Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert

39
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Mann habe
40
nun für sich die gravamina ecclesiastica, so im 7. articulo propositionis Sueci-
41
cae

1
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 7 ( Meiern I, 437 ).
et resolutionis Caesareae

2
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad VII. ( Meiern I, 621 ).
begriffen, welche sie dann ihrestheils dergestalt
42
wol abgefaßet befünden, das sie weinig derbey zu erinnern hetten. Nur allein,
43
weil dieser auffsatz

3
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Stände zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
4
der Teil desselben, der sich auf die Gravamina ecclesiastica bezieht (s. Meiern I, 751–762 ).
uff gemeldten 7. punct gerichtet, darinnen gleichwol
44
auch die herren Kayßerlichen in die beylegung der gravaminum bey diesen

[p. 101] [scan. 119]


1
tractaten gewilliget, stellten sie zu fernerm nachdencken, ob nicht ein kleiner
2
eingang zu machen undt die Kayßerliche verwilligung mit danck anzuneh-
3
men seye etc.

4
Darnach hetten die herren Schwedischen die clausul „Quin imo si quae“

5
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 7 ( Meiern I, 437 ).

5
gesetzet, welche zwart die herren Kayßerlichen auch behalten, aber die wort
6
„non nisi“ außgelaßen

6
Laut schwed. Proposition sollen, falls künftig Irrungen zwischen den ev. und kath. Reichsstän-
7
den
entstehen, diese nicht anders als durch gütlichen Vergleich beigelegt werden (si […] dubia
8
inter eos oriantur: ea quoque, ut omnis evitetur occasio turbarum, non nisi amicabili com-
9
positione ex æquo bonoque communi expediantur, s. Meiern I, 437 ). In der ksl. Respon-
10
sion
fehlt, bei sonst gleichem Wortlaut, das non nisi (s. Meiern I, 621 ).
, so gewiß singulari intentione undt vielleicht zu dem
7
ende geschehen, das nicht allein amicabili compositione, sondern auch wol
8
Imperatoria cognitione

11
Die cognitio (extra ordinem) bezeichnet im röm. Recht die ao. Gerichtsbarkeit kraft ‚Kaiser-
12
rechts
‘ in Straf- und Zivilsachen ( Kaser, 126f., 154f.; Honsell/ Mayer-Maly/ Selb,
13
555–558).
verfahren werden sollte, welches dann an gehörigen
9
ort wol in acht zu nehmen undt zu decliniren, damit ihrer Kayßerlichen
10
mayestätt die cognitio in ecclesiasticis nicht eingeräumet werde etc.

11
Gravamen 1.: Sub finem were gesetzt: „sub praetextu der suspendirten“

14
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Braun-
15
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 246). In der bei Meiern I, 753 , abgedruckten
16
Fassung des Ersten Entwurffs steht sub prætextu der Jurium Papalium. Gemeint ist: Die
17
Römisch-Katholischen sollen davon abstehen, die Beleihung der ev. Ebf.e, Bf.e und Prälaten
18
mit den Regalien sub prætextu der Jurium Papalium zu verhindern.
,
12
welches sie nicht allerdings verstehen könten etc.

13
Sachsen-Altenburg und Coburg. Declaretur verbis clarioribus etc: „sub
14
praetextu derer von den Römisch catholischen noch praetendirten, gleichwol
15
im religionfrieden suspendirten“.

16
Magdeburgisches Direktorium. Gravamen 2.: Ad verba „des nechst
17
verstorbenes Kayßers Kayßerliche mayestätt“

19
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
754 ).
interponatur: „Ferdinandi
18
II.“

19
Ferner § „Soll demnach“, ibi: „obgleich bei auffrichtung“

21
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
755 ).
etc., welches
20
zwart an ihm selbst recht undt billich, hette aber die beschaffenheit, das es
21
vor alters in etzlichen reichsstätten ungleich zugangen undt die evangelischen
22
außm rath gestoßen worden. Stellten derowegen dahin, ob es nicht noch et-
23
was zu restringiren, das nehmlich diejenigen evangelischen räthe, so auß-
24
gestoßen oder verendert worden, wiederumb restituiret würden etc., verbi
25
gratia zu Augspurg

23
In Augsburg wurden im Gefolge des Restitutionsediktes im großen und kleinen Rat die prot.
24
Ratsherren durch Katholiken ersetzt. Nach Entlassung der Protestanten, welche den geforder-
25
ten Besuch der kath. Kirchen verweigert hatten, waren beide Gremien im September 1631 rein
26
kath. besetzt, wobei allerdings eine Anzahl von Ratsstellen aus Mangel an geeigneten Kandi-
27
daten vakant blieb ( Warmbrunn, 163f.; Roeck II, 665–678; Immenkötter / Wüst, 30f.).
, Dünckelßbühl

28
1575 war die Spitze des Dinkelsbühler Stadtregiments in ev. Händen gewesen, 1593 und
29
1595 hatte die Hälfte des Rates aus Evangelischen bestanden. Dann setzte, bedingt vor allem
30
durch den Amtsantritt des Augsburger Bf.s Knöringen (s. [Nr. 10 Anm. 19] ), ein Umschwung
31
ein, und seit etwa 1615 waren die Evangelischen aus dem Rat verschwunden ( Warmbrunn,
32
144, 164f.).
, Biberach

33
In Biberach blieben trotz des Restitutionsedikts ev. Ratsherren im Amt; 1628 bildeten 8 prot.
34
und 13 kath. Mitglieder den Rat. 1633 amtierte unter ksl. Besatzung ein rein ev. Rat. 1634
35
wurden viele Ratsherren von den Besatzern der Zusammenarbeit mit Schweden verdächtigt
36
und als Gefangene aus der Stadt entfernt; die zurückbleibenden Ratsherren kooptierten Katho-
37
liken, die jedoch nur als Assistenten bis zur Rückkehr der ev. Ratsmitglieder galten. 1637
38
einigten sich 56 kath. und ev. Bürger über eine interimistische paritätische Besetzung des Rats.
39
Auf Betreiben der Katholiken führte 1641 eine ksl. Kommission die Neubesetzung des Rates
40
nach dem Stand von 1628 durch, so daß wieder 8 ev. und 13 kath. Mitglieder den kleinen Rat
41
bildeten und auch beim Gericht die Altgläubigen die Überhand gewannen ( Warmbrunn,
42
165, 177–180).
etc.

26
Gravamen 4.: Ad verba „Augßburgische, Biberachische etc.“

43
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica IV ( Meiern I,
757 ). Für das zitierte etc. ist Kauffbeyerische zu setzen.
addatur:
27
„Dünckelßbühlische“.

28
Sonst weren bey dem letzten reichstage

45
In Regensburg 1640–1641 (s. [Nr. 27 Anm. 38] ).
noch etzliche gravamina fürkom-
29
men, welche hierinnen nicht begriffen etc., alß 1., das die reichsstätte nicht
30
allein in ihren ringmawren das ius exercitii haben

37
30 etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: sondern auch [ in ihren] terri-
38
toriis.
etc.

31
Deputati

46
Gemeint sind die Ausschußmitglieder, die vom 11. bis 18. Oktober 1645 über den zu erstel-
47
lenden
Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens berieten,
48
nämlich Thumbshirn, Carpzov, Lampadius, Oelhafen von Schöllenbach und Marcus Otto
49
(s. [Nr. 24 Anm. 5] ).
. Stehe drinnen, gravamenine 2, § „Soll demnach“, in parenthesi
32
„undt zwart die reichsstätte“

50
Siehe den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
755 ).
, sub finem.

33
Magdeburgisches Direktorium. 2. Das den evangelischen an etzlichen
34
orten die begräbnüße verweigert werden wollen.

35
Deputati. Stehe auch drinnen, gravamine 3, § „Deßen aber allen ungeach-
36
tet“, ibi: „ja, so gar verhaßt sindt sie“ etc.

52
Siehe den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
756 ).

[p. 102] [scan. 120]


1
Magdeburgisches Direktorium. Letztlich sey ihnen auch dieses beyge-
2
fallen, ob es auch rathsamb sey, die gravamina anderßwo ehe wißen zu laßen,
3
biß die replica heraußgegeben sey

54
Siehe oben bei Anm. 4.
. Dann mann hielte darfür, das die herren
4
Schwedischen uff den terminum de anno 1618 undt uff das „Interdictum uti
5
possidetis“

1
Das Interdictum uti possidetis diente im röm. Recht dem Schutz des Besitzes an Liegenschaf-
2
ten
. Die Formel lautet vollständig: Uti eas aedes, quibus de agitur, nec vi nec clam nec
3
precario alter ab altero possidetis, quominus ita possideatis, vim fieri veto. Demnach war
4
der gegenwärtige Besitzer einer Liegenschaft gegen jede gewaltsame Störung geschützt, wenn
5
er nicht selbst den Besitz von seinem Gegner gewaltsam oder heimlich erlangt oder den ihm
6
leihweise überlassenen Besitz trotz Anforderns dem Gegner vorenthalten hatte ( Jörs/ Kunkel,
7
119 § 66 a).
gehen würde[ n], das nehmlich alles in dem stande, wie es damals
6
gewesen, verbleiben sollte. Derowegen wol zuzusehen, damit wir unß nicht
7
selbst praejudiciren, oder müsten die gravamina auch darnach eingerichtet
8
werden etc.

9
1. Were es beßer, wann wir’s so erhielten.

10

39
10–12 2. – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: Es möchten auch, 2., die Frantzösischen ge-
40
sandten alterirt werden, wan man alles so hoch spannete.
2. Sonst möchten die catholischen denen herren Frantzosen impressiones ma-
11
chen etc. Müsten sich demnach fürsehen, damit mann sich nicht zu frühzeitig
12
heraußlaße etc.

13
S achsen-Altenburg und Coburg. Wiederholeten den auffsatz quoad
14
materialia loco voti undt conformirten sich des Magdeburgischen directorii
15
darbey beschehenen erinnerungen. Nur soviel die dancksagung anbelangt,
16
were zwart dieselbe sub finem horum gravaminum, § „Diese vorhergehende
17
gravamina“, ibi: „inmittels erkennen die evangelische“ etc.

8
Siehe im Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1) den die Gravamina ecclesiastica abschließenden
9
Abschnitt ( Meiern I, 759 ).
, schon enthalten,
18
jedoch könte dergleichen auch wol vom anfang geschehen. Stelleten darbey
19
zum nachsinnen, ob mann sich nicht in exordio horum gravaminum uff das
20
Pirnische project beruffen wolle,

41
20 darinnen] Genauer in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: § „Nach-
42
deme“.
darinnen die herren Kayßerlichen selbst ge-
21
standen, das mann nicht ehe zu ruhe undt friede kommen könte, biß die
22
erörterung der gravaminum erfolge

10
Bezug auf die Pirnaer Noteln vom 24. November 1634, und zwar auf den Passus, in dem die
11
Preisgabe des Restitutionsedikts durch Einführung eines Normaljahrs mit dem Stichtag 1627
12
XI 12 konzediert wird ( BA II 10.4 Nr. 561 B, 1547f. Absatz [2] und [3]).
.

23
(Legebat quaedam formalia.)

24
Sey gleichwol vom herrn grafen Trautmanßdorff

13
Gemeint ist Maximilian Gf. von Trauttmansdorff (1584–1650), der auf dem WFK ksl. Prin-
14
zipalges. war und am 29. November 1645 in Münster eintraf.

15
Trauttmansdorff war 1609–1618 RHR , 1618 GR , wurde 1623 zum Reichsgf.en erhoben,
16
wurde 1633 Obersthofmeister beim späteren Ks. Ferdinand III., war 1634–1635 ksl. Haupt-
17
ges. bei den zum PF führenden Verhandlungen, wurde 1637 ksl. Oberhofmeister und Vorsit-
18
zender des GR und war ein enger Vertrauter und Berater Ks. Ferdinands III. Trauttmansdorff
19
beurkundete die Pirnaer Noteln an erster Stelle ( BA II 10.4 Nr. 561 J, 1598); Egloffstein,
20
531–536; Hans Wagner, Diplomaten, 63ff.).
undt dem herren von Que-
25
stenberg

21
Gemeint ist Hermann Fhr. von Questenberg (gest. 1651). Questenberg entstammte einem Köl-
22
ner Patriziergeschlecht, war unter Ks. Rudolf II. in die Reichskanzlei eingetreten und wurde
23
wirklicher Sekretär der lat. Expedition und Referent für it. und polnische Angelegenheiten im
24
GR . 1627 war er RHR und wurde in den erblichen Fhr.nstand erhoben und verschiedentlich
25
als Diplomat verwendet ( Gschliesser, 216f.; Frank IV, 130). Questenberg beurkundete die
26
Pirnaer Noteln an zweiter Stelle ( BA II 10.4 Nr. 561 J, 1598).
subscribiret gewesen, dahero es dann wol allegiret werden könte,
26
doch stellten sie es nochmals zu fernerm nachdencken, sowol als auch an
27
welchem orte deßen zu gedencken sein möchte etc.

28
Was sonst des directorii letzte erinnerung betreffe, ob’s nehmlich rathsamb,
29
die gravamina ehe hienüberzuschicken, als die Schwedische replica herauß
30
sey. Hette zwart allerhandt wichtige considerationes undt bedencken, son-
31
derlich weil die herren Schwedischen uff das „Interdictum uti possidetis“ ge-
32
hen möchten, worauff auch anno 1634 zu Franckfurth

27
Gemeint ist der zweite Frankfurter Konvent des Heilbronner Bundes, der am 7. April 1634
28
zusammentrat und am 13. September 1634 von Axel Oxenstierna geschlossen wurde (s. Johan-
29
nes Kretzschmar II, 467–509).
gezielet worden, dar-
33
umb es nicht ohne, das mann etwan an evangelischer seiten zu weit gehen
34
könte. Hergegen aber, obgleich die herren Schwedischen etwas setzen möch-
35
ten, so würde es doch nur general sein, undt hielten sie doch darfür, es wür-
36
den die evangelische einen weg alß den andern mit den catholischen zur
37
handlung kommen müßen. Dahero ihnen ja erst zu sagen, woran der mangel
38
undt was mann begehre. Sie, die catholischen, würden sich sonst nurt darmit

[p. 103] [scan. 121]


1
auffhalten undt die communication begehren, damit sie die ihrigen drauff in-
2
struiren möchten etc. Mann werde ihnen auch durch die uberschickung der
3
gravaminum nichts hinaußgeben. Weren ohnedes ziemlich hoch gespannet,
4
das mann es doch zum interdicto etc. wol bringen könte, sonderlich aber
5
würde das erste gravamen der cuneus sein undt nachdruck geben. Darumb
6
wollten sie darfürhalten, mann möchte ihnen nur in Gottes nahmen die gra-
7
vamina ecclesiastica mit überschicken, weil sonderlich nachricht vorhanden,
8
das sie verlangen darnach tragen, auch ehistens darauff antworten würden

30
Der bambergische Ges. hatte am 16. November in einer Plenarkonferenz der kath. Stände zu
31
Münster berichtet, daß die ev. Stände beabsichtigten, ihr gutachten, in dem auch die Grava-
32
mina behandelt würden, allernegstens den Kath.en zu übergeben. Laut Conclusum wollten
33
die münsterischen Stände erst nach Veröffentlichung der frz. und schwed. Repliken die Grava-
34
mina behandeln, doch war eine Mehrheit der Ansicht, daß man auch katholischerseits daran-
35
gehen solle, die Gravamina zusammenzutragen ( APW III A 4,1, 18 Z. 36 – 19 Z. 1ff; 22
36
Z. 1–6, 16–19).

9
etc. Das mann aber itzo stracks uff das „Interdictum uti possidetis“ einige
10
vorschläge thun sollte, wüsten sie nicht, ob’s rathsamb oder schädlich, undt
11
könten sich so stracks nicht begreiffen etc. Dann gebe mann ihnen flugs nach
12
undt das ultimum herauß, so möchten sie noch mehr begehren undt haben
13
wollen. Derowegen es ihres erachtens itzo an deme gnug, das mann sich in
14
genere zur aequität undt billichen handlung erböthe, ließen es aber ad maiora
15
gestellet sein etc.

