Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[5.] Ausschußsitzung Osnabrück 1645 Oktober 8/18
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Osnabrück 1645 Oktober 8/18
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 211’–215’ (= Druckvorlage).
Erster Entwurff
Wie [ Nr. 24 Anm. 1 ] .
nen Propositiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ).
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ).
scher Proposition II, Artikel 8, und französischer Proposition II, Artikel 5 (Amnestie und Resti-
tution für Offiziere, Räte und Beamte, die im Dienst der Kronen gestanden haben [Artikel IV,
hier namentlich Artikel IV §§ 40, 51–53 IPO; §§ 40–42 IPM]). Zu schwedischer Proposition II,
Artikel 9, französischer Proposition II, Artikel 10, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen
(Freilassung Kriegsgefangener [Artikel XVI § 7 IPO; § 104 IPM]). Zu schwedischer Proposition
II, Artikel 10, 11, 12, französischer Proposition II, Artikel 13, 14, 15, und entsprechenden kai-
serlichen Responsionen (Satisfaktion für Schweden, Hessen-Kassel und Frankreich [Artikel X
§§ 1–16, Artikel XV §§ 1–15 IPO; §§ 48–91 IPM]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel
13, und französischer Proposition II, Artikel 16 (Rückgabe besetzter Orte und erbeuteter Ge-
schütze , Abzug der Besatzungen [Artikel XVI SS 13–15 IPO; §§ 105, 106, 109 IPM]). Zu
schwedischer Proposition II, Artikel 14, und kaiserlicher Responsion auf französische Proposition
II, Artikel 15 (Abdankung aller Truppen im Reich [Artikel XVI § 19 IPO; § 110 IPM]). Zu
schwedischer Proposition II, Artikel 15, und französischer Proposition II, Artikel 11 (Handel
[Artikel IX IPO; §§ 67 IPM]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 17, französischer Propo-
sition II, Artikel 12, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen (Sicherung des Friedens
[Artikel XVII IPO; §§ 111–118 IPM]). Zu schwedischer Proposition II, Artikel 18, franzö-
sischer Proposition II, Artikel 18, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen ( Unterzeich-
nung des Friedensvertrages; zwischenzeitlicher Waffenstillstand [Artikel XVII § 12 IPO; § 120
IPM]).
(Im Quartier der Sachsen-Altenburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Sachsen-Altenburg / Sach-
sen -Coburg (Direktorium), Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg- Gruben-
hagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Fränkische Grafen, Stadt Straßburg.
Ad articulum 8. [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 437 .
nis Gallicae
Siehe Meiern I, 446 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Was bei dem 3. articul erin-
nert
es bei der generalamnisti und auch wegen der personen, so aus Keyserlicher
majestät erblanden burtig
Die österreichischen Exulanten reichten am 10. November 1645 ihre Gravamina ein ( Grava-
mina der Evangelischen Staende in denen Kayserlichen Erblanden ; Text mit Präsentatsver-
merk von 1645 X 31 [ /XI 10 ] und Diktatvermerk von 1645 XI 3 [ /13 ] : Braunschweig -
Lüneburg-Kalenberg A III fol. 306–307; Druck: Meiern II, 24f. ). Ihrer wurde also schon
gedacht, bevor diese Beschwerdeschrift bekannt sein konnte (anders Schnabel , 619f.).
ßen .
