Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 10) Osnabrück 1645 September 16/26
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Osnabrück 1645 September 16/26
Magdeburg C fol. 130–153’ (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Altenburg A I 1
fol. 112–128; vgl. ferner Fränkische Grafen A I fol. 136–142, Magdeburg A I fol. 69–76’,
78–81, Magdeburg B fol. 46–57, Pommern A fol. 7–10, Sachsen-Gotha A I fol.
383–384’, Sachsen-Weimar A I fol. 222–223’, Sachsen-Weimar B I fol. 85–86’, Wet-
terauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol. 3–4’, Wetterauische Grafen ( Nas-
sau -Dillenburg ) B I fol. 5–10’ [Protokoll Geißel], den Druck in Meiern I, 651–654.
Notæ
Siehe [ Nr. 11 Anm. 1 ] .
Gesandten in Münster von 1645 IX 2
Siehe [ Nr. 10 Anm. 1 ] .
Siehe [ Nr. 10 Anm. 2 ] .
Siehe [ Nr. 11 Anm. 4 ] .
der Gesandten von Fürsten und Ständen zu Osnabrück von 1645 IX 4/14 an die Gesandten von
Fürsten und Ständen zu Münster: Ausbleiben einer Antwort und Nachricht, daß darüber ein
negatives Conclusum
Die Fürstlichen in Münster berieten am 20. September 1645 über die Notæ der fürstlichen
und städtischen Ges. in Osnabrück. Protokoll: Brandenburg-Kulmbach A II unfol.
Lemma: Mittwochen, den 20. Septembris 1645. Das Conclusum umfaßt vier Punkte: Punkt
1 betrifft die Exklusion Magdeburgs, Hessen-Kassels und Baden-Durlachs, die befürwortet
wird; in Punkt 3 ist festgelegt, daß an die Osnabrücker Ges. ein beantworttungsschreiben
abgefaßt werden solle.
Nassau-Saarbrückens von der Publikation der kaiserlichen Proposition und der Responsionen auf
die Propositionen II der Kronen am 15./25. September 1645 und Maßnahmen gegen deren
Ausschluß von den Beratungen. Conclusum der fürstlichen Gesandten zu Münster von 1645 IX
20 über das Zeremoniell bei der Publikation der kaiserlichen Responsionen und Conclusa der
Kurfürstlichen und Fürstlichen zu Münster über die Curialia bei der Publikation der kaiserlichen
Responsionen von 1645 IX 21
Am 20. September 1645 stellte das österreichische Direktorium vormittags im Anschluß an
die Beratungen über die Notæ der Fürstlichen und Städtischen in Osnabrück (s. oben Anm. 5)
eine Proposition, die sich auf Curialia bei der bevorstehenden Publikation der ksl. Responsio-
nen bezog. Die Deliberation folgte nachmittags. Conclusum mit zusammenfassendem Bericht
über die Nachmittagssitzung: Brandenburg-Kulmbach A II unfol. Die den kfl. und fürst-
lichen Ges. in Münster vorgelegten Fragen und die per re- et correlationem gefaßten Con-
clusa : Magdeburg F II fol. 405; Druck: Meiern I, 657 . Diese (bei Meiern undatierten)
Conclusa wurden am 21. September 1645 gefaßt (s. APW III A 1,1 Nr. 46).
und Correlation .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Hessen-Kassel, Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Mecklen-
burg -Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Hochstift Schwerin / Hochstift Ratzeburg (/ Hessen-
Darmstadt), Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische Grafen, Nassau-Saarbrücken, Fränki-
sche Grafen.
Magdeburgisches Direktorium.
14–26 Praemissis – etc.] Fränkische Grafen A I: Bey angestellter abermaliger zusammen-
kunfft der anwesenden evangelischen fürstlichen und grävlichen abgesandten (dabey
sich auch wegen Pommern der erst vorhergangenen tages ankommene herr Matthaeus
Wesenbeck
Matthäus Wesenbeck (1600–1659), kurbg. Sekundarges., ersetzte den erkrankten Fritze, für
den Ende November 1645 Johann Fromhold nachkam (s. [ Nr. 47 Anm. 16 ] ). Wesenbeck hatte
1622 in Frankfurt/Oder Jura studiert, war seit 1630 in kurbg. Diensten, zuerst als Rat bei der
neumärkischen Regierung in Küstrin, wurde 1639 in den kurbg. Kriegsrat berufen und zum
Hof- und Kammergerichtsrat bestellt, war 1640–1641 Ges. auf dem Regensburger RT , wo er
die pommersche Stimme führte, sodann Mai 1643 bis Mai 1645 Ges. auf dem Frankfurter
Reichsdeputationstag mit Vollmacht, im KFR und FR zu votieren; April 1649 bis Dezember
1650 war er Ges. auf dem Nürnberger Exekutionstag, wo er, wie schon auf dem WFK, zeit-
weise auch die kurpfälzischen Interessen vertrat. 1651 zum Kanzler des Fürstentums Minden
ernannt, erhielt er 1652 eine Adelsbestätigung. Wesenbeck war reformiert ( UA I.1, 694, 798f.,
803ff., 868; UA IV.2, 348f.; Granier , 758–761; Jagenburg , 151; Opgenoorth I, 132ff.,
149, 207; Oschmann , 270f.).
schen graven und herren herr Dr. Johann Geisel neben herrn Jost Heinrich Heydfeld das
erste mal eingefunden
Geißel und Heidfeld waren schon am 25. September bei Eröffnung der ksl. Responsionen zu-
gegen gewesen (s. [ Nr. 14 Anm. 12 ] ).
tione admissionis excludendorum vormals vorgangen, kürtzlich widerholet und bene-
benst angedeutet, daß, obwoln von denen Münsterischen herren gesandten noch keine
antwort uff die von hier abgangene schreiben und annotata bißher erfolget, man jedoch
soviel anderweitigen bericht erlanget hette, daß das meiste, sonderlich aber ratione ad-
mittendorum , von denenselben rejicirt […].
würde in gutem gedächtnüß undt deßen auch die newlichst allhier angelangte
herren abgesandten berichtet sein, welchergestalt uber zweyen zu Münster
am 2. undt 4. dieses stili novi gemachten conclusis in 2 sessionibus deliberirt
undt geschloßen worden etc. Da nehmlich zu erleuchtung derselben etzliche
annotata beygebracht undt darbeneben auch ein schreiben abgegangen
were, alles in hoffnung, weil die beschehene erinnerungen auff festem grund
undt hellen rationibus bestünde[ n ], es würde dißfalls weiter keine difficultät
geben etc. Deme aber zuwieder weren keine antwort oder erklärung erfolget,
sondern mann hette eußerlich soviel nachricht, das alles verworffen undt das
contrarium beschloßen worden excepta sola directorii cessione
gleichwol auch das annectirte reservatum iuris competentis gleichsfalls ver-
worffen werden wollen etc. Sollcher intention undt deme, was zu Münster
geschloßen, zufolge were gestern bey eröffnung der Kayßerlichen resolutio-
num geschehen, das die vier stände undt fürstlichen häußer Magdeburg, He-
ßen Caßel, Baden Durlach undt Naßaw Saarbrücken von solchem actu auß-
geschloßen worden, wie solches ihnen allerseits wol bewust, auch, was diß-
falls bey den herren Kayßerlichen undt Schwedischen fürgangen, die herren
deputirten
Thumbshirn und Carpzov, Geißel und Heidfeld, außerdem Oelhafen von Schöllenbach, der
(neben Marcus Otto) für die Städtischen deputiert gewesen war ( [ Nr. 14 Anm. 14 ] –16).
Nun hette mann zwart wol mittel gehabt zu remonstriren, das ein unter-
schied zu machen sey unter gegenwärtigen friedenstractaten undt andern
reichsconventen. Hetten auch, weil die cronen sich ihrer angenommen, sol-
cher gelegenheit sich wol gebrauchen undt es dahin bringen können, das die
publicatio entweder hette verschoben oder aber sie admittiret werden müßen
etc. Mann hette aber gern den glimpfflichsten weg gehen wollen, zumal
mann verspüret, das fürsten undt stände
tionibus ein sonderbares desiderium getragen etc., derowegen mann den ac-
tum , als welcher ohnedes nur solennitäten betroffen, vorbeygehen laßen,
gleichwol aber beym Churmaintzischen directorio protestation
Siehe [ Nr. 14 Anm. 7 ] .
ket etc. Ihre fürstliche durchlaucht wüsten sie dahin rühmlichst intentioni-
ret , das, wann ohne ihr zuthun ein christlicher beständiger friede erhoben
oder durch ihr absein befördert werden könte, sie solches gerne geschehen
laßen, auch wol sie, die herren gesandten, erstes tages wieder von hinnen ab-
undt zurückfordern würde etc. Es hetten aber fürsten undt stände zu conside-
riren , was der catholischen intention hierunter sey undt wieviel den evangeli-
schen daran gelegen, wann ihnen auch nur ein votum abgehen sollte etc. Weil
dann zu besorgen, das, wann Österreich herüberkeme undt das directorium
antrete, daßelbe noch ferner dergleichen tentiren undt sonderlich Magdeburg
excludiren würde, sie aber gemeßene instruction hetten, sich a voto et ses-
sione durchauß nicht excludiren zu laßen, so hetten sie nach importantz die-
ses wercks die notturfft befunden, mit fürsten undt ständen sich herüber zu
besprechen etc.
