Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 50) Osnabrück 1646 Januar 23 / Februar 2
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Osnabrück 1646 Januar 23 / Februar 2
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 374–380’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
500’–512 (mit falscher Datierung: 24. Januar [/3. Februar]), Magdeburg B fol. 226–230’,
Pommern A fol. 54–56, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol. 161–164’,
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II fol. 19’–23 [Konzept Geißel], den
Druck in Meiern II, 253–256.
Protokollführung im Fürstenrat Osnabrück. Geltung des Majoritätsprinzips im Fürstenrat [ Arti-
kel V § 52 IPO]? Des Kayserlichen Cammer=Gerichts Gevollmaechtigten Memorial an die
sämtliche Reichs=Staendische Gesandten zu Oßnabrueck, um die Intercession der Schwedi-
schen bey den Frantzoesischen Gesandten für das Cammer=Gericht, zu befördern, und dessen
Beilage: Memoriale des Cammer=Gerichts zu Speyer an sämtliche Abgesandten auf den
Friedens=Convent von 1646 I 9/19
Druck: Meiern II, 233f. und 234f.. Des Kayserlichen Cammer-Gerichts Gevollmaechtigten
Memorial war gezeichnet von Johann Heinrich Böger, den 16. [ /26. ] Januar 1646. Böger war
am 30. Januar 1646 bei Krull gewesen und hatte ihn in der Angelegenheit des RKG um seinen
Beistand gebeten (magdeburgische Unterthänigste relation Nr. 3 s. d. 1646 I 20 [ /30 ] in:
Magdeburg F III fol. 176–176’, hier fol. 176). Kopie des Memoriale des Cammer- Ge-
richts zu Speyer mit Diktatvermerk Osnabrück, den 31. Januar 1646 sub directorio Mogun-
tino : Magdeburg F III fol. 209–209’; Lemma: Copia schreibens des Kayßerlichen cam-
mergerichts zu Speyer. Dieses Memoriale des Cammer=Gerichts zu Speyer wurde am 25.
April 1646 im KFR und FR Münster behandelt ( APW III A 1,1 Nr. 82) und am 11. Juni
1646 im SR Osnabrück ( APW III A 6 Nr. 59).
Dieses memorial war am 28. Januar 1646 von Marcus Otto, dem straßburgischen Ges. und
Direktor des SR, der auch die Stadt Speyer vertrat (s. [ Nr. 1 Anm. 8 ] ), an Krull eingeschickt
worden mit der Bitte, es den ständen fürzutragen ( Magdeburg G II fol. 248 s. d. 1646 I 18
[/28]). Im SR Osnabrück wurde es am selben Tag (23. Januar / 2. Februar 1646) verlesen
( APW III A 6, 47 Z. 21). Der Text konnte nicht ermittelt werden.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach,
Brandenburg-Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen
/ Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pom-
mern -Stettin / Pommern-Wolgast, Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-
Durlach, Sachsen-Lauenburg, (Anhalt ), Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium. Man habe voriges tages bei gehaltener
ter und director erwehnung gethan, wan die vota bei instehenden deliberatio-
nibus alhier eingenommen, solten solche nach Münster geschickt und secun-
dum maiora ein conclusum gemacht werden
worden, sich wegen der majorität votorum einer einhelligen meinung zu ver-
gleichen , wolle man sich herauslaßen.
Von seiten Magdeburgs hielt er dafür, wan diese quaestion von dem Öster-
reichischen directorium proponirt würde, man solle nicht anfangs herausge-
hen , sondern in genere sagen, es würde sich in progressu geben. Man könte
aber doch in denen sachen, darin man partey mache, die maiora nicht gelten
laßen, item daß nöthig sei, die meinungen, so in votis unterschieden ausfallen
möchten, in das bedencken mit einzubringen.
Durch Sachsen-Altenburg und Coburg geschahe hierauf relation,
weßen sich der herr graf von Trautmansdorf excellenz und herr Richters-
berger wegen der protocollisten im fürstenrath erklärt . Vide diarium
Wie [ Nr. 56 Anm. 6 ] .
diem 22. Ianuarii.
13 Magdeburgisches Direktorium ] Nach Magdeburg A I ging der Proposition erst sessions-
vergleichung zwischen den alternirenden undt Würtenberg
Die Alternierenden waren Hessen, Mecklenburg, Baden und Pommern. Die Präzedenzstreitig-
keiten in der Session hatten im Juli 1645 nicht geschlichtet werden können, weshalb Württem-
berg bislang in Münster votiert hatte (s. [ Nr. 2 Anm. 44 ] ).
Magdeburgisches Direktorium. Man befinde, daß herr graf Traut-
mansdorf undt der Österreichische director das begehren so gar weit nicht
geworffen. Deputatis
relation. Man habe sich zu vergleichen, was für personen zu protocollisten zu
gebrauchen. Seinen secretär wolle er gern adhibiren laßen, dem etwa Wey-
mar iemand
Gedacht ist an Eusebius Jäger (s. [ Nr. 90 Anm. 26 ] ).
Sachsen-Altenburg und Coburg. [ 1. ] Beide von dem directorio genante
personen könten wol zu protocollisten gebraucht werden. Wegen der recom-
penß würde sich ieder bescheiden.
