Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Mercurii, 29. Januarii 1648 a prandio.
In aedibus excellentiae domini comitis de Lamberg sein die Schwedischen gesandten er-
schienen im meinung, die conferentias zu continuirn, warzu man sich auch diesseits bereith-
willich erclehrt und darbey erinnert, weilen man sich beyderseits bey der letzten confe-
rentz
Am 26. Januar 1648 (vgl. [Nr. 99 Beilage 3] ; dort auch zu den im folgenden behandelten
Verhandlungspunkten).
wir nit underlaßen, mit dem fürstlich Pfaltz Newburgischen gesandten uber iüngst besche-
henen vorschlag wegen außlaßung der Sultzbachischen sach zu communicirn, der sich dan
erclehrt, keinen andern befehl zu haben, alß daß es bey dem auffsatz, wie in temperamentis
einkommen
Art. IV § „Comiti Palatino Christiano“ *KEIPO5* ( [Nr. 53 Beilage B] ; Text hier: Meiern
IV, 821 letzter Absatz).
gnädigster herr, solchs auffsatz nuhmehr soviel desto weniger begeben, weilen derselb von
geraumer zeitt hero seie bestritten worden und ihne eine solche außlaßung zu praeiuditz
außgedeutet werden dörffte, gleichsamb er sich seines rechtens begeben oder davon waß
nachgesehen hette.
Sueci: Fünden kein anders mittl, auß der sach zu kommen, alß durch die außlaßung.
Nos: Warumb solchs dan nit anfänglich, re adhuc integra, wie man sich diesseits darzu
ahnerbotten gehabt, seie ahngenohmen worden ?
Illi: Laßen das proiect ab, wie es anfangs in Maio vorigen iahrs eingerichtet, hernacher
geändert und endtlich in den temperamentis einkommen
Texte der drei Textvorschläge: Meiern IV, 848 . Der gen. Textvorschlag vom Mai 1647
war von den ksl. Ges. nicht in den KEIPO4A aufgenommen worden.
ersten auffsatz gelaßen oder gar durchgestrichen und under der generalregul gelaßen werde.
Nos: Es seie die sach erstmahls von der gegenseiten auff die baan und ins instrumentum
bracht
Bezug auf SEIPO2 (praes. [Osnabrück 1647 März 29]; Text: Meiern V, 459 sechster Ab-
satz).
den, soviel desto weniger konte es itzo außglaßen werden, und wölte Pfaltz Newburg nit
darzu verwillichen.
Illi: Man solte die sach noch waß beyseiten stellen. Reassumirten darauff die Baden Dur-
lachische sach mit vermelden, daß sie nit underlaßen, mit den Baden Durlachischen
und denselben dahin disponirt, daß sich zum güttlichen vergleich bequemen wölte; es wür-
den sich auch interpositores under den ständen selbst herfürthuen und verhoffentlich diese
sach in der gütte woll können geschliechtet werden
gegentheil auch würden geredt und denselben zu einem gleichmeßigen disponirt haben.
Nos: Wir mögten diese sach in ihrer richtigkeit und beygelegter wünschen, soviel wir von
dem Badischen gesandten
larhandtlung einzulaßen, maßen derselb mir, Volmarn, noch heudt in der Dominicanerkir-
chen seines gnädigen fürsten und herrn schreiben, so er auch gestern in pleno catholicorum
soll abgelesen haben, vorgezeigt, darin ihme deutlich anbefohlen worden, sich in terminis des
iüngsten proiects
Art. IV § „Fredericus marchio Badensis“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 899, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 letzter Absatz). Darin war die Restitution Mgf.
Friedrichs V. Magnus von Baden-Durlach in den Stand von 1618 bestimmt.
die sach in dem standt, wie sie zuvor gewest, stehen [ zu] laßen, welchenfalls er, der herr
marggraff, sich vermittls seiner hochsten obrigkeit bey landt und leuthen selbst zu schützen
getrawe. Es wehre auch gestern der Baden Durlachische bey unß gewest und ebenergestalt
von der güttlichen handtlung insinuirt, unverholet zu verstehen geben, daß es ein vergeblich
ding seie, hievon zu insinuirn. Herr marggraff Wilhelm werde in ewigkeit nit darzu verste-
hen, erinnerte sich, wie er mit der zue Ettlingen auffgerichteten transaction
Gemeint ist der Vertrag von Ettlingen zwischen Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach
und Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1629 Juli 31; Text: DuMont / Rousset, 285–290),
in dem sich Friedrich zur Abtretung der Ämter Stein und Remchingen bis zur Zahlung
einer zuvor vereinbarten Summe von 380 000 fl. an Mgf. Wilhelm verpflichtete. Während
dieser Zeit durfte Mgf. Friedrich V. zwar seine landesherrlichen Rechte in den betroffenen
Ämtern ausüben, die Einkünfte und die Verwaltung blieben jedoch dem Baden-Badener
vorbehalten (vgl. Weech, 164).
wie wenig dieselbe gehaltn worden, würde sich keines beßern zu versehen haben, wan sich
itzo wieder in eine andere transaction einlaßen solte, es dörffte auch keines transigierns, die
sach seie ahn ihr selbst clar. Der herr marggraff begehrte anders nit alß sein patrimonium, so
ihme von Gott und gerechtigkeitt wegen gebührt, und könte ihme solchs per transactiones
nit auß den handen reißen noch schmählern, gönne seinem herrn vettern auch das seinige
und hette demselben schon mehr nachgesehen, alß er zu thuen schüldig gewest.