16
[ Ende des magdeburgischen Konzepts; das Folgende nach Sachsen-Altenburg
17
A I 1:]

18
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Laße ihm des directorii wie
19
auch Altenburg[ s] erinnerungen belieben. Dieses habe er nur zu erinnern, und
20
zwar

21
1. ad punctum 1, in principio, ibi: „gestattet werden will“

37
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
752 ). Gemeint sind die ev. Ebf.e und Bf.e, denen weder Session noch Votum auf Reichskonven-
39
ten gestattet werde.
, ob hinzuzuset-
22
zen: „es haben dan dieselben vorhero die confirmation vom Pabst erhal-
23
ten“.

24
2. Eodem, § „Wiewol es“, ad verba „und andere hauser“

53
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
753 ).
addatur: „auch uhr-
25

36
25 „familien“] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: „wie in
37
Francken, Schwaben“.
alte, adliche, stifftmeßige familien“.

26

38
26–27 3. – „territoriali“] In Magdeburg A I folgt hierauf: § „Welches alles von der freyen“
39
verba: „niecht weiniger zu verstehen“ postponantur etc.

4
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II. In Braun-
5
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 256’ steht: welches alles von der freyen reichs-
6
ritterschafft nicht weniger zu verstehen undt deroselben erbgehuldigten unterthanen undt
7
hintersaßen. Bei der in Meiern I, 755 , abgedruckten Fassung ist die Satzstellung bereits, wie
8
verlangt, normalisiert.
3. Puncto 2, [ in] principio, anstat dieser wort: „der landsfürstlichen obrig-
27
keit“

1
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Braun-
2
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 254’). Bei der in Meiern I, 754 , abgedruckten
3
Fassung ist bereits der zitierte Verbesserungsvorschlag eingefügt.
sic: „dem iure territoriali“.

28
Im übrigen wie Altenburg.

29
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
30
1. Wie das directorium, daß die dancksagung, so Keyserlicher majestät dieses-
31
fals zu thuen, alßbalt anfangs der gravaminum zu

40
31 connectiren] In Magdeburg A I folgt: Mann hette deßwegen am meisten zu dancken
41
etc., da mann es in 90 jahren nicht hinbringen können etc.
connectiren,

32
21–23 1. – „erhalten“] In Magdeburg A I folgt auf den 1. Punkt: Eodem numero referirt
33
sich uff eine declaration de anno 1619

40
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Braun-
41
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 252’). In der bei Meiern I, 752 , abgedruckten
42
Fassung steht bereits: 1629. Gemeint ist die Kayserliche Resolution, denen Fraenckischen
43
Crayß=Gesandten ertheilet, den 20. Aug. 1629. daß kein Gesetz gegeben noch interpreti-
44
ret werden koenne, sine Statuum Consensu, Art. 5. (s. Meiern I, 831 , dort als Beilage VI
45
zum Vollstiendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck ). Text: Hessen-
46
Kassel A IV fol. 16–16’; Lemma dort: Extract auß der Kayßerlichen den Fränckischen
47
crayßgesanten den 20. Augusti anno 1629 ertheilten resolution, am Kopf Diktatvermerk
48
1645 XI 17 [ /27] .
; werde 1629 heißen sollen.

34
§ „Das aber hierauff“, [ ibi] „auß Keyßerlicher“

49
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
753 ).
, addatur: „selbstergriffener“.

35
Deputati. Keyßer Carl V. hab’s ihm gegeben

51
Gemeint ist: Ks. Karl V. habe Kg. Ferdinand die Gewalt gegeben, den Art., der den Geist-
52
lichen Vorbehalt festlegt, in den ARF aufzunehmen.
.

[p. 104] [scan. 122]


1
und 2., wan sich künftig irrungen entspinnen solten, nur durch gutliche wege
2
solche beizulegen,

31
2–3 wiewol – werde] Magdeburg A I: Wenn’s zum concept kerne, werde sich’s wol geben
32
etc. Könne eingerückt werden etc. Sey dem religionsfrieden gemeß etc.
wiewol sich dieses bei der friedensnotul wol geben
3
werde.

4
Was 3. das directorium wegen überschickung der gravaminum und ob dieses
5
werck so hoch zu spannen, erinnert, so verhalte sich’s also, daß bei der depu-
6
tation dahin gesehen worden, den geistlichen vorbehalt ex suis principiis in-
7
dubitatis zu refutiren und abzulehnen, auch alles biß zu den tractaten aufs
8
höchste zu spannen. Es sei genung, wan man sich erbiete, daß man es uf
9
tractaten stellen wolle, dadurch auch die Frantzösischen legati besänfftiget
10
würden. Wan die Schwedischen allein uf das „Interdictum uti possidetis“ biß
11
anno 1618 gehen wolten, würde der sache nicht geholffen,

33
11–24 sondern – folgen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Anno
34
1594

9
1594 tagte der RT in Regensburg. Schon auf dem Augsburger RT von 1582 hatte der Magde-
10
burger Adm. Mgf. Joachim Friedrich (1546–1608; Oktober 1566 Wahl zum Adm. , Januar
11
1567 Beschwörung der Wahlkapitulation, seit 1570 verheiratet, bis 1598 Adm. , dann Kf. von
12
Brandenburg), der die Protestantisierung des Est.s vollendet hatte, die Zulassung zur Session
13
nicht durchsetzen können, und seither blieben die Magdeburger Adm. en von den RT ausge-
14
schlossen (Gustav Wolf, 389–393, 400f; Lossen; Schultze, Joachim Friedrich, 438f.; Win-
15
fried Schulze, Türkengefahr, 122). – Im Hst. Straßburg herrschte 1594 der sogenannte Ka-
16
pitelstreit: 1592 hatten die prot. Domherren Johann Georg, Mgf.en von Brandenburg, zum Bf.
17
gewählt, die kath. aber den Kardinal Charles (II) de Lorraine (1559–1587; 1578 Kardinal,
18
1580 Bf. von Toul, 1585 Bf. von Verdun, 1586 Priester- und Bf.sweihe). Die von Mai 1592
19
bis März 1593 auch kriegerisch verlaufende Auseinandersetzung wurde erst durch den Hage-
20
nauer Vertrag von 1604 XI 22 beendet, in dem Johann Georg auf das Bistum verzichtete
21
( Schulz, 1–34; Just, 1147; Jedin, Papsttum, 554; Druck des Vertrages von Hagenau: Lon -
22
dorp III, 966–970; DuMont V. 2, 43–47).
wehren Magdeburg und Straßburg in fürstenrath kommen, da wehren alle catho-
35
lici aufgestanden und hinweggehen wöllen, daß alßo jene wider abgetretten. Wann
36
mann im uffsatz einig, alßdann könte mann reden, wie und wann damitt heraußzuge-
37
hen. Wann der geistliche vorbehalt fiele, so weh{re} in 20 jaaren kein stifft mehr catho-
38
lis{ch}: verba legati Bavarici Abegg

23
Dr. Johann Christoph Abegg, bay. GR und 1625–1644 Hofratskanzler, votierte für Bayern
24
beim Regensburger RT 1640–1641 im FR ( Bierther, 57; Heydenreuter, Behördenre-
25
form, 249).
, Ratisbonae {anno} 1641. Gegen die Frantzosen zu
39
erkleren, mann wolte mitt den catholischen sich nach billigen dingen vergleichen, son-
40
sten würden die catholischen bey den Gallis die evangelischen verunglimpfen.
sondern es verblie-
12
ben der evangelischen geistliche stände von reichs- und andern conventen
13
ausgeschloßen und in andern dingen gravirt. Man hette es bei der deputation
14
nicht alß extrema principia, sondern alß prima gesetzt. Es were derhalben mit
15
den herren Schwedischen zu reden, daß sie diesen punct anders faßen mü-
16
sten.

41
16 Diese – quaestio] Magdeburg A I: Quaestio de publicatione seu transmissione.
Diese proponirte quaestio sei zu versparen, biß man allerdings fertig,
17
und vermeine er, daß das gantze bedencken

26
Gemeint ist der Erste Entwurff (wie oben Anm. 1) bzw. eine Fassung desselben, in dem die
27
beschlossenen Korrekturen und Änderungen nachgetragen wurden.
, wie es ist, zu übergeben, die-
18
weil die evangelischen stände und abgesandten diesesorts ihre actiones per
19
gravamina ecclesiastica justificirten und warumb sie alhier die deliberationes
20
angetreten, daß sie nemlich eine connexion allenthalben befunden und also in
21
voller deliberation gerathen, und würde vielleicht dienlich sein, wan man das
22
bedencken denen catholischen zu Münster überbringen und ihnen dabei re-
23
monstriren ließe,

42
23 wie – gemeinet] Magdeburg A I: daß mann’s nicht als extrema etc., sondern handlung
43
pflegen wolle etc.
wie es gemeinet, und daß wir nicht gesonnen, die catholi-
24
schen zu beschweren, wolle iedoch hierunter den maioribus folgen.

25
Repetirte dieses votum wegen Baden-Durlach.

26
Pommern-Stettin und Wolgast. Er habe nicht unterlaßen, die grava-
27
mina durchzulauffen, und befunden, daß sie ziemlich weitleufftig abgefaßet
28
worden. Seines gnädigsten churfürsten

28
Kf. Friedrich Wilhelm I. von Brandenburg.

44
28 befehlich] Magdeburg A I: formalia instructionis etc., quae legebat.
befehlich gehe eben dahin, daß Key-
29
serlicher majestät danck gebühre, welches balt anfangs, wie das directorium
30
erwehnet, anzufügen.

[p. 105] [scan. 123]


1
Sonst sei wißend,

35
1 daß – archivis] Magdeburg A I: was sowol im druck als archivis.
daß in chur- und fürstlichen archivis de his casibus statlich
2
bedencken, daraus man künfftig dieses erweitern könte.

36
2–3 Er – wurden] Magdeburg A I: Gestehe, wenn mann unpartheiische richter hette etc.,
37
weren es solidissimae rationes etc.
Er müße bekennen,
3
daß unparteyische richter pro evangelicis sprechen wurden, es sei aber zu
4
bedencken, mit wem man zu thuen und daß die Frantzösischen gesandten
5
denen catholischen nicht wurden abfallen, die catholischen auch in terminis
6
habilibus sich deßen gebrauchen, dahero man wegen solches gegenparts be-
7
hutsamer zu gehen.

8
Seine gedancken hierüber zu entdecken, sei er mit des directorii voto einig,
9
daß alle considerationes ad cavendam praecipitationem zu attendiren. Die de-
10
sideria evangelicorum gehen dahin, daß solche gravamina bei dieser occasion
11
und tractaten hinzulegen. Ob aber dieses proportionata media sein, denen
12
catholischen durch bedencken disputat an die hand zu geben, stehe er an. Es
13
dürffte auch bei denen auswertigen beiden cronen nauseam causiren. Es sei
14
wissend, was zwischen Keyserlicher majestät und Franckreich vor mediato-
15
res

29
Chigi und Contarini.
, welche vorgeben, cron Schweden remorire den frieden. Wan solche
16
weitleufftige bedencken nun solten einkommen, möchte es dergleichen anse-
17
hen bekommen, zumaln wan die Frantzösischen vernehmen solten, daß man
18
sich albereit zu Franckfurt einer extraordinari deputation über die gravamina
19
vergliechen

30
Auf dem Frankfurter Reichsdeputationstag von 1643–1645 waren die Beratungen über die
31
Reichs- und Religionsgravamina ausgesetzt worden ( Kietzell, 119). Zu dem für 1646 ge-
32
planten Deputationstag, auf dem die Gravamina beraten werden sollten, s. [Nr. 33 Anm. 78] .
. Es dürfften solches die cronen dahin remittiren und auch die
20
Schweden hand abziehen,

38
20–22 wie – hülffen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Wehre nach-
39
richt, daß die Sueci nach erlangter satisfaction abziehen und secundarii legati ahnkom-
40
men würden, die stende in disen und andern beschwerden zu assistiren.
wie sie sich dan vernehmen laßen, wan sie richtig
21
mit dem Keyser, wolten sie commissarios alhier laßen, die solche gravamina
22
vergleichen hülffen

33
Es wurde nicht ermittelt, ob und wann die Schweden diese Absicht bekundet hatten. Sie wurde
34
jedenfalls nicht durchgeführt: In der schwed. Replik vom 7. Januar 1646 (s. [Nr. 29 Anm. 4] )
35
wurden die Gravamina der Reichsstände als die rechte Brunquell des Krieges bezeichnet,
36
weshalb sich auch die Kronen davon nicht separieren könnten (s. schwed. Replik, schwed. Pro-
37
tokoll, Klasse 1,3, Meiern II, 196 ).
. Vermeine also nützlich, extractsweise, und zwar, soviel
23
den geistlichen vorbehalt anlanget, kurtz und per positiones

38
Positiones sind (positiv formulierte) Artikel. Der Begriff ist dem Prozeßverfahren entlehnt, bei
39
dem er die vom Kläger zur Erläuterung seiner Klage eingereichten, affirmativ gefaßten Artikel
40
oder Behauptungssätze bezeichnet (s. Zedler II, 1721f. s. v. Articulus; Zedler XXVIII,
41
1728–1731 s. v. Positio; Dick, 5, 21f., 139–142 [ zum Artikelverfahren im Kameralpro-
42
zeß
] ).
abgefaßet, zu
24
verfahren und die principia zu setzen, das interna und externa belli causa
25
nicht könten separirt werden, auch zu praeoccupiren, obgleich etwa uf den
26
deputationtag zu Franckfurth jüngst uf eine extraordinardeputation, die gra-
27
vamina zu tractiren, geschlossen werden wollen, so hetten doch der evangeli-
28
schen stände abgesandten, so gegenwertig gewesen, darin nicht verwilliget,
29
die absentes Imperii status diesfalß auch nicht binden können, und dan end-
30
lich uf ipsa gravamina zu gehen und insonderheit anzuziehen, daß die evan-
31
gelischen ertz- und bischofe zwar in oneribus zugelaßen, in favorabilibus aber
32
ausgeschloßen würden.

44
32–34 Deßen – renunciiren] Magdeburg A I: Wolle mann die geistlichen güter nicht defe-
45
riren etc. Schließlich zu bitten, catholische möchten das reservat cassiren etc.
Deßen man sich dan nicht begeben kunne. Schließ-
33
lich auch zu bitten, die catholischen wolten diesem cum consensu Imperato-
34
ris renunciiren.

41
22–24 Vermeine – verfahren] Magdeburg A I: 4. Gebe es der modus etc. ab anno 1555, das
42
mann erst nur positiones gemacht etc., rationes aber ad replicas versparet etc. Nur ex-
43
tractsweise etc. Sonderlich das reservatum etc.

43
Gemeint ist der Geistliche Vorbehalt.
, als welches das vornehmste etc. […].

[p. 106] [scan. 124]


1
Sonst stehe er an, wie Altenburg auch gethan, ob anitzo balt compositions-
2
mittel

30
2 vorzuschlagen] In Magdeburg A I folgt: Wann’s von Suecis kerne, so hette mann es in
31
quantum etc. Er hette deßwegen befehl, darein zu willigen etc. Mann müste consilia
32
humana führen etc. […] Idem de puncto iustitiae etc., sey zu weitläufftig etc., nur zu
33
extrahiren: 1. imparitatem numeri etc. in camera undt reichshoffrath

44
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Ad Art. IV. Propositionis Suecicae
45
( Meiern I, 747 ).
. Mann würde
34
sonst evangelischen nicht verdencken, wenn sie selbst parlamenta

46
Parlamenta bedeutet hier: Gerichte entsprechend dem frz. Parlement ( Zedler XXVI,
47
978–982 s. v. Parlament; Kluge, 528 s. v. Parlament).
uff ihrer seiten
35
machten etc., cum remonstratione der inconvenientien etc. Haec in genere.
vorzuschlagen. Müße es auch dahinstellen, wan die maiora anders hin-
3
auslieffen und seine gute gedancken nicht in acht genommen wurden.

