Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
245. Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 Februar 7
–/ 245/–
Osnabrück 1647 Februar 7
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53a fol. 11–11’, 32 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/21 unfol.; Giessen 208 nr. 140 p. 627–628; Giessen 209 nr. 31 p. 175–177.
Hartnäckige Forderungen der Schweden wegen der Zahlung der 1,2 Mill. Rt., des Hochstifts
Minden, der Säkularisation der Stifter Bremen und Verden, der Annullierung der Reichsunmit-
telbarkeit der Stadt Bremen, der Satisfaktion Hessen-Kassels sowie der Restitution Baden-
Durlachs und der Pfalz. Rücksprache mit den kurbrandenburgischen Gesandten.
Verweis auf nr. 241. Nun ist zwar darauf der Salvius bey mir erschienen und
abermals ein memorial in puncto satisfactionis, inhalts sub numero 1 hinzu-
gelegter abschrifft, uberreicht, auch bey solcher gelegenheit waß weitlauffiger
mit demselben uber eins und ander, lauth protocols sub numero 2, communi-
cirt worden. Weiln sich aber derselb bey sölcher mündtlichen conferentz zu
nichts, warin die Schweeden noch waß weichen oder nachgeben wölten,
herausgelaßen, sondern fast eifrich auf deme, waß sich in dem memoriali
enthalten thuet, bevorab der stadt Bremen zurücklaßung betreffendt, bestan-
den, alß ist demselben vor antwort begegnet worden, daß man sich, soviel
den Pommerischen vergleich anlangt, bey denen Churbrandeburgischen
gesandten der bewandtnuß informirn, bey denen ubrigen praetensionen aber
den sachen ferners nachdencken, deß eußeristen, waß zu thuen möeglich,
erclehren und sölche erclehrung demnegst ihnen schrifftlich zustellen wölte.
Es müeße aber bey solcher erclehrung allerdings sein bewenden haben.
Gestalt dan auch alsopaldt die Churbrandeburgische zu unß erfordert und
unß des verlaufs und abgehandtleten Pommerischen vergleichs erkhündigt,
gleich auch darauf nit underlaßen, die sach in reiffe berathschlagung zu
ziehen, daß Schwedische memorial der lenge nach von punct zu punct zu
überlesen und, waß in ein und andern darbey zu erinnern beygefallen, in
beyliggendes memorial sub numero 3 pringen zu laßen.
1 Schwedischer Satisfaktionsartikel (Art. X IPO) – 1. schwedisches Projekt, [Osnabrück] 1647
Januar 26/Februar 5. Kopie: RK FrA Fasz. 53a fol. 20–24; GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz.
68 pars 3 nr. 4; KHA A 4 nr. 1628/21 unfol. (mit Abweichungen); Giessen 200 fol. 340–345
(mit Abweichungen); Giessen 208 nr. 141 p. 628–640 – Druck: Meiern, APW IV S.
312–319 (mit Abweichungen) – Druck einer dt. Fassung: Praeliminaria Pacis II S.
268–273; Londorp VI S. 31–33.
2 Protokoll, [Osnabrück] 1647 Februar 5, 6. Kopie: RK FrA Fasz. 53a fol. 12–19 = Druckvor-
lage ; RK FrA Fasz. 91 II fol. 352–360; KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.; Giessen 208 nr. 139
p. 610–626; Giessen 209 nr. 30 p. 157–175 – Vgl. APW III C 2 S. 809 Z. 13 – 810 Z. 9
(1647 Februar 5).
[1647 Februar 5]
Ist der Schweedischer gesandter Salvius bey irer excellentz herrn obristhofmeister
praesente illustrissimo comite de Lamberg, Volmar und Cran, erschienen, seine vortrag
dhahin abgelegt, daß sich ire excellentz noch gnädig würden zu entsinnen wißen, ahn
wehm es seithero gestanden, daß gegenwertige handtlung nit seie weiters fortgesetzt
worden. Weiln dan sie, Schweedische, nuhmehr mit denen Churbrandeburgischen uber
daßienig, waß sie irer satisfaction halber ahn denn Pommerischen landen praetendirt,
allerdings vergliechen, so verlangten sie auch, daß übrig in puncto satisfactionis zur
richtigkeit zu bringen und selbigem werck völlig abzuhelffen, hernach zu andern sachen
und endtlich zum fridenschluß zu kommen. Sie hetten den gantzen satisfactionspunct in
ein memorial zusammengetragen. Wans irer excellentz nit zuwieder wehre, wölte er
selbigs ablesen, dhamit man uber ein und anders ferners mündtlich conferirn möege.