Was die andere frage anbetreffe, de maioritate votorum, so sei wißend, wie
solche quaestion nicht allein a politicis ventilirt, sondern auch auf reichstagen
vielfeltig movirt worden, in welchen fällen nemlich die maiora statfinden. Es
sei auch unsere meinung, daß man sich deswegen in kein disputat einzulaßen,
sondern dohin zu resolviren, ob die maiora in allen und ieden dingen und
sachen stathaben würden, würde man sich nicht erklären können. Dieses aber
könne man nicht verneinen, daß die maiora nicht gelten könten, wo wir mit
den catholischen partey machten, und alßdan würden beider theile rationes
in die bedencken zu bringen sein. Wir
Keyserlicher majestät herren commissariis annur vorschläge zu thuen haben,
wie die friedenstractaten zu beschleunigen und zu gutem ende zu bringen. Do
dan die maiora nicht zu attendiren und andere, vernünfftige gedancken zu
praeteriren. Ob nu wol ietzo in limine diese quaestion de maioritate votorum
nicht zu ventiliren, so würde doch nit schaden, dem Österreichischen direc-
torio alsbalt zu untersagen, in denen sachen, da wir mit den catholischen part
machen, müsten die rationes einverleibt werden, sonsten wir nit unterlaßen,
solches selbsten zu thuen und ad acta zu bringen.
27–28 weßen – erklärt] Magdeburg A I: [ Trauttmansdorff ] hette es selbst für erheblich ge-
halten , das es einen nicht möglich, [ gleichzeitig zuzuhören, nachzudenken, zu resolvieren
und zu protokollieren ]. Wollte es mit Maintz undt Österreich [ be ]reden etc. Österreich
sollte sich heute erklären etc.
Idem bey Österreich potius per modum notificationis etc. Hette fast gleiche antwort
gegeben etc. Erinnerte aber, das unterschiedliche protocollisten gehabt etc. cum confu-
sione etc., daher geschloßen, weiter nicht [ Protokollanten hinzuzuziehen ]. Sed tamen alia
tempora alios mores etc. Modo ne multi adhibeantur etc. und confusio verhütet würde
etc.
Maintz könte opponiert werden etc., brauchten’s selbst etc. Dürfften es den fürstlichen
nicht wehren etc.
Hette uterque erinnert, [ es ] würden silentii causa verpflichtete diener sein [ müssen ]. [ Die
Protokollanten seien ] nicht als gesandten zu respectiren etc.
Trauttmansdorff hette derbey gedacht, daß nicht[ s ] verschwiegen bleibe etc.
Das were die erklärung etc. Hoffe, werde kein difficultät haben etc.
ließe er ihm diesen vorschlag gefallen. Stehe dahin, wer zu adjungiren, wan er
naher Münster sich begeben solte
Heher. Zu seiner beabsichtigten Reise s. [ Nr. 89 Anm. 78 ] .
[ 2. ] Ratione votorum were er auch einig, daß man sich noch zur zeit in keine
weitleuftigkeit und disputat mit den catholischen einlaßen solle. Befinde auch
den vorschlag, so das directorium und Altenburg hierin gethan, gantz dien-
lich . Wan nun nicht zu erhalten, daß die rationes eingeruckt würden, müße
man es schrifftlich verfaßen und selbst übergeben, solches auch testato ge-
dencken .
Brandenburg-Kulmbach. Er höre gerne, daß der vorschlag mit adhibi-
tion etzlicher protocollisten vielleicht angehen möchte. Zu Münster würde es
auch zu versuchen stehen.
[ 2. ] Ratione pluralitatis votorum were es ein weitaußehend werk, würde sich
auch uf einmal nicht laßen übern hauffen werffen. Catholici berufften sich uf
praxim und beschuldigten uns einer newerung. Weil nun alle occasiones einer
Separation zu vermeiden, müße man moderate und behutsam gehen. Es sei
wißend, daß in puncto contributionis et religionis die maiora nicht statfin-
den
Es war eine alte prot. Forderung, daß in Religionsangelegenheiten und bei Bewilligung ao.
Reichssteuern das Majoritätsprinzip nicht gelten könne. Die kath. Stände, die im FR die Mehr-
heit hatten, bestanden lange auf der uneingeschränkten Geltung des Mehrheitsprinzips. Aller-
dings hatte Bayern auf dem Regensburger RT 1597–1598 konzediert, daß in Religionsangele-
genheiten Stimmenmehrheit nicht entscheidend sein könne; Österreich, das das Fürstenratsdi-
rektorium führte, hatte dem zugestimmt. Als Kurpfalz auf demselben RT ablehnte, sich bei der
Bewilligung einer ao. Reichssteuer dem Mehrheitsentscheid zu beugen, fand es die vorsichtige
Unterstützung einiger kath. Stände. Auf dem Regensburger RT 1608 traten die konfessionellen
Parteien geschlossen auf Die Protestanten forderten die Abschaffung der Mehrheitsentschei-
dungen in Religionssachen, was alle kath. Stände verweigerten. Im Vorfeld des Regensburger
RT 1613 stellte die Union die bekannten prot. Forderungen auf, zu denen die Aufhebung des
Majoritätszwanges gehörte. Gegen den mit Mehrheitsentscheidung erzwungenen RA protestier-
ten alle ev. Stände mit Ausnahme der Wettiner und Hessen-Darmstadts ( Wolff , Corpus
Evangelicorum, 29–39). Der Evangelischen Fürsten und Staende Abgesandten auffgesetzte
Gravamina vom 7./17. April 1641 enthielten unter Punkt 3 der Gravamina in Religion /
und Kirchen-Sachen die Beschwerde, daß man in puncto Religionis per majora, die doch
in demselbigen Paß nimmer statt finden können / durchtringen wollen ( Londorp V,
206). Punkt 3 der Gravamina In Politicis & Militaribus enthielt die Forderung, daß kuenfftig
keine Contribution ohne aller Staend Bewilligung zu begehren ( ebenda 207).
an die maiora nicht binden laßen. Sehe also nicht, wie man bei diesen tracta-
ten ein conclusum machen könte. Er sei demnach der meinung, daß dieser
passus auszustellen und per modum exceptionis zu gebrauchen, dan zu an-
fang würde man die catholischen stützig machen undt verzögerung causiren.
