Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 14) Osnabrück 1645 September 29 / Oktober 9
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Osnabrück 1645 September 29 / Oktober 9
Magdeburg C fol. 221–235 (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Altenburg A I 1
fol. 177–186; vgl. ferner Fränkische Grafen A I fol. 169–172, Magdeburg A I fol.
129’–138’, Magdeburg B fol. 80–83’, Sachsen-Weimar A I fol. 253–254’, Sachsen-Wei-
mar B I fol. 145–146’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 15–18, Wet-
terauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I fol. 28–35’ [Protokoll Geißel], den Druck in
Meiern I, 700ff.
Einverständnis Magdeburgs mit Session auf der weltlichen Bank. Session anderer evangelischer
(Erz-) Stifte. Antwort auf die Rationes und Gegen=Argumenten
Siehe [Nr. 20 Anm. 2] .
lichen Gesandten zu Münster betreffend die Notæ der fürstlichen Gesandten in Osnabrück von
1645 IX 4/14
Siehe [Nr. 11 Anm. 1] .
che Bitte an die kaiserlichen Gesandten, ihre Responsionen von 1645 IX 25 an die Kronen
Siehe [Nr. 14 Anm. 2] .
Schweden und Frankreich mitzuteilen. Widerstand gegen die Admission Magdeburgs in Münster.
Konzept des Wetterauischen Memorials contra die außschließung deß gräflichen hauses Saar-
brucken
Siehe [Nr. 19 Anm. 89] .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Hochstift Schwerin /
Hochstift Ratzeburg, Hessen-Kassel, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauische Grafen, Fränki-
sche Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Bey dieser
zusammenkunfft, deßwegen mann sich der willfährigen erscheinung be-
dancke, sey dieses zu proponiren, das, obwol newlichst
sich wegen der deputation nach Münster entschuldiget, weren sie doch nun-
mehro anders raths worden undt hetten sich erkläret, das sie derselben zu
beförderung des gemeinen bestens sich nicht entziehen wollten. Doch weren
ihnen noch zweene dubia beygewohnet, deßwegen sie noch gerne Informa-
tion haben möchten,
als 1.: wann dieses möchte fürgeschlagen werden, mann wolle zwart das ertz-
stifft Magdeburg zur session verstatten, daßelbe aber uff die weltliche banck
verweisen.
2.:
schehe, das es nicht zur consequentz gezogen werden sollte.
Das 1. anbelangendt, hetten sie sich ihrestheils resolviret, daßelbe einzuge-
hen, doch solchergestalt, das diese einwilligung weiter nicht als bey diesem
conventu extraordinario gelten undt ohne praejuditz sein, auch zu keinem
recht oder consequentz gezogen werden solle. Wann es aber künfftig im
haubtwerck selbst zu diesem punct komme, wollten ihrer fürstlichen durch-
laucht undt dero ertzstiffts iura sie hiermit expresse protestando reserviret
haben.
Soviel das 2. dubium betrifft, sey zwart eadem ratio, dann es gehöre doch in
die erörterung des haubtwercks. Weil nun itzo von andern ertz- undt stifftern
keiner zur stelle, der dergleichen suche, könte es vielleicht darmit, wie auch,
das mann darauff nicht instruirt, decliniret undt entschuldigt werden. Doch
weil es dinge von großem nachdencken weren, so stünde dahin, was etwan
die nachfolgenden darbey zu erinnern hetten.
Hiernechst erinnere mann sich, wie newlichst gut befunden worden, ein
schreiben nach Münster auffzusetzen
mann daßelbe noch abgehen laßen wolle oder ob es mündtlich geschehen
undt denen herren Sachsen Altenburgischen mit auffgetragen werden könte,
welches ihres erachtens mehrern nachdruck haben undt alles beßer ad vivum
zu repraesentiren dienen würde etc.
befunden worden, das die herren Kayßerlichen umb communication ihrer re-
solutionen an die cronen ersuchet, deßwegen auch mit fürsten undt ständen
zu Münster communiciret werden möchte , wie solches anzustellen undt ob
es mündtlich oder schrifftlich geschehen sollte etc. Da sie dann ihrestheils
darfürhielten, das es beßer in schrifften, sintemal diversa ratio hierbey mili-
tire.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die proponirten 3 puncta betreffendt,
deren der 1. bimembris, weren beym 1. dieses ihre unvorgreiffliche gedank-
ken:
Weil (α) das Magdeburgische directorium sich dahin erkläret, auff allen eu-
ßersten fall die session, doch ohne praejuditz, uff der weltlichen banck zu
nehmen, so ließen sie es ihrestheils auch darbey bewenden undt wollten es,
wann es fürkeme, wol in acht nehmen.
Was aber (β) andere ertz- undt stiffter anlange, darfür fürchten sie sich am
meisten, undt dürffte wol das schwerste undt größeste obstaculum sein. Stel-
leten derowegen zu reiffen nachdencken undt gutachten, wohin sie sich diß-
falls erklären sollen. Hielten sonst ihresorts darfür, weil noch keiner sich an-
gemeldet oder schon admittiret worden undt den evangelischen consultatio-
nibus beygewohnet, da hergegen Magdeburg sich schon eingestellet undt das
directorium geführet, so were eine merckliche ratio differentiae, undt hette
mann nicht ursach, der andern abwesenden iura für dißmal so hoch zu urgi-
ren noch eines mit dem andern schwerer zu machen. Könte demnach etwan
uff eine solche declaration gestellet werden: Weil sich noch zur zeit niemandt
von andern ertz- undt stifftern angemeldet, so würde es zum haubtwerck
selbst undt ad merita causae zu differiren sein.