Placuit, ut memoriale legeretur; prout fuit lectum.
Bey dem ersten membro des memorials, die uberlaßung der Pommerischen landen und
darbeygesetzten conditionen betreffendt, ist von irer excellentz erinnert worden, daß man
sich bey den Churbrandeburgischen uber der sachen bewandtnuß, auf waß maaß und
weiß der vergleich selbiger Pommerischen landen halben abgehandtlet worden, erkhündi-
gen und sich bey nehister conferentz darüber vernhemben laßen wölte. Soviel aber die
darbeygesetzte summa der zwölffmahlhunderttaußendt reichsthaler anlangt, dha seie
selbige zuviel gesetzt. Man wiße sich zwar wol zu erinnern, daß selbe geldtsumm in
vorschlag kommen und gegen Stettin, Gartz und Wollin solchergestalt alternative gesetzt
worden, daß die cron Schweeden entweder selbige örter einbehalten oder dhagegen
bemelte summa zu erheben haben solte, beydes aber zugleich, nhemblich daß pretium
und appretiatum zu haben, seie unbillich. Und wölle man sich versehen, die cron
Schweeden werde nit darauf bestehen wöllen, seien auch kheine mittel vorhanden,
warauß solche summa abzuführen.
Bey der praetension ahn Mecklenburg ist gefragt worden, ob die Schweedische versichert,
daß der hertzog zu Mecklenburg seinen consens hergeben würde. Respondit Salvius: Sie
heten zwar kheine zuverläßige nachrichtung dhavon, vermeindten aber, wan selbiger
hertzog von denen Kaißerlichen gesandten deswegen durch ein höflichs briefl solte
begrüst werden, daß sich wol würde bequemen, zumahl wan demselben dhagegen mit
denen vorgeschlagenen stifftern zur recompens sölte begegnet werden. Darauf von irer
excellentz erwehnet worden, daß sich der stifft Minden nit laße in die recompens ziehen.
Selbiger stifft seie ein catholisch stifft. Der letzter uncatholischer einhaber seie lauth
deßen eigenhändigen reversalen mehr quidam oeconomicus administrator des thumbcapi-
tuls alß ein absolut verwalter und regent des stiffts gewest
Hg. Christian von Braunschweig und Lüneburg (1566–1633; 1599–1629 Bf. von Minden,
1611 F. in Grubenhagen) ( ADB IV S. 162–163 ) hatte bei seiner Wahl einen entsprechenden
Revers ausgestellt (1599 März 6 (st..?); Druck: Meiern, APW III S. 639–641 ).
catholische stendte selben stifft nit zurücklaßen. Die sach seie gleichsamb noch sub lite
und under denen catholischen und protestirenden stendten streitig. Man müeße zuvorde-
rist des ausschlags erwarten. Der hertzog von Mecklenburg thue beßer für sich und sein
hauß, wan er anderst den consensum zu überlaßung dern in selbigen hertzogthumb
vorgeschlagener örter hergeben wölte, daß er sich mit dem ahnerbottenen stifft Ratziburg
begnügen laße. Selbigs ligge ihme gelegen, und würde dhamit der abgang deßen, waß er
zurücklaße, gnugsamb ersetzt. Ille: Er habe die rationes catholicorum, so wegen des stiffts
Minden in truck geben worden
Möglicherweise die Informatio Mindensis Ecclesiae ostendens, eam non posse aliquo jure
ab Acatholicis impeti (mit Beilagen) s. d. s. l. (Druck: Meiern, APW III S. 636–641 ).
solchergestalt die übrigen stiffter, so denen protestirenden crafft gegenwertigen vergleichs
in handen gelaßen werden solten, auch wieder können zurückgenhommen werden. Die
protestirende würden dergleichen rationes bey ihnen nit gelten laßen, sondern der regl de
anno 1624 praecise nachgehen.
