Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
48. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 Dezember 16
Osnabrück 1647 Dezember 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 67–67’, 96–98’ = Druckvorlage – Kopie:
KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1900fol. 237–239.
Übergabe des ersten Teils des zweiten katholischen Gutachtens durch Raigersperger (1647
XII 13): Ablehnung dieses Gutachtens durch Kurbayern, Salzburg und weitere katholische
Reichsstände; Bitte um vertrauliche Behandlung des Gutachtens, keine Hoffnung auf einen
gemeinsamen Beschluß der katholischen Reichsstände. Gemeinsame Haltung aller katho-
lischen Reichsstände wünschenswert.
Unterredung Volmars mit Ernst (1647 XII 12): Ablehnung des zweiten katholischen Gut-
achtens der katholischen Reichsstände durch katholische Kurfürsten, Würzburg und Bam-
berg ; deren Forderung nach kaiserlichem Vorgriff; Mehrheit der Voten im Corpus Catholi-
corum für Unterstützung eines kaiserlichen Vorgriffs.
Textvorschlag für Art. I–V *KEIPO5* ausgearbeitet, Einigung mit den schwedischen Ge-
sandten über Amnestie und Reichsreligionsrecht auf dieser Grundlage angestrebt; vorherige
Aushändigung des Textvorschlags an das CC , Hoffnung auf Zustimmung der katholischen
Reichsstände; Problematik des kurkölnischen Tauschplans, dessen vorläufige Zurückstellung.
Zustimmung Giffens zur vorläufigen Zurückstellung der Forderungen des Deutschen Or-
dens gegen die Stadt Straßburg. Rückkehr Oxenstiernas aus Minden.
Auf die Weisung vom 30. November 1647 (Nr. 21). Nuhn haben unß die
alhier versamblete catholische ständt ahm negstgefolgten freytag, den 13.
dies, ihr verfastes bedencken uber unßere ihnen den 3. eiusdem zugestelte
temperamenta
Gemeint sind die ksl., dem CC vorgelegten Korrekturvorschläge zu Art. I–XV
*KEIPO4B* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 3 ( [ Nr. 22 Beilage [1] ] ).
lifern laßen, inhalts, wie Ewer Kayßerliche Mayestätt auß mitkommender
abschrifft litera A allergnädigst werden anzuhorn haben. Daß aber diese
einlieferung nit wie herkommens durch einen außschuß, sondern allein
durch ihme, cantzlern, beschehen, hat er dergestalt entschüldigt, daß sich
Bayrn und Saltzburg darbey nit hetten einfinden wöllen, weil sie und
noch viel andere mit diesem guttachten nit zufrieden wehrn noch daßel-
big pro communi concluso halten wölten. Daher er nit ermanglen söllen,
unß daßelbig allein zu praesentirn, nit der intention, daß wir hierahn
praecise gebunden, viel weniger sölche erclehrung den Schweden und
protestirenden außhändigen, sondern pro discretione handtlen und das
catholische interesse so gutt möglich verfechten solten, dan daß wir ver-
meinten , es würden die catholische zu einem sambtlichen einhelligen
schluß in diesen materiis zu bringen sein, daß wehre ein vergeblich ding
und würde nimmermehr dahin zu bringen sein.
Hierauff haben wir unß erbotten, der sachen nachzudencken. Wan es aber
endtlich zum treffen komme, so werde man in specie wißen müßen, welche
der einen oder andern meinung, dan auff solche weiß, da dergleichen con-
sulta alzeit in forma eines gemeinen conclusi vorgetragen, würde schwehr-
lich zu handlen, noch viel weniger die gegentheil damit zufrieden sein.
