Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
37. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 16
Osnabrück 1648 März 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 37–40’, praes. 1648 III 27 = Druckvorlage
Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1991 fol. 453–455’
In KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die auf das
beiliegende Protokoll verweist. (vgl. hierzu [Nr. 32 Anm. 1] ). – Die Relation wurde 1648 III 16
mit den dazugehörigen Beilagen an Nassau übersandt (Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.).
Verweis auf die Beilagen; ergebnislose Konferenz mit den schwedischen Gesandten über die
Autonomie in den kaiserlichen Erblanden 1648 III 16; Textvorschlag der Gesandten Schwe-
dens hierzu; Korrekturen der Kaiserlichen; Meinungsverschiedenheiten über die Ausdehnung
der Autonomie auf die Untertanen in den schlesischen Erbfürstentümern. Die Gesandten der
protestantischen Reichsstände schicken eine Deputation zu den Gesandten der katholischen
Reichsstände und verhandeln über die Autonomie in den kaiserlichen Erblanden; die Katho-
lischen berichten den kaiserlichen Gesandten; deren Stellungnahme; Überbringung dieser
Stellungnahme an die Gesandten der protestantischen Reichsstände durch die Gesandten
der katholischen Reichsstände; Einverständnis der Gesandten der protestantischen Reichs-
stände; Aufschub der endgültigen Regelung betreffend die Autonomie der Mediatstände
und Untertanen durch die schwedischen Gesandten; Hinweis der Kaiserlichen auf das Maxi-
mum an kaiserlicher Konzessionsbereitschaft bei der Autonomie in den kaiserlichen Erblan-
den; Hoffnung auf Unterzeichnung am folgenden Tag; Unzufriedenheit der Gesandten der
protestantischen Reichsstände mit dem Verhalten der schwedischen Bevollmächtigten.
Ewer Kayserlicher Mayestätt geruhn auß mittkommenden extractu pro-
tocolli littera A allergnädigst anzuhörn, waß seithero unßerer negstvor-
gehender relation vom 13. dieß mit denen Schwedischen und protestie-
renden bey außrichtung des auffsatz wegen der underthanen religions-
freystellung sowoll in Ewer Kayserlicher Majestätt erblanden alß in dem
spennigkeiten bey dem § „Silisii etiam etc.“
dem von denen protestierenden unß und denen catholischen gegebenen
wortt zuwieder
Thumbshirn und Langenbeck hatten 1648 III 11 versichert, nach Einrückung der Interzes-
sionsklausel es bei dem ksl. Textvorschlag zur Autonomie, [Osnabrück vor 1648 III 12]
( [Beilage [1] zu Nr. 34] ) verbleiben zu lassen (vgl. [Nr. 34] ).
Nuhn haben die Schweden uber unßern ihnen laut der abschrifft littera B
zugestelten auffsatz unß gestrigen abendts durch den von Thumbshirn,
Sachßen Altenburgischen, und Dr. Langenbeck, Braunschweig Lünebur-
gischen abgesandten, ahn mich, Volmarn, ihrn gegenauffsatz littera C
uberbringen laßen, in welchen wir vorderist den eingang „Silesii etiam
principes etc.“ so weith bedencklich auffgesetzt befinden, daß sie selbigen
fast eintzig auff gegenwehrtige pacification ohne einige meldung von
Ewer Kayserlicher Majestätt denselben Sielesischen ständen erzeigte gna-
den gerichtet, ahm andern die graffen, freyen, herrn unnd adelsundertha-
nen sowoll in Niederosterreich alß in Sielesien der emigration befreyet
und drittens solche concession nit nur auff die fürstenthumb, so ohne
mittl zu denen königlichen cammergüttern eingezogen
per ambiguitatem termini „immediate subiectis“ auff andere, so mit ihrn
sonderbahrn fürsten versehen
geringen worttverenderung.
Wiewoll wir nuhn von Ewer Kayserlicher Majestätt keines andern befeh-
licht, alß diesen paragraph im instrumento wieder einkommen zu laßen,
wie der ahnvor darinnen gestanden
Bezug auf § „Silesii etiam“ KEIPO4A (Text: Meiern V, 572 zweiter Abs.; vgl. später Art.
V,38 IPO ← § 47 IPM). – Zu den Weisungen, notfalls auf dieser Grundlage zu schließen,
vgl. das ksl. handbriefl von 1647 XII 11 (APW [II A 7 Nr. 43] ) sowie [Nr. 7.]
auff solche weiß ia nit zum ende würde glangen können, und woll be-
sorgt, die catholischen stände werden ungehrn sehen, daß man ethwan
umb ethlicher wenigen, kein haubtverenderung betreffender wortten wil-
len die endtliche vergleichung dieses punctens, darahn fast ahm mehisten
die innerliche berühigung noch hafften wölte, auffhalten oder woll gar ins
stecken gerathen laßen sölte, alß haben wir unßer vorig proiect noch
umb so viel weiters gemeßigt, wie die beylag littera D außweißt, und ver-
meindt, in heutigs tags mit den Schweden vorgehabter conferentz alles
richtig zu machen. So sein selbige aber noch allerdings auff ihrer vorigern
meinung verharret, und nachdem wir in drey gantzer stundt mit ihnen
vergeblich zugebragt, haben sie sich benohmen, mit denen protestieren-
den zu reden, da wir immittls zu〈e〉 denen catholischen abgetretten und
denselben von allem verlauff umbständtlich bericht gethan.
