Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
1. Konferenz der kaiserlichen und der katholischen Gesandten Münster 1645 Oktober 1
Münster 1645 Oktober 1
Köln ( Stadt) A I p. 5–25 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 1–9’,
Fulda I fol. 34, Konstanz. Vgl. ferner Österreich B I a p. 270–280, B a II und B b I.
Die Auslieferung der kaiserlichen Responsion auf die Propositionen der Kronen. Admissio exclu-
sorum. Abreise einiger katholischer Gesandter nach Osnabrück.
Im Quartier des Grafen Nassau. Vertreten: Bamberg, Bayern-Hg., Burgund, Hildesheim, Kur-
bayern, Kurköln, Kurmainz, Österreich, Paderborn und die kaiserlichen Gesandten (Krane, Nassau,
Volmar
Johann Ludwig Graf von Nassau und Isaak Volmar vertraten den Kaiser in Münster, Johann
Maximilian Graf von Lamberg und Johann Krane in Osnabrück. Charakterisierung und bio-
graphische Hinweise bei M. Braubach S. 22ff.; ferner APW II A 1 S. XXI, XXV.
Über den ksl. Prinzipalgesandten Maximilian Graf von Trauttmansdorff, der erst später am
Kongreß eintraf (s. unten S. 29 Anm. 1), vgl. die Hinweise in APW I 1 S. 327 Anm. 2.
Auf Ersuchen Volmars berichtet Krane, wie die Veröffentlichung der ksl. Responsion
auf die Propositionen der Kronen vor den Reichsständen in Osnabrück vollzogen
wurde
Am 25. September 1645 ( vgl. hierzu C. W. Gärtner VI Nr. 55 S. 280ff.; Meiern I
S. 613ff. ; APW II C 1 Nr. 396).
Durlach und Nassau-Saarbrücken
Hessen-Kassel, Baden-Durlach und Nassau-Saarbrücken, außerdem die Reichsstadt Straßburg,
sollten als Verbündete Frankreichs von den reichsständischen Beratungen ausgeschlossen bleiben
(vgl. hierzu die Übersicht bei J. L. Walther S. 99, 161, 552, 620; ferner APW II C 1
Nr. 392–417 passim); dem evangelischen Administrator von Magdeburg wurde das Sessions-
recht bei Reichsversammlungen seit dem Reichstage 1582 von den katholischen Ständen bestritten
(vgl. M. Ritter I S. 580f.).
einiger protestantischer Gesandten ausgeschlossen geblieben. Die Protestanten bestehen
nun aber darauf, die Admissionssache sogleich in den Reichsräten zu erörtern.
Im Anschluß daran weist Krane die anwesenden Gesandten auf Folgendes hin: Wie
hoch nun vonnöthen, daß zuvorderst daß lobliche directorium Österreich
alda bestellet, dan auch die catholische, bevorab geistliche fursten die
ihrige abschicken, seye darauß und auß nachfolgenden ursachen handgreiff-
lich zu vermercken, weiln 1. die protestantische selbsten zu verstehen geben,
nachdem unter ihnen etlichen gesandte, so noch iunge leuth undt bey der-
gleichen handlungen nicht herkohmmen, begrifen undt ihren gnädigen
fürsten und herren allein vermeinten einen großen dienst zu leisten, da sie
dergleichen unbefugte mitt secundirten, dahingegen wan catholischer seiten
dapfer subiecta mit ihren vernunfftigen, in reichssatzungen und deßen her-
kommen begrundeten votis vorgingen, demselben sich ehister conformirn
alß dergleichen postulata beharrn undt secundirn wurden.