Bedanckten sich der gutwilligen erscheinung mit bitt, sie wollten vormals
erbotenermaßen, was hierbey weiter fürzunehmen, mit einrathen helffen
undt, wie die exclusi bey den consiliis zu behalten undt zu mainteniren, ihre
gedancken zu erkennen geben etc. Zweifelten ihresorts nicht, wann dem
wercke reifflich nachgedacht, auch mit eyfer undt standthafftigkeit nachge-
setzet werde, das solches leichtlich zu erhalten, auch hiernechst viel frucht
undt nutzen bringen würde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. A parte Al-
tenburg undt Coburg erinnere mann sich gutermaßen undt umbständiglich,
was bißhero uber denen zu Münster am 2. undt 4. dieses gemachten conclusis
fürgangen undt welchergestalt mann sich biß uff weinig erläuterungen darmit
conformiret hette außerhalb deßen, das darinnen etzliche vornehme stände
tacite außgeschloßen, die mann allhier admittiret wißen wollen etc. Was sie
nun hierauff weiter drüben geschloßen, das könne mann so gar eigentlich
noch nicht wißen etc. Dann obwol privatim nachricht einkommen
In Sachsen-Altenburg A III fol. 1’ ist s. d. 13. [ /23. ] Septembris vermerkt, Oelhafen habe
berichtet, daß Müller aus Münster geschrieben habe, daß vorgestern [ am 11./21. September
1645 ] per maiora daselbst concludirt, daß Magdeburg, Heßen Caßel, Baden Durlach und
Naßau Sarbrücken das ius sessionis unerörtterter sach nicht einzureumen. Magdeburg
hette es in die 90 jahr nicht gehabt, Caßel führe noch die waffen wieder das Römische
Reich, Baden Durlach sey den reichsfeinden auch noch anhengig. Wegen der Stadt Straß-
burg sey es zwar anfangs difficultiret, jedoch endlich geschloßen worden, weil dieselbe
keine sonderliche hostilitet exercirt, stünde es zu derselben belieben, ob sie den delibera-
tionibus wolte beywohnen.
verlauten wollen, das darüber deliberationes gehalten undt nochmals, diesel-
ben zu excludiren, geschloßen were, so wüsten sich doch fürsten undt stände
zu erinnern, das seithero weiter an etzliche catholische were geschrieben undt
remonstriret worden , wie das die exclusio nicht practicabl, sondern wol gar
die tractaten ubern hauffen geworffen oder doch mercklich remoriret undt
doch nichts außgerichtet werden möchte, hergegen Magdeburg sich erkläret
hette, das es zu keinen praejuditz gereichen sollte etc.
Dieweil nun diese schreiben erst nach den vorigen hinüberkommen undt kein
zweifel were, sie würden es weiter in consultation gezogen haben, so hielte er
nicht darfür, das noch zur zeit ein conclusum weiter sey gemacht worden.
Zwar dieses were geschehen, das zu Münster ratione solennitatum etzliche
quaestiones proponiret, darüber re- undt correferiret, ein conclusum gema-
chet , daßelbe durch den Churmaintzischen secretarium
Ob an Beck (s. [ Nr. 14 Anm. 8 ] ) oder an den kurmainzischen Kanzlisten Wendel Cron (über
ihn: Winfried Becker , Einleitung, LXXXII, und APW III A 1,1, 52) gedacht ist, wurde
nicht ermittelt. Die beiden anderen kurmainzischen Kanzlisten, Heinrich Günter und Seba-
stian Kayser (über sie: Winfried Becker , Einleitung, LXXXII), scheinen zu dieser Zeit in
Münster gewesen zu sein ( APW III A 1,1, 324 Anm. 2).
lichen andern gesandten
gleichsamb praeceptsweise were notificiret worden, welche quaestiones in
materialibus zwar von geringer importantz, gleichwol aber der modus proce-
dendi von ziemlicher consequentz were.
Dann 1. werden hiesige stände undt deren abgesandten denen herren Münste-
rischen nicht gestehen oder gutheißen, das sie dort allein re- undt correlation
gehalten etc.
Wie ihnen dann 2. nicht gebühret hette, die puncta allein für sich zu nehmen
undt hier nicht auch zur deliberation vorzuschlagen etc. Dann sollen es einer-
ley tractaten sein, so sey es billich, das alles utrobique pari passu vorgenom-
men werde etc.
So sey auch 3. dieses wol zu bedencken undt keinesweges einzuräumen, das
sie es pro concluso mit gewalt undt ubereylung etc. praeceptsweiße obtrudi-
ren wollen, da mann kaum 24 stunden mehr zeit ubrig gehabt hette, ja noch
darzu sich außdrücklich verlauten laßen, das, wann mann gleich darüber zu-
sammenkommen undt etwas darbey erinnern möchte, daßelbe doch nicht
würde attendiret werden.
Weil nun solches von böser consequentz, dann wann es weiter geschehen
undt also hergehen sollte, würden sie, die hiesigen stände, allhier nichts nütz
sein, so wollte nötig sein, das es glimpfflich erinnert undt geahndet werde etc.
Stelleten zu fernern nachdencken, wo undt bey weme solches geschehen
solle, ob nehmlich allein bey dem Churmaintzischen directorio oder auch ge-
gen die stände zu Münster, wie ingleichen bey denen herren Kayßerlichen
beyder orten etc. Hielten ihrestheils nicht undiensamb, das es allenthalben
erinnert werde, damit es hiernechst ordentlicher möchte zugehen etc. Sey
gleichwol contra dignitatem hiesiger (1.) statuum, (2.) Caesareanorum legato-
rum , (3.) coronae Sueciae etc.
Den gestrigen actum betreffendt wüsten mehrertheils anwesende fürstliche
gesandten, wie eyferig mann sich’s angelegen sein laßen, das Magdeburg, He-
ßen undt Naßaw nicht excludiret würden etc. Zu dem ende dann denen her-
ren Kayßerlichen unterschiedene wichtige ursachen fürgestellet undt dieselbe
mit allem fleiß angesprochen worden, aber in summa sich durchauß nicht
bewegen laßen wollen etc. Hetten sich uff expressen befehl
Konnte nicht ermittelt werden. Auch im DGeissel (fol. 40’) wird dieser ksl. Befehl erwähnt.
Es heißt dort bei dem Bericht über die Deputation zu Lamberg und Krane: Die ksl. Ges.
repetirten, daß sie weder in principio noch medio noch in fine die excludendos bey dem
actu leyden dörfften vermög Kayßerlichen specialbefelchs, den sie uff begeren vorzeigen
könten und wolten.
vermelden, das sie sonst vor einholung andern befehlichs mit der publication
gar nicht verfahren könten etc. Weil nun aber solches periculos hette sein
wollen in betracht, das die momenta rerum sich leicht undt fast täglich en-
dern könten, ihre Kayßerliche mayestätt aber itzo zu Lintz undt viel zeit ver-
gehen möchte, ehe resolution zurückkeme, zudeme auch die herren exclu-
dendi selbst dieses actus halber drein consentiret gehabt, so were darfürgehal-
ten worden, mann könne denselben nur für sich gehen laßen. Es hetten aber
fürsten undt stände sich außdrücklich erkläret undt bedinget, das keine deli-
beration vorgenommen werden könte, biß die excludirten zu der cronen sa-
tisfaction admittiret würden.
Referirte darneben umbständiglich, welchergestalt deßelben tages, da die pu-
blication geschehen, ihre excellenz herr Oxenstiern sowol zu unterschiede-
nen gesandten a part
So ließ Oxenstierna dem weimarischen Ges. Heher am 25. September 1645 morgens früh
ausrichten, ihn befremde sehr, daß die überige evangelischen ständ […] ihre eygene
freünnt, bluts- und religionsgenoßen [ nämlich die von den Ksl.en ausgeschlossenen Stände ]
also abandonniret (Relation Hehers an Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar von 1645 IX 17/
27, in: Sachsen-Weimar A I fol. 209–212, hier fol. 210).
Oxenstierna hatte den auf dem Rathaus versammelten reichsständischen Ges. sagen lassen, sie
möchten sich ihrer Mitstände annehmen und die Ausschließung nicht zulassen. Daraufhin be-
rieten die Ges. , was bey der sache zu thun, und beschlossen, eine Deputation zu Oxenstierna
zu schicken (magdeburgische Relation Nr. 21, in: Magdeburg F II fol. 403–404’, hier
fol. 403).
geschickt. Darauff das churfürstliche collegium mit dem fürstlichen per sec-
retarios communication gepflogen, beyderseits aber gut befunden worden,
weil gleichwol an der publication viel gelegen, das ihre excellenz durch etzli-
che deputirte auß allen dreyen collegiis zu beschicken, umb zu vernehmen,
ob es ohne ihr sonderbares disgoust geschehen könne, auch, das sie es iedoch
mit dieser außdrücklichen condition etc. geschehen laßen möchten, dieselbe
zu disponiren etc., woran aber ihre excellenz gar nicht gehen noch außdrück-
lich sich drauff resolviren oder drein willigen wollen, sondern hette es pro
actu praeiudiciali gehalten undt endtlich es den ständen anheimgestellet etc.
Darauff zwar endtlich die publication für sich gangen, vom Churmaintzi-
schen directorio aber den herren Kayßerlichen außdrücklich referiret wor-
den , was für große difficultät a parte Suecorum es gegeben undt wie sie den-
selben weiter undt ehe zu keiner deliberation zu schreiten, biß die exclusi
admittiret würden, hoch versprechen müßen etc. So zwar die herren Kayßer-
lichen ungerne vernommen undt die publication pro actu mere Caesareo ge-
halten mit nochmaligen bericht, das sie expresse befehlicht gewesen, die ex-
clusos neque in principio, medio vel fine huius actus zu admittiren, sondern
ehe denselben zu abrumpiren etc.