Hierauff haben die protestierenden einen außschuß zue denen catho-
lischen geschickt und ihnen vorhaltn laßen, daß man zwar beyderseits
miteinander in materialibus eins, in formalibus aber die differentz allein
auff ethlich wenig wortten bestünde. Sönderlich aber woltn die Schwedn
mit denen wörtten „iuxta gratiam ipsis a Caesarea maiestate factam“
indirectum sich nit auff den Prager frieden
quentz deßelben vorgangen
emigrandi solte man wenigst auff dern in denen zu der koniglichen cam-
mer eingezognen Sielesischen fürstenthumbern wohnender graffen, herrn
und adelspersohnen angehörige underthanen, in ahnsehung, die bewil-
ligung der dreyen kirchen
Vgl. [Nr. 17 Anm. 4] .
confessionsverwandte gerichtet wehr, verweittern und bestimmen.
Alß nuhn die catholische unß von diesen weitern ahnlangen bericht
gethan und zumahlen gantz instendig ersucht, daß wir umb friedens
willen so viel immer möglich und gegen Ewer Kayserlicher Majestätt ver-
anthworttlich, nachgeben wölten, dieweilen ia ihre herrn prinicipales sehr
ungehrn vernehmen würden, daß ethwan umb einer geringen streitigkeit
willen das haubtwerck solle stecken bleiben, so haben wir in erwegung
gezogen, daß alles, waß im Prager nebenreceß der obbemelten fürsten-
thumb und statt Preßlaw halber bedingt gewesen, schon zu seiner zeitt in
völlige außrichtung kommen wehr und vor diesmahl nur ahn deme gele-
gen, daß es nit mehr zu retractirn zugelaßen werde, und demnach erach-
tet, daß der sachen mit nachlaßung der wortten „iuxta gratiam etc.“ umb
so viel geholffen, gleichwoll aber mit einrückung der wörtter „ex gratia
Caesarea et regia ipsis concesso“ Ewer Kayserlicher Majestätt hohe
königliche rechtsamb vorbehalten werden mögen, darwieder auch die
Schweden so viel weniger ursach gehabn köntn, ethwaß beschwehrung
einzuwendn, weil diese wortt sich auff die ursprungliche verliehung aller
königlichen gnaden und freyheitten dergleichen in Sielesien begrieffner
fürsten unnd ständen wahr machen laßen.
Waß die subditos comitum, baronum, nobilium in den Sielesischen cam-
merfürstenthumbern anlangt
allergnädigste bewilligung der drey kirchen zu Schweinitz, Jawr und
gehet, und also in effectu denen gemeinen underthanen sowoll alß den
standtspersohnen darinnen ein freyes exercitium religionis zuglaßen zu
sein scheinet, haben wir unß desto weniger entbrechen können, daß bey
denselbn das wörttlein „subditi“ beygesetzt werde, sonderlich weil die
protestierenden sich erclehrt, darmit vergnügt zu sein und solches nit
auff der standtspersohnen in Niederosterreich underthanen zu extendirn.
Sie, protestierende, haben zwar auch begehrt, daß solche Kayserliche con-
cession ebenmeßig auff die in Sielesien glegene herrschaften Trachten-
berg
alß eine gantz newe und niehmahlen in handtlung gebragte sach allerdings
abgeschlagen. Solche und mehr andere dabey anhangende declarationes,
wie ad marginem der beylag D notirt, haben wir durch die catholischen
denen protestierenden anzeigen laßen, so auch darmitt vergnüget gewesen
und sich benohmen, die Schweden zu gleicher gnembhaltung zu dis-
ponirn.
Wiewoll nuhn solchs alles sich biß umb 3 uhr nachmittag verzogen und
wir nit anderst vermeindt, dan es dermahlen gnug se[i]n werde, so haben
doch endtlich die Schweden sich mit diesen vorwandt von unß licentiirt,
weil die zeitt nuhn weith verloffn, auch die gesandtn allerseits ihre post-
expeditiones außzufertigen hetten, zumahlen ihnen obgelegen sein woll,
sich uber daßienig, so wir ihnen noch letztens durch die protestierenden
anzeigen laßen, ethwaß mehrers zu bedencken und die gesetzte wörtt ge-
gen ihrer instruction zu conferirn, so verhofften sie, wir würden unß nit
laßen zuwieder sein, der sachen biß auff morgige conferentz einen auff-
schub zu geben. Wir haben es darbey müßen bewenden laßen, benebens
aber angezeigt, daß wir das allereußeriste gethan und weiter gegen Ewer
Kayserlicher Majestätt nit zu veranthwortten getrawten, daher in hoff-
nung stehn wöltn, sie würden unß ferner nichts zumuthen, sondern sich
also bedencken, daß wir auff morgigen tag den gantzen autonomipunctn
beschließen und underschreiben mögten. Gleichergestalt haben wir denen
protestierenden zugesprochen, welche unß auch so viel gutte vertröstung
geben, daß wir vermercken können, sie selbst mit diesem auffzug der
Schweden nit woll zufrieden gewesen seien.
Beilage A zu Nr. 37
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 13, 14, 15 und 16. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648
III) fol. 71–81, 94 = Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Dort ist nur das Protokoll für 1648 III 13 und den überwiegenden Teil von 1648 III 14
überliefert. Weitere Kopien: RK FrA Fasz. 91 III fol. 281–294; RK FrA Fasz. 96 VI fol.
