Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 29 und 30) Osnabrück 1645 November 24 / Dezember 4
45
Osnabrück 1645 November 24 / Dezember 4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 278’–283’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
280–292’, Magdeburg B fol. 147–152, Sachsen-Gotha A II fol. 205–206’, Sachsen- Wei-
mar A I fol. 447–478, Sachsen-Weimar B II fol. 372–374, Wetterauische Grafen ( Nas-
sau -Dillenburg ) A fol. 85–87’ [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-
Dillenburg ) B I fol. 91–94 [Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 796–800.
Entwurf des Gravamen politicum XII: De privilegiis, immunitatibus et exemtionibus statuum
mediatorum
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen gebilligte
Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina
politica XII ( Meiern I, 826 ).
rum et insignium
Der Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Siehe die von Fürsten und Ständen gebilligte
Fassung in: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina
politica XIII ( Meiern I, 826f. ).
Zum Ersten Entwurff s. [ Nr. 24 Anm. 1 ] . Ein korrigierter Erster Entwurff, wie er dem Ver-
handlungsstand vom 4. Dezember entsprach, konnte nicht ermittelt werden.
schen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Cronen Propositiones und die dar-
auf ertheilten Kayserlichen Responsiones. Weitere Änderungen am korrigierten Ersten Ent-
wurff . Soll der Reichsabschied von 1641
Siehe [ Nr. 2 Anm. 14 ] .
gen zum korrigierten Ersten Entwurff.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg (/ Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Baden-Durlach), Hessen-Kassel,
Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (/ Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast), Wet-
terauische Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Man wolle sich numehr über das be-
dencken entlich vergleichen, sich deßen data occasione zu gebrauchen. Bei
der jüngsten session weren noch 2 punct in consideration kommen und, daß
sie den gravaminibus politicis zu annectiren, beliebet worden:
tibus et exemtionibus statuum mediatorum.
13. De abusu concessionis dignitatis, titulorum et insignium.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sie weren wol eingerichtet, und het-
ten [ sie ] derbei wenig zu erinnern. Stelleten dahin, ob etwa bei dem 1. punct
oder gravamen 12, do gesetzt wirt, es sei contra principia iuris, solche wort zu
mitigiren.
In gravamine 13 werde pro requisito gesetzt, daß diejenigen, so sessionem im
reichsrath haben wolten, sich mit unmittelbaren guetern zu abtragung der
reichsonerum sich solten qualificirt machen. Es wolte aber fast beßer und
dienlicher sein, solches gantz auszulaßen, dan vielmehr dahin zu sehen, damit
nicht mehr stände dem reichsrath eingeschoben würden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Conformire sich Altenburg.
Bei dem 12. punct wolle anstat der wort „mediatstände“ etwa zu setzen sein:
„landsaßen und unterthanen“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Erinnere sich, daß diese puncten dienlich befunden worden, und wolle nicht
gedencken, was etwa darunter stecke, daß der adel erhöhet und fürsten und
stände supprimirt
butivam lauffe et ita contra privilegia iuris, sei nicht ohne, stelle aber dahin,
ob dieselben verba glimpfs halber
25 auszulaßen] In Magdeburg A I folgt: Sonst, was den 2. punkt [ betreffe ], halte [ er ] derfür,
zu distinguiren unter hohen und niedern adel etc. Teutschlandt habe a nobilibus großen
respect gehabt etc. in kriegen undt reißen etc. 〈Ergo beneficium〉, daß Imperator kei-
nen so nobilitiren solle. Fundamentum rei publicae [ sei ], dignität zu haken etc.
und stimme im reichsrath haben wolten, sich müsten mit immediatgütern
qualificiren, sei das fürnemste requisitum, dieweil so viel newe fürsten ge-
213, 27 –214, 2 dieweil – votirten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I:
Hohenzollern
Siehe [ Nr. 43 Anm. 70 ] .
Siehe [ Nr. 43 Anm. 63 ] .
dises maiores von Straßburg , wehren newe. Caiser Matthias hette Schauenburgk zum
fürsten gemacht
Der 1622 kinderlos verstorbene Gf. Ernst von Holstein-Schaumburg und Sternberg, Herr zu
Gehmen (geb. 1569, die Gesamtgft. regierend seit 1601), wurde am 16. September 1619 von
Ks. Ferdinand II. in den Reichsfürstenstand erhoben – oder vielmehr erneuerte Ks. Ferdinand
den Fürstenstand des Gf.en, was rechtlich unbegründet war. Der Ks. ließ sich anscheinend in
der Hoffnung auf ein Darlehen von 100 000 Gulden dazu herbei, von denen er tatsächlich
allerdings nur 16.591 fl. erhielt ( Maack , 55–58; Isenburg III T. 69; Bei der Wieden , 49f.;
Frank II, 225).
cem Northumbriae Anglum zum reichsfürsten gemacht
Gemeint ist Sir Robert Dudley (1573–1649), Sohn von Robert Dudley, Earl of Leicester (gest.
1588), und der Lady Sheffield. Robert hatte vergeblich versucht, die Legitimität der Verbin-
dung seiner Eltern zu beweisen, verließ deshalb Ende 1605 England und ließ sich in Florenz
nieder, wo er zum Katholizismus konvertierte. Berühmt als Schiffsbauer und Mathematiker,
trat er in Verbindung zum Hofe Cosimos II., Großhg.s von Toskana (gest. 1621), der mit
Magdalena (1589–1631), einer Schwester Ks. Ferdinands II., vermählt war. Ks. Ferdinand
ernannte Robert Dudley im März 1620 zum Earl of Warwick und Duke of Northumberland,
und Papst Urban VIII. nahm ihn in die röm. Nobilität auf ( Lee , 122f.; Stammtafeln I
T. 16).
der hinderte niemand im Reich.
macht würden, daß sie endlich die, so aus alten fürstlichen häusern entspro-
ßen , von land und leuten votirten. Conformire sich Weymar, daß anstat der
worte „mediatstände“ zu setzen: „landsaßen undt unterthanen“.
Repetire dieses votum Mecklenburg-Schwerins und Güstrows und
Baden-Durlachs wegen suo loco et ordine.
Hessen-Kassel. Befinde die puncta wol eingerichtet und derbei gute be-
schehene erinnerungen, alß
1., wie Altenburg, daß die verba „contra principia iuris“ außzulaßen,
2. addatur „landsaßen und unterthanen“,
3. daß die qualificatio mit immediatgütern geschehen müße, dan uf diese
maße gehe andern ständen nichts abe.
Hessen-Darmstadt. Was den 12. punct anbelange, laße er es dabei, was
bei der vorigen session deßwegen deliberirt und votirt worden.
[ 1. ] Conformire sich Altenburg und gleichstimmenden, daß die verba „contra
principia iuris“ außen zu laßen.
2.
solcher sich zu gebrauchen, wo sich die privilegiati setzeten,
punct eingeruckt werden, daß es fürsten und ständen und jederman an sei-
nem [ ! ] rechten, gerechtigkeiten, iurisdiction undt hoheit unnachteilig sein
solle.
3. In puncto 13 werde gesetzt, daß die dignitates zu feilem kauf gegeben wür-
den . Halte dafür, es sei zu scharf geredet, Kaiserliche majestät bekomme
nichts darvon, sondern die cantzlei.
fürstenstand gesetzt worden, dem Keyser 10.000 thaler geben müßen . Es sei
am besten, daß es ausgelaßen würde.