Die Schwedischen plenipotentiarii erinnerten eß selbsten und allegirten per
punto d’honore, daß die catholischen zue Munster allein subsistirten, indeme
sie die Frantzoßen nicht gleich gehalten und zu Oßnabruck sowohl catho-
lische alß alhier zu Munster evangelische subsistirten. Es fiele ihnen (den
Kayßerlichen) auch sehr beschwehrlich, ohne assistenz mehrerer catholischer
zu sein, sintemalen ein eintziger allein aldorten, alß nemblich der Maintzi-
sche
Von der im April 1645 in Osnabrück eingetroffenen kurmainzischen Gesandtschaft (vgl. Meiern
I S. 338 ) war nur Heinrich Brömser von Rüdesheim dort geblieben, während der Prinzipal-
gesandte Hugo Eberhard Cratz Graf von Scharffenstein im Juli 1645 nach Münster ging (vgl.
Meiern I S. 537; K. Repgen, Protestplan S. 214 Anm. 5) und für die Dauer des Kongresses
hier seinen Sitz nahm. In Münster befand sich ferner der kurmainzische Subdelegierte Johann
Adam Krebs, der jedoch nach dem Eintreffen des Kanzlers Nikolaus Raigersperger Anfang
Dezember 1645 nach Osnabrück übersiedelte (vgl. unten S. 70). Charakterisierung der kur-
mainzischen Gesandten bei M. Braubach S. 41f.
Wegen der Admission Magdeburgs und Hessen-Kassels zu den reichsständischen
Beratungen meinen die kaiserlichen Gesandten in Osnabrück, daß die Protestanten
die Dinge nicht auf die Spitze treiben werden; insbesondere würden sie nicht, wie
schon unterderhand bekannt geworden sei, den Anspruch Magdeburgs auf das Di-
rektorium im Fürstenrat durchsetzen wollen
Magdeburg hatte im 16. Jahrhundert den Vorsitz auf der Geistlichen Bank und damit das
Direktorium im Fürstenrat beansprucht, diesen Anspruch aber während der Vereinigung von
Mainz und Magdeburg unter Albrecht von Brandenburg und schließlich 1566 in einem Vertrag
mit Österreich und Salzburg aufgegeben (vgl. K. Rauch S. 65 Anm. 5).
Hessen-Kassel habe eine Protestation gegen seine Exclusion übergeben,
Am 27. September 1645 (vgl. Meiern I S. 722 ; J. L. Walther S. 103).
zur Diktatur zu bringen.
Die Admission der Stadt Straßburg
Am 21. September 1645 ( vgl. Meiern I S. 685 ).
merklich verbessert.
Danach berichtet Volmar von der Auslieferung der ksl. Responsion auf die Propo-
sitionen der Kronen an die Mediatoren
Zwischen den katholischen Mächten vermittelten der päpstliche Nuntius Fabio Chigi (der spätere
Papst Alexander VII.) und der Venetianer Alvise Contarini. (Über die Mediatoren vgl. M.
Braubach S. 20f., über die Vermittlungstätigkeit Chigis ferner K. Repgen, Fabio Chigis
Instruktion.) Als Vermittler zwischen Kaiser und Schweden war ursprünglich Dänemark vor-
gesehen, das seine Gesandten jedoch im Januar/Februar 1644, wenige Wochen nach dem Ausbruch
des schwedisch-dänischen Krieges im Dezember 1643, abberufen mußte (vgl. APW II A 1
Nr. 146, 172; APW II C 1 Nr. 91.1, 92, 114).
Am 25. September 1645 ( vgl. Diarium Volmar S. 209f.; C. W. Gärtner VI Nr. 59
S. 292ff.; Meiern I S. 615ff. , 670f.).
zunächst nicht an die Franzosen weitergegeben werden.
Bei den Mediatoren habe man auch über die Admission Magdeburgs und Hessen-
Kassels gesprochen: Magdeburg betreffendt wolten beyde herren mediatores
ihr religion und gewißen mit deßen admission nicht beschwehren, imgleichen
der herr nuntius mit den Heßen Caßelischen, weiln es einen haereticum
betreffe, nichts zu thun haben.
