Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Rezepisse auf Nr. 7. Nuhn werden Ewer Kayserliche Majestätt inmittels
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unßere vom 10., 13., 17., 24. und 27. passato abgangene allerunderthenigi-
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ste relationes

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APW [II A 7 Nr. 118] sowie [Nr.n 3] , [ 10] , [ 19] und [22] dieses Bd.es.
empfangen und darauß allergnädigst angehört haben, waß
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auff die von unß beschehene außliefferung des instrumenti pacis quoad
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amnestiam et gravamina

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Gemeint sind Art. I–V KEIPO6 (vgl. Nr. 3 Anm. 1).
sowoll mit beyderseits ständen alß auch denen
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Schweden erfolgt und mit waß beding entlich die tractaten mit ihnen zu
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reassumirn verahnlast worden, daß wir daher nit wenig angestanden, ob
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die sachen in solchen standt, daß diesem letztern befehl gemeß mit Ewer
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Kayserlicher Majestätt reputation zu einer solchen erclehrung verfahrn
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werden könte, allermaaßen die Churmayntz- und Churbayrische gesand-
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ten, denen wir diesen befehl eodem die communicirt, darfürgehalten ha-
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ben, daß wir noch derzeitt in dem angefangenen modo tractandi fürfahrn
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und gleichwoll pro re nata in sachen, die sich sonst anderwehrts nit ver-
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gleichen laßen wolten, unß nach demienigen, so hievor eventualiter ver-
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gliechen worden, richten solten.

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Und dieweilen dan bey dieser conferentz auff der catholischen und pro-
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testierenden begehrn der punctus de reformatione iustitiae zum ersten in
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handtlung gebragt, alß ist derselb dermahlen endtlich vergliechen worden,
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wie Ewer Majestätt auß dem protocollo littera A und dem auffsatz B

[p. 78] [scan. 166]


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allergnädigst anzuhörn geruhen wollen. Darbey die protestierenden zwar
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ihre wegen umbwechßelung des cammerrichter und fiscalambts zwischen
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catholischen und Augspurgischen confessionsverwandten eingeführte
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praetensiones auff negstkünfftigen reichstag verweisen laßen

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Zu den Forderungen vgl. Meiern V, 472 oben sowie Jahns. – Der Kammerrichter reprä-
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sentierte die ksl. oberrichterliche Gewalt, besaß aber kein Votum. Der Fiskal nahm vor
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Gericht die Rechte und Interessen von Ks., der ihn auch ernannte, und Reich wahr (vgl.
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Smend, 244–263, 359–363; Laufs, 32–35f).
, gleichwoll
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aber gebetten, daß gegen Ewer Kayserlicher Majestätt wir deßen in unße-
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rer relation gehorsamst eingedenck sein, und daß ihr fundament auff die
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cammergerichtsordtnung de anno 1555 particula 1 titulus 3 § „Und inson-
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derheit etc.“

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Bezug auf Teil 1 Art. III,3 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Text: Laufs, 73–
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280, hier 76). Dort ist festgelegt, daß Kammerrichter, Assessoren und
alle andere personen
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des cammergerichts von beden der alten religion und dann der Augspurgischen confession
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presentiert und geordnet werden mögen und sich unter Androhung von sofortiger Entfer-
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nung
aus dem Amt keyner sondern secten anhengig machen durften.
gesetzt wehre, bedeuten wolten, wie sie dan auch wegen
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angesuchter paritet bey der cantzley ahn die Churmayntzische gesandten
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sonderbahres ahnlangen gethan, sonsten aber auch dies begehrn auff einen
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reichstag verschoben sein laßen. Nachdem auch der protestierenden be-
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gehrn ist, diesen vergliechenen punctum iustitiae beyderseits zu unter-
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schreiben, auch die catholische deßen kein bedencken, alß sollen demsel-
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ben die littera C bemerckte conditiones praeliminares vorgesetzt werden.
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Morgigen tags sein die Schweden und stände sich bey mir, graffen von
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Lamberg, einzustellen erbietig, und solle die autonomia subditorum

