Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann

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Mercurii, 29. Januarii 1648 a prandio.

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In aedibus excellentiae domini comitis de Lamberg sein die Schwedischen gesandten er-
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schienen im meinung, die conferentias zu continuirn, warzu man sich auch diesseits bereith-
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willich erclehrt und darbey erinnert, weilen man sich beyderseits bey der letzten confe-
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rentz

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Am 26. Januar 1648 (vgl. [Nr. 99 Beilage 3] ; dort auch zu den im folgenden behandelten
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Verhandlungspunkten).
benohmen, mit ethlichen bey der amnestia interessirten zu communicirn, so hetten
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wir nit underlaßen, mit dem fürstlich Pfaltz Newburgischen gesandten

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Caspars.
uber iüngst besche-
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henen vorschlag wegen außlaßung der Sultzbachischen sach zu communicirn, der sich dan
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erclehrt, keinen andern befehl zu haben, alß daß es bey dem auffsatz, wie in temperamentis
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einkommen

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Art. IV § „Comiti Palatino Christiano“ *KEIPO5* ( [Nr. 53 Beilage B] ; Text hier: Meiern
IV, 821 letzter Absatz).
, allerdings sein bewenden haben müße und könten sich ihr durchllaucht, sein
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gnädigster herr, solchs auffsatz nuhmehr soviel desto weniger begeben, weilen derselb von
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geraumer zeitt hero seie bestritten worden und ihne eine solche außlaßung zu praeiuditz
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außgedeutet werden dörffte, gleichsamb er sich seines rechtens begeben oder davon waß
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nachgesehen hette.

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Sueci: Fünden kein anders mittl, auß der sach zu kommen, alß durch die außlaßung.

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Nos: Warumb solchs dan nit anfänglich, re adhuc integra, wie man sich diesseits darzu
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ahnerbotten gehabt, seie ahngenohmen worden

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Die ksl. Ges. hatten im April 1647 die völlige Auslassung einer Regelung für Sulzbach
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vorgeschlagen (vgl. APW II A 6 Nr. 46).
?

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Illi: Laßen das proiect ab, wie es anfangs in Maio vorigen iahrs eingerichtet, hernacher
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geändert und endtlich in den temperamentis einkommen

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Texte der drei Textvorschläge: Meiern IV, 848 . Der gen. Textvorschlag vom Mai 1647
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war von den ksl. Ges. nicht in den KEIPO4A aufgenommen worden.
, bitten, daß es entweder beym
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ersten auffsatz gelaßen oder gar durchgestrichen und under der generalregul gelaßen werde.
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Nos: Es seie die sach erstmahls von der gegenseiten auff die baan und ins instrumentum

[p. 339] [scan. 433]


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bracht

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Bezug auf SEIPO2 (praes. [Osnabrück 1647 März 29]; Text: Meiern V, 459 sechster Ab-
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satz).
und in effectu dubioß, ob sie mit under die generalregul nit gehörig gemacht wor-
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den, soviel desto weniger konte es itzo außglaßen werden, und wölte Pfaltz Newburg nit
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darzu verwillichen.

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Illi: Man solte die sach noch waß beyseiten stellen. Reassumirten darauff die Baden Dur-
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lachische sach mit vermelden, daß sie nit underlaßen, mit den Baden Durlachischen

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Johann Georg von Merckelbach (gest. 1680), 1645–1648 baden-durlachischer Ges. ; baden-
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durlachischer Hofrat und Kammerjunker ( Kaster / Steinwascher, 276f).
zu reden,
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und denselben dahin disponirt, daß sich zum güttlichen vergleich bequemen wölte; es wür-
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den sich auch interpositores under den ständen selbst herfürthuen und verhoffentlich diese
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sach in der gütte woll können geschliechtet werden

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Versuche der ksl. Ges. , die Frage im Sommer 1647 auf der Basis des RHR -Urteils von 1622
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beizulegen, waren sowohl von den Schweden als auch von den prot. Rst. zurückgewiesen
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worden (vgl. APW [II C 3 Nr.n 262] , [ 266 ] und [ 279] ; APW II A 6 Nr.n 174, und 182).
. Wolten sich versehen, daß wir mit dem
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gegentheil auch würden geredt und denselben zu einem gleichmeßigen disponirt haben.