29–32 (nur 1648 III 16). Eine inhaltsgleiche Kopie des Protokolls von 1648 III 16 befindet
sich in RK FrA Fasz. 94 III nr. 550 p. 764–769.
Veneris, 13. Martii 1648. In aedibus excellentissimi comitis de Lamberg: Sueci erinnern, un-
nöttig zu sein, weittlauffig zu wiederholen, auß waß ursachen bey iüngst gehaltenen confe-
rentien
rentien in stecken gerathen. Nachdeme sie aber immittels den bericht entpfangen, daß sich
ethliche stände von beyder religion selbst zusamengethan und eines auffsatzs vergliechen
Gemeint ist der Textvorschlag der kurbay. Ges. zur Autonomie von 1648 III [11] (vgl.
[Nr. 34 Anm. 20] ).
warvon wir zweiffelsohne auch würden nachrichtung haben, und sie dan darüber von denen
ständen wegen vortsetzung der conferentien belanget worden, hetten sie sich bey unß zu
dem endt einstellen wöllen, umb noch einmahl zu versuchen, ob man in puncto autonomiae
waß mehr zusamenkommen und sich vergleichen könte, stelten zu unßern belieben, ob
diese materi wieder vor handen zu nehmen.
Nos: Bedanckten unß der heimbsuchung, wüsten unß sonsten noch woll zu erinnern,
warahn es iüngsthin der autonomiae halben gehafftet; hetten unßerstheillß leiden mögen,
daß man ehender wieder wehre zusahmenkommen. Eß wern die stände von ein und andern
religion bey unß gewest und angezeigt, waß in hac materia zwischen denen Churbayrischen
unnd Würtzburgischen, sodan den Sachßen Altenburgischen und Braunschweig Lüneburgi-
schen für newe vorschlag auff die baan kommen, seie unß auch ein proiect zugestelt wor-
den , warüber wir mit denen ubrigen catholischen churfürstlichen und fürstlichen confe-
rirt
dem getrücktem proiect bliebe und nur die jahracht bey dem termino emigrandi hinzuset-
zen thette
Bezug auf § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 dritter Abs.; vgl. später Art.
V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. Fristenregelung für die Ausweisung künftiger Konvertiten
(Untertanen dritter Kategorie) und Verbot von Benachteiligungen bei der Abschiebung.
deinde, wie man fueglich das getrückte exemplar einrichten köndte.
Illi: Man habe ihnen selbigs proiect zugestelt alß eine sach, warüber man schon vergliechen
seie, unnd wehrn sie nur herzukommen, umb selbigs mit unß abzulesen und zu schließen,
nit aber in meinung, darüber noch ferners zu handtlen, sönsten würden sie gar zurück-
geblieben sein. Die catholische stände hetten keine ursach, sich dawieder zu beschwern,
weilen bey dem 2. gradu der terminus emigrandi auff 5, bey dem dritten auff 4 jahren ge-
setzt worden. Wan sie, Schwedische, darüber wehren befragt worden, wölten ihrestheills nit
darzu eingerathen haben.
Nos: Churcöllen wiedersetze sich wegen der Hildesheimbischen sach. Illi: Der herr chur-
fürst bekomme 16 kirchen wieder zurück, könte sich woll damitt begnügen laßen, kondte
iahrlich 20 000 reichsthaler von dem stifft haben, liege ihme selbst im weeg, solte den frieden
beförderen helffen, damitt er wieder zum stifft komme. Nos: Imgleichen opponire sich
Churmayntz wegen Erfurt. Illi: Daß seie res ignota, ginge sie nit ahn, ließen die pacta ahn
seinen ortt gestelt sein, könten nach der generalregul gerichtet werden. Es hette Chur-
mayntz vier armeen auff einmahl im landt gehabt
auch müth sein. Nos: So gebe eß auch bey denen catholischen stätten
Gemeint sind die Reichsstädte Köln und Aachen (vgl. APW [III C 2/2, 1014 Z. 6–8] ).
wegen zulaßung der uncatholischen bürger zu den zunfften und ließen sich verlauten,
daß in ewigkeitt darzu nit einwilligen wölten. Illi: Der stätte halber werde man keinen krieg
machen, würde nichts unbilligs ahn sie gesucht, es wehrn die Lutherische sowoll vehig der-
gleichen beneficien alß catholische. Nos: Wir wolten zu denen catholischen gehen und mit
denselben ferners auß der sach reden, wan eß aber ihnen, Schwedischen, gefällich, wölten
wir ihnen darzwischen unser concept, wie wir vermeindten, daß die reservatoria inter-
cedendi wegen der erblande einzurichten
Text: APW [ III C 2/2, 1014 Z. 28–33] (vgl. auch Beilage [1] zu Beilage A); Meiern V, 533
letzter Abs.
mögten. Illi: Waß dan für erclehrung wegen der 3 kirchen in Silesien? Nos: Es seie unß
bey vorgestriger ordinari ferner befehl zukommen, und ließen es ihre majestätt beschehen,
daß dern in instrumento in specie möge gedacht werden
Vgl. [Nr. 17 mit Anm. 4.]
ein concept, wie selbiger concession zu gedencken, auß den Kayserlichen schreiben auff-
gesetzt
Text: APW [ III C 2/2, 1014 Z. 38–1015 Z. 5.]
ditus, cum interim nos ad catholicos super propositis communicaturi concessimus.