Im ubrigen, ob sie wol auch die difficultäten undt promessen wegen der ses-
sion ungerne verstanden, hetten sie doch dieselbe den ständen anheimgestel-
let etc. Nun bestünde es darauff, das die haubttractaten selbst ehist angetreten
werden sollten, so aber nicht geschehen könte ohne admission derer excludir-
ten stände, dahero billich uff ein expediens zu gedencken etc. Hielte seines-
theils darfür, mann könte denen Münsterischen ständen den gantzen verlauff
eröffnen undt bewegliche remonstration thun, das es eintzig undt allein dar-
auff bestünde, das die vornehmen stände admittiret würden. Hoffen derowe-
gen , sie würden sich weiter bedacht haben undt die tractaten ferner nicht
remoriren etc. Sollten sie es aber thun undt hinderung oder gar auffhebung
der tractaten verursachen, wolle mann alle schuldt auff sie geleget haben;
möchten es in ihrem gewißen verantworten undt wollte mann hiesiges orts
mit dergleichen consiliis nichts zu thun haben, noch zu solchen zerrüttungen
ursach geben etc. Der cronen
Außer Schweden hatte sich auch Fkr. für die ausgeschlossenen Stände eingesetzt: Der frz. Resi-
dent in Münster, Saint-Romain, kam am 15./25. September 1645 frühmorgens nach Osna-
brück und überbrachte, daß die Ges. – wie Oxenstierna – die Zulassung der exclusi wünschten
(Relation des weimarischen Ges. an Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar von 1645 IX 17/27,
in: Sachsen-Weimar A I fol. 209–212, hier fol. 210–210’). Bericht von Saint-Romain aus
Osnabrück an die frz. Ges. in Münster von 1645 IX 28: APW II B 2 Nr. 224.
Zum Marquis de Saint-Romain, Melchior Harod de Senevas (ca. 1614–1694) s. Zedler
XXXII, 694.
hin , das, ehe sie dieselben stände zu ihrem, der cronen despect wollten exclu-
diren laßen, ehe wollten sie gar die tractaten abrumpiren undt auffheben
etc.
Were zwar auch sehr gut, das die churfürstlichen herren abgesandten auch
dergleichen schreiben nach Münster abgehen ließen, wie aber solches an sie
zu bringen, stünde er an, weil das praedicatum excellentiae im wege liege, so
ihnen aber das fürstliche collegium nicht geben wollte etc. Gestriges tages
hette daßelbe große difficultät verursacht , das endtlich hette die communi-
cation per secretarios hinc inde geschehen müßen, welches aber contra sty-
lum Imperii undt derowegen bedinget worden, das mann solches zu keiner
einführung kommen noch sich künfftig daran wolle binden laßen etc. Frage
sich demnach hierbey, was dißfalls für ein expediens zu erfinden sein möchte.
Mann gönne dem churfürstlichen hochlöblichen collegio undt dero herren
legatis ihren respect von hertzen gern undt wüntsche nicht[ s ] mehr, als das
daßelbe bey seiner praeeminentz verbleibe, die sie vigore aureae bullae haben.
Mann könne ihnen auch gönnen, das die frembden cronen sie mit solchen
praedicat würdigten undt tractirten etc. Nachdem aber solches im Römischen
Reich nicht bräuchlich noch herkommens, sondern in demselben chur- undt
fürsten membra unius Imperii weren, so sey es ja viel beßer, bey dem statu
harmonico zu bleiben, welche harmoni aber der titulus excellentiae trennete
etc. Dahero dann auch ihre fürstliche gnaden es von solcher consequentz
befunden, das sie sich zu solcher newerung gantz nicht verstehen wollten,
sondern ihnen außdrücklich befohlen, das sie zwar mehrhochgedachtem col-
legio alle ehre undt respect beweisen, das praedicatum excellentiae aber
durchauß nicht geben sollten etc., zumal solches den herren churfürsten
selbst mit zum praejuditz gereiche, weil ihnen selbst hiernechst dergleichen
begegnen undt eingeführet werden könte etc. Hielte demnach für sehr nütz-
lich undt rathsamb, wann sie könten erbeten werden, das sie es mit dem titul
anstehen undt bey dem herkommen bewenden ließen, weil es sonst mit der
communication sehr schwer hergehen möchte etc.
Stellete zu fernerem nachdencken, ob mann nur die hiesigen churfürstlichen
herren legatos ersuchete undt mit ihnen handelte, das sie gegen fürsten undt
ständen (dann was sie ab exteris erhalten könten, würde ihnen gerne gegön-
net ) das praedicat nicht zu hoch urgiren wollten, auch ob ihnen nicht be-
liebte , gleichergestalt an die churfürstlichen herren abgesandten zu Münster
wegen derjenigen stände, so excludiret werden wollten, zu schreiben oder,
welches beßer undt nachdrücklicher were, das nomine trium Imperii colle-
giorum undt im nahmen chur-, fürsten undt stände, wie von denen zu Mün-
ster auch geschehen , geschrieben würde etc. Jedoch alles unvorgreifflich,
undt stelleten es denjenigen anheim, die den sachen vernünfftiger nachge-
dacht etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissis praemittendis. Sey
ohne notturfft, den gestrigen verlauff weitläufftig zu recapituliren, sondern
wolle allein seine meinung uff die proponirte puncten eröffnen etc. Befünde,
das von Sachßen Altenburg wol erinnert worden, weil es einerley tractaten
sein undt pari passu allhier undt zu Münster fortgesetzet werden sollten etc.
Nun were das Münsterische procedere ziemlich befrembdlich, indeme sie
dort alleine der re- undt correlation sich angemaßet undt gleichsam dictato-
riam autoritatem interponiret etc., welches, wann es ungeandet bliebe,
möchte es öffter geschehen undt zur consequentz gezogen werden. Stellete
derowegen dahin, wie es zu ahnden etc.
Das haubtwerck betreffendt, wie nehmlich, nachdeme die proposition oder
resolution der herren Kayßerlichen herauß, den praetensis exclusis etc. zu
helffen, hielte er für rathsamb, die herren Münsterischen mit einen gesambten
schreiben zu ersuchen undt dahin zu sehen, damit, gleichwie die deputation
undt promesse bey ihrer excellenz herrn Oxenstiern so viel gefruchtet, das er
die publication geschehen laßen, solches denen herren Münsterischen reprae-
sentiret undt dardurch die admission des ertzstiffts Magdeburg undt anderer
stände erhalten werde etc.,
hette, dieweil uff die uberschickten notas undt admonitiones von ihnen noch
keine antwort erfolget sey etc.
Ratione tituli excellentiae conformirte er sich mit Sachsen Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemissis praemittendis. Den gestrigen verlauff zu recapituliren, sey unnö-
tig , weil alles ohnedes bekant undt von Sachßen Altenburg umbständig were
referiret worden etc.
Soviel nun anfänglich die exclusos anlange, were dem Allmächtigen hoch zu
dancken, das mann ohne praejuditz die Kayßerliche proposition erhoben.
Nunmehr aber [ sei ] alle möglichste bemühung anzuwenden, das Magdeburg
undt andere auch admittiret werden etc. Mann könne darvon nicht abstehen,
dann es erfordere es nicht allein die allgemeine wolfarth undt das interesse
publicum, sondern komme auch darzu die zusage, so der cron Schweden ge-
schehen
den catholischen ständen durchzubringen.
1. Wann das Österreichische directorium herüberkomme, möchte mann dem-
selben per deputatos anzeigen laßen, mann könte nicht ehe erscheinen oder
in pleno zusammenkommen, biß die sache richtig undt die exclusi auch voci-
ret undt admittiret würden.
2. Conformirete sich mit Sachßen Altenburg, das an die herren stände zu
Münster beweglich zu schreiben, der verlauff zu erkennen zu geben undt in-
sonderheit die von den königlichen herren legatis angehenckte, beschwerli-
che comminationes zu urgiren etc. Weil aber gleichwol an fortgang der trac-
taten gelegen undt darbey die vermeinten exclusi hoch interessiret weren, so
würden sie sich dißfalls auch accommodiren, auff den wiedrigen fall aber
undt wann sie es noch weiter auffhielten, möchten sie es gegen Gott undt der
welt verantworten etc. Da würde mann sehen, was drauff erfolge etc.
3. Könte solches auch den herren Kayßerlichen durch deputatos ex tribus
collegiis angezeiget undt mit umbständen berichtet werden, was für große
mühe gewesen, das die proposition gestern fortgegangen
solches alles nicht verfangen wollte, müste mann uff andere mittel bedacht
sein, wie die consultationes fortzusetzen etc. Hette hiebevorn für gut angese-
hen undt wüntschen mögen, das es bey bißherigem modo deliberandi etc.
undt also die evangelischen fein allein beysammen hetten bleiben mögen etc.
Weil aber ein anders gut befunden worden, so er ihme auch mit gefallen la-
ßen , müste mann nun uff andere wege dieser inconvenientz fürzukommen
undt abzuhelffen bedacht sein etc. Concludirte also nochmals dahin, das
mann es
1. mit dem schreiben versuchen undt sich bemühen, auff allen fall aber
2. der cronen assistentz sich gebrauchen möchte.
Was sonst von Sachßen Altenburg wegen des zu Münster in puncto ceremo-
niarum gemachten conclusi erinnert, were zu wüntschen, das es nicht gesche-
hen were, wie sich dann die herren Kayßerlichen undt churfürstlichen der
ceremonien halber allein wol hetten vergleichen können etc. Nachdem es
aber geschehen undt die fürstlichen gesandten daselbst mit zu rath gezogen
worden, so könte es ungeandet nicht hingehen, sonderlich weil sie selbsten es
gereget hetten etc. Stellete dahin undt zu fernerm nachdencken, ob es
schrifftlich zu thun nötig oder ob es nicht allein den Churmaintzischen anzu-
zeigen undt darwider zu protestiren, das mann dergleichen nicht weiter wolle
gewärtig sein. Dann Churmaintz sey doch reichsertzcantzlar undt führe das
reichsdirectorium etc. Doch könte es auch in dem schreiben, so ohnedes ab-
gehen müste, gedacht undt ihnen remonstriret werden, das ihnen nicht ge-
bührete , hiesigen fürsten undt ständen fürzuschreiben, noch auch im chur-
undt fürstenrath daselbst ohne vorwißen undt ehe undt zuvor mann auch
diesesorts zum schluß kommen, re- undt correlationes anzustellen etc. Hoch-
nötig undt nachdrücklich were es auch, das das schreiben, wann es zu erhe-
ben , coniunctim von allen dreyen collegiis abgienge etc. Wie es aber an die
herren churfürstlichen zu bringen, da stünde er selbst sehr an etc. Zu bethaw-
ren were es, das interim, dum de vanitatibus et excellentiis disputatur, salus
patriae periclitire. Was würden doch die cronen darzu sagen oder darvon ju-
diciren , bevorab, weil es newerungsweise von ihnen, den herren churfürstli-
chen , gesucht würde undt sie keinen andern oder beßern praetext hetten, alß
das es wegen der competentz mit den Venetianern geschehe etc.