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Nos: Wir mögten diese sach in ihrer richtigkeit und beygelegter wünschen, soviel wir von
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dem Badischen gesandten

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Die Mgft. Baden-Baden wurde vertreten durch Johann Jacob Datt von Tiefenau (Lebens-
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daten konnten nicht ermittelt werden); 1645–1648 Ges. der Mgft. Baden-Baden ( Lehsten
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II, 25f).
vernohmen, so seie derselb nit befehlicht, sich in einige particu-
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larhandtlung einzulaßen, maßen derselb mir, Volmarn, noch heudt in der Dominicanerkir-
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chen seines gnädigen fürsten und herrn

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Mgf. Wilhelm von Baden-Baden.
schreiben, so er auch gestern in pleno catholicorum
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soll abgelesen haben, vorgezeigt, darin ihme deutlich anbefohlen worden, sich in terminis des
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iüngsten proiects

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Art. IV § „Fredericus marchio Badensis“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 899, d.i.
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Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 letzter Absatz). Darin war die Restitution Mgf.
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Friedrichs V. Magnus von Baden-Durlach in den Stand von 1618 bestimmt.
zu halten und ferners das das geringste nit nachzugeben, sondern ehender
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die sach in dem standt, wie sie zuvor gewest, stehen [ zu] laßen, welchenfalls er, der herr
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marggraff, sich vermittls seiner hochsten obrigkeit bey landt und leuthen selbst zu schützen
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18 getrawe] Im der Kopie vertrawe.
getrawe. Es wehre auch gestern der Baden Durlachische bey unß gewest und ebenergestalt
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von der güttlichen handtlung insinuirt,

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19 unverholet] In der Kopie dann wir unverhölt.
unverholet zu verstehen geben, daß es ein vergeblich
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ding seie, hievon zu insinuirn. Herr marggraff Wilhelm werde in ewigkeit nit darzu verste-
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hen, erinnerte sich, wie er mit der zue Ettlingen auffgerichteten transaction

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Gemeint ist der Vertrag von Ettlingen zwischen Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach
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und Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1629 Juli 31; Text: DuMont / Rousset, 285–290),
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in dem sich Friedrich zur Abtretung der Ämter Stein und Remchingen bis zur Zahlung
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einer zuvor vereinbarten Summe von 380 000 fl. an Mgf. Wilhelm verpflichtete. Während
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dieser Zeit durfte Mgf. Friedrich V. zwar seine landesherrlichen Rechte in den betroffenen
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Ämtern ausüben, die Einkünfte und die Verwaltung blieben jedoch dem Baden-Badener
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vorbehalten (vgl. Weech, 164).
gefahrn und
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wie wenig dieselbe gehaltn worden, würde sich keines beßern zu versehen haben, wan sich
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itzo wieder in eine andere transaction einlaßen solte, es dörffte auch keines transigierns, die
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sach seie ahn ihr selbst clar. Der herr marggraff begehrte anders nit alß sein patrimonium, so
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ihme von Gott und gerechtigkeitt wegen gebührt, und könte ihme solchs per transactiones
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nit auß den handen reißen noch schmählern, gönne seinem herrn vettern

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Mgf. Friedrich von Baden-Durlach.
auch das seinige
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und hette demselben schon mehr nachgesehen,

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27 alß] In der Kopie daß.
alß er zu thuen schüldig gewest.

[p. 340] [scan. 434]


1
Illi: Es würde weiterung geben und die herrn marggraffen wieder ahneinander kommen, ein
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und andern theils beyfall haben und newe motus im Reich erwecken.

3
Nos: Daß müße man Gott befehlen, es müße recht recht sein und bleiben

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Recht muß Recht bleiben (Ps 94,15; vgl. Deutsche Rechtsregeln, 269).
, stünde in unßer
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macht nit, den herrn marggraffen

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Mgf. Wilhelm von Baden-Baden.
ad transactiones zu nötten.

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Illi: Es gehöre gleichwoll diese sach under die amnistia, der marggraff zu Durlach seie anno
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1621

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Müßte wohl heißen „1622“. Mgf. Georg Friedrich von Baden-Durlach war 1622 in der
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Schlacht von Wimpfen besiegt worden. Im August desselben Jahres wurde das RHR -Ur-
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teil gegen ihn verkündet ( Weech, 163).
in Aprili geschlagen worden und gleich darauff in Augusto wieder denselben die ur-
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theill eröffnet, seie handtgreifflich zu verspührn, daß eine passion mit darbey undergloffen
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und nit soviel die iustitzi, sondern des marggraffen niederlag die urtheil nach sich gezogen.
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Nos: Die sach hab mit der amnestia nichts zu thuen, seie anno 1599 rechthengig worden und
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die urtheil also in der iustici fundirt, daß sie niemandt mit fugen, tadten oder partialitet
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beschüldigen könte; wan der marggraff schon nit würde in den krieg kommen sein, würde
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die urtheil gleichwoll publicirt worden und nit anders gefallen sein oder fallen können, alß
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sie gefahlen, heiße: si filius, ergo haeres

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Redensart nach Gal 4,7, hier buchstäblich gemeint.
.

