Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
71. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 9

11
–/ 71 /–

12

Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


13
Osnabrück 1648 April 9

14
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 46–48’, 61–61’, praes. 1648 IV 19 = Druck-
15
vorlage
– Kopie: RK FrA Fasz 56a (1648 I/2) fol. 122–122’

34
Unvollständig.
– Konzept: RK FrA Fasz. 92
16
XV nr. 2029

35
Im Dorsalvermerk irrtümlich als nr. 2025/2026 bezeichnet.
fol. 26–28’

36
In KHA A 4 nr. 1628/24 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
37
die Hauptpunkte von [ Nr. 71 ] erwähnt und auf das beiliegende Protokoll verweist (vgl.
38
hierzu [ Nr. 32 Anm. 1 ] ). – Die Relation wurde am selben Tag nach Münster übersandt
39
(vgl. Lamberg, Krane und Volmar an Nassau, Osnabrück 1648 IV 9; Ausf.: KHA A 4
40
nr. 1628/24 unfol.).
.

17
Konferenz Thumbshirns, Meels und Vorburgs mit den kurbayerischen Gesandten 1648 IV 7
18
über die Marburger Erbschaft; keine Mitteilung des Ergebnisses an die Kaiserlichen. Ein-
19
wendungen der schwedischen gegenüber den kaiserlichen Gesandten bei der Satisfaktion
20
Hessen-Kassels. Versuch der Kaiserlichen, die Gesandten Hessen-Darmstadts zum Einlenken
21
zu bewegen; deren Weigerung.

22
Konferenz zwischen kaiserlichen und schwedischen Gesandten 1648 IV 8 über die Marbur-
23
ger Erbfolge. Beschwerde der hessen-darmstädtischen Gesandten bei den Kaiserlichen über

[p. 218] [scan. 306]


1
den von den Kronen geplanten Interimsrezeß in dieser Sache. Trotz Aufforderung durch die
2
schwedischen Gesandten keine Unterzeichnung des Interimsrezesses durch die Kaiserlichen;
3
deren Zustimmung lediglich unter der Bedingung der Annahme einer Erklärung hierzu; Ab-
4
lehnung der Gesandten Schwedens und Hessen-Kassels; Unterstützung der Kaiserlichen von
5
seiten der Gesandten Braunschweig-Lüneburgs; Unterzeichnung des Interimsrezesses durch
6
Thumbshirn und Raigersperger. Behinderung der Verhandlungsstrategie der kaiserlichen
7
Gesandten durch Krebs, Meel und Vorburg.

8

32
8–29 Mit – der] Die Kopie ist lediglich in diesem Umfang erhalten.
Mit negstvorgehender post haben Ewer Kayserlicher Mayestätt wir vom
9
6. dieses allerunderthenigst berichtet, daß die Caßlische satisfactionsach
10
vergliechen wehre, auch ein abschrifft des abgeredten auffsatz beygelegt

34
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
35
meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM).

11
mit andeutung, weßen sich die Schwedischen damahlen zu fortsetzung
12
der handtlungen gegen unß hetten vernehmen laßen.

13
Sintemahlen dan auß ihrer veranthwortt erscheindte, daß die Marpur-
14
gische succession bey dieser negsten conferentz vorkommen solte, deßen
15
auch der Sachßen Altenburgische abgesandter, der von Thumbshirn,
16
nachricht gehabt, so hat sich derselbe, Dr. Mele und der von Vorburg zu
17
denen Churbayrischen ahm vorgestrigen dinstags vormittag verfügt und
18
uber diese materiam miteinander rathgeschlagt, unß aber ihres gefasten
19
schlußes keine wißenschafft anfügen laßen

37
Zu dieser Konferenz vgl. Meiern V, 649–652 .
. Wir haben aber auß denen
20
nachgefolgten umbständen so viel verspühren müßen, daß der Schweden
21
resolution in diesen puncten ihnen albereith zuvor communicirt und ihre
22
inclination darüber vernohmen worden. Dan alß nachmittag die Schwe-
23
dischen sich bey unß eingestelt und wir vermeindten, es solte bey deme,
24
waß der Caßlischen satisfaction halber abgehandtlet, ungeändert verblei-
25
ben , haben sie erstlich den paragraphum separatum „Et quamvis etc.“

38
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über die hessischen Kontributions-
39
pflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5] ( [ Beilage [C] zu Nr. 65 ] ; vgl.
40
später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).

