Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Deroselben den 11. diß mir zuegethanes schreiben

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Ferdinand III. an Kf. Maximilian I. von Bayern, Prag 1648 IV 11. Konzept: RK FrA Fasz.
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56b (1648 IV 1–15) fol. 136–137’.
hab ich mit gebührender ehrentbiettung
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empfangen und darauß mehrern inhalts vernommen, waßmassen die Schwedische und
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protestirende bey den friedenshandlungen den ordinem tractandi verkehren und dem
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Oßnabruggischen instrumento pacis

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Gemeint ist KEIPO4A (vgl. Nr. 3 Anm. 6).
, darauf Euer Majestät ir letstere resolution

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Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. ebenda Anm. 1).
gestelt,

[p. 310] [scan. 398]


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nicht nachgehen wollen, sonder begehrn, dz nach abgehandletem und subscribierten puncto
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satisfactionis Suecicae

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Bezug auf das zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion
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von 1648 III 8/18 ( [Beilage [2] zu Nr. 79).]
auch der punctus aequipollentiarum underschreiben und vorher, ehe
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man wider zu dem amnistipuncten khombt, die Hessen Casßlische satisfaction vergleichen
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soll, da sie hingegen die längst aiustierte Pfälzische sach zu underschreiben difficultieren,
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darauß anderst nichts alß ein fürsäzliche verzöge- und verwirrung der tractaten zu ver-
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spühren und andere böse consequentien darauß zu befahren seyen, derowegen Euer Maje-
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stät an mich gesiehnen, meinen abgeordneten zu befehlen, dz sie sich deroselben commis-
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sarien an endt und ortt, wa es nöttig, gleichförmig ercleren und ihnen bestermassen assi-
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stiern sollen.

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Nun habe ich von ieztgedachten meinen abgeordtneten selbsten auch nach und nach bericht
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erlangt, in waß für einer ordtnung die friedenstractaten zue Oßnabrugg reassumiert und
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bißhero fortgesezt worden und daß zwar auch die Schwedische baldt anfangs begehrt haben,
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nicht nur den punctum aequipollentiarum, sondern sogar die satisfactionem militiae baldt
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zu anfangs vor handt zue nemmen, zue vergleichen und zue subscribieren; sie seyen aber
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von disem letstern, alß ihnen die gehörige nottdurfft entgegengesezt worden, selbsten wider
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zuruckhgewichen und neben den protestierenden in der ordtnung der tractaten fortgeschrit-
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ten, wie dan anfangs der punctus iustitiae, hernach die autonomia und darauf die Schwe-
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dische satisfaction, aequipollentiae, causa Palatina, gravamina religionis und auch die am-
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nistia, ausser etlicher weniger sachen, sonderlich deß § „Tandem omnes etc.“ , verglichen
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und ausser der amnisti die yberige obvermelte puncten albereit schon underschriben wor-
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den. Und obzwar die Schwedische bey underschreibung der Pfalzischen sach difficulteten
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gemacht, so haben sie doch dieselbige nit ganz verwaigert, sondern sich darbey anerbotten,
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dz sie solche nach abgehandleter Hessen Casßlischen satisfaction auch subscribiern wollen.
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Underdessen haben die Churmainzische und Saxen Altenburgische den Pfalzischen articul
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in namen der gesambten catholischen und protestierenden ratione ihres beiderseiz tragenden
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directorii mit der subscription underzogen

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Bezug auf das Vorabkommen über das Friedens-, Amnestie- und Restitutionsgebot sowie
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einzelne Restitutionen von 1648 IV 11/21 ( [Beilage B zu Nr. 88)] .
, und seindt zue mehrern versicherung zway ex-
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emplaria der Schwedischen satisfaction ununderschriben zueruckhgehalten worden, biß die
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Schwedische mehrerwente Pfälzische sach ihresthailß auch subscribieren. Wiewohln auch
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sie, die Schwedische, starckh darauf getrungen, daß man vor dem puncto amnistiae auch
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die Hessen Casßlische satisfaction zuer richtigkheit bringen soll, ist es iedoch endtlich dahin
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vermitelt worden, daß baide puncten zugleich miteinander tractiert werden sollen, gestalten
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mir bey negster extraordinari am verwichenen mitwoch [ 1648 IV 15] von meinen abgeord-
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neten vernerer bericht eingelangt, daß die Hessen Casßlische satisfaction schon zum Schluß
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khommen

