Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 38) Osnabrück 1645 Dezember 17/27
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Osnabrück 1645 Dezember 17/27
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 317–320’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
380–393 (mit Bericht über 3 Deputationen), Magdeburg B fol. 176–181 (mit Bericht über 2
Deputationen), Sachsen-Gotha A II fol. 310–311, Sachsen-Weimar A I fol. 514–516,
Sachsen-Weimar B III fol. 64–65’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol.
119–123’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I fol. 111–114’ (mit Bericht
über 3 Deputationen), den Druck in Meiern II, 123ff. (= 3. Umfrage) und 138ff. (= 1. und 2.
Umfrage).
Bericht über die Deputationen zur Übergabe der Gravamina Evangelicorum
mit den katholischen Ständen über die Gravamina Evangelicorum: Wann, wo und durch wen
sollen sie angestellt werden? Soll den kaiserlichen und kurmainzischen Gesandten der über den
Modus tractandi gefaßte Beschluß notifiziert werden? Erneute Weigerung Kurbrandenburgs, die
Gravamina Evangelicorum anzunehmen.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach , Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg , Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen- Lauen-
burg , Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.
1 Magdeburgisches Direktorium ] Einer Randbemerkung in Magdeburg A I ist zu entnehmen,
daß die Gesandten Sachsen-Altenburgs und Sachsen-Weimars zu Beginn fehlten. In Wet-
terauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I ist anfangs vermerkt: Absentibus Alten-
burgicis et Coburgicis, so uber ein stundt erst kommen. Es folgen Berichte über die Depu-
tationen , und zwar referierte zunächst
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg, daß Altenburg, er [ i.e.: Lam-
padius ] und der Straßburgische am 25. Dezember bei den Kaiserlichen gewesen seien und
die Gravamina Evangelicorum übergeben hätten. Weren gar humaniter acceptirt. Repetirt
ihren gethanen vortrag etc.
Illi [ i.e.: die kaiserlichen Gesandten ] nach gethanem abtrit per herrn graven [ Trauttmans-
dorff ] : Placere extraditionem gravaminum et offerre sua officia.
Trautmansdorff habe selbst erinnert, man solte es nit zu hoch spannen. […] Excusirt in
der relation, weil sie [ i.e.: die Deputierten ] von denen Altenburgischen verstanden, daß
wir, die Wetterawischen, nach Munster, weren wir nit mit deputirt worden
Siehe [ Nr. 65 Anm. 5 ] .
angemerkt: ] Nota bene! Mag sein, weil Dr. Schrag nach Munster gangen
tion hat herr Lampadius und Dr. Krüll auch zuvor gegen uns gethan, eher wir uns ge-
setzet . Stehet dahin, ob es war seye [ Ende der Randbemerkung ] .
Die zu den Schwedischen deputierten Gesandten referirten ebenmeßig ihren vortrag und
die Suedische resolution, die dahin gangen, daß sie [ i.e.: die schwedischen Gesandten ] sich
deß guten vertrawens bedanckt. Hetten gern davon communiciren wöllen, wo nit die
zeit zu kurtz, und dabey gerahten, den herrn Frantzosen auch ein exemplar latine zu
ubergeben, mit hohem erbieten, dabey das beste zu thuen, auch mit den Frantzosen dar-
auß zu reden. Hofften, man werdte in puncto satisfactionis sich auch wol erzeigen etc.,
wozu die herrn deputirte sich nach möglichkeit erbotten.
Mecklenburg (Kayser) und Lübeck (Gloxin) berichteten in Abwesenheit Sachsen-Weimars
(Hehers) von der am 26. Dezember geschehenen Übergabe der Gravamina Evangelicorum
an Kurmainz. Der secretarius
empfangen und in die audientzstuben geführt, darin aber graf Gratz und Brembser sich
nit befunden
Wie [ Nr. 67 Anm. 6 ] .
Dr. Krebß praemissis curialibus … [ ! ] wuste von keinem Munsterischen concluso, die
gravamina also anzunemen. Wolte doch uff den fall, [ daß ] die catholici zu Münster nit
zufrieden sein würdten, liberas manus behalten, sie wider zurückzugeben , dan er deßen
zumal keinen befelch hette.
Die deputati geantwortet: Die catholischen und evangelischen zu Munster hetten sich ja
eines andern vernemen laßen, daß sie auch die grava{mina} uff den Christfeyertag anne-
men wolten.
Ille: Das seyen particularerbieten. – Hette sich doch nochmals zum {ei}f〈r〉ich〈s〉ten
erbotten zu allem guten.
