Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert

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[Die reichsständischen Beschwerden über die unterschiedlichsten Exzesse des Krieges
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können als erledigt angesehen werden. Die Forderung nach Zustimmung der Reichs-
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stände zu Kontributionen und zu Kriegserklärungen sind durch die Responsion erle-
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digt. Der Reichshofrat kann keinesfalls paritätisch besetzt werden. Wenn aber die
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kaiserliche Justiz erhalten bleiben soll, dann müssen Konzessionen gemacht werden.
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Den Protestanten versprechen, falls sie sich bei den übrigen Gravamina nachgiebig
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zeigen, daß Euer Majestät dann eine begrenzte Anzahl protestantischer Reichshofräte
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ernennen werde. Der Präsident des Gerichts muß katholisch sein. Bei Religionssachen
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wird die Entscheidung bei paritätischer Besetzung per maiora gefällt; bei Stimmen-
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gleichheit wird die Angelegenheit an den Reichstag verwiesen.

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Es besteht kein Zweifel, daß Euer Majestät bezüglich der Auslegung des Religionsfrie-
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dens
wie der Reichsconstitutionen iudex competens ist.

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Der Reichshofrat hat rechtmäßigerweise einige Sachen vom Reichskammergericht an
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sich gezogen, in Religionssachen ist dies aber nie geschehen.

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Die Frage der konfessionellen Zusammensetzung des Reichskammergerichts auf den
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nächsten Reichstag verschieben; von dem kaiserlichen ius praesentationis ist aber auf
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keinen Fall zu weichen. Visitationen des Reichskammergerichts. Exekution von Kam-
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mergerichts-Urteilen. Kammergerichtsordnung.

[p. 194] [scan. 242]


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Zu nr. 63 Beilage [1] bezüglich Geistlicher Vorbehalt, protestantische Stiftsinhaber,
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Mediatstifter, Freistellung der Religion, Geistliche Iurisdiktion, Konkordat, menses
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papales, preces primariae, Reichsjustiz, Kalvinisten vgl. nrr. 87 und 177.]

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