Bei der restitutione bonorum sei in acht zu nehmen, daß viel gezwungen
worden, ihre gueter umb ein schlecht und gering pretium zu verkauffen, an-
derer vertriebenen gueter auch proprio facto eingenommen worden. Wie nun
solch gering pretium in priori casu mit den fructibus perceptis billich zu com-
pensiren , also würden auch die invasores casu posteriori große expenszettul
bringen, daß sich veri domini, wan sie dieselben refundiren solten, der resti-
tution wenig oder gar nicht zu erfrewen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die cronen machten es alhier beßer alß der könig in Dennenmarck, welcher
allein mit dem Kayser friede gemachet
und daruber auch die hertzoge zu Lüneburg
Braunschweig-Wolfenbüttel hatte Kg. Christian IV. von Dänemark in seinem Kampf gegen
den Ks. unterstützt. Mit der Reichsacht bedroht, hatte sich Hg. Friedrich Ulrich (1591–1634)
1626 dem Ks. unterworfen. Trotz gewährter Verzeihung wurden ihm 1628 als Pfand für zu
ersetzende Kriegskosten die Gft.en Hohenstein und Regenstein entzogen. Für eine weitere ge-
schuldete Summe mußte er andere Gebiete an den General der Kath. Liga, Johann Tserclaes
Gf. Tilly (1559–1632), abtreten ( Ritter III, 319, 338, 420f.; zu Hg. Friedrich Ulrich:
Stammtafeln I T. 63; zu Tilly: Albrecht , Tilly, 196).
Die Hg.e von Mecklenburg hatten trotz ksl. Mandate, die ohne Genehmigung betriebene
Truppenwerbungen im Reich untersagten, Kg. Christian IV. als niedersächsischen Kreisober-
sten im Kampf gegen ligistisch-ksl. Truppen unterstützt. Sie waren daher aus ksl. Sicht notori-
sche Reichsrebellen, womit die Einziehung der mecklenburgischen Hgt.er und Absetzung der
Hg.e Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin und Johann Albrecht II. von Mecklen-
burg -Güstrow (1590–1636) gerechtfertigt wurde. Die öffentliche Bekanntgabe der Einziehung
erfolgte am 1. Februar 1628 ( Kampmann , Reichsrebellion, 76ff., 80f., 90–95; zu Hg. Johann
Albrecht: Stammtafeln I T. 139).
und leute gebracht.
Quoad restitutionem bonorum wie Altenburg. Es sei aber dieser punct ad
punctum iuris emigrandi zu reserviren.
In reliquis wie ad articulum 3.
Fränkische Grafen. Dieser artikel were eine extensio und declaratio am-
nistiae und dahin tum ratione termini a quotum [ ! ] subiectorum zu ziehen.
Vor restitution der vertriebenen und exulirenden gueter werde zwar bei dem
puncto iuris emigrandi zu handeln sein; dieweil aber auch etzlicher gueter
verkaufft, aber das pretium ex crimini perduellionis confiscirt worden, exem-
pli gratia der herren grafen zu Hohenlohe
Zu den Gf.en Hohenlohe s. [ Nr. 24 Anm. 70 ] .
ser casus dohin nicht gehörig, ob er alhier anzuziehen.
Stadt Straßburg. Dieser artikel habe seine dependents vom dritten, ergo
die decisio und erleuterung anhero zu bringen. Die compensation, wie Alten-
burg erwehnet, sei billich und lauffe in den punctum restitutionis.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Conclusum: Die erinnerung,
1., bei dem 3. artikel in acht zu nehmen,
2. ratione der Keyserlichen erbunterthanen ein discrimen zu machen: die
Österreichischen, alß so unter dem Reich gehören, ad punctum restitutionis,
die Böhmen aber zu einem absonderlichen articul.
Ad articulum 9. [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 437 .
propositionis
Siehe Meiern I, 447 .
Zwischen denen propositionen und resolutionen sei keine sonderliche discre-
pants außer dem, so printz Eduardum und deßen freilaßung betrifft
Eduard (Duarte), Hg. von Braganza, seit 1640 Infant von Portugal (1605–1649), Bruder des
durch eine Revolte zum Kg. erhobenen Johann IV. von Portugal, hatte zur Zeit des Aufruhrs in
Portugal in der ksl.-span. Armee gedient, wurde auf Ersuchen des span. Ges. in Süddtld. gefan-
gengenommen und trotz portugiesischer Proteste beim Regensburger RT 1641 nicht
freigelassen. Er starb als Gefangener in Mailand ( Theatrum Europaeum IV, 462–467;
Rebello da Silva IV, 370–378; Stammtafeln III.1 T. 93).