Dan es wehre gleich vor dieser praesentation der Churbayrische deputa-
tus , Dr. Ernst, bey mir, Volmarn, gewest
Am 12. Dezember 1647 (vgl. APW [ III C 2/2, 919 Z. 21–33 ] ).
cluso hoch beschwehrt, mit vermelden, es lieffe fast wiederumb auff die
vorige extremiteten auß , darzu sich aber sein gnädigster herr einmalh nit
verstehen könte noch wölte, inmaßen auch Churmayntz, -trier, -cöllen,
item die bischoffe Würtzburg und Bamberg gleicher meinung sein, und
wan man die vota hinc inde dependentia recht examinirn sölte, so würde
sich befinden, daß die maiora in contrarium nit, sondern vielmehr dahin
gehen würden, daß mans Ewer Kayserlicher Mayestätt absolute heimb-
stellen sölte. Derentwegen er auß habenden befelch mich ersucht, mit
meinen collegis darahn zu sein, daß man sich diese schrifft so viel nit hin-
dern laßen, sondern so gutt alßs möglich vorgreiffen thue, dan seine chur-
fürstliche durchllaucht seie erbietig, Ewer Kayserlicher Mayestätt dies
ortts in allem, [ worin ] decisive verfahrn werden müsten, zu secundirn,
wie dan auch andere vornehme chur- und fürsten catholischentheils thuen
würden.
Alß wir auch mit ermelten cantzler die vota gleich im fußstapffen durch-
gangen , hat sich befunden, daß dieienige, so nit allein mit den vorge-
sch[l]agenen temperamentis woll zufrieden, sondern auch das gantze
werck auff den außschlag, so gutt möglich der ahn seiten Ewer Mayestätt
getroffen werden könte, kommen zu laßen erbietig, in der zahl die andere
noch umb vier vota ubertreffen werden.
Demnach so haben wir dieses eingereichte bedencken mit Ewer Kayser-
licher Mayestätt vom 27. und 30. negstverfloßenen monats einglangten
resolutionibus
Gemeint sind die als Vorantworten zur vorläufigen Verhandlungsführung überschickten
Ga. des GR ( [ Nr. 14 Beilage [1] ] und [ Nr. 21 Beilage [1] ] ).
denselben gemeß corrigirt, auch ethlich wenig von denen catholischen
ahnietzt erinnerte additiones, wie in abschrifft litera B zu ersehen, beyge-
setzt . Sein auch vorhabens, mordrigen tags, weil es heüdt wegen der post-
expeditionum nit sein können, unß zu denen Schwedischen zu verfügen
und zu versuchen, ob diese beyde haubtpuncten de amnestia et composi-
tione gravaminum auff ein endtlichs mögte vergliechen werden. Jedoch ist
gutt befunden worden, solche de novo emendirte temperamenta noch
vorderist durch das Churmayntzische directorium heudt nachmittag den
sambtlichen catholischen ständen vortragen zu laßen, in hoffnung, weil ie
auff die in ihrm concluso enthaltene formb nit vortzukommen, sie wer-
den per maiora es bey unßerm auffsatz bewenden laßen.
Dan waß in dem concluso wegen der bisthumb Oßnabrück und Minden
ahn handt geben wirdt
Buschmann hatte den kurkölnischen Tauschplan am 7. Dezember 1647 offiziell im CC
vorgestellt. Im Ergebnis forderte das zweite kath. Ga. die ksl. Ges. auf, Wartenberg die
gen. Stifter zu erhalten. Falls dies nicht zu erreichen sei, solle Kurbg. ahnstatt des stifftes
Minden von den Schaumburgischen ambtern soviel eingeraumbt werden, alß ermelter
stifft iährlich ertragen kan, und mögen alßdan dem fürstlichen hauß Braunschweig für
die praetendirte zwo Magdeburgische und Halberstättische coadiutorien zwo alternatio-
nes auff dem stifft Minden nach des ietzigen bischoffen fürstlichen gnaden ableiben oder
endtlich gar die alternatif nachgegeben werden. Hingegen aber hette der stifft Oßnabrück,
alß welcher sine controversia under die regulam anni 1624 nit gehörig, den catholischen
frey zu verbleiben ( RK FrA Fasz. 53b [1647 XII]fol. 122–123; Knoch , 198f).
unßer relation vom 5. dies
Bezug auf das PS von [ Nr. 27 ] .
deburg , iedoch ohne einige frucht, negociirt hatt, und dieweill wir die nit
unzeittige vorsorg getragen, da dies ahnietzt bey vergleichung der grava-
minum in tractat gebracht werden soll, daß es daß gantze werck stoßen
mögte
Vgl. zuletzt in der Relation vom 9. Dezember 1647 ( [ Nr. 33 bei Anm. 11 ] ).
herrn bisschoffs interesse zu vertretten
Gemeint sind wohl in erster Linie Buschmann, Landsberg und Bischopinck. Wartenberg
selbst war in Münster geblieben (vgl. [ Nr. 20 bei Anm. 20 ] ; Knoch , 199).
diesen vorschlag noch biß zu abhandtlung der aequivalentien anstehen
zu laßen.