Erinnere sich, daß auf jüngstem reichstage zu Regensburg dieser punctus
auch auf die ban kommen.
wie weit’s damit kommen
Siehe die Antwort der kath. Stände von 1641 V 16 auf Der Evangelischen Fuersten und
Staende Abgesandten auffgesetzte Gravamina (Druck: Londorp V, 326–330). Diese Ant-
wort wurde am 3. Juni 1641 übergeben ( Bierther , 192). Die kath. Stände verfaßten ihrer-
seits Der Catholischen Chur: Fuersten / und Staend deß Reichs Particular-Gravamina
(Druck: Londorp V, 321–326), die ebenfalls am 3. Juni 1641 übergeben wurden. Die Replik
der Protestanten wurde nicht mehr offiziell überreicht (s. Nr. 48 Nr. 32), und die Konsultatio-
nen verliefen im Sande ( Bierther , 193).
dern erwarten, wie es pro re nata zu appliciren.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
[ 1. ] Beide vorgeschlagene subiecta weren wol zu protocollisten zu gebrau-
chen . Weil aber der fürstlich Weymarsche abgesandter sich naher Münster
begeben möchte und also seinen secretär mitnehmen, stehe dahin, wen man
adjungiren wolle. Daß ihnen recompenß für ihre mühewaltung geschehe, sei
billich.
[ 2. ] Was aber die proponirte quaestion anbelange, so sei dieselbe über alle mas
schwer und darin behutsam zu gehen, damit wir die maiora nit impugnirten,
4–5 Zu – stehen] Magdeburg A I: Hiesiger ort werde kein ma[ n ]gel [ an Protokollanten
sein ]. Wie aber zu Münster etc.? Obwol Weimar sich erkläret, [ seinen Protokollanten mit
nach Münster zu nehmen ]. Er [ i.e.: der weimarische Gesandte ] wolle aber erst in 14 tagen
hinüber etc. Seinestheils hette er niemanden. Ob Pommern oder Caßel einen [ Protokol-
lanten ] habe?
Pommern-Stettin und Wolgast. Hetten ein qualificiert subiectum etc.
auch nicht approbirten.
zeit zu ventiliren. Würden wir uns finaliter gegen die catholischen herauslas-
sen , so hemmete es die tractaten über alle maße. Die catholischen gründeten
sich uf die maiora, so die evangelischen nit einräumen könten.
auch vor diesmal ad gravamina bracht
Bezug auf Gravamina Evangelicorum VII ( Meiern II, 531 ).
stritten worden. Ex natura rerum könten sie nicht gelten, wo man part
machte. Weil aber dahin zu trachten, damit die tractaten beschleunigt würden
und dieser punct ad gravamina gehöre, so praeliminariter und praeiudicialiter
nicht ponderirt werden könte, wofern man es auch rühren wolte, uf ein dis-
putat auslauffen würde, so sei er der gedancken, daß ihnen allein in genere
anzudeuten, man wolte die maiora nicht verwerffen, auch nicht allerdings
admittiren, insonderheit da man partey mache. Ob sie nun gleich fragten, was
die sachen weren, hette man ihnen zur antwort zu geben, wir wüsten’s nicht,
materia würde es geben. Könte man sich nun künfftig eines conclusi unani-
miter im fürstenrath vergleichen, gut, wo nicht, müsten die rationes, so in
iedes standes voto geführet, eingeruckt werden. Es sei zu consideriren, daß
man mit auswertigen cronen zu thuen, die sich ad maiora nicht würden bin-
den laßen. Demnach schliesse er, daß diese quaestio zu decliniren, nicht zu
decidiren. Sie gehöre ad obiecta tractatuum, so sie zu decidiren. Wofern aber
auch die catholischen unsere rationes in dem bedencken übergehen wolten,
müsten wir selbst ein absonderlich bedencken über einen und andern punct
übergeben, iedoch ihnen solches zuvor andeuten, daß man es allesfalß uf
diese maße machen müße.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. [ 1. ] Vernehme die resolution
25–26 Wegen – vergleichen] Magdeburg A I: Ratione personarum conform etc.: creiß-
secretär , Weinmar [ protokolliere ] zu Münster etc. An deßen stelle ein andere〈r〉 hier
zu ernennen etc. Hessen Darmstadt hette ein qualifiziertes subiectum bey sich etc.
Magdeburgisches Direktorium. Wann 3 weren.
gleichen , denen man eine ergetzligkeit vor ihre mühe zu geben.
[ 2. ] Was die maiora betreffe, sei vernünfftig erwogen, was für difficultäten
sich ereignen würden, wan man diese quaestion alß praejudicial auf die ban
bringen wolte. Culmbach hett angedeutet und Lüneburg wiederholet, in wel-
chen fällen die maiora nicht gelten könten. Und weil die evangelischen sol-
ches iederzeit impugnirt, were derbei zu verharren, dan man in solchen sa-
chen die catholischen nicht zu richtern machen könte. Was aber causae com-
munes , hielte er dafür, die catholischen würden in solchen einig sein alß in
puncto iustitiae, dan sie ebensowol eine unparteyische iustits haben wollen.
tractiren, sondern pro re nata zu erinnern, und wan die catholischen nicht
wolten einwilligen, die rationes einzubringen und an dienlichen orten zu un-
terbawen , damit, was recht und billich, zur execution gebracht werde.
tiren , und hette man subiecta utilia zu erkiesen, damit keine dissonants zwi-
schen den protocollen.