Catholici habita deliberatione super iis, quae relata fuerunt, respondent: 1. Daß nochmahls
zu versuchen, ob’s dahin zu bringen, daß es bey dem getrückten auffsatzs möge gelaßen
werden, cum insertione quinquennii et triennii bey den 2. und 3. gradu
Bezug auf §§ „Illi vero“ und „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 erster und
dritter Abs.; vgl. später Art. V,34 und 37 IPO ← § 47 IPM).
Schwedische und protestierende verhoffentlich so viel desto weniger zu beschwern würden
ursach haben, weilen es die Churbayrische unnd fürstlich Würtzburgische bestendig auß-
geben, daß sie nur alles ad referendum ahngenohmen und sich mitt denen Altenburgischen
und Braunschweig Lüneburgischen keinesweegs zu waß verbindtlich einglaßen hetten,
iedoch solte solches nicht zu erhalten sein, solte man in den nahmen Gotts den newen auff-
satz under nachfolgenden conditionen belieben: 1. Daß in § „Hoc tamen non obstante etc.“
für das wortt „observantia“ zu setzen „conniventia“
Bezug auf die Korrekturen der prot. Ges. zum § „Hoc tamen“ des Textvorschlags der ksl.
Ges. zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen ( [Beilage [1] zu Nr. 34] , hier die
Kopie; vgl. später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM): „Hoc tamen non obstante statuum catho-
licorum landsassii, vasalli et subditi cuiuscunque generis, qui sive publicum sive privatum
Augustanae confessionis exercitium anno 1624 quocunque anni parte sive certo pacto et
privilegio sive longo usu sive sola denique observantia dicti anni …“.
sach bey vorigen auffsatz
Bezug auf die prot. Korrekturen zum § „Pacta autem“ des Textvorschlags der ksl. Ges. zur
Autonomie der Mediatstände und Untertanen ( [Beilage [1] zu Nr. 34] , hier die Kopie; vgl.
später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM).
auff ihrn kosten zu bawen nit verwehrt werden. 3. Die clausula „ut donec inter status utri-
usque religionis plenius de hac re conventum fuerit“ außzulaßen. 4. Pro verbis „religionis
suae cultum nulla anni parte exercuerunt“ ponatur „religionis suae exercitium nulla anni
parte habuerunt“. In § „Illis vero, qui post etc.“
Bezug auf die prot. Korrekturen zum § „Illis vero“ des Textvorschlags der ksl. Ges. zur
Autonomie der Mediatstände und Untertanen ( [Beilage [1] zu Nr. 34] , hier die Kopie; vgl.
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM).
vel aliorum intercessionibus“. Item omittantur verba „aut alio modo tuti sint“. Schließlichen
behielten sich die Churmayntzischen reservatoriam wegen Erfurtt
Bezug auf § „Pacta etiam“ des 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath.
Reichsstände vereinbarten Textvorschlags zur Autonomie der Mediatstände und Unter-
tanen im Reich und in den ksl. Erblanden (Text: Meiern V, 506 vierter Abs.; in der Kopie
[ [Beilage [1] zu Nr. 34] ] heißt es § „Pacta autem“; s. auch [ Beilage D zu Nr. 25] ) betr. Be-
stätigung des 1618 zwischen Kurmainz und der Stadt Erfurt abgeschlossenen Vertrags.
hisce formalibus „salvis tamen iuribus electoratus Moguntinensis in civitatem Erfordiensem
competentibus“, mit dem anhang, wan ie solche insertio in instrumento pacis nit zu erhal-
ten, daß zum wenigsten den Churmayntzischer cantzler bey der subscription des proiecti
autonomiae vorbehalten sein solle, solcher reservatori zu gedencken, weilen sie einmahlen
hierin nit instruirt und sie solchs zu ihrer verwahrung nit umbgehen könten. Die stättische
erinnern, wegen des privati exercitii und ratione tribuum nichts ins instrumentu[m] kom-
men zu laßen. Endtlich im heraußgehen wirdt unß commission geben, dahin zu sehen, da-
mit dieser punct noch heudt möge geschloßen werden, und waß nit zu erhalten, solte man
fahrn laßen.
In reditu ad Suecos, wirdt erstlich super reservatoria intercedendi wegen der underthanen in
den erblanden eine graume zeitt altercando zugebragt, weilen die Schweden unßer proiect
allerdings verworffen und hingegen unß ein anders
Text: APW III C 2/2, [1015 Z. 29–38.]
können, obtrudirn wöllen, endtlich ist man gleichwoll hierin einig worden und sich eines
dritten concepts dies inhalts vergliechen, so beyderseits protocollirt worden: „Et cum de
maiore religionis libertate et exercitio in supradictis et reliquis Caesareae maiestatis et do-
mus Austriacae regnis et provinciis concedendo in praesenti tractatu varie actum nec tamen
contradicentibus plenipotentiariis Caesareis conveniri potuerit, regia Sueciae maiestas et
Augustanae confessionis ordines sibi reservant facultatem eo nomine interveniendi et inter-
cedendi ulterius apud suam maiestatem Caesaream in proximis comitiis vel alias
Vgl. auch [Beilage B.]
auffsatz wegen der 3 kirchen in Silesien begehrten die Schweden die wörtter „ad instantiam
electoris Saxoniae“
Wie Anm. 33. Dort heißt es allerdings ad instantiam domini electoris Saxoniae (vgl. APW
[III C 2/2, 1014 Z. 39] ).
ditos
macht nit stehe, wolten aber die wörtter „Augustanae confessioni addicti“, wie sie in dem
Kayßerlichen schreiben zu finden, einrücken.
