Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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8–29 Mit – der] Die Kopie ist lediglich in diesem Umfang erhalten.
Mit negstvorgehender post haben Ewer Kayserlicher Mayestätt wir vom
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6. dieses allerunderthenigst berichtet, daß die Caßlische satisfactionsach
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vergliechen wehre, auch ein abschrifft des abgeredten auffsatz beygelegt

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Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
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meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM).

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mit andeutung, weßen sich die Schwedischen damahlen zu fortsetzung
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der handtlungen gegen unß hetten vernehmen laßen.

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Sintemahlen dan auß ihrer veranthwortt erscheindte, daß die Marpur-
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gische succession bey dieser negsten conferentz vorkommen solte, deßen
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auch der Sachßen Altenburgische abgesandter, der von Thumbshirn,
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nachricht gehabt, so hat sich derselbe, Dr. Mele und der von Vorburg zu
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denen Churbayrischen ahm vorgestrigen dinstags vormittag verfügt und
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uber diese materiam miteinander rathgeschlagt, unß aber ihres gefasten
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schlußes keine wißenschafft anfügen laßen

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Zu dieser Konferenz vgl. Meiern V, 649–652 .
. Wir haben aber auß denen
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nachgefolgten umbständen so viel verspühren müßen, daß der Schweden
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resolution in diesen puncten ihnen albereith zuvor communicirt und ihre
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inclination darüber vernohmen worden. Dan alß nachmittag die Schwe-
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dischen sich bey unß eingestelt und wir vermeindten, es solte bey deme,
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waß der Caßlischen satisfaction halber abgehandtlet, ungeändert verblei-
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ben, haben sie erstlich den paragraphum separatum „Et quamvis etc.“

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Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über die hessischen Kontributions-
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pflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65] ; vgl.
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später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).

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gäntzlich wiedersprochen und denselben zu underschreiben sich verwei-
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gert. Folgendts, nachdem sie endtlich sich convincirt befunden und also
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die underschrifft eingewilligt, haben sie die exception der Kayserlichen
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erbunderthanen von der Caßlischen particularamnesti , sodan die auß-
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laßung der religionsbefriedung auff die reformirte confession

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Bezug wie Anm. 5. – Die schwed. Ges. forderten die Einrückung der Klausel Etiam
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omnium caeterorum beneficiorum huius pacificationis, pari cum reliquis statibus iure
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(vgl. Beilage D; Meiern V, 654 linke Sp. erster Abs.).
und drit-
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tens die clausulam salvatoriam für das hauß Sachßen bey der abbtey

[p. 219] [scan. 307]


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Hierschfelden geandet

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Bezug auf § „Secundo, domus“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über Amnestie,
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Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5]
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( [Beilage B zu Nr. 65] ) betr. Überlassung der gefürsteten ehemaligen Reichsabtei Hersfeld
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(mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen (vgl. später Art. XV,2 IPO = § 49 IPM).
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– Die schwed. Ges. forderten die Auslassung der Klausel salvo [tamen] iure domus Saxo-
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nicae (vgl. Beilage D; Meiern V, 653 rechte Sp. letzter Abs.).
, demnegst eine verfaßung, wie ihres vermeinens
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die Marpurgische successionstreittigkeitt zu erledigen

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Die schwed. Ges. übergaben diesen Schriftsatz lediglich im Namen der hessen-kasselischen
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Ges. (vgl. Meiern V, 653 rechte Sp. zweiter Abs.).
, inhalts der ab-
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schrifft littera A herfürgebragt, welche dan also eingerichtet, alß ob diese
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sach von gemeinen ständen denen cronen zu decidirn wehre auffgetragen
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worden, so sonder zweiffel nit geschehen wehre, wan nit mit obvermelten
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gesandten einige absonderliche communication wehre vorhergangen.