8–11 Er – sein] Magdeburg A I: Jeder werde wißen, wie er versehen etc. Könte darbey
erinnern, das hiebevorn Chemnitius das protocoll geführt etc. Ob Fehr
Gemeint ist Johann Samuel Fehr. Dieser, ein Sohn des kurbg. Kammermeisters Johann Fehr,
war im März 1645 mit Löben und anderen Mitgliedern der kurbg. Gesandtschaft als Kanzlist
von Spandau aus zum WFK gereist und war im September 1645 von Sayn-Wittgenstein zum
Geheimsekretär vorgeschlagen und im Oktober 1645 zum Legationssekretär ad interim bestellt
worden ( DLöben I fol. 1’ s. d. 1645 III 12 [/22]; Meinardus , 233f., 257f.). Er wurde an der
Erstellung der KFR-Protokolle in Osnabrück beteiligt (Winfried Becker , Einleitung, XCIV)
und zum Mitprotokollanten der FR-Protokolle Osnabrück bestellt ( Meiern II, 278 ).
könne etc. Wolle es ad referendum annehmen etc. Stelle einen ieden frey etc. Daß zum
weinigsten drey [ Protokollanten gefunden würden ].
laucht dero gesandschafft mitgegebener secretarius
Chemnitz hatte auf dem Regensburger RT 1641 Protokoll geführt (s. [ Nr. 14 Anm. 9 ] ).
werden, müße ihn aber zuvor vernehmen. Stelle iedoch iedem die wahl frey.
Zum wenigsten würden 3 personen nöthig sein, denen auch mit einem gratial
an die hand zu gehen.
[ 2. ] Den hauptpunct belangend, sei derselbe freilich arduus, damit man nicht
ansam cavillandi, sugillandi causam et moram gebe und veruhrsachte. Und
weil bekand, daß die catholischen mit maioribus durchdringen, were er ein-
stimmig mit denen, so der meinung, man solle per exceptionem solches an-
bringen . Wan sie nun wolten uf maiora gehen, were ihnen durch den vorsit-
zenden anzudeuten, iedoch mit guter moderation, die materia weren diversa
und die tractatus ließen es nicht zu. Hielten sonderlich pro medio termino, in
consideration zu ziehen, in causis allegatis ratione religionis et contributionis,
wo status ut status zu consideriren, könten die maiora nicht gelten. Uf dieser
regul würden obbemelte casus fundirt, dieselbe sei auch in der herren chur-
fürsten verein fundirt und von catholischen nicht
zu Regensburg auf dem jüngsten reichstage im churfürstenrath im contradic-
torio erhalten, daß sein singulare votum in das bedencken bracht
ein singulare votum, so considerabil, in das bedencken zu bringen, müße es
nicht dispositive, sondern narrative geschehen. Wofern nun das Österreichi-
sche directorium darauf bestehen solte und der evangelischen rationes und
motiven nicht einruken wolte, alsdan were ein absonderlicher aufsatz zu ver-
fertigen und bei der re- und correlation zu übergeben, es sei in causis politicis
oder religionis, und zu bitten, daß es an Keyserliche majestät bracht werde.
Altenburg referiret, cum gratiarum actione.
[
collisten zu gebrauchen,
6 sich – obligiren] Magdeburg A I: Aber das fürsten undt stände sich in futurum obli-
giren , daß es collegialiter geschehe etc., könne nicht sein etc., stehe einen ieden frey
[ zu protokollieren ]. Möchte zum praeiudicio außgedeutet w〈e〉rden, sonderlich weil
fürkommen, als wann fürsten und stände nicht bemächtigt etc.
Wegen der personen wie vorsitzende.
[ 2. ] Ratione maiorum votorum sei wißend, was im Reich bißhero vorgangen
und daß in puncto religionis, contributionis etc. solche nicht praevaliren
könten, dabei man sich billich zu manuteniren. In genere aber hielten sie da-
für , wie vorsitzende, daß keine quaestio praeiudicialis daraus zu machen, son-
dern ad progressum causae zu
evangelicorum könte ad maiora binden laßen. Jedoch were denen catholi-
schen anzuzeigen, daß man sich in puncto religionis und was dem anhängig
ad maiora nicht könte binden laßen. In causis civilibus würden sich etzliche
catholische mit den evangelischen conformiren, wie Mechelburg [ votiert ], da-
hero sie auch begehret, daß noch etzliche evangelische möchten nach Mün-
ster deputirt werden, die ihre vota aldo im fürstenrath ablegten
Die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs hatten ein entsprechendes Memorial
vorgelegt, über das am 31. Januar 1646 beraten worden war (s. [ Nr. 89 Anm. 6 ] ).
nun Österreich nicht verstehen wollen, die rationes ins bedencken zu brin-
gen , hette man es zu pappier zu bringen und ad acta zu übergeben und, so es
nicht wolt angenommen werden, an gehörige ort einzuliefern.
Hessen-Kassel. Wegen der protocollisten stelle er dahin, ob 2 oder 3 per-
sonen zu gebrauchen. Weil Weymar sich naher Münster begeben möchte,
wolte er dafür achten, daß Magdeburg, Altenburg
Der altenburgische Sekretär war Samuel Ebart, der ebenfalls zum Mitprotokollanten der FR-
Protokolle Osnabrück bestellt wurde (s. [ Nr. 12 Anm. 27 ] ).
tarios gebrauchen zu laßen, zu vermögen.