Dr. Gloxinius erinnert, daß die Krebßische protestation eben so gar hart nit gewesen,
wie ihn [ i.e.: Kayser ] deuchte. Muste es verhört haben.
Berichte über die Deputationen enthält auch Magdeburg A I, dort mit Darstellung des
Empfangs und der Verabschiedung der Deputierten.
confession verwanten fürsten und stände gravamina
Gravamina Evangelicorum, s. [ Nr. 59 Anm. 3 ] .
man numehr sich zu entschließen, und zwar
1. wan,
2. wo und
3. durch welche personen die tractaten mit den catholischen ständen anzu-
treten .
Er wegen Magdeburg halte dafür, daß ie ehe, ie beßer, und zwar, wie am
bequemsten, solches alhier geschehe. Was nun a parte evangelicorum die per-
sonen anbelange, so wolle er Altenburg, Weymar (wofern sich derselbe nit
naher Münster begeben solte), Culmbach (wan er anhero kommen wolte ),
Lüneburg, Heßen (derer beider linien abgesandten sich zu vergleichen), Me-
chelnburg und Wetterawische graffen sein votum gegeben haben, und stehe
bei den reichsstädten, wen sie ex gremio suo deputiren wolten.
Sachsen-Altenburg und Coburg .
[ Ding ] , und nachdem die gravamina gleichsam als das libell übergeben, [ habe
man ] den grundt zu legen.
Die 1. frage betreffend, weren wir mit dem directorio einstimmig,
wie auch mit der andern quaestion, wen man nur die herren catholischen
dahin disponiren könte, und habe man sich vornemlich darauf [ zu ] beziehen,
daß dieser punct
Gemeint ist die Beilegung der Gravamina (s. [ Nr. 63 Anm. 28 ] ).
auch darauf resolvirt und dahero vermöge des praeliminarschlußes alhier und
nicht zu Münster zu tractiren. Jüngst sei der Österreichische abgesandte herr
Richtersberger eben der meinung gewesen und [ habe ] angezogen, weil zu
Münster der nuncius apostolicus, der nicht würde wollen derbei sein . Die-
sen morgen sei der Churcöllnische cantzlar zu Paderborn und abgesandter
herr Dr. Puschman bei uns gewesen
schen stände zu disponiren, daß sie die tractaten möchten antreten. Sei iedoch
uf die gedancken kommen, ob es nicht per vices geschehen könte, daß eine
zeit zu Münster, die ander zeit alhier tractirt würde, dieweil gleichwol die
meisten catholischen stände zu
remonstrirt.
Ad 3. ließen wir uns auch des directorii vorschläge gefallen, dieweil der beste
modus tractandi per deputatos sei. Könten wir darbei was praestiren, wolten
wir das vermögen, so Gott darreicht, gerne
ßig Weymar, Culmbach, Lüneburg, Heßen, Meckelburg undt die Wetterawi-
schen grafen vorgeschlagen haben. Die reichsstädte hetten aus ihrem mittel zu
deputiren nach gutbefinden. Wie es aber an die catholischen zu bringen, stehe
auf nachdencken, ob nemlich wir es uf die bahn zu bringen oder von den
catholischen zu erwarten, wolten wir nachsitzender gedancken vernehmen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Er vernehme, daß 3 quaestio-
nes proponirt.
Zu erörterung des ersten würde nicht eher zu gelangen sein, biß sich die
catholischen erkläret.
Uber der andern habe man sich mit ihnen zu vergleichen.
Die 3. stelle er auf maiora, wolte sich gerne gebrauchen laßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Halte selbst dafür, daß mit den tractaten zu eilen, und beruhe freilich nicht
bei uns allein. Halt[ e ] jedoch dienlich, daß man den catholischen vermelde,
daß wir quoad modum geschloßen und was für personen beniemt, mit ersu-
chen , sie wolten auch dergleichen thuen.
Bei der andern quaestion habe man auf die rationes, so Altenburg angeführet,
zu
herr Dr. Puschman vorgeschlagen, könne nicht sein, insonderheit wegen des
protocolß, das müste ja von einem gehalten und continuirt werden, und wol-
ten auch die einmals beliebte deputirte bestendig zu behalten sein. Jeder habe
es data occasione bei den catholischen zu unterbawen, und sei sowol den her-
ren Keyserlichen alß Churmaintzischen zu notificiren.