4. Wegen der newen fürsten,
sten reichstage deßwegen vorgelauffen, beruffe er sich auf das votum, so er
bei voriger session diesfals geführet .
Sonsten sei wißend, daß er bei den deliberationibus über den aufsatz nicht
gewesen
Sinold gen. Schütz war in Münster gewesen (s. [ Nr. 41 Anm. 18 ] ), während die Ges. über den
Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens berieten.
seines gnädigen fürsten und herren das votum zu führen, ihm annoch bevor.
Wolle warten, biß diese ümbfrage zum ende und alßdann kürtzlich erinne-
rungen und seine gedancken ohnvorgreiflich eröfnen.
Sachsen-Lauenburg. Ob er wol bei der letzteren deliberation nicht gewe-
sen
10–13 so – werden] Magdeburg A I: […] Imperator etiam immediatis privilegia confert in
praeiudicium aliorum immediatorum vel mediatorum etc., verbi gratia Schaumburg etc.
mit Holstein
Gf. Ernst von Holstein-Schaumburg hatte zunächst den Titel Fürst und Graf zu Holstein-
Schaumburg geführt, was Kg. Christian IV. von Dänemark als Hg. von Holstein nicht zulas-
sen konnte. Nachdem kriegerische Mittel Kg. Christian nicht zum Ziel führten, kam ein Kom-
promiß wegen des Titels zustande, indem Ernst sich künftig Fürst des Reiches, Graf zu Hol-
stein -Schaumburg nannte ( Bei der Wieden , 52).
Ks. Ferdinand II. hatte (mit Zustimmung der kath., ohne Zustimmung der prot. Kf.en) Kg.
Christian IV. am 23. Juli 1633 für vier Jahre das Privileg gewährt, in Glückstadt Elbzoll zu
erheben, was gegen die Interessen Hamburgs verstieß. Die Kf.en lehnten im Januar 1637 aus
diesem Grunde und weil es sich zum Nachteil anderer Reichsstände auswirke, eine Verlänge-
rung des Privilegs ab. Der Juli 1637 verstrich, ohne daß der Ks., wie vom dän. Kg. begehrt,
das Zollprivileg erneuerte ( Loose , 68, 74, 79).
„keine privilegien etc., so einigen menschen immediatis vel mediatis etc.“
Ad 2: Sey billich, daß praecaviret werde excessus dignitatum etc. Gereiche zur verklei-
nerung etc. Gebe viel newe vota etc. Mancher von land undt leuten möchte votiret wer-
den etc.
Conformire sich vorsitzenden und insonderheit, daß bei dem 12. punct zu
setzen, daß solche privilegia immunitatis einigem menschen zum praejudits
nicht solten ertheilet werden.
Anhalt. Wiße hierbei nichts mehr zu erinnern. Conformire sich vorsitzen-
den , daß die materialia zwar zu behalten, iedoch die verba, soviel müglich, zu
temperiren.
Wegen Pommern-Stettin und Wolgast wolle er sein votum debito loco
et ordine wiederholet haben.
Wetterauische Grafen. Wie
19 Lüneburg] In Magdeburg A I folgt: […] Wie Lawenburg etc. etiam de immediatis etc.
Item, was wegen der grafen erinnert etc.
Fränkische Grafen. Läßet es bei den vorigen votis bewenden etc., sonderlich 〈wegen〉
immunitates etc. Viel exempla etc. Stätte hetten privilegia nicht attendirt.
Erst darauf folgt der Einwurf Braunschweig-Lüneburgs, an den sich interlocutoria an-
schließen .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Er vermeine, gravamen 13 sei etwa also einzurichten: Fürsten und stände er-
innerten sich zwar, daß Keyserlicher majestät solch regale conferendi dignita-
tes zustehe, dieweil aber solches zu großem mißbrauch etc.
Fränkische Grafen. Wie maiora.
Magdeburgisches Direktorium. 1. Die ietzigen erinnerungen solten in
acht genommen werden.
2. Dieweil auch in voriger session geschlossen, daß aus bewegenden uhr-
sachen und reifferm nachdencken der hanseestädte in dem aufsatz nicht zu
gedencken , insonderheit, weil solches eine novität, ihrer in dem religionfrie-
den nicht gedacht, auch man nicht wiße, was dieser punct eigentlich mit sich
bringe und aber etzliche der fürstlichen abgesandten nicht zugegen gewesen,
hette er es wollen andeuten, den es keinem zum praejudits gereiche.
3. Demnach auch einem und andern etwas zu erinnern eingefallen, wolle er es
zur ümbfrag kommen laßen, alß (1.) ad prooemium, et quidem verba „falß
dieselbe solche restriction nicht admittiren wollen“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in der bei Meiern (I, 741, Ad Pro-
oemium ) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen Staende zu Oßna-
brueck Gutachtens.
gesetzet. Dieweil man aber numehr aus der schrifft, so die königlich Schwe-
dischen den Keyserlichen wegen der salvorum conductuum zugefertiget
Gemeint ist die Replica praeliminaris dominorum legatorum Suecicorum in puncto salvo-
rum conductuum pro statibus mediatis (s. [ Nr. 29 Anm. 26 ] ).
ihre meinung wiße, sei es wörtlich einzurücken.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil numehr wißend, daß die könig-
lich Schwedischen nicht würden noch wolten von ihrem begehren abstehen,
sondern auch die salvos conductus pro non statibus begehrten, dahero sie
auch das wort „adhaerentes“ hinzugesetzet
Siehe [ Nr. 30 Anm. 6 ] .
braucht werden: „pro non statibus“.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Der königlich Schwedischen plenipotentiariorum meinung sei, den salvum
conductum generalem Caesareum
Siehe die entsprechende Formulierung des Hamburger Präliminarvertrags von 1641 XII 15/
25 (wie [ Nr. 30 Anm. 6 ] ).
sensu zu
24 conserviren] In Magdeburg A I folgt: Were geschloßen, bey Caesareis erinnerung zu
thun etc.
Am 14. November 1645 war beschlossen worden, wegen des geforderten Freien Geleits für die
Mediatstände eine Deputation zu den Ksl.en zu entsenden (s. Nr. 31). Am 25. November
wurde die Deputation verschoben (s. Nr. 41 bei Anm. 52). Am 27. und 29. November brach-
ten die ev. Deputierten bei dem österreichischen Ges. Richtersberger dieses Thema zur Sprache
(s. Nr. 42, 44).
Lamberg war am 30. November von Osnabrück abgereist, um in Münster den dort am 29.
November eingetroffenen Gf.en Trauttmansdorff zu begrüßen. Am 6. Dezember war Lamberg
wieder in Osnabrück und empfing am 7. eine Deputation der Stände ( APW III C 4, 100 s. d.
1645 XI 30, 102 s. d. 1645 XII 6 und 7; unten Nr. 46).
cuius reditum nicht[ s ] zu verrichten etc. Alßdann nötig etc.
behalten „pro mediatis“, dan im Römischen Reich keine andere stände alß
immediati und mediati.
Wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-Durlach
repetire er dieses votum convenienti loco.
Hessen-Kassel.
