Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
16. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 Januar 2
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Münster 1646 Januar 2
Köln ( Stadt ) A I p. 200–219 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 95’–105,
Bamberg B p. 227–230, Fulda I fol. 144–145. Vgl. ferner Konstanz ; Kurbayern
A II fol. 132’–142’ und Aa II; Kurmainz A Fasz. 9 II Nr. 2,3; Kurmainz B; Öster
reich A II WFr XXXII fol. 4–13; Österreich B I p. 292–305, Ba II und Bb I;
Wartenberg / Augsburg II fol. 3–12’ ( damit identisch Wartenberg / Register I fol. 37–47
und I a ).
Suspension der Gravamina? Das Verfahren bei den künftigen Verhandlungen mit den Protestanten.
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Augsburg, Augsburg (Stadt), Baden-Baden,
Bamberg, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Corvey, Eichstätt, Ellwangen, Fulda, Hildesheim, Kempten,
Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüttich, Minden,
Münster, Österreich, Osnabrück, Paderborn, Prälaten, Regensburg, Stablo, Verden, Würzburg.
Kurmainz. Die protestantischen Gravamina sind den Gesandten durch die Dik-
tatur bekanntgegeben
Text: C. W. Gärtner VII Nr. 18 S. 75ff.; Meiern II S. 522ff.
1. Ob mit zurucksetzung der haubttractaten man sich catholischerseithen
einzulaßen oder aber deren bereits zu papier gebrachter rationum persuasi-
varum zu erhaltung mediorum suspensionis zu gebrauchen und solche den
protestirenden zu gemuth zu führen.
2. Im fall mit denselben zuruckzuhalten und deß gegentheilß gravamina
zu beandtworden, quo modo et ordine procedendum.
3. Sintemalen die protestirende diese handtlung gern zu Oßnabruck vorge-
nohmmen haben wolten
Diese Forderung war von den evangelischen Ständen in Osnabrück am 27. Dezember 1645
erhoben worden (vgl. Meiern II S. 140 ).
solte.
Die Hauptpunkte der protestantischen Gravamina werden kurz
19 referiert ] In Kurmainz B ( sinngemäß auch in Kurmainz A Fasz. 9, Österreich A II
und Konstanz ) folgt noch eine Schlußfrage: Ist nuhn zu resolviren, wahn alles vorzu-
nehmen undt zu bescheiden, undt ob nicht absonderliche guttachten verfaßt undt
directorio ubergeben, alßdan etzliche wenige alles ersehen undt zustandtrichten
kondten, wie es ahn die cronen undt sonsten gehöriger orthen zu bringen.
hebung des Geistlichen Vorbehalts, 2. Reformationsrecht der Reichsstädte, 3. Frei-
stellung der Untertanen, 4. Zahlung von Renten und Gefällen an protestantische
Stifter, 5. Aufhebung der päpstlichen Rechte an protestantischen Stiftern, 6. Verbot
des Dillinger buches
Mehrheitsentscheidungen in Fällen, in denen sich Katholiken und Protestanten als
Partei gegenüberstehen, 8. Parität des Deputationstages, 9. Restitution Donau
wörths ).
Kurtrier. Nach Wiederholung der Proposition:
Quoad 1 um hette vor diesem sich vernehmmen laßen, das nach gestaldt des
reichs gegenwertigen ublen zustandts und anderer damalen eingeführter
motiven halben uff zurucksetzung der gravaminum bedacht zu sein, aller
maßen dan auch zu Franckforth bey dem iüngst gehaltenen deputationstag,
daß solche post pacem compositam vorzunehmen, darvorgehalten worden.
Deme gleichwol unangesehen, sintemalen die cron Schweden diesen punc-
tum in dero proposition eingerückt, deßen erledigung auch Ihre Kayserliche
Mayestät bewilliget, alß were dahin zu trachten, wie solche bey diesen trac-
taten uff maaß und weiß, wie im Prager frieden verordtnung geschehen,
mögten außzustellen oder, da ia solches nicht zu erhalten, die materiam
ipsam anzutretten und so gut immer möglich zu vergleichen sein.