4
In meritis were sonst der aufsatz wol abgefaßet. Habe nur dieses zu erinnern,
5
daß

6
1. numero 1. ein Keyserliche resolution de anno 1629

48
Siehe oben Anm. 31.
, wiederumb numero 2.
7
de anno 1627

49
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
754 ). Gemeint ist eine Kayserliche Resolution, d. 22. Decembris 1627. Pfaltzgrafen Augu-
51
sto ertheilet, daß die Anstellung der Kirchen=Ceremonien zum Jure Territoriali gehöre.
52
Diese Resolution wurde dem Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Stände zu Oß-
53
nabrueck als Beilage VII auszugsweise beigefügt (s. Meiern I, 831). Text: Hessen-Kassel A
54
IV fol. 17; Lemma dort: Extract Kayßerlicher resolution pfaltzgraff Augusto den 22. De-
1
cembris 1627 ertheilet. Zu August Pgf. bei Rhein von Neuburg zu Sulzbach (1582–1632)
2
s. Stammtafeln I T. 30–31.
angezogen. Weil aber solche allein ad certas personas ergan-
8
gen, achte er dienlicher, daß solche gentzlich ausgelaßen würden, oder aber,
9
daß man solche extractsweise

36
9 beilege] Nach Magdeburg A I hat sich Sachsen-Altenburg bei diesem Punkt erklärend ein-
37
geschaltet
.
beilege.

10
2.

38
10 Daß – cassiren] Magdeburg A I: Reservatum ecclesiasticum nomine tenus zu cassiren.
39
[…] – Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Catholici zu ersuchen, daß
40
sie denn geistlichen vorbehalt interposita autoritate Caesarea renuntiirten.
Daß das Keyserliche edict de anno 1629

3
Gemeint ist das Restitutionsedikt von 1629 III 6 (s. [Nr. 19 Anm. 16] ).
expresse zu cassiren,
11

41
11–12 auch – specificiren] Magdeburg A I: In fine numero 2 „Aachische, Augspurgische“,
42
non ita in specie etc., sed in genere etc.

43
Magdeburgisches Direktorium. Lindaw und Donawerth

29
Zu Donauwörth s. [Nr. 27 Anm. 37] .
gehört mehr ad punctum iusti-
44
tiae etc.
auch 3. bei benennung der stadt Aach

4
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
755 ). Ebenda wird auf die konfessionell bedingten Auseinandersetzungen in den Reichsstädten
6
Aachen und Augsburg angespielt. In Aachen hatte sich zwischen 1544 und 1560 eine wach-
7
sende Minderheit von Evangelischen etabliert. 1560 wurden Nicht-Katholische von städtischen
8
Ämtern ausgeschlossen, 1574 AC-Verwandte wieder zugelassen, und 1581 kam es zu einer
9
zwiespältigen Bürgermeisterwahl der beiden konfessionellen Richtungen im Rat. Vermittlungs-
10
versuche scheiterten, und am 27. August 1593 erging schließlich ein besonders bei prot. Reichs-
11
ständen stark beachtetes RHR -Urteil, das die Restituierung des Zustandes von 1560 verlangte.
12
1598 wurde über den neu gewählten, wiederum prot. Rat die Reichsacht verhängt und der
13
kath. Rat restituiert. 1611 kam es nach Ausweisung von 5 prot. Bürgern zu einem bewaffneten
14
Aufstand der Aachener Protestanten, einem Sturm auf das Jesuitenkolleg und der Bildung eines
15
prot. Gegenregiments zum kath. Rat. Ein ksl. Mandat vom 1. Oktober 1611 gebot die Wie-
16
derherstellung des Zustands von 1598. Durch das nach dem Tod Ks. Rudolfs II. amtierende
17
prot. Reichsvikariat ergab sich vorübergehend eine für die Protestanten Aachens günstige Kon-
18
stellation, doch befahl Ks. Matthias am 20. Februar 1614 die Wiederherstellung des Verfas-
19
sungszustandes von 1598 ( Schmitz; Molitor). Zu Augsburg s. [Nr. 24 Anm. 65] und oben
20
Anm. 14.
auch andere gravirte reichsstädte, alß
12
Lindaw

21
In der prot. Reichsstadt Lindau war es 1626 bei dem Versuch, die Privatbeichte einzuführen,
22
zum Streit zwischen Rat und Bürgerschaft gekommen, der 1627 durch eine ksl. Kommission
23
untersucht wurde. 1628 II 14 erging eine ksl. Resolution, nach welcher der Stadt die Reichs-
24
vogtei über vier Dörfer entzogen und nach Erlegung des Pfandschillings anderweitig vergeben
25
wurde. Zudem wurden ksl. Truppen in die Stadt gelegt. Lindau verlangte auf dem WFK die
26
Wiedereinsetzung in die Reichspfandschaft, die Entfernung der Jesuiten und Kapuziner und
27
aller Truppen aus der Stadt sowie die Anerkennung seiner Reichsunmittelbarkeit (Hans
28
Loewe, 28–48, 76f.).
, zu specificiren.

13
4. Numero 3, § „Deßen allen“, ibi: „in der nähe“

30
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Braun-
31
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 258). Bei Meiern I, 756 , steht bereits: in die-
32
sem Stifft. Gemeint ist das Hst. Osnabrück.
,

45
13 ita – „stifft“] Magdeburg A I: Sachsen-Altenburg und Coburg. Sey in diesen stifft gesche-
46
hen etc. Wenn sie es begehren, könne es wol specificirt werden.
ita: „in diesem stifft“.

14
6. Ibi numero 3 „noch newlicher zeit Päbstliche commissiones“

33
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica V ( Meiern I,
757f. ). Das Zitat lautet richtig: Der Papst habe den Evangelischen zustehender geistlicher
35
Güter halber noch vor wenig Jahren Commission ertheilet.
. Alhier
15
werde nöthig sein, daß das exempel, darauf etwa gezielet, exprimirt werde.

16
Hessen-Kassel. Conformire sich mit dem, was das directorium, Altenburg,
17
Weymar und auch Braunschweig Lüneburg bei dem aufsatz erinnert.

18
2. Daß auch hinzuzusetzen: „in diesem stifft“, wie Pommern.

19
3. Daß aber auch Pommern erinnert, die gravamina solten kurtz und positive
20
abgefaßet werden, so halte er seinestheils dafür, weil den Frantzösischen her-
21
ren legatis remonstration und information geschehen müste, es könne nicht
22
wol kürtzer gesetzt werden. Vermeine derhalben, es bleibe billich dabei und
23
könne etwa ein kurtzer extract beigelegt werden. Der duc de Longueville
24
habe zu ihm

36
Reinhard Scheffer.
ausdrücklich gesaget, würden sie, soviel den geistlichen vorbe-
25
halt und gravamina ecclesiastica anlange, rationes aus den reichsconstitutioni-
26
bus pro evangelicis sehen, wolten sie sich keine religion irren laßen.

27
4. Was das directorium wegen überschickung der gravaminum erinnert, habe
28
er nicht eigentlich vernommen. Bitte, ob demselben belieben wolle, seine
29
meinung zu eröfnen.

[p. 107] [scan. 125]


1
Magdeburgisches Direktorium. Seine meinung sei nicht gewesen, daß
2
man den aufsatz nicht überschicken solle und daß die catholischen bischofe
3
an solche religion zu verbinden oder das stifft zu verlaßen, sondern er habe
4
nur dieses besorget, daß etzliche stiffter nach dem religionfrieden reformiret
5
und daher dieser punct nicht zu exprimiren, sondern anietzo nur uf annum
6
1618 zu gehen, und daß doch nichts zuzulaßen, was Gottes ehre hindert.

7
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Bedancke sich gegen die depu-
8
tirten vor die angewandte mühe und fleiß und sei einig, daß

9
1. Kayserlicher majestät danck gebühre und zu sagen,

10
2. bei dem aufsatz zu verbleiben und

11
3. mit der communication und zeit zu halten wie Braunschweig Lüneburg.

12
In specie habe er zu erinnern, ob 4. balt anfangs die verba „eines oder das
13

30
13 „syndiciren“] In der Druckvorlage steht irrtümlich: „vindiciren“. Laut Magdeburg A I
31
folgt eine Wortmeldung von Sachsen-Altenburg und Coburg. Sey ein reservatum, so mann
32
auch zu Regenspurg behalten etc. Potest tamen omitti.
ander zu syndiciren“

37
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
751 ).
auszulaßen.

14
5. Paulo post: „durch gütliche beilegung“

39
Wie Anm. 57.
, addatur: „undt durchgehende
15
gleicheit“.

16
6. P〈unct〉 1.: „und im Römischen Reich kein new gesetz gegeben“

40
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
752 ).
, alhie
17
sei die Keyserliche resolution ad articulum 5.

42
Gemeint ist die ksl. Resolution von 1629 VIII 20 (s. oben Anm. 31).
zu allegiren.

18
7. Bei diesem punct

43
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I,
753 ).
werde der assecuration des religionfriedens gedacht.
19

33
19–20 Vermeine – erhalten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ob
34
nicht allhie der Jesuiter alß friedensstörer zu gedencken. Ragotzky hette durch seine
35
waffen erhalten, daß sie auß gantz Ungern gejaget. Sie wehren turbatores pacis publici,
36
spargirten scripta seditiosa.
Vermeine, dazu gehöre auch die ausschaffung der Jesuiten, wie zu Venedig
20
geschehen

45
Im April 1606 hatte Papst Paul V. das Interdikt über die Republik Venedig verhängt. Die
46
Signorie wollte den kirchlichen Bann nicht als rechtsgültig anerkennen und wies die gesamte
47
Geistlichkeit an, das Interdikt zu mißachten. Wer sich dem nicht fügen wolle, indem er das
48
venezianische Gebiet verlasse, werde nie zurückkehren dürfen. Als die in Venedig ohnehin
49
nicht beliebten Jesuiten der päpstlichen Bulle gehorchen wollten, wurden sie ausgewiesen. Au-
50
ßerdem erging am 14. Juni 1606 ein eigenes Gesetz, das die Societas Jesu auf immer fernhalten
51
sollte ( Pastor XII, 97–101; Kretschmayr III, 109; Jedin, Gegenreformation, 653).
und ietzo von dem Ragotzki per arma erhalten

52
Die Protestanten Ungarns erhofften sich (vergeblich, wie sich später erwies) von dem zwischen
53
Ks. Ferdinand III. und Fürst Georg Rákóczy von Siebenbürgen geschlossenen Linzer Frieden
54
(s. [Nr. 28 Anm. 17] ) die Entwurzelung des Jesuitenordens (s. Pastor XIV.1, 102f.).
.

21
8.

37
21–23 Punt – extendiren] Magdeburg A I: Ad 2 § 1, ibi: „so kann ja“ applicetur ad urbes et
38
loca sub catholicis episcopis, verbi gratia stifft Hildeßheimb etc., da der bischoff
39
catholisch

6
Bf. von Hildesheim war Kf. Ferdinand von Köln (s. Nr. 6 A, Anm. 13).
, die unterthanen aber meist evangelisch, ergo restringatur.

40
Deputati. Sey im 3. declarirt

7
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
755f .), wo die Frage ev. Untertanen unter kath. Obrigkeit behandelt wird.
.
Punt

1
Punt steht mundartlich für Punkt (s. Grimm XIII, 2223 s. v. Punkt I.2).
2, post pr〈incipium〉, ibi: „christlich zu disponiren“

2
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I,
754 ).
, solches

4
An der zitierten Stelle ist gesagt, daß unleugbar den Evangelischen freistehe, das, was zur
5
Bestellung der öffentlichen Religionsausübung gehöre, christlich zu disponieren.
sei
22
auf alle stände und unterthanen, so vor aufrichtung des religionfriedens die
23
evangelische religion angenommen, zu extendiren.

24
9. Punt 3: „das evangelium rein gelehret“

9
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I, 756 ).
addatur: „und nach der richt-
25
schnur Götliches worts auch die sacramenta unverendert disponiret“.

26
10. Punt 5.: „vor ihre geistliche gericht zu ziehen“

10
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica V ( Meiern I, 757 ).
addatur: „und

41
26 sie] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: die evangelischen.
sie in ihren
27
consistoriis zu turbiren.

28
11.

42
28–29 Pun[ c]tus – friedenstörer] In Magdeburg A I folgt: Praeterea nichts mehr etc. In
43
puncto iustitiae gestern vergeßen, das der außträgen nicht expresse [ gedacht sei]

14
Siehe Nr. 33 bei Anm. 128.
.

44
Magdeburgisches Direktorium. Sey schon erinnert etc. undt soll eingerücket werden.
Pun[ c]tus 6., [ in] pr〈incipio〉, ibi: „böse leute“

11
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica VI ( Braunschweig-Lüneburg-
12
Kalenberg A III fol. 260’). In der bei Meiern I, 758 , abgedruckten Fassung steht bereits:
13
unruhige Leute.
, ita: „unruhige leute und
29
friedenstörer“.

[p. 108] [scan. 126]


1

29
1–5 Conformire – müsten] Das in der Druckvorlage unter 12 und 13 Vermerkte wurde nach
30
Magdeburg A I an früherer Stelle geäußert.
Conformire sich 12. mit Pommern, daß der geistliche vorbehalt gäntzlich zu
2
cassiren.

3
Es sei auch, 13., in specie zu gedencken, daß die iuramenta in dem [ !] capitu-
4
li〈s〉 also geschärfet würden

15
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I, 751 ). Dort steht, daß
16
die Eide und Statuten fast in allen hohen= und andern Stifften und Collegial-Kirchen […]
17
geschaerfet.
, den ihm wißend, daß die capitulares uf das
5
concilium Tridentinum schweren müsten.

6
Sachsen-Lauenburg. Wolle den gesamten aufsatz loco voti repetiret und
7
dasjenige, so erinnert, so weit beliebet haben, alß die maiora es gutgehei-
8
ßen.

9
2. Bei des directorii frage, ob die deducirten gravamina vor ausstellung der
10
cronen ihrer replicen naher Münster zu überschicken, wolle er dafürhalten,
11
daß sie zu gewinnung der zeit alsbalt zu übersenden.

12
Was 3. Weymar von adeligen geschlechtern erinnert,

31
12–13 sei – extendiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: generaliter
32
zu setzen: „alle uhralte adeliche, auch sonst vornehme geschlechter“. Zu Augsburgk
33
wehren vornehme, doch nicht adeliche geschlechter, deren voreltern stifftungen thun
34
helffen, darauß sie nun von den catholischen außgeschloßen würden.
sei auch auf andere vor-
13
nehme geschlechter zu extendiren.

14
4. Bei dem, so Pommern von dem aufsatz erwehnet und daß es extractsweise
15
zu faßen, sei zwar wissend, daß die Frantzösischen gesandten über dem lesen
16
balt müde könten werden, wan er aber die wichtigkeit considerire und daß
17
ohne gründliche deduction nicht herauszukommen, verbleibe er der mei-
18
nung, es sei volkömlich zu überschicken. Dabei sei das expediens, wan man
19
theticus einen kurtzen begrif in Lateinischer sprache verfaßete, die rationes
20
kurtz annectirte und also zugleich mit übersendete, die überschickung könne
21
per deputatos oder etwa diejenigen, so sich ohnedieß hierüber begeben wol-
22
ten,

35
22 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Wann der punct der admission richtig etc., sin
36
minus, hetten sie doch diß nötig befunden zu ubergeben etc. So hette mann ihnen satis-
37
faction gethan undt sich praesentiret etc. undt doch den scopum erreicht undt uber-
38
geben.
geschehen. Er vermeine, wan auch der Türck hierüber solte judiciren, er
23
würde pro evangelicis sprechen. Der Keyserliche gesandte zu Münster, herr
24
Vollmar, habe zu ihm

18
Gloxin war am 26. Oktober 1645 bei Volmar (s. APW III C 2,1, 461 Z. 16f.).
gesagt, er sehe gerne,

39
24–25 daß – würden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: daß mann sich
40
zusamenthäte ratione gravaminum, sowohl evangelische alß catholische, und solche zu-
41
samentrügen. So könte mann beede theil nachmahls vergleichen.
daß die gravamina überschickt
25
würden.