Illi: Es würde weiterung geben und die herrn marggraffen wieder ahneinander kommen, ein
und andern theils beyfall haben und newe motus im Reich erwecken.
Nos: Daß müße man Gott befehlen, es müße recht recht sein und bleiben , stünde in unßer
macht nit, den herrn marggraffen ad transactiones zu nötten.
Illi: Es gehöre gleichwoll diese sach under die amnistia, der marggraff zu Durlach seie anno
1621
theill eröffnet, seie handtgreifflich zu verspührn, daß eine passion mit darbey undergloffen
und nit soviel die iustitzi, sondern des marggraffen niederlag die urtheil nach sich gezogen.
Nos: Die sach hab mit der amnestia nichts zu thuen, seie anno 1599 rechthengig worden und
die urtheil also in der iustici fundirt, daß sie niemandt mit fugen, tadten oder partialitet
beschüldigen könte; wan der marggraff schon nit würde in den krieg kommen sein, würde
die urtheil gleichwoll publicirt worden und nit anders gefallen sein oder fallen können, alß
sie gefahlen, heiße: si filius, ergo haeres .
Illi: Man solle die sach noch waß beyseiten setzen.
Nos: Solchergestalt würde man mit keiner sach zuendt kommen. Waß dan die Schwedische
mit dem graffen von Wittgenstein
Gemeint ist der kurbg. Primarges. Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein und
die Auseinandersetzung zwischen dem Hause Sayn-Wittgenstein und Kurtrier über Freus-
burg und Vallendar (vgl. [Nr. 119 Anm. 16] ).
Illi: Hetten noch keine glegenheit gehabt, mit demselben ferners zu reden, es wehrn aber die
Churtrierische bey ihnen gewest unnd ein und anders informirt, wolten den sachen ferners
nachdencken.
Kommen auff die Heßen Caßlische sach und vermeinen, daß dieselbe für allen dingen für
handt zu nehmen und richtich zu machen, würde sonsten die ubrigen hemmen und hindern.
Nos: Es müße die ordtnung gehalten und zuvorderist der punctus amnestiae und gravami-
num zu richtigkeit gebracht werden, die lauffen ins haubtwerck und gehen die stände ins-
gesambt ahn, Heßen Caßl aber betreffe nur einen standt in particulari. Würde aber auch von
selbigen sach hernegst, wan bemelte puncta ihre richtigkeit erlangt, gehandtlet werden. Die
stende ein und ander religion wolten es also haben, und sein wir darauff instruirt, hetten
iedoch nit underlaßen, mit denen Churmayntz- und Cöllnischen, auch Heßen Darmbstatti-
schen, alß welche vornemblich darbey interessirt sein, darauß zu reden, die sich aber alle
drey entschüldigt, daß sich derzeitt noch nit hierin erclehrn könten, weilen sie von ihrn
gnädigsten herrn principalen ihre instruction alnoch erwahrteten, die Churcöllnische aber
vermeindten, dieselbe in wenig tagen zu erlangen. Immittels konte der punctus amnestiae
et gravaminum vergliechen werden.
Illi: Die Frantzosen sein es mit ihnen hierin einig, daß die Heßen Caßlische sach solle für
allen andern fürgenohmen werden, iedoch könten sie, Schweden, es auch geschehen laßen,
daß man in bemelten amnestiaepunct ferners verfahre, waß dan itzo für handt zu nehmen.
Nos: Die catholische stände hetten unß anzeigen laßen, von denen fürstlich Sachßen Alten-
burgischen in nahmen sambtlicher protestirender stände, umb ein schrifftliche anthwortt
auff ihre, der protestirenden, außgegebene gegenerclehrung in puncto amnestiae et gravami-
num zu thuen, belangt zu sein, derentwegen dieselbe itzo in consultatione, wie solche ihr
anthwortt einzurichten seie, begrieffen und unß ersucht, biß dahin mit ferner erclehrung
einzuhalten, also würden wir solchs erwahrten müßen. Thue unß zwar leidt, daß mit der
sach so lang werde umbgangen, iedoch weilen es der stände sach seie und dieselbe princi-
paliter ahngehe, müßen wirs geschehen laßen.
Illi: Ergo seie ferners nit zu handtlen, biß sich die catholische ständt würden erclehrt haben.
Ließen solches ihrers ortts dahingestelt sein, und erinnerte der Oxenstirn, daß er eine reiß
nacher Münster, umb die Holländer zu publication ihrer friedenshandtlung anzutreiben,
fürhabe. Vermeinte, daß er darzwischen, biß die catholische stände mit ihrer erclehrung
würden auffkommen, solche reiß woll werde verrichten können, würde ethwo ein tag oder
4 außbleiben, doch solten darzwischn die catholische stände fertig werden, so würde der
Salvius mit unß allein verfahrn können.
Nos: Wan herr Salvius mit unß die handtlung continuirn wolle, stehe es zu seinem, des
herrn Oxenstirn, belieben, seine vorhabende reiß vorzunehmen, wir batten aber darfür
(dicentes id subridendo), Herr Oxenstirn solle keine contraria officia thuen und ethwo sel-
bige publication verhindern helffen, dan wan einmahl ein anfang gemacht würde mit publi-
cation des friedenschlußs, würden die ubrige partheien auch folgen. Ille similiter subridendo,
versprach es hoch, daß er gewiß daß seinige, umb die publication zu befordern, thuen wolte.
Atque ita ab invicem discessum.