216, 29 –217, 2 Erinnere – „mediatstände“] Magdeburg A I: […] Ihre meinung gehe dahin,
das sie allen, verbi gratia Bohemis etc., pass öffnen. Ponatur: „pro confoederatis et ad-
haerentibus immediatis et mediatis“. Wie sie es haben wollen etc. Gehen uff qualitatem
adhaerentiae etc. Ponatur: „pro statibus mediatis et adhaerentibus“.
Schwedischen meinung wiße, daß sie nicht allein auf die reichsmediat- und
immediatstände, sondern uf alle adhaerentes giengen, sei zu setzen: „auf ad-
haerentes immediat- und mediatstände“.
Hessen-Darmstadt. Wiße keine stände alß mediat und immediat, wie
Caßel: „pro adhaerentibus, auch mediatis“.
Sachsen-Lauenburg. Fast indifferent, iedoch wie
löblichen directorio wegen der hanseestädte gedacht, habe er zuvor nicht da-
von gewust, was jüngst geschloßen . Seine fürstliche gnaden sein zwar da-
bei nicht interessirt, dieweil aber seine instruction dahin gienge, sein votum
dahin zu dirigiren, damit ein jeder, so interessirt, in diesen friedenschluß
möchte includirt werden, hette er pro civitatibus hanseaticis vor diesem auch
votiret
Gloxin, der im SR für Lübeck votierte, hatte bei den Fürstlichen am 14. November 1645 (und
öfter) für die Hansestädte gesprochen, s. Nr. 31 (oben S. 32 Z. 28). Vor allem Lampadius
suchte zu erreichen, daß städtische Ges. nicht gleichzeitig einen Fürstenstand vertreten durften
(s. Nr. 44 bei Anm. 19).
auf der reichsstädte collegium versparen. Hoffe iedoch, weil auch der Öster-
reichischen unterthanen gedacht und gleichwol dieser bund von keysern
privilegirt, die distinctio auch inter mediat- undt immediatstädte nicht consi-
derabel , dieweil sie ein absonderliches corpus constituireten und dem Römi-
schen Reich an diesen städten viel gelegen, man werde es attendiren. Halte
doch dafür, es könte wol eingerichtet werden mit dem anhang „salvis iuribus
cuiusque“.
Anhalt. Wie maiora.
Wetterauische Grafen. Es könne wol eingerichtet werden: „pro statibus
mediatis et immediatis et omnibus adhaerentibus“.
Fränkische Grafen. Das wort „mediat“ könne wol behalten, iedoch hin-
zugesetzt werden: „in oder außer dem Reich“. Stelle es doch uf die maiora.
Magdeburgisches Direktorium. Es sei zu beklagen, daß die königlich
Frantzösischen albereit den aufsatz in handen haben solten
empfinden, daß man ad articulum 1. die auswertigen kriege so gantz aussetze.
Derohalben wolle ihnen etzlichermaßen hoffnung zu machen sein, soviel alß
zu verantworten und rathsam. Könte demnach ad verba „gönnen“
setzet werden: „und wüntschen“, hinkegen delirt: „nach erlangter eigener
ruhe“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in
der bei Meiern ( I, 742 , Ad Art. I.) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evange-
lischen Stinde zu Oßnabrueck Gutachtens. In dieser Fassung steht auch das hier als Ergän-
zung geforderte obberuehrte bereits; es fehlt noch in der handschriftlichen Überlieferung des
Ersten Entwurffs in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III (s. [ Nr. 24 Anm. 1 ] ),
hier fol. 236.
Omnes consentiebant.
Magdeburgisches Direktorium. In fine istius paragraphi, ibi: „die frie-
denstractaten von anno 1618 erholen müßen“ , die königlich Schwedischen
aber in ihrer proposition setzten: „ante annum 1618“
Die Schweden bestimmen in Art. 1 ihrer Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] )
den Anfang der böhmischen Unruhen (ab initio motuum Bohemiae) als Kriegsbeginn ( Meiern
I, 436 ).
nachzugehen und der terminus auf solch jahr praecise nicht zu adstringiren.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
wegen des geistlichen vorbehalts und königs Ferdinandi ertheilten declara-
tion
Zur Declaratio Ferdinandea s. [ Nr. 20 Anm. 29 ] .
ausgebrochen“.
Hessen-Darmstadt. Habe ebendaßelbe wollen erinnern, damit disputat
vermieden und abgeschnitten werde. Halte dafür, man könne die wort „ war-
haffte uhrsachen“ etc.
13 zurückzuziehen] In Magdeburg A I folgt: Item der krieg hette anno 1620 ein ende ge-
habt etc.
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Wahrscheinlich waren hier die Worte gemeint, die auch in der bei
Meiern ( I, 742 , Ad Art. I.) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs stehen: Und obwohl
die Boehmische Unruhe Anno 1620. durch das bewuste Treffen auf dem weisen Berge,
seine Endschafft erreichet. Zur Sache s. den Diskussionsbeitrag des Lampadius am 14. No-
vember (Nr. 31, oben S. 27 Z. 28–32).
Teutsche krieg gehe von anno 1620 an etc.
13 Könne – erinnert] Magdeburg A I: Was Braunschweig Lüneburg erinnert etc.: die cau-
sas belli auffzuheben etc., weil dieselbe anno 1618 sich geregt etc. Ergo amnesti so weit
zu reduciren. Sonst müste mann viel weiter zurückziehen etc.: anno 1608
corum
Die Gründung der Liga kam 1609 unter der Führung Hg. Maximilians von Bayern zustande:
Im Juli wurde zu München ein Bund oberdt. Reichsstände für neun Jahre gegründet, im August
traten Kurmainz, Kurköln und Kurtrier dem Bund bei, weitere Bf.e und Prälaten folgten. Die
Liga diente der Verteidigung und Erhaltung der kath. Religion und des gemeinen Friedens.
Dem gemeinsamen Heer stand Hg. Maximilian vor ( Albrecht , Zeitalter, 372f.).
Anspielung auf die Besetzung der geächteten Stadt Donauwörth durch Hg. Maximilian von
Bayern (s. [ Nr. 27 Anm. 37 ] ).
Sachsen-Altenburg und Coburg. Mutatum est: „hette ende erreichen können“
Die böhmische Unruhe habe seine [ ! ] Endschafft erreichet heißt es im Ersten Entwurff der
Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Propositiones und die
darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones ( Meiern I, 742 ), während es im Vollstän-
digen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. [ Nr. 41 Anm. 1 ] ) heißt: […]
haette erreichen können.
Hessen-Darmstadt. Sey doch relationi historiae difform etc.
Interlocutoria.
(Die anschließenden Bemerkungen des hessen-darmstädtischen Gesandten sind nur noch
bruchstückhaft notiert.)
Reliqui consentiunt.
Sachsen-Lauenburg. Indifferent etc.
Magdeburgisches Direktorium. In articulo 3 § „Nun will man“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Das Incipit steht auch in der bei Meiern ( I, 743 , Ad Art. III. Pro-
positionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen Staende zu
Oßnabrueck Gutachtens.
leantur verba: „unverweilet publiciren“ .
Allerseits einstimmend.