Nun hette er befehlich von seinen gnädigen fürsten undt herren , das, wie
ihre fürstlichen gnaden das churfürstliche collegium bey seiner praeeminentz
gerne erhalten sehen undt ihnen dero gebührenden respect gerne gönneten,
so versehen sie sich hergegen auch, sie würden es bey dem herkommen be-
wenden laßen etc. Könten sie bey den frembden potentaten große titul erlan-
gen , das gönnete mann ihnen gerne, sie aber als stände des Reichs weren ih-
nen daßelbige praedicat tribuiren zu laßen nicht gemeinet, sondern sehen
darauff, das alles in vorigen standt gesetzet werde etc. Möchte mehr darhin-
der stecken, das also er seinestheils, weil es ihme verboten, ihnen nimmer-
mehr das praedicatum geben würde oder dürffte etc. So ihnen nur zu erkenen
zu geben undt sie zu ersuchen, das sie doch von dem praedicat abstehen und
solcher praetention sich enthalten möchten, wie billich gestern schon hette
geschehen sollen etc. Würden sie dardurch des vaterlandes wolfarth hindern
undt der titul halber demselben ein ungluck auffladen helffen, so würden sie
es gegen Gott verantworten müßen undt gewarten, was mann von ihnen sa-
gen werde etc.
Wann aber ie die herren churfürstlichen nicht daran noch mit den andern
collegiis sich conjungiren wollten, so könten fürsten undt stände es alleine
thun undt nicht allein die schreiben nach Münster abgehen laßen, sondern
auch die herren Kayßerlichen per deputatos ersuchen undt ihnen dasjenige,
was nach Münster abgienge, communiciren, wiewol es nochmals sehr gut
were, wann Maintz undt die andern churfürsten mit umbtretten wollten etc.
Doch müste diese heutige consultation undt schluß geheimgehalten werden,
biß mann die Kayßerlichen resolutiones heraußer hette, sonst möchte das
Churmaintzische directorium mit der dictatur zurückhalten
spüreten , daß mann so mascule beysammenhalten wollte etc. Sobaldt aber die
proposition dictiret, könte mann alßdann sowol mit abschickung des Schrei-
bens als auch der deputation verfahren etc.
Idem wegen Baden-Durlach etc. suo loco et ordine etc.
Hessen-Kassel. Wegen der excludendorum habe er nichts zu sagen, weil er
selbst interessiret, sondern bedancke sich allein wegen ihrer fürstlichen gna-
den , das mann sich des wercks angenommen undt noch weiter zu assistiren
erboten etc. Dardurch er auch bewogen worden, das beste bey ihm bestehen
zu laßen undt des gestrigen actus sich zu enthalten, ungeachtet die cron
Schweden undt deren herr legatus darauff getrungen, das er sich darbey
solte finden laßen, undt solches auff die parole, das es ohne praejuditz sein
sollte
messe sie sowol ihm in particulari als dem herren legato gethan hetten etc.
Hoffe demnach, die stände würden es auch effectuiren undt bey der anerbo-
tenen assistentz verharren, modum aber stelle er zwart ihnen anheimb, halte
gleichwol auch für rathsam, so lang dermit zurückzuhalten, biß mann die
proposition herauß habe etc. Nachmals könte mann das schreiben an die zu
Münster undt die deputation an die herren Kayßerlichen ergehen laßen.
weg als den andern mit den deliberationibus verfahren wolle etc.
Soviel das in praeparatoriis gemachte conclusum anlange, hette er zwar uber
Münster darvon keine sonderliche nachricht etc., doch sey ihme auch be-
frembdtlich vorkommen, das
1. sie drüben ein conclusum gemacht, da es doch nur halbe collegia weren.
2. Das mann es den hiesigen ständen gleichsam praeceptive obtrudiren undt
nicht einmal, das sie darüber zusammenkommen möchten, gestatten wollen,
so speciem dictatoriae potestatis hette etc., weren zwar ratione materialium
sachen von schlechter importantz, ratione formalium et modi aber sehr be-
dencklich undt von consequentz etc.
18–21 Nun – darbey] Fränkische Grafen A I: Were zwar gut gewesen, daß die evangelici
alhier allein beysamm gewesen und verblieben weren, weiln aber dargegen von anderen
vor diesem erinnert worden, welchergestalt solches uff eine separation außschlagen und
das ansehen haben möchte, alß ob man alles mit gewalt durchdringen wolte, ließe man
es billich ferners dahingestellet seyn.
wie Braunschweig Lüneburg votiret, das es nicht geschehen were oder die
evangelischen zuvor hetten zusammenkommen können. Weil aber andere da-
hin gesehen, das trennung verhütet würde
müste mann dahin sehen, das der zweck erlanget werde undt also bleibe, wie
es verglichen, das es nehmlich ein collegium sey undt ohne vorgehende com-
munication weiter nichts fürgenommen werde etc.
Das praedicatum excellentiae betreffendt, hetten ihre fürstliche gnaden sich
darüber bekümmert, dann es were newerlich undt gebe remoras etc. Weil
aber gleichwol die herren electores salutem patriae ihnen angelegen sein lie-
ßen , auch ihrestheils sowol der beruhigung bedürfften als andere, so wolle er
hoffen, sie würden solche vanitäten weiter nicht so hoch urgiren etc. Confor-
mire sich demnach darmit, sie weren zu ersuchen, das sie solches praedicat
nachgeben undt nicht dardurch die communicationes auffhalten möchten etc.
Wollten es die cronen thun undt ihnen das praedicat geben, gönne mann ih-
nen daßelbe gern, wie er dann ihnen selbst bey den königlich Schwedischen
herren legatis darzu verholffen undt zu solchem ende die ration wegen des
königs in Böhmen
Diesem Argument zufolge wäre den kfl. Ges. , wenn sie das Kurkolleg repräsentieren, mit
Rücksicht auf dessen ranghöchstes Glied, den Kg. von Böhmen, der Exzellenztitel beizulegen
( Meiern II, 127 ; APW II B 2, 622 Z. 38f.).
erhebligkeit gewesen were etc. Den fürsten aber könte es zur newerung nicht
auffgedrungen werden, sondern were billich bey dem alten herkommen zu
laßen, zumal mann deßwegen hier beysammen sey, alles wieder in die alte
schrancken zu setzen.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Herr Wesenbecius:) Praemissis prae-
mittendis . Würden sich erinnern, welchergestalt ihre churfürstliche durch-
laucht zu Brandenburg neben herren Dr. Fritzen auch ihn zu den friedens-
tractaten , darzu Gott gnade geben wolle, deputiret etc. Habe sich desto
schleuniger anhero verfügen müßen, weil sein collega mit geschwinder
kranckheit
Fritze hatte am 25. August 1645 einen Schlaganfall erlitten (s. [ Nr. 1 Anm. 4 ] ). Wesenbeck, der
ihn zunächst ersetzte, war schon in der kurbg. Vollmacht von 1645 I 20/30 neben bzw. nach
Fritze erwähnt ( Wien Österreichisches StA HHStA MEA CorrA Fasz. 9 [2]) und war
also unabhängig von Fritzes Erkrankung als Ges. für den WFK vorgesehen.
legitimiret, in welcher vollmacht auch sein nahme würde befunden sein etc.
So er hiermit andeuten undt seine person dardurch legitimiren wollen. Hette
sich darauff eingestellet undt wollte mit den andern competirenden fürst-
lichen häußern auff die verglichene interimsweise, doch citra praeiudicium,
alterniren etc.
[ Was ] des directorii proposition anlange, befünde er dasjenige, was zu Mün-
ster undt allhier fürgangen, auch von Sachßen Altenburg incidenter gedacht
worden, fürnehmlich uff dreien membris beruhendt etc.:
1. Wegen ahndung des zu Münster gemachten conclusi circa solennia etc.
2. Wegen abfaßung eines haubtschreibens, weil gestern etzliche excludiret
worden etc.
3. Wegen des praedicati excellentiae.
Wegen des 1. verstünde er auß dem Altenburgischen voto so viel, daß mann
noch keine gewiße undt gründtliche nachricht darvon habe etc. Hielte dero-
wegen darfür, es were noch zur zeit behutsam zu gehen,
etwan anstreichen möchte etc. Bekeme mann aber mehr apertur, so hette
mann alßdann ursach, das werck desto eyfriger zu treiben etc. Doch stelle er
es ad maiora, denen er sich accommodiren undt nicht darvon separiren werde
etc.
Das 2. betreffendt, were das von Sachßen Altenburgischen vorgeschlagene
expediens von den vorstimmenden beliebet, das nehmlich ein schreiben deß-
wegen nach Münster abgehen sollte etc. Hetten vernommen, was gestern sich
bey diesem actu zugetragen, undt hette mann sich an churfürstlichen undt
sonderlich Churbrandenburgischen seiten das werck eyfrig angelegen sein la-
ßen , aber, weil die herren Kayßerlichen gantz nicht dran gewolt, nichts erhal-
ten können etc. Nun weren sie nochmals zu assistiren undt zu cooperiren
erbötig, undt weren ihre churfürstliche durchlaucht nicht gemeinet, iemandt
excludiren zu laßen, wie sie dann von dem evangelischen theil sich dißfalls
nicht separiren würden etc. Wann nun das schreiben auffgesetzet undt einge-
richtet were, wolle er es respectu Pommern gerne approbiren helffen etc. So
were er auch gleichsfalls der meinung, das die conferentz mit den herren
churfürstlichen nötig sey etc.
