Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
61. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 November 17
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Münster 1646 November 17
Köln ( Stadt ) A I p. 994–1030 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 454–471’,
Bamberg B fol. 364–366, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
245–258; Kurmainz A Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXVI fol. 94–102’; Öster
reich B I p. 1267–1281, B a I und B b III; Pfalz-Neuburg III fol. 152–155; Wartenberg /
Augsburg III fol. 343–349 ( damit identisch Wartenberg / Register I/II fol. 326–338 und
I a/II a ).
Die protestantische Forderung auf Wiederaufnahme der direkten Verhandlungen der Stände in
Münster. Der modus tractandi. Zusammensetzung der Deputation. Die kaiserlichen Vermitt
lungsvorschläge vom 12. Juli 1646 als Verhandlungsgrundlage?
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Halberstadt,
Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln,
Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück,
Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen,
Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.
durch ihren Ausschuß erklären lassen, daß sie trotz ihrer Bedenken, den punctum
gravaminum in Münster vorzunehmen, damit einverstanden sind, daß hier die
Verhandlungen zwischen den Ständen wiederaufgenommen werden
Vgl. das Conclusum der evangelischen Stände in Münster 1646 November 15 ( Meiern III
S. 405 ). In Münster befanden sich um diese Zeit sämtliche evangelischen Gesandten außer den
braunschweigisch-lüneburgischen und magdeburgischen, die die Verlegung der Traktaten nach
Münster mißbilligten (vgl. Meiern III S. 414 ). Über diese Gegensätze vgl. G. Schmid S. 115.
denen angeheften bedingungen, daß mit den anweßenden herrn Schwedi-
schen plenipotentiariis communicirt, auch hierdurch die tractaten nicht von
Oßnabruck abgezogen, sondern alda vollendet und concludirt werden sol-
ten , mit benebens beschener anfuhrung des reichs gegenwertigen betrubten
und eine furderliche unverlängte vereinig- und tranquillirung eußerst benö
tigten zustandts.
Modum ipsum tractandi betreffend könte die conferentz
prothocollhaltung oder gebrauchung einiger prothocollisten wie auch in
möglicher einzihung der deputirten angestellet werden.
Quoad materialia wusten sich ihrer iungst extradirter erclärung zu erinneren;
begerten bey der conferentz zu vernehmen, was die catholici dabey anten,
erinneren oder was sie vor vorschläg thun wolten. Weren indifferent, ob der
herrn Keyßerlichen den 12. Julii negsthin extradirte oder aber ihre letztere
resolution pro norma zu halten.
Begerten befurderung der sach, bevorab weilen die herren Schwedischen
gesandten bald wider hinuberzureißen entschloßen
Salvius hatte sich Ende Oktober 1646 nach Münster begeben, um dort die Verhandlungen mit
den ksl. Gesandten fortzusetzen; Oxenstierna, der dies zunächst zu hintertreiben versuchte, folgte
erst am 15. November, reiste jedoch am 21. schon wieder ab. Salvius blieb noch bis zum 30.
November in Münster. Über die bei dieser Gelegenheit stark hervortretenden Gegensätze unter
den schwedischen Gesandten vgl. C. T. Odhner S. 165ff.
ferentz nicht ohne frucht ablauffen wurde, mit anerbietung aller schiedt-
lichkeit .
Heute haben die Protestanten erneut dringend gebeten, mit den Verhandlungen zu
beginnen
Vgl. Meiern III S. 409.
selbiger zeit, da die deputati miteinander conferirn, in absonderlichen ge
mächern sambtliche catholischen und Augspurgische confessionsverwandte
beysammen sich zu dem end einfinden und subsistirn konten, damit in
denienigen punctis, warinnen die deputati different, sich dießelbe alsbaldt
von den collegiis bescheidts erhölen mögen.
Solchem nach wurde zur umbfrag gestellet:
1. Ob man sich in mundtliche handtlung mit den Augspurgischen confes-
sionsverwandten einlaßen solle.
2. Was fur ein modus dabey zu observiren.
3. Welche darzu zu deputirn.
4. Ob man sich vors erste heraußlaßen und media compositionis vor-
schlagen solle.
