darzu noch wol undt baldt gelangen. Sonst aber undt wann mann’s
20
haubtsachlich angreiffen wollte, würde das werck in 8 oder 14 tagen, ja wol 4
21
wochen nicht zu heben sein, sondern es möchte wol über einem undt anderm
22
punct absonderlichen re- undt correferirens bedürffen, ja wann es uff die
23
weise, wie beym deputationtage zu Frankfurth oder reichstage zu Regenß-
24
burg tractiret werden sollte, möchte es wol uff ¼ jahr hinanlauffen etc.

25
Anhalt. Ad 1.: Conformire er sich mit den vorsitzenden, das nehmlich das
26
schreiben

30
Gemeint ist der Brief der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die fürstlichen Ges.
31
zu Münster, die Admissionem Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28 ] (wie oben
32
Anm. 1).
ohne ferner säumnüß fortgesendet werden sollte. Stellete aber
27
nachzudencken, ob nicht Heßen Caßel seinen herren collegis zu Münster
28
part hiervon geben wolle, damit dieselbe bey den königlich Frantzösischen
29
herren plenipotentiariis das werck gleichergestalt treiben, diese aber fürsten
30
undt stände hierunter secundiren möchten etc.

31
Ad 2.: Mit Braunschweig Lüneburg undt Pommern etc.

32
Ad 3.: Were von den vorsitzenden weitläufftig darvon geredet, undt wiewol
33
er es auch dahin verstünde, das im anfang nur praeparatorie pro informatione
34
derer, die nach Münster wollen, auch damit ein ieder beßere oder mehrere
35
instruction bey seinem herren undt principaln einholen könne, zu deliberi-
36
ren , also das noch zur zeit weder haubtsachlich gerathschlaget noch zu einem
37
gewißem concluso gebracht werde, so were er doch der meinung, das auch

[p. 273] [scan. 417]


1
die interimsdeliberationes so lang zu verschieben, biß Pommern wieder-
2
komme , sintemal deßen relation wegen des churfürstlichen voti groß licht
3
undt gute nachricht geben würde.

4

35
4–9 Ob – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Die erörterung der
36
gravaminum stehe bey denen samptlichen ständen, mit denen deßwegen man sich zu
37
vergleichen, je eher, je beßer.
Ob aber auch die gravamina zu erörtern, sey er der meinung wie Sachßen
5
Lawenburg, dann einmal sey es von ihrer mayestätt noch nicht resolviret,
6
sondern uff consens undt gutachten der stände gestellet

33
Die Reichsstände waren in der ksl. Proposition am 25. September 1645 um ihr Gutachten zu
34
den ksl. Responsiones auf die Propositonen II der Kronen gebeten worden (s. Nr. 14
35
Anm. 1).
, welches noch alter-
7
cationes geben dürffte. Die evangelischen wie auch die cronen würden es
8
zwart gerne sehen, mann wiße aber, wie es bißher uff reichstagen hergangen,
9
da sie auch bißweilen dicis causa weren proponiret worden etc. Wann es aber
10
ja so weit kerne, so würde es am besten sein, das mann die haubtsache undt
11
zugleich auch den passum gravaminum tractirete. Undt weil es doch per de-
12
putatos werde geschehen müßen, hielte er dafür, das uff die maße wie zu
13
Regenßburg

36
Gemeint ist der Regensburger RT von 1640–1641.
die ordentlichen consultationes früh, die deputation aber in
14
puncto gravaminum des nachmittags fürgenommen werden könte. Jedoch
15
stünde es dahin, was dißfalls noch weiter fürkommen möchte.

16
Wetterauische Grafen. Ad 1.: Erinnerten sie sich, als er, Dr. Geißel,
17
newlichst

37
Am 25. September 1645. Geißel gehörte zu den Ges. , die zu den Schweden deputiert wurden
38
(s. [ Nr. 14 Anm. 15 ] ).
mit bey der deputation gewesen, das vielerley formalia gefallen.
18
Die letzten aber, darauff ihre excellenz

39
Oxenstierna.
beruhet, weren zum öfftern wieder-
19
holet worden, das nehmlich die stände ohne beywesen der excludirten häußer
20
zur haubtsach nicht schreiten wollten, worauff dann endtlichen, undt wann
21
es den ständen nicht praejudicirlich were, hette herr Oxenstiern die publica-
22
tion dahingestellet sein laßen. Wiewol nun discrepantia verba allegiret wür-
23
den , so hetten sie doch in effectu einen intellectum. Bedanckten sich derwo-
24
wegen gegen die herren churfürstlichen, das sie der fürsten undt stände
25
schreiben secundiren

38
25 wollten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: und [ sei ] umb
39
copiam deßelben [ i.e.: des kfl. Briefes in puncto Admissionis Exclusorum] zu bitten.
wollten, undt hielten darfür, das unterdeß daßelbe noch
26
heute fortzuschicken.