Wie aber dieselbe anzustellen undt was, 3., wegen des praedicati excellentiae
moviret worden, stelle er an seinen ort, welchergestalt einer undt der andere
möchte instruiret sein. Die herren churfürstlichen aber würden auch ihre in-
struction haben undt darvon nicht weichen können etc. Wolle es aber mit
seinen herren collegis
zweiffelndt, sie würden uff mittel, wie mann zur communication gelangen
könne, bedacht sein undt, do einiges expediens sich finden möchte, an ihnen
nichts erwinden laßen etc., wie sie dann hergegen hoffen, das mann sie auch
gebührendt tractiren würde.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ratione Meckelnburg Schwe-
rin undt Güstrow etc. sey es keiner recapitulation nötig.
Referire sich 1. ad retroacta, undt sey zu vermuthen, das die herren Mona-
sterienses ad notas postremas schweigen undt nicht antworten werden etc.
Derowegen zu bedencken, ob dißfalls noch weitere erinnerung zu thun etc.
Putat, quod non,
(1.) weil die proposition schon herauß etc.
(2.) Hette mann 〈ein〉mal die resolution gefasset, das mann die fürstlichen
häußer nicht excludiren laßen wolle, darbey ließe mann es bewenden, son-
derlich weil mann ohnedes keiner antwort begehret hette etc.
2. Ratione des andern, in puncto ceremoniarum gemachten conclusi undt zu
Münster gehaltenen re- undt correlation sey höchst nötig, expresse zu contra-
diciren , damit es nicht in consequentiam gezogen werde etc. Sapere enim po-
testatem dictatoriam, dieweil der Maintzische secretarius sich dürffen verlau-
ten laßen, das es doch nicht würde attendiret werden, wanngleich erinnerung
geschehe, welches dann im Reich gar nicht gebräuchlich noch herkommens
etc.
3.
umb sie alle admittiret werden müsten undt weder Magdeburg noch andere
stände zu excludiren etc. Die ratio status evangelicorum erfordere es, quod
omnes tangit, ab omnibus debet approbari
Siehe [ Nr. 7 Anm. 24 ] .
tages gegen herren Oxenstiern die parole von sich gegeben undt sich also
verbündtlich erkläret, das mann nunmehr sein wort nicht retractiren könte
etc. Wie es aber ins werck zu setzen, conformirete er sich mit Sachßen Alten-
burg , Braunschweig Lüneburg undt Pommern, das nehmlich an die zu Mün-
ster etc. glimpfflich zu schreiben undt ihnen sowol das promissum als das
hierauff stehende periculum beweglich zu remonstriren, wann nehmlich dar-
durch die deliberationes noch weiter remoriret werden sollten, da es doch
umbsonst und vergebens sein würde etc. Referirte darbey incidenter, welcher-
gestalt ihre excellenz minister Kleen
verstehen gegeben, mann möchte zuförderst bedencken, mit weme sie zu
thun hetten, nehmlich nicht mit dem Kayßer allein, sondern auch mit den
cronen etc. Wann mann nun die cronen beyseits setze undt einen undt andern
excludiren wollte, müsten sie es für einen despect auffnehmen etc. Möchten
es derowegen wol bedencken undt hierunter fürsichtig verfahren, welches al-
les den herren Münsterischen beweglich zu remonstriren were etc.
Was sonst Braunschweig Lüneburgische wegen des silentii erinnert, were
höchst nötig, damit mann erst die Kayßerliche proposition heraußbekomme.
Mann habe wol gesehen, wie gestern bey der publication verfahren, da allein
das versiegelte Kayßerliche creditiv wie auch die instructiones, wie sie es ge-
nennet , uneröffnet dem Churmaintzischen directorio zugestellet worden
etc. Sollte nun das gegentheil erfahren oder im geringsten vernehmen, was
itzo im fürstenrath für ein schluß undt resolution genommen, möchte mit der
communication zurückgehalten werden etc. Derowegen am besten, alles so
lang in geheim zu halten, biß die sachen erst heraußkommen etc.
Was auch wegen der communication mit den churfürstlichen herren abge-
sandten angereget worden, halte er gleichsfalls für höchst nötig undt höchst
nützlich, weil gleichwol die herren churfürsten die fürnehmste säulen im
Reich weren etc. Conformirte sich demnach mit Sachßen Altenburg undt
Braunschweig Lüneburg, undt were zu betawren, das durch das gesuchte
praedicatum excellentiae alle communicationes gehindert würden etc. Hette
hiebevorn wegen seines gnädigen fürsten undt herren angezeiget, das ihre
fürstliche gnaden dem churfürstlichen collegio seine praeeminentz gerne
gönneten. Mit dem newen praedicato aber könten sie dieselben nicht vereh-
ren , sondern hetten ihme solches außdrücklich verboten etc. Schließe dem-
nach dahin, es weren die herren churfürstlichen zu ersuchen, das sie doch in
sich schlagen, die große noth, darinnen Teutschlandt were, behertzigen undt
demnach solch praedicat fahren oder gewarten möchten,
schuldt allein beygemeßen undt fürsten undt stände sich deßwegen mit gnug-
samen protestationibus verwahren würden etc. Doch were in undt vor allem
erst der glimpff zu versuchen, nicht zweiffelndt, sie würden solche rationes
bey ihnen gelten laßen, auch, da ein oder anderer weiter nicht instruiret were,
in eventum deßen sich zu erholen wißen etc. Et haec pro suo voto etc. Hette
sonst ad interim auch befehl wegen
Hessen-Darmstadt, crafft deßen er dann ad 1., 2., 4. et 5. sein Meckelbur-
gisches votum repetirte, ad 3. aber, ratione excludendorum, sich uff herren
Wolfii hiebevorige resolution
wegen Heßen Caßel undt der andern beyden häußer aber nach inhalt ge-
meldter resolution den maioribus sich conformirete.
Sachsen-Lauenburg. Hette bey dieser session undt umbfrage nichts zu
erinnern, nur kurtzlich seine meinung hinzuzugeben. Sey anfänglich dem lie-
ben Gott zu dancken, das die Kayßerliche proposition einmal herauß sey
wiewol es große difficultäten gegeben, auch die materialia vielleicht nicht
also splendida weren, wie sie gemacht worden, welches die zeit geben werde
etc. Dahero auch das erinnerte silentium nötig, biß es ad dictaturam komme,
sonderlich weil das project nicht einmal unterschrieben , darzu in Lateini-
scher sprache sein solle etc.
Interlocutio: Sey Teutsch etc.
Die ksl. Proposition war dt., die Responsionen lat. (s. [ Nr. 14 Anm. 1 ] und 2).
Sachsen-Lauenburg. Die zeit werde es lehren, was es für eine creatur,
auch in welcher sprache sie gestellet sey, undt were wol zu wüntschen, das
gute realitäten drinnen weren etc.
1. Die quaestion nun de exclusione quorundam, als Magdeburg, Heßen Caßel
undt anderer betreffendt, sey nicht ohne, das solches bey den herren Kayßer-
lichen gutermaßen unterbawet undt versuchet worden, aber nichts zu erhe-
ben gewesen, noch die zugemüthführungen verfangen wollen, wie er dann
kürtzlich referirte, was undt wie beweglich er selbst mit ihnen geredet hette
etc.
stiern sich weisen undt die herren interessirten es geschehen laßen, das die
publication nicht länger anstehen möchte etc., zumal ihnen hierunter nichts
praejudiciret, sondern vielmehr ihr ius verstärcket worden, weil nicht allein
die stände, sondern auch die cronen assistentz versprochen etc. Wie aber sol-
ches ins werck zu setzen undt den sachen zu rathen, conformire er sich mit
Braunschweig Lüneburg, das nehmlich
(1.) bey den herren Kayßerlichen zu urgiren, mann sey also vinculiret, das
mann nicht zurückkönne, sondern Magdeburg undt andere nothwendig ad-
mittiret werden müßen etc.
(2.) Solches auch uff Münster zu schreiben undt ihnen zu gemüth zu führen
etc.
(3.) Wann das Österreichische directorium herüberkeme, demselben anzu-
deuten , das mann nicht ehe erscheinen würde, biß auch die andern stände
admittiret weren etc.
(4.) Darbey dann auch in acht zu nehmen, was Heßen Caßel erinnert, das
mann unterdeßen einen weg als den andern in deliberationibus fortfahre,
Österreich sey gleich zur stelle oder nicht etc. Möchte auch wol nicht undien-
lich sein, wann mann solches in dem schreiben mit vermeldete, weil die cro-
nen beyderseits so gar miteinander einig undt darneben sich solcher commi-
nation vernehmen ließen, das sie ehe die tractaten gar uffstoßen wollten. So
wolle mann nicht zweiffeln, sie würden nunmehr acquiesciren undt sich con-
formiren , wie mann dann unterdeßen diesesorts in Gottes nahmen fortfahren
wolle.
2. Das die Münsterischen in puncto ceremoniarum et solennitatum einen
schluß gemachet undt was darbey fürgangen, were unrecht undt gebühre ih-
nen nicht, ne in minimo quidem etc. Were demnach propter consequentiam
sowol gegen die herren Münsterischen als auch den Churmaintzischen, weil
sie es durch ihren secretarium approbiret undt bestärcken helffen, zu ahnden,
auch gegen die herren Kayßerlichen etc. Hetten es dieselben vor sich also
angestellet, so hette es seine maße gehabt, weil es aber mit den ständen in
deliberation gestellet worden, so könte es auch sowol gegen sie als die stände
geahndet werden etc. Sonst wollte mann zwar auch noch von einen andern
concluso, was zu Münster deliberiret undt beschloßen sey, sagen, weil aber
sie, die Münsterischen, selbst es noch nicht der würdigkeit gehalten, das sie es
heraußgegeben undt communiciret hetten, so sey es noch nicht pro concluso
zu achten, sondern könte mann deßwegen noch zurückhalten, ob sich’s viel-
leicht noch endern undt sie sich uff die letzten schreiben anders besinnen
möchten etc. Gestalt dann ihr ferneres silentium pro consensu auffzunehmen
undt das schreiben also einzurichten: Weil sie weiter nichts geschrieben,
hielte mann darfür, sie würden darmit einig undt zufrieden sein etc.
