Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Zur Entstehungsgeschichte: Die Vorberatungen zu dieser Hauptinstruktion für die kaiser-
lichen Gesandten begannen nach dem Eintreffen des ersten katholischen Gutachtens vom 7.
Oktober 1647 über *KEIPO4B* und KEIPM4 (wie Anm. 14) am 20. Oktober 1647 in Prag.
Hierüber wurde am Kaiserhof ein erstes Gutachten durch deputierte Räte erstellt (Zit.: Ga.
dep. Räte I
Gutachten dep. Räte (Kurz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt. Walderode, Schrö-
der) zum ersten kath. Ga. , Prag 1647 Oktober/November; es ist nur in zwei unterschied-
lich großen Teilstücken überliefert; Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 19–28’ –
Reinkonzept: ebenda Fasz. 54d (1647 XI)fol. 45–52’. Das umfangreichere Fragment in
Fasz. 53c endet nach Art. V § 20 *KEIPO4B* , die Fassung in Fasz. 54d bricht nach Art. V
§ 6 *KEIPO4B* ab.
1647 erarbeiteten nicht namentlich genannte Räte in den darauf folgenden Tagen ein zwei-
tes Gutachten, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage des o.g. Erstgutachtens
(zu einer Unsicherheit dieser Hypothese vgl. unten Anm. 30) und der soeben eingetroffenen
Stellungnahme Volmars (Zit.: Ga. dep. Räte II ).
Das angegebene Exemplar des zweiten Gutachtens lag offenkundig in den daran anschlie-
ßenden Sitzungen des Geheimen Rates vor, in denen der KEIPO4A artikelweise durchgear-
beitet wurde und Walderode die Entscheidungen des Kaisers, wie in den einzelnen Punkten
des Friedensvertrags weiter zu verfahren sei, am linken Rand notierte (Zit.: Ksl. Beschluss
im GR I
liert
Abschriften den kaiserlichen Gesandten als vorläufige Weisungen nach Osnabrück übersandt
wurden (Zit.: Ksl. Beschluss im GR II
Zu den Überlieferungen vgl. [ Nr. 14 Beilage [1]] , [ Nr. 21 Beilage [1]] , [ Nr. 25 Beilage [1]] und
[Nr. 26 Beilage [1]] . Bei den dort angegebenen Kopien in RK FrA Fasz. 92 XIII handelt es
sich um die Exemplare, welche den Ges. überschickt wurden; sie bilden die Textvorlage
für den textkritischen Apparat.
tokolle vom 24., 25., 26., 27. November und 1. Dezember 1647 wurde von Gebhardt mit
Zusätzen versehen, die in den nach Osnabrück überschickten Exemplaren fehlen, in der In-
struktion jedoch enthalten sind. Diese Änderungen dürften daher zwischen dem 1. Dezember
1647 und der Ausfertigung der Instruktion hinzugekommen sein (Zit.: Ga. dep. Räte III ).
Gesondert befaßte sich der Kaiserhof 1. mit dem Komplex des Vollzugs und der Sicherung
des Friedens (später Art. XVI–XVIIIPO) sowie 2. der Frage eines kaiserlichen Vorgriffs. Zu
dem ersten Punkt sind drei undatierte Gutachten überliefert, die bis auf gelegentliche Aus-
lassungen und kleinere Abweichungen mit den entsprechenden Ausführungen der Instruk-
tion übereinstimmen (Zit.: Ga. dep. Räte IV
Gutachten dep. Räte betr. Vollzug und Sicherung des Friedens,s.l. [vor 1647 Dezember
2]. Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 45–60; ebenda fol. 61–76; ebenda Fasz.
56a (1648 I)fol. 38–47. Ein derartiges Ga. muß spätestens am 2. Dezember 1647
vorgelegen haben, da sich die [ dep. ] Räte im Ga. dep. Räte II (fol. 92’) an diesem
Datum auf ein conclusum voti ratione modi, wie man securitatem pacis richtig habe,
bezogen. – Die (wahrscheinlich älteste) Fassung in RK FrA Fasz. 53cfol. 61–76 ist auf-
grund der zahlreicheren Abweichungen Textvorlage für die Textanmerkungen in der
entsprechenden Passage der Hauptinstruktion (s. unten S. 116 Z. 5 – 123 Z. 29). In den
beiden anderen gen. Überlieferungen gibt es keine Abweichung, die nicht auch hier ent-
halten ist.
