Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Verweis auf die Relation vom 16. Januar 1647 (Nr. 86). Und demnach wir
nach anleitung unßerer instruction
Gemeint sind die Ausführungen der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 über einen
ksl. Vorgriff (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [S. 123 Z. 30] ]).
und Brandenburgischen, gleich wie anvor mit denen catholischen chur-
fürstlichen räthen beschehen
Bezug auf die Unterredung am 11. Januar 1648 (vgl. [ Beilage [2] zu Nr. 83] ).
ob und wie Ewer Kayserliche Mayestätt dieser herrn churfürsten beyfalls
und mithelfflicher manutenents würde versichert sein, wir auch ferners
verfahren können; sintemahlen wir aber auff beschehene nachfrag so viel
befunden, daß sie der ankunfften Ewer Majestätt zu ein und andern herrn
churfürsten abgeschickter persohnen noch keinen bericht, viel weniger
auff die beschehene communicationem instructionis einigen befehl, weßen
sie sich gegen unß zu vernehmen laßen hetten, empfangen, so sein wir in
sorgen gestanden, daß diese unßere conferentz noch derzeit ethwaß fürei-
lendt sein und ohne sondere frucht ablauffen würde, also für das beßer
gehalten, noch so lang zuzuwahrten, biß die negsteinlauffende posten
von beyden churfürstlichen höffen nachricht bringen mögten, ob Ewer
Majestätt abgeordtnete derenden ahnkommen.
Und zwar alß wir gestrigen sontags von dem Chursachßischen abgesand-
ten vernohmen, daß Ewer Majestätt reichshoffrathssecretarien Wilhelmb
Schröders ankunfft zu Dresden ihme notificirt worden, so haben wir ihne
alsogleich zu unß erfordert und befragt, ob ihme deßelben anbringen
bewust und darauff von seinem gnädigsten herrn ethwaß befeh[l]s und
instruction zukommen, da wir dan erbietig wehrn, alsogleich mit ihme
daruber vertrewlich zu conferirn, welches wir auch sonderlich darumb
zu thuen begehrten, weil die protestirende mordrigen tags dermahlen
ihre consultationes uber die von unß in puncto amnestiae et gravaminum
außgehändigte temperamenta
Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [Nr. 53 Beilage B] ).
also der sachen mehrers liecht gegeben und ethwan praeiudicirliche con-
clusa verhüttet werden könten.
Er hat unß aber alsobaldt angezeigt, daß ihme hievor von seinem gnädig-
sten herrn ernstlicher befehl zukommen, sich aller direction bey den pro-
testirenden zu enthalten, daher er nuhn ein zeittlang nit mehr in derselben
rath kommen, auch der mordrigen consultation nit beywohnen würde,
dan seine churfürstliche durchllaucht sehen gar nit gehrn, daß man den
frembden cronen die reichssachen dergestalt, wie bißher beschehen, in
handt laßen solte
Gleichlautend bereits Lamberg am 16. Januar 1648 (vgl. [Nr. 88 bei Anm. 4] ).
bewegliche erinnerung gethan. Bey heuttiger post hette er von seiner
churfürstlichen durchllauchtt geheimen rath, herrn von Metsch
nachricht entpfangen, daß der Schröder aldort ahnkommen und solte mit
negster post ihme außführlicher befehl und instruction auff deßelben ahn-
bringen zugefertigt werden, warnach er sich bey denen hiesiegen tractaten
sowoll in materia alß in forma zu verhalten haben sölle; deßen wehre er
biß negstkommenden donnerstag gewehrtig.