(alß welcher kein reichsstand) habe man sich weiter nicht alß intercedendo
anzunehmen und mit anziehung, daß er gleichwol Keyserlicher majestät ge-
dienet und im Reich gefangen worden, derselben anheimzugeben, ob sie bei
Spanien solches erhalten wolle, wie sie wol könne.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Unter den captivis werde printz Eduard[ s ] gedacht. Wie aber den ständten
nicht zu rathen, sich in die auswertige kriege und sachen zu mischen, son-
dern vielmehr erinnerung zu thuen, daß solche sachen nit möchten einge-
mischet werden, also könne man auch den cronen so schlecht hierin nicht
assistiren. Jedoch könne seiner gedacht werden uf maße, wie Altenburg er-
innert .
Fränkische Grafen. Dieser articulus were billich. Der relaxation des
printzen hetten sich die stende soweit anzunehmen, weil es pro obstaculo
pacis gesetzet.
Stadt Straßburg. Wie vorsitzende.
Ad articulum 10, 11 et 12 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 437f.
et 15 propositionis Gallicae
Siehe Meiern I, 447 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Diese artikel handelten von
der satisfaction, und zwar
1. artikel 10 von der cronen satisfaction. Setzten nicht, worin selbige mit land
undt leuten oder aber an gelde geschehen solle. Das erste würde nicht sein
können, weil kein stand das seinige hergeben oder verkauffen werde. Dero-
halben vor allen dingen von der cronen herren plenipotentiariis zu begehren,
sie wolten, in quali et quanto ihre satisfaction sein solle, andeute[ n ].
2. Der soldatesca, artikel 11, darin zugleich aufzuheben.
3. Der confoederirten: Wegen des fürsten in Siebenbürgen
Gemeint ist Fürst Georg Rákóczy von Siebenbürgen (1593–1648), der sowohl mit Schweden
als auch mit Frk. verbündet gewesen war, im Juli 1645 aber einen für ihn günstigen Sonder-
frieden mit einem ksl. Bevollmächtigten ausgehandelt hatte. Ferdinand III. gab Anfang August
seine Zustimmung, und der Friede wurde am 16. Dezember 1645 in Linz ratifiziert ( Depner ,
154–177; Dickmann , 122–124; Eickhoff , 26, 30f.; Druck dieses „Linzer Friedens“: Du -
Mont VI.1, 329ff.; Gooss , Nr. 75). In der schwed. Proposition II wird in Art. 12 für den
siebenbürgischen Fürsten eine Satisfaktion gefordert ( Meiern I, 438 ); in der frz. ist er nicht
eigens genannt.
einem andern stand und vergleich zwischen ihrer Keyserlichen majestät und
ihm gedyen, damit auch die stände an sich nichts zu schaffen. Heßen Caßel
Die Franzosen forderten in Art. 14 ihrer Proposition II eine Satisfaktion für die Landgf.in von
Hessen-Kassel ( Meiern I, 447 ), die Schweden in Art. 12 ihrer Proposition II ( Meiern I,
438 ).
verhoffe man, werde von solcher praetension abstehen und an einem ort be-
trachten , so sie damit auf sich ziehen würden, und sodan, wieviel von dem
Reich und mitständen zu ihrer soldatesca unterhaltung erpreßet und einge-
nommen worden. Dieseshalben man der frau landgräfin fürstliche gnaden zu
ersuchen habe, welche sich aber doch von diesen generaltractaten nicht
würde laßen absondern, dahin die Keyserliche resolution ziele
Siehe die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad X., XI., XII. ( Meiern I, 622 ).
1635 war zwischen Kurköln und Hessen-Kassel der Vertrag von Sababurg ausgehandelt wor-
den , der voraussetzte, daß Lgf. Wilhelm dem PF beitrat, und vorsah, daß die hessischen Trup-
pen teilweise aus Westfalen zurückgezogen wurden und Hessen-Kassel ex courtesia 50 000 Rt.
erhielt. Die Zustimmung des Ks.s wurde vorbehalten, die jedoch nicht erfolgte, so daß der
Vertrag nicht in Kraft trat. An diese Verhandlungen knüpfte Ks. Ferdinand III. an, als er am
26. April 1645 seine Ges. in Münster beauftragte, zu ergründen, ob sich Hessen-Kassel auf
Partikularverhandlungen einlasse. Wenn dies der Fall sei, solle mit Kurköln verhandelt wer-
den , um den Kf.en zu bewegen, die in Sababurg bewilligten 50 000 Rt. zuzugestehen. Die ksl.