[ 2. ] Die maiora anbelangend, vergleiche er sich maioribus, daß im fall, gleich
das Österreichische directorium diese quaestion vorbringen wolte, man sich
doch hauptsachlich nicht einlaßen, sondern ad progressum tractatuum ver-
schieben solle. Jedoch sei er hauptsachlich damit einig, daß man sich in allen
puncten ad maiora nicht könte binden laßen und, separata vota dem bedenk-
ken einzurücken oder, wan es bei dem Österreichischen directorio nicht zu
erlangen, absonderlich und schrifftlich zu übergeben.
Hessen-Darmstadt. [ 1. ] Wegen der personen, so zum protocolliren zu ge-
brauchen , laße er es dabei bewenden. Der recompenß würde sich keiner ent-
brechen künnen.
ren würden, hette man sich mit ihnen zu vergleichen, damit unsere protocol-
listen mit ihnen die protocolla collationirten, oder doch anzustellen, damit
die unserigen ohne verzug iedesmal die collation vornehmen müsten.
[ 2. ] Wie starck die quaestio de maioritate votorum a politicis disputirt und
acriter auf reichstagen ventilirt, sei wißend. Anno 1594
1594 tagte der RT in Regensburg. Die prot. Stände waren durch eine Spaltung in zwei Par-
teien , die sächsische und die kurpfälzische, geschwächt. Die kath. Stände und die sächsische
Partei bewilligten eine besonders hohe Reichshilfe zur Führung des Türkenkrieges, ohne auf die
Bedingungen der prot. Minderheit einzugehen. Diese wagte keinen Protest. Die kath. Stände
legten eine schroffe Entgegnung auf die prot. Gravamina vor und verfochten die kath. Ansprü-
che in unnachgiebiger Form ( Ritter II, 119–122). – Wahrscheinlich liegt eine Verwechslung
vor, und der Ges. meinte den Regensburger RT von 1597–1598 (s. oben Anm. 16).
Vielleicht dachte der Ges. an den ksl. Vermittlungsversuch, der in Regensburg im Oktober
1613 angestellt wurde mit dem Ziel, eine Verständigung über die Gravamina Evangelicorum
zu erzielen. In dessen Verlauf konzedierte der Ks. die Einberufung eines Deputationstages,
dessen Mitglieder nur zur Hälfte (also nicht, wie bislang üblich, mehrheitlich) der kath. Reli-
gion angehören sollten. Es war beabsichtigt, auf dem Deputationstag jene Gravamina Evange-
licorum zu behandeln, die eine Vereinbarung der gesamten Reichsstände erforderten. Der De-
putationstag kam nicht zustande, da die kurpfälzische Partei Bedingungen stellte, die nicht
erfüllt wurden ( Ritter II, 384f.). Zum Ausgang des RT von 1613 s. oben Anm. 16.
were zugegeben worden, daß in puncto religionis keine maioritas statfinde.
In puncto contributionis würde auch disputirt, nisi in casu, ubi causae suffi-
cientes exemtionum, exempli gratia ruina, ignis, adsint. Sonst sei er einig, wan
es uf diese frag kommen solte, daß glimpflich zu sagen, wir wolten mit den
catholischen gerne legen und heben, hielten aber dafür, diese quaestion zu
moviren, sei frühzeitig, sie werde viel zeit erfordern, sie were albereit in gra-
vaminibus , so uf tractaten stünden, geregt, auch vor dieses mal impossibel, do
man nicht uf einem reichstage und der respectus nicht sowol ad Imperium als
ad coronas zu haben. Derohalben uf maiora nicht zu gehen. In gravaminibus
evangelicorum weren wir part, in communibus gravaminibus würde sich’s in
progressu geben.
Siehe schwed. Proposition II, Art. 1 ( Meiern I, 436 ); frz. Proposition II, Art. 1 ( Meiern I,
446 ); schwed. Replik, schwed. Protokoll, Punkt [2] zum Prooemium ( Meiern II, 193 ); ksl.
Protokoll, Punkt 2 ( Meiern II, 184 f.).
annur ihre feinde, dieses zu decidiren, könne keinem anheimgegeben werden.
Derhalben habe man darauf zu gehen, wan die vota discrepant, daß solche
unterschieden, ja auch eines standes votum mit rationibus in das bedencken
zu bringen. Conformire sich also vorsitzenden.
Baden-Durlach. [ 1. ] Laße es bei den beniemten personen und daß die
recompenß billich.
[ 2. ] Ratione pluralitatis votorum sei behutsam zu gehen und daß hauptwerck
nicht zu remoriren. Conformire sich insonderheit mit Pommern, daß singula-
ris cuiusvis status singulare votum cum rationibus in acht zu haben, hoc prae-
sertim rerum statu, do nicht das oberhaupt und glieder des Römischen Reichs
unter sich, sondern dieselbe mit den auswertigen cronen zu negotiiren. Sei
auch damit einig, im fall das Österreichische directorium singularia vota
nicht einrucken wolte, daß man selbst das bedencken abfaßen und den herren
Keyserlichen übergeben solle.
Sachsen-Lauenburg. [ 1. ] Wegen der personen hette er ferner nichts zu
endern und stelle dahin, ob man ietzo sich eines quanti der recompenß ver-
gleichen wolle.
Wegen des 2. puncts sei er allerdings einstimmig, daß solche quaestion noch
zur zeit nicht zu moviren und verzögerung zu suchen. Die catholischen
stände würden freilich uf maiora zielen wollen,
stände mit ihrem iure suffragii ausschließen wolten. Sie überladeten sich auch
dahero mit votis, wie dan der bischof zu Oßnabrück, herr Frantz Wilhelm, 16
vota anietzo zu Münster führen solle
Wartenberg votierte bis 1646 im CC für 16 Reichsstände (s. [ Nr. 3 Anm. 16 ] ).
und were freilich nöthig, daß singularia vota nicht zu praeteriren, was status
ut status et singuli zu consideriren.