Ad 2. Die einzelnen Gravamina sollen auf die Mitglieder der deputatio ad grava-
mina verteilt und von diesen bearbeitet werden, danach sollen sie der gesamten
Deputation und zum Schluß dem Plenum vorgetragen werden. Kurtrier wäre auch
mit der Beratung der Gravamina im Plenum einverstanden.
Ad 3. Wan man mit der deliberation fertig wegen des uffsatz, könne sodan
dießer punct resolvirt werden, hielten darfur, das der locus, alwo die meiste
catholici zur stell, zu erwehlen, nemblich dieser.
Wegen des in den protestantischen Gravamina erwähnten Rechtsstreites zwischen
Kurtrier und dem Grafen von Wittgenstein werden weitere Schritte vorbehalten .
Im ubrigen hielte darvor, das der von den protestirenden vorbrachte punctus
iustitiae nicht in die religionssachen, sondern ad consilia communia cum
catholicis gehörig, alwohin auch dieser punct außzusetzen were.
Kurköln. Die Suspension der Gravamina ist anzustreben, doch wird dies schwer
durchzusetzen sein, da die Kronen auf der Erörterung der Gravamina auf dem
Kongreß bestehen und der Kaiser bereits eingewilligt hat, dahero beßer, beyzeiten
darzuzuthun. Es könten auch in dißeitiger deduction rationes declinatoriae
dergestalt eingefuhrt werden, das man illis non obstantibus catholischer-
seithen die handtlung eintretten wolte, welches dan pari passu mit dem
friedenswerck beschehen solte.
Ad 2. Quo ordine et modo zu verfahren, conformirt sich mit Trier, daß die
deputati des uffsatz und außtheilung der puncten sich vergleichen solten,
welche nachgehents ad aedes eines ieden gesandten communiciret wie auch
nachgehents in pleno könten abgelesen werden.
Ad 3. Ratione loci vernehme, daß die protestirende wegen der cron Schwe-
den , so den punct dero proposition eingerichtet, solchen zu Oßnabruck
wolten vorgenohmmen haben. Am besten mögte sein, zu alterniren, aller
maßen von der cronen herren plenipotentiariis ieweilen beschicht, und baldt
hier und nachgehents daruben hierunder gehandlet werden.
Kurbayern. Die gravamina seyen zimblich anzugig und hitzig gestellet;
weiln cronen auff deren erledigung tringen und dieselbe pro causa et fomite
belli anzieheten, weren solche vorzunehmen, dißeitige fundamenta zusam-
menzutragen und vermittelß derselben zu remonstriren, daß die protesti-
rende gravantes und catholici gravati seyn.
Sonsten weren die haubtfriedenstractaten nicht zurück-, sondern aller mög
lichkeit nach fortzusetzen und der replicarum außhändigung zu urgiren,
gestalten dan ihnnen (den Churbayerischen)
daß solches auff Trium Regum unfelbar geschehen solte, warauß dieser
cron postulata zu ersehen sein werden.
Eß mögten auch die gravamina hier und zu Oßnabruck durch die an beeden
orten subsistirende catholische examinirt werden, ob aber solches per omnes
singulos vel certos deputatos zu thun, were indifferent. Gravamina köndten
uff 6 puncten reduciret werden, der vorgeschlagene modus distribuendi
articulos vel puncta sey zwar nicht uneben, hingegen aber würden mehrere
rationes beygetragen, wan es von allen beschicht.
Per modum exceptionis könten der catholicorum gravamina ubergeben
werden. Wan man mit dem ufsatz fertig, stehet es zu deliberiren, ob die
handlung schrifftlich oder mündtlich et in quo loco solche fortzusetzen.