3. Das praedicatum excellentiae betreffendt were zu wüntschen, das deßen
nie gedacht were etc., gebe nur mißverstandt undt were viel beßer, das mann
es fein bey dem alltem bleiben ließe etc. Hette zwar seine ration wegen des
respects bey den außwärtigen cronen undt potentaten, were aber eine große
diversitas inter eiusdem Imperii membra, da mann in pari statu sey undt bil-
lich eine harmonia sein solle etc. Solchergestalt were es den ständen praejudi-
cirlich , undt könne ohne zerrüttung nichts newes attentiret werden etc.
Zweiffle nicht, wann solches den herren churfürstlichen zu gemüth geführet
würde, sie werden in sich gehen undt salutem publicam in consideration neh-
men , damit mann sonderlich evangelischentheils desto beßer miteinander
communiciren möchte etc. Wie aber solches an sie zu bringen, conformire er
sich mit Braunschweig Lüneburg oder stelle zu fernerm nachdencken, ob es
nicht durch ein memorial geschehen möchte etc.
Anhalt. Conformirte sich mit den vorsitzenden, undt zwart
ad 1., das dasjenige, weßen sich die herren Münsterischen circa praeparatoria
unterfangen, gebührlich zu anden etc., worbey aber der vorigen annotato-
rum
Gemeint sind die Notæ (s. [ Nr. 11 Anm. 1 ] ).
darfürzuhalten, als wann sie solche admonitiones approbirten etc. Dann ob
mann wol eußerlich nachricht erlanget, als wann sie anderweit ein conclusum
gemacht undt die annotata negative resolviret hetten, so werden sie doch viel-
leicht uff diese remonstrationes andere gedancken faßen etc.
Ad 2., wegen der excludendorum etc., halte er es auch mit den maioribus, das
nehmlich bey der einmal gefasten resolution zu verharren, uff mittel zu ge-
dencken undt an allen orten es zu versuchen sey etc. Stünde auch dahin, ob
nicht an die evangelischen zu Münster
Gemeint sind die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs. Der Brief an sie datiert
von 1645 IX 18 [ /28 ] . Kopie: Magdeburg F II fol. 423–423’; Sachsen-Weimar A I
fol. 236’; Druck: Meiern I, 659f.
selbe zu ersuchen, das, wann ja die catholischen sich nicht bequemen wollten,
sie die herren Kayßerlichen ansprechen undt ihnen zu gemüth führen möch-
ten , wie das es nun nicht anders sein könne, die cronen würden sonst extreme
offendiret, undt dürfften wol gar die tractaten abrumpiret werden etc.
Ad 3., wegen des praedicati excellentiae, stelle er es ad maiora etc.
Wetterauische Grafen. Stunden anfangs die beyden erst angelangten ge-
sandten , herr Dr. Geisel undt herr Heidfeldt, nebenst dem Naßaw Saarbrük-
kischen , herrn Dr. Schragen, auff undt unterredeten sich mit demselben.
Nach kurtzem gespräch aber proponirte herr Dr. Geißel:
Praemissis praemittendis. Es habe der Wetterawische grafenstandt sie beyder-
seits mit vollmacht
Siehe [ Nr. 14 Anm. 12 ] .
vorgestriges tages beym Churmaintzischen directorio legitimiret hetten.
Die vollmacht aber were wieder zurückgegeben, so sie noch vorzeigen kön-
ten , undt entschuldigten darneben, das sie nicht ehe sich allhier hetten ein-
stellen können etc.
Die zur umbfrag gestellte proposition betreffendt, hette mann vor allen din-
gen uff die communication der proposition zu dringen undt ehe nichts fürzu-
nehmen etc. Nachdem mann aber derselben fähig undt sich darinnen ersehen
hette, were wol rathsamb, mit den herren churfürstlichen darauß zu commu-
niciren etc. Weil aber der titulus excellentiae ins mittel kerne undt remoram
verursachen wollte, könte mann sie mündtlich oder per interpositionem tertii
ersuchen, sie möchten sich also dreinschicken, damit nicht durch solche titul
die communicationes retardiret undt verhindert würden, so bey kleinen undt
großen ubel angesehen werden dürffte etc. Mann versehe sich vielmehr, die
herren churfürstlichen würden fürsten undt ständen mit gutem rathe bey-
springen etc.
Nechst diesem die herren Schwedischen umb assistentz ratione admissionis
zu ersuchen, dann sie hetten auch befehl, nebst dem publico etc. dahin zu
sehen, das kein standt undt insonderheit Naßaw Saarbrücken nicht excludiret
werde etc. Würde wol am besten sein, beym Österreichischen directorio erin-
nern undt anzeigen zu laßen, das mann ehe zu keiner ansage sich verstehen
noch zu den consultationibus schreiten wolle oder könne, biß der punctus
admissionis richtig undt krafft gestriger obligation
etc.
Das haubtwerck aber undt schreiben belangendt, so deßwegen abgehen
sollte, stellten sie es ratione ingredientium ad maiora undt wie es die feder
geben würde etc. Mann könte auch die herren Kayßerlichen so lang undt viel
ersuchen undt bitten, das darüber die consultationes publicae undt haubttrac-
taten nicht remoriret werden möchten etc., necessariam vero adhuc esse fi-
dem silentii etc.
Nassau-Saarbrücken. Wie
grafen Naßaw Saarbrücken allzeit undt unstreitig den vorsitz gehabt, so hette
er verhofft, es würden die Wetterawischen herren abgesandten solches der
gebühr in acht genommen haben etc. Nachdem sie aber itzo etwas newerung
machen wollen, müße er nothwendig darwieder protestiren, weil er auß-
drücklich befehlicht were, darauff zu sehen, damit seinen gnädigen grafen
undt herren nichts praejudiciret würde etc. Hette sich zwart mit ihnen [ i.e.:
Geißel und Heidfeld ] beredet undt geschehen laßen, das sie ad interim das
votum führen möchten, so lange biß seine gräfliche gnaden ihn weiter mit
befehl versehen würde, wolle sich aber gleichwol dißfalls mit protestation
verwahret haben etc. Dann was ihre legitimation antreffe, hetten
1. ihre gräfliche gnaden in den Herbornischen schluß oder vergleich
Abschied des Gf.entages zu Herborn von 1645 IV 19/29. Druck: Meiern I, 417 –421.
gewilligt.
2. Sey unter der Wetterawischen grafenbanck undt der Wetterawischen cor-
respondentz ein mercklicher unterscheidt
Die „Grafenbank“, auch als Gf.encorpus, Gf.enkorporation oder Gf.enkollegium bezeich-
net , meint die gemeinsame Vertretung bei den reichsständischen Versammlungen, wobei die
Herausbildung der gfl. wetterauischen Kuriatstimme 1550 abgeschlossen war (Georg Schmidt ,
3 und 168f.). Die wetterauische Korrespondenz entstand mit dem Friedberger Korrespondenz-
vertrag vom Januar 1578, mit dem auch bestimmte Organisationsformen (ein ausschreibender
Gf. und vier Adjunkten sollen für ein Jahr die Geschäfte führen) geschaffen wurden. Einige
Mitglieder verzichteten auf die Mitarbeit, weil Privatsachen behandelt würden oder weil sie
die Unkosten für die Gf.enkanzlei scheuten (Georg Schmidt , 44f.).
3. Were von ihnen, den gesandten, unrecht gehandelt undt nicht zu verant-
worten , das sie zu der Churmaintzischen exclusion des haußes Saarbrücken
stillgeschwiegen undt die vollmacht zurückgenommen etc. Bethe derowegen,
diese protestation ad acta et protocollum zu registriren.
Fränkische Grafen. Ratione exclusorum etc. hette er zwart so viel nach-
richt , das zu Münster das conclusum abermals negative gemacht worden,
30–33 welches – würden] Fränkische Grafen A I: […] alß were noch zimlich gute hoff-
nung obhanden, daß nach denen seithero erst daselbst eingelangten von hier unter-
schiedlich abgangenen particularschreiben und darinn offerirter versicherung de non
praeiudicando causae principali etc. die Münsterischen herren gesandte sich hierüber
noch eines andern und beßern bedencken möchten, zumaln derjenigen catholicorum
einer, an welchem dergleichen schreiben abgangen, sich darob so gar nicht alterirt, daß
er vielmehr seinestheils, thunlichen dingen nach, sich, zu praestirung guter officien pro
excludendis anerbotten.
Magdeburg hinüberkommen etc. Es hette auch ein vornehmer catholischer
gute officia zu praestiren sich erboten, dahero er hoffte, das sie vielleicht es
weiter bedencken undt andere meinung faßen würden, sonderlich weil Mag-
deburg sich erkläret, das es in futurum nicht pro actu sollte angezogen wer-
den , dann sie sonst vermeinet gehabt, das es Magdeburg pro actu possessorio
anziehen würde etc. Halte demnach nicht für uberflüßig, sondern vielmehr
höchst nötig, communi trium collegiorum nomine ein erinnerungsschreiben
abgehen zu laßen, darinnen die vorigen rationes kürtzlich wiederholet wer-
den mit fernerer zugemüthführung, wie eyfrig undt mit was für comminatio-
nibus herr Oxenstiern sich des wercks angenommen, wie schwer es deßwe-
gen mit eröffnung der proposition dahergangen undt welchergestalt mann
sich gegen ihre excellenz habe declariren undt obligiren müßen,
8–9 dahero – könte] Fränkische Grafen A I: Und gleichwie seine excellenz wie auch
vermuthlich die herren Frantzößische plenipotentiarii dißfalls bey ihrer resolution sub
eventuali comminatione dissolutionis tractatuum praecise bestünden, also könnte man
auch ex parte statuum praesentium desto weniger von beschehener verbindlichen erklä-
rung abweichen.
nicht darvon abweichen könte, sondern hoffen wollte, sie würden sich diß-
falls accommodiren, wie dann die stände diesesorts in den deliberationibus
fortfahren würden, undt wann sie es noch weiter difficultireten, würde ihnen
alle schuldt beygemeßen werden etc., undt wie es sonst die feder geben
möchte etc. Undt solches ie ehe, ie lieber, ehe sie ihr conclusum oder repli-
cam einschicken, damit sie, re adhuc integra, sich beßer besinnen könten etc.