Anhalt. Wie Weymar.
Wetterauische Grafen. [ 1. ] Quoad personas denominatas ersuchten sie
die herren principaln, sie möchten es geschehen laßen.
[ 2. ] Naturam maiorum belangend, hette[ n ] sie über vorige angehörte vota
nichts zu erinnern. Weren dermit einig, daß es zu früzeitig, diese quaestionem
praeiudicialiter uf die ban zu bringen, und dannenhero derselben künftig per
modum exceptionis zu begegnen. Es sei absurdum, wan partei die maiora
machen solten. Die cronen würden’s auch nicht zugeben, daß per maiora
wieder sie was erhalten werden solte. Hielten auch nöthig, daß ein votum
singulare rei singularis zu attendiren.
Fränkische Grafen. [ 1. ] Ratione subiectorum wie vorsitzende.
[ 2. ] Die proponirte quaestionem belangend, sei solche schwer und also be-
schaffen , daß solche per se neque affirmative neque negative zu resolviren,
auch contra naturam negotii praesentis [ sei ]. Affirmative würde sie auf confu-
sion und contradiction, auch wol auf praejudits der evangelischen ablauffen.
Demnach conformire er sich Lüneburg und Darmstadt, daß pro re nata per
modum exceptionis solche zu beantworten. Pommern hette recht votirt, daß
fast in allen sachen status ut status et singuli zu
3 beobachten] In Magdeburg A I folgt: Zu Münster [ sei ] diß sonderlich in acht zu neh-
men etc., das die discrepantien in concluso gedacht were etc. Coronae [ gäben den ] auß-
schlag etc. Seyen nur vorschläge etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg )
B II: Discrepantz der votorum dem concluso der ständt einzurücken, seyen doch nur
vorschläge. Die cronen wurden doch den schluß machen.
finem setzen und die media darnach reguliren. Wolte nun das Österreichische
directorium alle meinungen und singularia vota nicht einrücken,
nicht vorbeikönnen, solche schrifftlich zu übergeben. Dieses einrücken hette
zu Regenspurg den reichsständen nicht können abgeschlagen werden, viel
weniger anietzo dem fürstenrath.
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß sei dieses, daß
1.
cretarien erlauben wolten
Die Protokolle der sessiones publicae wurden jeweils von den Protokollanten unterschrieben,
die sie ausgearbeitet hatten. Das erste wurde signiert von Werner (Est. Magdeburg), Ebart
(Sachsen-Altenburg und Coburg), Jäger (Sachsen-Weimar und Gotha) und Fehr (Pommern),
s. Meiern II, 278 .
2. daß die quaestion de maioritate votorum anfenglich und noch zur zeit zu
decliniren und ad progresssum causae zu verweisen.
3. Wan vota singularia gefielen, were das directorium zu ersuchen, solche
cum rationibus dem bedencken einzurücken und, wan solches nicht zu erlan-
gen , denen Keyserlichen commissariis selbst ein absonderlich bedencken
schrifftlich zu übergeben und ihm solches balt anfangs
17 anzuzeigen] In Magdeburg A I folgt: doch in genere auch zu bedingen, daß in sachen,
da mann parthey sey, nicht maiora gelten können etc. Singularia vota in causis singula-
ribus zu attendiren etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was Darmstadt wegen collation der protocolle inter ca-
tholicos et evangelicos erinnert, [ sei gut ].
(Placet omnibus.)
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sin catholici nolint, numeri id
faciant etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Bey 1. session [ sei ] zu erinnern, das allzeit materia trac-
tanda beym ende der [ vorangehenden ] seßion proponiret werde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. De modo communicandi inter collegium principum et
electorum etc. Were vor diesen de paritate numeri [ der Deputierten verabredet worden ] .
Ob noch derbey zu bleiben etc.
Brandenburg-Kulmbach. [ Die ] catholische[ n ] hetten schon paritatem numeri approbiret
etc. undt Churmainz vorgeschlagen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. So viel catholische, so viel
evangelische etc.
(Interlocutoria.)
Sachsen-Altenburg und Coburg. [ Sei ] beym ersten rathgang als ein praesuppositum zu er-
innern .
Man werde aus
mandatarius eingegeben und ad dictaturam kommen laßen, ersehen haben,
lich bei der cronen herren plenipotentiariis vermitteln zu helffen, damit sie
nicht allein der schweren einquartierungslast enthebt, sondern auch künfftig
verschonet und von keinem kriegenden theil damit beschwert würde.
mercklich gelegen, wolte von seiten Magdeburgs er dafürhalten, man könte
die herren Schwedischen per literas ersuchen, sie wolten bei denen königlich
Frantzösischen officia thuen, damit sie von der schweren kriegslast liberirt
würden.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Daß den herren cameralibus und der
stadt Speyr uf ihr fleißiges ansuchen mit ersprieslichen intercessionalibus zu
gratificiren, sei albereit diesesorts vor etzlichen monathen geschloßen. Sol-
ches zu effectuiren, könte es bei den königlich Frantzösischen gesandten per
literas, auch wol zugleich mündlich per deputatos bei dem Frantzösischen
residenten alhier, monsiur de La Barde, geschehen. Bei denen königlich
Schwedischen könte es in forma eines memorials gesucht, auch wol per depu-
tatos mündliche recommendation eingewendet werden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es wolte nicht allein dem
cammergericht, sondern auch der stadt Speyr in ihren petitis ümb intercessio-
nales zu gratificiren sein. Wie und welchergestalt es nun zu werck zu stellen,
conformire er sich Altenburg.