26
gäntzlich wiedersprochen und denselben zu underschreiben sich verwei-
27
gert . Folgendts, nachdem sie endtlich sich convincirt befunden und also
28
die underschrifft eingewilligt, haben sie die exception der Kayserlichen
29
erbunderthanen von der Caßlischen particularamnesti , sodan die auß-
30
laßung der religionsbefriedung auff die reformirte confession

42
Bezug wie Anm. 5. – Die schwed. Ges. forderten die Einrückung der Klausel Etiam
43
omnium caeterorum beneficiorum huius pacificationis, pari cum reliquis statibus iure
44
(vgl. Beilage D; Meiern V, 654 linke Sp. erster Abs.).
und drit-
31
tens die clausulam salvatoriam für das hauß Sachßen bey der abbtey

[p. 219] [scan. 307]


1
Hierschfelden geandet

37
Bezug auf § „Secundo, domus“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über Amnestie,
38
Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5]
39
( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ) betr. Überlassung der gefürsteten ehemaligen Reichsabtei Hersfeld
40
(mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen (vgl. später Art. XV,2 IPO = § 49 IPM).
41
– Die schwed. Ges. forderten die Auslassung der Klausel salvo [tamen] iure domus Saxo-
42
nicae (vgl. Beilage D; Meiern V, 653 rechte Sp. letzter Abs.).
, demnegst eine verfaßung, wie ihres vermeinens
2
die Marpurgische successionstreittigkeitt zu erledigen

43
Die schwed. Ges. übergaben diesen Schriftsatz lediglich im Namen der hessen-kasselischen
44
Ges. (vgl. Meiern V, 653 rechte Sp. zweiter Abs.).
, inhalts der ab-
3
schrifft littera A herfürgebragt, welche dan also eingerichtet, alß ob diese
4
sach von gemeinen ständen denen cronen zu decidirn wehre auffgetragen
5
worden, so sonder zweiffel nit geschehen wehre, wan nit mit obvermelten
6
gesandten einige absonderliche communication wehre vorhergangen.

7
Dieweilen aber bey sogestalten dingen weder die subscriptiones der Caß-
8
lischen satisfaction ihre richtigkeit erlangen mögen noch auch der Mar-
9
purgischen succession halber einige vergleichung zu erhalten gewesen, so
10
haben die Schwedischen selbst endtlich den sachen biß auff folgenden tag
11
einen auffschub zu geben gesucht. Immittls haben wir gleichwoll auch die
12
Heßen Darmbstädtischen abgesandten vor unß erfordert und ihnen be-
13
wegligst zugesprochen, wan sie ie einige weitere instruction hetten, sich
14
damit nit auffzuhalten, sintemahlen sie gnugsamb verspührn mögten, daß
15
die protestirenden sowoll alß die catholische dieses streitts müdt seien
16
und den frieden derentwegen nit wölten auffhalten laßen. Die haben unß
17
aber in beystandt des Chursachßischen abgesandtens kein andere nach-
18
richt ertheilt, alß daß sie endtlich befehlicht wehrn, auff demienigen vor-
19
schlag , so sie unß vorgestrigen tags bey wehrender conferentz mit denen
20
Schwedischen uberreicht hetten, warvon hiebey littera B abschrifft, zu
21
verharrn.

22
Nachdem wir nuhn gestrigen tags bey denen Schwedischen erschienen
23
und vorderist die Marpurgische succession wiederumb ins disputat gezo-
24
gen wie auch gnugsamb außgeführt, daß die Darmbstädtischen anerbieten
25
auff aller billichkeit begründet, zumahlen unß von einiger gemeinsamben
26
requisition oder commission der ständen, in diesem geschefft decisive zu
27
verfahrn, nichts bewust wehre, sein die Schwedischen endtlich von unß
28
zu denen Caßlischen und protestirenden abgetretten und haben auch
29
durch den Sachßen Aldenburgischen mit denen catholischen (iedoch
30
allerdings unßer unwißendt) handtlen laßen, da unß die Darmbstattische
31
entzwischen mit großer beschwehrnuß absonderlich eröffnet, daß ein
32
receß verfaßet werden wölle des innhalts, vor dießmahl diesen succes-
33
sionstreitt 14 tag lang in suspenso zu laßen mit dem beding, wan inner-
34
halb solcher zeitt zue Caßl derentwegen kein vergleich getroffen, daß
35
alßdan bey diesem convent ohne einigen lengern verzug ein decision er-
36
theilt werden solte, dabey aber im nahmen Franckreich und Schweden

[p. 220] [scan. 308]


1
per expressum außbedingt würde, daß sie die in ihrm unß ubergebenen
2
proiect gesetzte decision vor eine vergliechene sach hielten und sich dar-
3
von nit abwendig machen laßen wölten

36
Der projektierte Interimsrezeß (Beilage C) sah vor, daß im Fall, daß in Kassel zwischen
37
den Streitparteien keine Einigung erzielt werden könne, die Ges. der Kronen und Hessen-

38
Kassels ihren zuletzt übergebenen Textvorschlag (Beilage A) als verbindlich anerkennten
39
(vgl.
Meiern V, 662 : res illico hic decidatur, Regnorum & Cassellanis Legatis firmiter
40
declarantibus, eo casu se ab his non discessuros, quae jam ante placuerunt, & in Projecto
41
Hasso-Cassellano hesterna die Caesareanis Legatis exhibito, continentur ).
. Batten unß aber darbey, daß
4
wir darin nit willigen, sondern unßere contradiction dargegen per expres-
5
sum bedingen sölten.

