Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
1. Konferenz der kaiserlichen und der katholischen Gesandten Münster 1645 Oktober 1

2


25
2 Konferenz] In Köln ( Stadt) und den damit identischen Protokollen als Consultatio 1
26
bezeichnet, in Österreich B I a als Sessio privata.
Konferenz der kaiserlichen und der katholischen Gesandten


27
Vgl. zu dieser Konferenz auch Diarium Volmar S. 214 und C. W. Gärtner VI Nr. 76
28
S. 371ff.

3
Münster 1645 Oktober 1

4
Köln ( Stadt) A I p. 5–25 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 1–9’,
5
Fulda I fol. 34, Konstanz. Vgl. ferner Österreich B I a p. 270–280, B a II und B b I.

6
Die Auslieferung der kaiserlichen Responsion auf die Propositionen der Kronen. Admissio exclu-
7
sorum. Abreise einiger katholischer Gesandter nach Osnabrück.

8
Im Quartier des Grafen Nassau. Vertreten: Bamberg, Bayern-Hg., Burgund, Hildesheim, Kur-
9
bayern, Kurköln, Kurmainz, Österreich, Paderborn und die kaiserlichen Gesandten (Krane, Nassau,
10
Volmar

29
Johann Ludwig Graf von Nassau und Isaak Volmar vertraten den Kaiser in Münster, Johann
30
Maximilian Graf von Lamberg und Johann Krane in Osnabrück. Charakterisierung und bio-
31
graphische Hinweise bei M. Braubach S. 22ff.; ferner APW II A 1 S. XXI, XXV.
32
Über den ksl. Prinzipalgesandten Maximilian Graf von Trauttmansdorff, der erst später am
33
Kongreß eintraf (s. unten S. 29 Anm. 1), vgl. die Hinweise in APW I 1 S. 327 Anm. 2.
).

11
Auf Ersuchen Volmars berichtet Krane, wie die Veröffentlichung der ksl. Responsion
12
auf die Propositionen der Kronen vor den Reichsständen in Osnabrück vollzogen
13
wurde

34
Am 25. September 1645 ( vgl. hierzu C. W. Gärtner VI Nr. 55 S. 280ff.; Meiern I
S. 613ff. ; APW II C 1 Nr. 396).
. Von dem actu propositionis sind Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-
14
Durlach und Nassau-Saarbrücken

36
Hessen-Kassel, Baden-Durlach und Nassau-Saarbrücken, außerdem die Reichsstadt Straßburg,
37
sollten als Verbündete Frankreichs von den reichsständischen Beratungen ausgeschlossen bleiben
38
(vgl. hierzu die Übersicht bei J. L. Walther S. 99, 161, 552, 620; ferner APW II C 1
39
Nr. 392–417 passim); dem evangelischen Administrator von Magdeburg wurde das Sessions-
40
recht bei Reichsversammlungen seit dem Reichstage 1582 von den katholischen Ständen bestritten
41
(vgl. M. Ritter I S. 580f.).
trotz der Gegenbemühungen der schwedischen

42
Schweden wurde durch Johan Axelson Oxenstierna, den Sohn des Reichskanzlers, und Johan
43
Adler Salvius vertreten. Über sie: C. T. Odhner S. 111ff.; M. Braubach S. 33f.; F. Dick-
44
mann
S. 197f.
und
15
einiger protestantischer Gesandten ausgeschlossen geblieben. Die Protestanten bestehen
16
nun aber darauf, die Admissionssache sogleich in den Reichsräten zu erörtern.