26
In specie wolle er erinnert haben, ob nicht 5. die cassatio des interims

19
Gemeint ist das schon in zeitgenössischen Drucken so genannte Interim, das am 15. Mai 1548
20
publiziert und im Abschied des Augsburger RT vom 30. Juni 1548 den Protestanten auferlegt
21
worden war ( Iserloh, 302; Edition: Mehlhausen ). Der älteste, schon am 20. Juni 1548 in
22
Augsburg verkaufte Druck trug den Titel: Der Römischen Kaiser-/ lichen Maiestat erclä-
23
rung, wie es der / Religion halben im hailigen Reich, biß zu / außtrag des gemainen
24
Concilii gehalten / werden soll (nach Mehlhausen, 16).
zu
27

42
27 begehren] In Magdeburg A I folgt: Item der particularaccorden etc., ob’s nicht hier
43
auch, wie artikel 3

25
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
756 ), wo aus einer Vorhaltung Kg. Ferdinands von 1555 IX 20 zitiert wird, die das Verhält-
27
nis
zwischen ev. Untertanen und kath. Obrigkeit betrifft: Man solle auf eine allgemeine
28
durchgehende Gleichheit, und nichts aufs Particular zu verengern, geflissen sein.
, zu berühren, daß es hierbey, ungeachtet allen etc., derbey ver-
44
bleibe.
begehren,

28
6. des Pabsts autoritet mehr und expressius zu verwerffen,

[p. 109] [scan. 127]


1
7.

18
1 auch – verbinden] Magedeburg A I: Item wegen der alten münche, so bißweilen noch
19
gelaßen worden etc. Dazu Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Alle
20
ordensmünch, so keinen diocaesanum, auch ahn religionsfrieden zu binden.
auch die ordensleute an diesen friedenschluß zu verbinden.

2
8. Die ausschaffung der Jesuiten were nötig, wan es zu erhalten.

3
Anhalt. Uber das, was vorsitzende [ angeführt] , habe er nichts zu erinnern.
4
Uf das Pirnische project könne man sich in passu, wie Altenburg erinnert,
5
wol beziehen. Der fürstlich Pommerischen rationes, warumb die gravamina
6
kürtzer zu faßen, sein zwar guet, allein, wan er bedencke, daß die Frantzosen
7
der information nötig, die rationes, worauf man sich in dem aufsatz fundiret,
8
albereit publico iuris und dan, daß die catholischen mit ihrer unterbawung
9
bei den Frantzösischen legaten würde[ n] vorkommen sein,

24
9–10 sei – überschicken] Magdeburg A I: Nur gar hinzugeben etc., so sehen sie, daß
25
mann keinen schew trage etc. Werde doch mehr schrifftwechßlung geben etc.

26
Braunschweig-Luneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Rationes, cur rationes addu-
27
xerint etc., pro informatione Gallorum etc., rationes ex forma et natura rei publicae etc.
28
Hessen-Kassel. Longueville [ habe gesagt] , wo es nur einen schein ex rationibus politicis
29
etc., wolle mann keine religion ansehen.

30
Anhalt. Ergo tanto magis pergendum. […]
sei er der gedank-
10
ken, wie es ist, zu überschicken.

11
Wegen der Jesuiten stehe es zu versuchen. Es sei unleugbar und könne in
12
continenti dergethan werden, daß sie nicht allein mediatstiffter, sondern auch
13
immediatstiffter ausgeboten, welche donation itzige Keyserliche majestät
14
auch noch vor 3 jahren confirmiret.

15
Wetterauische Grafen. Es weren nützliche monita vorgangen, daß sie
16
derbei ferner nichts zu erinnern. Bei der frage, ob das bedencken zu contrahi-
17
ren, habe Lawenburg ihres ermeßens ein gut expediens vorgeschlagen, daß

21
2 wan – erhalten] Magdeburg A I: wann man des geschmeißes loßwerden könne etc.
22
Entsprechend in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: daß mann sich
23
deß geschmeißes könte entledigen. Hetten zum edict [ von] 1629

29
Wie oben Anm. 50.
ursach gegeben.

31
11–14 Wegen – confirmiret] Magdeburg A I: Wegen der Jesuiten etc., hetten sich gelüsten
32
laßen, immediatstiffter außzubitten etc. im Niedersächsischen creiß, als zu Goßlar

30
In Goslar sollte die Hauptniederlassung der Jesuiten im niedersächsischen Kreis entstehen.
31
1630 weilte eine ksl. Kommission in der Stadt, welche die Rückgabe der den Katholiken ent-
32
rissenen Kirchengüter forderte. Die Jesuiten erhielten das alte Kaiserhaus und zwei Domku-
33
rien, auf Befehl des Ks.s auch den Dom und die Präbenden des Peterstiftes und einige Monate
34
später auch die Klöster Wöltingerode und Gernrode. Bereits Ende 1631/Anfang 1632 mußten
35
die Jesuiten die Stadt aufgrund der Kriegsereignisse wieder verlassen ( Duhr II.1, 131ff.).
etc.,
33
item Gernrode etc. Hetten ab hoc Imperatore noch confirmation erhalten darüber undt
34
andere geistliche guter etc. Weil diß großes nachdencken [ verursache], [ sei es,] wo nicht
35
allhier, doch künfft〈ig〉 zu anden etc. [ Die Jesuiten] hetten sich unter reichsstände ein-
36
dringen wollen etc.

37
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Referirt ein undt anders etc.
38
Dazu Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Braunschweig-Lüneburg-
39
Celle, Grubenhagen und Kalenberg (interloquebatur rursus). Jesuiten hetten bey Keyser,
40
der ihnen seinen Kayserlichen hoff zu Goßlar verehret, stiffter zu Mülhausen, Northau-
41
sen, Gernerode etc. zu einem gymnasio zu Goßlar außgebetten. Mann trünge

36
trünge bzw. drünge ist die 3. Person Singular Konjunktiv Präteritum von frühneuhochdt.
37
dringen – drängen, nötigen, stoßen ( Götze, 55).
sie alßo
42
under die stende.

43
Hessen-Kassel. In Beyern seyn sie landstende mitt

38
Den Jesuiten waren die verödeten oder finanziell zerrütteten Benediktinerabteien Biburg
39
(1589), Ebersberg (1595) und Münchsmünster (1598/1599) überlassen worden, wodurch sie
40
Sitz und Stimme in der Landschaft erhalten hatten ( Albrecht, Entwicklung, 644).
.

44
Anhalt. Königsmarck hette im jesuitencollegio zu Halberstatt Jesuiter originalacta be-
45
kommen

41
Königsmarck (1600–1663, seit 1620 in ksl., seit 1631 in schwed. Diensten) hatte 1643 Hal-
42
berstadt eingenommen. Die Jesuiten waren dort, nach mehreren gescheiterten Versuchen, er-
43
neut seit 1641 ansässig gewesen, mußten die Stadt aber wiederum im Herbst 1643 verlassen
44
( Zedler XV, 1348; Duhr II.1, 36f.; Heinz Joachim Schulze, 360).
, so die Schweden noch hinder sich hetten. Darinnen herrliche sachen ver-
46
halten

45
verhalten bedeutet hier verwahrt, bewahrt (s. Grimm XXV, 512 s. v. verhalten Punkt 8).
.

[p. 110] [scan. 128]


1
ein Lateinischer extract cum rationibus zu verfaßen undt zugleich mit zu über-
2
schicken, naher Münster aber könne es per deputatos gebracht werden. Daß
3
auch copeilich beizulegen, worauf man sich bezogen, sei diensam, wie Pom-
4
mern erinnert.

22
4–7 Wegen – restituiren] Magdeburg A I: Der herren Jesuiten mit nahmen zu gedencken
23
etc., hetten so viel mehr ursach, weil Meintz den Jesuiten das closter Gnadenthal etc.

49
Gemeint ist das 1298 durch Kg. Adolf von Nassau in Biebrich bei Wiesbaden gegründete Fran-
50
ziskanerinnenkloster der hl. Klara (Klarenthal). Es war 1560 aufgehoben worden, 1610 bis
51
1630 nassauisches Landeshospital und seit 1635 im Besitz der Jesuiten von Mainz. Nassau-
52
Saarbrücken forderte seine Restitution ( Meiern II, 831 ff.; Geisthardt, 271).
,
24
so von Adolpho Nassovio gestifftet, geschenckt etc. Obgleich Imperator Nassau Saar-
25
brücken restituiren wollen, hetten sich doch die Jesuiten nicht derzu verstanden etc.
26
Item Wißbaden etc. Nochmals zu bitten etc. – Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
27
lenburg
) B I zu diesem Punkt: Die Jesuiten hilten dem hauß Naßau Saarbrücken daß
28
closter Clarenthal vor und ein. Entsprechend Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
29
lenburg
) A. In Magdeburg B und in den sächsischen Überlieferungen werden keine
30
Namen genannt.
Wegen ausschaffung der Jesuiten sein sie einig und insonder-
5
heit wegen des clostern Weißbaden in Rünkaw

53
In der Druckvorlage verballhornt, Rünkaw steht vielleicht für Rheingau. – Nach der stich-
54
wortartigen Überlieferung Magdeburg A I (s. S. 110 Z. 22–26) sprach der wetterauische Ges.
1
neben dem in der Hand von Jesuiten befindlichen Kloster (Klarenthal bei Wiesbaden) auch
2
über Wiesbaden selbst. In der dortigen Pfarrkirche hatten die Jesuiten 1644 den Gottesdienst
3
übernommen ( Duhr II.1, 145 Anm. 3). Vielleicht hat der wetterauische Ges. darauf Bezug
4
genommen.
, so der Keyser den Jesuiten
6
geschencket. Cron Franckreich leide die Jesuiten noch darin und wolten es
7
nur quoad reditus

31
7 restituiren] In Magdeburg A I folgt: Nochmals zu bitten etc., wie Sachsen Lauenburg
32
[ erinnert] , daß das interim [ zu kassieren] , item particularaccord etc. Item autoritatem Pa-
33
pae zu verwerffen etc. Kayßerlicher gesandter hette anno 1639 von Pabst etzliche geist-
34
liche güter außgebethen

5
Der ksl. Ges. Gf. Johann Ludwig von Nassau-Hadamar wollte zur Rekatholisierung seiner
6
Gft. ein Jesuitenkolleg gründen und hatte sich 1630 mit der Bitte an den Papst gewandt, die
7
Einkünfte der ehemaligen Kollegiatkirche zu Diez und das Benediktinerinnenkloster Dirstein
8
(Oranienstein bei Diez), das Zisterzienserinnenkloster Gnadental (bei Wiesbaden), das Zister-
9
zienserinnenkloster Thron (bei Usingen) und das Prämonstratenserinnenkloster Beselich (bei
10
Hadamar) dafür verwenden zu dürfen. Urban VIII. entsprach dem Wunsch des Gf.en am 12.
11
April 1631; das Breve wurde am 17. Mai 1638 und erneut am 20. Mai 1641 bestätigt. Auch
12
der Ks. unterstützte Gf. Johann Ludwig, der die Güter des Stifts Diez und die genannten
13
Klöster am 28. Januar 1637 den Jesuiten übergeben hatte. Der Superior der Jesuiten zu Ha-
14
damar bereiste vom 7. Juni bis 3. Juli 1638 mit einem Notar und adligen Zeugen das Stift
15
Diez und die Klöster, die er, wo es möglich war, für den Orden in Besitz nahm. Die Gf.en
16
von Nassau-Diez und Nassau-Dillenburg suchten ihre Rechte durch Deduktionen zu begrün-
17
den und schalteten 1643 auch andere prot. Reichsstände ein ( Duhr II.1, 101; Struck,
18
XXVII-XXXI, XXXIX, LIII; Seibrich, 277–280).
etc. Dazu Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg)
35
B I: Liber interim zu aboliren wie auch particularaccorden in ecclesiasticis. Papae autori-
36
tas ungültig. Graf Johann Ludwig zu Naßaw wölle vermög Päbstlicher bullen Naßaw
37
Dillenburg, Diz etc., die geistliche güter entziehen.
restituiren. In puncto 5 wurde der commissorum gedacht

19
Siehe oben Anm. 55
,
8
welches auch von denen concessionen zu

38
8 erinnern] In Magdeburg A I folgt: (Consentiunt, etc.) – Sonst hetten sie schreiben von
39
Hanaw

20
Geißel hatte am 16. November einen Brief aus Hanau erhalten (s. DGeissel fol. 72 s. d.
21
1645 XI 6 [ /16] ). Die drei Gf.en Friedrich Casimir (1623–1685), Johann Philipp
22
(1626–1669) und Johann Reinhard (1628–1666) von Hanau-Lichtenberg (s. Isenburg III
23
T. 85) standen im November 1645 noch unter der Vormundschaft des Gf.en Georg Albrecht
24
von Erbach, s. Specification und Titul der saemtlichen Grafen und Herren des hochlöbli-
25
chen Wetterauischen Grafen=Standes, welche uns zu Endes-bemeldten zu den General-
26
Friedens-Tractaten nacher Muenster und Oßnabrueck abgefertiget ( Meiern I, 872). Mit
27
dem aus Italien heimkehrenden Herrn Gf.en ist vermutlich der älteste, Friedrich Casimir,
28
gemeint.
, das, nachden der junge herr graff etc. auß Italien kommen etc., hette befunden,
40
das Frantzosen liquidiren uff etzliche Hanawische ämbter etc. […] Hette befehl, sich
41
bey Gallis zu erkunden etc. Bittet umb assistentz etc. Genauer in Wetterauische Gra-
42
fen
( Nassau-Dillenburg) B I: Hanaw Bußweilerische ämpter

29
Gemeint ist das Amt Buchsweiler, das neben anderen elsässischen Ämtern seit 1480 zu Hanau-
30
Lichtenberg gehörte (Georg Schmidt, 562). Die bayr. Ges. hatten im August 1645 den frz.
31
Ges. gegenüber gfl. hanauischen Besitz im Elsaß erwähnt und zur Antwort erhalten, daß Frk.
32
seinen Satisfaktionsanspruch auf ksl. Besitzrechte beschränken werde ( APW II B 2, 632
33
Z. 39–42, 633 Z. 1–5).
, und weiter: Erzehlt,
43
wie Wirzburgk dem hauß Hanaw durch renke daß lang von Hanaw eingehapte closter
44
Schlüchter auß handen gespilt

34
Die ehemalige Benediktinerabtei Schlüchtern, 817 als Reichskloster erwähnt, war 993 an das
35
Hst. Würzburg gekommen. 1377 hatten die Gf.en von Hanau die Vogtei erhalten, 1543 war
36
eine reformatorische Ordnung eingeführt und das Kloster in eine Schule umgewandelt wor-
37
den. 1624 wurde Schlüchtern aufgrund eines RKG -Urteils an Würzburg restituiert ( Wende -
38
horst, 421).
. Dahero das gravamen, daß die potentiores die sachen
45
ab ordinario iustitiae cursu avociren, ahns Keyßerliche hoffgericht etc. bringen und mit
46
ihrer intention durchtringen.
erinnern.

9
Fränkischer Grafen wegen wolten sie dieses votum anhero wiederholen.

10
Magdeburgisches Direktorium. Per maiora sei geschloßen, daß

11
1. das bedencken, wie es abgefaßet, zu überschicken, per quos, sei künftig zu
12
resolviren,

13
2. die verba „non nisi“, so in der Keyserlichen resolution zu finden

39
Siehe oben Anm. 9.
, zu be-
14
rühren,

15
3. die formalia aus dem Pirnischen project auch einzurücken,

16
4. [ ad] punctum 1 (ertz- und bischofen keine regalia verliehen, sie hetten dan
17
vorher das pallium und belehnung vom Pabst empfangen

40
Siehe oben Anm. 11.
): es könne auch
18
wol hinzugesetzet werden, daß auch nicht einmal ein indult zu erlangen,

19
2–4 Daß – erinnert] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: 3 beylagen nö-
20
tig, 1.: Pirnisch passage, 2.: Keyserliche resolution den craisen, 3.: herzog Aug{gusts re-
21
solution}

46
Gemeint sind ein Auszug aus den Pirnaer Noteln (s. oben Anm. 25), die der fränkischen Kreis-
47
gesandtschaft erteilte ksl. Resolution von 1629 VIII 20 (s. oben Anm. 31) und die Resolution
48
Ks. Ferdinands II. von 1627 XII 22 für Pgf. August (s. oben Anm. 49).
.

[p. 111] [scan. 129]


1
5. das Keyserliche edict de anno 1629 zu cassiren.