Des 2. wie ingleichen auch des 3. puncts halber bethen sie, das dieselben noch
in absonderliche schreiben gebracht werden möchten, sintemal sie besorgten,
das sie mit dem ersten puncten allein gnug zu thun haben würden.
Noch eine frage aber hetten sie bey dem ersten zu appendiciren: Was dann zu
thun, wann die herren catholischen sich opinastrirten undt darauff verharre-
ten, das sie Magdeburg gantz nicht admittiren, sondern lieber gar nicht her-
über wollten. Hierauff nun hielten sie darfür, mann hette sodann zu accepti-
ren, das die evangelischen hier allein beysammen verbleiben undt deliberiren
möchten, gleichwol aber darbey zu bitten,
der Kayßerlichen resolution hier debattiret werden sollten
Die Gravamina Ecclesiastica werden in der schwed. Proposition II von 1645 VI 11 erwähnt,
in der den Mediatoren übergebenen frz. vom selben Datum nicht. Die ksl. Responsionen von
1645 IX 25 gehen bez. Inhalt und Reihenfolge auf die Propositionen ein, so daß die Respon-
sion an die Schweden analog ihrer Vorlage die Religionsfragen nennt und ihre Behandlung auf
dem WFK billigt ( Ad Art. VII s. Meiern I, 621 ; Dickmann, 182f.; Repgen, Wartenberg,
241; Ruppert, 103–111).
undt zu seiner zeit nichtsdestoweiniger etzliche deputirte circa gravamina mit
den evangelischen zu tractiren anhero verordnen wollten.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.
gegen Altenburg für die übernommene deputation. Ließe er es ad 1. puncti
membrum (α) bey der Magdeburgischen erklärung verbleiben. Weil es doch
salvo iure geschehe, so were auch solche declaration nur in eventum, wann
die catholischen es vorbringen möchten, zu verstehen.
20–25 Beym – geführet] Sachsen-Weimar A I: Beym anderen könne mann anderst nicht
sagen, alß rem inter alios actam aliis non praeiudicare, dahehro niemanden nichts zu
derogiren; allein finde ich viell rationes diversitatis, dann der meritorum paternorum
gegen das hauß Ostereich und andere Opponenten zu geschweigen, so doch nicht außer
consideration, […].
halte er gleichergestalt mit Sachßen Altenburg darfür, das zwischen Magde-
burg undt andern abwesenden ertz- undt stifftern ein mercklicher unter-
scheidt verhanden, dann daßelbe sey in possessione, hette sich längst einge-
stellet, unterschiedene actus exerciret undt das evangelische directorium ge-
führet, da hergegen sich der andern noch keiner angemeldet noch legitimiret
undt also auch keiner ejection sich zu beschweren,
322, 26–323, 2 zumal – blieben] Sachsen-Weimar A I: Die actus und stattliche officia, so
Magdeburg bißhehro rühmlich gethan, seyen kundbar, und könte salva existimatione
nicht abandoniret werden, die parole, von chur-, fürsten und ständen herrn Oxenstirn
alhier gegeben
in der haubtsach rectificiret werden, welche motiven denen herren catholischen und in
eventum unßern glaubensgenoßen convenienter zu inculciren.
nung hetten, wann es zum tractatu gravaminum kerne, da ihnen dann ihre
iura in alle wege vorbehalten blieben.
Wiewol auch kein zweifel, das, wanngleich schreiben mitgegeben würde, so
würde es doch auch mündtliche conferentz geben, so concludire er dennoch
ad 2. et 3.,
Gemeint sind zwei Briefe, von denen einer die Antwort auf die Rationes und Gegen=Argu-
menten enthalten sollte und der andere die Bitte, die Ksl.en um Mitteilung ihrer Responsionen
an Schweden und Frk. zu ersuchen (s. [Nr. 20 Anm. 95] und 96).
werden, dann Altenburg möchte sie nicht gerne mit sich hinübernehmen
wollen etc.