Sonsten wust man sich catholischentheilß zu erinneren, daß hiebevor ge
schloßen und den Augspurgischen confessionsverwandten bedeutet worden,
man könte sich ohne ihrerseits erfolgende mehrere näherung zu dem Key
ßerlichen vorschlägen in keine weitere handlung einlaßen noch von der
geschloßener amnistia Ratisbonensi et termino a quo, ingleichen den publi-
cirten urtheilen weichen oder die begerte autonomiam zulaßen.
Kurtrier. Nach Wiederholung der Proposition: ad 1 m kurtzlich ihre meinung
anzudeuten, erinderen sie sich, welchermaßen, nachdeme die mundtliche
handlung zu Oßnabruck einigen effect nit erreichet, daß beydterseits vor
gut angesehen worden, den heren Keyßerlichen daß werck aufzutragen,
damit man einmall solches zum endt bringen mögte. Weiln nun ehren-
gedachte heren Keyserliche darauf den weg gemachet, so were woll billig
und gut, daß denselben insistirt wurde, nachdemahln aber fast alle prote-
stirende sich alhier einfinden, gestalt mundtlich zu tractirn und ihre friedens-
begirdt dadurch zu contestirn vermeinen, möchten sie woll, wan man
catholischentheils nicht darzu verstehen wolte, die versögerung des friedens
demselben aufladen. Hierauß sehen sie nicht, warumb die anerbittende
conferentz nicht einzugehen, iedoch daß zuvor mit den herren Keyßerlichen
hierauß geredet werde. Es vermeldet zwar die proposition, ob hettens die
protestirende gethan, es findet sich aber keine resolution darbey.
Den anderen punct betreffendt müsten sie woll gestehen, daß die außge
fuhrte partium iura wenig gefruchtet, ist in 80 iahren davon so viel geredt
und geschrieben, daß es nicht beßer geschehen kan, were derowegen ad
ipsa media zu schreitten. Können aber der protestirender vorschlag, daß
kein protocoll gehalten werden solle, nicht fur gut befindten, sonderen
vermeinen, das deren zwey pro informanda posteritate zu fuhren.
Ob nun der anfang von den catholischen oder protestirenden zu machen,
gibt es beydterseitß erhebliche bedencken. Catholici haben sich aber auf
der protestirenden letztere schuft erclärt und denselben ihre meinung per
Caesareos zu wißen gethaen, daß also die handlung an den protestirenden
billig ist; weren derowegen pro materia der handlung die Keyßerlichen
vorschläg und der catholischen darauf publicirte resolution zu setzen und
der protestirenden erclärung darauf zu vernehmen.
Wer nun pro 3. zu deputirn, erinneren sie sich, daß neben dem reichs-
directorio der Paderbornische cantzlar Buschman, Constantzischer, praela-
tischer wie statt Augspurgischer gesandte darzu vor diesem bemühet wor-
den , und weiln sie sich allschon in conflictu erzeigt, wolten sie dieselbe
nachmals hierzu gebuhrent ersucht haben. Daß schließlichen per directorium
proponirt, es seye zu maturirn und beede corpora an der hand zu halten,
damit sie die vorfallende streittigkeiten schließen mögen, davon könte ihres
ermeßens post primam conferentiam geredt werden, und wan es aldan
nöttig, wollen sie sich daruber vernehmen laßen.
Kurköln. […] Ad 1. Konnen sie sich gar woll mit Churtrier vergleichen,
den obschon allerhand motiva in contrarium bevor, so seint sie doch der
meinung, damit einiger verzug den catholischen nicht aufgebürdet werde,
das hierin den protestirenden willfahrig anhand zu gehen, iedoch das Caesa-
reanis hievon eröfnung beschehe und ihre gedancken daruber vernommen
werden mit der bedeutung, das der vorige modus umb so weit geändert.
Pro 2. gilt es eben viel, ob der catholischen oder protestirenden schrift
vorgenommen werde, quia contrariorum eadem est ratio. Ihnen bedunckte
doch das beste zu sein, wan beyderseits erclärungen gegeneinander gehalten
und die discrepantien darauß ad notam genommen wurden.