6
Nuhn haben sich baldt darauff die Schwedischen wiederumb zue unß ver-
7
fügt , waßgestalt diese Marpurgische sach in ethwaß zeitt verschoben wer-
8
den müste, angedeutet, unß das concept des interimsreceß laut der ab-
9
schrifft littera C vorgehalten, mit vorgeben, es wehre allerdings mit den
10
catholischen sowoll als mit den protestirenden also vergliechen worden,
11
in unß gesetzt, daß wir denselben underschreiben wölten. Dieweilen aber
12
dieser modus concludendi nit allein Ewer Kayserlicher Majestätt
13
schimpfflich, sondern auch unß nit gebührn wöllen, solchergestalt die
14
praeconceptam sententiam coronarum mit unßer underschrifft zu authen-
15
tisirn , also haben wir unß rundt erclehrt, daß wir es nit thuen könten
16
noch wölten, unß auch sonderlich beschwehrt, daß man einen sölchen
17
modum gebrauchen thett und under dem namen des gantzen convents
18
sachen außfertigen wölte, darvon zuvor mit unß nichts wehre communi-
19
cirt worden, unangesehen, daß Ewer Kayserliche Majestätt die erste und
20
vornehmere parthey deßelben seie. Wir ließen unß gleichwoll danebens
21
vernehmen, wan unßerstheils ein gegenreservat

42
Protokollnotiz der ksl. Ges. zum Vorabkommen über die Beilegung des Marburger Erb-
43
folgestreits (dt.) (Text: Meiern V, 662 ).
, daß wir in der cronen
22
proiect keinesweegs willigten, sondern Ewer Kayserliche Majestätt
23
dießsortts allerdings ein freye und offene handt behalten thetten, einge-
24
rückt würde, daß wir alßdan so groß bedenckens nit hetten. Weill aber
25
die Schwedischen und Caßlische solches nit zugeben wölten, so sein wir
26
bey unßer negativa schlechterdingen verblieben.

27
Die Braunßchweig Lüneburgischen abgesandten wahren dießfalls gäntz-
28
lich unßer meinung, hielten es selbst vor ein unbillich zumuthen, gestal-
29
ten sie ihrestheils in solche praeiudicirliche clausul nit eingewilligt, son-
30
dern der meinung gewesen, daß dieselb gäntzlich hette außglaßen werden
31
söllen. Warneten unß auch, daß wir den Caßlischen satisfactionspunctn
32
nit underschreibn söltn, dan die Schwedischen wehrn gantz nit gemeindt,
33
den Pfaltzischen vergleich zue underschreiben, sondern, wan sie den
34
Caßlischen vergleich hinweeg hetten, würden sie im ubrigen unß das
35
nachsehen laßen.

[p. 221] [scan. 309]


1
Wir haben dem Churbayrischen und Mayntzischen des einen und andern
2
auch trewlich verwarnet, weilen wir aber gesehen, daß selbige sich mit
3
denen Schwedischen und den Sachßen Aldenburgischen hinders liecht
4
führn laßen, wir es auch nit verhindern können, so haben wir unß licen-
5
ziert . Und geruhen Ewer Kayserliche Majestätt auß der continuatione
6
protocolli littera D allergnädigst die mehrere umbstände, so sich bey einer
7
und anderer conferentz verlauffn habn, anzuhörn.

8
Nach unßerm abschiedt haben sich auch die catholischen darvongemacht
9
und gleichwoll den interimsreceß ohnunderschrieben gelaßen, aber auff
10
ferner nachfolgen des von Thumbshirn hat der Churmayntzische cantz-
11
ler

36
Raigersperger.
nochmahlen die catholische zusamenkommen laßen und auff dersel-
12
ben nachgeben den receß neben dem von Thumbshirn underschrieben,
13
wie in copia zu sehen. Wöllen es gleichwoll dahin gedeutet haben, daß
14
solche subscriptio nur in vim testimonii geschehen.

15
Heudt, diesen nachmittag, werde ich, Volmar, mit fürweisung eines vom
16
Dr. Kreebßen ahn den Dr. Mele geschriebenen zettuls

37
Wurde nicht ermittelt.
verstendigt, daß
17
er begehrt, man sölte beym Churmayntzischen directorio dahin bedagt
18
sein, wie man von unß die instruction, so wir in determinando quanto
19
pro solutione stipendiorum militis Suedici itemque modo solvendi haben
20
sollen, heraußbringen mögte, und daß sie beyde sambt dem von Vorburg
21
privatim zusamenkommen und sich miteinander in diesem wie auch super
22
executione et assecuratione pacis underreden thetten. Also understehen
23
sich diese drey abgesandten, alle materias under sich zu überlegen, her-
24
nach mit denen Sachßen Altenburgischen zu communicirn, durch welche
25
es ahn die Schwedische gebragt und also alle unßere handtlungen un-
26
fruchtbahr oder doch zum wenigistn schwehr gemacht werden.


27
Beilagen A – D zu Nr. 71


28
Beilage A zu Nr. 71

29
Textvorschlag der Gesandten Hessen-Kassels zur Marburger Erbfolge (lat.), [praes. den kai-
30
serlichen Gesandten Osnabrück 1648 IV 7]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 55–55’

38
Weitere Kopie: StK FrA Ka. 4 (WF XLIII) fol. 162.

31
– Druck: Meiern V, 648f.