Facta deinde per nos relatio, weßen sich die catholische stände in puncto autonomiae im
Reich erclehrt hetten.
Sueci secedunt ad protestantes, umb mit denselben darauß zu communicirn, undt bringen
dern erclehrung dies inhalts wieder zurück. Ad 1.: Man solte beyde wörtter „conniventia et
observantia“, doch disiunctive setzen, also „sive sola conniventia aut denique observantia
dicti anni etc.“ und hat dagegen unßer ferners zuesprechen nit geholffen, sondern beyde
wörtter also beliebt werden müßen . Bey der Hildesheimbischen sach ist nichts zu erhalten
gewest, sondern die protestierende sich vernehmen laßen, wofehrn Churcöllen mit dem
auffsatz nit zufrieden seie, wölten sie die 9 clöster auch wieder zurücknehmen. Bey dem 3.
punct wegen der clausul „donec inter status etc.“ haben die protestierende auch nit weichen
wöllen, weilen wir aber dagegen angezeigt, daß die catholische hierin einig und omnium
votis auff die außlaßung geschloßen, also in unser macht nit stehe, darin waß nachzugeben,
sein die Schwedischen zu zweien underschiedtlichen mahlen zu den protestierenden herauß-
gangen, mit denselben darauß communicirt und endtlich selbige clausula nachgeben wor-
den, daß [sie] solle außgelaßen werden. Ad 4: Placet, ut pro verbo „cultum“ ponatur „exer-
citium etc“. Ad § „Illis vero etc.“: Placuit die wortte „supplicationibus suis etc.“ außzula-
ßen. Pro verbis „aut alio modo tuti sint“ haben die protestierende diese substituirt haben
wöllen „pacto aut privilegio tuti sint“. Nos: Esse dispositionem inanem de re nondum in
rerum natura existente. Ist endtlich auch nachgegeben worden, daß außzulaßen. Zu der
Churmayntzischen reservatori haben die Schweden und protestierenden durchauß nit ver-
stehen wöllen noch auch, daß dieselben in subscriptione von dem churfürstlichen cantzler
solt gedacht werden, bewilligen wöllen, sondern sich die Sachßen Altenburgische verneh-
men laßen, wofern der Churmaintzische cantzler sich bey der subscription dergleichen an-
hang würde gebrauchen wöllen, wolte er contrariam protestationem bey seiner subscription
annectirn. Endtlich haben die protestierenden einen vorschlag gethan, daß der Sachßen
Altenburgische sich mitt dem Churmayntzischen besprechen unnd der subscription halber
undereinander vergleichen sölten, so wir gehrn geschehen laßen und unßerstheills woll da-
mit zufrieden zu sein unß erclehrt, wan nur auch die Churmayntzische zufrieden sein wol-
ten. Endtlich ist abgeredt, daß das proiect solte zu papyr gebracht und mundirt auch bey
morgiger conferentz gleich dem vorigen iustitzipunct underschrieben werden.
Sabathi 14. eiusdem. Circa horam 7 misimus Suecis proiectum in puncto autonomiae .
Circa 9 sein wir zu ihnen kommen, umb selbigs proiect abzulesen und zu underschreiben,
prout fuit lectum. Wie man aber ad § „Silesii etiam principes“ kommen, hat der Oxenstirn
erinnert, es seie die autonomia im Reich richtig, man müße nuhmehr auch von der auto-
nomia in den erblanden reden und dieselbe gleichergestalt zur richtigkeit bringen. Nos: Es
seie bey gestriger conferentz sowoll die autonomia in den erblanden alß im Reich richtig
gemacht worden, dabey müste es sein verbleiben haben. Die protestierenden hetten unß
versiechert, wofehrn nur simplex reservatoria intercessionis fur die underthanen in den erb-
landen diesseits würde nachgeben und die wörtter „absoluto et libero principi“ auß dem
concept außglaßen werden, daß alßdan die autonomia in den erblanden ihre vollige richtig-
keit habe und es allerdings bey dem auffsatz verbleiben solte . Darauff hetten wir in beyden
puncten sonderlich auff zusprechen der catholischen stände, wiewoll nit allerdings darzu
plenipotentiirt gewest, nachgeben und gewiechen, hielten unß also ahn selbige der protestie-
renden parola und sein wir nit kommen, umb uber daß werck mehr zu handtlen, sondern
nur ploß, umb es alß eine vergleichene sach abzulesen und zu underschreiben.
Illi: Könten es nit für vergliechen halten, weilen noch viel sachen darin, so sie mit reputation
der cronen nit eingehen könten. Haben darauff angefangen, den § „Silesii etiam principes
etc.“ zu lesen, darin sie die wörtter „iuxta gratiam ipsis anno Domini 1635 factam“ geandet,
mit vorwenden, daß solche concessio von dem Prager friedenschluß herrühre, selbigen frie-
denschluß konte die cron nit approbirn, consequenter auch diese wörtt in conceptu nit ge-
dülden. Nos: Wan die cron für frembde underthanen wolle gnadensachen suchen, müß sie
sie annehmen, wie sie verwilliget würden, wehre der cron reputirliche[r] gewest, wan sie
niemahlen dergleichen sachen hette angenohmen. Kayserliche majestätt begehrte der cron
Schweden in ihren landen nit vorzugreiffen, so hette es die cron eben wenig ursach, Kayser-
licher majestätt in ihrn landen zu thuen oder maaß und ordtnung zu geben, non debere
ipsam mittere falcem in alienam messem . Wan die cron den auffsatz, wie er stehet, nit
wölle ahnnehmen, so seie es ein anzeig, daß sie keinen lust zu frieden haben. Illi: Könte
ihre religionsverwandte nit laßen und seie ihnen nit entwehrt, sich derselben anzunehmen.