Wie er dann hoffe, sie würden selbst in sich gehen undt zur ruptur keine
ursach geben, sonderlich wann sie vernehmen, das die cron Franckreich auch
mit umbtretten undt assistiren wolle etc. So könte mann auch ebendaßelbe
den herren Kayßerlichen zu erkennen geben, auch dem Österreichischen
oder vielmehr dem Churmaintzischen directorio anmelden, das sie so lang
mit der ansage innenhalten, weil mann doch nicht ehe zu denen deliberatio-
nibus schreiten könne, biß alle stände admittiret würden etc.
21–22 Darbey – etc.] Fränkische Grafen A I: ingleichen, daß die andung ratione modi
procedendi gegen die Münsterische herren gesandte so weit geschehen möge, alß man
deßwegen eigentliche nachrichtung hat, wie in dem fürstlich Pommerischen voto hoch-
vernünfftig erinnert worden. Im ubrigen hielte man dafür, daß indeßen und biß Oster-
reich anherkommen, zwar zwischen den evangelischen alhier absonderliche vertrauliche
unterredung und deliberirung uff die Keyserliche declaration vorgenommen werden
könnte, jedoch daß solches behutsamlich und allein praeparatorie zu derjenigen infor-
mation , die von hier nach Münster abreyßen sollen
das ansehen einer separation haben und zu noch mehrerm mißtrauen ursach geben
dörffte.
auch wegen des modi procedendi ahndung geschehen könte etc.
Wegen der excellentz stelle er es ad maiora, sey in specie nicht drauff in-
struiret etc.
Magdeburgisches Direktorium. Was circa solennia publicationis für-
gangen undt von Sachsen Altenburg mit mehrerm referiret worden, confor-
mirten sie sich darmit allerdings, das es zu ahnden undt beyzeiten vorzuba-
wen etc. Die materialia weren zwar gering, aber der modus procedendi von
großer consequentz, undt wann mann großes behaubten wolle, so pflege
mann erstlich mit geringen dingen hervorzukommen etc. Mann erinnere sich,
wie es schon bey diesen tractaten hergangen, da mann
1. die admissionem statuum gantz abgeschlagen,
hernach aber 2. uff die deputationem ordinariam gedrungen,
ferner 3., alls dieses nicht angegangen, umb die translationem deliberationum
in unum vel tertium locum sich bemühet etc.
Sollte nun 4. dieses auch im anfang nachgegeben werden undt ungeahndet
bleiben, würde es gewiß zu gefährlicher einführung gereichen undt großen
effect haben, dahero es die notturfft erfordere, das dem principio vorgekom-
men undt solches sowol gegen dem Churmaintzischen directorio geahndet,
als auch in dem schreiben nach Münster glimpfflich berühret werde etc.
Soviel sonst das anderweite conclusum auff die annotata betreffe, hette
mann zwar gute undt gewiße nachricht darvon etc., weil es aber etzliche vor
ein ungewiß geschrey gehalten undt insgemein gut befunden worden, das si-
lentium pro concluso anzunehmen, so conformirten sie sich auch darinnen,
das es nicht unrathsamb, diesen passum so lang silentio zu praeteriren, biß sie
sich expresse würden heraußer laßen etc. Die annotationes weren doch von
großer wichtigkeit etc.
Die sessionem et votum statuum exclusorum betreffendt, verspürten sie auß
dieser continuirten tapffern bezeigung undt resolution zur assistentz der
stände gute intention etc. Bedanckten sich deßwegen nomine reverendis-
simi , undt wiewol der effect gemeinnützig, so werden doch auch ihre fürst-
liche durchlaucht der fürsten undt stände gute intention undt affection gegen
dieselbe vermercken undt mit danck zu erkennen sich geneigt undt willig
erfinden laßen etc. Hetten darbey weiter nichts zu erinnern, sondern confor-
mirten sich allerdings dahin:
1. Das bey solcher resolution effective zu bestehen undt keine consultation
ehe angetretten werde, mann habe dann die admission erhalten etc.
2. Dafern Österreich nicht herüber-, inzwischen aber die Kayßerliche propo-
sition per dictaturam heraußkeme, were nichtsdestoweiniger mit den delibe-
rationibus wie zuvorhin fortzufahren etc., wordurch dann das erste dahin
restringiret würde undt dahin zu verstehen sey: wann Österreich kerne undt
exclusis statibus quibusdam rath ansagen wollte etc.
3. Den modum ließen sie sich auch gefallen, das nehmlich ein schreiben an
die zu Münster abzufaßen undt der verlauff mit beweglicher remonstration
zu erkennen zu geben, wie Sachßen Altenburg undt der gräfflich Fräncki-
schen abgesandte votiret etc.
4. Darvon hernach denen herren Kayßerlichen abschrifft zu communiciren
mit dienlicher zugemüthführung undt beweglicher bitt, sie möchten ihre
autorität interponiren undt die herren catholischen dahin disponiren, damit
dergleichen separationes nicht gesucht noch anlaß darzu gegeben würde
etc.
5. Das es geschehe nomine trium collegiorum, were sehr gut undt fürträglich,
dahero auch wol nötig were, mit denen herren churfürstlichen hierauß zu
communiciren etc. Dargegen aber von hertzen zu beklagen were die diffe-
rentz wegen des praedicati excellentiae undt das, da alle häußer so mächtig
herunterkommen, mann sie mit tituln wieder erheben wolle etc. Ihre fürstli-
che durchlaucht weren eines churfürsten sohn
Siehe [ Nr. 1 Anm. 9 ] .
vatter, wie billich, hoch undt von hertzen, würden auch dem churfürstlichen
collegio seine praeeminentz gerne gönnen etc. Aber dero gesandten derglei-
chen newerliche titul zu geben, were ihr bedencklich, sondern hetten sie be-
fehlich , mit den andern ständen sich zu conformiren, dahero sie dann gleich
andern ihnen es nicht tribuiren könten etc. Es were ihnen zwar von den
frembden cronen undt potentaten daßelbe wol zu gönnen, wo mann aber in
einen corpore rei publicae certo respectu dignitatis etc. beysammenstehe, da
laße sich dergleichen nicht einführen etc. Undt hierauff hetten ihre fürstliche
durchlaucht gesehen: Die vorfahren hetten es nie begehret, were also am be-
sten , bey dem alten herkommen es verbleiben zu laßen etc. Außer dieses
praedicats aber würde mann den herren churfürstlichen gebührenden respect
gerne geben. Dieweil nun gleichwol die communication mit den herren chur-
fürstlichen nötig, so wolle zu bedencken sein,
(1.) wie inmittels undt durch was für ein expediens darzu zu gelangen, undt
(2.), wer das schreiben abfaßen solle. Dann obwol sie, Magdeburgische,
bißhero das directorium gehabt, weil sie aber selbst darbey interessiret,
weren, so hielten sie darfür, es were den herren Sachßen Altenburgischen
auffzutragen, solches schreiben abzufaßen etc.
6. Darbey dann auch nicht schaden könte, dergleichen schreiben auch an die
evangelischen herren abgesandten zu Münster abgehen zu laßen des ohnge-
fehrlichen inhalt[ s ], das, wann die catholici cunctiren würden, sie die herren
Kayßerlichen dißfalls ersuchen undt ebendieselben rationes, insonderheit der
cronen comminationes undt das sonst die tractaten große remoras erleiden
würden, repraesentiren möchten etc. Indeßen were das silentium undt das
dasjenige, was itzo fürgangen, in guter geheim gehalten würde, hochnötig,
damit nicht etwas unvermuthetes mit der zwar eröffneten, aber noch nicht
communicirten proposition fürgehe undt dieselbe wol gar zurückgehalten
werde etc. Wann aber dieselben herauß weren, stünde alßdann mit den
schreiben, undt, wann unterdeßen Österreich nicht komme, nichtsdestowei-
niger mit den deliberationibus zu verfahren. Repetirte schließlich nochmals
die beyden umbfragen:
1. Wie inmittels mit den herren churfürstlichen zu communiciren.
2. Wie es mit auffsetzung des schreibens zu halten, undt wer daßelbe auff sich
nehmen wolle.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ad 1.: Müste bekennen, das es wol
difficultäten geben werde, wie mit den herren churfürstlichen zu communi-
ciren , weil das praedicatum excellentiae im wege liege etc. Dann thete
mann es schrifftlich undt gebe ihnen den titul nicht, so möchten sie es nicht
annehmen etc. Wolle mann es mündtlich thun, möchten sie zuvor fragen,
ob mann ihnen das praedicat geben wollte etc. Stünde derowegen zu be-
dencken undt were gut, wann es per tertium oder vielmehr vermittels des
herren von Löben geschehen könte, wie sie dann hoffen wollten, er würde
sich’s nicht entgegen sein laßen, weil er ja denselben titul nicht begehrte,
solange der herr graff Witgenstein als caput legationis hier were. Deßwegen
der herr Pommerische die beste nachricht geben, auch ihn derzu disponiren
könte.
Ad 2.: Wieder Magdeburg hette mann keine ursach zu andern gedancken.
Das Magdeburgische directorium hette bißhero andere schreiben vorsichtig,
löblich undt wol abgefaßet undt eingerichtet. Bethen derowegen, es möchte
es auch noch weiter thun etc. Dann ob sie wol darbey interessiret, so hette
es doch nichts zu bedeuten. Weren doch andere auch interessiret, undt het-
ten sie doch das vorige schreiben abgefaßet etc. Ließen ihnen sonst mit ge-
fallen , das ebenmäßig an die herren evangelischen zu Münster zu schrei-
ben , dann sie bekemen dardurch ursach, desto eyffriger drumb zu reden
undt die catholischen zu ermahnen, das sie sich nurt nicht länger auffhal-
ten möchten etc. Were nicht quaestionis undt könte doch nicht anders sein
etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Ad 1.: Conformirte sich mit
Altenburg, das nehmlich herr von Löben durch den fürstlich Pommerischen
herrn abgesandten zu disponiren, das er deputatos admittiren möchte etc.