Soviel aber das letzte, so von Altenburg appendiciret, antreffe, würde es einer
guten cautel bedürffen, damit bey Franckreich keine jalousie erreget werde,
wann alle evangelische hier verbleiben. Wofern es aber ohne dieselbe sein
undt praecaviret werden könte, so ließe er ihme die Sachsen Altenburgische
meinung h[ i]erbey auch gefallen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Declarirte sein votum uber dem letz-
ten punct dahin, das sie es uff den fall, wann es fürkeme, nun ad referendum
annehmen wollten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Er könne zwart wol darfürhalten, das die herren catholischen endtlich uff
solche maße sich weisen laßen undt Magdeburg admittiren würden. Es wolle
aber dardurch das gantze werck noch nicht erledigt noch denen andern ex-
clusis geholffen sein. Dieweil nun aber dieselben fürstlichen undt gräfflichen
häußer auch darbeysein sollten, so were billich uff ein solch expediens zu
gedencken, damit ein theil sowol als der andere admittiret werde. Keme da-
hero fast in die gedancken, das mann ihnen dieses mittel fürschlagen sollte,
doch mit der condition, das sie die andern gleichergestalt admittiren müsten,
undt das umb soviel desto mehr, weil es mit Magdeburg, ob es dißmal uff der
geistlichen oder weltlichen banck sitze, nichts zu bedeuten habe undt ihrer
fürstlichen durchlaucht oder dem ertzstifft nichts praejudicire. Wann aber die
andern nicht wollten admittiret werden, so sey kein ander mittel, als daß die
deliberationes hier in dem stande, wie sie itzo sein, gelaßen würden.
Nichtsdestoweiniger aber zu verhütung aller jalousie bey Franckreich undt
zu vermeidung frühzeitiger Separation were am besten, das einen weg als den
andern diejenige evangelische deputirte, so allbereit fürgeschlagen
Heher und Lampadius (s. [Nr. 15 Anm. 61] ).
weg als den andern hinübergiengen. Mann hette zwart nachricht wegen eines
modi tertii, den etzliche fürschlügen, das nehmlichen per deputatos gehandelt
undt berathschlaget werden sollte
Dies wurde von den Fürstlichen zu Münster am 5. Oktober 1645 beschlossen (s. Meiern I,
724 ).
exclusi zwart nicht von den consiliis, doch gleichwol a collegiis außgeschlo-
ßen. So würden es auch die herren Schwedischen nicht zugeben neque conve-
nire promissis . Schließe also nochmals dahin, das entweder alle admittiret
undt Magdeburg uff der weltlichen banck zur session verstattet oder es bey
dem bißherigen modo consultationum gelaßen werden müste etc.
Aber wie würde es mit andern ertz- undt bischoffen werden! Das sey fürwar
eine quaestio utrimque difficilis, sintemal er keine andere rationem diversita-
tis sehe, als das Magdeburg zur stelle, die andern aber sich noch nicht ange-
geben noch qualificiret. Wie, wann aber die andern auch schickten! Wollen
wir ihnen praejudiciren? Wer hette unß die macht gegeben! Sey derowegen
am besten, das mann es, soviel möglich, dissimulire, mit vermelden, es weren
sonst keine mehr hier, würden auch wol keine mehr kommen, es würde sich
auch doch ohnedes per maiora nicht schließen laßen, sondern müste con-
sensu partium tractiret werden: alles zu dem ende, damit mann den absenti-
bus nicht praejudicire.
Im übrigen aber, was Sachsen Altenburg wegen der catholischen deputato-
rum ad tractatus gravaminum angereget, wann es soweit komme, könne die
communication per deputatos zwart wol geschehen, da sich dann der modus,
wie auch, ob sie in loco alterutro vel intermedio zusammenkemen, wol finden
würde.
Ob aber noch die beyden schreiben nach Münster nötig oder nicht, hielte er
dafür, weil sonderlich das erste schreiben
Wie [Nr. 20 Anm. 95] .
welche in etwas abgeleinet werden müsten, sondern auch eine generalcontra-
diction, so wolle nochmals propter praeiudicium hochnötig sein, das sowol
daßelbe als auch das andere
Wie [Nr. 20 Anm. 96] .
gehen müsten oder aber nachgeschicket werden möchten. Dieselben aber
könten inmittels nichtsdestoweiniger gleichsfalls der notarum halber auch
mündtliche erinnerung thun, als zum exempel wegen des numeri der deputa-
torum ordinariorum wolle sich’s nicht schicken, das sie, die catholischen,
mehr deputirten haben wollten als die evangelischen. Es gebe schlecht vertra-
wen, undt könten die evangelischen eine solche confidentz zu ihnen nicht
haben, das sie ihnen summam rerum vertraweten, sondern es müsten die her-
ren catholischen ihren bonam fidem erst in opere operato erweisen etc. Con-
cludirte also nochmals, das die schreiben etwan morgen abgelesen undt so-
dann nach befindung fortgesendet werden könten.
Baden-Durlach. Praemissa gratiarum actione erga Altenburgenses ad pro-
posita, et quidem ad 1.: Was (α) die Magdeburgische erklärung anbelange,
nachdem es ihnen sich also zu resolviren beliebet undt wann sie darauff ad-
mittiret werden möchten, könne er derselben auch beyfall geben.
Was aber (β) die andern stiffter, deßwegen sich zwart noch niemandt ange-
meldet, anlange, würden sich deren noch mehr anfinden, hette mann sodann
uff ein expediens zu gedencken, undt würden sich darzu wol mittel finden.
Ad 2.: Weren die notata in schrifften zu ahnden, doch könte solches von de-
nen herren Altenburgischen auch mündtlich geschehen.