2. In § „Quod vero comites etc.“ urgirn sie extensionem ad subditos und außlaßung der
wörtter „non ex pacto, sed in gratiam intercedentium“, zumahl sie von den Chursachßi-
schen gesandten selbst berichtet worden, daß die cuhrfürstliche durchlaucht iedesmahls,
wie noch, auff der extension ad subditos gestanden. Nos: Stehe in unßer macht so wenig,
wegen der extension alß außlaßung der wörtter „non ex pacto etc.“ waß zu verwilligen,
Kayserliche majestätt sein ihrn ständen in Sielesien ex pacto nichts verbunden, könten auch
ihre gnadenconcessiones, so sie denselben gethan, nit in pacta verendern laßen. Wir könten
es nit glauben, daß der Chursachsische bey ihnen, Schwedischen, waß anzubringen von sei-
nem gnädigsten churfursten und herrn befehlicht seie.
3. Illi: In § „Praeterea etc.“, ad verba „in locis ad hoc determinandis“ volunt addi „commo-
dis“ , man mögte sie sönsten, wie daß formale gelautet, salva reverentia auff den galgenberg
weisen.
4. Item begehrn nach den wörtten „post pacem publicatam“
In Meiern V, 536 zweiter Abs. und in der Kopie des korrigierten ksl. Textvorschlags zur
Autonomie (Beilage B) heißt es post pacem confectam.
postulaverint“, quod ultimum addi concessimus, verbum autem „commodis“ exclusimus.
5. Item haben der churfürstlichen durchllaucht in Sachßen nit wollen gedacht noch die
wortte „durantibus hisce tractatibus pollicita etc.“ beygerück[t] haben, ahn dern statt ge-
setzt worden „Caesarea maiestas ulterius pollicetur etc.“, endtlich benohmen, sich ein con-
cept, wie die autonomia in den erblanden einzurichten, auffzusetzen und unß noch heudt
zuzuschicken. Nos: Es bedorffe keines sonderbahrn newen auffsatz, wir heten unß erclert,
waß für correcturae noch konten nachgeben werden, daß ubrige müße bleiben, wie es in
unßerm proiect gesetzt worden, und stehe in unßer macht nit, darin zu dispensirn; wofehrn
man darauff den punctum autonomiae schließen wolle, habe es damit seine richtigkeit, wa
nit, müße man’s Gott befehlen.
Leuber und Thumbshirn verhandeln bei den kaiserlichen Gesandten über die Autonomie in
den kaiserlichen Erblanden und das Interzessionsrecht protestantischer Reichsstände zugun-
sten kaiserlicher Untertanen Augsburgischer Konfession. Die Übergabe des Textvorschlags
der schwedischen Gesandten zur Autonomie in den kaiserlichen Erblanden verzögert sich.
Thumbshirn und Langenbeck übergeben den Kaiserlichen diesen erst am Abend des 1648
III 15
Ein Abdruck dieser Passage befindet sich in APW [III C 2/2, 1018 Z. 15–42.]
Lunae, 16. Martii 1648. In aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg Sueci pro-
ponunt, hetten sich wiederumb bey unß wöllen einstellen, umb zu sehen, wo es möglich,
bey der autonomia in den erblanden auß den puncten, darin man noch different, zu kom-
men. Hetten darumb den auffsatz abgefast und herrn Dr. Volmar eingeschickt, der densel-
ben zweifflsohne unß würde communicirt haben, damit wir unß darin ersehen und, wie den
noch ubrigen difficulteten abzuhelffen, desto beßer nachsinnen mögten. Wollen verhoffn,
wir werden unß also erclehrn, damit man auß dem werck kommen möge.
Nos: Ich, Dr. Volmar, hette das proiect alsobaldt meinen herrn collegis communicirt unnd
wir es insgesambt uberlegt, hetten mögen wünschen, daß es also wehre abgefast gewest, dz
wir ohn einig bedencken es allso acceptirn unnd unterschreiben mögen. Nachdem wir es
aber erwogen hetten, hetten sich viell sachen darin befunden, die wir salva nostra instruc-
tione nit eingehen könten. Unnd zwar anfänglich im eingang befinden sich diese wörtte „in
libero suorum ante bellum obtentorum iurium et privilegiorum etc.“ , selbige sein von un-
ser auffsatz different, gehöhren auch nit hiehero, weiln man allhie nitt de privilegiis et iuri-
bus, sondern von der religion handle, allso bitten wir diese wortte außzulassen. 2. sehen wir,
dz die worthe „iuxta gratiam ipsis anno 1635 factam“
nitt nachzugeben, weiln die gratia Caesarea dz fundamentum concessionis seye, die Schwe-
dische könten solch insertion wegen des Prager friedensschluß nebenreceß nitt verwerffen,
weiln selbiger receß niemahln zur observantz kommen, dahero versehen wir unß, sie wer-
den solche wortte wieder einrücken, damit Kayserliche majestätt ihr gebührenden respect
gegen ihre unterthanen erhalten werde.