27

40
27–28 Ad – möchten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Dem Öster-
41
reichischen directorio were der jungste schluß von einstellung deß ansagens, biß der
42
punctus admissionis richtig, per deputatos anzuzeigen.
Ad 2.: Ad maiora, das nehmlich eben diejenigen, so newlichst an die herren
28
Schwedischen deputiret gewesen, wieder gebrauchet werden möchten, wie sie
29
dann ihrestheils darzu bereit undt erbötig weren. Sonst aber sey newlichst
30
gedacht worden, das nicht allein bey Österreich, sondern auch bey Maintz,
31
nicht ehe rath anzusagen, biß die exclusi admittiret, erinnert werden sollte

40
Ein solcher Vorschlag konnte in den Protokollen der beiden vorangegangenen Sitzungen
41
(s. Nr. 15 und 17) nicht nachgewiesen werden.
,
32
welches sie dahin- undt zu fernerm nachdencken außstelleten.

33
Ad 3.: Itidem secundum maiora, das nehmlich noch zur zeit bey dem me-
34
thodo praescripta zu verbleiben, nicht allein bey künfftiger haubtconsulta-

43
273, 33 –274, 11 Ad – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Ad 3. Die
44
deliberation noch zur zeit praeparatorie und per modum privatae conferentiae anzustel-
28
len , könte auch anders nit genant werden, und das je eher, je beßer. Vieleicht möchte
29
sonsten das Osterreichische directorium uns zuvorkommen und darnach hinder unß
30
einfallen. Der methodus seye nit wol zu endern, weil ihre Kayßerliche majestät selbsten
31
ihn nit geendert, und daß sowol in praeparatoriis alß hauptconsultationibus, damit man
32
sich nit selbst confundire. Die gravamina seyen 2, deren die eine vom krig dependirten
33
und also in principali obiecto der gegenwertigen handlung begriffen, die musten pari
34
passu in deliberation kommen. Die andre, so nit dahin gehörten, könten reservirt oder
35
angeregtermaßen [ am Rande ist notiert: vide Hessen, Meglenburg, Lawenburg] absonder-
36
lich alle tag〈e〉 nach mittag tractirt werden. Es seye von einem und dem andern mit
37
denen herrn churfürstlichen zu communiciren.

[p. 274] [scan. 418]


1
tion , sondern auch, solang mann in praeparatoriis deliberire etc.

38
1–5 Wegen – sollten] In der Druckvorlage ist am Rande vermerkt: Nota bene: Wegen dieses
39
puncts haben sich die Wetterawischen herren gesandten dahin erkläret, das ihre mei-
40
nung nicht gewesen, etzliche gravamina ad alium conventum zu verschieben, sondern
41
das alle gravamina pari passu fürzunehmen undt nach mittag zu tractiren.
Wegen der
2
gravaminum hetten sie nachricht, als wann mann dieselbigen dividiren
3
wollte, dergestalt, das diejenigen, so von diesem kriege dependirten, itzo hin-
4
undt beygeleget, die übrigen aber biß zu einer andern zusammenkunfft auß-
5
gestellet werden sollten, weßhalben dann sowol mit den herren Münsteri-
6
schen zu conferiren als auch mit den herren churfürstlichen zu communiciren
7
die notturfft erfordern würde.

8
Ratione temporis were nicht zu säumen, weil es zeit erfordern undt gute
9
nachricht geben würde. Deßwegen sie dann darfürhielten, mann möchte die
10
praeparatorias consultationes ehist antretten undt einen tag darzu ernennen
11
etc.