Ad 3.: Der religionfriede sei per deputatos gehandelt und tractiret
Siehe [ Nr. 31 Anm. 50 ] .
halben dieser modus billich und bequem zu behalten. Daß haus Sachsen sei
billich zu gebrauchen, weil durch deßen dienst der religionfrieden erhoben
und also Altenburg und Weymar, item Cullmbach alß aus dem churhause
Brandenburg. Solte er auch hierunter etwas praestiren können, wolte er’s
gerne auf sich nehmen. Seine gnädigen fürsten
Wie [ Nr. 59 Anm. 16 ] .
so die Augspurgische confession übergeben helffen
Den ARF unterzeichneten zwei Ges. in Vertretung für die Brüder Johann Friedrich II., Johann
Wilhelm und Johann Friedrich den Jüngeren von Sachsen (s. Sammlung III, 41). Zu Johann
Friedrich II. und Johann Wilhelm s. [ Nr. 40 Anm. 17 ] , zu Johann Friedrich dem Jüngeren
(1538–1565) s. Stammtafeln I T. 44.
sideriren , weil sie viel bei der religion gethan und noch thuen, und habe sich
Caßel undt Darmstat zu vergleichen. Mechelnburg sei auch wol zu gebrau-
chen , daß also von den meisten fürstlichen häusern abgesandte derbei. Wegen
der Wetterawischen grafen sei er auch einig. Den reichsstadten würde billich
anheimgegeben, wen sie deputiren wolten. Wan die reichsstädte nun die ihri-
gen denominirt, sei alsbalt den Keyserlichen und Churmaintzischen solches
anzuzeigen, damit sie uns keine moram beizumeßen.
Hessen-Darmstadt . Conformire sich zuförderst, daß man sich ratione
temporis et loci zu vergleichen. Die deputatos laße er ihm auch wol gefallen.
Vermöge des hauptaccords, so zwischen beiden fürstlichen linien Heßen Ca-
ßel und Darmstadt aufgerichtet
§ 28 des Hauptakkords zwischen Lgf. Wilhelm von Hessen-Kassel und Lgf. Georg zu Hes-
sen -Darmstadt von 1627 IX 24/X 4 (Druck: Theatrum Europaeum I, 1135–1142, hier
1140; Lünig IX, 827–835, hier 834; DuMont V.2, 525–530, hier 529) legt fest, daß
dem an Lebensjahren älteren regierenden Lgf.en die Präzedenz zukommen solle. Diese Be-
stimmung wurde allerdings durch einen Nebenvertrag für die damalige und die folgende
Generation außer Kraft gesetzt: Durch ihn wurde die Präzedenz während der Regierung
Lgf. Wilhelms und der eventuellen Regierungszeit eines Sohnes der Kasseler Linie eingeräumt
( Keim , 185).
zug , sonst wolle er sich nicht entbrochen haben.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Sei mit vorsitzenden auch einig
und deuchte ihm, wie Lüneburg angeführet, daß ein oder ander auch in par-
ticulari vorzubawen habe, und sei hochnötig, das kein verzug vorgehe.
Locus tractatuum sei billich alhier ratione der königlich Schwedischen, des
nuncii apostolici und anderer commoditeten halber.
Die personen laße er ihm auch gefallen und halte dafür, daß von den catholi-
schen zu vernehmen, wieviel sie deputiren wolten,
quoad modum zu vergleichen.
Sachsen-Lauenburg . Were mit demjenigen allerdings einig, so vor ihm
resolvirt.
Ad 2.: Sei wol angezogen worden, daß eine alternation vielleicht möchte vor-
bracht und, weil die Frantzösischen auch immer hand wolten einmischen,
dahin gezogen werden. Dieweil aber die Schwedischen solchen punct alhier
proponirt, auch andere considerationes
endern, so habe man billich darauf zu bestehen.
der meinung wie Mechelnburg, iedoch indifferent.
Wetterauische Grafen . Sie wisten nichts zu erinnern und ließen ihnen
alle 3 resolvirte puncten belieben.
Fränkische Grafen . Vergleiche sich mit vorstimmenden, iedoch quoad
tertium wie Mechelnburg, daß man sich wegen der anzal nach den catholi-
schen zu
14 Ad 2.:] Dem geht in Magdeburg A I voraus: 1. le ehe, ie lieber [ sollten die Verhandlungen
mit den Katholischen aufgenommen werden ] . Gute gelegenheit etc., obschon Krebß quae-
stio an difficultiret etc., müße mann vielmehr anderer declaration [ berücksichtigen ] .
was bei den tractaten super gravaminibus iedesmal vorgienge, denen evange-
lischen abgesandten, so zu Münster subsistirten, zu
2 communiciren] In Magdeburg A I folgt: [ Der ] Wirt〈z〉burgische hette sich der Maint-
zischen declaration verwundert etc.
manßdorff laße sich vornehmlich den passum satisfactionis urgiren etc.