Ges. meldeten am 13. Juni 1645, daß Hessen-Kassel Bereitschaft zu direkten Verhandlungen
mit dem Ks. erkennen lasse ( APW II A 2, 273 Z. 9–22, 338 Z. 4–13; Foerster , 130ff.; Bet -
tenhäuser , 9; Druck des Vertrags von Sababurg von 1635 XII 20: Londorp IV, 484ff;
DuMont VI.1, 121f.).
Keyserlichen ihre resolution uf die Schönbeckischen tractaten stellen wol-
len
Siehe die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad X. XI. XII. ( Meiern I, 622 ).
Siehe [ Nr. 24 Anm. 14 ] .
Die Frantzösische satisfaction belangend, erinnere man sich, daß sie anno
1634 zu Franckfurth
In Frankfurt tagte 1634 der Heilbronner Bund. Auf diesem zweiten Frankfurter Konvent des
Bundes war seit Januar 1634 auch Frk. vertreten. Nach der Schlacht von Nördlingen verhan-
delten im September 1634 Deputierte der Stände mit den frz. Ges. über die Bedingungen, zu
denen Frk. in den Krieg eintreten würde (Johannes Kretzschmar II, 532–554).
begehre[ n ]. Ad articulum 15 correspondire auch die Keyserliche antwort
nicht. Man habe zu vernehmen, wie sie sich ferner herauslaßen werden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Weil die stände nicht der cronen feinde, so könne auch die satisfaction nicht
von ihnen, sondern den autoribus belli gefordert werden. Man müße erwar-
ten , biß sie sich specialius
1., von wem und was sie,
2., zur satisfaction begehrten, erkleren.
Mit der soldatesca würde sich’s geben, wan es mit der cronen satisfaction
richtig, dan solche niemals außer bei Franckreich gebreuchlich, solche auch
zumal von den cronen selbst erfolgen müste, wan sie mit land und leuten
contentirt würden.
Fränkische Grafen. Man muße 1. in generalibus terminis verbleiben und
vorbawen, daß diese satisfaction von den statibus evangelicis begehret würde,
2. bei den cronen ümb erklärung und daß das postulatum nicht zu hoch ge-
spannet würde, ansuchen und 3. anziehen, daß die begehrte satisfaction der
soldatesca nicht bräuchlich, sie auch mehr und zuviel eingenommen, wie dan
allein die stadt Nürnberg den Schweden mehr alß eine million g〈o〉ldes bar
gegeben
Nürnberg war im April 1632 endgültig auf die Seite Schwedens getreten und hatte sich dem
Kg. gegenüber verpflichtet, 72 Römermonate zur Fortsetzung des Krieges zu zahlen. Nach
einer Nürnberger Aufstellung hat die Stadt von November 1631 bis Anfang März 1634 an
Kriegskosten 2 000 036 fl. aufgewendet ( Endres , 275; Endres , Franken, 21 Nr. 42).
Stadt Straßburg. Dieses begehren beruhe auf den puncten 1. ob, 2. von
wem und 3. mit was die satisfaction zu praestiren.
Der erste sei billich, maßen auch Chursachsen bei vorgangenen tractaten ge-
schehen .
Ad 2. wie vorsitzende, nicht von evangelicis, dan die cronen zu suchen und
bei ihnen vorzubawen. Die Schönbeckischen tractaten könten anhero nicht
gezogen werden
Nach dem Schönebeckischen Projekt hatten die ev. Stände die schwed. Entschädigung auf-
bringen sollen (s. [ Nr. 24 Anm. 14 ] ), weshalb sich die Ausschußmitglieder nicht darauf berufen
wollten.
stillschweigen zu übergehen und daß der Keyser wieder das Reich den krieg
geführet.