Ihr excellentz herr obristhofmeister: Waß die abthuung und aufhebung des geistlichen
weesens bey denen stifftern Bremen und Verden anlangt, dha laße sich ferners nit von
reden. Man habe es einmahl fur all gesagt, daß es in Kayserlicher majestätt macht nit
stehe, darumb man sich nit dhamit aufzuhalten. Es ließen sich andere chur- und fürsten,
so dergleichen stiffter innenhetten, mit der einhabung begnügen und suchten dergleichen
immutation nit. So würde es auch die cron Schweeden darbey wöllen bewenden laßen.
Ille: Die cron habe hiebey gute intention und gedencke, die geistliche güeter zu stifftung,
schulen und hospitalien zu verwenden. Es seie bey den itzigen Lutherischen einhabern ein
solches gottloses leben, daß dieselbe dergleichen fundation nit würdich. Denen könte
auch wol ein gewißer underhalt ad dies vitae gemacht und also die immutatio ohne
iemandts nachtheil effectuirt werden. Ire excellentz herr obristhofmeister: Es seien die
fundationes testamenta der löblichen kayßern Caroli Magni, Ottonis
Auf Anordnung Karls des Großen (742–814; 800 Ks.) wurde Anfang des 9. Jh.s im Gebiet des
späteren Bt.s Verden von Kloster Amorbach im Odenwald und von Kloster Neustadt am Main
aus missioniert. Kurze Zeit vorher war das Bistum Bremen, das um 850 mit dem Ebt.
Hamburg zusammengelegt wurde, gegründet worden. Diesem kamen im Jahre 937 reiche
Schenkungen Ottos des Großen (913–973; 962 Ks.) zugute ( LThK II Sp. 665–666; ebenda
X Sp. 674; Geschichte Niedersachsens I S. 680–682).
müße man in irem weesen laßen. Seie eine gewißenssach, dieselbe zu berüehren. Die
protestirende selbst verlangten sölches nit. Die thumbcapitul, unangesehen sich zur
andern religion bekenneten, ließen instendig darumb bitten und anhalten, daß man zu
dergleichen immutation nit verstehen wölte; hetten derentwegen gewiße personen auß
iren mitlen
Seit dem Frühsommer 1646 weilte der Kanoniker Dr. Heinrich Brüning (Lebensdaten und
-umstände konnten nicht ermittelt werden) als Ges. des Bremer Domkapitels auf Bitten des
Adm. s Friedrich (1609–1670) in Osnabrück ( Lorenz S. 140). Ein eigener Ges. des Verdener
Domkapitels konnte nicht ermittelt werden.
nes begrieffen in sich schwehre verfluch und execrationes wieder alle dieienige, so
dieselbe anfallen würden, und habe man sich billig dhafür zu hüiten und wol zurückzu-
gedencken. Der cron Schweeden würde nichts von deme, waß die ertz- und bischove
gehabt, abgehen, der titul nit mehr oder weiniger geben, könte ire administratores halten
und darin nach irem belieben verordtnen.
Die praetensio auf die statt Bremen seie die allerwichtigste. Die cron thete beßer, daß sich
nit darumb ahnnheme, würde es nit erheben. Die statt würde zur desperation und
ergreiffung anderer mitlen gebracht werden, so einen newen gefahrlichen krieg verursa-
chen könte. Hetten die assistentz in der nähe und könten innerhalb 24 stundte einen
mächtigen succurs haben. Ille: Er habe es verstandten, daß die statt newe werbung
fürhabe, auch die heüßer hin und wieder umb die statt abbrechen und die stucke auf die
walle führn laßen thäten. Thäten ihnen selbst übel dhamit und nur irritationes verursa-
chen. Hette auch die nachrichtung, daß sie iren burgermeister und syndicum zu den
Generalstaaden in Hollandt verschickt
Im Januar 1647 hatte der Bremer Rat dem Residenten der Hansestädte in Den Haag, Lieuwe
von Aitzema (1600–1669; 1629 Resident), den Auftrag gegeben, Verhandlungen mit den
Generalstaaten zur Unterstützung der Stadt Bremen gegen Schweden zu führen. Eine eigene
Gesandtschaft von Bremen aus erfolgte sehr wahrscheinlich nicht. – Bürgermeister von Bremen
im Jahr 1647 war Dr. Nicolaus Regenstorp (1567–1650; 1623–1649 Ratsherr); Syndikus war
Dr. Johannes Tilemann gen. Schenk (1597–1672; 1646 Syndikus, 1651 Ratsherr) (freundliche
Mitteilung des StA Bremen vom 20. Juni 1986).