17
Im Anschluß daran weist Krane die anwesenden Gesandten auf Folgendes hin: Wie
18
hoch nun vonnöthen, daß zuvorderst daß lobliche directorium Österreich
19
alda bestellet, dan auch die catholische, bevorab geistliche fursten die
20
ihrige abschicken, seye darauß und auß nachfolgenden ursachen handgreiff-
21
lich zu vermercken, weiln 1. die protestantische selbsten zu verstehen geben,
22
nachdem unter ihnen etlichen gesandte, so noch iunge leuth undt bey der-
23
gleichen handlungen nicht herkohmmen, begrifen undt ihren gnädigen
24
fürsten und herren allein vermeinten einen großen dienst zu leisten, da sie

[p. 2] [scan. 70]


1
dergleichen unbefugte mitt secundirten, dahingegen wan catholischer seiten
2
dapfer subiecta mit ihren vernunfftigen, in reichssatzungen und deßen her-
3
kommen begrundeten votis vorgingen, demselben sich ehister conformirn
4
alß dergleichen postulata beharrn undt secundirn wurden.

5
Die Schwedischen plenipotentiarii erinnerten eß selbsten und allegirten per
6
punto d’honore, daß die catholischen zue Munster allein subsistirten, indeme
7
sie die Frantzoßen nicht gleich gehalten und zu Oßnabruck sowohl catho-
8
lische alß alhier zu Munster evangelische subsistirten.

24
2, 8–6, 38 Es fiele – mitgeteilt] Fehlt in Fulda I.
Es fiele ihnen (den
9
Kayßerlichen) auch sehr beschwehrlich, ohne assistenz mehrerer catholischer
10
zu sein, sintemalen ein eintziger allein aldorten, alß nemblich der Maintzi-
11
sche

25
Von der im April 1645 in Osnabrück eingetroffenen kurmainzischen Gesandtschaft (vgl. Meiern
I S. 338 ) war nur Heinrich Brömser von Rüdesheim dort geblieben, während der Prinzipal-
27
gesandte Hugo Eberhard Cratz Graf von Scharffenstein im Juli 1645 nach Münster ging (vgl.
28
Meiern I S. 537; K. Repgen, Protestplan S. 214 Anm. 5) und für die Dauer des Kongresses
29
hier seinen Sitz nahm. In Münster befand sich ferner der kurmainzische Subdelegierte Johann
30
Adam Krebs, der jedoch nach dem Eintreffen des Kanzlers Nikolaus Raigersperger Anfang
31
Dezember 1645 nach Osnabrück übersiedelte (vgl. unten S. 70). Charakterisierung der kur-
32
mainzischen Gesandten bei M. Braubach S. 41f.
. Wißen sonsten nicht, was mehrers bey den sachen zu negotiiren.

12
Wegen der Admission Magdeburgs und Hessen-Kassels zu den reichsständischen
13
Beratungen meinen die kaiserlichen Gesandten in Osnabrück, daß die Protestanten
14
die Dinge nicht auf die Spitze treiben werden; insbesondere würden sie nicht, wie
15
schon unterderhand bekannt geworden sei, den Anspruch Magdeburgs auf das Di-
16
rektorium im Fürstenrat durchsetzen wollen

33
Magdeburg hatte im 16. Jahrhundert den Vorsitz auf der Geistlichen Bank und damit das
34
Direktorium im Fürstenrat beansprucht, diesen Anspruch aber während der Vereinigung von
35
Mainz und Magdeburg unter Albrecht von Brandenburg und schließlich 1566 in einem Vertrag
36
mit Österreich und Salzburg aufgegeben (vgl. K. Rauch S. 65 Anm. 5).
.

17
Hessen-Kassel habe eine Protestation gegen seine Exclusion übergeben,

37
Am 27. September 1645 (vgl. Meiern I S. 722 ; J. L. Walther S. 103).
sie sei u. U.
18
zur Diktatur zu bringen.

19
Die Admission der Stadt Straßburg

38
Am 21. September 1645 ( vgl. Meiern I S. 685 ).
habe das Verhandlungsklima in Osnabrück
20
merklich verbessert.

21
Danach berichtet Volmar von der Auslieferung der ksl. Responsion auf die Propo-
22
sitionen der Kronen an die Mediatoren