Betreffendt 3. die personen ist ohnnöttig, absonderliche zu deputirn, son-
deren laßet sichs gar woll per collegia ipsa et ordinarios deputatos verrichten,
weiln ohnedem die deputati nichts schließen können, sondern alles ad plenum
referiren mußen. Ob auch die übrigen Stände bei der Hand sein müssen, wird der
Verlauf der Konferenzen ergeben.
Kurbayern. […] Befindten ad 1 mum soviel, es were zu wuntschen geweßen,
daß die handlung per Caesareos hette continuirt werden können, weiln dieß
der negste weeg, wan sich die protestirende auf die letztere vorschläg vom
12. Iulii cathegorice erclärt hetten. Nachdemaln sich aber die protestirende
mit den Schwedischen alhier befindten, wird ihnen die mundtliche confe-
rentz nicht konnen abgeschlagen werden, daß sie also in effectu mit Trier
und Cöln einer meinung sein, umb so mehr weiln es den Keyßerlichen auch
nit zuwider. Dabey wird es gute occasion geben, die unbilligkeit der postu-
latorum den protestirenden unter augen zu stellen, und daß man sich catho-
lischentheils nicht weiter erclären könne, sonderen noch zu beschwehren
habe, daß die Keyßerlichen vorschläg so weit hinauß gerichtet. Stehet zu
hoffen, es werden sich darauf circa reservatum ecclesiasticum milter erclären,
und weiln Chursachßen bißdahero moderatiora consilia gefuhret, weren
gesandten zu ersuchen, daß sie sich parte der Augspurgischen confessions-
verwandten der direction unternehmen wollen, mit der bedeutung, Ihre
Durchlaucht werde sich hierauß ein ewigen guten nahmen machen.
Pro 2. erachten sie, wan die maiora dahin ziehlen, daß der von den protesti-
renden vorgeschlagene modus wegen der engen deputation und das dabey-
neben die collegia in einem anderen zimmer und die herfurkommende
difficulteten zu debattirn sich beysamenhalten sollen, anzunehmen, derselbig
nit böß sein werde, und wollen sie sich davon keinesweges separirn. In der
handlung aber were zu wunschen, sie könte uber die Keyßerlichen vorschläg
gebracht werden. Es ist aber nicht wenig zu besorgen, man werde nichts
damitt gewinnen und nur die tractaten verzogern mit unwillen der Schwe-
dischen , were derentwegen von den protestirenden zu vernehmen, ob sie
noch einige dubia haben, welche alsdan resolvirt werden könten.
3. Zur Zusammensetzung der Deputation wie Kurtrier.
Ob pro 4. catholici vorschlagen oder solches von den protestirenden erwart-
ten sollen, weiln die Keyßerlichen vorschläg von den catholischen insge-
sambt noch nicht acceptirt, were von den protestirenden zu begehren, ob
sie darmit zufrieden. Catholici weren zwar nicht, wan aber protestirende
darbey stehen wolten, konte es ad referendum angenommen werden und
stünde es alßdan dahin, ob man nicht deßgleichen thuen wolte.
Es wird ergänzt, daß Straßburg ausdrücklich den Katholiken vorbehalten bleiben soll.
Österreich. Ad 1. ist nicht ohne, daß die mundtliche conferentz viel dispu-
tierens geben, demnach aber catholici die resolution gefast, das sie zu Oßna
bruck nicht ferner erscheinen wollen, sonderen der protestirenden alhier
erwartten […], als wird nöttig sein, damit sie die tractaten nicht etwan
gar aufstoßen, die vorgeschlagene mundtliche conferentz einzugehen, wol-
len sich derowegen mit den vorstimmenden herrn churfürstlichen gern
vergleichen.
Den modum belangent, ist derselb zu gewinung der zeit angesehen, es
muße aber darbey observirt werden, daß die verglichene puncten annotirt
werden und man dannenhero wißen könne, warin man einig. Wan sich die
deputirte in einem oder anderen nicht vereinbahren könten, solches muste ad
plenum referirt werden, und were mit dießem praesuppositis der modus
nicht zu verwerffen.