32
Beilage B zu Nr. 71

33
Textvorschlag der Gesandten Hessen-Darmstadts zur Marburger Erbfolge (lat.), [praes. den
34
kaiserlichen Gesandten Osnabrück 1648 IV 7]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol.
35
57–58; GehStReg Rep. N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12 unfol.

39
Weitere Kopie: StK FrA Ka. 4 (WF XLIII) fol 160–160’.

[p. 222] [scan. 310]


1
Beilage C zu Nr. 71

2
Vorabkommen über eine Fristenregelung für die Beilegung des Marburger Erbfolgestreits
3
(lat.), Osnabrück 1648 III 29/IV 8. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 59; GehStReg
4
Rep. N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12 unfol.

29
Weitere Kopie: StK FrA Ka. 4 (WF XLIII) fol. 163.
– Druck: Meiern V, 662

30
Die Texte der beiden oben genannten Kopien sind mit dem des Drucks nicht völlig iden-
31
tisch . Sowohl die Kopien als auch der Druck führen Raigersperger und Thumbshirn als
32
Unterzeichnete auf, der Druck ist jedoch lediglich auf 1648 III 29 datiert.
.

5
Beilage D zu Nr. 71

6
Protokoll, [Osnabrück] 1648 IV 7, 8. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 49–54’ =
7
Druckvorlage;
RK FrA Fasz. 92 XV ad nr. 2029 fol. 29–34’; KHA A 4 nr. 1628/24 unfol.

33
Weitere Kopie: RK FrA Fasz. 91 III fol. 338–346.

8
In aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg Sueci erinnern, daß sie von den pro-
9
testierenden ständen vernohmen, daß die stände under sich der Heßen Caßlischen satisfac-
10
tion halber vergliechen, hetten ihnen darüber einige proiecta zugestelt. Zweiffleten nit, wir
11
würden dergleichen auch empfangen haben. Wan es unß dan nit zuwieder, wolte man die-
12
selbe gegeneinander collationirn und sehen, wie dieser punct moge völlich abgethan und
13
underschrieben werden.

14
Nos: Hetten auch dergleichen proiecta bekommen

34
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
35
meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr.
36
65; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM) und den Textvorschlag für das Vorab-
37
kommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von
38
1648 IV [5] ( [ Beilage [C] zu Nr. 65 ] ; vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM). – Zur oben
39
erwähnten schwed. Überlieferung s. APW [ II C 4/1 Beilagen B – D zu Nr. 194. ]
. Stelten zu der Schwedischen belieben,
15
daß dieselb mogen collationirt und underschrieben werden, maßen die auffsätz gegenein-
16
ander collationirt und gleichlaudtendt gefunden worden.

17
Nachdem man aber von der subscription geredet, haben die Schwedischen bedencken ge-
18
macht , den nebenreceß oder § „Et quamvis domina landgravia etc.“

40
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über die hessischen Kontributions-
41
pflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5] (Beilage [C] zu Nr. 65; vgl.
42
später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).
zu unterschreiben,
19
vorgebendt, weilen die landtgräffin

43
Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel.
denselben nit underschreiben wölle, würde es der cro-
20
nen noch mehr disreputirlich sein, denselben zu underschreiben. Weniger könten sie zuge-
21
ben , daß derselb solle dem instrumento pacis eingerückt werden. Seie ihnen res ignota, und
22
könten dieienige fürsten und stände, welche sie nit für feiandt

44
Feiandt ist eine ältere Form zu Feind, vgl. auch schwed. fiend, ndl. vijand (vgl. Grimm
45
III, 1457).
hielten

46
Gemeint sind Kurbg., Pfalz-Neuburg, Ostfriesland sowie die Wetterauer Gf.en (vgl.
47
Meiern V, 625 ).
, zu einiger zahlung
23
nit condemnirn laßen.

24
Nos: Wir sein von den fürstlich Sachßen Altenburg- unnd Braunschweig Lüneburgischen
25
berichtet worden, daß es eine abgehandtlete sach seie und ahn nichts ermangle alß ahn der
26
subscription, warüber man auch solchergestalt vergliechen seie, nemblich daß der haubtre-
27
ceß

48
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
49
meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM).
von denen Heßen Caßlischen nit solte underschrieben werden, der separatus punctus
28
oder nebenreceß aber nur von den Schwedischen allein und daß die Schwedischen abgesand-

[p. 223] [scan. 311]


1
ten hierin mit den ständen einer meinung wehrn. Also hetten wir es darfürgehalten, die
2
gegenwehrtige conferentz werde nur bloß auff die subscription und nit auff weitere ab-
3
handtlung angesehen sein. Solte es nuhn eine andere meinung damit haben und die sach
4
solchergestalt nit, wie man bey unß angebragt, vergliechen sein, so hette man unß ungleich
5
berichtet, und müßten wir mit bemelten Altenburgischen und Braunschweig Lüneburgi-
6
schen darauß reden. Die würden verhoffentlich ihrer parola und waß sie ahn unß gebragt,
7
nit abfallen wöllen.