anfechten. Ehedan die Vereinigte Provintzen zusamenkommen und sich des succurs
entschließen würden, würdten sie, Schweeden, mit der statt Bremen können fertich
werden. Seie paldt zu überrumplen und ein arbeit von 4 oder 5 tagen. Ohne diese statt
würde die cron Schweeden von dem ertzstifft weenig nutzen haben. Die trage ire gewiße
quota bey landtagsanschlag, seie allezeit für ein landtstandt gehalten worden, habe sich
selbst der direction bey den landtagen mit underzogen, obzwar sönsten von den oneribus
entschlagen wöllen. Die cron begehre dieselbe bey iren privilegiis und in dem standt, wie
sich zuvor befunden hette, zu laßen, und könten die differentzien, so sich zwischen dem
ertzbischoff und der statt erhalten
würde wol thuen, wan iemandt nacher Stockholm abfertigen und sich zur accommoda-
tion insinuirn thäte. Ir excellentz herr obristhofmeister: Die statt habe einmahl ire
exemption und privilegium immedietatis und solches zwar noch zuvor erlangt, ehedan
sich die cron Schweeden des ertzstiffts bemächtigt
Die Stadt Bremen gründete ihren Anspruch auf die Reichsunmittelbarkeit auf die ksl.
Einladung zum RT von 1640/1641 (vgl. [nr. 185 Anm. 10] ). Das Est. Bremen war erst 1644
und 1645 von schwed. Truppen unter Generalmajor Königsmarck (1600–1663) besetzt
worden ( Lorenz S. 43–51).
abtreiben laßen. Seie von Kaißerlicher majestätt in possessione vel quasi status immediati
gesetzt, iro sessio et votum in publicis Imperii comitiis eingeraumbt, von der cron
Schweeden selbst pro libera Imperii civitate in iren schreiben tractirt und in tali qualitate
anhero zu diesem convent berueffen worden. Ille: Wiße sich nit zu erinnern, daß sie die
statt iemahls sölten liberam civitatem genennet haben. Daß werck komme ihme schwehr
für. Und waß er darbey erinnert, solches habe er alß ein diener crafft habender instruction
erinnern müeßen.
Wegen Wilßhausen
erinnert worden, daß die sach noch in lite, eventus autem litis dubius seie. Möchte etwoh
dhahin gedacht werden, wie der stifft Münster dhagegen ad redimendam vexam zu
hergebung einiger geldtsumma zu vermöegen. Im ubrigen würde man sich in dem
zugestelten memorial ersehen und, waß eüßerist zu thuen möeglich, erclehren. Ille: Die
erclehrung müße also fallen, daß sie zulenglich seie.
Darauf des puncti gravaminum gedacht und beyderseits selbige materi morgen bey dem
Oxenstirn mit zuziehung der deputirten von denen protestirenden stendten vorzunhem-
men verabschiedet worden.
Der Salvius fragte ferners, wie es dan mit der Heßen Caßlischen sach zu halten. Die
Frantzosen trieben dies werck eifrig, wölten den nahmen dhavon haben, weiln die
landtgrävin inen so treülich beygestanden, daß sie selbige streitsach hetten richtig
gemacht. Möegte etwoh nit undienlich sein, den Frantzösischen gesandten comte
d’Avoux zur underhandtlung zu ziehen. Der habe die authoritet, ein und andern theil
zuzusprechen und einzureden. Responsum: Man werde der interposition halber kein
bedencken machen, es müße aber vorhero der punctus satisfactionis Suecicae seine
richtigkeit haben. Ille: Waß dan mit der Pfaltzischen und Baden Durlachischen sach
fürzunhemmen? Ire excellentz herr obristhofmeister antworten: Die Pfaltzische sach seie
in effectu eine abgehandtlete sach. Die cron Franckreich halte es selbst dhavor, daß in den
terminis, wie in instrumento pacis
Vgl. das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Meiern, APW III S. 66–73 ).