Warvon aber der anfang zu machen, da meldet die 4 te frag, und meinen sie,
weiln die herrn Keyßerlichen am 12 ten Iulii ihre compositionsvorschläg
hinaußgeben und catholici hernacher am
wendet , darinnen einige puncten widersprochen und revocirt werden, als
könten die herrn Keyßerlichen dießes den protestirenden intimirn, wie ihres
behalts allschon zu Oßnabruck beschehen
Die katholische Erklärung vom 17. September 1646 war den evangelischen Ständen am 24.
September durch die ksl. Gesandten in Osnabrück mündlich eröffnet worden, eine offizielle schrift-
liche Übergabe hatte nicht stattgefunden (vgl. Meiern III S. 353 und unten S. 398 Anm. 1).
und kein fernere communication nöttigh; doch könte man auf solcher form
bestehen und sich nit weiter einlaßen, biß sich die protestirende pertinenter
resolvirt, in betrachtung ihrer voriger erclärung gar zu weitläuffigh und
völler contrarieteten ist.
Wer nun endtlich zu deputirn sein mögte, haben sich schon die vorstim-
mende auff dieienige vernehmen laßen, so nacher Oßnabruck geschickt
worden, denen die ubrige als Maintzische, Bayeren und Osterreichische mit
Wurtzburg, weiln sie auch darbey geweßen, zu adiungiren.
Bayern-Hg. wie Bayern churfurst
Burgund. Ad primum affirmative, ut reassumatur oralis conferentia; ad 2.
item, sed utrinque habeantur prothocolla pro rei memoria.
Ad 3.: non est necessum, sed maneant anteriores deputati.
Ad 4. inhaerendum resolutioni de
rietates deducuntur, et poterit pro norma servire, abstrahendum tarnen a
partium iuribus.
Placet denique, ut consiliis adsint collegia pro decidendis dubiis, quae ex
tractatu oriri possunt.
Pfalz-Neuburg. Ad 1. repetit das am 12. Septembris abgelegte votum ,
daß zu beschleunigung der sachen solche in gegenwartt der protestirenden
vor- und an die hand zu nehmen, aber nicht ohne prothocoll, weiln der
schluß etwan nicht so balden erfolgen mögte und man alsdan keine nachricht
hette, wie die sachen beschaffen.
Ad 2. ist indifferent, […] ad 3. wie Kurtrier.
Pro 4. Wan die mundtliche conferentz ihren fortgang per maiora erlanget,
wird nöttig sein, daß von puncten zu puncten gangen werde, und wan die
materialia vorgenohmmen werden, will auch seinerseits die gehorige nöt
türft einbringen.
Salzburg. Ad 1. wie die Vorstimmenden.
Quoad modum vermeinen, daß solche conferentz vermittels einer deputa-
tion vorgenohmmen und dabey zum wenigsten zwey prothocolla gehalten
werden. Ob aber die bede corpora sich in absonderlichen gemächeren bey
der stell halten sollen, wird der success geben, ob dießes nöthig oder nicht.
Ad 3. wie Österreich.
Die 4 te frag anlangent vergleichen sich mit Trier, Bayeren und Osterreich,
daß die Keyßerlichen am 12. Iulii edirte vorschlag pro norma zu halten
und zu uberlegen, in welchen puncten man mit den protestirenden noch
nit einig, damitt nach dießer ordtnung die handlung fortgesetzt werde.
Conformiren sich auch mit Trier und anderen gleichstimmenden, daß wegen
veränderung dieß modi mit den herren Keyßerlichen geredet werdte.
Baden-Baden wie Churbayeren
Osnabrück. Ad 1. wie die Vorstimmenden; ad 2. wie Kurköln.
Soviell aber die deputirte betrift, geschicht zwar meltung in ietz angezo-
genen voto der ordinarien, unter denen befundten sich aber in effectu alle,
welche von Österreich benambßet wordten. Ihre Furstliche Gnaden wollen
sich von den maioribus nicht absonderen, daß auch der Wurtzburgische,
praelatische und statt Augspurigsche, so auch ordinarii seint, zu dieser
deputation getzogen werdten.
Daß man sonsten an dreyen orten solle zusammenkommen,
primam et secundam sessionem nit nöettigh sein, maßen von Churcoln
angereget; wan es aber darnach rathsamb, wollen sie sichs nit zuwiedter
sein laeßen.
daß wenigst ab utraque parte einß gehalten und gegeneinander collationirt
werdte, weilen deputati gern sehen wollen, daß die handlung pro exone-
ratione conscientiae et posteritate ans licht komme, bliebe also beim alten
reichsbrauch, indeme hierdurch die vielfaltige protocollisten, wie zu Oßna
bruck geschehen, abgeschaffet wurdten.