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Illi: Man solle die sach noch waß beyseiten

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14 setzen] In der Kopie legen.
setzen.

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Nos: Solchergestalt würde man mit keiner sach zuendt kommen. Waß dan die Schwedische
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mit dem graffen von Wittgenstein

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Gemeint ist der kurbg. Primarges. Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein und
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die Auseinandersetzung zwischen dem Hause Sayn-Wittgenstein und Kurtrier über Freus-
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burg und Vallendar (vgl. [Nr. 119 Anm. 16] ).
wegen der Churtrierischen lehensach gerichtet?

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Illi: Hetten noch keine glegenheit gehabt, mit demselben ferners zu reden, es wehrn aber die
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Churtrierische bey ihnen gewest unnd ein und anders informirt, wolten den sachen ferners
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nachdencken.

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Kommen auff die Heßen Caßlische sach und vermeinen, daß dieselbe für allen dingen für
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handt zu nehmen und richtich zu machen, würde sonsten die ubrigen hemmen und hindern.
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Nos: Es müße die ordtnung gehalten und zuvorderist der punctus amnestiae und gravami-
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num zu richtigkeit gebracht werden, die lauffen ins haubtwerck und gehen die stände ins-
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gesambt ahn, Heßen Caßl aber betreffe nur einen standt in particulari. Würde aber auch von
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selbigen sach hernegst, wan bemelte puncta ihre richtigkeit erlangt, gehandtlet werden. Die
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stende ein und ander religion wolten es also haben, und sein wir darauff instruirt, hetten
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iedoch nit underlaßen, mit denen Churmayntz- und Cöllnischen, auch Heßen Darmbstatti-
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schen, alß welche vornemblich darbey interessirt sein, darauß zu reden, die sich aber alle
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drey entschüldigt, daß sich derzeitt noch nit hierin erclehrn könten, weilen sie von ihrn
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gnädigsten herrn principalen ihre instruction alnoch erwahrteten, die Churcöllnische aber
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vermeindten, dieselbe in wenig tagen zu erlangen. Immittels konte der punctus amnestiae
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et gravaminum vergliechen werden.

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Illi: Die Frantzosen sein es mit ihnen hierin einig, daß die Heßen Caßlische sach solle für
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allen andern fürgenohmen werden, iedoch könten sie, Schweden, es auch geschehen laßen,
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daß man in bemelten amnestiaepunct ferners verfahre, waß dan itzo für handt zu nehmen.

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Nos: Die catholische stände hetten unß anzeigen laßen, von denen fürstlich Sachßen Alten-
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burgischen in nahmen sambtlicher protestirender stände, umb ein schrifftliche anthwortt
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auff ihre, der protestirenden, außgegebene gegenerclehrung in puncto amnestiae et gravami-
39
num

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Wie Anm. 3.
zu thuen, belangt zu sein, derentwegen dieselbe itzo in consultatione, wie solche ihr
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anthwortt einzurichten seie, begrieffen und unß ersucht, biß dahin mit ferner erclehrung
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einzuhalten, also würden wir solchs erwahrten müßen. Thue unß zwar leidt, daß mit der

[p. 341] [scan. 435]


1
sach so lang werde umbgangen, iedoch weilen es der stände sach seie und dieselbe princi-
2
paliter ahngehe, müßen wirs geschehen laßen.

3
Illi: Ergo seie ferners nit zu handtlen, biß sich die catholische ständt würden erclehrt haben.
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Ließen solches ihrers ortts dahingestelt sein, und erinnerte der Oxenstirn, daß er eine reiß
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nacher Münster, umb die Holländer zu publication ihrer friedenshandtlung

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Gemeint ist der span.-ndl. Frieden.
anzutreiben,
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fürhabe. Vermeinte, daß er darzwischen, biß die catholische stände mit ihrer erclehrung
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würden auffkommen, solche reiß woll werde verrichten können, würde ethwo ein tag oder
8
4 außbleiben, doch solten darzwischn die catholische stände fertig werden, so würde der
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Salvius mit unß allein verfahrn können.

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Nos: Wan herr Salvius mit unß die handtlung continuirn wolle, stehe es zu seinem, des
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herrn Oxenstirn, belieben, seine vorhabende reiß vorzunehmen, wir batten aber darfür
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(dicentes id subridendo), Herr Oxenstirn solle keine contraria officia thuen und ethwo sel-
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bige publication verhindern helffen, dan wan einmahl ein anfang gemacht würde mit publi-
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cation des friedenschlußs, würden die ubrige partheien auch folgen. Ille similiter subridendo,
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versprach es hoch, daß er gewiß daß seinige, umb die publication zu befordern, thuen wolte.
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Atque ita ab invicem discessum.

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