Wolte auch wegen Anhalt suo loco et ordine repetirt haben.
Brandenburg-Kulmbach. Dergleichen suchen sei länger alß vor 2 mona-
then im fürstenrath zu Münster vorkommen , und weren vorschlage gesche-
hen , wie die herren camerales möchten befreyet und die stadt in neutralität
gesetzt werden. Solches hette man auch an die herren Keyserlichen bracht
Deputierte aus KFR und FR Münster waren am 5. November 1645 bei den ksl. Ges. gewesen
und hatten gebeten, daß diese sich bei den Franzosen für eine Neutralisierung Speyers verwen-
den möchten. Dies hatten die ksl. Ges. abgelehnt, aber zugesagt, sich wegen der Bedrückung
des RKG durch die frz. Besatzung mittels der Mediatoren an die frz. Ges. zu wenden ( APW
III C 2,1, 467 Z. 9 – 469 Z. 3). Nassau und Volmar berichteten am 7. November 1645 an
den Ks. über das Anbringen der Reichsstände in Sachen des RKG ( APW II A 2, 560
Anm. 2).
die dafürgehalten, es were wegen der stadt die neutralität nicht einzurathen,
weil sie offen und andere sich einlogiren würden. Es were auch albereit bei
den königlich Frantzösischen zu Münster intercedirt
wiße auch nicht anders,
guarnison eingelegt sein.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wolten unser votum so weit erleu-
tern , daß man auch bei denen Keyserlichen herren gesandten deswegen erin-
nerung zu thuen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sei vorlengst und albereit im Augusto hiesiges orts materialiter geschloßen
worden, daß man ihnen zu willfahren ,
subsistirende churfürstliche gesandten zugleich solches einrichten wolten. Es
hette auch das Magdeburgische directorium dem sachwalter solches an die
hand gegeben, daß er bei denen Churmaintzischen darumb anhalten und ver-
nehmen solte, ob sie coniunctim solches verrichten wolten
Dem entspricht der Eintrag im magdeburgischen Diarium zum 4. [/14.] September 1645
( Magdeburg G II fol. 183). Böger hatte das kurmainzische Reichsdirektorium in Osnabrück
um Interposition bei den frz. Ges. wegen der Bedrückung des RKG gebeten, und dieses hatte
die kurmainzische Gesandtschaft in Münster bewogen, das Hilfeersuchen des RKG im KFR
vorzutragen, was am 4. November 1646 geschah ( APW III A 1,1, 382 Z. 19 – 383 Z. 1). Die
kfl. Ges. beschlossen, die ksl. Ges. einzuschalten ( ebenda 387 Z. 21 – 388 Z. 13), was mit der
Deputation am 5. November ausgeführt wurde (s. oben Anm. 38).
were keine nachricht ferner einkommen. Weil man nun den cameralibus helf-
fen wolle, würde ihnen andersfalß nicht alß durch die neutralitet der stadt
zustatten zu kommen
geschehen laßen, wan die Keyserlichen und Heßischen dergleichen thuen und
die neutralität zulaßen wolten.
serlichen , Schwedischen, Frantzosen, Churbeyerischen und Heßen geschehen,
wie er dan an seinem ort den fürstlich Hessen Caßelischen abgesandten wolle
ersucht haben, bei seiner gnädigen princeßin solches zuweg zu bringen, da-
mit sich wegen ihrer völcker die stadt Speyr nicht zu befürchten.
(Diese annectirte petition repetirten allerseits vorsitzende.)
Hessen-Kassel.
würde es auch einwilligen, wan nur die stadt wegen der Keyserlichen völcker
gesichert.
18 wolten] In Magdeburg A I folgt: Aliis omnis labor vanus etc. Etsi camerales sint liberi
etc., sey doch turbatio iustitiae etc. Zu suchen, sie, [ die Franzosen ], möchten volck abfüh-
ren etc., mit erbieten, mann wolle sich allenthalben pro neutralitate bemühen etc. Er-
leichterung were ihnen nicht rathsam etc. 200 mann können Bayern nicht resistiren
etc. Ubique pro neutralitate laborandum.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Man erinnere sich, daß alhier
albereit vor etzlichen monathen geschloßen, daß ihnen andergestalt nicht zu
helffen alß durch eine
es kein bedencken haben, weil sie von der königin zu Schweden darzu befeh-
ligt
Siehe Der Koenigin in Schweden Instruction an Ihre Gesandten zu Oßnabrueck, welcher
massen sie bey den Frantzoesischen Legaten, für das Kayserliche Cammer-Gericht inter-
cediren sollten, Stockholm 1645 XI 6 [ /16 ] . Kopie: Magdeburg F III fol. 93–93’ (Lemma:
Copia königlich Schwedischen rescripti an dero herren plenipotentiarios zu Oßnabrück
etc., das Kayßerliche cammergericht zu Speyr betreffend). Druck: Meiern II, 232f.;
s. APW II C 2, 556.
gedacht
zusehen , daß sie in consideration bei ihnen.
Ratione modi wie Altenburg.
Pommern-Stettin und Wolgast. Erinnere sich, was diesfals albereit uf
dem deputationtage zu Franckfurt vorgelauffen
Siehe [ Nr. 11 Anm. 66 ] (zu Bemühungen um Immunitätserklärungen für Angehörige des RKG ).