Die direction auf wiederiger seiten belangent, repetiren den Bayerischen vor-
schlag , daß die Chursachßischen darumben ersucht werden, weiln daß ange-
maste Magdeburgische directorium schon viell turbia erwecket.
Anreichent nun materiam ipsam, darf es keiner größer consideration, weiln
es catholicis gleich geldt (wie in Colnischen voto angeführet), was zum
ersten furgenommen werdte. Erinderen sich sonsten wohl, was am 12. Iulii
außgeben worden, daß es keine resolutiones, sonderen blöße vorschläg seint,
welche die protestirende noch nit angenommen, so bekennen sich auch alle
clusum gemacht, darbey man bißdahero gestandten.
Zunächst muß festgestellt werden, worin die beiden genannten Erklärungen der Kaiser-
lichen und der Katholiken voneinander abweichen. Die meiste difficultät enthaltet
sich in termino a quo, darbey Ihre Furstliche Gnaden wegen dreyer clöster,
so darnach zum gehorsamb wiederkommen, hoch interessirt. Die verträg,
pacta, sententiae seint auch viell zu generell gesetzt, könten mehrerß expri-
mirt werdten, ne peccetur contra iustitiam et ius tertii; und hat man hier-
von umb so weniger abzufallen, weilen daß catholische conclusum vom
24. Augusti, maßen von Osterreich angedeutet, den protestirenden intimirt.
Leuchtenberg wie Churcollen
Besançon. Ad 1. wie die Vorstimmenden; ad 2. wie die Protestanten vorschlagen,
doch soll ein Protokoll gehalten werden; ad 3. wie Kurtrier.
4. Aequissimum est, ut protestantes prius proponant, cum ipsi petant a
catholicis, singulae autem difficultates perpendantur referanturque.
Deutschmeister. Daß letztere conclusum were dieß, daß den protestiren-
den ihre contrarietates vor augen zu stellen, und wan sie sich nit anders
ercleren wolten, alßdan man sich nicht weiter einlaßen könte. Darauf haben
sie eine abermalige conferentz zu Oßnabruck und interposition der Schwee-
dischen legatorum begeret, darzu hat man aber ex parte catholicorum auß
denen von Osterreich angefuhrten ursachen nit verstehen wollen, weiln die
protestirende sich nunmehr aber dieser ortten einfinden und eine mundt-
liche conferentz begeren, sehet er auch Teutschmeisterischentheilß nit, wie
selbe zu verweigern, daß er sich also mit vorstimmende in hoc puncto
vergleichet.
Ad 2. und 3. wie Kurtrier.
4. und schließlichen seint von den herren Keyßerlichen und Chursachßischen
die vorschläg geschehen,
daß also res noch integra weren, derowegen beydte zu praeterirn und den
protestirenden der catholischen schrift von
begeren, daß sie darauf andtwortten wollen, deme vorgangen kan man sich
catholischentheilß weiters vernehmen laßen.
Daß sonsten die Chursachßischen pro directione belanget werdten, will sich
nit absonderen, wan aber die Keyßerlichen vorschläg pro norma gehalten
werden wolten, muiste er die vorhin eingewente protestation anhero
wiederholen.
der zeitt unnöttig zu sein, allererst mit […] den herren Keyßerlichen zu
conferiren.
Sonsten, weiln Chursachßen in den religionssachen (wie ab dem hiebevor
den Augspurgischen confessionsverwandten extradirten Sachßischen gut-
achten zu ersehen
Bezieht sich offenbar auf die kursächsische Stellungnahme zu der evangelischen Erklärung vom
24. August 1646 (vgl. Meiern III S. 349 ; insbesondere ad Art. 14).
betrift, mit den catholischen fast einstimmige consilia fuhret, dahero den
sachen vorträglich were, da sie zu acceptirung deß directorii bey den Augs-
purgischen confessionsverwandten zu vermögen, alß könnte man prote-
stantibus bey erofnung der gegenresolution bedeuten, catholischentheils
wurdten ex electoralibus etliche deputiret, also ihnen nit zu entgegen sein
wurdte, ein ebenmäßiges zu thun.