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Vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM.
ab-
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gehandtlet werden, da wir unß vorderist mit denen catholischen bey-
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ligendn auffsatz littera D vergliechen, und sein dieselben der meinung,
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daß darauff endtlichen verharret werden solle. Deßgleichen, waß der stät-
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ten Augspurg, Dünckelspiel, Bieberach, Kauffbeurn und Ravenspurg sta-
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tum politicum

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Biberach, Dinkelsbühl, Kaufbeuren und Ravensburg waren konfessionell gemischte
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Reichsstädte in Schwaben, die im ARF von 1555 IX 25 (Text: Brandi, 32–52, hier 49)
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auf das Simultaneum verpflichtet worden waren. Hatte sich in Kaufbeuren ein prot. Stadt-
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regiment durchsetzen können, blieben Biberach, Dinkelsbühl und Ravensburg bis auf die
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Jahre 1632–1635 kath. dominiert (vgl. Warmbrunn, Konfessionen; Warmbrunn, Weg;
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Gotthard, Religionsfrieden, 252–264; Holzem). Art. II der Endlichen Erklärung der
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Ges. der prot. Reichsstände über das Reichsreligionsrecht von 1647 II 25/III 7 (vgl. Nr.
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[10 Anm. 2] ) hatte für Biberach, Dinkelsbühl und Ravensburg als Ausnahmeregelung vom
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Normaljahr 1624 eine paritätische Regimentsverfassung gefordert. Dies hatten die Ksl. zu-
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letzt 1648 II 1 abgelehnt (vgl. Meiern IV, 919 dritter Abs.). In Art. V KEIPO6 (Text:
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ebenda, 757 sechster Abs.) war für Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg die Restitution
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nach dem Status von 1624 festgelegt.
, sodan der statt Aach Calvinischen bürgerschafft religi-
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onsexercitium extra civitatem ahnlangt, vermeinen die catholische, hier-
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under nichts nachzugeben sein, und dies zwar, neben andern wolbegrün-
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deten ursachen, auch darumb, weil man anderergestalt die § „Terminus a

[p. 79] [scan. 167]


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quo“

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Bezug auf Art. V § „Terminus a quo“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 957 fünfter Abs.; vgl.
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später Art. V,2 IPO ← § 47 IPM) betr. die Restitution der Reichsstände, Reichsritterschaft
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und der Reichsdörfer in die Realpossession nach dem Stichtag 1624 I 1.
, 2. reservirte geistliche gütter

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Bezug auf Art. V § „ Si igitur“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 958 zweiter Abs.; vgl später
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Art. V,15 IPO ← § 47 IPM) betr. Geistlichen Vorbehalt sowohl für kath. Reichskirchen-
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gut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession.
catholischentheils nit quittirn könte.
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Waß aber den versiculus „Quoad oppignerationes“ § 9 betrifft, wirdt dar-
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fürgehalten, daß der wie im ersten proiecto gelaßen

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Bezug auf Art. V § „Quod ad oppignerationes“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 569 zwei-
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ter und dritter Abs.; vgl. später Art. V,26 IPO ← § 47 IPM) betr. u.a. die Einlösung von
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Reichspfandschaften durch den Ks. – Art. V KEIPO4A und IPO sind in jeweils 20 Ab-
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schnitte unterteilt, von denen der neunte den späteren Art. V,25–27 entspricht.
, allein der versiculus
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„Quod si vero eiusmodi etc.“

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Im KEIPO4A heißt es Quod si bona eiusmodi (vgl. ebenda dritter Abs.). Hier war die
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Restitution im Krieg besetzter Pfandschaften oder die eingeschränkte Einlösung alter
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Pfandschaften der Reichsstände und der begrenzte Religionsbann (ius reformandi) des In-
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habers der eingelösten Pfandschaften geregelt (vgl. später Art. V,27 IPO ← § 47 IPM).
usque ad finem allerdings außgestriechen
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werden solle.

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So es nuhn mit diesen ietztangeregten punctn zur richtigkeit kombt, so
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wirdt sich alßdan baldt zeigen, ob die Schweden auff das ubrige, waß
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noch in instrumento quoad amnestiam, satisfactiones, aequipollentias,
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assecurationem et executionem pacis begrieffen ist, den frieden zu schlie-
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ßen begehrn und waß man sich auch auff ein und andern fall gegen denen
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protestierenden zu versehen haben werde.

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