2
6. Addatur in puncto 3: „wie auch noch gegenwertig in diesem stifft Oßna-
3
brügk, undt zwar in conspectu und ohne einigen respect dieses convents,
4
geschehen“

41
Siehe oben Anm. 54.
.

5
7. Ibidem addatur: „die sacramenta nach der richtsch[ n]ur Gödliches worts
6
administrirt worden“

42
Siehe oben bei Anm. 69.
.

7
8. Puncto

22
7 5.] In Magdeburg A I folgt: „für ihre gerichte“.
5. addatur: „und sie in ihren consistoriis zu turbiren“

43
Siehe oben bei Anm. 70.
.

8
9. Des interims zu gedencken,

9
10. die

23
9 ordensleute] In Magdeburg A I folgt: die keine dioeceses; Wetterauische Grafen
24
( Nassau-Dillenburg) B I hat: Franciscaner und andere ordensleute.
ordensleute an diesen schluß zu verbinden

25
9–10 und – auszuschaffen] In Magdeburg A I endet das Conclusum folgendermaßen: Son-
26
sten etc. sey dem werck geholffen, wenn’s Lateinisch gesetzt werde, so werde der stylus
27
kürtzer etc. Doch könne es auch wol extrahirt werden etc.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wer hett aber die zeit etc.
29
Qui de〈d〉it consilium, non recuset auxilium etc.

30
Sachsen-Lauenburg. Offert operam etc.

31
Hessen-Kassel. Placet etc.

32
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Lauter rationes politicas etc.
33
Eine abschließende Notiz bezieht sich auf den Beginn der Nachmittagssitzung.
und 11., welches ad punc-
10
tum assecurationis zu versparen, daß die Jesuiten

34
10 auszuschaffen] In Wetterauische Grafen A hat der Gesandte Heidfeld auf einem be-
35
sonderen
Blatt, das zwischen die Protokolle der Vormittags- und der Nachmittagssitzung
36
geheftet ist, unter der Überschrift Insolentia Schragiana notiert, daß Schrag

44
Schrag war Ges. der Gf.en von Nassau-Saarbrücken (s. [Nr. 3 Anm. 33] ).
ihm, Heid-
37
feld
, morgens beim Eintritt in die stube, da fürstenrath gehalten wird, nicht den Vortritt
38
gelassen habe.
auszuschaffen.

11

39
11 Magdeburgisches Direktorium.] Beginn der Nachmittagssitzung, die in der Druckvorlage
40
mit Sessio XXIII überschrieben ist. Der Zeitangabe folgt dort die Notiz: Nobis

45
Gemeint sind die sachsen-altenburgischen Ges. Thumbshirn und Carpzov. Sachsen-Alten -
46
burg A III hat zu diesem Tag keinen Eintrag, so daß offenbleibt, was die Ges. abhielt, an der
47
Sitzung teilzunehmen.
absenti-
41
bus
.
Magdeburgisches Direktorium. Man wolle numehr die gravamina po-
12
litica an die hand nehmen

48
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1) bzw. den Teil desselben, der sich auf die
49
Gravamina politica bezieht (s. Meiern I, 759–766 ).
, welche zum 7. artikel der königlich Schwedi-
13
schen proposition

50
Gemeint ist die schwed. Proposition II (s. oben Anm. 2), Art. 7 ( Meiern I, 437 ).
gehörig.

14
Soviel die a parte Magdeburg befinden, wehren sie dergestalt zusamen-
15
getragen, das die vornembsten gravamina darin begriffen.

16
Ad 1.: [ In] § „Sollen derowegen“

51
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica I. Das Incipit lautet
52
korrekt: Stellen derowegen (s. Meiern I, 759 ).
scheine der terminus ziemblich angustus,
17
das alle 3 jahr ordinarie ein reichstag zu halten. Die großen sumptus würden
18
denen stenden auch zu schwehr fallen, derhalben es etwa auff 4 oder 5 jahr zu
19
richten.

20

42
111, 20–112, 1 Ad – erhalten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Nu-
43
mero 4. wird vermeldt, daß daß churfürstliche collegium den stenden eingriff thäte etc.
44
Archiepiscopus Magdenburgensis wolte seinen herrn vatter, electorem Saxonicum

1
Gemeint ist Kf. Johann Georg I. von Sachsen.
,
45
nicht syndiciren.
Ad 4., wegen misbrauch der churfürstlichen praeeminentz

53
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I,
760f. ).
, so hetten ihre
21
fürstliche durchlaucht

55
Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
dero respect dahin gerichtet, das selbige billich zu

[p. 112] [scan. 130]


1
erhalten, inmaßen sie auch nicht gerne sehen würde, wenn

37
1 solches] Genauer Magdeburg A I: churfürstliche praeeminentz.
solches in zweifel
2
gezogen werde. Dieweil aber auch die conservatio iurium fundamentalium in
3
schuldige obacht zu nehmen, sintemahl, wann das fundament commovirt
4
würde, das gebewde des Römischen Reichs mit falle, so trage sie das vertra-
5
wen, wann dergleichen vorgangen und denen andern reichsräthen eingriff ge-
6
schehe, das es ex parte evangelicorum dominorum electorum nicht geschehe,
7
denn solches zu nuz der evangelischen nicht gemeinet, und würden es also
8
die herren evangelischen churfürsten auch nicht ubel vermerken, wann der-
9
gleichen mängel zu ihrem eignen besten salva praeeminentia collegii electora-
10
lis remediret werde. Uff solche maaße sey leicht herauszuekommen. Sub fine:
11
„welche ubereilung“

2
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I, 761).
3
Der vorgeschlagene Zusatz steht bereits in den in Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg
4
A III (s. fol. 265’) und Meiern I, 761 , wiedergegebenen Fassungen.
addatur: „zu nichts anders als confusion und verwir-
12
rung der geschaffte auslauffen und gereichen können“.

13
Ad 6.

5
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica VI ( Meiern I,
762 ).
: Sey nothwendig, das uff ordinari deputationtagen die ahnzahl von
14
beeden religionen gleich sey. Der effectus der uberstimmung sey bekant, die
15
unkosten wehren umbsonst, die zeit werde verspildert

7
verspildert heißt vergeudet ( Grimm XVI, 2481 s. v. spilden, spülen).
und nichts ausge-
16
richtet.

17
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Bei dem heütigen [ consessus]
18
habe er etwas vergeßen, fast circa

38
18 finem] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: gravaminum eccle-
39
siasticorum.
finem, verbis „ebensowenig“

8
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina ecclesiastica VI ( Meiern I,
758 ).
: weil ihre
19
Keyserliche majestät advocatus ecclesiae, ob nicht zue setzen: „

40
19 gerire] So nach Magdeburg A I. In der Druckvorlage heißt es fälschlich: gebühre. In
41
Magdeburg B lautet die Stelle: davor sich ihr Keyserliche majestät geriren oder sich so
42
nennet.
gerire sich da-
20
für“

10
Eine diesem Änderungsvorschlag entsprechende Formulierung steht bereits in der bei Meiern
I, 758 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Der von dem Ges. kritisierte Text hatte
12
gelautet: dan seine Kayserliche majestät seint advocatus des stuls zu Rom ( Braun-
13
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 261’).
, könne auch wohl gahr ausgelaßen werden.

21
Von denen publicis gravaminibus zue reden, wolle er in 1. wegen der 3 jahr
22
indifferent seyn, in 4. ratione collegii electoralis sey es so glimpflich als müg-
23
lich einzurichten, und repetire des directorii monita. Was aber den punct we-
24
gen des ungewöhnlichen praedicati excellentiae betreffe, könne solcher nun-
25
mehro wohl ausgelaßen werden

14
Er fehlt bereits in der bei Meiern I, 761 , abgedruckten Fassung des Ersten Entwurffs. Nach
15
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III, fol. 265, lautete er: [Gravamen politicum
16
IV …] 3. Daß mit anmuthung ohngewöhnlicher praedicaten in fürsten und stände zu
17
nicht geringer verkleinerung derselben verzögerung des hauptwercks undt bekümmer-
18
nüß nothleidender patrioten beharlich gesezet und angehalten werden will.
, weil die herren churfürsten sich erclehret,
26
das es allein wegen des Venetianischen gesanten geschehen . Conformire
27
sich auch mit dem directorio wegen paritet der ordinari deputation.

28
Ad 2.: Verbis „churfürsten und stende des Reichs“

20
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica II ( Meiern I,
760 ).
addatur: „ritterschafft“.
29
(Placuit ponendum „jedermenniglich“.)

30
Ad 4.

22
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica IV ( Meiern I, 761 ).
: Ratione directorii wehre zue gedenken wegen Churmeintz, daß sel-
31
biges reichsdirectorium den stenden zeit wolle vorschreiben und vor nullitä-
32
ten halten, wenn was von den stenden ohne seine ahnordnung vorginge und
33
sie zusamenkehmen.

34
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
35
Repetire das concept

23
Gemeint ist die den Ges. vorliegende Fassung des Ersten Entwurffs.
und die vom directorio beschehene erinnerungen. Die
36
ursach, warümb die reichstage so lang eingestelt worden, sey gewesen, statum

[p. 113] [scan. 131]


1
rei publicae nostrae zu invertiren und damit die stende ihre iura nicht beßer
2
beobachten und conserviren möchten. Bisweilen wehren collegia〈l〉täge ge-
3
halten, die der Keyser nicht hindern können, weil selbige ahnstellung den
4
churfürsten des Reichs in der Keyserlichen capitulation reservirt. Dergleichen
5
wehren gehalten worden annis 1623 (welches gleichwohl ein deputationtag
6
gewesen

24
Januar bis März 1623 versammelten sich in Regensburg bestimmte Kf.en und Fürsten, die der
25
Ks., um ihren Rat zu vernehmen, dorthin beschieden hatte. Seiner Einladung folgten vorwie-
26
gend kath. Fürsten. Die Versammlung, die kein RT , kein KFT und kein Deputationstag war,
27
wurde um ein Ga. ersucht, wie der Friede im Reich herzustellen sei. Gegen den Widerstand
28
Kurbrandenburgs und Kursachsens konnte der Ks. die bedingte Belehnung des bay. Hg.s mit
29
der Kurwürde durchsetzen. Nach Ablauf dieses Fürstentages trat in Regensburg ein kath. Bun-
30
destag zusammen ( Ritter III, 171, 182–188; Albrecht, Zeitalter, 386).
), 1627, 1630, 1636

31
1627 fand ein Kf.entag in Mühlhausen statt ( Breuer), 1630 einer in Regensburg ( Al-
32
brecht
, Zeitalter, 395f.) und 1636–1637 ein weiterer ebendort (s. [Nr. 2 Anm. 63] ).
. Dabey aber nichts praestirt werden können,
7
weil die evangelischen churfürsten uberstimmet worden und sich alles uff
8
Beyern resolvirt. Reichstäge zu halten, stehe bey Keyserlicher majestät

34
8–9 und – churfürsten] Fehlt in Magdeburg A I.
und
9
denen churfürsten

33
Der Herrscher war verpflichtet, sich über die Einberufung eines RT mit den Kf.en zu verstän-
34
digen (H.-J. Becker, Kurfürstenrat, 1290).
, und habe man sich hiebevohr uber alzueviel reichstage
10
beschwehret, also, ne quid

35
10 nimis] So nach Magdeburg A I. In der Druckvorlage steht: minus.
nimis nec nimis raro, könne man legem civilem et
11
perpetuam uff 3 jahr richten. Habe man nicht viel zue thun, so dürffe man
12
sich auch nicht lange aufhalten. Die sumptus würden sich doch wohl finden.
13
Es sey nicht vermuthlich, das in 3 jahren in einen so wichtigem Reich es nicht
14
etwas zu thun geben solte, die dilation stehe doch bey den stenden. Derowe-
15
gen am besten, man laße 3 jahr stehen.

36
15–16 Es – hierbey] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: So wehre der
37
auffsatz auch kein endlicher schluß, churfürsten, stette und vornehmlich catholici wur-
38
den auch noch darzu reden.
Es sey doch kein völliger schlus, und
16
müße man hören, was der herren churfürsten meinung hierbey. Man könne
17
sich andern sodann conformiren, und werde deswegen keine discrepanz ge-
18
ben. Unterdes könne er indifferent seyn wegen 3 oder 4 jahr.

19
Der titel excellentiae kehme uhrsprünglich von Churbeyern ex fastu und [ um]
20
die evangelischen stende voneinander zue halten

35
Siehe Nr. 17 (oben S. 251 Z. 9–13, S. 253 Z. 27f.).
. Er

36
Gemeint ist Kf. Maximilian von Bayern.
habe das fürstliche
21
haus Braunschweig Lüneburg so tribulirt, das es nicht gnugsamb zue be-
22
schreiben. Das nun daßelbe seinen gesanten das praedicatum geben sollte,
23
werde nimmermehr geschehen. Einer der Churmeinzischen

37
Johann Adam Krebs, s. Nr. 17 (oben S. 251 Z. 10).
habe es gestan-
24
den gegen Meckelburg, das es von Beyern

39
24 herrühre] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Herr Dr. Fritz,
40
legatus electoris Brandeburgensis, hette selbst gesagt, er wolte daß praedicat den Baye-
41
rischen nicht geben.
herrühre. Solange der Beyer in
25
churfürstlichem collegio gewesen, hetten die catholischen gethan, was sie ge-
26
wolt.

42
26–27 Es – abzuehalten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Er hilte
43
darfur, daß eß ein invention von Bayern, damit er die evangelischen stende separire
44
[…].
Es sei eine inventio und practica der Papisten, die stende von den chur-
27
fürsten abzuehalten. Sonst stünden seine fürstliche gnaden und herren

38
Gemeint sind die Hg.e Friedrich und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg.
in
28
guten vernehmen und respect gegen die herren churfürsten, insonderheit
29
Sachsen und Brandenburg. Stelle dahin, ob solches numehr auszuelaßen,
30
wenn nur an tag gegeben werde, daß man nach Beyern nichts frage. Andere
31
abusus seyn auch in churfürstlichem collegio vorgangen, sieder Beyern darin
32
gewesen. Exempli gratia de pace et bello habe das ganze Reich zue disponi-
33
ren, reichsabschiede de annis 1590

39
Irrtum. Einen RA dieses Jahres gibt es nicht. Siehe auch unten Anm. 133.
, 1555

40
Der Augsburger RA von 1555 enthielt detaillierte Regelungen zur Landfriedenssicherung, die
41
den Reichskreisen zufiel. In besonders schweren Fällen sollte der Reichserzkanzler einen De-
42
putationstag einberufen, zu dem der Ks. auch einen Kommissar abordnen wollte. Es war vor-
43
gesehen, daß der Deputationstag, dem neben den Kf.en Deputierte der übrigen Stände ange-
44
hören sollten, Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr beschloß, s. § 31–134 des RA, beson-
45
ders § 65–66 ( Sammlung III, 20–37; Neuhaus, Reichsdeputation, 549f.).
.

45
113, 33–114, 3 Aber – worden] Magdeburg A I: Im Prager frieden ***. Aliis statibus invitis
46
et insciis anno 1636 contributiones angesetzt etc.
Aber jezige Keyserliche maje-

[p. 114] [scan. 132]


1
stät sey diserte an die churfürsten gewiesen im Pragerischen frieden anno
2
1636, als wehre[ n] die reichscontributiones aliis statibus invitis et insciis ahn-
3
gesetzt worden

46
Im PF war vorgesehen, aus allen Armeen eine Hauptarmee zu bilden. Dazu sollten alle
47
Reichsstände bei Annahme des Friedens 120 Römermonate bewilligen (PF Abs. [70] und [73],
48
in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1623ff.).
. So sey es nun sieder anno 1618 hergangen.

38
3–5 Es – werde] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Zu wachen, damitt
39
nicht under ansehn deß churfürstlichen collegii die catholici alle gewalt ahn sich zie-
40
hen.
Es sey zue vigi-
4
liren, ne sub specie autoritatis electoralis reliquis statibus Imperii praejudicirt
5
und eingegriffen werde. Die enderung der fundamentalgeseze ziehe totam
6
rem publicam an sich, immaßen die experientz sieder anno 1618 erhellet.
7
Und dieses seyen die rationes, warum es publico nomine zue proponiren, kei-
8
nesweges aber das churfürstliche collegium an ihren digniteten und iuribus
9
zue

41
9 krenken] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Churbranden-
42
burg würde diße bedencken selbst gutheisßen.
krenken. Man wolle seine iura conserviren, welche intention nimand zue
10
improbiren.