2. Den modum betreffendt, weiln verschiedene ständt wiedter die iungste
Keyßerliche erclärung de 12. Iulii sich beschweren und darwieder protestirn,
könte solche pro materia tractatus genommen, ein punct nach dem anderen
furgenommen und darbey remonstrative bedeutet werdten, daß gleichwie
ein oder andter ständt v. g. dieße bedencken hette, dahero man der protesti-
renden erclärung und, durch waß vor eineß expedientis ergreifung auß dem
werck zu kommen, vernehmen wolte.
Ad 3 ium : weiln die Augspurgische confessionsverwandten diese conferentz
mit wenigen deputirten derentwegen begehren und suchen ufzunehmen,
damit die weitlauffigkeit vermitten und, wan solche in starcker anzahl be-
schicht , nicht solche subiecta und individua under ihnen (den protestiren-
den ) darzugezogen werden müsten, welche die besorgte weitlauffigkeit ver-
ursachen , dahero hielte darfur, das dieienige, so hiebevor in hac materia
nacher Oßnabruck deputirt, benäntlich daß Churmaintzisches directorium,
herr Paderbornischen cantzlar Buschman, herr Constantzischer, der herr
praelatischer und stat Augsburgischer hierzu zu gebrauchen und zu ersu-
chen . Da man aber vielleicht noch einen auß dem furstenrath adiungiren
wolte, were indifferent.
Ad 4. Ist bey der zweyter frag geandtwortet.
Sonsten hielten den sachen nicht unvorträglich, sonderen befurderlichst zu
sein, falß beede collegia in wehrender deputation sich separatim beysammen
befinden und umb so ehister die deputatos instruiren wolten.
Daß die Augspurgische confessionsverwandten remotis prothocollis con-
feriren wollen, beschicht meines ermeßens derentwegen, damit daß lang-
wierige und formal receßirn, allermaßen ohnlengst zu Oßnabruck besche-
hen ,
sich privatim zu prothocolliren oder memoriae causa zu annotiren, insonder-
heit aber begeren sie, daß dieienige puncta, warinnen man verglichen,
ordentlich uffgezeignet werden.
Ad 2. vergleichet sich mit den vorstimmenden.
Ad 3. Ist indifferent, ob ordinariis sive extraordinariis die conferentz auf-
geben werde; weilen doch auß denen im Bambergischen voto angefuhrten
motiven auff eine engere deputation zu sehen, alß hoffet, wan schon die
nacher Oßnabruck verordtnete abermals solten emploiirt werden, es werde
doch seiner wenigen persohn nicht vonnöthen sein.
Bey dem 4. erhohlet daß Cölnische und Oßnabruckische votum, das es
gleich gelte, wavon der anfang gemacht werde, dabey weren gleichwol die
von einem und dem anderen eingewendte erinnerung wol in acht zu
nehmen.
Quoad prothocollum wie Bamberg […].
Pro 4. sollen catholische nicht zum ersten handtlen, sonderen weren die
Kayserlichen compositionsvorschläg vom 12. lulii pro ordine zu gebrau-
chen und der protestirenden erclärung daruber zu vernehmen.
Eichstätt. Ihre Fürstliche Gnaden werden kein sonderbares bedencken
hierbey haben, sonderen sich gern mit Cöllen und Oßnabruck vergleichen.
Förmliche Protokolle brauchen nicht gehalten zu werden, doch soll man die Haupt-
punkte zu den Akten nehmen.
Materialia et normam betreffendt conformiret sich mit Cöllen, das von der
letzten catholischen resolution anzufangen, unndt könten die Kayserliche
media weiter examinirt werden.
Speyer wie Churtrier
Straßburg. Wie Teutschmeister repetendo anteriorem protestationem.
Konstanz. Wie Wurtzburg, vergleichet sich sonsten, daß die Sachßische
umb fuhrung der direction zu belangen; vernehmet aber, daß sie sich wollen
daraußhalten. Wan sie doch von beederseits und den herren Kayserlichen
ersucht wurden, mogten sie sich darzu bequemen. Laßet sich de reliquo nit
mißfallen, daß die collegia beysammen und an der handt bleiben.