Contarini habe vorgeschlagen, der Kaiser solle mit Hessen-Kassel besondere Satis-
faktionsverhandlungen beginnen und dann die hessischen Gesandten ohne weitere Bedin-
gungen zur Session zulassen oder aber, wenn dies nicht möglich sei, ihnen die Teilnahme
an den Sitzungen gestatten, in denen Dinge erörtert werden, die die kriegführenden
Parteien nicht betreffen. Die ksl. Gesandten haben beides für undurchführbar ge-
halten und die Mediatoren gebeten, die Kronen aufzufordern, die exclusi nicht
länger zu unterstützen. Frankreich habe bereits auf die Admission Magdeburgs ver-
zichtet.
Dann fährt Volmar fort: Uber dießes were von den herrn nuncio gegen die
herren Kayßerlichen plenipotentiarios (alß herrn grafen von Naßau und
herrn Volmar) diese anzeig beschehen: Nachdem bey denen in Teutsch-
landt vorgeweßenen pacificationibus mit den Lutherischen an seiten des
Päbstlichen stuls viele protestationes hiebevor wie auch iungst zu Regens-
purg
gleichsamb gezwungenerweis eingehen müßen, gethan worden, alles der
intention, damit die Päbstlichen mit den haereticis sich nicht besudelten
und der Römischen kirchen nicht praeiudicirten, und dan in Caesarea
responsione ad articulum sextum ad propositionem Gallorum vermeldt,
quod non obstantibus rebus iudicatis transactionibus alles in alten standt
zu setzen, da es nun zu verstehen secundum dispositionem amnistiae de
anno 1641 zu Regensburgh bewilligt
hette in seinen an Kayserlichen hoff uff der cronen propositiones uber-
schickten notatis das contrarium eingerathen, verwunderte sich auch, daß
zu Munchen, alwohin gemelte Kayserliche replica communiciret und dar-
uber deliberiret, solches aber nit geandet worden. Es würden die protesti-
rende infinitas consequentias darauß inferiren, latissime interpretirn und
alles, waß zwischen einem evangelischen und catholischen an einem und
andern orth, es betreffe die religion oder nicht, erörtert worden, auch sub
hoc articulo cassirt haben wollen und daß ansehen gewinnen, alß wan seit
anno 1630 keine rechte iustitia im reich administrirt worden; hette solches
den herrn catholischen zu künfftiger nachricht, da man ad hunc annum
gelangen wurde, vorbedeuten wollen.
Alß nun vorbemelte 3 herren Kayserlichen plenipotentiarii ab und die chur-
fürstlichen absonderlich wie auch die fürstlichen zusammengetretten, ist im
fürstenrath nachfolgende umbfrag stehendt gehalten worden:
Österreich. Er, Wolckenstein
begeben, allein were ihme beschwehrlich, ohne anderer catholischer ständt
mitraiß solches zu thun, insonderheit wegen der Magdeburgischen und
Heßen Caßelischen unerörteter competentien. Die ubrige puncten könten
negstens deliberiret werden, weilen es ein uhr fast seye.
Bayern-Hg. Daß hochlöbliche directorium wurde die hinuberreiß uff sich
nehmen. Sonsten hetten Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cöllen gantz
erhebliche ursach allegiret, warumb dieselbe der abschickung nacher Oßna-
bruck zu endtheben. Magdenburg und Heßen Caßel betreffendt, nachdem
in der Kayserlichen plenipotentiariorum vortrag die ursachen bereits der
länge nach außgeführet, warumb der herren mediatoren ratione Heßen
Caßel admission gethane vorschläg theilß nit thünlich, theilß nicht practicir-
lich, alß ließe eß darbey und deme in hoc puncto ehevor gemachten con-
cluso
Am 20. und 21. September 1645 hatte der Kurfürsten- und Fürstenrat in Münster die Exclusion
Hessen-Kassels beschlossen (vgl. Meiern I S. 674 ff., 683ff.).