12
Fränkische Grafen. Ad 1.: Obzwart nicht ohne, das ein gesambtes schrei-
13
ben fast beßer were oder das doch der herren churfürstlichen schreiben zu-
14
gleich mit diesem abgienge, so hielte er doch auch nicht darfür, das mit dem
15
fürstlichen länger zurückzuhalten, sondern daßelbe nur fortzuschicken, (1.)
16
damit die herren catholischen zu Münster desto ehe undt mehr ihr wiedriges
17
zurückbehalten, (2.) damit die herren evangelischen daselbst sich desto beßer
18
gegen Österreich darauff referiren konnen, (3.) dieweil es zu Münster mit ver-
19
langen erwartet werde. Und möchte mann sich darbey vorsehen, damit keine
20
difformität in den concepten sey, wiewol sie in realibus einstimmeten, son-
21
derlich aber, was Pommern gemeldet, das es in dem ihrigen nurt per modum
22
quaestionis sey gesetzet worden etc.

23
Ad 2.: Conformire er sich mit Braunschweig Lüneburg, sonderlich weil new-
24
lichst iemandt von den Wetterawischen darbeygeweßen

42
Geißel und Heidfeld hatten zu den Ges. gehört, die am 25. September zu den Schwedischen
43
und Ksl.en deputiert worden waren (s. [ Nr. 14 Anm. 15 ] ).
, das anitzo wieder
25
einer von ihnen darzugenommen werden möchte etc.

26
Ad 3.:

42
26–27 Hielte – haubtsachlich] Dem geht in Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
43
burg
) B I voraus: Wie Weymar.
Hielte er auch darfür, daß nurt praeparatorie et pro informatione de-
27
rer , so nach Münster deputiret, zu deliberiren undt also nicht haubtsachlich,

[p. 275] [scan. 419]


1

40
1–3 welches – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: und also nur eine
41
private conferentz, auch in geheimbd zu halten, damit es nit vor eine Separation von den
42
catholischen angesehen werde.
welches sonst speciem separationis geben möchte, sondern nur per modum
2
einer privatconferentz, ehe dann Österreich komme. Darbey aber doch be-
3
hutsamb zu gehen, damit es nicht ein wiedriges ansehen gewinne etc. Undt
4
diß, sobaldt immer möglich, dann wann Österreich undt andere catholische
5
herüberkemen, würden sie auch wollen darbeysein. Derowegen billich, pro
6
ratione temporis zu maturiren undt zum weinigstem eine generalconferentz
7
anzustellen etc. Den passum gravaminum aber könne man wol anstehen la-
8
ßen , biß sich die herren Monasterienses auch erkläret, weil doch diese confe-
9
rentz nur pro informatione discessurorum etc. angesehen, deßen es ratione
10
gravaminum nicht bedürffte, weil es alßdann doch stracks zur separation
11
kommen würde.

12
Ratione methodi bleibe es billich bey deme, den die cronen vorgeschrieben
13
undt die herren Kayßerlichen placitiret. Es were dann, das die catholischen
14
auff der exclusion des ertzstiffts Magdeburg persistiren wollten, dann so were
15
es beßer, mann separire sich stracks undt tractire zuerst die gravamina, jedoch
16
exceptis politicis, darinnen mann sich wiederumb zu conjungiren undt nebst
17
den catholischen ständen für einen mann zu stehen ursach hette.

18
Sonst hielte er wol auch unvorgreifflich darfür, das der punctus gravaminum
19
pari passu vorzunehmen, wie zu Regenßburg geschehen, da mann schrifftlich
20
verfahren. Derowegen mann die damals eingebrachte schrifften zu revidiren
21
undt zusehen möchte, ob etwas darinnen zu endern, welches dann in zeiten
22
per deputatos geschehen könte. Dann ob es schon die herren Kayßerlichen
23
erst uff der stände consens gestellet, weil aber die cronen darauff bestehen, so
24
würden die catholischen wol nolentes volentes dran müßen etc.

25
Magdeburgisches Direktorium. Dem fürstlich Pommerischen herren
26
abgesandten gebühre danck, das er nicht allein seinen herren collegis, den
27
churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten, relation gethan, sondern
28
auch die communication mit Churmaintz vermittelt undt es so weit gebracht,
29
das dergleichen schreiben auch a parte electorum abgefaßet würde. Hierdurch
30
verobligirten dieselbe sowol das gantze evangelische fürstliche collegium als
31
sonderlich diejenige, quorum interest, wie sie es dann an ihrem ort gegen ihre
32
fürstliche durchlaucht

44
Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
unterthänigst wollten zu rühmen wißen.