Magdeburgisches Direktorium. Ad articula 10, 11 et 12 wolten die cro-
nen die wort „obwol fürsten und stände für sich daran nicht interessirt sein“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Die nachgewiesenen Fassungen des Ersten Entwurffs (s. Nr. 24
Anm. 1) und des Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck
(s. [ Nr. 41 Anm. 1 ] ) enthalten die zitierten Worte nicht. Vgl. den pommerschen Erweiterungs-
vorschlag zum Text des Ersten Entwurffs am 18. November, s. Nr. 35 (oben S. 141
Z. 16–19).
dahin deuten, alß ob man damit nichts wolle zu thun haben und dafürhielte,
daß sie keine satisfaction haben solten. Wolte derowegen dafürhalten, es sein
solche wort
21 auszulaßen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Seyen doch
nur respectu Caesaris gesetzt ad illius verba in replicis
Gemeint sind die ksl. Responsion von 1645 IX 25 auf die schwed. Proposition II, Ad X. XI.
XII. ( Meiern I, 621 f.), und die ksl. Responsion von 1645 IX 25 auf die frz. Proposition II,
Ad 13., Ad 14. ( Meiern I, 632 ).
den stenden die satisfaction uffbü{rden} wollen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir erinnerten uns, daß solche wort
nicht bei der deputation, sondern in consessu eingeruckt worden , darmit
man von den evangelischen ständen die satisfaction ablende
ohne nachtheil ausgelaßen werden, weil man sich zuvor an unterschiedenen
orten des bedenckens deßwegen verwahret.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Diese wort könten wol herausbleiben,
8 ausgesetzt] In Magdeburg A I folgt: Reliqui consentiunt etc.
Sachsen-Lauenburg. Hoffe, wenn es erga coronas privatim declarire, daß es nicht wieder
sie gemeinet, sie würden es nicht ube〈l〉 uffnehmen etc. Möchte nachdencken haben,
das, was von cronen erinnert werde, stracks statfinden müße etc. Werde impression bey
den Kayßerlichen machen etc. Simulandum, mann wiße nicht, daß sie es
kant , wohin Pommern votiret etc.
Interlocutoria.
Offensio certa etc. Betrübt undt unrecht, daß es ihnen communiciret worden etc.
Magdeburgisches Direktorium.
9–11 Weil – [ be ]ziehen] In Magdeburg A I geht voraus: Sey dem werck schon geholffen
per verba: „beziehen sich uff den 1. articul“
Ungenau zitiert. Die Worte lauten im Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oß-
nabrueck Gutachtens, Ad X., XI. und XII. der schwed. Proposition II und XIII., XIV. und
XV. der frz. Proposition II: Beziehen sich derowegen der Fuersten und Staende Gesandten
foerderist auf desjenige, so sie beym ersten Punct von den Subjectis belligerantibus erweh-
net und angedeutet haben ( Meiern I, 763 ). Ebenso im Vollstaendigen Gutachten der Evan-
gelischen Staende zu Oßnabrueck ( Meiern I, 828 ).
[…]
siren , nötig befunden worden , stehe zu bedencken, ob nicht solches [ auch ]
uf den jüngsten reichstag zu [ be ]ziehen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hierin müsten wir billich anstellen,
dieweil maxima differentiae ratio hierunter, dan
1. der Prager friede ohne zuthuen und genehmhaltung der reichsstände zwi-
schen Keyserlicher majestät und Chursachsen allein, gedachte[ r ] abschied
aber uf einem offentlichen reichstage geschloßen und vollzogen worden.
So weren auch 2. viel nützliche dinge in selbigem abschiede, exempli gratia
die deputation zu erörterung des puncti iustitiae
Gemeint ist der vom Regensburger RT vorgesehene, im Februar 1643 zusammengetretene
Frankfurter Deputationstag, der über die Reform des Justizwesens beraten sollte (s. [ Nr. 1 Anm. 19 ] ).
etc.
Hielten also darfür, wan deßen cassation zu gedencken, müste es doch uf
diejenigen sachen gerichtet werden, dorinnen er dem generalfriedenschluß
entgegen. Es sei aber am besten, daß man es noch zur zeit übergehe, dieweil
doch dem endlichen friedenschluß die clausula cassatoria generalis würde an-
zuhefften sein.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Quia utile per inutile non vi-
tietur , wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wie Altenburg, daß des reichsabschiedes gar nicht zu gedencken.
Repetit wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-
Durlach suo loco et ordine.
Hessen-Kassel. Er halte nötig, daß die cassatio des reichsabschiedes an-
ietzo zu bitten.
Hessen-Darmstadt. Wie Altenburg, weil eine große differentia. Es sei ein
inauditum, daß ein gantzer reichsabschied solte cassirt werden,
uns evangelischen nicht wol gedeutet werden, wan wir solches uf die bahn
bringen wolten, do doch die cronen selbst solches nicht begehret. Überdieß
sei viel nützliches darin und den clausulis, so dem instrumento pacis einzu-
verleiben , zu reserviren.
Sachsen-Lauenburg. Künfftige clausula cassatoria werde es geben.
Anhalt. Wie Altenburg.
Wolle dieses votum Pommerns wegen repetiret haben.
Wetterauische und Fränkische Grafen. Wie maiora.
Magdeburgisches Direktorium. Woferne nun der fürstlich Heßen
Darmstatische abgesandte bei dem aufsatz seine erinnerungen thuen wolle,
sei noch zeit übrig und zu seinem gefallen gestellet.
Hessen-Darmstadt. Er werde nicht viel erinnerung thun, sondern allein
in einem und andern information bitten.
1. Ad articulum 1., statim in principio
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Die allegierte Stelle (Ad Art. I. der Propositionen der Kronen und
der ksl. Resolutionen) im Ersten Entwurff s. Meiern I, 741f.
1618 zu restringiren und zu setzen sein, daß der krieg nach der schlacht auf
dem Weißenberge seine endschafft haben können .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquebatur:) Es werde daselbst nicht von den causis belli geredet, son-
dern daß man selbiges mal friede machen künnen. Was aber die amnisti an-
belange , concludire es nicht von diesem.
Hessen-Darmstadt. 2. Scheine es fast, alß ob man den hertzog von Loth-
ringen
derohalben dafür, weil alle stände solten in amnistiam eingeschloßen sein,
daß seiner aldo zu gedencken.
Respondebatur: Seine fürstliche gnaden recognoscirten das Römische Reich
weiter nicht als wegen Numanay
Wie [ Nr. 24 Anm. 40 ] .
schutzes vom Reich.
Hessen-Darmstadt. 3. Ad articulum 2., ibi: „ietzige empörung“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Das Zitat steht auch in der bei Meiern ( I, 743, Ad Art. II. Propo-
sitionis Suecicae ) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Im Vollstaendigen Gutachten
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. [ Nr. 41 Anm. 1 ] ) steht an entsprechender Stelle
jetzige Unruhe ( Meiern I, 804 ).
tur : „unruhe“.
4. Ibidem werde gesetzt, daß Keyserliche majestät sich in die Spanische kriege
nicht einmischen solle
perii tanquam principes ius foederum hetten
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Zum Bündnisrecht der Reichsstände s. den Ersten Entwurff der
Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. VI. der schwed. Proposition II,
Art. VIII. der frz. Proposition II und entsprechenden ksl. Responsionen ( Meiern I, 751 ).
licher majestät alß einem ertzhertzog zu Österreich zu gönnen sein, es würde
auch wol diesen sensum haben.
Respondebatur: Ita esse.