Burgund. Austriacum directorium prout et catholicorum ac ecclesiasticorum
principum legatos, ut Osnabrugam concedant, rogandos. De caetero ratione
Magdeburg et Hasso Casseliensium prioribus conclusis inhaerendum existimat.
Bamberg. Daß ein hochlöbliches directorium die hinüberreiß uff sich
nehmen wolle, seye nicht allein räthlich, sondern hochnotwendig, sinte-
malen ohnschwehr zu ermeßen, daß in deßen verbleibung, solang alß
Magdeburg daß directorium führet, daßselbe wider sich selbsten die feder
nicht ansetzen, andere auch in deren gegenwart sich denselben ungern
opponiren und contradiciren würden.
Die Anwesenheit weiterer katholischer Stände in Osnabrück sei ebenfalls nötig.
Da Bamberg und Konstanz als Vertreter ihrer Kreise
Die Stände des Fränkischen und des Schwäbischen Kreises hatten zunächst gemeinsame Delegationen
zum Friedenskongreß geschickt. Die Instruktion für die Gesandten des Fränkischen Kreises
(Bamberg, Brandenburg-Kulmbach und Nürnberg) bei Meiern I S. 294ff.; zur Gesandtschaft
des Schwäbischen Kreises (Konstanz und Württemberg) vgl. C. F. Sattler VIII S. 83ff., 95ff.
(Beil. 36, 37).
sei es besser, wenn Kurköln oder ein anderes Stift des Kurfürsten einen Gesandten
nach Osnabrück schicke.
Die Magdeburgische admission betreffendt, könte man nicht sehen, warumb
sie solche praetension beharren oder sich andere deren annehmen könten,
weiln sie selbsten ihren iungsten alhiersein gegen die Kayßerlichen pleni-
potentiarios erwehnet, daß die Schweden dero gnädigen fursten und herrn
das praedicat ertzbischoff oder administratoris nicht geben sollen, gedachte
cronen auch den Prager frieden, beneficio cuius hochermelter herr inhaber
den ertzstift allein possedirete
die Frantzoßen sambt deren confoederirte und mit Ihrer Kayßerlichen
Mayestät irreconciliirte ständt, dieienige aber, so demselben acceptiret,
mußen, insonderheitt dan herr inhaber vermög denen bey acceptation des
Prager friedens außgehändigter reversen, deßelben disposition solang nach-
kommen, bieß dahin der Prager frieden corrigiret oder immutiret würde.
Heßen Caßell betreffendt, daß seye zwar bekent, welchergestalt dießes haus
mit den cronen confoederiret und armis et consiliis coniungiret
wegen sehr hochwichtige zu deren exclusion schließende motiven vorfielen
[…]; da nun die quaestion entstehen solte, ob räthlicher seye der Hessen
Caßellischen admission oder der tractaten uffstoßung, zumalen dem all-
wißender Got allein bewust, ob und wie tief die friedensbegierdt in eines
oder anderen hertzen radiciret et in quantum ora et corda ipsorum corre-
spondeant, man auch vielleicht ein solche ursach zum ufstoß suchen und
effectuiren mögte, wardurch Ihrer Kayßerlichen Mayestät und den catho-
lischen ständen dieselbe beygemeßen werden könnte, dießem nach stellet
man dißeits vorschlagsweiß zu weiteren nachdencken, ob nicht die Römische
Kayßerliche Mayestät, allergnädigster herr, allerunderthänigst zu ersuchen
sein mögten, sich noch weiters so viel hochruhmlichst zu uberwinden und,
indeme man ohnedaß vorhabens, die replicas in deliberation zu zihen, die
puncta statum imperii politicum concernentia anfänglich vorzunehmmen.