33
Ad rem ipsam, et quidem ad 1.: Were per maiora fast einstimmig geschloßen,
34
das das schreiben

45
Gemeint ist der Brief an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum
46
betreffend, von 1645 IX 18 [ /28 ] (wie oben Anm. 1).
im nahmen Gottes fortzuschicken, sonderlich umb derer
35
von dem herrn gräfflich Fränckischen angeführter ursachen willen, so auch
36
noch diesen tag geschehen sollte etc. Was aber wegen der formalium gedacht
37
worden, das hette durch die von etzlichen gegebene nachricht seine richtig-
38
keit , indeme das wort „erörtern“ also declariret worden: „biß die exclusi cum
39
effectu admittiret würden“. Undt ebenden verstandt würde es hoffentlich

[p. 276] [scan. 420]


1
auch bey den herren churfürstlichen haben, dann sonst würde weder den ex-
2
clusis dermit gedienet noch die cronen dardurch contentiret sein etc. Das also
3
circa formalia keine sonderbare discrepantz sich finde, wann nurt eine inten-
4
tion undt sensus bleibe. Bedanckten sich also nochmals gegen Pommern mit
5
bitt, ob mann nicht copiam des churfürstlichen schreibens erhalten könte

47
Gemeint ist eine Kopie des Briefes der kfl. Ges. zu Osnabrück an die kfl. Ges. zu Münster in
48
puncto Admissionis Exclusorum von 1645 IX 20/30 (s. oben Anm. 2).
.

6
Ob aber, wie die herren Wetterawischen erinnert, nötig sey, beym Chur-
7
maintzischem directorio weitere erinnerung deßwegen zu thun, ließen sie
8
zwart dahingestellet sein, scheinete aber nicht nötig, dann dieselben wüsten
9
es allbereit undt were ihnen von den herren Churbrandenburgischen schon
10
zu wißen gethan etc.

11
Ad 2.: Were gleichsfalls per maiora beliebet, das eben diejenigen, so bey new-
12
lichster deputation gewesen

49
Siehe oben Anm. 19.
, wiederumb gebraucht werden möchten, wann
13
sie sich darmit wollten beladen laßen etc.

14
Ad 3.: Weren wiederumb drey specialmembra fürkommen, als

15
(1.) ordo,

16
(2.) tempus,

17
(3.) in specie wegen der gravaminum, ob dieselbe hier zu handeln oder
18
nicht.

19
Beym (1.) were gantz kein zweifel oder discrepantz, sondern hette bey der
20
ordnung, so anfänglich in der cronen propositionibus fürgeschrieben, sein
21
verbleiben, wie solches in unterschiedenen votis mit vielen wichtigen rationi-
22
bus außgeführet worden etc.

23
(2.) Ratione temporis aber befinde sich eine discrepantz, dann etzliche weren
24
der meinung, das mann, sobaldt immer möglich, die sachen gleichßamb nur
25
zum vorschmack für die handt nehme undt sehe, wie mann sich einer gewi-
26
ßen meinung vergleichen undt diejenigen, so nach Münster gehen, sich dar-
27
auß informiren mögen. Hergegen aber weren auch etzliche rationes fürkom-
28
men , warumb mann der sachen noch ein weinig anstandt geben sollte, wie
29
sonderlich Pommern sowol auch Braunschweig Lüneburg angeführet, als

30
1.: Das es einem undt anderm stande noch an instruction mangeln möchte
31
etc., welches zwart wol eine wichtige consideration gebe, wann es noch zur
32
zeit zur förmlichen reichsdeliberation undt formirung eines vollkömlichen
33
conclusi angesehen were, dann dahin schließe diese objection, undt wann es
34
soweit kerne, würde freylich einen iedem gemeßene instruction vonnöthen
35
sein etc. Dieses aber sollte nur eine privatconferentz pro informatione etc.
36
sein, welche dann gantz unvorfänglich undt unvorbindtlich were undt dahero
37
nichts zu bedeuten hette, wanngleich ein oder der andere noch keine voll-
38
kommene instruction hette, zumal gleichwol vorhero die instructiones super
39
ipsis propositionibus sonder zweifel vorhanden sein würden.