Deßgleichen ist auch dem Teutschmeisterischen abgeordtneten
Johann von Giffen (gest. 1656); 1646–1649 Ges. des Deutschen Ordens und des Johanni-
terordens , der Hst.e Straßburg, Passau und Halberstadt und der Abteien Hersfeld, Mur-
bach , Lüders und Andlau; Rat der bf.lich straßburgischen Regierung ( Demel , Giffen;
Lehsten II, 34f). Deutschmeister war seit 1641 Ehg. Leopold Wilhelm.
mich, Volmarn, in beysein der Churtrier- und Cöllnischen umbständtlich
remonstrirt worden, daß die reparation dem Teutschen- und Johanniter-
orden in die statt Straßburg zugefügte demolition dero ordenshaußer
Die ev. Reichsstadt Straßburg lag mit dem Deutschen Orden, dem Johanniterorden und
dem Fbf. von Straßburg im Streit über einige niedergerissene Ordenshäuser und die Kir-
chen Alt- und Jung-St. Peter. Ein RHR -Urteil hatte diese zuletzt den Katholiken zuge-
sprochen , allerdings war das Urteil nie vollstreckt worden ( Dickmann , 387f; Schreiben
und Akten in dieser Sache enthält APW [ III C 2/3, 72 R nr. 710 ] ).
specie zu praetendirn, derzeit unverfänglich , inskünfftig aber derentwe-
gen anstellenden actionibus gantz praeiudicir- und schädtlich fallen wür-
de , also hat er es auch dahingestelt sein laßen.
Waß nuhn auff die mit denen Schwedischen und protestirenden antret-
tende handtlung weiters erfolgt, solches wirdt unßer negsthernach-
gehende gehorsamste relation mitbringen.
Der Schwedische gesandter Oxenstern ist vorgestern sambstag wieder
von Minden anhero anglangt
Oxenstierna und Erskein waren am 10. Dezember 1647 nach Minden gereist (vgl. [ Nr. 33 bei Anm. 16) ] .
lung soviel desto füglicher vortzukommen sein.
Beilage A zu Nr. 48
Zweites katholisches Gutachten (Teil 1) über die kaiserlichen, dem CC vorgelegten Korrek-
turvorschläge zu Art. I–VI *KEIPO4B* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 13. Kopie: RK
FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 106–110’, 119–123’, 111–118’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.;
GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 25 .
Beilage 1 zu Beilage A zu Nr. 48
Memorial des stadt-augsburgischen Gesandten anstelle des Votums im CC ,s.l. [1647
Dezember 7]. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 69–73’; KHA A 4 nr. 1628/23
unfol.
Weitere Kopie: MEA FrA Fasz. 18 coll. 5 unfol. – Hinter dem augsburgischen Memorial
liegt außerdem: Note Pfalz-Neuburgs betr. seine Anwartschaft auf die pfälzische Kur-
würde und die Jülicher Lehen, praes.s.l. 1647 Dezember 13. Kopie: RK FrA Fasz. 53b
(1647 XII)fol. 74–74’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. Ob dieser Schriftsatz den ksl. Ges.
zusammen mit den übrigen Beilagen übergeben wurde, konnte nicht ermittelt werden.
Beilage B zu Nr. 48
Kaiserlicher Textvorschlag für Art. I–V *KEIPO5* (lat.),s.l. [praes. 1647 Dezember 16].
Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 76–80’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Die Kopie im KHA ist mit einem falschen Kanzleivermerk versehen: Ita exhibitum Suecis
et protestantibus 17. Decembris 1647 Osnabrugi; dies würde auf die am nächsten Tag
übergebenen Art. I–V *KEIPO5* zutreffen, um die es sich jedoch hier nicht handelt. –
Weitere Kopie: MEA FrA Fasz. 19 coll. 4 unfol.