Trauttmansdorff war instruiert, sofort nach seiner Ankunft am WFK substantielle Verhand-
lungen über die Satisfaktion der Kronen zu beginnen ( Ruppert , 129). Zu seinen entsprechen-
den Aktivitäten in jenen Tagen s. seine Korrespondenz in APW II A 3: Nr. 43 (1645 XII 19,
20, 21): zur frz. und schwed. Satisfaktion, Nr. 44 (XII 20): zur schwed. Satisfaktion, Nr. 45
(XII 20): zur frz. Satisfaktion, Nr. 51 (XII 23): zur schwed. Satisfaktion, Nr. 53 (XII 24): zur
frz. Satisfaktion, Nr. 54 (XII 24): zur frz. Satisfaktion.
geschlagen etc., ob nicht auch causae politicae et communes vorzunehmen etc. Ehe
Franckreich die handt abziehe etc.
Magdeburgisches Direktorium . Die maiora giengen dahin, daß die trac-
taten mit ehestem, und zwar alhier, durch die deputirte personen sollen ange-
treten
Wan solches nun geschehen, hielte er dafür, es könne nicht schaden, wan
man sowol den Keyserlichen herren gesandten alß auch dem Churmaintzi-
schen directorio solches notificire, iedoch wolle er nachsitzender gedancken
vernehmen.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hielten es nützlich und nothwen-
dig , daß, wan die reichsstädte sich resolvirt, denen Keyserlichen und Maintzi-
schen notificirt werde, weßen wir uns super modo tractandi vergliechen. Die
königlich Frantzösischen könten es nicht übel vermercken, daß man alhier
die tractaten antrete, weil sie diesen punct
Man könne sie iedoch per literas ersuchen, sie wolten helffen, zu billiger ver-
gleich cooperiren. Daß aber nötig, in gleicher anzal deputirte niederzusetzen,
könten wir nicht sehen, dieweil alhier
gelten, sondern die deputirten alles ad referendum annehmen würden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Er bleibe bei seiner meinung, daß die communication bei den Keyserlichen
und Churmaintzischen nicht zu unterlaßen. Man könt es auch wol monsieur
de La Bard communiciren, weil er alß ein Frantzösischer resident alhier und
jüngst gesagt
Es wurde nicht ermittelt, wann dies geschah. Zu La Boardes Wünschen bezüglich der Grava-
mina Evangelicorum s. [ Nr. 63 Anm. 19 ] .
punct nicht aus handen gehen.
Man habe zu laboriren, daß ordo der propositionen gehalten würde,
Churcöllnische gesagt, wir könten unter[ dessen ] wol die gravamina tractiren,
wan de satisfactione der cronen gehandelt würde.
Hessen-Darmstadt.
4–7 Weil – wolle] Magdeburg A I: Herr Oxenstierna hette gedacht: [ Sie ] müsten die
gravamina haben, damit sie sehen, was hier zu erörtern oder zu verschieben.
(Interlocutoria.)
Hielten darfür, daß es nötig, sowol cum Gallis als cum Suecis zu communiciren etc.
Galli hetten erst nicht dran gewolt etc., doch endtlich erbothen etc., interne zu cooperi-
ren etc. Würde für gut angesehen, ihre exzellenz noch zu ersuchen [ die französischen
Gesandten dahingehend zu beeinflussen, daß über die Gravamina in Osnabrück verhandelt
werde ] .
Fränkische Grafen. (Dr. Ölhafen:) Referirt, daß herr Schröter
erzehlet etc., ihre excellenz befünden, daß mann den bogen ziemlich hoch spanne.
Interlocutoria: Prius exspectandae replicae , ante ferias werde mann nicht viel agiren
können.
Magdeburgisches Direktorium. [ Stellet zur ] umbfrage, wie der herr Heßische [ vorgeschla-
gen ] , herrn Oxenstiern zu ersuchen etc., Gallos zu disponiren etc., daß die gravamina
hier tractiret würden.
dienlich, man ersuche ietzo herrn Salvium ümb ein schreiben an ihn, damit er
es ratione loci bei den königlich Frantzösischen abgesandten unterbawen
wolle.
Placebat, daß durch Meckelburg herr Salvius anzulangen , item daß bei
herrn grafen von Trautmansdorff durch Lüneburg ,
9–10 bei – Weymar] Laut Magdeburg A I schlug der Gesandte der Fränkischen Grafen vor:
Ob nicht Weinmar mit gedencken wolle etc., ut etiam in reliquis initium fiat consulta-
tionum publicarum etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sache sey zu schwer etc., suf-
ficit hoc notificari etc. Replica werde es wol an die handt geben etc. Wann es bey Maintz
bestehe etc., würde es nicht gut sein.