Und werden die Heßische vorschutzen, daß zu redressirung fursten und
ständt libertet sie biß dato die waffen gefuhrt und vor dero erlangender
assecuration nit niderlegen könten, und dan Ihr Kayßerliche Mayestät sich
hierunter in dictis replicis aller willfahrigkeit ercläret, alß hette man solche
den statum politicum concernirende Kayßerliche erclärungen ihnen commu-
nicirn, dero gedancken und erinnerungen hieruber vernehmen wollen, da
nun dieses beschehen und sie darüber gehöret, wurden sie soweit satis-
factionirt sein, sintemalen dieselbe ohnedas in aliis coronas concernentibus
punctis den consultationibus nicht begerten beyzuwohnen […].
Hildesheim. Wegen Delegierung eines kurkölnischen Gesandten nach Osnabrück
sei bereits an den Kurfürsten geschrieben worden.
Vor allen dingen erfordere die notturft, damit daß Osterreichische directo-
rium sich hinuberbegebe, und unangesehen der Magdeburgische und Heßen
Caßelische sessionstreit annoch unerörtert, so wurde doch derselbe in ab-
sentia directorii ie länger ie schwehrer gemacht. Wan auch von Osterreich
besorget werden dörfte, ob mögten sich die excludirte, unangesehen ihnen
zu rath nicht angesagt wurde, dannoch hineintringen, könte man gleichwol
a parte directorii sie ad votandum nicht nominiren, sondern, da sie von
selbsten ihre suffragia emittirn, weren solche nicht zu numeriren.
Im ubrigen hielte darvor, das dem gestrigen concluso gemeeß das schreiben
nacher Oßnabruck ohnverlängt ablauffen zu laßen
Text des am 30. September 1645 von den katholischen Ständen in Münster beschlossenen und am
2. Oktober 1645 nach Osnabrück geschickten Schreibens: Meiern I S. 688 .
bevor das von denselben anherzuschicken vorhabendes einlange. Man könte
auch dieses expediens ergreiffen und sich erbieten, der Heßen Caßelischen
anbringen nicht allein, sondern auch ihr gutachten per deputatos zu ver-
nehmmen.
Conclusum. Laßet man es bey des Osterreichischen directorii hinüber
nacher Oßnabruck zu raisen gethanem erbiethen, nach deßen erfolgen von
der geistlichen banck etliche sich auch hinuber erheben würden, gestalt die
Churcolnische hierunder von Ihrer Durchlaucht ein gewirige resolution
gewertig weren.
Vermög gestrigen conclusi das schreiben an die Oßnabruckische abgehen
zu laßen, wamit sie dißeitige fundamenta ersehen und die cron Schweden
umb so beßer hierunder informiren mögen.
Kurmainz. Refert electoralium conclusum; befundeten die propositiones
in zwen haubtpuncten: 1. Herrn Cranens begeren ratione ablegationis direc-
torii et catholicorum: zweiffelten electorales nicht, wan sich das directorium
hinuberbegebe, daß etliche geistliche fürsten auch folgen würden.
Sonsten befindeten nit räthlich, daß herrn Cranens vorschlag nach die Heßen
Caßelische ubergebene protestation in deliberation zu ziehen und sich in
weitere schrifftwechßel- und handtlung einzulaßen.
2. Betreffendt herrn Volmars relation, könten die von den herren Venetia-
nischen vorgeschlagene media ratione assumptionis Heßen Caßel nicht vor
practicirlich halten, und zwarn den ersten dahero, weilen die Frantzosen
solche versohnung nicht zugeben, die Heßen Caßelischen sich auch nicht
darzu verstehen würden, alß hielten darvor, daß auff dißseitigen conclusis
zu beharren und zu hoffen, allermaßen herr Cran erwehnet, daß sie auff der
admission nicht beharren, sonder wenigers sich die friedenshandtlung de-
rentwegen auffstoßen werde, sondern daß dießer streit allein zur gewin-
nung der zeit und inzwischen suchenden bescheides erhohlung von ihren
principalen uff die Kayserlichen replicas angesehen.
Dieses Conclusum wird den ksl. Gesandten mitgeteilt.