Schweeden werde auch dhamit zufrieden sein wöllen. Mit Baden Durlach seie es res
decisa und alles mit so reiflicher der sachen erwegung hergangen, daß wol niemandt, der
anderst die iustizi bey sich wölte gelten laßen, dhawieder zu reden wurde ursach haben.
Der Salvius schweigt hirzu still und nhimbt sein abschiedt.
[1647 Februar 6]
Sein die Churbrandeburgische gesandten zu irer excellentz herrn obristen hofmeister
erfordert und denselben fürgehalten worden, waßgestalt die Schweeden ir memorial in
puncto satisfactionis pro corona ubergeben. Weilen sich nun darin under andern auch der
Pommerische vergleich, waß nhemblich wegen zurücklaßung selbiger landen zwischen
inen, Churbrandeburgischen, und denen Schweedischen abgehandtlet worden, befinde,
alß habe man für nötig erachtet, ihnen, Churbrandeburgischen, daß Schweedische
memorial fürzulesen, umb zu vernhemmen, ob daßelb in allem mit irem vergliechnen
proiect uberein komme, maßen daß memorial abgelesen, aber dem proiect, so mit den
Churbrandeburgischen abgehandtlet
Wahrscheinlich der schwed.-kurbg. Rezeß betr. die Überlassung Pommerns (lat.), Osnabrück
1647 Februar 1/11 (Kopie: RK FrA Fasz. 54b fol. 57–59’; RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1620 fol.
436–438 – Druck: Meiern, APW IV S. 309–311; NS IV S. 218–221 (mit einer
Abweichung in Punkt 5); Bohlen S. 115–117; ST VI.1 S. 149–152 – Druck einer frz. ÜS:
DuMont VI.1 S. 366–367). Dieser Rezeß wurde am 28. Januar/7. Februar 1647 auf der
Grundlage eines Vorschlags von d’Avaux (zu dessen Überlieferung vgl. APW II C 3 S. 253 Z.
23–27 mit irrtümlicher Druckortangabe) formuliert und verabredet ( ebenda S. 249 Z. 1–6).
Die Unterzeichnung verzögerte sich jedoch um drei Tage, weil die schwed. Ges. versuchten,
das Hst. Kammin für Hg. Ernst Bogislav von Croy und Aerschot (1620–1684) auf Lebenszeit
zu erhalten. Am Abend des 31. Januar/10. Februar 1647 leisteten der schwed. und der kurbg.
Sekretär, Biörenklou und Chemnitz, die Unterschrift ( UA IV S. 540; Breucker S. 86–87)
und hinterlegten die Urkunde am nächsten Tag bei d’Avaux ( NS IV S. 21).
Derentwegen für gut angesehen, der Kayserlichen herren abgesandten antwort auf das
Schweedische memorial bey diesem passu per clausulam generalem relative auf solchen
schlag einzurichten, nhemblich daß es die Kaißerliche abgesandte der Pommerischen
lande halben bey deme, waß zwischen denen Schwedischen und Churbrandeburgischen
geschloßen, allerdings bewenden ließen. Es erzehlten die Churbrandeburgische dhabey,
daß sie es auf gegenwertiche stundt noch nit dhahin bringen können, daß selbiger
Pomrischer vergleich von denen Schweedischen wehre underschrieben worden. Der
Salvius und Rosenhaan hielten zwar solche subscription für billich, der Oxenstern aber
difficultire dieselbe auß diesem fundament, daß solchesfalß, dha die Schwedische den
receß underschreiben und die originalia gegeneinander außwechßlen sölten, auch nötig
sein würde, die gewäldt und procuratoria gegeneinander außzuwechßlen. Nun seie aber
der Schweeden ire gewaldt und volmacht auf die haubthandtlung gerichtet, consequenter
könte dieselbe ehender nit, biß alles seine völlige richtigkeit habe, außgeantwortet, also
inen auch kheine subscription ante conclusum universale negotium zugemuthet werden.