Weymar und bei Österreich durch Altenburg
Am Schluß dieser Sitzung wurde eine weitere Deputation zu Richtersberger beschlossen
(s. S. 389 Z. 4f.), an der auch Sachsen-Altenburg beteiligt war. In dieser zweiten Deputation
ging es um den Exzellenztitel-Streit; sie wurde am 28. Dezember abgehalten (s. Nr. 71).
Soweit die entsprechenden Berichte erkennen lassen, wurde bei dieser Gelegenheit nicht über
den Ort der Gravamina-Verhandlungen gesprochen. Sachsen-Altenburg hat allerdings am 27.
Dezember im Anschluß an die Sitzung mit dem würzburgischen Ges. über den Verhandlungs-
ort geredet (s. Nr. 73 bei Anm. 13–14).
Magdeburgisches Direktorium . Es sei wißend, daß am verwichenen
sontag [ dem 14./24. Dezember 1645 ] beliebt worden, daß dem Churbranden-
burgischen secretario die gravamina einzuhändigen . Solches habe durch sei-
nen secretarium
burgischen angegeben, der aber dieselbe nicht alsbalt annehmen wollen, son-
3 würde] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Lauenburg. Trautmanßdorff [ habe gesagt ] , dar-
auß were wol zu kommen etc., hetten wir nur erst den fried etc.
Fränkische Grafen. Coronae inclinirten etc., wann nur status es nicht hinderten etc. Co-
mes hette schon conditiones satisfactionis vorgeschlagen etc.
Zum Satisfaktionsangebot an Frk. vom 12. Dezember s. [ Nr. 48 Anm. 77 ] . Erst am 10. Januar
kam es zu einem Geheimgespräch Trauttmansdorffs mit Salvius, in dem der ksl. Ges. Schwe-
den Vorpommern anbot ( Ruppert , 205).
then , ut maturentur consultationes publicae etc.
Wetterauische Grafen. Referirt ingleichen, was er an Suecos wegen mündtlicher imme-
diathandlung gebracht etc., die es aber abgeschlagen etc.
Trauttmansdorff hatte am 20. Dezember zu Oxenstierna geschickt und gebeten, ihn a part
sprechen zu können, bevor dieser, wie er gehört habe, nach Lengerich fahre, um sich dort mit
den Franzosen zu unterreden. Oxenstierna ging darauf nicht ein. – Die Information stammte
von Mylonius ( Magdeburg G II fol. 224–224’ s. d. 1645 XII 10 [/20]).
dem gesagt, er müße erstlich mit herrn von Löben reden, sei auch alsbalt zu
ihm hineingangen und zur antwort reportiert, es wundere die churfürstlichen
herren abgesandten, daß der fürsten und stände abgesandten nicht belieben
wollen, mit ihren, der Churbrandenburgischen secundariis legatis zu commu-
niciren . Dieweil aber churfürstlicher durchlaucht reputation sei zu erhalten,
könten sie die extradition per secretarium nicht annehmen,
iedoch in dem hauptwerck nicht separiren.
7–8 Numehr – ahnden] Magdeburg A I: Were das 4. mal, daß der schimpff den collegio
geschehen etc.
Die Fürstlichen waren abgewiesen worden am 20. Dezember, s. Nr. 59 (oben S. 336 Z. 32–35),
am 21. Dezember (s. [ Nr. 63 Anm. 38 ] ), am 22. Dezember (s. [ Nr. 63 Anm. 40 ] ) und am
25. Dezember (s. oben Anm. 36).
etc. Umbfrage: […]
wie es zu ahnden.
Sachsen-Altenburg und Coburg .
9–11 Man – gegeben] Dem geht in Magdeburg A I voraus: Bedürffe keiner weitläuffigen
erzehlung etc. Sey bekant etc., auch was am sonntag [ dem 14./24. Dezember ] vorgangen
etc.: Was Sachßen Lawenburg vorgeschlagen etc. , ut per me [ i.e.: durch Werner ] fieret
insinuatio secretario etc., maiora hetten es fast nicht für rathsamb gehalten etc., doch
endtlich beliebet etc.
schlag übel gerathen, weil der churfürstlich Brandenburgische abgesandte
herr Fromhold selbst dieß an die hand gegeben. Scheine fast, alß hetten sie
das fürstliche collegium despectiren wollen.