Der dritte punct beruhe auf der cronen erklärung und künftiger deliberation.
Außer zweifel würde solche satisfaction mit land und leuten geschehen
sollen.
Ad articulum 14: Der landgräfin fürstliche gnaden weren auch zu vernehmen
und dero zu remonstriren, daß sie nichts fordern könne.
Der begehrten specification sei nicht alhier, sondern unten zu gedencken.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Conclusum: [ 1. ] Man ver-
hoffe nicht, daß von den evangelischen die satisfaction begehret werde, habe
iedoch aber uhrsach, solches zu unterbawen.
2. Die cronen zu vernehmen, von wem und worin sie die satisfaction begehr-
ten , wie auch
3., daß ebenmeßig der frau landgräfin zu Heßen fürstliche gnaden sich er-
klären müße.
4. Die Schönbeckischen tractaten könten anhero nicht gezogen werden.
5. Daß man mit dem Ragotzki nichts zu schaffen.
6. Die beniemung , was zu beiden theilen vor adhaerenten und confoederir-
ten solten eingeschloßen werden, biß unten zu ersparen.
Ad articulum 13 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 442 .
cae
Siehe Meiern I, 448 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Man habe dabei nichts zu er-
innern , alß daß dasjenige anhero zu wiederholen, was wegen des hertzoges zu
Lothringen oben gedacht .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die erklärung sei zu erwarten. Wegen Lothringen wie oben gemeldet.
Fränkische Grafen. Alhie habe man zu gedencken, daß die fortifica-
tiones , so wieder befugsam und gerechtigkeit erbawet, möchten demolirt
werden.
Stadt Straßburg. Daß man der erklärung zu erwarten, wie vorsitzende
erwehnet, und daß die fortificationes zu demoliren, so wieder verträge zu
untertruckung der unterthanen und sonst unbefugsam undt ad aemulationem
erbawet.
2. Daß die geschütz veris dominis zu restituiren, wan sie gleich an einem
andern ort befunden würden.
Conclusum: Wie Straßburg.
Ad articulum 14 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 438 .
articulum 15 Gallicae propositionis
Siehe Meiern I, 632 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Wan friede, bedürffte man
keines kriegesvolcks, ergo die Keyserlichen zu bitten, sich zu erklären, daß
alles kriegesvolck außer dem, was zu besatzung der festung nötig, solle abge-
danckt werden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es hieße bei dem 15. artikel nicht, interrogativum et redditivum convenire
debent. Die Frantzosen würden es wol erinnern.
Fränkische Grafen. Wie Altenburg.
Stadt Straßburg. Man habe sich zu verwahren, daß nit Keyserliche maje-
stät die zalung der völcker, so abzudanken, den ständen aufbürde.
Ad articulum 15 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 438 .
nis ] Gallicae
Siehe Meiern I, 447 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Es stehe auf der cronen erleu-
terung .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Man müste noch zur zeit in generalibus verbleiben. Dieser artikel sei billich
klärer zu setzen.
Stadt Straßburg. Conformire sich.
Ad articulum 16 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 438 .
cae
Siehe Meiern I, 448 .
[ Conclusum: ] Es verbleibt dabei.
Ad articulum 17 [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 438 .
cae
Siehe Meiern I, 447 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Wie der punctus assecuratio-
nis einzurichten, stehe uf künfftige handlung.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die Keyserlichen hetten diesen punct wol erleutert
Siehe die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad XVII. ( Meiern I, 622 ).
derselbe absonderlich zu tractiren und in fine tractatuum davon zu reden. Die
Keyserlichen hetten viam iustitiae vorgeschlagen, die auswertige cronen wür-
den forum decliniren.