40
2. Das mann des Österreichischen directorii erwarten sollte, were bedenck-
41
lich auß ursachen, wie von Heßen Caßel angeführet, dann solche zusammen-
42
kunfften könten darnach leicht verhindert werden, nicht zwar per modum
43
interdicti, dann daran würde mann sich nicht groß zu kehren haben, sondern
44
vielmehr durch verkürtzung der zeit, wie dann kein zweifel, das Österreich,

[p. 277] [scan. 421]


1
sobaldt es herüber undt der passus admissionis exclusorum richtig, stracks zu
2
den consultationibus werde ansagen laßen undt dieselben schleunig fortstel-
3
len . Gleichwol vorhero eine conferentz inter evangelicos undt das mann die
4
intentiones zusammentrage, gewiß hochnötig, wann mann anders einstimmig
5
sein wolle, darzu aber nachmals keine zeit mehr übrig sein dürffte. Hielten
6
derowegen nochmals darfür, das mann auff Österreich nicht zu warten, son-
7
dern in Gottes nahmen zu den deliberationibus schreiten möchte.

8
3. Die wiederkunfft des herren Pommerischen importire zwart viel, undt
9
were sehr gut, wann er stracks vom anfang mit darbey sein könte. Weil ihm
10
aber doch hierdurch nichts praejudiciret werde, so könte mann unterdeßen
11
doch deliberiren, nachmals mit ihme darauß conferiren, nach gelegenheit ei-
12
nes undt anders corrigiren undt also alles nachholen undt zusammenrücken,
13
da sich dann ein großer vortheil finden würde, wann mann es nur erst ein
14
weinig durchlauffe etc.

15
Sonst were es zwart an deme undt erfordere es die notturfft, das theils evan-
16
gelische , so nach Münster deputiret, sich nunmehr dahin verfügen. Weil es
17
aber auch nötig, das sie vorhero bey diesen deliberationibus seyen undt sich
18
uber einen undt andern informiren, so würden sie nicht ehe hinüberreisen
19
können, biß mann allhier praeparatorie deliberiret habe. Undt soviel de tem-
20
pore etc.

21
(3.)

39
21–26 Was – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: De gravaminibus
40
et modo de iisdem tractandi muste in der hauptconsultation gehandelt werden.
Was die gravamina betrifft, könne darvon nicht ehe geredet werden, biß
22
mann dahin komme, alßdann aber könne man sich des modi tractandi ver-
23
gleichen undt sehen, ob sich’s wolle zugleich und pari passu thun laßen. Bey
24
dieser praeliminarzusammenkunfft würde mann sich zu lang auffhalten,
25
wann’s aber darzu komme, würde mann doch deßwegen eine absonderliche
26
deliberation undt zusammenkunfft halten müßen etc. Vor dieses mal, damit
27
ratione temporis aliquid certi statuiret werde, möchte mann sich erklären, ob
28
undt wann mann zusammenkommen undt ob mann, biß Österreich herüber-
29
oder Pommern zurückkomme, warten wolle.

30
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wollte wüntschen, das Pommern erst
31
drüben gewesen were undt gute information mit sich brechte, doch hielte er
32
nicht darfür, das deßhalben die conferentz auffzuschieben, sondern zum
33
längsten uff den sonnabendt [ den 27. September / 7. Oktober ] darmit anzufa-
34
hen . Unterdeßen kerne Pommern wol wieder oder könte doch hernach die
35
information wol beybringen etc.

36
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Auch also etc.

37
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
38
Beßer were es zwar, wann es praesente Pomerano sein möchte. Weil aber

[p. 278] [scan. 422]


1
doch die conferentien nur discoursweise geschehen undt also dieses wieder
2
eingebracht werden könte, so laße er es ihm auch gefallen, könte aber vor
3
sonnabendts seinestheils nicht darbeysein etc.

4
Pommern-Stettin und Wolgast. Stehe noch darauff, wann undt wel-
5
chen tag ihre reiße nach Münster für sich gehen möchte etc. Dieweil er nun
6
verstünde, das mann, nicht conclusive, sondern nur praeparatorie undt confe-
7
rentzweise zu deliberiren, zusammenkommen wolle, so ließe er ihme solches
8
nicht zuwieder sein, dann seine meinung were uff die haubtsachliche consul-
9
tation gerichtet gewesen etc. Wollte sehen, ob er seine collegas

50
Sayn-Wittgenstein und Löben. Beide reisten am 26. September / 6. Oktober 1645 nach Mün-
51
ster ( DLöben fol. 144’).
disponiren
10
könte, das sie noch solange warten undt die reise anstehen ließen, darmit er
11
hier auch darbey sein könte, oder stellete dahin,

31
11–12 ob – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: uff donnerstag oder
32
samstag.
ob die conferentz etwan uff
12
den donnerstag [ den 25. September / 5. Oktober ] zu anticipiren were etc.
13
Könte er es auch dahin bringen, das er gar hier verbliebe, were es ihme soviel
14
desto lieber etc.