Ad 3.: Were hochnötig, das den cronen die Kayßerlichen resolutiones außge-
stellet werden, dahero auch dieses zuförderst mit denen herren Monasterien-
sibus zu communiciren undt ihre gedancken zu vernehmen, ob solches
mündtlich oder schrifftlich an die herren Kayserlichen zu bringen, damit also
fein alles communi opera et consiliis geschehe etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Agebat itidem gratias dominis
Altenburgensibus wie ingleichen (soviel des 1. puncts membrum a betreffe)
denen herren Magdeburgischen, das sie de iure suo so viel hetten remittiren
wollen. Ließe es demnach dahingestellet sein undt hette seinestheils nichts
darbey zu erinnern, doch mit feyerlicher protestation wegen ihrer fürstlichen
gnaden alß administratorn zu Schwerin, wie er dann (β) befehl undt instruc-
tion hette, wegen der beyden stiffter Schwerin undt Ratzeburg
Postulierter Bf. von Ratzeburg war Hg. Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow, für den Hg.
Adolf Friedrich die Vormundschaftsregierung führte (s. [Nr. 2 Anm. 36] , 49).
tiren undt sich deren nicht zu begeben, maßen er bißhero auch gethan undt
seine vota iedesmal auch im nahmen undt von wegen der beyden stiffter ab-
geleget undt verstanden hette. So hette er auch gemeßenen befehlich,
dem ertzstifft Magdeburg als auch dem hauße Pfaltz
Durlach undt Naßaw Saarbrücken, das sie allerseits respective im chur- undt
fürstenrath admittiret werden möchten, alles fleißes zu assistiren, derowegen
dann seines ermeßens behutsamb zu gehen, damit den interessirenden nichts
vergeben werde.
Ad 2., wegen der notarum etc.: Weren solche dinge, die in die haubtsache mit
hineinlieffen, derowegen dann billich undt nötig, das mann gründtlich, doch
generaliter, undt zwart in schrifften drauff antworte. Doch könten die herren
Altenburgischen es pro re nata auch gedencken undt die herren catholischen
dahin erinnern, das sie es nicht zu hoch spannen noch auch von den hiesigen
ungleiche gedancken faßen wollten. Conformirte sich auch in deme mit
Braunschweig Lüneburg, das nehmlich, wann die catholischen gar nicht
Magdeburg und andre admittiren wollten, ihnen dieser vorschläge zu thun,
das die consultationes in dem stande wie bißhero continuiret würden, oder
ihnen anzudeuten, ob sie dann lieber sehen, das die tractaten sich gantz undt
gar zerschlügen.
Ad 3.: Ratione deputationis an die herren Kayßerlichen wegen außstellung
ihrer resolutionum transibat mit den vorstimmenden etc.
Hessen-Kassel. Hette nichts sonderlichs darbey zu erinnern, wie er dann
ad 1. membrum (α) bey der Magdeburgischen declaration acquiescire, was
Magdeburg in specie anlange.
dieses erinnern, das mann sich anderergestalt nicht alß uff den eusersten fall,
wann die andern exclusi admittiret würden undt [ es] nur wegen Magdeburg
difficultät gebe, also resolviren möchte etc.
Magdeburg. Den verstandt habe es freylich, cum quisque verborum suorum
sit interpres etc.
Hessen-Kassel.
vergeben, derowegen mann sich auch nicht ihrethalben obligiren, sondern
vielmehr dilatorie es decliniren undt ihre iura inmittels reserviren möchte
etc.
Ad 2. et 3.:
doch aber auch die herren abgeordnete zu ersuchen, das sie es zugleich mit
negotiiren, die materiam regen undt gelegenheit, darvon zu reden, nehmen
möchten, sintemal es beßer sein würde, wann es auch mündtlich geschehe
etc.
Ad ultimum dubium dominorum Altenburgensium conformire er sich dem
Braunschweig Lüneburgischen voto etc. Wann die herren catholischen nicht
herwollten, möchten sie dableiben. Interim stellete mann einen als den an-
dern weg die deliberationes angefangenermaßen fort etc.
würden auch daher keine ombrage faßen, sondern, wann ihnen remonstriret
werde, das die catholischen selbst schuldt daran seyen, werden sie sich leicht
zufriedengeben etc. Wiewol er gleichwol nur dieses noch erinnerte: Weil duc
de Longueville erster tagen anhero kommen werde
noch ansehen undt sodann von ihme vernehmen wolle, worauff die sache in
puncto admissionis etc. noch beruhe etc.
Sachsen-Lauenburg. Ad 1.: Sey nicht ohne, das diß werck durch eine
deputation am besten tractiret werden könne. Besorge aber sehr, weil die
catholischen so enixe sich vernehmen laßen, das sie die exclusos noch nicht
admittiren wollten, mann werde weinig erheben, dann es weren alle rationes
zuvorhin gnugsamb deduciret undt wol deutlicher, als es immer mündtlich
geschehen könte. Nichtsdestoweiniger aber, damit mann ja evangelischen-
theils nichts vorbeygehen oder bey sich erwinden ließe, so könte er die
men, das Magdeburg uff der weltlichen banck sitzen wollte. Welches dann
salvo iure undt citra praeiudicium geschehe,
3–6 gestalt – etc.] Sachsen-Weimar A I: die catholischen möchten auch wohl ihre kutten
abthuen, betriegen Gott im himmell und die menschen auf erden. Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Es weren doch auch alle catholischen bischoff
nichts anders alß weltliche herren, wann sie nur auch weltliche kleyder trügen.
schoffe undt bischoffe weltliche herren weren undt dahero keiner ullo iure
uff der geistlichen banck seße, sondern die catholischen betriegen dergestalt
Gott im himmel undt die weit darzu etc.