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Dieweilen aber bey sogestalten dingen weder die subscriptiones der Caß-
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lischen satisfaction ihre richtigkeit erlangen mögen noch auch der Mar-
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purgischen succession halber einige vergleichung zu erhalten gewesen, so
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haben die Schwedischen selbst endtlich den sachen biß auff folgenden tag
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einen auffschub zu geben gesucht. Immittls haben wir gleichwoll auch die
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Heßen Darmbstädtischen abgesandten vor unß erfordert und ihnen be-
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wegligst zugesprochen, wan sie ie einige weitere instruction hetten, sich
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damit nit auffzuhalten, sintemahlen sie gnugsamb verspührn mögten, daß
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die protestirenden sowoll alß die catholische dieses streitts müdt seien
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und den frieden derentwegen nit wölten auffhalten laßen. Die haben unß
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aber in beystandt des Chursachßischen abgesandtens kein andere nach-
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richt ertheilt, alß daß sie endtlich befehlicht wehrn, auff demienigen vor-
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schlag, so sie unß vorgestrigen tags bey wehrender conferentz mit denen
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Schwedischen uberreicht hetten, warvon hiebey littera B abschrifft, zu
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verharrn.

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Nachdem wir nuhn gestrigen tags bey denen Schwedischen erschienen
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und vorderist die Marpurgische succession wiederumb ins disputat gezo-
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gen wie auch gnugsamb außgeführt, daß die Darmbstädtischen anerbieten
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auff aller billichkeit begründet, zumahlen unß von einiger gemeinsamben
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requisition oder commission der ständen, in diesem geschefft decisive zu
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verfahrn, nichts bewust wehre, sein die Schwedischen endtlich von unß
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zu denen Caßlischen und protestirenden abgetretten und haben auch
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durch den Sachßen Aldenburgischen mit denen catholischen (iedoch
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allerdings unßer unwißendt) handtlen laßen, da unß die Darmbstattische
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entzwischen mit großer beschwehrnuß absonderlich eröffnet, daß ein
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receß verfaßet werden wölle des innhalts, vor dießmahl diesen succes-
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sionstreitt 14 tag lang in suspenso zu laßen mit dem beding, wan inner-
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halb solcher zeitt zue Caßl derentwegen kein vergleich getroffen, daß
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alßdan bey diesem convent ohne einigen lengern verzug ein decision er-
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theilt werden solte, dabey aber im nahmen Franckreich und Schweden

[p. 220] [scan. 308]


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per expressum außbedingt würde, daß sie die in ihrm unß ubergebenen
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proiect gesetzte decision vor eine vergliechene sach hielten und sich dar-
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von nit abwendig machen laßen wölten

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Der projektierte Interimsrezeß (Beilage C) sah vor, daß im Fall, daß in Kassel zwischen
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den Streitparteien keine Einigung erzielt werden könne, die Ges. der Kronen und Hessen-

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Kassels ihren zuletzt übergebenen Textvorschlag (Beilage A) als verbindlich anerkennten
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(vgl.
Meiern V, 662 : res illico hic decidatur, Regnorum & Cassellanis Legatis firmiter
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declarantibus, eo casu se ab his non discessuros, quae jam ante placuerunt, & in Projecto
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Hasso-Cassellano hesterna die Caesareanis Legatis exhibito, continentur ).
. Batten unß aber darbey, daß
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wir darin nit willigen, sondern unßere contradiction dargegen per expres-
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sum bedingen sölten.

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Nuhn haben sich baldt darauff die Schwedischen wiederumb zue unß ver-
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fügt, waßgestalt diese Marpurgische sach in ethwaß zeitt verschoben wer-
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den müste, angedeutet, unß das concept des interimsreceß laut der ab-
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schrifft littera C vorgehalten, mit vorgeben, es wehre allerdings mit den
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catholischen sowoll als mit den protestirenden also vergliechen worden,
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in unß gesetzt, daß wir denselben underschreiben wölten. Dieweilen aber
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dieser modus concludendi nit allein Ewer Kayserlicher Majestätt
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schimpfflich, sondern auch unß nit gebührn wöllen, solchergestalt die
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praeconceptam sententiam coronarum mit unßer underschrifft zu authen-
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tisirn, also haben wir unß rundt erclehrt, daß wir es nit thuen könten
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noch wölten, unß auch sonderlich beschwehrt, daß man einen sölchen
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modum gebrauchen thett und under dem namen des gantzen convents
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sachen außfertigen wölte, darvon zuvor mit unß nichts wehre communi-
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cirt worden, unangesehen, daß Ewer Kayserliche Majestätt die erste und
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vornehmere parthey deßelben seie. Wir ließen unß gleichwoll danebens
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vernehmen, wan unßerstheils ein gegenreservat