Derhalben der Oxenstern den vorschlag gethaen, daß man daß instrumentum contractus
bey der Frantzösischer legation ad interim in depositum legen sölte, warzu aber sie,
Churbrandeburgische, kheinen lust hetten, weiln solchergestalt alles in ungewißheit
verpleiben und denen Schweeden allezeit dhavon zurückzufallen würde gelegenheit in
handen gelaßen werden. Dhahero continuirten sie immerforth ire instantias wegen der
subscription und verhofften, den Oxenstern vermitls des Salvii und Rosenhaan zuspre-
chen noch zu miltern gedancken zu bringen. Der habe aber noch unlengst von seinem
vatter, dem alten Oxenstern, schreiben auß Schweeden bekhomen, darin under andern
gedacht worden, es würde die cron Schweeden zwar magnifica nomina et titulos im
Römischen Reich ahn sich bringen, aber ihro dhamit einen solchen last ubern halß
ziehen, daß deroselben tempore pacis schwehrer fallen werde, selbe lande zu behaubten,
alß tempore belli
der ihme etwoh einen großen staadt im Reich eingebildet haben möege, allerhandt
verwirrung und nachdencken, darumb seie so übel mit ihme außzukommen. Sie,
Churbrandeburgische, heten in irem proiect bey dem puncto wegen außlieferung des
archiff, so zu Hinderpommern gehörig, nur diesen terminum eingerückt gehabt, daß
solche außlieferung bona fide beschehen solte; selbigs wortt „bona fide“ hette den
Oxenstern alsopaldt dergestalt offendirt, daß sie es außlaßen müeßen, dan der Oxenstern
furgeben wöllen, ob könte solches wortt wieder die Schweeden, gleichsamb dieselbe
kheine redtliche leüthe wehren, außgedeütet werden.
Ihr excellentz herr obristhofmeister erinnerten bey dem puncto, dha in dem Schweedi-
schen memorial der 1 200 000 thaler gedacht worden, daß selbige praetension ein
unbilliges begehren seie. Man gebe den Schweeden darumb die lande, dhamit sich ferner
praetension begeben sölten. Und seie ihnen, Churbrandeburgische, gnugsamb bewust,
auß waß ursachen selbige summa erstmals seie gedacht worden, quae causa cum nunc
cesset, consequenter et petendi actionem cessare, maßen dan die Churbrandeburgische
ersucht worden, bey denen Schweedischen pro re nata die unbilligkeit zu repraesentirn
und dieselbe zu begebung solcher unbilligen anforderung zu vermöegen zu helffen, in
erwegung, nit möeglich, mit einer solcher summa aufzukommen. Sölte man auch waß
ahn geldt versprechen, würden die Schweeden etliche plätze im Reich biß zu abführung
selbiger summa einbehalten wollen und daß Reich also des völligen friedens nit zu
genießen haben. Illi repromittunt, daß sie es thuen wöllen, erkennen selbst die unbillig-
keit. Beclagen sich auch, daß es ihnen ebenergestalt mit denn Schweedischen bey dem
puncto cassationis donationum Suecicarum ergehe, zu deßen einwilligung, bevorab daß
solches in instrumento disertis verbis außgesetzt werden möegte, dieselbe bißhero noch
nit zu bewegen gewest. Waß andere angehet, wölten sie mit kurtzen und oftermahl
dunckeln worten abgefast haben, hingegen, warzu sich selbst interessirt befinden, könten
sie nit gnugsamb clausul finden, wie solches ahm besten möege verwahrt werden.
Ir excellentz herr obristhofmeister erzehleten, waß die Schweeden wegen extinction des
geistlichen weesens bey den ertz- und stifftern Bremen und Verden immerforth suchten.
Der graff von Witgenstein vermeindte, es würden die Schweeden selbe praetension
entlich fallen laßen. Dr. Frombholtz aber wahr einer andern meinung, daß sie solches nit
thuen würden, dan er deswegen mit dem Frantzösischen gesandten comte d’Avoux
unlengst in discurs gerathen, bey demselben eben diese frag movirt, ob die Schweeden die
veränderung der geistlichen stifften zu weltlichen fürstenthumben würden behaubten
wöllen, darauf der conte d’Avaux die achßel gezogen und diese formalia geredet hette:
credo che così. Wohmit die Churbrandeburgische abschiedt genhommen.
3 Schwedischer Satisfaktionsartikel (Art. X IPO) – Gutachten der kaiserlichen Gesandten zum
1. schwedischen Projekt
GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz. 68 pars 3 nr. 20; KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.; Giessen
200 fol. 354–357; Giessen 208 nr. 142 p. 640–648 – Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 95
Fasz. 68 pars 3 nr. 20.