8
Illi: Sie ließen die materiam dahingestelt sein, begehrten, dieselbe nit zu contravertirn, mögte
9
ihnen aber lieber sein, wan wir die sach sambt den interessirten ständen, unwißendt ihrer,
10
der Schwedischen, unter unß thetten richtig machen und underschreiben. Sie, Schwedische,
11
wolten sich nit darin opponirn. Nos: Könte nit sein. Die stände hielten dies für eine ver-
12
gliechene sach; darin wolte unß waß zu endern nit gebührn, und wofehrn die Schwedischen
13
gesandten den nebenreceß nit underschreiben wölten, so sein die interessirte chur- und für-
14
sten der execution gegen die ubrige mitcontribuenten nit versiechert, sondern es würden
15
sich dieselbe ethwo ahn die cronen hencken und von der zahlung eximirn wöllen, welches
16
die sach würde schwehr machen. Illi: Kayserliche mayestätt könten die execution thuen,
17
und wölten sie, Schwedische, unß versiechern, daß die cron solches nit verhindern werde.

18
Nos: Wir müsten bey deme, waß abgehandtlet, verbleiben; sein sonsten unßerstheills erbie-
19
tig , es also zu underschreiben, iedoch iuxta conditionem antehac dictam, daß dagegen auch
20
die Pfältzische sach mit underschrieben werde. Illi: Die Pfaltzische sach gehöre ad § „ Tan-
21
dem omnes etc.“ , könte itzo nit mit underschrieben werden.

22
Nos: Wolten mit denen fürstlich Altenburgischen und Lüneburgischen, auch catholischen
23
standen hierauß reden, prout factum. Die Altenburgische (absente Luneburgico) bleiben
24
bestendig darbey, daß es eine abgehandtlete sach und unß alß eine abgehandlete sach zuge-
25
stelt seie, wil den Schwedischen selbst darüber zureden.

26
Interea nos secessimus ad catholicos. Catholici, audita relatione nostra, bleiben bey deme,
27
daß es eine abgehandtlete sach seie. Ersuchen unß, daß wir in keine änderung verwilligen
28
wolten. Solte es in solchen terminis, wie es vergliechen worden, nit beliebt werden wöllen,
29
müßte man die sach Gott befehlen. Churbayrn erinnert, man solte der sachen waß nach-
30
dencken , ob’s auf einige temperamenta zu bringen. Man müste das werck, weilen es so
31
nahe damit kommen, nit zerschlagen laßen. Bittet darbey, zu keiner subscription zu tretten,
32
es werde dan die Pfaltzische sach mit underschrieben. Er hette zu solchem endt fünff exem-
33
plaria abgeschriebener bey handen.

34
Nos in reditu ad Suecos erinnern, waß wir sowoll von denen fürstlich Sachßen Altenburgi-
35
schen alß catholischen, sonderlich denen hiebey interessirten ständen, verstanden. Die
36
Schweden gestehen es, daß sie von den Sachßen Altenburgischen itzo berichtet, daß es also
37
zwischen den ständen vergliechen seie. Darumb mogten sie auch lieber sehen, daß es die
38
stände under sich völlich außmachen und underschreib{en} thetten. Die proiecta seien ihnen
39
allererst immediate ante conferentiam zugestelt worden, hetten sich darin, sonderlich in dem
40
nebenreceß, noch nit recht ersehen konnen, immittls mit denen Heßen Caßlischen geredt.
41
Die wollen das instrumentum pacis, wan der nebenreceß

52
41 mit] In der Kopie Fasz. 92 XV: nit.
mit eingerückt werden sölte, nit
42
ratificirn noch underschreiben. Könten nuhn die Sachßen Altenburgischen die Heßen zu
43
ander resolution disponirn, könten sie, Schwedische, es ihrstheills geschehen laßen, aber
44
auff diese manier, wie man’s vorhabe, komme man nit auß der sachen.

45
Nos: Es beschehe nit nostra culpa, es würde das werck von denen catholischen sowoll alß
46
fürstlich Altenburgischen für vergliechen und eine abgehandtlete sach gehalten und seie bey
47
ihnen, Schwedischen, sowoll alß bey unß darfür ahngebragt worden. Laße sich ferner dar-
48
von nit handtlen. Bitten, die Schwedischen wolten sich hierin lenger nit auffhalten.