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Bezug auf das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie
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Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ) und auf das Vorab-
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kommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von
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1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65).]
und auch in puncto amnistiae zue gleichmessiger firderlicher vergleichung deß
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§ „Tandem omnes“ guete hoffnung erschein, daß also zue volkhomener accomplierung deß
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friedenschluß vast nichts mehr yberig alß der punctus satisfactionis militiae et exequutionis
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pacis, welche mit negstem ebnermassen in handlung gezogen und ajustiert werden sollen.
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Bey welcher der sachen beschaffenheit, da numer die maiste, ia alle in dem Trauttmanstorf-
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fischen proiecto pacis

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Wie Anm. 5.
begriffne puncten biß auf die amnisti et exequutionis pacis (dan von
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dem puncto solutionis militiae ist nichts darin gemelt) zu völliger conclusion und wirkh-
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licher subscription gebracht worden und die von Euer Kayserlicher Majestät angedeüte ver-
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zöger- und verwirung der tractaten ratione ordinis nicht mehr zu befahren, lasse ich zue
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deroselben genedigisten und hochverninfftigem nachgedenckhen gestelt sein, ob rathsamb

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und dienlich, weitter etwas von dem Trautmanßtorffischen oder Oßnabruggischen instru-
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mento pacis zu moviern und dardurch dem gegentailen, bevorab weil es sich noch imerzue
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ansehen lassen will, alß haben die Schwedische kheinen rechten ernst, den frieden völlig zue
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schliessen, erst anlaß zue geben, daß sie vice versa neue difficulteten auf die bahn bringen,
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ire vorige erklär- und verwilligungen wieder zurukhziehen und, da man ihren praetensionen
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nit condescendiert, die tractaten gänzlich aufstossen und alßdan alle schuldt des darauß er-
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folgenden unermäßlichen ybels und unhailß Euer Majestät und dero ministris beymessen.

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Vihlmehr wäre ich der gehorsamen mainung, daß man bey dem albereit ergriffenen modo
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tractandi verbleiben und nach demselben in der fridenshandtlung ohne einigen underbruch
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oder interturbierung den geraden weeg schleinig fortfahren und sich eisserist bemiehen
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solle, wie die noch wenig resstirende puncten vollendts zue giettlichem accord und also
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der frieden selbst zu einem entlichen schluß befirdert werden möge, inmassen ich dann
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auch nit underlassen, von Euer Majestät mir under dato 2. Aprilis yber den puncten
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amnistiae gethanen communication und darbey mitangehengtem begehren meinem abge-
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ordtneten zu Oßnabrugg berait bey vorgesteriger ordinari parte zu geben und benebens alle
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erforderte notturfft anzubefehlen.

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Waß sonsten anbelangt, das Euer Majestät andeüten nach mein abgeordneter mit seinen
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habenden instructionen ieweiln etwas zue fruezeitig heraußgehen und sich in cursu tractatus
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in nebenconferenzen yber die vorhabende materias einlassen solle, hab ich ungern verstan-
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den, weiln weder einer noch der ander meiner abgeordneten dessen von mir gar nicht, son-
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der vihlmehr baide außtruckhlich befelcht seindt, mit Euer Majestät commissarien in allem
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verthreuliche correspondenz und underredung zu pflegen, welches ich ihnen nochmahl
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ernstlich aufgetragen und sonsten darbey die notturfft gleichergestalt anbevohlchen hab.

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