Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
43. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1647 Dezember 11

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Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar


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Prag 1647 Dezember 11

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Eigh. Ausfertigung (H.): RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1978fol. 375

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Der Umschlag des Schreibens (fol. 375) ist von Trauttmansdorff mit folgendem Vermerk
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beschriftet: NB. Hierinen ligt ein Kayserliches handbriefl, so nicht zu eröffnen alß zu der
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zeit, wie in dem Kayserlichen andern handbriefl 〈R.T.〉 befohlen wirdt Das Schreiben
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liegt in der Dienstregistratur Volmars bei der Weisung zur Öffnung des Umschlags vom 15.
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Februar 1648 ( APW [ II A 8 Nr. 6 ] ) und wurde erst nach deren Eintreffen am 29. Februar
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1648 geöffnet (vgl. APW [ III C 2/2, 1001f ] sowie den entsprechenden Dorsal Volmars in RK
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FrA Fasz. 92 XIVfol. 376’).
, empfangen [1647 Dezem-
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ber
25], geöffnet 1648 Februar 29 = Druckvorlage; ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol.
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180b

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Diese Ausf. ist ebenfalls von der Hand Ferdinands III. und liegt mit einer zweiten Ausf.
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von Nr. 42 in einem Umschlag (fol. 180; Beschriftung des Umschlags: NB Ihrer majestätt
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aigene hand ). Sie ist stark beschädigt. Ob sie abgeschickt wurde, ist unklar.
– Druck: Odhner , 249 Anm. **.

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Bei Unterstützung durch die mächtigen katholischen Reichsstände soll der Frieden nach dem
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KEIPO4A geschlossen werden; dabei größtmögliche Berücksichtigung der kaiserlichen In-
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teressen bei der Amnestie in den Erblanden sowie bezüglich Vollzug und Sicherung des Frie-
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dens .

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Wir geben euch hiemit gewalt, daß, wann die catholischen stende, oder
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doch die vornembsten derselben, in daß fridensproiect (wie es von dem
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von Trautmanstorf bey euch hinterlassen

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KEIPO4A .
) consentiren, ihr allsobaldt den
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fridt darauf schliessen sollet. Doch habt ihr euch zu bemühen, daß der §
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„In Bohemia“

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Art. IV § „In Bohemia“ KEIPO4A betr. die Gleichbehandlung der AC-Verwandten in
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den ksl. Erblanden bei Zivilprozessen (Text: Meiern IV, 563 vorletzter Absatz; später
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Art. IV,55IPO = § 44IPM).
allso eingerichtet, wie es mein euch schon uberschikte re-
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solution vermag

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Vgl. den Textvorschlag in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 bei Anm. 70 ] ; vgl. auch Ruppert , 320 Anm. 155).
, der punctus restitutionis und executionis

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Gemeint ist Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 ; später Art. XVI–XVIIIPO). Vgl.
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auch die entsprechenden Ausführungen in der Hauptinstruktion ( [ Nr. 29 ab Anm. 157 ] ).
auch allso
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verfasset werde, das daraus die sicherheit deß fridens erfolge und die plätz
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restituirt werden.

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