Wollte es aber nicht sein undt er recusirte es, stünde ferner zu bedencken, ob
es nicht ein werck, weil gleichwol dieses praedicati halber solenniter sive pu-
blice nichts ad status gelanget als die vom Churmaintzischen directorio com-
municirte 8 rationes , das mann a parte principum rationes in contrarium
beybrechte undt schrifftlich auffsetzte, warumb mann ihnen das praedicatum
nicht geben wollte etc.
Ad 2.: Das Magdeburgische directorium habe bißher seine dexterität erwiesen
undt wiße die rationes am besten, möchte derowegen das schreiben nurt auff-
setzen etc. Sollte ja ratione circumstantiarum etwas ermangeln, könne von
den andern bericht erstattet werden etc. Hielte auch darfür, daß, solang
Österreich außen bliebe, mit den deliberationibus unter diesem directorio im-
mer fortzufahren, sonderlich weil die herren Kayßerlichen ohnedes die
schuldt auff die stände hetten weltzen wollen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ad 1.: Der fürstlich Pommerische herr abgesandte hette angehöret undt
schon ad referendum angenommen, das alle vota ad negativam gangen. Stel-
lete demnach zu seinen gefallen, ob er es mit seinen herren collegis commu-
niciren wolle etc. Hette gleichwol an denselben verspüret, das sie es für ihre
person nicht so groß achteten. Weil nun das bonum publicum die communi-
cation erforderte, bethe er nochmals, die hinterbringung solcher remonstra-
tionum uber sich zu nehmen etc.
Ad 2.: Das directorium würde kein bedencken haben, das schreiben auffzu-
setzen , ob es schon darbey interessiret. Würde etwas an circumstantiis erman-
geln , könte mann es leicht suppliren, zumaln das meiste ohnedes angeführet
were etc. Magdeburg möchte sich weiter bey demjenigem conserviren, was
sie biß anhero verrichtet; wer wüste, ob Österreich keme. Vielleicht möchte
es wol gar außen undt solchergestalt das directorium bey Magdeburg bleiben
etc. Conformirte sich im ubrigem auch darmit, das an die herren evangelische
zu Münster zugleich zu schreiben etc. Es hieße doch: „et quae non prosunt
singula, iuncta iuvant“
Siehe [ Nr. 7 Anm. 34 ] .
beygeleget werden etc. Sonst were nicht rathsamb, die deliberationes anstehn
zu laßen, sondern, sobaldt als die propositiones oder resolutiones herauß,
were nötig undt ersprießlich, dieselbe zu durchlauffen, zumal mann es ohne-
des a parte evangelicorum zuvor uberlegen müste, ehe er oder andere nach
Münster zöhen, damit die evangelischen stände nicht daselbst in contrarium
votirten, sondern das mann dort undt hier ubereinstimmete etc. Undt solches,
sobaldt mann immer könne, wo nicht uber allen articuln, doch zum weinig-
sten super ordine et aliis materiis etc.
Hessen-Kassel. Ad 1.: Conformirte sich mit Sachsen Altenburg undt
Braunschweig Lüneburg, weil es Pommern ohnedes ad referendum angenom-
men etc.
Ad 2.: Das directorium würde sich, wie bißhero, also noch weiter mit abfa-
ßung des schreibens beladen laßen etc. Weil alle stände der assistentz halber
interessiret, so würde ie beßer, ie lieber sein etc. Unterdeßen, sobaldt die pro-
positiones heraußer, were stracks zu den deliberationibus zu schreiten, undt
wann dem schreiben inseriret würde, das die deliberationes nicht ehe sollten
angetretten werden, biß alle admittiret, würde es Österreich wol bedencken
machen, das es vielleicht gar nicht herkeme.
Pommern-Stettin und Wolgast. Ad 1.: Wolle es ad referendum anneh-
men , sonderlich, was Sachsen Altenburg vorgeschlagen, undt hernach wieder
referiren, was der von Löben sich erklären werde etc.
Ad 2.: Sey er indifferent, undt möchte sich dißfalls das directorium mit Alten-
burg vergleichen etc., undt wann es gleich Magdeburg abfaßete, würde es
doch hernach abgelesen, das mann alßdann noch, wann es vonnöthen, erin-
nerung darbey thun könte etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ad 1.: Bedanckte sich gegen
Pommern, das er es an sich genommen, hoffe, es werde ohne nutzen nicht
abgehen etc.
Ad 2.: Das schreiben möchte das directorium seines eignen interesse ungehin-
dert nurt abfaßen, weren doch andere auch mit darbey interessiret etc. Be-
liebte ingleichen, das auch an die herren evangelischen zu Münster zu schrei-
ben , damit sie in proposito möchten confirmiret werden etc.
Sachsen-Lauenburg. Sey in allem mit Meckelnburg einig, undt das mann,
sobaldt die replicen herauß, die evangelischen sich im haubtwerck miteinan-
der vereinigen etc. Doch das die hinüberreiße nach Münster wegen der ad-
missionssache nicht differiret werde:
1. Weil mann keiner antwort von dannen erwarten will, dahero mann ihr
silentium pro consensu anzunehmen etc.
2. Weil die schreiben ohnedeß also eingerichtet werden, das sie sehen, das es
nicht anders sein könne etc.
3. Damit die hinüberreißenden die stände daselbst desto beßer informiren
möchten etc.
4. Damit dem concluso ein gnügen geschehe etc., anderer motiven undt com-
moditäten zu geschweigen etc.
Anhalt. Ad 1.: Mit den vorsitzenden, das, praemissa gratiarum actione,
durch Pommern bey dem von Löben versuch zu thun etc., welches auch da-
selbst zweifelsohne wol undt ehe als am andern orte verfangen würde etc. Die
herren churfürstlichen hetten sich hiebevorn erkläret, das praedicat fallen zu
laßen, wann die stände es dem Venetianischen nicht geben, die es aber schon
gegeben, wieder revociren wollten etc., so mann dazumal ad referendum an-
genommen etc.
Ad 2.: Gleichsfalls, wie die vorstimmenden votiret, das das schreiben vom
directorio auffgesetzet, wann aber ja noch etwas mangeln sollte, bey der ver-
lesung suppliret werden möchte etc. Sonst conformire er sich auch darmit,
das stracks zu den consultationibus zu schreiten, obgleich Österreich nicht
anhero kerne etc. Undt were hierunter communicato consilio zu verfahren
undt mit den herren churfürstlichen sich zu vernehmen, wie sonst uff reichs-
tagen gebräuchlich, wo nicht mit Churmaintz, doch zum weinigstem mit
Churbrandenburg etc., doch stelle er es zu fernerem nachdencken.
Wetterauische Grafen. Ad 1.: Transit cum gratiarum actione gegen
Pommern wegen beschehenen erbietens etc.
Ad 2.: Das Magdeburg nochmals umb auffsetzung des concepts zu ersuchen,
worzu diejenigen, so bey gestriger deputation mit gewesen , was etwan noch
ermangeln möchte, suppliren könten etc. Wann auch in omnem eventum der
von Löben zur communication sich nicht verstehen wollte, stellete er zum
nachsinnen, ob nicht dieselbe per secretarios hinc inde geschehen könte etc.
Doch were wiederumb diß bedencken darbey, das alßdann Churmaintz ihren
secretarium auch darbey würden haben wollen etc. Conformirten sich im ub-
rigen auch wegen des schreibens an die herren evangelischen.
Fränkische Grafen. Ad utrumque transit etc. Undt wolle im ubrigen, wie
Braunschweig Lüneburg votiret, hochnötig sein, das mann, ehe die herren
deputirten nach Münster verreißeten, zu deren information ie ehe, ie lieber
die propositiones undt Kayßerlichen resolutiones durchlauffe undt darüber
consultire etc., doch das es behutsamb undt in geheim geschehe etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ad 1.: Sey dem herrn Pommerischen
danck zu sagen, das er es mit dem herren von Löben zu reden auff sich genom-
men etc. Er verobligire das gantze collegium, undt werde solches hoffentlich
einen guten effect haben undt der von Löben sich wol disponiren laßen etc.
Ad 2.:
16–17 Dieweil – etc.] Fränkische Grafen A I: Weiln auch in dem vorhergangenen schrei-
ben
befänden, auch das löbliche directorium selbst ihr aigen noth und anliegen desto beßer
exprimiren und, was demselben de facto abgehen mag, durch anderweitigen bericht
leichtlich supplirt werden könnte, alß solte daßelbe wegen uffsetzung dieses schreibens
kein bedencken tragen.
abfaßen möchten, wollten sie es gerne auff sich nehmen etc. Hetten zwar diß
bedencken darbey gehabt, wollten sich aber gerne accommodiren, auch in
facto information erwarten etc. Wann die Kayßerliche proposition herauß
sey,
20–23 könte – etc.] Fränkische Grafen A I: [ sei ] zu erwartten, ob Österreich lang außen-
bleiben und die evangelischen ständt alhier allein laßen oder was sie thun werden, sich
alßdann beschaffenen sachen nach weiters zu resolviren, indeßen aber von incident-
puncten oder sonsten praeparatorie und informationsweiß deliberando fortzufahren.
Dabey auch für gut befunden worden, an die zu Münster anwesende evangelische ge-
sandte zu schreiben und ihnen die vorstehende zerschlagung oder doch uffenthaltung
der tractaten zu remonstriren.
beriren etc., wie dann solches gar nötig sey undt sie nicht ermangeln wollten,
ihnen anheimzustellen, wann man wieder zusammenkommen undt worüber
mann deliberiren wolle etc.
Sachanmerkungen zu Nr. 15