39
Zwischen den katholischen Mächten vermittelten der päpstliche Nuntius Fabio Chigi (der spätere
40
Papst Alexander VII.) und der Venetianer Alvise Contarini. (Über die Mediatoren vgl. M.
41
Braubach S. 20f., über die Vermittlungstätigkeit Chigis ferner K. Repgen, Fabio Chigis
42
Instruktion.) Als Vermittler zwischen Kaiser und Schweden war ursprünglich Dänemark vor-
43
gesehen, das seine Gesandten jedoch im Januar/Februar 1644, wenige Wochen nach dem Ausbruch
44
des schwedisch-dänischen Krieges im Dezember 1643, abberufen mußte (vgl. APW II A 1
45
Nr. 146, 172; APW II C 1 Nr. 91.1, 92, 114).
in Münster

46
Am 25. September 1645 ( vgl. Diarium Volmar S. 209f.; C. W. Gärtner VI Nr. 59
47
S. 292ff.; Meiern I S. 615ff. , 670f.).
. Die Responsion soll jedoch
23
zunächst nicht an die Franzosen

48
Die französischen Gesandten waren Henri d’Orléans, Duc de Longueville; Abel Servien, Comte
38
de La Roche des Aubiers und Claude de Mesmes, Comte d’Avaux. Über sie: M. Braubach
39
S. 28ff.; F. Dickmann S. 196f.; APW I 1 S. 60f.
weitergegeben werden.

[p. 3] [scan. 71]


1
Bei den Mediatoren habe man auch über die Admission Magdeburgs und Hessen-
2
Kassels
gesprochen: Magdeburg betreffendt wolten beyde herren mediatores
3
ihr religion und gewißen mit deßen admission nicht beschwehren, imgleichen
4
der herr nuntius mit den Heßen Caßelischen, weiln es einen haereticum
5
betreffe, nichts zu thun haben.

6
Contarini habe vorgeschlagen, der Kaiser solle mit Hessen-Kassel besondere Satis-
7
faktionsverhandlungen beginnen und dann die hessischen Gesandten ohne weitere Bedin-
8
gungen zur Session zulassen oder aber, wenn dies nicht möglich sei, ihnen die Teilnahme
9
an den Sitzungen gestatten, in denen Dinge erörtert werden, die die kriegführenden
10
Parteien nicht betreffen. Die ksl. Gesandten haben beides für undurchführbar ge-
11
halten und die Mediatoren gebeten, die Kronen aufzufordern, die exclusi nicht
12
länger zu unterstützen. Frankreich habe bereits auf die Admission Magdeburgs ver-
13
zichtet.

14
Dann fährt Volmar fort: Uber dießes were von den herrn nuncio gegen die
15
herren Kayßerlichen plenipotentiarios (alß herrn grafen von Naßau und
16
herrn Volmar) diese anzeig beschehen: Nachdem bey denen in Teutsch-
17
landt vorgeweßenen pacificationibus mit den Lutherischen an seiten des
18
Päbstlichen stuls viele protestationes hiebevor wie auch iungst zu Regens-
19
purg

40
Der Nuntius Mattei hatte auf dem Reichstag zu Regensburg 1641 gegen den dort gefaßten
41
Amnestiebeschluß protestiert (vgl. K. Repgen, Papst, Kaiser und Reich 1 S. 502ff., 2 Nr. 177
42
S. 265ff. und Nr. 180 S. 274).
, unangesehen die einwilligungen von Ihre Kayßerlichen Mayestät
20
gleichsamb gezwungenerweis eingehen müßen, gethan worden, alles der
21
intention, damit die Päbstlichen mit den haereticis sich nicht besudelten
22
und der Römischen kirchen nicht praeiudicirten, und dan in Caesarea
23
responsione ad articulum sextum ad propositionem Gallorum vermeldt,
24
quod non obstantibus rebus iudicatis transactionibus alles in alten standt
25
zu setzen, da es nun zu verstehen secundum dispositionem amnistiae de
26
anno 1641 zu Regensburgh bewilligt