Illi: Daß die wortte „privilegiorum et iurium“ eingerückt worden, seye die ursach, dz dern
fürsten in Sielesien nirgendts in den instrumento pacis gedacht worden, allso müße noth-
wendig solche insertio allhie beschehen. Wegen der wortte „iuxta gratiam anno 1635 ipsis
factam“ seye dz bedencken, daß solchs in effectu ratificationem pacis Pragensis nach sich
ziehen, zudeme ihnen eine unbekandte sache, wie die gratia stehe, also könten sie nichts
darvon capitulirn.
Nos: Eben solches könte auch von den privilegiis et iuribus gesagt werden, die ihnen auch
unbekandt sein, item hetten sich allezeitt uff dz proiect, so mitt ihr excellenz, herren grafen
von Trautmansßdorff, abgehandelt worden, beruffen, nuhn seien aber diese wortt in selbi-
gen proiecto disertis verbis zu finden und uber jahr und tag darin gestanden und niemahln
geendert worden
Bezug auf § „Silesii etiam“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 zweiter Abs.; vgl. später
Art. V,38 IPO ← § 47 IPM).
manßdorffische proiect in demjenigen, waß abgethan (wie dz formale gelautet) oder abge-
handlet worden, nit aber, waß unverglichen plieben.
Darauff der Schwedische auffsatz ferners verlesen und bey einen jeden punct, wo einige
differentz gewest, die nohturfft, sodan endlich erinnert worden, daß wir bey dem gantzen
werk kein erheblich bedencken oder ursachen, warümb sie, Schwedische, bey selbigen pro-
iect bestehen solten, befinden könten. Hetten iedoch dz proiect gegen unser instruction
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. [Nr. 3 Anm. 1] ).
gehalten und wolten noch gern, soviell es unß nur nach unser instruction zu thuen möglich,
ferners umb des lieben friedenß willen, nachgeben und hetten ein anderß proiect
Vgl. [Beilage D.]
chen schlag abgefaßet, dz sie verhöffentlich woll würden damit zufrieden sein können, quod
fuit lectum et ipsis exhibitum. Sueci: Daß seye fast auf eben selbigen schlag wie dz vorige.
Nos: Wir könten einmahl nit mehr thun. Endlich, nachdems eine geraume zeit mit contra-
vertirn uber ein und andere differentz zugebracht worden, haben die Schwedische sich be-
nohmen, mit den protestierenden ständen darauß zu communicirn, durch welche gelegen-
heit wir zu den catholischen ständen getretten und denselben von dem verlauff relation get-
han.
Paulo post begehrn die protestierenden einen außschuß von denen catholischen ständen,
umb sich mit denselben zu bereden. Bey welchen außschuß sie erinnert, dz die sache zwi-
schen denen Kayserlichen und Schwedischen wegen der autonomia in den erblanden so weit
kommen, dz man in substantialibus einig, es haffte nur noch an wenig wortten, so verhof-
fentlich die sach nit würden auffhalten, allß 1. wegen der wörtte „iurium et privilegiorum“ .
2. „iuxta gratiam“ . 3. Wegen extension ad subditos, weilen ia ex ipsa concessione, indeme
fur die Augspurgischen confessionsverwante drey kirchen verstattet werden wölten, noht-
wendig zu inserirn, dz die subditi darunder mitt zu verstehen, allso ad verba „comites, ba-
rones et nobiles“ hinzugesetzt werden mögte „eorumque subditi“ . 5. Ein transposition des
worts „degentes“ bey dem wortt „in Inferiore Austria“ zu thun . 6. Zu dem wortt „in
ducatibus“ zuzusetzen „et dinastiis“, item für die wortt „ad cameram regiam spectantibus“
zu setzen „quae ad cameram regiam spectant“ . 7. Pro verbis „extra moenia“ zu setzen
„prope moenia“ . 8. Daß immediate ante verba „in gratiam inter[c]edentium“ gesetzet
werde vocula „et“, sodan ad verba „interveniendi et intercedendi“ addendum „respective“ .
Ersuchten darauff die catholischen stände, weiln es so weith bracht, daß unß Kayserlichen
zusprechen wölten, damit wir, weilen die Schwedische gar nit weichen wölten, hierin nach-
geben wölten. Sie, catholische, begehrten unß hierin noch maaß noch ordnung zu geben,
mögten doch gern sehen, wan es immer möglich, daß wir hierin nachgeben wolten. Nos
communicamus seorsim, quid facto opus.
Unterdessen schicken die catholischen stände abermahls den Churmayntzischen cantzler
und lassen erinnern, daß wir unß hierin nitt auffhalten, sondern so viell möglich nachgeben
und daß werk befördern wöllen, dan die stände die gewisse nachrichtung hetten, dz sich die
Frantzosen eußeristen vermögenß bemüheten, dz werck zu verhindern und die exclusion
deß Burgundischen craiß, hertzogen von Lotheringen und verzeihung der assistentz gegen
Spannien durchzutringen, warzu auch etliche catholische stände schon zu inclinirn scheine-
ten und auch etwa darauff instruirt sein mögten, wan der fried an deme allein hafften solte.