Augsburg. Obschon der stifft ietzmalß in die eußerste noth gerathen
so hat er iedoch keinen anderen befelch empfangen, alß er vor diesem nomine
capituli eroffenet. Weilen nun der stifft bey dem termino a quo mercklich
interessirt, gestaltsam er es den herrn Kayserlichen schrifftlich ubergeben,
alß will die herren abgesandte gebetten haben, die sich der sachen moglichst
annehmen, damit die religion einigen abbruch nicht moge leiden.
Von den nachstimmenden Ständen votieren wie Kurtrier: Prüm und Weißenburg;
wie Kurköln: Berchtesgaden, Corvey, Ellwangen, Hildesheim, Lüttich,
Münster, Paderborn und Stablo; wie Burgund: Verdun; wie Salzburg:
Freising; wie Deutschmeister: Halberstadt, Hersfeld, Johanniterorden,
Lüders, Murbach und Passau; wie Bamberg: Fulda; wie Würzburg: Basel
und Kempten; wie Eichstätt: Chur und Regensburg. Trient und Brixen
stimmen ad 1 wie die Mehrheit, ad 2 wie Bamberg, ad 3 wie Salzburg und ad 4
wie Osnabrück.
Prälaten. Vergleichet sich mit den maioribus ad 1 m . – De modo hat es kein
groß bedencken, ob aber ohne prothocoll und berührung der partium iurium
die conferentz anzuordtnen, will schwerlich fallen, und könten wenigstens
bey zwey protocolla gehalten oder ieden deputato freygestellet werden, die
notturfft zu verwahrung deß gewißens selbsten aufzuzeichnen.
Daß aber der Kayserlichen vorschläg vom 12. Iulii pro norma solten ge-
halten werden, darzu kan er nahmens seiner herrn principalen nicht ver-
stehen , sonderen muß dieselbe offentlich contradicirn, 1. weilen es keine
resolutiones, sondern vorschläg seindt, welche von den protestirenden nicht
acceptirt worden, 2. auch nicht von den catholischen mit aller interessirter
belieben; 3. weilen den protestirenden sambt Schwedischen wißendt, das
es nicht catholicorum, sonderen Caesareanorum vorschläg seint
Die ksl. Vorschläge vom 12. Juli 1646 waren den evangelischen Gesandten in Münster (laut
Protokoll des kulmbachischen Gesandten) als Erklärung der katholischen Stände übergeben worden
(vgl. Meiern III S. 192; A. Adami S. 208). Daß diese in wichtigen Punkten davon abwichen,
wurde erst bei der Eröffnung der Erklärung vom 17. September 1646 deutlich (vgl. Meiern III
S. 352 , 363 ).
von den catholischen widersprochen; 4. daß catholische ohne noth von
ihrem concluso abstehen wolten.
Seinestheilß weiß sich nicht zu erinneren, daß iemalen in pleno resolvirt
worden, eß sollen catholici von den protestirenden begeren, daß sie sich
auff solche vorschläg erclären wollen. Er habe allemahl nomine quo supra
darwider protestirt und protestirt nachmalß, daß man seiner herren princi-
palen notturfft noch nit angehört, pittendt, ein solches ad prothocollum zu
nehmen, daß ex defectu mandati keinen consensum hierzu geben könne,
wie es dan auch schrifftlich und mündtlich bey den herrn Kayserlichen
sowol alß den directoriis widersprochen. Wan iedoch die maiora dahin
fallen, das man auff solche vorschläg solle handtlen, laßet sich dasienige nit
mißfallen, waß von Ihrer Fürstlichen Gnaden votirt worden, daß nemblich
dahin gesehen werde, warinnen dieselbe von den catholischen letzteren
concluso discrepiren, unnd temperamenta darauf ersonnen werden.
Ad 3. Weilen die protestirende eine enge deputation begeren, wie von Bam-
berg angeregt, so wirdt solche desto nützlicher sein, damit die protestirende
auch nit viel deputiren und die sach desto schwehrer machen, derowegen die
deputation ex parte catholicorum möglichst einzuziehen, mit seiner ver-
schonung .