Wann auf dem Frankfurter Deputationstag über eine Neutralisierung Speyers beraten worden
ist, wurde nicht ermittelt.
maiora im chur- und fürstenrath geschloßen worden,
stät die verstattung der neutralität einzurathen. Churbeyern aber hette es bei
Churmaintz zurückgetrieben. Nachmals, alß Speyer über
Speyer wurde Anfang September 1644 von den Franzosen besetzt (s. [ Nr. 11 Anm. 66 ] ).
hen , daß der karn im koth. Hielte demnach dafür, weil die evangelischen
stände allein wenig erhalten würden, so sei es
catholischen zu versparen. Er halte auch disreputirlich, daß der fürstenrath
die königlich Schwedische gesandten per deputatos ersuchen solte.
Württemberg. Es sei in dieser sache zu Münster geschloßen, daß es mit den
ständen, so diesesorts zu Oßnabrügk subsistiren, zu communiciren
des aber die herren Keyserlichen zu begrüßen ümb die neutralität der stadt
Speyr, welches auch
es würde eine verzögerung der tractaten geben, auch gesagt,
gleich in neutralität, so würde es doch wegen Philipsburg, so unweit von dan-
nen , dero schädlich sein . Es were auch bei denen königlich Frantzösischen
intercession eingewandt, die dazu nicht ungeneigt gewesen, iedoch solches
zuvor an den königlichen hoff melden wollen
würde, so hette man sich sowol des cammergerichts alß der stadt Speyer we-
gen einer neutralitet anzunehmen und nit allein die Keyserlichen zu ersuchen,
sondern auch bei den Schweden und Frantzosen durch memorialia zu sollici-
tiren .
Hessen-Kassel. Vor seinem abreisen were seine gnädige fürstin und frau
auch ersucht worden, bei den Frantzösischen dem cammergericht und stadt
Speyer mit recommendation an die hand zu gehen, welches seine fürstliche
gnaden auch schrifftlich gethan
bei den Frantzösischen erinnerung und unterbawung zu thuen. Conformire
langen . Laße es ihm auch gefallen, daß dieser punct mit den catholischen
ständen communicirt werde, welches zwar schon zu Münster geschehen.
Hessen-Darmstadt.
des cammergerichts und stadt Speyer billich anzunehmen, und wolte nicht
allein bei den Keyserlichen und königlich Frantzösischen gesandten, und bei
diesen zwar mit dancksagung vor das albereit beschehene erbieten, sondern
auch bei den Spanischen wegen Franckenthal
kein bürger sicher aus Speyr gehen könte, zu sollicitiren sein. Erhielten wir
nichts, hieße es: „Ibant, quo poterant, quo non poterant, ibi stabant.“
Baden-Durlach. Wie vorsitzende.
Sachsen-Lauenburg. Man habe nichts zu unterlaßen, damit ihnen geholf-
fen würde. Er hette noch diese woche schreiben von der stadt Speyr , es könt
nicht gesagt werden, wie dieselbe zugrund gerichtet würde.
Wetterauische Grafen. Daß denen petitis zu deferiren, sein sie einig,
quoad modum aber indifferent.
Fränkische Grafen. Wie vorstimmende.
22–24 Man – würde] Magdeburg A I: Idem etc. Intercedendum etiam pro Vormatiensibus
etc., saltem uno verbo pro moderatione etc. Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
burg ) B II: Bate auch vor Wormbs, darin noch 200 burger
In Worms hatte von Juli 1635 bis 1642 eine ksl. Besatzung gelegen, 1642 war die Stadt durch
den Hg. von Lothringen besetzt worden, seit August 1644 lagen frz. und schwed. Truppen
dort. In dieser Zeit waren die Vorstädte völlig ruiniert worden, die Einwohnerzahl durch
Krankheiten und Hungersnot stark gesunken. Die Verpflegungskosten der Soldaten beliefen
sich von 1637 bis 1648 auf eine halbe Million Gulden ( Boos , 434ff.).
Magdeburgisches Direktorium. Die vota giengen dahin, daß den her-
ren cameralibus und der stadt Speyr zu gratificiren und zu intercediren bei
denen
schen gesandten. Per quos, stehe dahin.
Er vermeine, daß die Keyserlichen herren gesandten durch Altenburg, Wey-
mar , Lüneburg, gräflich Wetterawische und wen die reichsstädte zuordnen
wolten, anzulangen , die königlich Schwedische aber durch ein memorial
und die Spanischen und Frantzösischen per literas
Kopien der Briefe an die span. und die frz. Ges. : Magdeburg F III fol. 197 und 195–195’
(Lemma: Intercessionales pro dominis cameralibus ad dominos legatos Hispanicos bzw.
Gallicos ), beide Osnabrück 1646 I 23 [ /II 2 ] ). Druck: Meiern II, 766 . Absender: Principum
et Imperii statuum legati, in Meiern aber: Evangelicorum Principum […].
Keyserlichen könte das petitum dahin eingerichtet werden, daß sie die Sicher-
heit auch bei Churbeyern vermitteln helffen wolten. Heßen were albereit
ietzo mündlich ersucht.
Consentiebant reliqui omnes.
7 wolten] In Magdeburg A I folgt: Lawenburg und Fränkische grafen möchten [ bei den
Reichsstädten ] relation thun etc.
Die städtischen Ges. hielten am selben Tag eine Sitzung ab, in der das Memorial, der statt
Speyer befreyung betreffendt, verlesen wurde (s. oben Anm. 2). Der straßburgische und der
nürnbergische Ges. (Marcus Otto und Oelhafen von Schöllenbach) wurden von den Städti-
schen zu Deputierten bestimmt ( APW III A 6, 47 Z. 23).
Sachanmerkungen zu Nr. 94