12–13 Es – abzuhelffen] In Magdeburg A I geht dem voraus: Quid faciendum etc. Causa in
thesi et hypothesi consideranda: 1. Praedicat excellentiae hette herr Dr. Puschmann
selbst improbiret etc. Hetten ihn gebethen, das werck beyzulegen etc., darzu er sich
erboten etc. Kerne vornehmlich vom Veneto her etc.
Siehe [ Nr. 14 Anm. 13 ] .
dignitatis et titulorum. Wie die churfürstlichen titulirten, folgten stände billich nach.
Se respondisse ad 1., wüsten nicht, wer es gethan undt Venetis es [ nämlich den Titel
Exzellenz ] gegeben etc. Sie hetten sich erkläret, daßelbe nicht zu thun.
Ad 2.: Wüste mann wol etc., doch würden ihre majestät auch dignitäten conferiren, die
im Reich herkommen etc. Ihrer majestät gebe es kein praejuditz etc., aber den fürstli-
chen wol etc., denn ie höher electores stiegen etc. Were newlich von Meckelburg refe-
rirt , daß ein sonderbar mysterium darhinter stecke etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wesenbecius hette es selbst gedacht etc.
Siehe oben [ Nr. 63 Anm. 56 ] .
Sachsen-Altenburg und Coburg. Puschmann hette sich deßen verwundert etc. undt erbo-
ten etc. Hette ihme remonstriret, principes möchten andere resolution geben etc., das
mann alle communicationes, etiam per secundarios, einstellen etc. Darauff zu dencken,
wie diesem malo auß dem grunde abzuhelffen etc.
diesem malo abzuhelffen und ob nicht etwa mit den catholischen ständen zu
communiciren und sie zu ersuchen, sie wolten mit hand anlegen und bei den
Keyserlichen herren gesandten cooperiren helffen, damit man dieses be-
schwerlichen streits wegen des praedicati excellentiae abkomme.
In specie von Churbrandenburg zu reden, were sich zu verwundern, daß sie
verwiechenen sontag [ den 14./24. Dezember 1645 ] in consessu nomine chur-
fürstlicher durchlaucht sich zu assistents anerboten und doch zu beschimp-
fung dieses an die hand gegeben und doch ausgeschlagen. Solches sei nicht zu
verschweigen, sondern durch Lawenburg gegen dem herrn Fromholt, [ der ]
das mittel vorgeschlagen, wol zu ahnden und ihm die betrohung anzudeuten,
man wolle es an seine churfürstliche durchlaucht selbst bringen, die dero ge-
sandten nicht würden in befehl gegeben haben, das fürstliche collegium zu
beschimpfen, auch sich zu erklären, daß man nicht entschlossen, mit den
secundariis legatis zu handeln.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wie Altenburg, daß man es
wegen des praedicati excellentiae mit den catholischen ständen zu communi-
ciren .
13–15 Der – gegeben] Magdeburg A I: Dr. Richtersberger undt graff von Wolckenstein
weren eyfrig derwieder gewesen etc. Imperator hette es nicht ordiniret, sondern freyge-
stellet etc.
Ein ksl. Dekret dieses Inhalts und mit der zitierten Formel konnte nicht ermittelt werden.
Vermutlich ist Ks. Ferdinands Weisung an Nassau und Volmar von 1645 III 29 gemeint: Wir
lassen unß auch […] nit zuewider sein, daß ihr den kfl. Ges. daß praedicat „excellenz“ in
Gottes nahmen gebet (APW II A 2, 236 Z. 29ff.). Buschmann hatte am Morgen gegenüber
den Sachsen-Altenburgischen argumentiert: Der Kayßer laße solchen titul den churfürsten
geben ( Sachsen-Altenburg A III fol. 12’). Als Beleg konnte die ksl. Weisung vom 29.
März dienen.
Sachsen-Weimar A I: Das Keyserliche decret mandire nichts und könne ihre majestät
den fürsten und ständen hierdurch kein praejudiz zuzihen, weilln es nur die formalia in
sich habe: „Ihre Majestät könne geschehen laßen“.
sagt , es were dieses praedicatum von Keyserlicher majestät allein zur capel
gegeben .
Wegen Brandenburg sei er auch einig, daß es durch Lawenburg zu ahnden,
dan ihm der Anhaltische abgesandter herr Milagius auch gesagt, es könte per
secretarium wol geschehen, wan es nur dem Brandenburgischen secretario
übergeben würde, wie die Churbrandenburgischen selbst gegen ihm gesagt.
Es könne auch wol seiner churfürstlichen durchlaucht berichtet werden, dar-
mit ein medium ergrieffen würde.