43
Text: Londorp V S. 579; dann im RA 1641 §§ 4–9. Die Amnestie (und damit die Resti-
44
tution der Güter) war in weltlichen Angelegenheiten auf 1630, in geistlichen auf den 12. November
45
1627 gesetzt worden.
, bewende es darbey. Er (herr Volmar)
27
hette in seinen an Kayserlichen hoff uff der cronen propositiones uber-
28
schickten notatis das contrarium eingerathen, verwunderte sich auch, daß
29
zu Munchen, alwohin gemelte Kayserliche replica communiciret und dar-
30
uber deliberiret, solches aber nit geandet worden. Es würden die protesti-
31
rende infinitas consequentias darauß inferiren, latissime interpretirn und
32
alles, waß zwischen einem evangelischen und catholischen an einem und
33
andern orth, es betreffe die religion oder nicht, erörtert worden, auch sub
34
hoc articulo cassirt haben wollen und daß ansehen gewinnen, alß wan seit
35
anno 1630 keine rechte iustitia im reich administrirt worden; hette solches
36
den herrn catholischen zu künfftiger nachricht, da man ad hunc annum
37
gelangen wurde, vorbedeuten wollen.

[p. 4] [scan. 72]


1
Alß nun vorbemelte 3 herren Kayserlichen plenipotentiarii ab und die chur-
2
fürstlichen absonderlich wie auch die fürstlichen zusammengetretten, ist im
3
fürstenrath

34
Ein Protokoll der parallelen Beratung der kurfürstlichen Gesandten konnte nicht ermittelt werden.
nachfolgende umbfrag stehendt gehalten worden:

4
Österreich. Er, Wolckenstein

35
Georg Ulrich Graf von Wolckenstein war Prinzipalgesandter des Erzhauses, das ferner durch
36
Leonhard Richtersberger und Johann Wilhelm Goll vertreten wurde. Zunächst ging jedoch Richters-
37
berger nach Osnabrück (am 10. November 1645, vgl. Diarium Volmar S. 229).
, hat kaiserlichen Befehl, sich nach Osnabrück zu
5
begeben, allein were ihme beschwehrlich, ohne anderer catholischer ständt
6
mitraiß solches zu thun, insonderheit wegen der Magdeburgischen und
7
Heßen Caßelischen unerörteter competentien. Die ubrige puncten könten
8
negstens deliberiret werden, weilen es ein uhr fast seye.

9
Bayern-Hg. Daß hochlöbliche directorium wurde die hinuberreiß uff sich
10
nehmen. Sonsten hetten Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cöllen gantz
11
erhebliche ursach allegiret, warumb dieselbe der abschickung nacher Oßna-
12
bruck zu endtheben. Magdenburg und Heßen Caßel betreffendt, nachdem
13
in der Kayserlichen plenipotentiariorum vortrag die ursachen bereits der
14
länge nach außgeführet, warumb der herren mediatoren ratione Heßen
15
Caßel admission gethane vorschläg theilß nit thünlich, theilß nicht practicir-
16
lich, alß ließe eß darbey und deme in hoc puncto ehevor gemachten con-
17
cluso

38
Am 20. und 21. September 1645 hatte der Kurfürsten- und Fürstenrat in Münster die Exclusion
39
Hessen-Kassels beschlossen (vgl. Meiern I S. 674 ff., 683ff.).
allerdings bewenden.

18
Burgund. Austriacum directorium prout et catholicorum ac ecclesiasticorum
19
principum legatos, ut Osnabrugam concedant, rogandos. De caetero ratione
20
Magdeburg et Hasso Casseliensium prioribus conclusis inhaerendum existimat.

21
Bamberg. Daß ein hochlöbliches directorium die hinüberreiß uff sich
22
nehmen wolle, seye nicht allein räthlich, sondern hochnotwendig, sinte-
23
malen ohnschwehr zu ermeßen, daß in deßen verbleibung, solang alß
24
Magdeburg daß directorium führet, daßselbe wider sich selbsten die feder
25
nicht ansetzen, andere auch in deren gegenwart sich denselben ungern
26
opponiren und contradiciren würden.