49
Illi treuen nochmahlen ab, umb sich mit den Heßen Caßlischen zu underreden. In reditu
50
refert Oxenstirn, daß sie der Heßen Caßlischen meinung dahin eingenohmen, daß den
51
nebenreceß woll hernegst in das instrumentum pacis wolten einkommen laßen, aber pro

[p. 224] [scan. 312]


1
praesenti nit. Bleibt also beym auffsatz, allein wollen die Heßen Caßlische bey der subscrip-
2
tion des instrumenti die protestation annectirn, daß sie ihrestheills in den nebenreceß nit
3
wölten gewilligt haben. Es seie auch die frag fürgefallen, wie es mit zahlung der guarnisonen
4
pendente termino solutionis zu halten. Nos: Die zahlung der guarnison verstehe sich allein
5
auff die 3 plätze, so die landtgräffin zu ihrer versiecherung würde innenbehalten

40
Bezug auf §§ „Ut etiam“ und „Praesidia autem“ des Textvorschlags für das Vorabkom-
41
men über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen- Kas-
42
sels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,5 und 6 IPO = §§ 52 und 53
43
IPM) betr. Sicherheitspfänder Neuss, Coesfeld und Neuhaus und das Besatzungsrecht
44
dort. – Coesfeld lag im Hst. Münster, Schloß Neuhaus im Hst. Paderborn und Neuss im
45
Kft. Köln.
. Die
6
würden fortahn darauff gefolgt werden, wie bißhero geschehen. Waß aber die zahlung der
7
600 000 reichsthaler ahnlangt, da würde der terminus solvendi allererst a tempore, wan die
8
soldatesca auß den landen würde außgeführt sein, anfangen, quod fiet post ratificatam
9
pacem

46
Bezug auf § „Conventum praeterea“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über
47
Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von
48
[1648 IV 5] ( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ; vgl. später Art. XV,4 IPO = § 51 IPM) betr. Armeesatis-
49
faktion und Schadensersatz für die Lgf.in von Hessen-Kassel.
. Dahero man alhie nit zu scrupulirn, dan entweder würde die soldatesca auß den
10
landen außgeführt oder nit. Würde sie abgeführt, so stehen die interessirte chur- und fürsten
11
in obligatione, der landtgräffin die 600 000 reichsthaler abzuführn, und fange der terminus
12
solvendi ahn zu lauffen. Würden die volcker nit abgeführt, so werde man ihro auch nichts
13
schüldig sein. Oxenstirn subridendo interrumpit discursum und sagt, es mögte ethwo der
14
landtgräffin diese letztere conditio ahm liebsten sein. Nos: So verlange sie auch nach dem
15
frieden nit und müße bey der handtlung woll schlechter ernst sein.

16
Salvius gehet abermahl zu den Heßen, umb zu fragen, ob dies ihre eigentliche meinung seie.
17
In reditu dicit, daß die Heßen mit der declaration zufrieden. Allein könte dieselbe im
18
proiecto woll waß deutlichen gesetzt werden. Nos: Das proiect seie nit von unß, sondern
19
von denen protestierenden auffgesetzt und unß alß ein vergliechenes werck zugestelt wor-
20
den , begehrten, nichts darin zu endern.

21
Wie man von der subscription geredt, machen die Schweden abermahls derentwegen be-
22
dencken , mit vorwenden, daß das proiect zuvorderist wieder müße umbgefertigt werden.
23
Könte alßdan bey negster conferentz underschrieben werden. Gleich darauff gehet der
24
Oxenstirn auch zu den Heßen Caßlischen und underredet sich mit denselben. Wie er aber
25
wieder zuerückkombt, tringt er mutato consilio darauff, daß die sach müße underschrieben
26
werden. Weilen iedoch nit gnugsambe exemplaria vorhanden gewest, der Salvius auch noch
27
in drey passibus enderung vorgenohmen haben wöllen, alß 1., daß die reservatoria subdito-
28
rum et vasallorum in terris haereditariis außzulaßen , 2. hingegen, waß von der religions-
29
freyheit für die Calvinisten außgelaßen worden, wieder hineingerückt

51
Wie Anm. 9.
, sodan 3. die reser-
30
vatoria des churfürstlichen haußs Sachßen bey dem stifft Hirschfeldt außgelaßen haben

52
Wie Anm. 10.
, ist
31
die subscriptio verschoben und von der conferentz abgebrochen worden.

32
Mercuri, 8. eiusdem bey herrn Oxenstirn. Nos erscheinen, umb die Heßen Caßlische sach
33
völlich abzuhandtlen und, weilen man circa praetensionem satisfactionis vergliechen, stün-
34
de , von der Marpurgischen succession zu reden. Illi erinnern, daß gestern noch obgenannte
35
3 puncta unvergliechener verblieben, seie zuvorderist davon zu reden. Nos: Waß das erste
36
wegen der reservatori der underthanen in den erblanden ahnlangt, da könten wir nit wei-
37
chen , es gehe auch, wie es wölle. Die ubrige zwey puncta gehen unß nit ahn. Wan die pro-
38
testirenden und Sachßische damit zufrieden, daß dieselbe außzulaßen, so könten wir’s auch
39
geschehen laßen. Illi tretten ab zu den protestierenden, umb mit denselben darauß zu reden.

[p. 225] [scan. 313]


1
Immittls kommen die Churmayntzische und Churbayrische zu unß und interponirn sich
2
auff ahnsuchen der Schwedischen, daß wir bey der reservatori wegen der erbunderthanen
3
wölten weichen und nachgeben, würde sonsten die sach damit auffgehalten werden. Nos
4
schlagen es rundt ab, daß wir es nit thuen könten, es möge auch darauß erfolgn, waß wölle.
5
Seie es der fraw landtgräffin gefellig, eine particularamnistiam zu erhandtlen laßen, so müße
6
sie auch beschehen laßen, daß ihrer majestätt erbunderthanen davon mögen außgenohmen
7
werden. Ersuchten sie, herren abgesandten, unß diesortts ferners nichts zuzumuthen, dan
8
wüsten es für Kayserliche majestätt nit zu veranthwortten. Es seie auch eine vergliechene
9
sach, der auffsatz nit von unß, sondern den protestierenden selbst abgefaßet. Könten ferners
10
nichts darin endern laßen.