Braunschweig-Liineburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Man habe es billich zu anthen. Steehe dahin, ob die stände den churfürstli-
chen solch praedicat geben wolten, derohalben Osterreich zu ersuchen, sol-
chen punct in deliberation kommen zu laßen oder auch die Keyserlichen an-
zulangen , sie wolten die churfürstlichen dehortiren. Was bei denen Chur-
brandenburgischen vorgangen, sei res indignissima und fast nicht absque
gen . Hielten dafür, es sei ihnen durch Lawenburg vor augen zu stellen. Wir
wolten es nicht mehr leiden, und wan sie uns wolten despectiren, würden wir
wiederumb dazu gelegenheit suchen. Wir wolten es an ihre churfürstliche
durchlaucht gelangen laßen, daß sie uns despectirten und nicht einmal briefe
von uns annehmen wolten. Man müße distinguiren inter communicationem
et insinuationem, dießmal sei es nur ümb insinuation angesehen
hetten sich erbothen zu assistiren und wolten doch nichts annehmen.
Hessen-Darmstadt . Daß man ihnen das praedicat nicht geben wolle, sei
vor diesem erörtert. Er auch andergestalt nicht instruirt. Das Keyserliche di-
ploma bringe solches auch nicht mit sich, sondern daß es ein arbitrarium.
Keyserliche majestät könne es geschehen lassen, daß ihnen dieser titul gege-
ben werde.
Was Churbrandenburg anbelange, sei dieses factum unverantwortlich.
Oxenstiern habe gesaget, sie wolten nicht wehren, wangleich das praedicat
den churfürstlichen nicht gegeben würde, wan auch gleich die tractaten sich
darumb zerschlagen solten. Halte demnach dafür, daß es an die catholischen
stände zu bringen, die Keyserlichen gesandten auch zu ersuchen.
betrawung mit Altenburg. Man wolle es durch schreiben an churfürstliche
durchlaucht gelangen laßen, wie Altenburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Er sei instruirt, den churfürstli-
chen dies praedicat nicht zu geben, sei auch vor diesem albereit ingesamt ent-
schloßen
17 worden] In Magdeburg A I folgt: Was Puschmann angezogen, daß principes nach ihrer
mayestätt sich zu richten etc., hett’s hierunter seines churfürsten interesse geredet etc.
Weimar hette schon angeführet, decretum Caesaris esse arbitratrium etc. So daher abzu-
nehmen , quia Austriacus id recusat etc. Dahero ihrer Kaiserlichen mayestätt ungnaden
nicht zu befahren.
Was die herren Churbrandenburgischen diesem collegio erwiesen, vernehme
er ungern, sei auch dermit einig, daß ihrer churfürstlichen durchlaucht es zu
erkennen zu geben. Laße dahingestellet sein, daß herr Fromhold dem fürst-
lich Lawenburgischen solches an die hand gegeben, daß aber der Churbran-
denburgische secretarius
ihren hochmuth fallenlaßen, sei billich zu ahnden. Vermeine, man solle durch
Lawenburg
bericht zuvorkehmen.
Sachsen-Lauenburg . Halte selbst dafür, daß es bei dem Österreichischen
directorio als causa communis anzubringen, dan der graf von Wolckenstein
und herr Dr. Richtersberger alß Österreichische abgesandten hetten ihm zu
Münster gesagt, sie wolten den churfürstlichen diesen titul nicht geben.
3–5 Was – empfinde] Magdeburg A I: Ad 2.: Sey es dolo gehandelt, were ein schlecht
stückchen. Wolle es Fromholden nicht zutrawen etc. Hette vorgeben, es würde gar wol
auffgenommen werden etc.
Fromhold war in der Tat unschuldig: Als Werner kam, um die Gravamina Evangelicorum
Chemnitz zu übergeben, hatte Fromhold noch keine Gelegenheit gehabt, Sayn-Wittgenstein
und Löben zu informieren, denn er und Wesenbeck hatten sich inzwischen an tisch und losa-
ment separiert und waren gerade (in ihrem Quartier) mit Postsachen beschäftigt ( Magde-
burg G II fol. 227’ s. d. 1645 XII 15 [ /25 ] ).
manier sagen, das er nicht mehr komme etc., doch nicht per modum deputationis.
(Placet potius nomine collegii erga ipsum velut autorem etc.)
Wolle es gerne thun etc. Petit a directorio zu colligiren, was anzubringen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Fiat extractum protocolli.
wolle, weil er gleichsam causa secundaria gewesen, ihm dürre heraus sagen,
daß das fürstliche collegium solches alß einen schimpf empfinde.
