Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
66. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 April 6

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–/ 66/–

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Volmar an Trauttmansdorff


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Osnabrück 1648 April 6

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Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.

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Bedauern über den in dieser Form unterzeichneten Gravaminaartikel; Rechtfertigung für
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den Paragraphen betreffend Verfahrensrecht des Reichshofrats. Keine Unterzeichnung der
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Satisfaktion Hessen-Kassels durch die schwedischen Gesandten ohne vorherige Klärung der
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Marburger Erbfolge; fehlende Unterstützung der Reichsstände beider Konfessionen für
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Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt. Kein Friedenswille bei den Kronen; deren Hin-
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wirken auf Separation des Kaisers von Spanien. Danksagung Raigerspergers an Trauttmans-
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dorff.

[p. 204] [scan. 292]


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Euer Exzellenz gnädiges schreiben vom 25. passato

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Das Schreiben konnte nicht ermittelt werden.
hab ich gestern wol
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empfangen, und werden dieselben entzwischen auß meinen nachgefolgten
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briefen ebenmässig die vollige vergleichung deß gantzen articuli de grava-
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minibus verstanden haben

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Nr.n [47 ] und [50.]
. Wir hetten es gern besser gemacht, waran es
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aber erwunden, werden die relationes weisen. Ich vermerkh, daß herr von
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Gebhardt an herrn Crane schreibt

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Das Schreiben konnte nicht ermittelt werden.
und nit wol zefriden ist, daß wir die
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revisionem a consilio aulico ad Imperatorem nachgeben

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Bezug auf § „Quoad processum“ des Vorabkommens über das Reichsreligionsrecht von
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1648 III 14/24 (Text: Meiern V, 575 dritter Abs. – [Beilage B zu Nr. 49] ; vgl. später Art.
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V,55 IPO ← § 47 IPM) betr. Verfahrensrecht des Reichshofrats, insbesondere Rechtsmittel
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gegen Urteile.
. Wann aber die
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herrn reichshofräthe hievor ihre informalitates besser emendirt, so hette
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es diser emendation nit bedörfft; und dunkht mich, es seye dise revisio
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mehr ad auctoritatem Caesaris dienstlich, als wann die reichshofräth sich
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zu berüemen, waß sie sentenzirten, dabey müeßtens ir majestät bleibn
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lassen.

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Mit der Casselischen satisfaction ist’s gestern auch allerdings richtig wor-
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den

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Vgl. hierzu [Beilage A zu Nr. 65] , den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie,
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Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5]
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( [Beilage B zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM) und den Textvor-
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schlag für das Vorabkommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besat-
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zungsverpflegung von 1648 IV [5] (Beilage [C] zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,12 IPO ≙
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§ 57 IPM).
und hatt anheüt underschriben werden sollen. Allein machen die
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Schweden noch difficultet, dweil die Marpurgische succession noch nit
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verglichen. Der guett herr landtgraf Georg

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Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
würdt von Lutherischen so-
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wol als denn catholischen abandonirt. Die Darmbstattische sagen, be-
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velcht ze sein, diese succession ad casum intestati ze richten

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Also die Regeln der im (Gemeinen) Recht vorgeschriebenen Erbfolge, der Intestaterbfolge,
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anwenden zu lassen, die für den Fall gelten, daß kein (gültiges) Testament vorliegt (vgl.
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Coing I, 602–610).
, im übrigen
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die restitutionem aller dem Casselischen theil abgenomner patrimonial-
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güetter einzewilligen, doch cum aliquibus conditionibus, wölche noch
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wol zu vergleichen sein werden.

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Im übrigen bemüehen sich die Lutherischen über alle maassen sehr, daß
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man ehist ganz hindurchkommen möcht. Aber Euer Exzellenz halten sich
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versichert, daß die Schweden cum Gallis unß noch jar und tag auffzehal-
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ten und den krieg fortzuspilen im sinn haben, wa man inen nit solchen
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abbruch thuet, daß sie ein revolution ihres glükhs beförchten müessen.
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Sie werden unß wegen der separation von Spanien starkh zusetzen und
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haben eben zu disem ende im abtrukh deß instrumenti pacis, so Euer Ex-

[p. 205] [scan. 293]


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zellenz denn ständn im Iunio einlifern lassen, diß crimen falsi begangen,
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daß sie die wortt „item rex Catholicus Hispaniarum“ außgelassen

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Bezug auf Art. XV § „Hac pacificatione“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,589 fünfterAbs.;
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vgl. später Art. XVII,10 IPO ~ § 119 IPM) betr. Inklusion dritter Mächte in das IPO von

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seiten des Ks.s. – Im diktierten Text des § „Hac pacificatione“ ist der Kg. von Spanien
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nicht aufgeführt. Es fehlen auch die unmittelbar folgenden Nennungen des Kg.s von Eng-
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land
und des Kg.s von Polen (vgl. ebenda ). Tatsächlich sind alle drei Herrscher in den
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Handexemplaren Volmars (vgl.
GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 14 und 15)
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erwähnt, und sie wurden dann in *KEIPO4B* (
Hispaniae catholicus, rex Angliae, rex
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Poloniae, rex [RK FrA Fasz. 98e fol. 903., d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 589 Z.
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40 nach
civitates, item rex ]) eingefügt. Sehr wahrscheinlich handelt es sich bei der Aus-
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lassung
nur um ein Versehen der ksl. oder der kurmainzischen Kanzlei, bevor KEIPO4A
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in die Diktatur gegeben wurde.
, wöl-
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che sie doch in ihrem Euer Exzellenz den 24. Aprilis eingehendigtem
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proiecto selbst eingesezt

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Bezug auf Art. XIII § „Hac pacificatione“ SEIPO3 (Text: RA Stockholm, DG 9 fol.
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825;
Giessen 209 nr. 67 fol. 670).
; und hab ich ihr autographum

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Dieses Exemplar von SEIPO3 konnte nicht ermittelt werden.
noch bei der
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ha[n]dt.

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Volmar richtet den Dank Raigerspergers an Trauttmansdorff für die Für-
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sprache am kaiserlichen Hof aus.

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