15
Hessen-Kassel. Länger nicht alß biß sonnabendts zu differiren, undt
16
möchte Pommern seine herren collegas dahin disponiren, das sie solange
17
warten oder ihn allhier ließen etc.

18
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ratione temporis were erin-
19
nert , das es nurt pro informatione sein sollte. Nun were seine meinung auch
20
niemals gewesen, das das werck decisive, sondern nurt deliberative vorzuneh-
21
men etc. Weil nun Braunschweig Lüneburg nicht ehe darbeysein könte, stelle
22
er dahin, ob es biß sonnabendts auffzuschieben etc.

23
Sachsen-Lauenburg. Mit den vorsitzenden.

24
Anhalt. Transit.

25
Wetterauische Grafen.

33
25–26 Idem – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Je eher, je beßer,
34
damit durch ankunfft deß Österreichischen directorii keine hindernuß einfallen, dises
35
gute werck zu hindertreiben etc.
Idem, besorgten aber, es möchte herr Cran den
26
Österreichischen

52
Damit kann Wolkenstein oder Richtersberger gemeint sein (s. oben Anm. 8).
mit sich bringen etc.

27
Fränkische Grafen. Je ehe, ie lieber, doch was des herrn Braunschweig
28
Lüneburgischen gelegenheit sein würde etc.

29
Hierauff wurde vom magdeburgischen Direktorium das gräflich
30
Wetterawische memorial

53
Ausf. in: Magdeburg H fol. 340 (Datierung: 22. September [ / 2. Oktober ] 1645; präsentiert:
54
ebenso; diktiert: Osnabrück, 25. September [ / 5. Oktober ] 1645). Druck: Meiern I, 731 .
, die vom Churmaintzischen directorio recusirte

[p. 279] [scan. 423]


1
admission des gräfflichen haußes Naßaw Saarbrücken undt deßwegen repu-
2
diirtes mandatum betreffendt

Kurmainz hatte am 25. September 1645 die von Geißel und Heidfeld eingereichte Vollmacht
zurückgewiesen, da diese auch von Nassau-Saarbrücken ausgestellt war (s. [ Nr. 14 Anm. 12 ] ).
, verlesen undt zur umbfrage gestellet.

3
Magdeburg. (Pro voto:) Das würde dem versprechen

Wie oben Anm. 7.
undt diesem nach
4
Münster abgehendem schreiben

Gemeint ist der Brief an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum
betreffend, von 1645 IX 18 [ /28 ] (wie oben Anm. 1).
e diametro zuwieder sein, wann Naßau
5
Saarbrücken excludiret würde etc. Sollte mann dieses zugeben, würde mann
6
alßdann gewiß weitergehen etc. Könte demnach keine andere legitimation
7
cum omissione des haußes Naßaw Saarbrücken begehret oder eingeschicket
8
noch solches von fürsten undt ständen zugelaßen, sondern müste eines mit
9
dem andern außgeführet werden.

10
Sachsen-Altenburg und Coburg. Könten diß anmuthen gleichsfalls an-
11
ders nicht befinden, dann das es denjenigen promissionibus, so fürsten undt
12
stände herrn Oxenstiern gethan, zuwiederlauffe etc. Weil nun die herren
13
Wetterawischen nurt ein gutachten begehret

Das Memorial der Wetterauischen (s. oben Anm. 76) enthielt die Bitte um Rat und Ga. der
Stände, was sie dem kurmainzischen Direktorium antworten sollten.
, hielten sie darfür, sie sollten
14
nicht drein consentiren noch zu einbringung anderer vollmacht sich offeri-
15
ren , sondern möchten bey den herren Churmaintzischen ein memorial ein-
16
wenden undt die ursachen anführen, warumb sie sich nicht darzu verstehen
17
könten etc.

18
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Idem.