Wetterauische Grafen . Es were hochlich zu beklagen, daß der excellenz-
streit so lang
cipaln sache wichtige und schwere erinnerungen zu thuen und ihrer princi-
paln notturfft zu suchen, es aber bißhero müßen deswegen verschieben.
Im hauptwerck erhalten sie ihr vorhin geführtes votum, daß sie sich mit den
maioribus zu conformiren,
11–20 iedoch – wolten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: In thesi het-
ten wir keine andere instruction, alß mit den maioribus uns zu conformiren. Die Bran-
denburgischen proceduren seyen uns unbekandt, dörffte ein mißverstandt darunder
stecken, wie eußerlich von herrn Wesenbec uns vorkommen. Das schreiben ad electo-
rem werde nichst [ ! ] profitiren. Wer auch beßer, per catholicos die herrn Kayßerlichen
umb ein expediens zu ersuchen. Conformirten uns dabey cum maioribus. Ego seye von
Hanau befelcht, in Hanauischen privatis den titul zu geben, damit nichts versaumbt
werde, doch cum protestatione de non praeiudicando. Bate nochmals, dißes ad protocol-
lum zu nemen.
specialbefehl erlanget, was ihnen in particulari bei denen herren churfürstli-
chen anzubringen befohlen, solten sie nicht länger versparen, sich von chur-
fürstlichen nicht abgeben, sondern sie mit solchem praedicat ehren, iedoch
vorbehaltlich, daß es andern und dem fürstlichen collegio nicht solle nach-
theilig sein.
Conformiren sich sonst mit vorsitzenden, dieweil das glimpflichste mittel,
daß mit dem Österreichischen directorio communicirt würde. Es wolle auch
wol die notturfft sein, die herren Keyserlichen zu ersuchen, ob sie sich inter-
poniren wolten.
Fränkische Grafen . Wie vorstimmende. Erinnere sich, daß die Schwedi-
schen herren gesandten die Keyserliche resolution per secretarios angenom-
men
Siehe [ Nr. 29 Anm. 19 ] .
21–23 Wie – ahnden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Die Branden-
burgische abschlagung seye zu verwundtern, aber noch mehr, daß sie sich gegen herrn
Ochsenstirn vernemen laßen, ob weren die evangelischen nit in allen dingen genugsamb
fundirt
Gemeint sind die Gravamina Evangelicorum. Oxenstierna hatte am 24. Dezember Sayn-
Wittgenstein und Löben besucht, um sich vor seiner Reise nach Münster von ihnen zu verab-
schieden . Nach Löbens Aufzeichnungen wurde allerdings nicht über die Gravamina Evangeli-
corum gesprochen ( DLöben fol. 41’–42 s. d. 1645 XII 15 [ /25 ] ).
Darauf folgt in Magdeburg A I: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalen-
berg . Fundamentum sey genommen auß Knesebecks auffsatz etc. Das sey die schöne
assistentz.
Magdeburgisches Direktorium. In vertrawen undt geheim etc.
Nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A stammte der erwähnte auffsatz
aus dem Jahr 1631 und wurde von Levin von Cnesebeck, Brandenburgischer legatus, und
andere[ n ] vornehme[ n ] legati[ s ] verfaßt
Siehe [ Nr. 22 Anm. 64 ] .
Darauß hetten sie die gravamina genommen […]. Schölten alßo Brandenburgische ihre
eigene sachen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wann die herrn reformirten wegen ihres einschlu-
ßes contentirt und der excellenztitul 〈hinw〉eg, wurden sich die Brandenburgischen
beßer gegen den furstenrath bezeigen und assistiern.
Magdeburgisches Direktorium . Würde demnach der fürstlich Lawen-
burgische ersucht, dasjenige, so anietzo in votis geführet, mit herrn Dr.
Fromholdt zu reden .
4–5 Und – communiciren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A: Welche
zur deputation ad Österreich wegen titels „excellenz“ zu gebrauchen? Schlegt vor
Altenburg, Braunschweig und Wetterawische grafen, nisi hi, Wetterauische, bedenken
trügen.
Wetterauische Grafen. Sie trüg〈h〉en kein bedenken. Dr. Geißel hette vor sich allein den
befehl weg〈h〉en Hanaw, aber daß gantze corpus ginge diß nicht ahn, das separirte sich
nicht vom fürstencorpore.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Placet, ut etiam reliqui〈s〉, deputatio et personae.
grafen hieraus mit dem Österreichischen directorio zu communiciren .
Sachanmerkungen zu Nr. 68