Soviel aber Heßen undt andere exclusos betrifft, wiederholete er ex relatione
des herren Heßen Caßelischen, was der bischoff zu Oßnabrück herr Frantz
Wilhelm etc. sich deßentwegen erkläret hette etc.
Hessen-Kassel. Referirte interloquendo daßelbe nochmals kürtzlich, das
nehmlich die catholischen sowol Heßen Caßel als die übrigen außerhalb
Magdeburg zu admittiren sich erkläret. Weil aber Magdeburg sich zu einen
revers erbothen, wolten die herren Frantzosen sie alle gleich geachtet wißen
etc. So weren auch die andern catholischen nicht so gar ungeneigt darzu, nur
der einige bischoff were so gottesfürchtig undt gewißenhafft gewesen, das er
wegen Magdeburg nicht consentiren wollte etc.
Sachsen-Lauenburg. Die gröste beysorg trage er darbey, das keine tren-
nung verursachet noch auch zu jalousie anlaß gegeben werden, welches dann
große gefahr hette bey Franckreich, wann mann zur separation zwischen ca-
tholischen undt evangelischen ursach gebe. Conformirte sich demnach mit
Heßen Caßel, das bey seiner altesse duc de Longueville das werck zu sondi-
ren, auch durch die herren königlich Schwedischen oder durch gewiße depu-
tirte zu unterbawen, damit, wann die herren deputirte bey den catholischen
es nicht erheben könten, er die evangelischen secundiren möchte etc.
ren, weil sie auch ihr hohes interesse bey diesen tractaten haben, sondern
daßelbe stillschweigendt vorbeyzugehen etc. Wollten sie aber einige pro-
messe oder obligation haben, so könte ihnen die inconvenientz und impossi-
bilität, factum tertii zu praestiren, remonstriret werden etc.
Ad 2.: Könte mann die monita wol durch ein besonder schreiben beantwor-
ten, hielte aber doch darfür, das auch die herren deputirte darüber zu infor-
miren, damit sie, wann es bey der conferentz die gelegenheit gebe, deßen
auch gedencken undt gebührende ableinung thun können etc.
Ad 3.: Wegen des schreibens, die edition der Kayßerlichen resolutionen be-
treffendt, sey er zwart seinestheils indifferent, könte mündtlich geschehen
oder auch schrifftlich, wie es dann ohnedes doch wol in den discours kom-
men werde etc.
Ad ultimum: Zum fall es ja wegen der exclusorum, sonderlich wegen Mag-
deburg, nicht zu erhalten, so habe mann doch dißseits das seine gethan,
undt were alsdann kein ander mittel übrig, sondern die natur gebe es selbst
an die handt, das, die sich selbst separiren, die mögen es auch haben, wann
die andern von ihnen bleiben undt gleichsfalls ihre consultationes a part
für sich anstellen etc. Wann nun die herren catholischen nicht anhero
wollten, so blieben die evangelischen allhier undt deliberirten, wie biß an-
hero geschehen etc.
von ihnen auch welche anhero kemen, gebe es nur confusion, dann ihre,
der catholischen intention gehe nur dahin, wie sie die maiora obtiniren
möchten etc.
Anhalt. Ex parte Anhalt bedancke er sich gegen Sachsen Altenburg undt die
andern herren deputirte undt wiederhole brevitatis causa das Braunschweig
Lüneburgische votum.
Wegen der annotatorum
Gemeint sind die Notæ der Osnabrücker Ges. von 1645 IX 14 (s. [Nr. 11 Anm. 1] ), welche die
Ges. in Münster mit Rationes und Gegen=Argumenten (s. [Nr. 20 Anm. 2] ) beantwortet
hatten.
schen rationes et principia ziemlich scharff undt weitaußsehendt, so möchte
mann doch dieselbe nur uffs glimpfflichste ableinen undt, mehr weitläufftig-
keit zu vermeiden, soviel nachgeben, als immer salva consciencia möglich etc.
Sonst hette Braunschweig Lüneburg uff den letzten fall für gut angesehen,
das nichtsdestoweiniger, wanngleich keine catholischen hierherüberkemen,
die hiesigen evangelischen deputati doch von hier hinübergehen möchten,
welches aber ohne vorbewust undt vorhergehende communication mit den
herren Schwedischen pro cavenda aemulatione nicht wol würde geschehen
können etc.
In reliquis nochmals wie Braunschweig Lüneburg.
Wetterauische Grafen. Ad 1.: Hette mann (α) den herren Magdeburgi-
schen danck zu sagen, das sie dem bono publico so viel nachgeben undt die
weltliche banck besitzen wollten, wegen der übrigen abwesenden aber (β) mit
der absentz sich zu entschuldigen etc.
Ad 2.: Sey hiebevorn geschloßen worden, das erstlich eine generalvorantwort
undt sodann erst ein haubtsachlichs schreiben cum solida refutatione abgehen
sollte . Ob es nun noch den verstandt undt meinung habe, stelleten sie dahin
undt conformirten sich den maioribus.