Wir haben also bey dieser bewandtnuß von dem particularinhalt unßer
instruction viel mit ihme in conversation zu bringen auch vergeblich er-
achtet, weil er sich doch in allem auff den erwahrtenden churfürstlichen
befehl würde bezogen haben, jedoch ihne ersucht, bey denen Sachßen
Aldenburgischen und andern, bey denen es verfänglich sein mögte, flei-
ßige erinnerung zu thuen, daß sie gleichwoll solche conclusa zu faßen sich
befleißen wölten, welche zu beförderung des friedens dienlich, nit aber
deme verhinderlich seien, alldieweil ohnedaß erscheinen wölle, daß die
Schweden schlechten lust zum frieden haben, gestalt nit ohne sonders
nachdenckens ist, daß sie gestern gantz unversehener dingen ihrn secreta-
rium legationis, den von Berenclaw, nach Schweden abgefertigt
Vgl. APW [II C 4/1 Nr.n 97] und [115] .
ben zwar vor, die königin hett ihne eigens abgefördert, mit vertrösten,
daß sie ihne unverzüglich wieder zurückschickhen wölte, ist woll zu ver-
muthen, daß diese Schwedische plenipotentiarii vor seiner wiederkunfft
einen endtlichen schluß des friedens zu machen nit bedacht sein.
Und wie nuhn auß unßerer vorigen relation zu ersehen, wie starck die
Schweden auff erledigung der Heßen Caßlischn praetensionum, sonder-
lich die satisfactionem getrungen, also geruhn Ewer Kayserliche Maye-
stätt auß mitkommender continuatione protocolli allergnädigst anzuhörn,
waßgestalten selbige noch biß daher auff solcher intention verharret und
sich rundt gegen unß erclehrt haben, daß vor allen dingen die successio
Marpurgensis, satisfactio Cassellana et satisfactio militiae richtig sein
müsten, ehedan die vorgehende haubtpuncten de amnestia et gravamini-
bus zue weiterer handtlung glaßen werden könten.
Welches wir dan nit allein dem Churmayntzischen directorio
denen catholischen communicirt werden möge, sondern auch denen
protestirenden, so wir durch einen außschuß vor unß erfordert
Die Deputation bestand aus Ges. der Rst. Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar, Braun-
schweig-Lüneburg, Württemberg, Mecklenburg, Wetterauer Grafen, Stadt Lübeck, Stadt
Lindau ( APW [ III C 2/2, 952 Z. 30–31] ). Zu den Ges. : Dr. iur. Abraham Kayser (1603–
1652), 1645–1649 Ges. Mecklenburg-Schwerins und Mecklenburg-Güstrows in Osna-
brück, er vertrat auch die Hst.e Schwerin und Ratzeburg; 1643 Geh. Legationsrat
( Kaster / Steinwascher, 272f.; Lehsten II, 45f.). – Dr. Johann Konrad Varnbü(h)ler
(1595–1657); 1645–1647 Mitglied der württembergischen Gesandtschaft, von Juli 1647–
1649 alleiniger Vertreter, 1646–1649 zugleich Ges. der Gft. Veldenz und der Fränkischen
Gf.en; 1641 Geheimer Regiments- und Oberrat ( Kaster / Steinwascher, 270f.; Lehsten
II, 92). – Dr. David Gloxin (1597–1671); 1644–1649 Ges. für Stadt und Hst. Lübeck sowie
die Reichsstädte Goslar, Nordhausen und das Hgt. Sachsen-Lauenburg; 1642 Syndikus
Lübecks ( Kaster / Steinwascher, 286f; Lehsten II, 35). – Dr. Valentin Heider (1605–
1664), seit 1645 Ges. Lindaus sowie wenigstens zeitweise für die Reichsstädte Kempten,
Heilbronn, Eßlingen, Schwäbisch Hall, Nördlingen, Reutlingen, Weißenburg im Nord-
gau, Leutkirch, Wangen und Wimpfen; 1634 Syndikus der Reichsstadt Lindau ( Loewe,
74–77; Kaster / Steinwascher, 296f; Lehsten II, 41f.).
standt- und beweglich vorgehalten, auch bey diesen soviel zuwegen ge-
bracht, daß sie sich nuhmehr allerseits entschloßen, zu einer haubtsach-
lichen consultation uber vorberührte zweyen puncten zu schreiten.
Nachdem nuhn die Schweden dieses vermerckt, haben sie sich der con-
ferentz gegen unß entschüldigt und vorgestern abendts ihrn satisfacti-
onsarticulum abermahlen anderst umbgeschrieben unß zugeschickt
Schwed. Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion,s.l. praes. 1648 Januar 18. Ko-
pie: GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz. 68 pars 3 Nr. 20. Am 7. Januar 1648 hatten die
schwed. Ges. einen ersten Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion an die Ksl.