11
Ex eodem fundamento wehre auch auff der paritet der ordinari reichsdeputa-
12
tion zue bestehen. Seine fürstliche gnaden wehren zwahr selbst mit unter de-
13
nen reichsdeputirten

49
Braunschweig-Lüneburg war seit 1570 Mitglied der ordentlichen Reichsdeputation ( Neu -
50
haus, Reichsdeputation, 550).
, sehe aber, das die bishero denen evangelischen zugute
14
nichts ausrichten können, und würden diesen respect nicht achten. Man
15
müße statum rei publicae et ecclesiae quovis modo conserviren. Mit verwun-
16
derung habe er ahngemerkt, was man für practiquen mit der deputation zu
17
den friedenstractaten fürgehabt. Fürsten und stende hetten sollen ausgeschlo-
18
ßen werden und die deputati das ganze Reich repraesentiren

51
Zunächst hatte der 1643 zusammengetretene Frankfurter Deputationstag nach Münster
52
verlegt werden sollen, was der FR noch am 3. April 1645 befürwortet hatte (s. Nr. 1
53
Anm. 19).
. Das wehre für
19
sie gewüntscht gewesen, wenn 12 catholische gegen 6 evangelische geseßen
20
und die Keyserlichen den ausschlag gehabt. Wem der wohlstand des Römi-
21
schen Reichs zue hertzen gehe, könne dergleichen deputation nicht guthhei-
22
ßen. Derohalben es auff solche terminos universalis aequalitatis zu richten,
23
weil die evangelischen stende denen catholischen fast an der anzahl gleich, an
24
digniteten auch nicht geringer.

25
Was die ahnsage von Churmainz anbelange und daß vor nulliteten von ihnen
26
wolte geachtet werden, wenn man ohne ihre ahnsage zusammenkomme, sey
27
von ihnen nur privatim und nicht publice angezeigt, derowegen man es wie-
28
der ausgestrichen

1
Über die Abfassung der Gravamina politica hatten die Ausschußmitglieder (und unter ihnen
2
Lampadius) am 17. Oktober beraten. Dem Protokoll zufolge sollte die unrichtigkeit beim
3
Direktorium auf Reichstagen moniert werden, s. Nr. 27 (oben S. 391 Z. 33).
. Solten sie ferner etwas moviren, wehre es alsdann in acht
29
zu nehmen.

30
Pommern-Stettin und Wolgast. Habe den uffsatz

4
Hier ist jener Teil des Ersten Entwurffs gemeint, der sich auf die Gravamina politica be-
5
zieht
.
per dictaturam er-
31
langt und nicht unterlaßen, denselben mit fleis zue durchlesen, auch befun-
32
den, daß etliche sachen als gravamina eingebracht, die fast schwehrlich alhier
33
könten zu recht gebracht werden und auf einen reichstag zue verschieben
34
[ seien] . Bey dem 1. ratione termini eines reichstages habe er angehört, was
35
Magdeburg deswegen ahngeführt und ob es nicht uff 4 jahr zu richten. Wey-
36
mar und Braunschweig seyen indifferent gewesen. Stelle dahin,

43
36 was] So Magdeburg A I; in der Druckvorlage steht: vas.
was von dem
37
fürstlich Braunschweigischen deßwegen ahngeführet worden. Erinnere sich

[p. 115] [scan. 133]


1
aber

6
Wesenbeck hatte von Mai 1643 bis Mai 1645 am Frankfurter Deputationstag teilgenommen
7
(s. [Nr. 15 Anm. 13] ).
, das auch solcher punct bey jüngstem deputationtage zue Frankfurt
2
vorkomen und das fast eben auf 3 jahr gesehen worden, aber weil solche
3
reichsconventen alzulang zue wehren pflegten, habe seine churfürstliche
4
durchlaucht bedenken dabey gehabt, und habe man sich verglichen, das kein
5
reichstag uber 2 monat wehren solte. Man könne derhalben etwa eine mode-
6
ration treffen, wie offt solche reichsconventen ahnzustellen und wie lange sie
7
wehren solten, das zum wenigsten innerhalb 3 jahren ein reichstag anzuestel-
8
len und derselbe uber 1 virteljahr nicht wehren solle. Ob der Keyserlichen
9
capitulation zue gedenken, stelle er dahin, darauff könne etwa ein § „Singula-
10
ris de potestate legislatoria“ gesetzt werden. Es stehe zwahr in ecclesiasticis
11
gravaminibus

15
Siehe oben bei Anm. 59.
, aber es sey auch alhier zue wiederholen.

36
11–12 In – zuegelegt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Einzig zu zie-
37
len, daß Caesar sine omnium statuum consensu nichts statuire, so alle stende betreffe,
38
exemplo pace Pragensi.
In specie sey be-
12
kant, was Keyserliche majestät im Prager frieden zuegelegt. Damit nun sol-
13
cher schlus zue keiner consequentz gedeye, wehre es etwa relative ahnzue-
14
zihen.

15
In 2. werde von krigsverfaßungen geredet und de iure belli et pacis, welches
16
hernach articulo 4 berühret und Keyserlicher majestät und denen churfürsten
17
imputirt werde, ob hetten sie solches an sich gezogen

16
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I,
761 ).
. Damit nun fürsten
18
und stenden gnug geschehe bey diesem punct, wehre zue setzen, das Keyser-
19
licher majestät, bellum zue decerniren, nicht zustehe, sondern das es uf
20
reichstagen geschehen müße, mit allegation des reichsabschieds anni 1555

18
Wie oben Anm. 122.

21
und 1595

19
Irrtum. Einen RA dieses Jahres gibt es nicht. Siehe auch oben Anm. 121.
. Consequenter aber könne man dasjenige, was numero 4 dem
22
churfürstlichen collegio imputirt würde, endern, die auream bullam auch
23
nicht disputiren, sondern praeterirn

20
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica IV ( Braunschweig-Lüneburg-Ka-
21
lenberg
A III fol. 264’). Es heißt dort, daß Fürsten und Stände akzeptieren, daß die Kf.en
22
die ksl. Wahlkapitulation erwägen und Erinnerungen zur Führung der ksl. Regierung beibrin-
23
gen
, sodan auf andern collegialconventen, was vermöge der güldenen bull zu wohlfart
24
und incolumitet des ganzen Römischen Reichs gereichet, praeparatorie bedencken. In der
25
bei Meiern I, 761 , abgedruckten Fassung wird die Goldene Bulle bereits übergangen.
.

39
23–25 Wolle – worden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: vide acta
40
1634, 1635. 3 electores hetten sich dem Keyßer opponirt, ne faceret federa etc. absque
41
statibus.
Wolle zur nachricht nicht verhalten,
24
das, was annis 1630

26
Am 13. Oktober 1630 schloß der Ks., von allen gleichzeitig in Regensburg tagenden oder dort
27
vertretenen Kf.en dazu gedrängt, den Regensburger Frieden mit Frk., der den Mantuakrieg
28
beenden sollte, welcher um die Ende 1627 aktuell gewordene Erbfolge in den Hgt.ern Mantua
29
und Monferrato geführt wurde. Die frz. Ges. waren mit ungenügenden Vollmachten ausge-
30
stattet
, weshalb Richelieu diesen Regensburger Vertrag nicht ratifizierte. Kursachsen und Kur-
31
brandenburg
wollten das Reich nicht an den (wie sie argumentierten) Kriegen der Habsburger
32
(gegen Frk. und die Generalstaaten) beteiligt sehen. Das Verhalten ihrer Ges. auf dem Regens-
33
burger
Kollegialtag führte allerdings dazu, daß sie von der Behandlung der wichtigsten Fra-
34
gen
ausgeschlossen waren ( Heyne, 66–80; Hermann Weber, 100–108; Repgen, Dreißig-
35
jähriger
Krieg, 173f. Druck des Vertrages mit Frk.: DuMont V.2, 615–618; ebenda 618
36
De la Nullité du Traité de Ratisbonne, du 13. Octobre 1630. et les raisons pourquoi le
37
Roi de France ne l’approuva pas).
, 1634 und 1636

38
Bezüge unklar, wurde nicht ermittelt.
vorgangen, von Chursachsen und
25
Churbrandenburg höchlich improbirt worden. Seiner churfürstlichen durch-
26
laucht zue Brandenburg könne er nichts imputiren laßen, sintemahl dieselbe
27
mascule pro libertate gestritten. Wolle man es aber ja behalten, bete er, das
28
man möchte hinzuesetzen, das in churfürstlichem collegio per maiora dahin
29
gangen. Es sey aber doch beßer, das es ganz ausgelaßen werde, denn seine
30
durchlaucht habe solches jederzeit hart wiedersprochen.

31
(Placuit, das die worte „per maiora“ einzuerücken

39
Diese Worte stehen bereits in der bei Meiern I, 761 , abgedruckten Fassung des Art.s IV der
40
Gravamina politica des Ersten Entwurffs. Sie fehlen bei der in Braunschweig-Lüne-
41
burg
-Kalenberg A III, fol. 265, wiedergegebenen Fassung.
, damit es uff die catholi-
32
schen churfürsten

42
32 ziele] In Magdeburg A I folgt: […] Laudabant consilia et vota electoris Brandeburgici.
43
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Anhalt. Elector Brandeburgicus
44
wehre der erste gewesen und einzige under den churfursten, so derzu gerathen, daß alle
45
stende pleno iure allhie einkehmen.
ziele.)

33
5–8 Man – solle] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt ein Einwurf
34
von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg: Ex doctrina Machiavelli
35
solte mann selten reichstäge halten

8
Niccolò Machiavelli (1469–1527), der erste Theoretiker des politischen Realismus, behandelte
9
in seinem Werk Il Principe, das als ‚Grundtext‘ des Machiavellismus gilt, die Frage nach dem
10
zweckmäßigsten Handeln eines Führers zur Erringung und Sicherung der Macht. Schon bald
11
nach Machiavellis Tod wurde an seiner Forderung, die Religion der Politik unterzuordnen,
12
scharfe Kritik geübt. Im 16. und 17. Jh. war ein negatives Bild des Staatstheoretikers vorherr-
13
schend. Seine Lehre galt als unmoralisch, und sein Werk wurde 1559 von Papst Paul IV.
14
indiziert ( Gerschmann, 579ff.; Münkler; Strnad; Gehler, 645f.).
.

[p. 116] [scan. 134]


1
Ad 3., de maioritate votorum, wurden 2 casus ausgenomen, nemblich das die-
2
selben nicht könten statfinden in religionsachen und dann in contribution-
3
sachen

42
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica III ( Meiern I, 760 ).
, deswegen es dann offters und noch zue Frankfurt großen streit ge-
4
ben. Es sey aber noch ein casus, ubi status ut status et ut singuli in negotiis
5
arduis et summis zue consideriren, denn wie baldt könte sich ein standt for-
6
malisiren und von seinen voto ab und auff die andere party treten.

7
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
8
Man habe bey abfaßung solchen casum nicht bewogen, so doch eine gute
9
ration habe. Sonst habe er wahrgenommen, das die evangelischen in contri-
10
butionsachen sich uff reichsconventen opponirten und die maiora nicht gel-
11
ten laßen wolten, verbi gratia wegen der hülffe in Ungarn

43
In Ungarn erstrebte 1604 der Magnat Stefan Bocskay (gest. Ende 1606), der türkische Unter-
44
stützung erhielt, die Herrschaft. Nach Versagen des ksl. Heeres gegen den Aufständischen ließ
45
sich Bocskay im April 1605 zum Fürsten von Ungarn und Siebenbürgen proklamieren. Im
46
Mai 1605 erhielt Ehg. Matthias die Vollmacht für Ausgleichsverhandlungen mit Bocskay, die
47
in den Wiener Friedensvertrag vom 23. Juni 1606 mündeten. Mit Bocskays Tod erneuerte
48
sich der Kampf um die Herrschaft, und im Oktober 1607 erhoben sich, von den Türken
49
angestachelt und mit ihnen verbündet, einige Tausend Heiducken zu neuer Empörung gegen
50
den Ks. Dieser sah dadurch den Wiener Vertrag gebrochen und forderte auf dem Regensbur-
51
ger RT im Januar 1608 von den Ständen Hilfe gegen Ungarn und die Türken. Da die prot.
52
Stände eine akute Gefährdung des Reiches als nicht gegeben ansahen, widersetzten sie sich und
53
empfahlen eine friedliche Beilegung der ungarischen Unruhen ( Ritter II, 178–190, 223;
1
Winfried Schulze, 153ff.; Press, Rudolf II., 105ff. Druck des Wiener Vertrages: DuMont
2
V.2, 68–73).
. Aber zue solcher
12
assistenz wehren die stende nicht obligirt, sondern es

34
12–13 sey – ***] Magdeburg A I: were meri arbitrii etc. in freywilligen stewren etc. Am
35
Rande ist notiert: 1608.
sey res meri arbitrii. Sie
13
würden auch freywillige stewren genennet [ im] reichsabschied de anno ***

3
Der Regensburger RT von 1608 wurde ohne RA beendet: Ende April verließen Kurpfalz und
4
einige andere prot. Stände die Reichsversammlung, nachdem sie eine Schrift mit ihren Forde-
5
rungen übergeben hatten, und sprengten damit den RT . Ein strittiger Punkt war die vom Ks.
6
geforderte Türkenhilfe gewesen. Die prot. Stände hatten diese von der vorherigen Behandlung
7
des Justizwesens bzw. von der Erneuerung des Religionsfriedens abhängig gemacht ( Ritter
8
II, 228f; Winfried Schulze , 153ff).
.
14
Ein anders aber sey, wenn eine reichscontribution anzuelegen, do man schul-
15
dig, beytrag zu thun, und von diesem casu sey es zue verstehen, das die meh-
16
rern stimmen nicht statfinden. Aber dieser punct sey nicht ponderirt.

17
Numero 4 stünden die wort zue befinden: „unterschiedene eingriffe“

9
Wie oben Anm. 101.
, wel-
18
che nachdenklich, und würden die herren churfürstlichen eine specification
19
begehren, was dadurch zu verstehen. Das die proscriptio statuum nicht allein
20
vor den Keyser und das churfürstliche collegium gehörig, sey wohl zu er-
21
wegen.

22
Sachsen-Lauenburg. Es werde kein stand gerne sehen, es hieße hodie
23
mihi, cras tibi.

24
Pommern-Stettin und Wolgast. Principaliter gehöre es für die churfür-
25
sten, secundario et per consequentiam vor die gesambten stende.

26
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg
27
und andere. Negabant. Asserendo, das keine proscriptio status ohne vorwi-
28
ßen [ der] churfürsten und stende vorzuenehmen noch auch die Keyserliche
29
capitulation und wahlordnung ohne sambtlicher stende consens zu endern.

30
Pommern-Stettin und Wolgast. Man möchte es modificiren soviel
31
müglich. Müste es referiren und die notturfft vorbehalten.

32
(Alii:

36
32–33 Ob – ahnzuestehen] In Magdeburg A I geht voraus: Gelinde wort, soviel möglich
37
etc., die warheit mit guten worten etc. Nicht Brandenburg etc., sondern collegium etc.,
38
in specie fürstenthum Anhaldt. Das wort „per maiora“ [ einzurücken

10
Siehe oben Anm. 137.
], so gelinde als es
39
kann. Evangelische churfürsten sindt nicht genennet etc.

23
Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I meldete sich Anhalt zu Wort:
24
Mann müste die warheit reden. Daß churfürstliche collegium hette den stenden gleich-
25
wohl die contributiones uff den halß gezogen.

26
Pommern-Stettin und Wolgast. Elector Brandenburgensis hette eß nicht gethan.

27
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Eß wehre auch uff ihre chur-
28
fürstliche durchlaucht nicht gemeinet, doch wehre alles collegialiter geschehen.

29
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette seiner pflichten halben erinnern müsße{n}. Numero
30
IV.