27
Die Anwesenheit weiterer katholischer Stände in Osnabrück sei ebenfalls nötig.
28
Da Bamberg und Konstanz als Vertreter ihrer Kreise

40
Die Stände des Fränkischen und des Schwäbischen Kreises hatten zunächst gemeinsame Delegationen
41
zum Friedenskongreß geschickt. Die Instruktion für die Gesandten des Fränkischen Kreises
42
(Bamberg, Brandenburg-Kulmbach und Nürnberg) bei Meiern I S. 294ff.; zur Gesandtschaft
43
des Schwäbischen Kreises (Konstanz und Württemberg) vgl. C. F. Sattler VIII S. 83ff., 95ff.
44
(Beil. 36, 37).
an Münster gebunden sind,
29
sei es besser, wenn Kurköln oder ein anderes Stift des Kurfürsten einen Gesandten
30
nach Osnabrück schicke.

31
Die Magdeburgische admission betreffendt, könte man nicht sehen, warumb
32
sie solche praetension beharren oder sich andere deren annehmen könten,
33
weiln sie selbsten ihren iungsten alhiersein gegen die Kayßerlichen pleni-

[p. 5] [scan. 73]


1
potentiarios erwehnet, daß die Schweden dero gnädigen fursten und herrn
2
das praedicat ertzbischoff oder administratoris nicht geben sollen, gedachte
3
cronen auch den Prager frieden, beneficio cuius hochermelter herr inhaber
4
den ertzstift allein possedirete

41
PF § 15 ließ Herzog August von Sachsen, einen Sohn des Kurfürsten Johann Georg I., im Besitze
42
des Erzstifts; er mußte jedoch auf die Session auf Reichstagen verzichten.
, ganz impugnireten. Ein ebenmäßiges theten
5
die Frantzoßen sambt deren confoederirte und mit Ihrer Kayßerlichen
6
Mayestät irreconciliirte ständt, dieienige aber, so demselben acceptiret,
7
mußen, insonderheitt dan herr inhaber vermög denen bey acceptation des
8
Prager friedens außgehändigter reversen, deßelben disposition solang nach-
9
kommen, bieß dahin der Prager frieden corrigiret oder immutiret würde.

10
Heßen Caßell betreffendt, daß seye zwar bekent, welchergestalt dießes haus
11
mit den cronen confoederiret und armis et consiliis coniungiret

43
Zu den Verbindungen zwischen Hessen-Kassel und Frankreich vgl. F. Dickmann S. 87, 119,
44
152, 162ff.
, derent-
12
wegen sehr hochwichtige zu deren exclusion schließende motiven vorfielen
13
[…]; da nun die quaestion entstehen solte, ob räthlicher seye der Hessen
14
Caßellischen admission oder der tractaten uffstoßung, zumalen dem all-
15
wißender Got allein bewust, ob und wie tief die friedensbegierdt in eines
16
oder anderen hertzen radiciret et in quantum ora et corda ipsorum corre-
17
spondeant, man auch vielleicht ein solche ursach zum ufstoß suchen und
18
effectuiren mögte, wardurch Ihrer Kayßerlichen Mayestät und den catho-
19
lischen ständen dieselbe beygemeßen werden könnte, dießem nach stellet
20
man dißeits vorschlagsweiß zu weiteren nachdencken, ob nicht die Römische
21
Kayßerliche Mayestät, allergnädigster herr, allerunderthänigst zu ersuchen
22
sein mögten, sich noch weiters so viel hochruhmlichst zu uberwinden und,
23
indeme man ohnedaß vorhabens, die replicas in deliberation zu zihen, die
24
puncta statum imperii politicum concernentia anfänglich vorzunehmmen.
25
Und werden die Heßische vorschutzen, daß zu redressirung fursten und
26
ständt libertet sie biß dato die waffen gefuhrt und vor dero erlangender
27
assecuration nit niderlegen könten, und dan Ihr Kayßerliche Mayestät sich
28
hierunter in dictis replicis aller willfahrigkeit ercläret, alß hette man solche
29
den statum politicum concernirende Kayßerliche erclärungen ihnen commu-
30
nicirn, dero gedancken und erinnerungen hieruber vernehmen wollen, da
31
nun dieses beschehen und sie darüber gehöret, wurden sie soweit satis-
32
factionirt sein, sintemalen dieselbe ohnedas in aliis coronas concernentibus
33
punctis den consultationibus nicht begerten beyzuwohnen […].