übergeben ( [Nr. 78 Beilage 3] ).
darinnen sie zwar den paragraph von der statt Bremen, wie in instru-
mento hievor vergliechen worden, stehenlaßen
Zu den Änderungen im schwed. Textvorschlag vom 7. Januar 1648 vgl. APW [ III C 2/2, 936 Z. 27–32] . Die schwed. Ges. hatten am 14. Januar 1648 eingewilligt, es wegen Stift und
Stadt Hamburg sowie der Stadt Bremen bei der Regelung in Art. IX KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 578 ) verbleiben zu lassen (vgl. [Nr. 86 bei Anm. 7] ).
Imperator etc.“ die positivam dispositionem extinguendi capitula auß-
glaßen
Bezug auf Art. IX Absatz beginnend TERTIO Imperator KEIPO4A betr. die Überlas-
sung des Est.s Bremen, des Hst.s Verden sowie des Amts Wildeshausen als weltliches
Reichslehen an Schweden (Text: Meiern IV, 579 ). Zur schwed. Forderung nach Aufhe-
bung der geistlichen Einrichtungen in Bremen und Verden vgl. die Relation vom 9. Januar
1648, d.i. [Nr. 78 bei Anm. 6.]
borum necessario folgen muß, daher wir unß nothwendig ahn dem buch-
staben des vorigen vergleichs halten werden.
Die Churcöllnische erwahrten auff mordrigen tag deroselben churfürst-
lichen durchllaucht resolution uber die communicirte instruction, die
Churbrandeburgische aber auff heudt dato.
Die Churtrierische bleiben noch bey voriger erclehrung, wan allein ihrn
particularinteresse deferirt, in ubrigen es allerdings bey dem auffgesetzten
instrumento zu laßen
So auch zuletzt in der Relation vom 2. Dezember 1647 ( [Nr. 22 bei Anm. 14] ).
ahn den Schwedischen kriegscosten einigen heller nit bezahlen noch
seinen landen aufftragen laßen wolten
Die Rst. waren sich hinsichtlich der schwed. Armeesatisfaktion des Umstands bewußt, daß
das Geld zahlen sie, wo nicht gantz allein, doch hauptsächlich treffen würde (vgl. Meiern
V, 771 ; zu den entsprechenden Verhandlungen vgl. Lorentzen, 126–138).
Scherer auß seiner churfürstlichen gnaden empfangenen befehl dieser
tagen nacher Münster verreiset, bey denen Frantzosen ahnzumahnen,
daß sie ihre dies ortts gegebene parola halten und ihne solchen zumuthens
entheben helffen solten
Sötern versuchte unter Berufung auf den Neutralitätsvertrag mit Kg. Gustav II. Adolf
vom 22. April 1632 (Text: ST V/1, 734–738; Londorp IV, 275–277) seine Stifte Trier
und Speyer der Verpflichtung zur Satisfaktionszahlung an Schweden zu entziehen. In die-
sem Zusammenhang suchte Scherer mehrfach die frz. Ges. auf, um deren Unterstützung
in dieser Sache einzufordern (vgl. auch die Relation Nassaus vom 24. Januar 1648, d.i. Nr.
98). Kurtrier interpretierte einen 1632 geschlossenen Vertrag mit Frk. (Text: Londorp IV,
274f.; DuMont VI, 35f.) dahingehend, daß dieser auch den Schutz vor Zahlungsverpflich-
tungen in Folge des Krieges umfasse ( Abmeier, 203–206). – Darüber hinaus fragte Scherer
bei den frz. Ges. offenbar auch um die Möglichkeit einer frz. Protektion an (vgl. [Nr. 93] ).
Sobaldt nuhn obvermelter herrn churfürsten resolutiones ahn ihre räthe
werden vorhanden sein, so wollen wir kein stundt versaumen, auff daß
die notturfft mit ihnen gehandtlet und demnach zum außschlag für-
geschritten werde.