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Protokollnotiz der ksl. Ges. zum Vorabkommen über die Beilegung des Marburger Erb-
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folgestreits (dt.) (Text: Meiern V, 662 ).
, daß wir in der cronen
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proiect keinesweegs willigten, sondern Ewer Kayserliche Majestätt
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dießsortts allerdings ein freye und offene handt behalten thetten, einge-
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rückt würde, daß wir alßdan so groß bedenckens nit hetten. Weill aber
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die Schwedischen und Caßlische solches nit zugeben wölten, so sein wir
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bey unßer negativa schlechterdingen verblieben.

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Die Braunßchweig Lüneburgischen abgesandten wahren dießfalls gäntz-
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lich unßer meinung, hielten es selbst vor ein unbillich zumuthen, gestal-
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ten sie ihrestheils in solche praeiudicirliche clausul nit eingewilligt, son-
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dern der meinung gewesen, daß dieselb gäntzlich hette außglaßen werden
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söllen. Warneten unß auch, daß wir den Caßlischen satisfactionspunctn
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nit underschreibn söltn, dan die Schwedischen wehrn gantz nit gemeindt,
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den Pfaltzischen vergleich zue underschreiben, sondern, wan sie den
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Caßlischen vergleich hinweeg hetten, würden sie im ubrigen unß das
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nachsehen laßen.

[p. 221] [scan. 309]


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Wir haben dem Churbayrischen und Mayntzischen des einen und andern
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auch trewlich verwarnet, weilen wir aber gesehen, daß selbige sich mit
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denen Schwedischen und den Sachßen Aldenburgischen hinders liecht
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führn laßen, wir es auch nit verhindern können, so haben wir unß licen-
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ziert. Und geruhen Ewer Kayserliche Majestätt auß der continuatione
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protocolli littera D allergnädigst die mehrere umbstände, so sich bey einer
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und anderer conferentz verlauffn habn, anzuhörn.

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Nach unßerm abschiedt haben sich auch die catholischen darvongemacht
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und gleichwoll den interimsreceß ohnunderschrieben gelaßen, aber auff
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ferner nachfolgen des von Thumbshirn hat der Churmayntzische cantz-
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ler

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Raigersperger.
nochmahlen die catholische zusamenkommen laßen und auff dersel-
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ben nachgeben den receß neben dem von Thumbshirn underschrieben,
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wie in copia zu sehen. Wöllen es gleichwoll dahin gedeutet haben, daß
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solche subscriptio nur in vim testimonii geschehen.

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Heudt, diesen nachmittag, werde ich, Volmar, mit fürweisung eines vom
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Dr. Kreebßen ahn den Dr. Mele geschriebenen zettuls

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Wurde nicht ermittelt.
verstendigt, daß
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er begehrt, man sölte beym Churmayntzischen directorio dahin bedagt
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sein, wie man von unß die instruction, so wir in determinando quanto
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pro solutione stipendiorum militis Suedici itemque modo solvendi haben
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sollen, heraußbringen mögte, und daß sie beyde sambt dem von Vorburg
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privatim zusamenkommen und sich miteinander in diesem wie auch super
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executione et assecuratione pacis underreden thetten. Also understehen
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sich diese drey abgesandten, alle materias under sich zu überlegen, her-
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nach mit denen Sachßen Altenburgischen zu communicirn, durch welche
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es ahn die Schwedische gebragt und also alle unßere handtlungen un-
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fruchtbahr oder doch zum wenigistn schwehr gemacht werden.

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