Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
[Die reichsständischen Beschwerden über die unterschiedlichsten Exzesse des Krieges
können als erledigt angesehen werden. Die Forderung nach Zustimmung der Reichs-
stände zu Kontributionen und zu Kriegserklärungen sind durch die Responsion erle-
digt. Der Reichshofrat kann keinesfalls paritätisch besetzt werden. Wenn aber die
kaiserliche Justiz erhalten bleiben soll, dann müssen Konzessionen gemacht werden.
Den Protestanten versprechen, falls sie sich bei den übrigen Gravamina nachgiebig
zeigen, daß Euer Majestät dann eine begrenzte Anzahl protestantischer Reichshofräte
ernennen werde. Der Präsident des Gerichts muß katholisch sein. Bei Religionssachen
wird die Entscheidung bei paritätischer Besetzung per maiora gefällt; bei Stimmen-
gleichheit wird die Angelegenheit an den Reichstag verwiesen.
Es besteht kein Zweifel, daß Euer Majestät bezüglich der Auslegung des Religionsfrie-
dens wie der Reichsconstitutionen iudex competens ist.
Der Reichshofrat hat rechtmäßigerweise einige Sachen vom Reichskammergericht an
sich gezogen, in Religionssachen ist dies aber nie geschehen.
Die Frage der konfessionellen Zusammensetzung des Reichskammergerichts auf den
nächsten Reichstag verschieben; von dem kaiserlichen ius praesentationis ist aber auf
keinen Fall zu weichen. Visitationen des Reichskammergerichts. Exekution von Kam-
mergerichts-Urteilen. Kammergerichtsordnung.
Zu nr. 63 Beilage [1] bezüglich Geistlicher Vorbehalt, protestantische Stiftsinhaber,
Mediatstifter, Freistellung der Religion, Geistliche Iurisdiktion, Konkordat, menses
papales, preces primariae, Reichsjustiz, Kalvinisten vgl. nrr. 87 und 177.]