Hessen-Darmstadt. 5. In finalibus verbis werde begehret, daß die herren
Keyserlichen den vorbehalt ex transactione Burgundica wolten auslaßen
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 743, Ad
Art. II. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Zum Burgundi-
schen Vertrag s. [ Nr. 24 Anm. 58 ] , zum allegierten Vorbehalt [ Nr. 31 Anm. 115 ] .
halte dafür, man könne das vocabulum restrictivum alhier gebrauchen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquebatur:) Diese particula würde praejudicirlich sein, dieweil angezo-
gene transactio durante bello a victore Caesare anno 1548 gemacht. Dahero
auch mortuo imperatore Carolo V. die stände des Reichs solche impugniret,
weil dieselbe dem Reich nicht fürtreglich. Wolten derohalben solche weder
expresse impugniren noch approbiren.
Hessen-Darmstadt. 6. Ad articulum 3.,
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Im Ersten Entwurff, Ad Art. III. der schwed. Proposition II, steht:
Die Ges. der Fürsten und Stände wollten ungern etwas berühren, was dem Ks. oder jemand
anderem zum verdruß und widerwillen gereichen könte undt mögte (so in Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A III, hier fol. 237). In der bei Meiern I, 743 , abge-
druckten Fassung des Ersten Entwurffs steht bereits: zum Mißfallen.
mißfallen“.
26 approbiren] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Burgund
gebe dem Reich nichts
Wie [ Nr. 31 Anm. 121 ] .
7. Littera y
sei etwas obscur, könne etwa auf diese maße gesetzt werden:
2–3 „die – gewilliget“] Nach Magdeburg A I stammt die Formulierung „mehrertheils etc.
niemals gewilliget“ vom magdeburgischen Direktorium, während Hessen-Darmstadt
„nicht alle etc.“ vorgeschlagen hatte. Nach Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
burg ) B I wurde die Formulierung „mehrertheils nie bewilli{gt}“ von allen akzeptiert.
theils nicht gewilliget“
Siehe Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. III. Pro-
positionis Suecicae ( Meiern I, 805 ), wo es in bezug auf die Regensburger Amnestie von 1641
[ bei Meiern irrtümlich: 1642] heißt: darin gleichwol alle Evangelische Chur=Fuersten und
Staende mehrentheils […] niemahls gewilliget.
8. Ibi: „von anno 1618 biß 1631 mit einquartierungen“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Das Zitat findet sich auch in der bei Meiern (I, 743, Ad Art.
III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs der Evangelischen
Staende zu Oßnabrueck Gutachtens.
terminus a quo ausgelaßen werde,
5–6 dieweil – gewesen] Magdeburg A I: union habe es gethan etc., Spinola sey erst anno
1620 ins landt kommen
Der span. General Ambrosio Spinola überschritt mit einer span.-ndl. Armee am 22. August
1620 den Rhein und marschierte zunächst in Richtung auf Frankfurt a. M., dann, nach einer
Kehrtwendung, zu der kurpfälzischen Stadt Oppenheim. Damit begann die im Auftrag des
Ks.s bis 1623 mittels span. und ligistischer Truppen durchgeführte Eroberung der kurpfälzi-
schen Lande ( Ritter III, 111f.; Repgen , Dreißigjähriger Krieg, 171 Z. 7–11).
burg ) B I: Ponatur indefinite: „von anfang des krigs biß anno 1631“. – Placuit omni-
bus .
gewesen.
9. Es werde doselbst der depositorum gedacht, daß solche nicht zu suchen
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 744, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
Dieses scheine, es lauffe contra iura,
esse denegandam, und würde ieder privatus die deposita wollen invertiren
und sagen: „du bist feind gewesen“.
11–12 Sachsen-Altenburg – „abrepto“] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg )
B I: Sachsen-Lauenburg. Hette den verstand, wann einem depositorio per vim militarem
ein depositum wehre abgenommen, nicht ad casum, so Heßen Darmstatt figurirt; pri-
vatus hette ein depositum von einem, sagt hernach zu dem deponenten: „Du dienst dem
Keyser, Schweden etc., ergo weil d〈u〉 feind, so halte ich das depositum“, gülte
nicht.
[ Sachsen-Altenburg und Coburg. ] Addatur verbo „deposito“: „publica autoritate“.
Sachsen-Lauenburg. Ablationem depositi intelligi de tertio, non de depositorio.
Omnes consentiunt.
deposito publica autoritate abrepto“.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wolle indifferent sein.
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg und
Anhalt. Wie Altenburg.
Wetterauische Grafen. Müsten einen casum anführen, der graf Johan
von Witgenstein antreffe. Dieser habe 800 fl. deponirt, welche die soldaten
hinweggenommen
Siehe das Memoriale und Relation, den in Camera Imperii getriebenen Streit des Grafens
zu Sayn und Witgenstein, contra das Chur= und Ertz=Stifft Trier, die halbe Herrschafft
Valenthar betreffend. Es bildet die Beilage Nr. V zum Vollständigen Gutachten der Evan-
gelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die
Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden ( Meiern I, 837–840 ). Kopie mit Präsen-
tatsvermerk vom 26. September [ /6. Oktober ] 1645: Sachsen-Weimar A I fol. 383–384.
Diesem Memoriale zufolge hatte ein Vorfahr Gf. Johanns von Sayn-Wittgenstein die halbe
Herrschaft Valendar 1392 dem Est. Trier wiederlöslich versetzt. Als der Urgroßvater Gf.
Johanns Vallendar einlösen wollte, kam es zu Differenzen bei der Umrechnung der Pfand-
summe , und Kurtrier verweigerte die Wiedereinlösung. Auch durch das RKG konnte der Streit
nicht geschlichtet werden. Sayn-Wittgenstein deponierte den Pfand-Schilling bei Kurpfalz, wo
er durch Kriegseinflüsse verlorenging ( Meiern I, 838f. ).
Respondebatur: Dieser casus gehöre nicht anhero.
Darmstätischen fürstlichen abgesandten mit seinen anmerckungen ferner zu
vernehmen.
Hessen-Darmstadt.
sein, daß sowol zwischen dem oberhaupt und gliedern alß auch zwischen
diesen alle offensiones, wiederwillen und mißtrawen zu grund aufzuheben.
(2.) Daß die ergangene confiscationes zu cassiren, würde generaliter gesetzt
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 744, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
Sintemal es aber mit denen, so ex delicto alio ergangen, eine andere beschaf-
fenheit , so könten diese wort auch hinzugethan werden: „occasione huius
15 „belli“] In Magdeburg A I folgt: Interlocutoria etc. wegen der Heßischen sache
Gemeint ist der Marburger Erbschaftsstreit (s. [ Nr. 32 Anm. 63 ] ).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey dahin nicht angesehen
etc. Hette sich verwahret, daß es dahin nicht zu extendiren etc.
Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt. Die sache gehöre nicht hierher.
Hessen-Darmstadt fährt fort: Wegen der restitution
befinden etc., verbi gratia Straßburg“.
11. Der Wetterawischen herren grafen abgesandte hetten etzliche memorialia
Wahrscheinlich ist das Memoriale des Wetterauischen und Fraenckischen Grafen=Standes,
wegen der Graeflichen Haeuser Nassau, Catzenelnbogen, Hanau=Lichtenberg, Solms, Isen-
burg , Witgenstein, Falckenstein, Hohenlohe, Erbach und Loewenstein gemeint, das dem
Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck beigelegt wurde. Der
Text wurde nicht ermittelt (s. [ Nr. 32 Anm. 74 ] ).
eingegeben, so seinen gnädigen fürsten und herrn concernirten
Gemeint ist Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt. Zum Konfliktstoff zwischen ihm und dem
Haus Nassau s. [ Nr. 7 Anm. 74 ] .
bei dem aufsatz in consideration kommen. Dieweil man seine fürstliche gna-
den daruber nicht gehöret, so wolle er optimo modo contradicirt und gebeten
haben, solches zu protocolliren und denen memorialien zu annectiren.