Rates zu diesem Punkt fehlen
Überliefert ist lediglich der Beginn eines Gutachtens des GR (Trauttmansdorff, Schlick,
Martinitz d. J., Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier,
Gebhardt. Walderode, Schröder) zu Art. XV KEIPO4A (s.l. 1647 Dezember 6; Konzept:
RK FrA Fasz. 53c [1647 XI–XII]fol. 98–98’), aus dem hervorgeht, daß Kurz den auffsaz
des puncti restitutionis et executionis pacis sambt der darüber loco voti verfasten instruc-
tion abgelesen hat. Bevor die Räte jedoch ad votandum kamen, brachte Trauttmansdorff
ein Ga. betr. Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem KEIPO4A vor (s. Nr. 30);
der Rest des Gutachtens mit den Beschlüssen zu Vollzug und Sicherung des Friedens
fehlt.
Über einen möglichen Vorgriff des Kaisers berieten deputierte Räte am 3. Dezember 1647 (Zit.:
Ga. dep. Räte V
Gutachten und Conclusum dep. Räte (Kurz, Carretto, Trauttmansdorff, Gebhardt,
Walderode, Kaltschmitt) zu den Möglichkeiten eines ksl. Vorgriffs, Prag 1647 Dezember
3. Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 101–111. Das Ga. weicht in Umfang und
Aufbau von der Instruktion ab und ist daher als Textanmerkung gedruckt.
Kf. Johann Georg von Sachsen erhielt später ein Exemplar der Instruktion, in dem einige
verfänglich erscheinende Passagen gestrichen wurden, auf die im Konzept am Rande hinge-
wiesen worden war. Diese Kanzleivermerke sind hier (entgegen dem sonst üblichen Verfah-
ren) in den Textanmerkungen vermerkt.
Inhaltlich relevante Abweichungen der genannten Gutachten von der Hauptinstruktion sind
in den Textanmerkungen vermerkt. Um der besseren Übersichtlichkeit willen sind die
Sachanmerkungen hier ausnahmsweise hinter den Text (vgl. S. 130–148) gesetzt.
Verweis auf das katholische Gutachten vom 7. Oktober 1647, Verweis auf die Vorantwor-
ten, Verweis auf beiliegende Korrespondenz; Hinweis auf eigene Friedensbemühungen,
Notwendigkeit eines Friedensschlusses noch in diesem Winter, Vorgriff soll vermieden wer-
den.
Kaiserliche Änderungswünsche am KEIPO4A (Art. I–XIV).
Vollzug und Sicherung des Friedens (Art. XV KEIPO4A ): Verweis auf den beiliegenden
Textvorschlag; Ratifikationsmodus: Inkrafttreten des Friedens vom Zeitpunkt der Subskrip-
tion an; vier mögliche Wege der Ratifikation des Friedensvertrags durch die Reichsstände;
kein bloßer Waffenstillstand nach Unterzeichnung des Friedens, sondern sofortiger Beginn
der Friedensexekution; keine Beschränkung der Regelungen über die Verteilung der Truppen
und die Armeesatisfaktion auf die schwedische Armee; Abzug der schwedischen Armee darf
nicht von der vorherigen Friedensexekution und -ratifikation abhängig sein, Besatzungen
sollen pari passu abgeführt werden; keine Verpflichtung des Kaisers zum Erlaß von Exeku-
tionsmandaten im Friedensvertrag.
Armeesatisfaktion: grundsätzliche Bereitschaft zur Zahlung einer Armeesatisfaktion, auch
für die schwedische Armee; Abwägung der Gründe für und gegen eine Regelung der Vertei-
lung der Truppenquartiere und der Armeesatisfaktion vor Friedensschluß; Ergebnis: keine
Verhandlungen über die Armeesatisfaktion vor Friedensschluß, sofortiger Beginn diesbezüg-
licher Verhandlungen nach Friedensschluß.
Kaiserlicher Vorgriff: Hoffnung auf zwischenzeitliches Einlenken der katholischen Maxima-
listen; absolute Notwendigkeit eines baldigen Friedensschlusses; Ermächtigung zum Vorgriff,
falls nicht alle katholischen Reichsstände in den Friedensvertrag in der hier vorliegenden
Form einwilligen; Voraussetzungen für einen Vorgriff; bisherige Verhandlungsergebnisse
mit den schwedischen Gesandten bleiben bis zur Unterzeichnung des Friedens unverbind-
lich.
Ankündigung einer Instruktion zum KEIPM4 , Abschluß der Verhandlungen mit Schweden
vorrangig. Einbeziehung der spanischen Gesandten in die weiteren Verhandlungen.