Die media suspensiva seyen dem Trierischen voto nach zu beobachten, der
punctus iustitiae billig auff einen reichstag zu
19 remittiren] In Kurbayern A II danach noch ein Nachtrag (von zweiter Hand): Man könne,
um den Protestanten entgegenzukommen, nach Beispiel des Prager Friedens ihnen den Besitz
ihrer geistlichen Güter erneut auf 40, 50 oder mehr Jahre garantieren. Da es vor allem auf
diesen Punkt ankomme, könnten dann die übrigen Gravamina leichter auf einen künftigen
Reichstag verschoben werden. So auch in Kurmainz A Fasz. 9.
Österreich. Repetit propositionem unndt sein iüngst abgelegtes votum;
die protestirende wurden sich zu außsetzung der gravaminum auß denen
in vorigen votis anvermelten ursachen nit verstehen, weilen die Schweden
diesen punct starck urgiren, Ihre Kayserliche Mayestät auch deßen vor-
nehmung verwilliget. Damit aber der catholischen befugnuß offenbahr wür
den , seyen solche fundamentaliter außzuführen.
Ad 2 dum weren dreyley modi zu gebrauchen, 1. endweder die puncta auß
zutheilen oder [2.] inßgesambt solche vorzunehmen, eß mögte [3.] ein ieder
sein particular und gemeine beschwerden wie auch erinnerungen dem direc-
torio vel deputatis zustellen, umb ein gantzes und die ableinung darauß
zu machen.
Ad 3. wie Kurköln.
Bayern-Hg. wie Churbayeren
Bamberg. Ad 1. wie Kurtrier und Kurköln, ad 2. wie Kurtrier.
Ad 3. Ratione loci vernehme soviel von den protestirenden, das sie zu
Oßnabruck vermeinen diese handtlung vorzunehmen, so hette aber dar-
gegen remonstriret, daß billig derienig, so eine anforderung zu haben ver-
meinte , demselben, und nicht dieser dem anderen nachgehen und folgen
solte, warauff von etlichen protestirenden der vorschlag beschehen, die
handtlung könte an beeden orten durch etliche deputatos alhier und drüben
angestellet werden, dergestaldt, das ad vitandam contrarietatem der hand-
lungen , so in diversis et separatis locis super una eademque materia zu
besorgen, die puncten separiret und einer alhier, der ander druben vorzu-
nehmen .
Haltet darvor, daß dieser frag erorterung solang einen anstandt haben könne,
biß dahin man catholischerseiten mit der deduction unndt anderer notturfft
gefaßt […].
Sonsten hette man dißeits etwaß nachricht erlanget, welchergestalt die
protestirende in der beysorg stündtn, das die cronen in puncto satisfac-
tionis et restitutionis sich in fürderliche und schließliche handlung mit
den Kayßerlichen uf deren empsig fortsetzende negotiation einlaßen und
hierdurch der friedenstractaten zu vollendung accelerirn, gleichwohl aber
inzwischen sie (die protestirende) in dem puncto gravaminum ihr prae-
concipirte vergnugung nicht erreichen dörften, dahero sie sorgfaltige
unterpauhung bey den cronen dahin thetten, damit dieselbe in bedeuten
punctis satisfactionis et restitutionis sich solang in keine schließliche hand-
lung einlaßen wolten, biß dahin der punctus gravaminum seine erledigung
erlanget.