Er habe seinem gnadigen fürsten vorgeschlagen, weil Osterreich und Beyern
fast in allen craisen dominirten und die stifft an sich zögen, ob es nicht bei
denen Schweden dahin zu bringen, daß ein bischoff nicht mehr alß ein stifft
haben müste, welches auch im concilio Tridentino
Papst Paul III., von dem das Konzil 1544 nach Trient berufen worden war, wo es im Dezem-
ber 1545 eröffnet wurde, hatte den Kardinalen am 18. Februar 1547 durch Konsistorialdekret
den Besitz von mehr als einem Bistum untersagt. Am 3. März 1547 wurden Reformartikel,
welche die Beseitigung der Pfründenhäufung zum Ziel hatten, von der großen Mehrheit der
Konzilsväter angenommen ( Jedin , 486, 494).
eines catholischen macht nicht zu groß, und könten andere geschlechter auch
dazu gelangen und davon ihre exhibition haben.
2. Die Jesuiten, die principia et politica invertirten, solle man wegjagen. Were
es gleich dahin nicht zu bringen, würden sie es doch iedertzeit schimpf
haben, daß man ihre ausschaffung bei solchem convent begehret.
3. Daß der Keyserliche conscientzrath
conscientzrath bedeutet Beichtvater (s. Grimm VI, 6326 s. v. Gewissensrat ). – Oft wurden
Jesuiten zu Hofbeichtvätern gewählt, so auch am Ks.hof. Beichtvater Ks. Ferdinands III. war
seit 1636 P. Johann Gans SJ aus Würzburg (geb. ca. 1591, spätestens seit 1632 Domprediger
zu Wien) ( Duhr II.2, 205–299, 234f. zu politischen Stellungnahmen von Gans).
müste zu schaffen haben.
4. Die craißverfaßungen in stand zu bringen und das hinfüro darwieder keine
inhibitio Caesarea statthabe.
Fränkische Grafen und Stadt Straßburg. Wie vorsitzende.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. [ Conclusum: ] Man sei einig,
daß der punctus assecurationis wol zu beobachten und künfftig zu bedenk-
ken , wie derselbe einzurichten. Darbei auch nicht zu vergeßen, was wegen
der stiffter, der creißverfaßungen, der Jesuiten erinnert. Item, daß wieder die-
sen frieden nicht soll geschrieben oder die scribenten alß turbatores pacis pu-
blicae gehalten werden. Item, daß dieser durch Gottes gnade verhoffte frie-
denschluß den Keyserlichen capitulationen solle eingerucket undt die asses-
sores camerae darüber vereydet werden.
Ad articulum 18. [ propositionis Suecicae
Siehe Meiern I, 438 .
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Das armistitium könne nütz-
lich , auch wol schädlich sein, dieweil es offt geschehe, die vires zu recolligi-
ren . Unterdeß könne aber auch viel blut vergossen und ein oder ander theil
einen streich leiden, dadurch das friedenswerck mercklich schwerer gemacht
würde. Hielten also dafür, es sei allerdings nicht zu wiederrathen, iedoch uf
maße, wie die Keyserlichen herren commissarii selbst andeuteten
Siehe die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad XVIII. ( Meiern I, 623 ).
nichtsdestoweniger mit den tractaten ohne einigen anstand und verzug fort-
gefahren und sie zu erwüntschtem zweck und schluß gebracht würden. Die
evangelischen hetten sich aber solchesfals zu bearbeiten, damit nicht sie un-
terdes mit der einquartierung behelliget würden, welches dan bei den cronen
anzustellen und daß die catholischen in ihren landen die armeen behalten
müsten. Stehe zu bedencken, wem die tractaten aufzutragen, damit die evan-
gelischen stände nicht überschwellet würden.
Der Keyserlichen begehren, daß die stände beider cronen ihrem [ ! ] consens
über den friedenschluß ertheilen solten
Siehe die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad XVIII. ( Meiern I, 623 ).
weil es zur assecuration diensam.
Die aushendigung der friedensnotul geschehe billich in locis tractatuum.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die puncten seien wol gesetzt, wan sich nur die parteien wegen der quartier
vergleichen könten. Weil es ius belli et pacis were, müsten die stende inge-
samt billich ihr bedencken geben, und wurde hierdurch ein actus auch exer-
cirt , daß inconsultis statibus dergleichen nicht geschehen könne. Man könne
es conditionaliter beirathen und daß die Keyserlichen vorzuschlagen, wie sie
sich mit den cronen wegen der quartier vergleichen wolten. Unterdes gebe
Gott etwa friede.