19
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
20

36
20–25 Nehme – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Das Mayntzi-
37
sche directorium habe nit zu erkennen, wer ein standt deß Reichs und wer außzuschlie-
38
ßen seye, das gehöre vor die samptliche ständte.
Nehme ihn wunder, das das Churmaintzische directorium sich deßen anma-
21
ßete undt gleichsamb einer iurisdiction unternehme, da sie doch gar nicht
22
potestatem excludendi betten. Es were solches nicht herkommens. Sey der
23
declaration gegen herrn Oxenstiern zuwieder undt würde auch bey den her-
24
ren Wetterawischen selbst nicht stehen, ob undt wen sie excludiren laßen
25
wollten etc. Das gräfliche hauß Naßaw Saarbrücken sey zuvorhin so gepre-
26
ßet

Zur Lage Nassau-Saarbrückens s. [ Nr. 5 Anm. 16 ] .
, das es nicht weiter betrübet werden dürffte. Ihre Kayßerliche mayestätt
27
giengen mit der amnestia undt cassatione des effectus suspensivi

Bezug auf § 9 der Regensburger Amnestie von 1641 VIII 20 (Druck: Sammlung III,
551–554, hier 553f.), der besagte, daß die in den Paragraphen 6–8 erläuterte Amnestie bis zur
wirklichen Aussöhnung aller Stände mit dem Ks. suspendiert bleiben solle. Die ksl. Responsion
auf die schwed. Proposition II stellte nach Schaffung eines allgemeinen, beständigen, christli-
chen Friedens (Punkt 2) die Aufhebung dieser Suspension der Regensburger Amnestie in Aus-
sicht (Punkt 3) (s. Meiern I, 619 ).
umb, undt
28
eben itzo sollte Naßaw Saarbrücken excludiret werden, so doch deßen billich
29
auch genießen sollte etc. Pro remedio aber würde am besten sein, wann die
30
abgesandten per memoriale ihre ursachen einbrechten, warumb keine andere
31
vollmacht könne eingeschicket werden.

32
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. (Interloquendo:) Maintz sey
33
selbst interessiret etc.

Die nach dem PF sequestrierte nassau-saarbrückische Herrschaft Wiesbaden und die Kellerei
Sonnenberg hatte sich der Kf. von Mainz ausgebeten, und sie wurden ihm durch einen ksl.
Kommissar angewiesen ( Meiern V, 218 ; Dietz , 14).

[p. 280] [scan. 424]


1
Magdeburgisches Direktorium. Fragte, wann es doch geschehen were.

2
Wetterauische Grafen. Zweymal sey es geschehen:

3
1. Hetten sie, die gesandten, das mandatum selbst abgefordert propter erro-
4
rem quendam

Geißel und Heidfeld hatten ihre Vollmacht am 24. September 1645 bei Brömser eingereicht
und sie dabei zurückerbeten, weil in den namen unser〈er〉 gnädigen herrn principaln ver-
stoßen . Erbotten uns zu einem andern exemplar in wenig〈en〉 wochen. Der Fehler betraf
Nassau-Hadamar, das einen eigenen Ges. schicken wollte ( DGeissel fol. 37, 45–45’). Zur
Kritik von Kurmainz an der Vollmacht s. oben Anm. 77.
, der sich darinnen befunden, darbey der Churmaintzische ab-
5
gesandte ihnen dieses mit ansagen laßen, sie aber darauff geantwortet undt es
6
ad referendum angenommen hetten.

7
2. Nachmals, vor ohngefehr 4 tagen

Dieser Vorgang ist im Diarium Geißels nicht dokumentiert.
, hetten sie wieder zu ihnen schicken
8
undt durch ihren scribenten anzeigen laßen, sie sollten innerhalb 14 tagen
9
andere vollmacht einschaffen etc.

10
Pommern-Stettin und Wolgast.

35
10–17 Hette – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Uff ein memo-
36
riale .
Hette vermeinet, es sey ante proposi-
11
tionem Caesaream etc.

Gemeint ist die Bekanntgabe der ksl. Responsion an die Stände am 25. September 1645
(s. Nr. 14).
fürgangen. Weil es aber dergestalt iterato geschehen,
12
so sey darauß die intention leicht abzunehmen, da sie doch sich der gegebe-
13
nen erklärung wol erinnerten, auch ebendergleichen schreiben

Gemeint ist der Brief der kfl. Ges. zu Osnabrück an die kfl. Ges. zu Münster in puncto Ad-
missionis Exclusorum von 1645 IX 20 [ /30 ] (s. oben Anm. 2).
abgehen zu
14
laßen beliebet hetten etc. Zweifelte aber nicht, wann die gräflichen herren
15
abgesandten bey ihrer instruction feste bestehen, auch fürsten undt stände
16
denselben assistiren, werde das Churmaintzische directorium sich noch wol
17
anders besinnen undt also nichts zu bedeuten haben etc.