Weilen aber diese negotiation dahin gerichtet, die catholischen umb so
mehrers zu stringirn und ihre postulata durchzutringen, zumalen auch daß
haubtfriedenswerck hierdurch mercklich verhindert würde, alß stellete es
zu weitern nachdencken, ob nicht durch die herren mediatores den Frant
zößischen plenipotentiariis zu remonstrirn, nachdem die protestirende in
proemio ihrer gravaminum vergeten, daß beyde cronen, biß dahin diese
gravamina erlediget, die waffen nicht niderlegen würden, welches man catho-
lischentheils nicht glauben oder verhoffen kan, daß mit der cron Franckreich
zuthun und fuhrenden waffen den catholischen in Teutschlandt dergleichen
hohe praeiudicia und unverantworttliche ding solten abgetrungen und die
religion so mit der suchender ufhebung des catholischen reservats müste
gleichsamb extirpirt werden, darauf auch selbsten die cron Franckreich in
seinem stat und konigreichen demnegsten nichts beßers zu gewartten hette,
zumalen bey Gott, der weldt und posteritet eine schwehre verantworttung
nach sich führen würde, [wenn] dieienige stifte und fundationes, so beyder
(der Teutschen und Frantzößischen) reichs vorgeweßener kayßer und könig
Carolus Magnus in Sachßen und Westpfahlen mehrerentheils fundiret, durch
Frantzößische waffen den uncatholischen in perpetuum zugeeignet werden
solten, allermaßen es ohnedas ihren aignen mit der cron Schweden und
protestirenden ufgerichten confoederationsnotuln außtrucklich zuwieder-
lieffe
Art. 2 des Hamburger Vertrags zwischen Frankreich und Schweden vom 30. Juni 1641 sieht
die Restitution der katholischen Stände vor und erläutert die früheren diesbezüglichen Verein-
barungen . Text: DuMont VI 1 S. 207; Sverges Tractater V 2 Nr. 54. Vgl. hierzu
und zum Hamburger Vertrag von 1638 F. Dickmann S. 92, 103, 533, zu den früheren
Verträgen unten S. 211 Anm. 1.
renden in perniciem deß gantzen catholischen standts reichende, auch in
offenkündtiger unbilligkeit bestehende postulata ad aequas et honestas con-
ditiones zu milteren helffen.
Würzburg [ durch Konstanz ]. Der zu Ößnabruck subsistirender gesandte
würde sich mit den Trierischen und Colnischen votis conformirn.
Leuchtenberg wie Cöln
Eichstätt. Ihre Fürstliche Gnaden weren der meinung geweßen, daß die
gravamina zu suspendiren, weiln aber andere in contrarium inclinirn, wür
den sich nicht separirn, tentandum ob media suspensiva bey den uncatho-
lischen statthaben, interim konte er instruction erlangen. Die haupttractaten
und der punctus gravaminum weren simultanee wie auch dieser per depu-
tatos vorzunehmen und der von denselben begriffener ufsatz zu dem end
in pleno abzuleßen, damit ein ieder seine notturft erinnere und solche mit
eingeruckt werde, wie er dan nach einlangung der seinigen solche dem
directorio zu ubergeben gewöllet. Ratione loci wie Cöln, nemblich daß zu
alternirn.
Konstanz. Were zu wuntschen, daß zufolgen den Franckfortischem con-
cluso dieser punctus gravaminum solang außgesetzt werden könte, biß
dahin die protestirende neben den catholischen hinwieder in den standt, wie
sie vor dem krieg geweßen, gesetzet, sintemal bey dieser handlung die
catholischen allein werden einbüßen müßen. Weilen aber zu besorgen,
Schweden und protestirende würden nicht weichen, so halten darvor, daß
der punctus gravaminum secundum ordinem articulorum propositionis
Suecicae, warinnen derselbe enthalten, und also nicht primitus, sondern
simultanee zu tractirn.
Die argumenta persuasiva suspensionis were rathsamer noch zur zeitt zu
supprimirn, damit man mehrere verbitterung verhüte, iedoch mochten die-
selbe nach dem Churcolnischen vorschlag quasi aliud agendo et incidenter
einzubringen sein, alles zu dem endt und damit man a parte catholicorum
bey der posteritet umb so mehrers entschuldiget und etwan die protesti-
renden desto ehister auff des Prager friedens disposition et terminos zu
bringen.
Ad 2. wie Kurtrier, ad 3. wie Kurköln. Der punctus iustitiae gehört nicht unter
die Gravamina.
Augsburg. Wie Aystatt mit den zusatz, daß die Frantzößischen pleni-
potentiarii zu ersuchen, sich pro impetranda suspensione zu interponirn.