Schwäbische Grafen. Ad 1. und 2. wie die Vorstimmenden. Befindet aber
nicht dienlich, das der protestirenden schrifft, so in lauter extremiteten
bestehet, durchgangen, sonderen, wie weit man ihnen entgegenzugehen
gemeinet, ex actis zusammengetragen werde, darauff alßdan ihrer erclärung
zu erwartten oder warin sie weichen wollen. Hat nicht eingenohmmen,
daß von catholischen an die protestirende begeret worden, daß sie sich auff
die Kayserliche vorschläg erclären wollen, sonderen daß sie von ihren extre-
mitatibus vor allen solten abstehen, wie von Oßnabruck, Teutschmeisteren
und anderen erwehnet worden, sich auff seine den herren Kayserlichen
und directoriis ubergebene schrifftliche declaration beziehendt.
Daß die deputati in einem zimmer und die collegia im anderen beisammen
sich auffhalten, weilen es zu gewinnung der zeit angesehen, laßet es sich
nit mißfallen, eß muß aber den protestirenden benohmmen werden, das die
religionstractaten nacher Oßnabruck verlegt.
Ad 3.: Von katholischer Seite sollen ebensoviel Konferenzteilnehmer nominiert werden
wie von protestantischer; meinte aber woll das der interessirten dabey nicht zu
vergeßen und die deputati gemeßentlich zu instruirn, wie weit sie gehen
sollen.
[…] Laßet sich zum beschluß daß Bayerische votum wegen der Sachßi
schen direction gefallen.
Köln ( Stadt ), Aachen und Besançon ( Stadt ) wie die Mehrheit; Augsburg
( Stadt ) wie Schwäbische Grafen.
ad 1. affirmative, 2. das die conferentz mündtlich und mit verstattung ieden
theilß eines prothocollisten vorzunehmen.
3. Wegen der deputation gingen etliche auff die ordinarios, andere vota uff
die extraordinarios, welche nemblich hiebevor der handtlung zu Oßnabruck
beygewohnet.
4. Die Kayserlichen den 12. Iulii iüngsthin extradirte vorschläg wie auch
der catholischen denselben ubergebene gutachten weren pro materia et
norma zu halten.
Maintzische hetten zwar ihrerseits darvorgehalten, das die handlung sich
mehrers stringirt und befurdert, da solche den Kayserlichen were uberlaßen
vorzunehmen, iedoch iedem theil einen prothocollisten zu adiungirn, sinte-
malen nicht allein pro directoris, sondern auch posteritatis memoria solches
nützlich und nothwendig. Dieienige, so nacher Oßnabruck hiebevor depu-
tirt , mögten darzu zu brauchen und von den Augspurgischen confessions-
verwandten zu vernehmen sein, wen sie darzu zu deputiren bedacht, war-
nach man sich dißeits ohnschwehr erclären könte.
Sie (die Maintzische) wolten, wie im Bambergischen voto erwehnet, die
erinnerung intuitu Chursachßen thun, hierunder auch selbsten den Sach
ßischen zusprechen, wiewoll sie sich hiebevor hetten vernehmen laßen, weren
specialiter befelchet, sich des directorii nicht zu undernehmen
Zur Weigerung Kursachsens, das Directorium inter evangelicos zu übernehmen, vgl. H.
Schreckenbach S. 29f.; F. Wolff S. 95f. Ein kurfürstliches Reskript vom 19. Oktober
1646 hatte den kursächsischen Gesandten grundsätzlich die Teilnahme an den Konferenzen der
evangelischen Stände verboten ( vgl. G. A. Arndt II S. 181 ).
Sonsten hielten auch darfur, wie in etlichen votis erinnert worden, daß der
herren Kayserlichen vorschläg de
gegeneinander zu halten, uber dieses auß denen in hac materia gewechßelten
schrifften einen extract zu machen und zusammenzutragen were, waß dem
gegentheil nachgegeben und wie weit man ihme fürters zu deferiren gemei-
net , zu welchem endt den deputatis belieben mögte, heut oder morgen
nachmittags umb 2 uhren sich in loco consueto einzufinden. Die protesti-
rende begeren, längstens könfftigen montags die conferentz anzutretten.