12. Wegen des königreichs Böhmen werde gesetzt, daß man, soviel den sta-
tum politicum anbetreffe, Keyserlicher majestät nichts praejudiciren wolle
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 744, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
ebensowenig ichtwas daran begeben sein solle.
Respondetur: Es sei albereit in dem aufsatz enthalten.
Hessen-Darmstadt. 13. Ad articulum 4., post principium, ibi: „des Key-
serlichen reichshofraths angemaste, alzu große iurisdiction“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). In der bei Meiern ( I, 745 , Ad Art. IV. Propositionis Suecicae)
abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs ist die entsprechende Passage schon im hier ge-
wünschten Sinne geändert.
6 „iurisdiction“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Darzu
seyen scriptores nicht einig in concurrentia camerae cum iudicio aulae Cae{sareae}.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Plutarchus sagte in seinem
Lucullo, der könig Tigranes wehre in eine{n} solchen zustand gerathen, daß er in 25
jaaren nichts wahres gehöret hett
Bezug auf Plutarch , Lucullus, 21,6. – Tigranes I., Kg. von Armenien 95 bis ca. 55 v. Chr.,
war um 70 der mächtigste Herrscher Vorderasiens. Er wurde von L. Licinius Lucullus
(116–56, 74 Consul) im Jahre 69 besiegt, aber nicht gefangengenommen ( Duchesne-Guil -
lemin , 827; Gundel , 766f.). In der referierten Episode überbrachte ein Ges. dem Kg. eine
Forderung Luculls. Vom Freimut des Ges. sei Tigranes stark beeindruckt gewesen, da er seit
fast 25 Jahren zum ersten Mal wieder ein freies Wort gehört habe.
net . Ytzo aber se{y} es zeit, Deutsch zu reden.
14. Es sei wol erwogen, daß camera Imperialis multiplicitati causarum nicht
sufficient, welches auch nachmals in consideration kommen. Nun werde ge-
setzt , daß die 4 iudicia, so anzuordnen, in gleicher qualität sein solten
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 747, Ad
Art. IV. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs.
Quaeritur, ob solches auch von dem reichshoffrath zu verstehen, dem unter-
schiedene fälle und casus, qui ad solum Imperatorem spectant, verbi gratia
pfandschafften, reserviret.
16. [ ! ]
13–17 Jedes – zulaßen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Item wehren
16 assessores benännt, ob der praesident mitt darinnen begriffen?
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Seyn 16 assessoren und 2
praesidenten.
Hessen-Darmstadt. Sey beßer numerus impar.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Müße gleiche zahl von bee-
denn religionen sein.
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Am 12. Oktober 1645 hatten die Ausschußmitglieder beschlossen,
daß jedes Gericht mit 16 oder 22 Deutschen zu besetzen sei, s. Nr. 25 (S. 381 Z. 33ff.). In der
bei Meiern I, 747 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs steht: mit ohngefehr 12.
oder 16., in der in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 343 überlieferten
Version desselben steht: mit ohngefehr 16.
ritas in numero beliebet werden, wie ietzo in camera 41 assessores .
Respondetur: Evangelischentheils könne man den catholischen ein votum
mehr nicht einräumen, dan sie sonst maiora machen würden. Sie würden es
uns auch ebensowenig zulaßen.
Hessen-Darmstadt. 17. Es stehe zu bedencken, ob man selbigen iudiciis
auch causas ecclesiasticas, exempli gratia decimarum
decima meint den kirchlichen Zehnten, der seit dem 6. Jh. kirchlich und seit dem 8. Jh. auch
von den weltlichen Herrschern geboten wurde. Im allgemeinen ist er als Ertragszehnt geleistet
worden und war je zu einem Viertel für den Bf., den Pfarrklerus, die Armen und Fremden
sowie die Kirchenfabrik bestimmt. Er stand den Pfarrkirchen von dem im Sprengel liegenden
nutzbaren Boden, den Fiskalkirchen vom Fiskalland und den Grundherrn für ihre Eigenkirche
zu. Im Laufe der Zeit wurde er wie andere Vermögenswerte verschenkt, getauscht, verpachtet
und verpfändet ( Kottje , 1319f.; Feine , 193–196).
10–12 Quaeritur – reserviret] Laut Magdeburg A I ergab sich eine Diskussion, wobei die
Teilnehmer im Protokoll nicht namentlich benannt sind. Es wurde unter anderem gefragt:
Wenn mann Imperatori nichts weiters geben wolle, warumb mann den nahmen reichs-
hoffrath behalte etc.
Ideo, weil’s bey hofe bleibe. […] Der nahme thue unß nichts. Solche sachen dürffen wir
nicht regen etc. Bey den tractaten werde sich’s wol finden etc. Actor debet sequi forum
rei
Actor rei forum, sive in rem sive in personam sit actio, sequitur: Cod. 3,19,3 und öfter
(s. Lateinische Rechtsregeln , 24). Zitiert auch im Ersten Entwurff der Evangelischen
Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. IV. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 747)
sowie im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. IV.
Propositionis Suecicae ( Meiern I, 807 ).
judicirt
2 werde] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Ob nicht ad fo-
rum politicum zu ziehen? Dahin zu trachten, daß all solche sachen vor gedachte 4
summa tribunalia und nicht anderswohin kähmen.
Magdeburgisches Direktorium. Mann hette nur vor ein erstes die vier tribunalia gesetzt.
Wann dieses placitirt und richtig wehre, alßdann könte mann von der perfection und
waß hineinzuziehen, handeln.
Hessen-Darmstadt. Wann zween immediati in causis ecclesiasticis streittig mitteinander
würden, ist kein richter alß comitia Imperii.
minalibus conveniendus.
18. Es sei dohin zu trachten, damit die dubia cameralium auf einem reichstag
decidirt werden möchten.
19. Ad articulum 5., quoad electionem regis Romanorum vivente Impera-
tore
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Vgl. die entsprechende Passage in der bei Meiern (I, 750, Ad
Art. V. Propositionis Suecicae) abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Siehe zur Diskus-
sion der Ausschußmitglieder über diesen Punkt Nr. 27 (S. 387 Z. 34 – S. 389 Z. 29).
tigkeiten ereignet
Ende Dezember 1530 hatten sich in Köln die Kf.en versammelt, um Ferdinand zum röm. Kg.
zu wählen. Außer Kursachsen, vertreten durch Hg. Johann Friedrich, Sohn Kf. Johanns (des
Beständigen) von Sachsen, waren zu diesem Zeitpunkt alle Wähler bereit, dem Bruder Karls V.
ihre Stimme zu geben. Bei der Beratung am 28. Dezember bezweifelten die kursächsischen
Ges. , ob die Kf.en vivente imperatore ohne Bewilligung der anderen Fürsten und Stände des
Reichs ihr Wahlrecht ausüben dürften, denn ihr in der Goldenen Bulle verbrieftes Recht gelte
nur für den Vacante imperio-Fall. Als die anwesenden fünf Kf.en am 29. Dezember zur Wahl
zusammengekommen waren, kritisierten die kursächsischen Ges. die Mainzer Citation, die
wegen formaler Mängel nicht rechtskräftig sei, und wollten gegen die Wahl protestieren.