18
Hessen-Kassel. Die assistentz sey schon beschloßen, könten derowegen
19
nurt die herren gräfflichen mit ihrem memorial beym Churmaintzischen di-
20
rectorio einkommen undt ihre notturfft anzeigen etc.

21
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ratione der assistentz bedürffe
22
es keiner frage, sondern were allbereit geschloßen undt hette also auß vorigen
23
seine decision etc. Wann nun die herren Wetterawischen mit dergleichen me-
24
morial einkemen, würde es Maintz verhoffentlichen nicht mehr so hart trei-
25
ben , weil sie, wie Pommern angeführet, sich zu dergleichen schreiben auch
26
verstanden etc.

27
Sachsen-Lauenburg. Idem. Dem Churmaintzischen directorio competire
28
solum directio, non decisio vel cuiuscumque status exclusio etc., welches dem
29
herrn Brömbßer per memoriale an handt zu geben etc.

30
Anhalt, Fränkische Grafen. Wie die vorsitzenden.

31
Magdeburgisches Direktorium. Die gräfflich Wetterawischen herren
32
abgesandten hetten vernommen, wohin die vota gangen. Würden derowegen
33
ein solch memorial begreiffen undt beym Churmaintzischem directorio ein-
34
geben . Darinnen ihnen dann fürsten undt stände assistiren wollten. Hofften,

[p. 281] [scan. 425]


1
die herren Churmaintzischen würden sich weisen laßen, wie es dann ohnedes
2
connexa weren etc.

3
Wetterauische Grafen. Bedanckten sich des gegebenen guten raths.
4
Wollten dergleichen concept auffsetzen

Geißel setzte am 23. September/3. Oktober 1645 ein Memorial contra die außschließung
deß gräflichen hauses Saarbrucken auf ( DGeissel fol. 46’). Dieses Konzept konnte nicht
ermittelt werden. Es wurde am 29. September / 9. Oktober 1645 im FR verlesen (s. Nr. 21 bei
Anm. 35).
undt hernach ad revidendum über-
5
geben .

6
Magdeburgisches Direktorium. Sonst weren in der Kayßerlichen reso-
7
lution viel puncta, darvon der königlich Schwedische legatus herr Oxenstiern
8
wol zeitlich nachricht haben sollte, welches doch den deliberationibus sta-
9
tuum nicht praejudicirete etc. Frage sich derowegen, ob nicht die herren Kay-
10
ßerlichen abgesandten zu ersuchen umb verstattung der communication oder
11
das sie selbst zu gewinnung der zeit den herren Schwedischen dieselbe auß-
12
stellen möchten etc.

13
Pommern-Stettin und Wolgast. (Dum avocatus discederet:) Sie würden
14
es schon haben.

15
Status. (Interloquendo:) Es frage sich aber, ob es nomine statuum ihnen
16
communiciret werden sollte etc.

17
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die herren Kayßerlichen geben es nur
18
für ein proiect auß.

19
Pommern-Stettin und Wolgast. Halte nicht darfür, das es ein bloß pro-
20
ject sey etc.

21
Hessen-Kassel. Es were gut, wann es dahin zu bringen, undt diene zu be-
22
förderung der sachen etc.

23
Pommern-Stettin und Wolgast. Status würden sich doch schwerlich
24
vergleichen können, sondern es werde doch uff zweyerley conclusa oder vor-
25
schläge a parte catholicorum et evangelicorum hinaußlauffen etc.

26
Sachsen-Altenburg und Coburg und Pommern-Stettin und
27
Wolgast.
Wie wann es die herren Schwedischen selbst für sich von den her-
28
ren Kayßerlichen begehreten etc.

29
Status. Zu differiren biß sonnabendts [ den 27. September / 7. Oktober ], weil
30
mann uff selbe zeit ohnedes würde wiederumb zusammenkommen.

31
30 zusammenkommen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt die
32
Notiz: Nach mittag wurdten uns die beyde schreiben

Gemeint ist der Brief an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum be-
treffend , von 1645 IX 18 [ /28 ] (s. [ Nr. 16 Anm. 3 ] ), und der Brief an die Ges. Brandenburg-
Kulmbachs und Württembergs von 1645 IX 18 [ /28 ] (s. [ Nr. 15 Anm. 50 ] ).
ad sigillandum zugeschickt etc.

[p. 282] [scan. 426]


1
Sachanmerkungen zu Nr. 19

[p. 283] [scan. 427]

[p. 284] [scan. 428]

Dokumente