Nos peracta consultatione respondimus catholicis, daß wir unß in unser instruction noch-
mahln ersehen und wiewoln es in unser gewaldt nit stünde, ein mehrerß nachzugeben, so
wolten wir doch auff ihr einrahten, umb den frieden desto ehender zu erhaben, unß nach-
folgendergestallt erklärtt haben: 1. Die wortte „privilegiorum et iurium“ wollen wir nach-
geben. 2. Anstatt der wortte „iuxta gratiam ipsis factam“ solte gesetzt werden „ex gratia
Caesarea et regia ipsis concesso etc.“ welche wortte alles ad originalem concessionem redu-
cirn und von den Prager friedenschluß allerdings abstrahirn. 3. De subditis solte es allß ein-
gerichtet werden: „quod vero ad comites, barones et nobiles eorundemque subditos in reli-
quis Silesiae ducatibus, quae immediate ad cameram regiam spectant, tum etiam de praesenti
in Austria Inferiore degentes comites, barones, et nobiles attinet“. Et infra „ut eiusmodi
comites, barones et nobiles illorumque, qui in praedictis Silesiae ducatibus constituti sunt,
subditi“. 4. Ponatur „extra moenia“. 5. Fiat transpositio. 6. „De dinastiis“ seye ein neweß
postulatum und niemahln im instrumento gewesen, könte nitt zugegeben werden, reliqua
tolerantur. 7. „Prope moenia“ verstehe sich auch intra muros, ergo addatur „extra muros
prope moenia“. 8. Addatur „et“, item vox „respective“.
Catholici referunt de hac nostra declaratione ad protestantes et hi ad Suecos. Sueci begehrn
darauff mit unnß zu reden, erinnern aber bey unser herzukombst anderß nichtß, allß daß es
waß späht seye, die sach aber noch ein wenig nachdenckens erfordere. Begehrten zeitt biß
uff morgen und wolten sich allßdan ferners bey der conferentz gegen unß vernehmen zu
lassen, so wir haben müßen geschehen laßen.
Beilage [1] zu Beilage A zu Nr. 37
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 13. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 III) fol.
82–84’ – Druck: APW III C 2/2, 1012 Z. 9–1014 Z. 10 ].
Die Kaiserlichen berichten den Gesandten der katholischen Kurfürsten von ihrer Kon-
ferenz mit den Sachsen-Altenburgischen und Braunschweig-Lüneburgischen 1648 III 12.
Diese sind unzufrieden mit den Punkten Hildesheim und Erfurt. Die Kurfürstlichen legen
ihren Standpunkt hierzu dar. Nach deren Abgang verhandeln die kaiserlichen Gesandten
mit den übrigen Gesandten der katholischen Reichsstände über die Autonomie der Me-
diatstände und Untertanen. Die Gesandten der Reichsstädte Köln und Aachen wollen die
Aufnahme von Protestanten in die Zünfte nicht eingestehen. Die schwedischen Gesandten
treten hinzu und fordern, auf Grundlage des kurbayerischen Textvorschlags zur Auto-
nomie
Vgl. [Nr. 34 Anm. 20] .
chen sich darauf mit den Gesandten der katholischen Reichsstände. Zurück bei den schwe-
dischen Gesandten verhandeln sie wiederum über Hildesheim, Erfurt und die Autonomie
der Mediatstände und Untertanen.
Beilage B zu Nr. 37
Textvorschlag der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie der Mediatstände und Unter-
tanen, mit Korrekturen der Gesandten der protestantischen Reichsstände (lat.), Osnabrück
1648 III 13. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 III) fol. 86–89’ ; GehStReg Rep. N Ka.
98 Fasz. 69 pars 3 nr. 19
Dort sind mehrere undatierte Textvorschläge zur Autonomie der Mediatstände und Un-
tertanen im Reich und in den ksl. Erblanden sowie zur Reform der Reichsgerichte abge-
legt. Der hier gemeinte Textvorschlag ist der einzig datierte (Osnabrück 1648 III 13). Er
weist am Rand Korrekturen verschiedener Schreiber und somit Verhandlungsstufen auf,
die nicht völlig mit den Korrekturen in RK FrA und Meiern übereinstimmen, der
Grundtext ist jedoch identisch.
Z. 5 (vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM)].
Beilage C zu Nr. 37
Textvorschlag der schwedischen Gesandten zur Autonomie in den kaiserlichen Erblanden
(lat.), praes. den kaiserlichen Gesandten [Osnabrück] 1648 III 15. Fehlt [Kopie: RK FrA
Fasz. 56a (1648 III) fol. 90–90’; Giessen 200 fol. 360–360’ (vgl. später Art. V,38–41 IPO
← § 47 IPM)].
Beilage D zu Nr. 37
Korrigierter Textvorschlag der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie in den kaiserlichen
Erblanden (lat.), [Osnabrück] 1648 III 16. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 III) fol.
92–92’ ; GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 19
Die Korrekturen sind nicht eingearbeitet, sondern stehen am Rand. Sie stimmen mit denen
aus RK FrA Fasz. 56a fast völlig überein. Lediglich die letzte Korrektur ist in Giessen
bereits eingearbeitet. Am Ende befindet sich eine Notiz Kranes: Ist also von uns 16. Martij
1648 beliebt und corrigirt auch selbigen tags gegen die Schwedische davon gründlich an-
gezeigt worden per deputatos statuum hinc inde von beeder religion in communi com-
municatione.
später Art. V,38–41 IPO ← § 47 IPM)].