Zur unterschreibung könten sich die reichsstände willig verstehen, dan auch
hierdurch bestetiget würde, daß das ius belli et pacis den ständen gemein.
Die Keyserlichen begehrten dergleichen von den cronen: In Schweden
werde es vielleicht geschehen, aber wie bei Franckreich, stehe er an, dan die
stände in Franckreich nullius autoritatis. Die in parlamenten weren diener
undt dependirten vom könige, iedoch hetten sie noch manutenirt, daß kein
lex pro pragmatica lege gehalten würde, wan er demselben nicht insinuirt
Die frz. Parlamente, ihrer eigentlichen Funktion nach oberste Gerichtshöfe, hatten das Recht,
die kgl. Gesetze zu registrieren oder die Registrierung zu verweigern. Nach Auffassung der
Parlamente besaßen sie damit ein materielles Kontrollrecht, während die Krone dieses droit
d’enregistrement für eine Formalität hielt ( Mieck , 171).
Wurden reichstage gehalten , so schickten zwar die provincien die ihrigen,
sed parendi gloriam illis saltem relictam esse. Die pares Franciae hetten
allein bei der krönung ihre verrichtungen und officia
Die Pairs de France, als Kollegium zuerst im 13. Jh. nachweisbar, waren direkte Vasallen des
Kg.s und hatten das Vorrecht, nur von ihresgleichen an der Cour des Pairs gerichtet zu wer-
den . Sechs Pairs waren Geistliche (nämlich der Ebf. von Reims und die Bf.e von Beauvais,
Noyon, Châlons-sur-Marne, Laon und Langres); die Zahl der ursprünglich ebenfalls sechs pairs
laïques wurde seit Ende des 13. Jh.s durch die Kg.e erhöht, die große Lehnsfürsten zu Pairs
erhoben. Der Ebf. von Reims krönte den Kg. unter Assistenz der fünf anderen pairs ecclésiasti-
ques , die das Gefäß mit dem hl. Öl, den Mantel, Gürtel, Ring und das Schwert trugen. Wei-
tere Ehrendienste verrichteten die pairs laïques ( Schramm I, 171–176, 202, II, 17f.; Mieck ,
158; Lalou , 1627f.).
nehmen , was die Frantzösischen herren plenipotentiarii hirzu sagen wür-
den
Nach Sachsen-Altenburg A V tagten die Ausschußmitglieder noch zehnmal, und zwar in
der Zeit vom 13./23. Oktober bis zum 29. Oktober / 8. November (s. dort unter diesen Da-
ten ); im Diarium des Kanzlisten Friese ( FLB Gotha Chart. A 327 [nach eigener Zählung:]
fol. 28) werden noch sieben weitere Sitzungen erwähnt. Für sie konnten keine Protokolle er-
mittelt werden.
Fränkische Grafen. Bei dem armistitio sei zu bedencken, daß der Schwä-
bische und Fränckische creiß hierdurch würden durch Churbeyern zugrund
gerichtet werden. Wiße fast nicht, was zu rathen, iedoch sei ein ordentlich
armistitium am rathsamsten.
Es sei auch sehr dienlich, daß die tabulae pacis alhier ausgeantwortet wür-
den .
Stadt Straßburg. Die begehrte subscriptio sei ersprießlich und zu accepti-
ren , und wegen des armistitii zu begehren, sie wolten sich herauslaßen, wie es
wegen der quartier anzustellen. Diesesfals müste auch durch die gesamte
stände des Reichs tractiret werden.
Sachsen-altenburgisches Direktorium. Conclusum:
1. Daß man die subscription verwilligen,
2. hierüber der cronen erklärung zu erwarten und dan
3. das armistitium gentzlich nicht zu wiederrathen.
Modus tractandi hierin würde sein, daß sich die Keyserlichen mit den cronen
hierüber vernehmen und es sodan an die stände bringen müsten.
Sachanmerkungen zu Nr. 28