Es wurde ihnen nicht gestattet, ihre Protestschrift zu verlesen, und so reisten sie noch am
29. Dezember aus Köln ab. Die Wahl Ferdinands wurde sodann von den übrigen Kf.en am
5. Januar 1531 vorgenommen ( Kohler , 173–182; zu Kf. Johann dem Beständigen, 1468–
1532, Kf. seit 1525: Klein , Johann der Beständige, 522–524). Seine Anerkennung durch die
prot. Reichsstände erfolgte erst durch den Frieden von Kaaden (s. Anm. 97).
auch proponiren laßen, wan vivente Imperatore eine wahl vorzunehmen, sol-
ten nebens denen andern churfürsten auch andere 6 regierende alte reichsfür-
sten erfordert werden, die darüber zu deliberiren, welches in dem Cadawi-
schen vertrag
Gemeint ist der in Kaaden (heute: Kadaň) an der Eger am 29. Juni 1534 zwischen Kg. Ferdi-
nand I. einerseits und Kf. Johann Friedrich von Sachsen andererseits geschlossene Vertrag. Der
sächsische Kf. handelte zugleich in Vollmacht für Lgf. Philipp von Hessen (1504–1567, Lgf.
seit 1509 bzw. 1518) und Hg. Ulrich von Württemberg (1487–1550, Hg. seit 1503). Kg.
Ferdinand verzichtete auf Württemberg (das, nach Vertreibung Hg. Ulrichs durch den Schwä-
bischen Bund 1519, gegen Ersatz der Kriegskosten Ks. Karl V. übergeben worden war, der es
1522 als Teil der österreichischen Vorlande Ferdinand überlassen hatte) und wurde dafür von
den prot. Ständen als Kg. anerkannt. Der Vertrag enthielt auch Art. mit Bestimmungen über
röm. Kg.swahlen vivente imperatore, die auf einem spätestens bis Ostern 1535 veranstalteten
Kf.entag vom Ks. konfirmiert werden sollten. Es wurde allerdings nicht gefordert, daß sechs
Reichsfürsten zur Wahl hinzugezogen werden sollten. Eine entsprechende Forderung bezüglich
Kg.swahlen vivente imperatore enthielt eine kursächsische Schrift zur Wahlsache vom April
1532 ( Zeeden , 530, 532; Stammtafeln I T. 99 und 123; Kohler , 363–371; Press , Epo-
chenjahr , 219ff.; Ehmer , Württemberg, 171, 174; Mertens , 81f., 104; zur kursächsischen
Schrift zur Wahlsache von 1532 s. [ Nr. 89 Anm. 62 ] ; Druck des Vertrages von Kaaden: Du -
Mont IV.2, 118–121; Reyscher II, 75–85; Eugen Schneider , 95–106 ([= nach der Ausf.
im HStA Stuttgart]).
gehoben , stehe zu bedencken, ob man deßelben expresse gedencken wolte.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Interloquebatur:) Solcher vertrag sey keine reichs- und universalconstitution.
Dieweil aber solcher casus so expresse in aurea bulla nicht decidirt, wie die
electio vivente Imperatore anzufangen , so were beßer, daß allen und den
gesamten ständen potestas cognoscendi gelaßen werde, welches dan auf ei-
nem reichstage geschehen müste.
Hessen-Darmstadt. 20. Artikel 6 bei der confoederation mit den exteris
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). In der bei Meiern ( I, 751 , Ad Art. VI. Propositionis Suecicae)
abgedruckten Überlieferung des Ersten Entwurffs steht bereits eine der hier vorgeschlagenen
Ergänzung entsprechende Formulierung.
ob es nicht zu extendiren hisce verbis: „auch wieder keinen stand des
22 „Reichs“] In Magdeburg A I folgt: „etc., dem Reich ohne schaden“. Wie weit das foe-
dus gehen solle etc.:
1. non contra Imperium et Imperatorem,
2. non contra status,
3. das Reich ohne schaden. – Es folgt ein (hier nach Wetterauische Grafen ( Nassau-
Dillenburg ) B I gegebener) Einwurf von:
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wann er auß dem herzen re-
den solte, so wehre es gut, daß keinem stande federa zugelaßen 〈wer〉rden. Weil es aber
herkommens, liße er es dahingestellt sein.
21.
23 Er – befehligt] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I geht voraus:
Ad verba: „pacta gentilitia“ etc.
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Am 16. November 1645 war vorgeschlagen worden, die Formulie-
rung licita et approbata foedera et pacta gentilitia esse confirmanda in den Ersten Ent-
wurff , Ad Art. VI. Propositionis Suecicae, aufzunehmen, s. Nr. 33 (oben S. 93 Z. 23f.).
denburg und Heßen
Siehe [ Nr. 33 Anm. 132 ] .
22. Artikel 7
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Siehe Ad Art. VII. Propositionis Suecicae (Gravamina ecclesiastica)
im Ersten Entwurff ( Meiern I, 751–759 ).
1–2 Er – überschicken] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Gravamina
köntten den catholicis zugestellt werden. Ob aber nicht gut, die vornehmste argumenta
zu reserviren noch die waffen selbst den catholicis ahn hand zu geben mitt anführung
dem besten grunden.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Mann müste doch mitt her-
auß .
Nach Magdeburg A I stammt diese letzte Bemerkung vom magdeburgischen Direkto-
rium .
bedencken, wie dieselben zu überschicken. Weil man das wörtlein „Römisch
catholisch“
Der Ausdruck begegnet im Ersten Entwurff mehrfach, z. B. zweimal in: Gravamina eccle-
siastica III ( Meiern I, 760 ). Siehe auch eine am 17. November von Sachsen-Altenburg vor-
geschlagene Formulierung: Nr. 34 (oben S. 101 Z. 13ff.).
mit solchem praedicato nichts werde
4 angenommen] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Vide acta des re-
ligionsfriedens etc., wie mann da redet etc. Si ipsos vocemus catholicos, nos essemus
acatholici etc. – Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I stammt diese
Bemerkung von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Ebendort folgt
eine weitere Bemerkung von Hessen-Darmstadt. Eß geschehe nur discriminandi causa und
ohne praejuditz.
23. Stelle uf nachdencken, ob man sich nicht der mediatstände, so sich uf
praescriptiones und pacta zu fundiren,
6 exempli – Oßnabrugk] Magdeburg A I: verbi gratia Hildeßheim
Die Ges. hatten schon am 17. November des Hst.s Hildesheim, dessen Bf. (der Kf. von Köln)
kath., die meisten Untertanen aber ev. seien, gedacht, s. Nr. 34 (oben S. 107 Z. 37ff.). Die
Stadt Hildesheim war 1542 zum Protestantismus übergetreten. 1553 hatte sie einen Vergleich
mit dem ev. gesinnten Bf. Friedrich von Holstein (1551–1556) geschlossen, der den Bestand
der lutherischen Konfession garantierte. Ferdinand von Köln bemühte sich bereits als Hildes-
heimer Koadjutor (seit 1611) um eine Rekatholisierung. 1632 begann Wartenberg in seinem
Auftrag mit entsprechenden Maßnahmen in der Stadt, doch beendete die braunschweigische
Besetzung 1634 diese Versuche ( Aschoff , 219–222). Im Goslarer Akkord von 1642 I 16,
Art. 21, wurde der Stadt das Exercitium Augustanae Confessionis in sechs Kirchen garantiert
( Londorp V, 762–768, hier 765; Reimann , 165f.). Im übrigen wurden die religiösen Ver-
hältnisse durch den Religions- und Nebenrezeß zwischen dem Hst. Hildesheim und den
Hg.en von Braunschweig-Lüneburg von 1643 IV 17/27 geregelt (Druck: Lünig V/1,
537–541).