Ad 3.:
rent, ob es schrifftlich oder mündtlich geschehe etc.
3–5 Sonst – würden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Sonsten erin-
nert man sich, daß wol eher am Kayßerlichen hoff in vornemen fideicommisssachen
loco argumenti gebraucht worden, es seyen einmal resolvirte sachen, und scheine wol
fast, gleich man zu Münster solch argument auch führen wolte, so keinswegs nachzu-
geben.
haußes Naßaw Saarbrücken gebethen etc
wann die herren catholischen bey ihrer intention verbleiben würden,
5–11 wie – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Wir referirten da-
bey, daß die Kayßerlichen gesandten alhier bey unser audientz
Die wetterauischen Ges. wurden am 6. Oktober 1645 von den Ksl.en zur Audienz empfangen
(s. [Nr. 20 Anm. 72] ).
nert, in unsern gemeinen anbringen das hauß Saarbrucken nit mit einzuschließen, son-
dern a part uns deßelben anzunemen, solten wir ebenwol allen zutrit deßwegen haben.
In Sachsen-Weimar A I steht zusätzlich: Maintz suche nochmahl eine newe legitima-
tion, wohrinnen Saarbrücken nicht begriffen; bitten umb raht.
dann das Churmaintzische directorium sich noch newlichst deßwegen ver-
nehmen laßen, als wann wegen Naßaw Saarbrücken bey den herren Kayßer-
lichen etwas fürgangen were undt dieselben es begehret hetten, das sie, die
gräfflichen, deren unter undt neben den gesambten grafen nicht gedencken,
sondern, wann ihretwegen etwas zu suchen, a part an- undt vorbringen
möchten etc. Bethen derowegen nochmals zum fleißigsten, das das von ihnen
auffgesetzte memorial
rath ihnen mittheilen wollten.
Repetirten sonst auch das Braunschweig Lüneburgische votum hierinnen, das
es nehmlich gut sein würde, wann die catholischen nicht herüberkemen, son-
dern die evangelischen allein hier verblieben undt also die deliberationes bey
gegenwärtigem zustande ohne zuziehung des Österreichischen directorii ge-
laßen würden. Mann würde sich doch mit denen catholischen nicht verglei-
chen, sondern dürfften dergestalt an ieden ort zweyerley vota außfallen, da-
hergegen, wann an einen ort die catholischen, am andern die evangelischen
stände consultirten, eines iedern theils vota et conclusa desto beßer abgefaßet
werden könten etc.
Hielten darbenebst nochmals für rathsamb undt nötig, das mann sich mit
oberwehntem außführlichen refutationschreiben, mit beyfügung auch der an-
dern exclusorum, ex parte Heßen Caßel, Baden Durlach undt Naßaw Saar-
brücken, habender rationum gefast hallte, dann die herren catholischen wür-
den sich doch uff die generalantwort noch nicht geben, sondern mann müste
doch endtlich darmit herauß.
Beym duc de Longueville könte mann sich der sachen erkundigen, auch sonst
vertrawlich vernehmen, ob etwan der herr graff von Witgenstein deßhalber
mit ihme geredet habe, undt würde im übrigen diese itzige Magdeburgische
erklärung hoffentlich anders nicht als salvo iure reliquorum exclusorum undt
das dieselbe auch eingeschloßen undt admittiret werden, gemeinet sein.
Fränkische Grafen. 1. Bedancke er sich sowol gegen das hochlöbliche
directorium für die gethane erklärung als auch gegen die herren Altenbur-
gischen für die anerbotene bemühung. Hette dahero gute hoffnung, es würde
ohne frucht nicht abgehen, sonderlich weil die herren catholischen sich schon
also, wie Heßen Caßel referiret, erkläret hetten etc.
2. Sey er auch der meinung, das es dissimulando vorbeygehen zu laßen, wie
dann diese, der herren Magdeburgischen erklärung anders nicht dann cum
conditione zu verstehen, das den andern nichts begeben werde.
3., 4.: Ratione annotatorum sey er indifferent, ob es per literas oder coram
geschehen möchte etc.
5.: Die zeit undt gelegenheit würde es geben, was uff den fall, wann die ca-
tholischen die exclusos, sonderlich Magdeburg, gar nicht admittiren undt ehe
nicht herüberwollten, [ geschehen solle] , nur das mann evangelischentheils
keine ursach zur trennung gebe noch von dem gemachten concluso ab-
schreite. So werde sich auch Österreich seines rechtens undt directorii so
leicht nicht begeben,
würden geschehen laßen. Wann sie aber ja selbst nicht wollten, so müste
mann es geschehen laßen undt dem lieben Gott anheimstellen, doch ie mehr
mann nachgebe, ie mehr würde es fruchten etc.
Ließe ihme darbeneben auch gefallen, das mann beym duc de Longueville in
vertrawen verhören undt seine altesse nochmals hierunter ersuchen möchte.