11
Sueci revertuntur, sagen, daß sich der zweyen letzten puncten halber mit denen protes-
12
tierenden und Sachßischen vergliechen. Bringen auch den auffsatz mit

45
Konnte nicht ermittelt werden.
, wie es vergliechen
13
worden. Das erste, waß die reservatoria wegen der erbunderthanen ahnlangt, solte pro
14
verbo „disponitur“ in futuro gesetzt werden „disponetur“, womit man allerseits zufrieden
15
gewest.

16
Agi deinde coeptum est de successione Marpurgensi, warin sich die Schweden sambt dem
17
Frantzösischen residenten

46
La Court.
(welcher auch gegenwerthig gewest) auff eine abhandtlung, so
18
darüber zu Münster mit ihre exzellentz, herrn graffen von Trautmanstorff, vorgangen sein
19
solle, beruffen und es außgeben wöllen, gestalt ihr exzellentz in divisionem ex aequo der
20
gantzen Marpurgischen succession verwilligt haben solten. Dagegen aber wir solches wie-
21
dersprochen , weilen nichts schriftlichs oder daß iemahlen deßwegen waß proiectirt worden,
22
vorgezeigt werden konte. Illi: Man müße hiebey ex aucthoritate hindurchgehen und den
23
sachen einen außschlag geben, sonsten würden sich die partheien in ewigkeit nit vertragen.
24
Nos: Solches konne invitis partibus nit geschehen; würde beßer sein, man stelle die sach zu
25
unpartheyischer außtrag auß und praefigire den compromissariis einen gewißen terminum,
26
intra quem die sach sölle erörttert werden. Könte etwho alhie in loco und noch ante ratifi-
27
cationem beschehen. Illi: Wir solten unß hierin unßer authoritet gebrauchen. Nos: Hetten
28
darzu keine authoritet, einen fürsten das seinig abzusprechen. Es müste enthweder die auß-
29
geanthworttete declaratio Darmbstadinorum acceptirt und also den pactis haereditariis
30
nachgangen oder aber die sach von newen abgeurtheilt werden. Illi: Zum compromiß sein
31
die Heßen Caßlische nit zu bringen. Hielten sich auch nit ad pacta haereditaria verbunden,
32
weilen der herr landtgraff von Darmbstatt dieselbe vielfältig violirt hette. Nos: Wan die
33
Heßen Caßlische kein recht leiden wölten, so seie es ein anzeig, daß sie ihrer sachen nit
34
viel traweten, sonder nur alles gedechten, mit gewaldt durchzutringen. So setze man dan
35
alles auff die terminos amnistiae, laße die fraw landtgräffin in possessione, wie sich itzo
36
befinde, und dagegen ihr fürstliche gnaden, landtgraff zu Heßen Darmbstatt, ihr recht in
37
rechten außzuführn vorbehalten. Die fraw landtgräffin könte sich ie darwieder nit be-
38
schwehrn noch ein mehrers begehrn, wan nur iustitzi und billichkeit mögen platz finden.
39
Illi: Seie kein beßers mittl, alß daß wir einen durchschlag machen und den sachen einen
40
außschlag geben. Nos: Hetten des keinen gewaldt, und wan wir schon darauff plenipotenti-
41
irt wehrn, so müsten zuvorderist beyde parteyen gehört werden. Wir würden unß auch
42
keines außschlages mit ihnen, Schweden, vergleichen können, weilen wir die decision nach
43
den pactis haereditariis würden richten müßen. Illi: Es hetten sich Kayserliche mayestätt
44
ihrer auctoritet in assignanda satisfactione pro corona Sueciae gebraucht

48
Um zu einer raschen Einigung über die schwed. Territorialsatisfaktion zu gelangen, hatte
49
die ksl. Seite Ende 1646/Anfang 1647 in ihrer Konzessionsbereitschaft einen Konflikt mit
50
einigen kath. Reichsständen wegen der Säkularisierung des Est.s Bremen und des Hst.s
51
Verden, mit Kurbayern wegen der Aufschiebung der Pfalzfrage und mit Kurbg. wegen
52
Pommerns nicht gescheut (vgl. APW [ II A 5 Nr.n 80 ] , [ 93 ] und [ 261 ] sowie [ Beilage [1] zu Nr. 131 ] ; zu den Verhandlungen über die schwed. Territorialsatisfaktion vgl. auch Rup-
37
pert
, 214–228; Dickmann , 304–324).
, warumb nit

[p. 226] [scan. 314]


1
auch in hoc casu? Nos: Sein termini dispares, die Schweden hetten selbige landen