Wetterauische Grafen (Nassau-Dillenburg) B I: alß Oßnabruk, Minden
Schon unter dem Mindener Bf. Georg von Braunschweig (1554–1566) war das lutherische
Bekenntnis im ganzen Stiftsgebiet verbreitet. Angesichts der vorherrschenden ev. Konfession
erwartete Wartenberg eine schwierige Aufgabe, als er im Juni 1629 als ksl. Kommissar in
Minden mit der Durchführung des Restitutionsedikts begann. Im Zuge der Restitution erhielt
er am 13. September 1629 das Bistum Minden und ließ Dom und Residenz durch Ges. ein-
nehmen und wies die beiden Pfarrkirchen der Stadt den Katholiken zu. Es gelang ihm aber
nicht, ein Erstarken des Katholizismus herbeizuführen, zumal das Bistum 1633 unter schwed.
Herrschaft geriet. Der Rat der Stadt versuchte, die bfl. Herrschaft abzuschütteln, und erhielt
am 2. Mai 1645 von Kg.in Christina ein Privileg, das ihr weitgehende Unabhängigkeit in
juristischen Dingen verlieh ( Richtering / Kittel , 394f.; Knoch , 140f.; Klemens Honsel -
mann , 424; Hausberger , 559f.). Wartenberg beharrte auf seinen Ansprüchen gegenüber sei-
ner statt Minden (so am 14. Mai 1646 in einer Konferenz der kath. Deputatio ad Grava-
mina , APW III A 4,1, 237 Z. 9; s. auch seine Darstellung der Konfessionsgeschichte Mindens
in einer Plenarkonferenz der kath. Stände am 3. März 1646, ebenda 130 Z. 38 – 131 Z. 10).
Die Stadt Osnabrück hatte ihre Privilegien in einem Memorial vom 7./17. November 1645
niedergelegt (s. [ Nr. 33 Anm. 114 ] ; Knoch , 114). Es war Anliegen des Rates, die ev. Bürger,
die einen großen Teil der Stadtbevölkerung ausmachten, vor den Rekatholisierungsbemühun-
gen des Bf.s zu bewahren, die Wartenberg, seit 1627 amtierend und bis Juli 1633 in Osna-
brück residierend, eingeleitet hatte ( Krüger , 6ff.). Die ev. Ges. hatten bereits am 17. Novem-
ber beschlossen, der prot. Untertanen im Hst. Osnabrück ausdrücklich zu gedenken (s. Nr. 34
Anm. 54 und bei Anm. 93). Wartenberg behielt sich in einer Konferenz der kath. Deputatio
ad Gravamina am 14. Mai 1646 vor, seine schäfflein in Osnabrück zu weiden ( APW III
A 4,1, 237 Z. 8–12).
wolle annehmen.
Conclusum: Quod sic, es solle eingeruckt werden.
Hessen-Darmstadt. 24.
9–11 Ob – vornehme] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Hessen-
Darmstadt. Quaerit, da ahn einem ortt zwey mediati in communione, ein catholicus und
ein evangelicus, ob in re communi beeden die reformation zu gönnen. [ In ] Cronbergk
bey Franckfurt
Gemeint ist Stadt und Herrschaft Kronberg, wo die Ritter, später Frh.n von Kronburg ansäs-
sig waren. Die unterschiedlichen Zweige waren teils lutherisch, teils kath. Hartmut X. (gest.
1549) war ein eifriger Anhänger Luthers und führte 1524 die Reformation ein. Sein dritter
Sohn, Hartmut XI. (gest. 1591), war kurmainzischer Marschall und kath. Einer seiner Söhne
war der Kf. von Mainz Johann Schweikard von Kronberg (1553–1626, 1604 Wahl zum
Ebf.). Johann Schweikard führte 1626 den Katholizismus in Kronberg wieder ein, doch 1633
bestanden Schweden und Frk. auf der Erneuerung des ev. Gottesdienstes. 1637 wurde die
Rekatholisierung wiederaufgenommen ( Zedler VI, 1711–1714; Stieve , 236–239; Geist -
hardt , Kronberg, 278f.; Litzenburger ).
doch in communione cum evangelicis.
Sachsen-Altenburg und Coburg. In re communi potior esse causam prohibentis .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Addatur „et possidentis“.
Hessen-Darmstadt. In re communi möchte wohl der herr sein exercitium uff seinem
hause haben, köntte aber die underthanen nicht zwingken.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Die frage sey hoch und durch
keine argumenta politica zu decidiren. Mann müste auch uff eine andere zeit etwaß be-
halten .
quod nihil innovandum altero socio invito, wan zween in communione und
einer reformationem in religione vornehme.
25. [ Ad ] „Concordata“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens (s. oben Anm. 3). Eine dem hier geforderten Zusatz ähnliche Formulierung steht be-
reits in der bei Meiern ( I, 757 , Gravamina ecclesiastica V) gedruckten Fassung; sie fehlt noch
in der handschriftlichen Überlieferung des Ersten Entwurffs in Braunschweig- Lüne-
burg -Kalenberg A III (s. [ Nr. 24 Anm. 1 ] ), hier fol. 260’.
diesem friede entgegen“.
13 „entgegen“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt:
〈Ibidem〉 ad gravamen 1. politicum: den reichstenden seye darinnen defensio erläubt
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3), allerdings ist Gravamen poli-
ticum II gemeint. Siehe die entsprechende Passage in der bei Meiern ( I, 760 , Gravamina
politica II) gedruckten Fassung des Ersten Entwurffs und die entsprechende im Voll-
staendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina politica II
( Meiern I, 823 ).
Quaestio, ob solches universim von allen stenden oder singulatim von zween zu ver-
stehen .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wann der Kayser auch einem
singulari unrecht thäte, so möchte er sich defendiren.
[ Hessen-Darmstadt. ] Quaestio: Quis iudex in tali casu?
(Respondetur: Caesari nihil de facto liceat nisi praevia iustitia.)
Ad gravamen IV., ad verba „collectarum, foederum“
Bezug auf den korrigierten Ersten Entwurff (s. oben Anm. 3). Siehe die zitierten Worte in der
bei Meiern ( I, 761 , Gravamina politica IV [ 1) ] ) gedruckten Fassung des Ersten Ent-
wurffs .
maiestatis etc.“
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Pommern hette sie coarctirt,
daß sie im uffsatz in hoc puncto wegken der electorum vil endern müsßen
könte er eß außfechten.
Hie endigen die Hesßen Darmstättische notae uff daß fürstenräthische evangelische be-
denken […].
Magdeburgisches Direktorium. Die beschehene erinnerungen solten
eingeruckt und bei nechster session abgelesen werden.
Sachanmerkungen zu Nr. 45