Magdeburgisches Direktorium. Explicirte 1., das, wie newlichst ge-
schloßen worden, das Münsterische schreiben in generalibus zu beantwor-
ten, also sey auch diese von Altenburg etc. übernehmende deputation zu kei-
nen andern scopo gemeinet. Ingleichen sey auch ihre, der herren Magdebur-
gischen erklärung zu keiner separation von andern exclusis angesehen, undt
hetten diese dubia nicht sie, sondern die herren Altenburgischen moviret.
Were aber wegen der andern exclusorum etwas fürkommen, so würde es
auch sein proponiret worden, gestalt sie sich dann von denselben nicht sepa-
riren würden, wann mann sie auch gleich ohne die andern admittiren wollte.
So sey auch dieses erbieten wegen des sitzens uff der weltlichen banck nun
uff den eußersten fall undt gar nicht dahin gemeinet, das mann sich ultro
darzu offerirte, wann nehmlich die andern häußer auch admittiret undt allein
ihnen noch eins undt anders objiciret oder diese condition vorgeschlagen
würde. Doch auch dieses mit gewißer verwahrung undt protestation, sinte-
mal sonst ratione sessionis uff der geistlichen oder weltlichen banck ein gro-
ßer unterschiedt were etc.
2.: Die consequentz belangendt undt damit mann niemand praejudicire,
würde wol am besten sein, wann mann in generalibus undt gleichsamb dissi-
mulando durchkommen könte. Die protestation möchte mehr difficultäten
geben, wie dann auch die maiora uff die erste meinung giengen etc.
3.: Sollte dergleichen schreiben
Gemeint ist der auf den 30. September [ /10. Oktober] 1645 datierte Brief Der Fuerstlichen
zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclusion Magdeburgs etc. betreffend
(s. [Nr. 20 Anm. 95] ).
clusos den herren Münsterischen nur generaliter contradicirte, quoad anno-
tata aber etwas specialius antworten müste etc. Darbey sie incidenter fragten,
ob auch den herren Altenburgischen ein absonderlich creditiv mitzugeben. Et
videbatur ipsis, quod sic.
4. Könte gleichsfals in ein schreiben
Gemeint ist der Brief der fürstlichen Ges. zu Osnabrück an die zu Münster von 1645 IX 30
[ /X 10] , die Communication der Kayserlichen Resolution an die Koenigliche Gesandten,
betreffend (s. [Nr. 20 Anm. 96] ).
ven wichtig gnug, die Braunschweig Lüneburg angeführet. Darwieder sie wol
nichts würden opponiren können. Ob sie es aber thun werden, solches stehe
dahin. Sonst aber bleibe es billich nochmals darbey, das keine separatio exclu-
sorum zu gestatten, darauff sonderlich die herren catholischen zu Münster
zieleten, indem sie das gräffliche hauß Nassaw Saarbrücken vorbeygegangen
etc.
5.: Wann die herren catholischen niemandt herüberschicken wollten, möch-
ten sie ihrer inclination folgen, undt blieben die evangelischen alßdann auch
beysammen. Wegen Franckreich, das sie jalous drüber werden möchten, sey
solches nicht zu besorgen, dann sie würden doch sehen, das mann evangeli-
schentheils debitam diligentiam praestiret habe. Ob aber hernach dennoch
ein paar von den evangelischen hinüber zu deputiren, darvon könne noch
allemal geredet und deliberiret werden etc.
Im übrigem könte mann auch den duc de Longueville ansprechen undt bey
ihme sondiren, weßen mann sich noch zu ihnen dißfalls zu versehen, undt
weil sie, die herren Magdeburgischen, nötig befinden, das die herren Frantzo-
sen von ihrer refutation der Münsterischen rationum
Gemeint ist die magdeburgische Erwiderung auf die Rationes und Gegen=Argumenten
(s. [Nr. 20 Anm. 5] ).
wollten sie seiner altesse dieselben vor sich communiciren etc.
Hierauff undt
31 nach – deputiren] In Magdeburg A I ist am Rand notiert: – Quis ex comitibus etc.
Wetterauische Grafen. Hetten noch keine audientz bey den Schweden gehabt etc. Hetten
auch kein wagen und pferde etc.
– Quis ex civitatibus etc.
Fränkische Grafen. (Dr. Ölhafen:) Were noch nicht resolviret 〈und〉 werde doch für
ubermorgen nicht gehen.
wurde das gräfflich Wetterawische memorial an das Churmaintzische direc-
torium wegen der vollmacht
Wie oben Anm. 4. Das kurmainzische Direktorium hatte am 25. September 1645 an der Voll-
macht der Wetterauischen Gf.en beanstandet, daß in ihr auch das Haus Nassau-Saarbrücken
aufgeführt war (s. [Nr. 14 Anm. 12] ).
Wetterauische Grafen. Darbey die herren Wetterawischen praeliminari-
ter wegen des gesetzten tituls selbst erinnerung theten, sie hetten es deßwe-
gen nicht stracks abgehen laßen, sondern erst communiciren wollen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. An dem memorial selbst hetten sie
nichts zu erinnern, undt were daßelbe in materialibus gnugsamb eingerichtet.