11
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV (4) ( Braun-
12
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 265). Derselbe Unterpunkt, der die Bestellung
13
des SR-Direktoriums betrifft, erscheint bei Meiern I, 761 , Gravamina politica IV als 3.
14
Unterpunkt. Zur Einmischung des KFR in diese Frage s. Buchstab, 64.
: wehre eine scharffe feder zu disem puncten gebraucht worden.

31
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Liborius von Linnen, legatus
32
Bremensis, hette ihm gesagt, daß von Bremen biß nach Minden uff der Weser 22 zöll
33
wehr{en}

15
Der Abbau der Zollschranken war ein altes Anliegen der Reichsstädte. Bremen klagte über
16
den von der Gft. Oldenburg erhobenen Weserzoll ( Buchstab, 152f.). Lampadius’ Gewähr-
17
mann war Liborius von Linen.
.
Ob gelinde wort bey denen catholischen was helfen würden, sey ahn-
33
zuestehen.)

[p. 117] [scan. 135]


1
Die wort

34
1 „praeparatorie zue bedenken“] Magdeburg A I: „praeparatorie bedencken“.
„praeparatorie zue bedenken“

18
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I, 761).
19
Zur zitierten Stelle s. oben Anm. 134.
admittirten keinen

35
1 schlus] In Magdeburg A I folgt: Interlocutoria. Last unß votiren etc., was Churbeyern
36
pro salute nennet, ist des Reichs pernicies.
schlus. Es sey ja
2
eine differenz unter reichs- und collegialtägen. Es sey sehr picquant gesezt,
3
werde ohne reprochen nicht abgehen. Man könne denen churfürsten ihren
4
collegialtag und schlus nicht

37
4 nehmen] In Magdeburg A I folgt: Interlocutoria. Alles, was uff reichstage gehöret, sey
38
mann electoribus nicht geständig etc.
nehmen.

39
4 Bitte] Magdeburg A I: Bittet, es ad protocoll zu nehmen, 1. „eingriff“

20
Siehe oben bei Anm. 141.
zu modificiren.
40
2. […].
Bitte, diesen punct also einzuerichten
5
und zue modificiren, das dem churfürstlichen collegio an dem zuestehenden
6
collegialschlus kein eintrag geschehe. Die worte „wie ein zeithero notorie ge-
7
schehen ist“

21
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I, 761).
22
Korrekt lautet das Zitat: welche von dem Churfuerstlichen Collegio den übrigen beyden
23
Reichs=Raethen eine zeithero geschehen und begegnet sind. Gemeint sind die schon ge-
24
nannten
eingriffe (s. oben bei Anm. 141).
verstehe er nicht, und wehren solche auszuelaßen.

8
Was auch ferner alda gesezt werde, das sich der churfürstlichen gesante auf
9
ordinari deputationtägen mit der ubrigen stenden [ Gesandten] nicht conjungi-
10
ren wolten

25
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV 2) ( Meiern I,
761 ). – Die Kf.en bildeten zur Wahrung ihrer Präeminenz seit dem ersten ordentlichen
27
Reichsdeputationstag 1564 ein eigenes Kollegium, während die Deputierten aller anderen
28
Reichsstände gemeinsam in einem zweiten Gremium berieten ( Neuhaus, Reichsdeputation,
29
550).
, darin wiße er nicht anders, als das es also herkommen. Daß
11
churfürstliche collegium sey allewege pro toto gehalten worden, sieder anno
12
1555 wehre es nicht anders gehalten. Man möchte dem werke nachdenken.

13
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
14
Könne zum bericht nicht verhalten, das bey deputationtagen die churfürstli-
15
chen kein sonderlich collegium constituirten. Ahnfenglich sey es ein extraor-
16
dinarium gewesen bis anno 1570. Fürsten und stende hetten jederzeit contra-
17
dicirt, es sey auch noch auff jüngsten deputationtag zue Frankfurt demselben
18
wiedersprochen worden, wie die protocolla bezeigten, wiewohl die herren
19
churfürsten sich auf das alte herkommen beruffen.

20
Pommern-Stettin und Wolgast. (Herr Wesenbecius:) Es sey wieder der
21
herren churfürsten

43
21 verein] In Magdeburg A I folgt: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalen-
44
berg
. Möchten es an tag bringen.
verein. Man müße sachen bringen, die fundamenta hetten,
22
es sey res nova und ein novum gravamen, so man hirin setze.

41
12 gehalten] In Magdeburg A I folgt: Sey nicht styli etc. Wüste nicht, daß was zu Frank-
42
furt

30
Gemeint ist der Frankfurter Reichsdeputationstag 1643–1645.
were moviret oder protestiret worden etc.

[p. 118] [scan. 136]


1
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
2
(Herr Lampadius:) Der churfürstenrath sey nur tertia curia. Die fürsten und
3
stete wehren bey den deputationibus in eine curiam gesteckt worden.

4
Pommern-Stettin und Wolgast. (Herr Wesenbecius:) Mit den reichsstä-
5
ten hette es diversam rationem.

6
Ferner habe er zu erinnern wegen des praedicati excellentiae, und sey alschon
7
von Weymar und Braunschweig ahngeführt, das solcher paragraphus umb
8
glimpffs willen auszuelaßen

31
Siehe oben Anm. 109.
, weil es ein novum emergens und sich erst bey
9
diesen extraordinari convent ahngesponnen. Seine churfürstliche durchlaucht
10
zu

35
10 Brandenburg] In der Druckvorlage steht irrtümlich: Braunschweig.
Brandenburg habe daran keinen gefallen gehabt und solches lieber umbge-
11
hen wollen, habe aber nicht vorbeykont, weil andere churfürsten sich deßen
12
nicht begeben.

36
12–13 Müße – sey] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Er hette vast eine
37
suspicion, mitt Braunschweig, daß waß anders darunder verborgen. Diß praedicat
38
würde mitt disem tage auch fallen.
Müße gestehen, daß ein sonderbahres mysterium darunter
13
verborgen sey und wohl von Churbeyern herkome. Man wehre auch dah-
14
mahls damit umbgangen, seine churfürstliche durchlaucht von der deputation
15
zue bringen. Acceptire, das man ihnen, denen Churbrandenburgischen,
16
nichts imputire, und erinnere nochmahls, daß alles möge moderirt und, was
17
nicht dienlich, ausgelaßen werden.

18
Was auch wegen des stäteraths directorii ahngeführt

32
Siehe oben Anm. 143.
, davon habe er keine
19
wißenschafft, wohin es ziele. Was von re- und correlationibus gesetzt

34
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV (5) (s. Braun-
35
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 265); in der bei Meiern I, 761 , gedruckten
36
Version Gravamina politica IV (4).
,
20
werde ohne zweifel die Frankfurter deputation touchiren. Müße sagen und
21
sey auch ex actis bekant, das man allezeit in arduis publice re- und correferirt,
22
in levioribus aber per deputatos.

23
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
24
Zue Regenspurg habe das Osterreichische directorium Dr. Prükelmeyer

37
Gemeint ist der ksl. GR und (seit 1637) österreichische Hofkanzler Dr. Johannes Matthias
38
Prücklmaier (auch: Prickhelmayer, Brücklmayr und Pricklmayr), gest. 1657, der auf dem
39
Regensburger RT 1640–1641 als österreichischer Ges. votierte ( Gschliesser, 232f.; Bier-
40
ther
, 58, 62).

25
und alhir Dr. Richtersberger, was sie aufgesezt, nicht verlesen wollen.

26
Pommern-Stettin und Wolgast. Imputent sibi, das sie schwiegen. Sol-
27
che sachen könten theils wohl auff ein reichstag remittirt werden. Es möchte
28
wieder eine replicam geben. Solche geringe sachen seyn nicht dergestalt zue
29
exaggeriren.

30
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
31
Wehren bey den fürstenrath mangel eingerißen, und hetten die herren chur-
32
fürsten etwas zu erinnern, könten sie es thun.

33
Magdeburgisches Direktorium. Das intent müße jedweder haben, das
34
dasjenige, was nicht recht, abzuestellen.

39
19 ziele] In Magdeburg A I folgt: Director

33
Kurt von Einsiedel (s. [Nr. 1 Anm. 5] ).
referirt, was fürgangen etc.

[p. 119] [scan. 137]


1
Pommern-Stettin und Wolgast. Der 5. artikel betreffe der stäte grava-
2
mina

41
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica V ( Meiern I,
761f. ).
, welche billich solten absonderlich tractiret werden. Die fürsten het-
3
ten mehr auf ihren stand als uff die stäte zue sehen. Das dieselben ihr votum
4
mascule defendirten, daran theten sie wohl und sey ihnen zu gönnen, es diene
5
dem bono publico, weil bey dem stätischen collegio die evangelischen maiora
6
hetten. Man müße das publicum und kirche Gottes consideriren. Was von
7
cammer- und patrimonialgütern gesagt, das die reichsstäte dafür wolten ge-
8
halten werden

43
Siehe ebenda 761.
, werde defendiren müßen, wer es abgefast

44
Die Gravamina politica arbeitete Marcus Otto aus (s. [Nr. 27 Anm. 41] ).
. Circa ius suf-
9
fragii aequale laße er es dahingestellet seyn. Ratione ordinis wiße man, das
10
andere

35
10 fürgehen] In Magdeburg A I folgt: Status. Non ratione dignitatis, sed ratione valoris
36
etc.

37
Pommern-Stettin und Wolgast. Zu weitern bedencken etc.

38
Interlocutoria.
fürgehen.

11
Ad 6.

45
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica VI ( Meiern I,
762 ).
: Die paritet uff ordinari deputationtagen wehre zu acceptiren und das
12
andern ständen nicht solte praejudicirt werden. Solche deputation wehre ahn-
13
zuesehen nicht allein in justizsachen, sondern auch auff die bellica oder in
14
andern eylenden

39
14 nothfällen] In Magdeburg A I folgt: Referirte, was wegen herrn Langerbecks fürgan-
40
gen

47
Gemeint ist Dr. Heinrich Langenbeck (1603–1669), der Braunschweig-Lüneburg-Celle auf
48
dem WFK vertrat und am 27. April 1646 in Osnabrück eintraf ( Magdeburg G II fol. 297
49
s. d. 1646 IV 20 [/30]). Langenbeck, geboren in Hamburg, war 1631 in Straßburg zum Dr.
50
iur. promoviert worden und 1634 in den Dienst Braunschweig-Lüneburgs getreten. 1635
51
wurde er zum Kanzlei- und Hofrat in Celle ernannt und vertrat Braunschweig-Lüneburg-
52
Celle 1640 auf dem KFT zu Nürnberg und Dezember 1640–1641 auf dem Regensburger RT ;
53
auf dem Frankfurter Deputationstag 1643–1645 vertrat er das Gesamthaus Braunschweig.
1
Langenbeck trat weniger hervor als sein kalenbergischer Kollege Lampadius, obgleich Lüne-
2
burg-Celle als die führende braunschweigische Linie galt ( Köcher, 662f.; Langenbeck, 14,
3
16, 148, 234; Kietzell, 104). – Der hier angesprochene Vorgang bezieht sich vielleicht auf
4
den Frankfurter Deputationstag, wo eine Gruppe fürstlicher Ges. unter Führung Langenbecks
5
dafür plädierte, daß die Fürstlichen die Friedenstraktaten in forma collegii beschicken und
6
nicht nur Deputierte benennen sollten (s. APW III C 3,1, 18 Z. 21–37).
etc., nur relative etc., nicht ad protocollum zu bringen etc.
nothfällen. Laße wohl geschehen, das die paritet ersezt
15
werde, es werde aber schwehr hergehen. Erinnere sich, was gestern wegen
16
der Wetterauischen grafen ahngedeütet, daß auch ex parte comitum die ad-
17
iunctio geschehen möge

7
Siehe Nr. 33 bei Anm. 77.
. Solte es geschehen, würden die praelaten gewis
18
auch wollen dazugezogen seyn.

19
Die wort „wie etwa geschehen zue seyn, in frischen gedenken ruhet“

8
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica VI ( Meiern I, 762 ).

20

41
20 würden – seyn] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Mann solte keine
42
exempel anziehen, so mann nicht wohl beybringen köntte.
würden difficulteten erwecken und derhalben auszuelaßen seyn.

21
Solte nun dasjenige, was er erinnert, und insonderheit ad numerum 4. nicht
22
attendiret werden, müße er solches seiner churfürstlichen durchlaucht zue
23
Brandenburg berichten, die gleichwohl nicht gemeinet, andern fürsten und
24
stenden des Reichs zu nahe zue treten und ihnen ihre iura zue beschneiden,
25
könne sich gleichwohl auch nicht von andern churfürsten separiren. Es sey
26
guth, wenn man ein aequilibrium könne im churfürstenrath erhalten, wo
27
nicht, sey es umb das Reich und evangelische geschehen.

28
Hessen-Kassel. Wegen des termini und wie offt comitia ahnzuestellen, wie
29
Braunschweig Lüneburg, das es nemblich alle 3 jahr geschehn solle. Solcher
30
terminus könne doch hernach wohl beschleüniget werden, und gebe doch
31
gleichsamb einen zaum.

32
Wegen der eingriffe des churfürstlichen collegii

9
Siehe oben bei Anm. 141.
könten die wort etwa mo-
33
dificiret und per verba „per maiora“, wie Pommern erinnert

10
Siehe oben bei Anm. 137.
, limitirt wer-
34
den. Seine churfürstliche durchlaucht zue Brandenburg würden es nicht ubel-

[p. 120] [scan. 138]


1
nehmen können, weil man auff salutem publicam sehe. Sey etwas, darin man
2
nicht fundirt oder welches nicht also geschehen, falle das gravamen an sich
3

34
3 selbst] In Magdeburg A I folgt: wo nicht, werden sie vielmehr gerne sehen, daß es cor-
35
rigirt werde etc. Wegen der exzellenz etc.: omittatur etc. Zum letzten Punkt ausführlicher
36
in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Weil titulus excellentiae nur
37
ein temporalwerk uff disen tag propter legatos Venetos, könne eß wohl außgelasßen
38
werden.
selbst.

4
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Die puncta wehren wohl er-
5
wogen, und habe er nichts sonderbahres dabey zu erinnern. Den terminum
6
von 3 jahren könne man wohl stehenlaßen und so weit restringiren, daß sich
7
ein reichstag uffs lengst in ein virteljahr enden solle. So wehren auch in 4. die
8
wort „per maiora“ hinbeyzuesetzen. Die herren churfürsten wehren billich
9
humanissime zue tractiren. Anstat des worts „eingrieff“ könne ein mollius
10
verbum gebraucht werden. Des excellenzstreits sey nicht zue gedenken. Das
11
sonst der fürstlich Pommerische erwehnet, die herren churfürsten wehren cu-
12
ratores Imperii, sey nachdenklich.

13
Pommern-Stettin und Wolgast. (Interloquebatur Wesenbecius:) Es sey
14
discursweise geschehen.

15
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. (Ille:) Trage auch discursweise
16
viel nach sich. Fürsten und stende hetten zwahr ihren respect billich uff die
17
herren churfürsten zu nehmen, aber wie sie catholischentheils die curatel ge-
18
führet, hette sich ausgewiesen. Chursachsen und Churbrandenburg hetten
19
zwahr das ihrige gethan. Es sey zue sehen, daß wier nicht unter die catholi-
20
sche gewalt geriethen, und mit hohen dank ahnzuenehmen, daß seine chur-
21
fürstliche durchlaucht zue Brandenburg dem reichsstätischen collegio sein
22
votum decisivum gönne und fürsten und stenden bey ihren iuribus laßen
23
wolle.

24
Ad numerum 1 habe er zue erinnern, bey den worten „Stellen demnach ihre
25
ohnmasgeblichen vorschläg dahin“

11
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica I ( Meiern I, 759 ).
, ob nicht andere wort zue gebrauchen,
26
weil es sonst nur speciem consilii haben würde, aber die stende billich ihr
27
votum decisivum zue exerciren, ponatur forte: „Halten

39
27 es demnach] Magdeburg A I: derwegen; entsprechend auch Wetterauische Grafen
40
( Nassau-Dillenburg) B I.
es demnach da-
28
für.“

12
Im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] )
13
steht an entsprechender Stelle: Vermeynen derowegen allgemeinem Wohlstande dienlich
14
zu seyn (s. Meiern I, 823 ).