Hildesheim, Paderborn wie Cölen
Regensburg wie Eystatt
Münster wie Cölln
Osnabrück. Optandam potius quam impetrandam suspensionem, dahero
daß werck in Gottes nahmen idque per deputatos salvo iure addendi parti-
cularia anzugreiffen. Daß iusticiwesen außzusetzen; im ubrigen wie Cöln.
Lüttich, Minden, Verden wie Cöln
Fulda. Wie Bamberg. Die media suspensiva sollen nicht schriftlich übergeben,
sondern in der ersten Konferenz mit den Protestanten mündlich vorgetragen werden.
Das Reichsjustizwesen ist von den Protestanten in den Gravamina erwähnt worden,
weil die Parität am RKG eine Religionssache sei.
Kempten wie Constantz
Ellwangen. Wie Aystatt, cum protestatione, weiln Kempten vorhero votiret.
Berchtesgaden, Stablo wie Cöln
Corvey, Prälaten wie Constantz
Köln ( Stadt ). Weiln rationes persuasoriae pro mediis suspensivis zur hand,
wäre darbey zu bleiben und solche vorzubringen, sive per directum sive
indirectum. Gravamina mogten pari passu sonsten erörttert werden, ohne
nachtheill der haupttractaten, da anders die suspension nicht zu erhalten,
zu welcher sonsten die protestirende zu Franckfort sich verstanden, welche
dißmals ihre avantage zu deren durchtringung suchten.
Ratione loci laßet ihme die alternatio gefallen, wie auch die außsetzung des
puncti iustitiae.
Augsburg ( Stadt ). Bezihet sich auf seine iungst zusammengetragene
rationes und fundamenta, warumb dieser punct außzustellen, und sintemaln
solche von dem loblichen directorio zu papier gebracht, bate deren ableßung.
Maiorum vestigiis insistendum, welche dergleichen gravamina, biß der
landtfried vorhero gemachet,
ad vitandam confusionem solche erst vorzunehmen.
Der modus per deputatos anzustellen, dividendo inter eos puncta, grava-
minum particularia directorio einzugeben. Der locus muste alhier sein,
weiln der principalirte Kayßerliche gesandter sich dießes ortts befindete
itaque membra caput, non autem caput membra sequi debere. Widerholet
dießes votum wegen ander stätt, von denen er bevollmächtigt
Dr. Johann von Leuchselring, Syndikus des katholischen Rates von Augsburg, vertrat außer der
Stadt Augsburg 15 weitere schwäbische Reichsstädte (Biberach, Buchau, Buchhorn, Dinkelsbühl,
Gengenbach, Kaufbeuren, Offenburg, Pfullendorf, Ravensburg, Rottweil, Schwäbisch-Gmünd,
Überlingen, Wangen, Weilderstadt, Zell am Harmersbach), ab Januar 1646 auch die schwäbischen
Reichsgrafen und seit Beginn des Jahres 1647 die Reichsabtei Kempten.
Kurmainz. Befinde ex votis keine sonderbahre discrepantz, sonderen das
die haupttractaten nicht zu hindern, die rationes persuasivas mediorum
suspensivorum ad replicam zu spahren.
2. Deputati solten die materias unter sich dividirn, den ufsatz fertigen,
solcher nachgehents in pleno abgeleßen werden.
3. Zu versuchen, ob die handlung alhier vorzunehmen, da solches aber nicht
zu erlangen, alßdan in ambobus locis alternative zu handlen.
4. Den punctus iustitiae außzusetzen, wiewoln a parte Maintz darvorge-
halten würde, daß die protestirende ad paritatem im reichshoffrath und
cammergericht tringen würden.
Sonsten hetten Ihre Churfürstliche Gnaden verhoffet, der gravaminum reli-
gionis außsetzung bey hießigen tractaten zu erlangen, weiln aber deßen
keine hoffnung mehr obhanden, würden sich den anderen votis conformirn.