34
Hildesheim. Wegen Delegierung eines kurkölnischen Gesandten nach Osnabrück
35
sei bereits an den Kurfürsten geschrieben worden.

36
Vor allen dingen erfordere die notturft, damit daß Osterreichische directo-
37
rium sich hinuberbegebe, und unangesehen der Magdeburgische und Heßen
38
Caßelische sessionstreit annoch unerörtert, so wurde doch derselbe in ab-
39
sentia directorii ie länger ie schwehrer gemacht. Wan auch von Osterreich
40
besorget werden dörfte, ob mögten sich die excludirte, unangesehen ihnen

[p. 6] [scan. 74]


1
zu rath nicht angesagt wurde, dannoch hineintringen, könte man gleichwol
2
a parte directorii sie ad votandum nicht nominiren, sondern, da sie von
3
selbsten ihre suffragia emittirn, weren solche nicht zu numeriren.

4
Im ubrigen hielte darvor, das dem gestrigen concluso gemeeß das schreiben
5
nacher Oßnabruck ohnverlängt ablauffen zu laßen

36
Text des am 30. September 1645 von den katholischen Ständen in Münster beschlossenen und am
37
2. Oktober 1645 nach Osnabrück geschickten Schreibens: Meiern I S. 688 .
, und zwar ehe und
6
bevor das von denselben anherzuschicken vorhabendes einlange. Man könte
7
auch dieses expediens ergreiffen und sich erbieten, der Heßen Caßelischen
8
anbringen nicht allein, sondern auch ihr gutachten per deputatos zu ver-
9
nehmmen.

10
Conclusum. Laßet man es bey des Osterreichischen directorii hinüber
11
nacher Oßnabruck zu raisen gethanem erbiethen, nach deßen erfolgen von
12
der geistlichen banck etliche sich auch hinuber erheben würden, gestalt die
13
Churcolnische hierunder von Ihrer Durchlaucht ein gewirige resolution
14
gewertig weren.

15
Vermög gestrigen conclusi das schreiben an die Oßnabruckische abgehen
16
zu laßen, wamit sie dißeitige fundamenta ersehen und die cron Schweden
17
umb so beßer hierunder informiren mögen.

18
Kurmainz. Refert electoralium conclusum; befundeten die propositiones
19
in zwen haubtpuncten: 1. Herrn Cranens begeren ratione ablegationis direc-
20
torii et catholicorum: zweiffelten electorales nicht, wan sich das directorium
21
hinuberbegebe, daß etliche geistliche fürsten auch folgen würden.

22
Sonsten befindeten nit räthlich, daß herrn Cranens vorschlag nach die Heßen
23
Caßelische ubergebene protestation in deliberation zu ziehen und sich in
24
weitere schrifftwechßel- und handtlung einzulaßen.

25
2. Betreffendt herrn Volmars relation, könten die von den herren Venetia-
26
nischen vorgeschlagene media ratione assumptionis Heßen Caßel nicht vor
27
practicirlich halten, und zwarn den ersten dahero, weilen die Frantzosen
28
solche versohnung nicht zugeben, die Heßen Caßelischen sich auch nicht
29
darzu verstehen würden, alß hielten darvor, daß auff dißseitigen conclusis
30
zu beharren und zu hoffen, allermaßen herr Cran erwehnet, daß sie auff der
31
admission nicht beharren, sonder wenigers sich die friedenshandtlung de-
32
rentwegen auffstoßen werde, sondern daß dießer streit allein zur gewin-
33
nung der zeit und inzwischen suchenden bescheides erhohlung von ihren
34
principalen uff die Kayserlichen replicas angesehen.

35
Dieses Conclusum wird den ksl. Gesandten mitgeteilt.

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