38
Im zweiten ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648
39
III 8/18 ( [ Beilage [2] zu Nr. 79 ] ; zur Unterzeichnung vgl. [ Nr. 41 ] ) waren Schweden das
40
Hgt. Vorpommern, das Ft. Rügen, Teile Hinterpommerns, Stadt und Hafen Wismar, die
41
Festung Walfisch, die Ämter Poel, Neukloster und Wildeshausen sowie das Est. Bremen
42
und das Hst. Verden zugesprochen worden.
schon
2
innen gehabt und ius belli ihnen darin asserirt, hier aber stehe die sach in terminis iustitiae.
3
Illi wollen mit den Heßen Caßlischen communicirn; bleiben waß lang zurück und laßen unß
4
per secretarium

43
Hansson.
wißen, daß sie mit den ständen in vergleichung eines temperamenti begrif-
5
fen , mit bitt, den verzug nit ubel auffzunehmen. Vergleichen sich aber mit denen catho-
6
lischen und protestirenden ständen eines gewißen auffsatz, wie die Marpurgische succes-
7
sionsach auf 14 tag außzustellen

44
Beilage C.
. Kommen darnach sambt beyder religion ständen zu
8
unß und wöllen selbigen auffsatz von unß mit underschrieben und gefertigt haben. Nos:
9
Besch[w]ehrn unß propter

34
9 insitam] In der Kopie Fasz. 92 XV: insertam; in der Kopie KHA : inscitam.
insitam clausulam praeiudicialem reservatoriam

45
Wie Anm. 13.
, solchen receß
10
oder auffsatz zu underschreiben, es seie dan, daß unß dagegen auch pro parte nostra eine
11
reservatoriam be[i]zurücken zugelaßen werde. Instant Sueci apud status, wan wir es

35
11 nit] In der Kopie KHA : mit.
nit un-
12
derschreiben wöllen, daß sie es underschreiben mogten, warzu sich dieselbe willig bezeigt
13
und wir unßerstheills nit verhindern können, wiewoll darfür gewahrnet, daß den sachen
14
woll nachdencken und den herrn landtgraffn zu Darmbstatt kein praeiudicium zueziehen
15
wölten. Haben es zwar domahl bey den Schwedischen nit, aber hernacher in ihrn losament
16
underschrieben.

17
Actum deinde de subscriptione der Heßen Caßlischen satisfactionsach, so die Churbayri-
18
sche nit haben wöllen underschreiben laßen, es werde dan die Pfältzische sach auch under-
19
schrieben , die fürstlich Braunßchweig Lüneburgische noch die subscription der Pfältzischen
20
nach der Heßen Caßlischen satisfaction zugeben wöllen, es würden dan zugleich die aequi-
21
pollentien underschrieben. Und obzwar die stände in deme eins gewest, daß man alles, waß
22
expedirt, nemblich die Pfältzische sach, die aequipollentias und Heßen Caßlische satisfac-
23
tion , zugleich underschreiben solte, so haben die Schwedische doch die Pfältzische sach gar
24
nit underschreiben wöllen. Zwar [ hat ] der Salvius sich baldt gestelt, ob wolte er sie under-
25
schreiben , den auffsatz und die feder in die handt genohmen, baldt aber das proiect zuvor-
26
derist collationirn unnd des Churmayntzischen reichsdirectorii attestation super facta colla-
27
tione nit trawen wöllen, baldt andere außrede, alles mit lachenden mundt, fürgewendt. Der
28
Oxenstirn auch zu allem gelachet, der Frantzösische resident, obzwar von dem Churbay-
29
rischn gesandten zu einwendung gutter officien angeredt worden, sich der sachen nichts
30
annehmen noch die Schweden mit dem geringsten wortt zusprechen wollen, derowegen
31
sich endtlich die stände, weilen sie gesehen, daß bey den Schweden kein rechter ernst ist,
32
entschloßen, die Heßen Caßlische satisfaction under sich allein zu underschreiben. Prout
33
fuit factum et subscriptio Caesareanorum ac Suecorum in suspenso relicta

46
Vgl. das 1648 III 29/IV 8 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Vorabkom-
47
men über die Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie den Truppenabzug Hes-
48
sen -Kassels (Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12 unfol.; KHA A 4 nr. 1628/
49
24 unfol. [hier fehlen die Namen] – Druck: Meiern V, 663 ff; vgl. später Art. XV,1–11
50
IPO = §§ 48–56 IPM – Zur Publikation des Vorabkommens als Flugschrift vgl. Repgen ,
51
Öffentlichkeit, 754 Anm.en 125 und 126). – In GehStReg Rep N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12
52
unfol. ist die Kopie einer Vorstufe zu dem Vorabkommen abgelegt, bei dem am Rand
32
Änderungen vermerkt sind und das auf Osnabrück 1648 IV 7 datiert ist. – Ebenda be-
33
findet sich eine leicht abgeänderte Kopie des Textvorschlags für das Vorabkommen über
34
die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5]
35
( [ Beilage [C] zu Nr. 65 ] ), die ebenfalls von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet
36
und auf Osnabrück 1648 III 29/IV 8 datiert ist (vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).
.

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