29

41
29 „werden“] In Magdeburg A I folgt: „verhoffentlich etc.“.
Ad 2.: Loco verborum „werden allergnädigst belieben und gefallen laßen“

15
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica II ( Meiern I, 760).
16
Vollständig lautet das Zitat: werden verhoffentlich Ihro Majestit in istum eventum Ihro
17
allergnidigst belieben und gefallen lassen.

30
ponatur: „werden allergnädigst dahin sehen“.

31
Ad 3., ibi „bekanter observanz“

18
Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina politica III ( Braunschweig-Lüneburg-
19
Kalenberg A III fol. 264). In der bei Meiern I, 760 , abgedruckten Fassung des Ersten
20
Entwurffs sind die zitierten Worte bereits fortgelassen.
: Gebe zue bedenken, weil man sich uff die
32
leges fundamentales beruffe, ob die observanz zu allegiren.

33
(Placuit omitti posse.)

[p. 121] [scan. 139]


1
Ad 6.: Gebe zue bedenken, weil von Pommern angeführt, daß die paritet und
2
aequalitas schwehrlich zu erhalten, ob nicht hingegen, wenn alle 3 jahr
3
reichstäge gehalten würden, die ordinari deputation aufzueheben.

4
Im ubrigen conformire er sich mit Magdeburg und andern.

5
Sachsen-Lauenburg. Was bey diesen punct der gravaminum angeführt
6
und den aufsatz selbst anbelangt, sey es dergestalt beschaffen, das er’s zu ap-
7
probiren ursach habe, conformire sich also denen maioribus. Durch dasje-
8
nige, so wegen der eingriffe des churfürstlichen collegii gesezet

21
Wie oben Anm. 101.
, werde kei-
9
ner seyn, der ihre churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg darunter be-
10
gehrte zue praejudiciren. Bekant sey, das sie denen evangelischen trewlich
11
assistirt, dafür Gott und ihr zue danken. Aber es sey hingegen bekant, das sie
12
per maiora uberstimmet würde und das des churfürstlichen collegii praeemi-
13
nenz uff die güldene bull zue restringiren. Das aber die catholischen sub no-
14
mine collegii ein anders

35
14 ahngesteffet] Magdeburg A I: gethan.
ahngesteffet, werde ihre churfürstliche durchlaucht
15
nicht gebilliget haben, auch dem evangelischen wesen zum besten gerne re-
16
mediren helffen.

17
Ad speciem zue gehen, als wegen der zölle, wenn ihre potestet in der gülde-
18
nen bull fundiret, habe es seine wege.

19
Der paragraphus 4

22
Siehe oben bei Anm. 141.
könne wohl dahin limitirt werden, was sie per auream
20
bullam haben, darin stehe ihnen frey, die notturfft zue bedenken und zu
21
schlißen. Was aber andere reichsnotturfft betreffe, wehre es nur ein consi-
22
lium, was sie ahnfügten, aber kein reichsconclusum vel mandatum. Solches
23
praejudicirte denen evangelischen zum höchsten, und hetten auch andere
24
stende billich de salute Imperii mit zue deliberiren.

25
In articulo 4. addantur verba „per maiora“

23
Siehe oben bei Anm. 137.
.

36
25–27 Alles – bleibe] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Doch die
37
worte zu moderiren, warheit könte doch glimpflich gesagt werden.
Alles sey zu moderiren, und
26
was ubels eingerißen, könne man wohl setzen, damit jeder stand bey seinen
27
esse bleibe.

28
Anhalt. Conformire sich denen maioribus in allen.

38
28–31 Artikel – einbringen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Daß
39
mann bey reichsschlusßen, auch re- et correlationibus jedesmahl discrepantes evangeli-
40
corum sententias et vota mitt einrüke, wann schon der catholischen maiora vorgezogen
41
werden solten.
Artikel 4. in fine

24
Wie oben Anm. 153.
sey
29
vorgangen, der re- et correlation beyzuefügen, das man der evangelischen
30

42
30–31 einbringen] In Magdeburg A I folgt: sondern nur, was catholischen gefallen.
stende meinung und vota denen conclusis auch nicht relative wolle ein-
31
bringen.

32
(Placuit, das es wohl in acht zu nehmen.)

33
Sonst sey am besten, das man den punctum excellentiae praeterire umb
34
glimpffs halber und weil es ein extraordinarium. Wegen des gravaminis, das

[p. 122] [scan. 140]


1
dem stäterath das directorium wolle disputirt werden

25
Wie oben Anm. 143.
, halte er dafür, es sey
2
zu restringiren und der herren Churbrandenburgischen dissensus zue alle-
3
giren.

4
Wetterauische Grafen. Hetten ebenmeßig nichts zu erinnern. Konten
5
das wenige nicht vorbeygehen, das, was numero 2. wegen der reichsmatricul
6
gesezt

26
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica II ( Meiern I, 760 ).
, darbey des grafenstandes interesse möchte in acht genommen [ wer-
7
den
] , sich referirend auf ihre ubergebene gravamina .

8
Das die paritet bey den reichsdeputationibus zu erhalten

28
Wie oben Anm. 158.
, sey von hertzen
9
zu wüntschen. Repetire gestriges votum, das auch der grafenstand dabey in
10
consideration zue zihen

29
Wie oben Anm. 160.
, zumahl nunmehr uff deputationtagen aliena wol-
11
ten tractirt werden, da doch dieselben angesehen und gerichtet uff den punc-
12
tum iustitiae undt eylende noth.

28
12–13 Bishero – tractirt] Magdeburg A I: Weren offt aliena etc., auch noch nuper pacis
29
negotia tractirt worden.
Bishero aber hetten sie auch negotia pacis
13
tractirt

30
Gemeint sind die Verhandlungen auf dem Frankfurter Deputationstag (s. [Nr. 1 Anm. 19] ).
.

14
Das wort „advocat“ könne, wie vorhero erinnert, wohl ausgelaßen wer-
15
den

31
Siehe oben bei Anm. 108.
.

16

30
16–17 Das – vortreglich] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Je mehrer
31
reichstäge, je beßer, dadurch würden vile gravamina abgethan.
Das alle 3 jahr ein reichstag zu halten, könten sie indifferent seyn, welches
17
gleichwohl dem

32
17 publico] Magdeburg A I: bono publico.
publico vortreglich.

18
Das praedicatum excellentiae zue berühren, könne wohl in respect ihrer
19
churfürstlichen durchlauchten zu Sachsen und Brandenburg ausgelaßen
20
werden.

21
In 3. das wort „observanz“

33
Wie oben Anm. 167.
sey auszuelaßen, dieweil die heütige observanz
22
mehr zu beclagen als zu allegiren stehet.

23
Conformiren sich auch Anhalt, daß in die conclusa nicht allein die meinung,
24
so per maiora gefallen, sondern auch die discrepirende zue bringen und in
25
denen reichsbedenken ihrer Keyserlichen majestät zue ref[ er]iren.

26
Das wort „eingrieff“ in 4. artikel

34
Siehe oben bei Anm. 141.
könne wohl circumscribirt werden cum
27
annexo „per maiora“.

33
20 werden] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Reichsstette
34
haben billig votum decisivum

32
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica V ( Meiern I, 761 ).
.

35
27 „per maiora“] In Magdeburg A I folgt: Idem wegen Fränkischer Grafen. Im Anschluß
36
daran folgt sowohl in Magdeburg A I wie in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dil-
37
lenburg
) B I das Conclusum, hier wegen der besseren Verständlichkeit nach Wetteraui-
38
sche
Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Magdeburgisches Direktorium. Es sölle alles in
39
acht genommen werden. Termin [ der] reichstäge bleibt 3 jaar etc.

40
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Addit, daß dann auch die
41
proposition so bald geschehe, damit die stende nicht lang wartten müsßen.

42
Magdeburgisches Direktorium. (Pergit:) „Eingriffe“ etc. soll gemiltert und daß wort „per
43
maiora“ zugesetzt werden. Churfürsten könten in ihrem collegio schlißen in deme, waß
44
ihnen behöre, aber nicht in deme, so iura maiestatis und daß gantze Reich angehet. Ti-
45
tulus excellentiae soll nicht gedacht werden. Stetteschluß sey per re- et correlationem
17
denen fürstlichen jedeßmahl beygeschloßen worden. Würden verhoffentlich uberein-
18
stimmen. Verbum „observantz“ außzulaßen

35
Wie oben Anm. 167.
. Wann mann die aequalität [ nicht] erhilte,
19
stünde zu reden, ob deputationes abzuschaffen. Discrepantia evangelicorum vota doch
20
jedesmahl einzurüken, ut Anhalt.

[p. 123] [scan. 141]


1
Anhalt. Habe vergeßen,

21
1 ad – 4.] Magdeburg A I: ad verba: „auß dem stegreiff“.
ad numerum 4.

36
Bezug auf den Ersten Entwurff (wie oben Anm. 1), Gravamina politica IV ( Meiern I,
761 ).
zu erinnern, daß die catholischen
2
hetten wollen vorgeben, es wehre nicht breüchlich, die correlationes in fürsten-
3
rath zue

22
3 verlesen] So Magdeburg A I. In der Druckvorlage steht: verlaßen.
verlesen, ehe es in pleno geschehe. Do es doch res magni momenti.

4
Pommern-Stettin und Wolgast. Bey denen re- und correlationibus sey
5
auch zu erinnern, das, wann Beyern dazukombt, kein oder nur ein evangeli-
6
scher sich dabey finde. Derowegen zu urgiren, daß auch bey denen re- und
7
correlationibus

23
7 pares – religionis] So nach Magdeburg A I, fehlt in der Druckvorlage.
pares utriusque religionis gebraucht würden.

8
Anhalt.

24
8–12 Uff – habilitiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Zu ende ses-
25
sionis
ist auch von den newen fürsten Hohnzollern

43
Drei Gf.en Hohenzollern waren 1623 zu Fürsten erhoben worden, nämlich:

44
1. Johann Georg von Hohenzollern-Hechingen (1577–1623), der seit der gemeinsamen Stu-
45
dienzeit in Ingolstadt mit dem späteren Ks. Ferdinand II. befreundet war, 1603 RKG -Prä-
46
sident, 1609 bzw. 1613 RHR -(Vize-)Präsident wurde und dem Ks.hof in zahlreichen Ge-
47
sandtschaften diente;

48
2. Johann von Hohenzollern-Sigmaringen (1578–1638), der vom bay. Hg. bewogen worden
49
war, eine politische Laufbahn zu ergreifen, seit 1614 bay. GR und Kämmerer, seit 1618
50
Obersthofmeister und Obristkämmerer war und später Präsident des kurbay. GR wurde;

51
3. Eitel Friedrich von Hohenzollern-Sigmaringen (1582–1625), seit ca. 1612 Dompropst in
52
Köln, der 1621 auf ksl. Vorschlag zum Kardinal ernannt wurde und seit 1623 Bf. von Osna-
53
brück war.

Auf dem Regensburger RT 1640–1641 wurde der Sohn Johann Georgs, Eitel Friedrich von
Hohenzollern-Hechingen (1601–1661), zum FR zugelassen (s. RA von 1641 § 98, Samm-
lung
III, 566; Gschliesser, 182f., 210; Penners, 424; Eisele, 501f.; Stammtafeln I
T. 148, 150; Klein, Reichsfürstenstand, 148).
, Lobkowitz

1624 war Zdenko Adalbert Popel von Lobkowitz (1568–1628) zum Fürsten erhoben worden.
Zdenko, der altem, böhmischem Adel entstammte, war seit 1599 oberster Kanzler von Böh-
men, tat sich als Verteidiger des Katholizismus hervor, verweigerte 1609 die Unterschrift zum
Majestätsbrief Ks. Rudolfs und erhielt 1621 das Goldene Vlies. Auf dem Regensburger RT
1640–1641 wurde sein Sohn Wenzel Eusebius (1609–1677, 1637 Hofkriegsrat, 1640 Gene-
ral-Feldzeugmeister, 1645 GR , später engster Vertrauter Ks. Leopolds I.) zum FR zugelassen
(s. RA von 1641 § 98, Sammlung III, 566; Adam Wolf; Csáky, 729; Hans Schmidt,
732f.; Klein, Reichsfürstenstand, 150f.; Bahlcke , 226, 374 [Abb.], 376).
, Eggenbergk

1623 war Johann Ulrich von Eggenberg (1568–1634) zum Fürsten erhoben worden. Er ent-
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stammte einer alten Steiermärker Kaufmannsfamilie, war ev. erzogen worden, konvertierte
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vor 1597, war seit 1597 in habsburgischen Diensten und wurde ein vertrauter Freund des
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späteren Ks.s Ferdinand II., 1602 GR in Innerösterreich, Landeshauptmann von Krain, 1603
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wirklicher GR und Präsident der Hofkammer, 1621 Landeshauptmann von Steiermark und
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Obersterblandkämmerer und 1628 Hg. von Krumau. Auf dem Regensburger RT 1640–1641
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wurde sein Sohn, Johann Anton Hg. zu Krumau, Fürst zu Eggenberg (1610–1649), zum FR
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zugelassen (s. RA von 1641 § 98, Sammlung III, 566; Eder, Eggenberg, 331f.; Klein,
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Reichsfürstenstand, 150–154).
etc.
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geredet worden, daß denen catholischen vota dadurch besterkt würden.

27
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg und Pommern-Stettin und Wol-
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gast
. Caesar könte wohl die dignität geben, aber ius sessionis et suffragii müste von sten-
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den erhalten und alles praevia solenni introductione authorisirt werden. Müsten güter
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genug in Reich haben, damitt sie nicht uber andern votiren, waß sie geben söllen, sie
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selbst aber nichts geben, quod foret absurdum etc.
Uff jüngsten reichstage

38
Auf dem Regensburger RT von 1640–1641, s. RA von 1641 X 10 § 98 ( Sammlung III,
39
566).
wehren 3 newe fürsten in fürstenrath ge-
9
sezt worden wieder die capitulation

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Gemeint ist die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. von 1636 XII 24, die in Art. XLVII
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die Voraussetzungen nennt, die für eine Verleihung gfl. und fürstlicher Dignitäten erforderlich
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waren (s. Christoph Ziegler, 149; DuMont VI.1, 145f.).
und in despectum des fürstenstandes.
10
Ein anders sey, einen zum fürsten machen, welches Keyserlicher majestät
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zuekomme, ein anders aber, ein reichsvotum geben. Ante introductionem
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müßen sie sich habilitiren.

13
Magdeburgisches Direktorium. Was per maiora beschloßen, solle her-
14
beygebracht werden.

15
Hierüber ist erinnert worden, das 2 reichsdörfer, Jochsheim

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Das Reichsdorf Gochsheim, das den Würzburger Bf. seit 1575 als Reichsvogt, Schutz- und
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Schirmherrn anerkannte, war vom Ks. 1635 an den Würzburger Fürstbf. Franz von Hatzfeld
24
(1596–1642) als Reichslehen vergeben worden Meiern, APE I, 107; Mentz, 63; Hans
25
Wagner, Hatzfeld, 63; Hufnagel-Pohlmann, 239).
und Senfeldt

26
Für das Reichsdorf Sennfeld gilt das über Gochsheim Gesagte (s. oben Anm. 189).
,
16
an das stifft Würzburg vereüserst [ !] und ubergeben worden etc.

32
15–16 Hierüber – etc.] Laut Magdeburg A I erinnerte das Direktorium an die Vergabe der
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Reichsdörfer bereits im Anschluß an die letzte Wortmeldung von Pommern-Stettin und
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Wolgast (s. oben Z. 4–7). Auf die Erinnerung des Direktoriums folgt in Magdeburg A I:
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Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Was wegen Weißenburg undt Eychstatt für-
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gangen

27
Die Reichsstadt Weißenburg im Nordgau hatte 1534 die (aus einigen Dörfern und Weilern
28
bestehende) Reichspflege pfandweise erhalten, die im April 1629 abgelöst und an das Hst.
29
Eichstätt vergeben wurde. Weißenburg beschwerte sich über Rechtsverstöße, die bei der Wie-
30
dereinlösung geschehen seien (s. Meiern II, 826 ff.).
.

37
Sachanmerkungen zu Nr. 34

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