Wegen des praedicati excellentiae aber wiße er nicht, was sie möchten befeh-
licht sein undt ob auch andere grafen ihnen den titul geben. Dann ob es zwart
denen fürstlichen nichts praejudicirte, so könte es doch andern abwesenden
grafen verfänglich sein, von denen sie keinen befehl hetten undt die vielleicht
das praedicat ihnen auch nicht geben wollten. Were demnach am besten undt
sichersten, das das memorial nur in tertia persona eingerichtet würde etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Idem etc., wie dann auch oh-
nedes undt zuvorhin dergleichen memorial in tertia persona abgangen sey
etc. Zudeme hette sich Naßaw Saarbrücken erkläret , das er den churfürstli-
chen das praedicat nicht geben wollte etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wann die Wetterawischen herren grafen in particulari etwas suchten, so hette
es so groß nicht[ s] zu bedeuten, undt möchten sie alßdann Churmaintz oder
andere tractiren undt tituliren, wie sie wollten. Weil aber ihr votum einem
fürstlichen voto aequivalirte, so were gar nicht rathsamb, das sie sowol dem
fürstlichen collegio als andern, abwesenden grafen zum praejuditz derglei-
chen theten. Wollte derowegen wie Sachßen Altenburg auch darfürhalten, es
were am besten, wann sie es in tertia persona einrichteten, sie nehmen es auch
gleich an oder nicht.
Wegen der praecedentz
Bezug auf den Präzedenzstreit, der zwischen der katzenelnbogischen (id est: dillenburgischen)
und der saarbrückischen Linie Nassaus ausgetragen wurde (s. Nr. 15 nach Anm. 54). Auch
Sayn-Wittgenstein war betroffen (s. den Bericht Schrags an Gf. Johann von Nassau-Saarbrük-
ken von 1645 X 2 [/12] in: Wetterauische Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A I
fol. 286–287’, hier fol. 286’).
antwort zu geben, es were dann, das es wegen der in der vollmacht beschehe-
nen enderung etc.
Siehe [Nr. 19 Anm. 85] .
lete, ob nicht der cronen undt was für promessen denselben geschehen, mit
zu gedencken, alldieweil es mehr nachdruck gebe etc.
Baden-Durlach. Weil alles der notturfft nach wol erwogen, conformire er
sich mit Sachßen Altenburg etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hette weinig zu erinnern. We-
gen des praedicati excellentiae wiße mann, was allhier im fürstenrath be-
schloßen worden
votum führe, so were mit solchen titul im memorial zu weit gangen, undt sey
dem fürstlichen collegio praejudicirlich. Wegen der angeführten praecedentz
wie Braunschweig Lüneburg, das nehmlich, dafern die Wetterawischen her-
ren abgesandten keine hohe ursache hetten, deßen zu gedencken, solches nurt
außzulaßen etc. Möchte sonst apprehendiret undt in consequentz gezogen
werden, wie sich dann die herren churfürstlichen baldt etwas zu arrogiren
pflegeten.
Ratione materialium gleichsfalls wie Braunschweig Lüneburg, das sie sich
nehmlich uff die cronen stewren undt die herren Oxenstiern gethane pro-
messe undt obligation (da sie selbst mit beygewesen)
etc.
Hessen-Kassel. Wie Braunschweig Lüneburg undt Meckelnburg etc.
Sachsen-Lauenburg. Sey in allen dreyen darmit einig.
Anhalt. Wie Sachßen Altenburg.
Wetterauische Grafen. Bedanckten sich pro consilio undt wollten dar-
auff nicht allein das praedicatum excellentiae außlaßen, sondern auch das üb-
rige, was Braunschweig Lüneburg erinnert, endern undt einrichten, wie sie
dann weder dem fürstlichen collegio noch andern, abwesenden herren grafen
zu praejudiciren begehrten etc. Stellete darbey anheim, ob auch die auffge-
setzten rationes
Gemeint sind die Ursachen, warumb daß gräffliche hauß Naßaw Sarbrücken etc. bey ge-
genwertigen generalfriedenshandlungen […] nicht außzuschließen (s. [Nr. 20 Anm. 71] ).
verlesen.
Braunschweig-Lüneburg, Grubenhagen und Kalenberg. Sey
nicht nötig etc.
Fränkische Grafen. Wie Braunschweig Lüneburg allerdings etc.
Magdeburgisches Direktorium.
16–21 Conformirten – endern] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Per
maiora concludit 1., daß der gravenstandt den titul excellentz nit geben solle, weil ihr
votum dem furstlichen aequipollire; 2. damit man andern gräflichen häußern nit praeju-
dicire; 3. die cronen auch nit offendire, sondern deren instantien pro exclusis gedencke;
4. wie nit wenigers, daß man sich chur- und furstlicher seyten obligirt, die excludirte ad
consilium zu admittiren. Der ander praecedentzstreit könte wol außgelaßen werden, da-
mit das Mayntzische directorium nit ombrage nehme, daruber zu erkennen.
nehmlich das praedicatum excellentiae nurt zu übergehen, undt könte das
memorial doch wol in tertia persona abgehen etc. So were auch der praece-
dentzstreit unnötig undt diesesort plane heterogeneum, könte contrariam
operationem haben, undt möchten sie dahero desto mehr urgiren, die voll-
macht zu endern.
Sachanmerkungen zu Nr. 21