Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Auf die ksl. Weisungen vom 13.
haubtwerck bey dieser handtlung anlangt, dha beruhen die sachen noch in
selbigen terminis, wie in unseren vorigen gehorsamsten schreiben angezeigt
worden. Die königlich Schweedische gesandten haben sich zwar vernhemben
laßen, daß sich bey der Pfaltzischen sach auf unsere iüngst außgehändigte
schrifftliche erclehrung mit ehisten auch in schrifften erclehren wölten wie
ingleichen in puncto gravaminum mit unß wieder zur conferentz tretten und
selbigen punct völlig abhandtlen. Wir stehen aber noch in erwartung, wan
solches beschehen werde; scheint, daß die Schweedische auf die abseitige
Churbayrische handtlung ir absehen gerichtet und daß haubtwerck alhie
dardurch von ihnen vorsetzlich werde aufgehalten. Wir haben zwar solches
denen Churbayrischen gnugsamb fürgestelt; die erkennen es auch selbst,
entschüldigen sich aber mit deme, daß ihnen alß dienern der churfürstlichen
durchlauchtt einzureden nit gebühren wölle, obzwar sönst ahn fleißigen
bericht nichts ermangeln ließen, derentwegen wir es auch unserstheils darbey
müeßen bewenden laßen.
Immitls haben die confoederirte cronen wegen der Heßen Caßlischen
praetension beyverwahrte antwortt sub numero 1 außgeantwortet, dhavon
alsopaldt denen Heßen Darmbstattischen, soviel deren interesse ahnlangt,
communication beschehen, die sich auch vernhemben laßen, unß darbey mit
fernern nötigen information zur handt zu gehen. Sobaldt nun selbe erfolgen
wirdt, wöllen wir die weitere gebuhrnuß bey diesem punct fleißig beobach-
ten.
So hat auch der gewester administrator zu Bremen, hertzog Friedrich zu
Holstein, durch seine gesandte
Neben Reinkingk (vgl. [nr. 288 Anm. 6] ), der nur von Februar bis Juli 1647 auf dem WFK
weilte: Dr. Heinrich von Hatten (um 1580–1655); 1635 nobilitiert; 1631 Landkanzler und
kg.lich dänischer und holstein-gottorpischer Rat; 1644–1648 holstein-gottorpischer Ges. auf
dem WFK, seit 1646 Frühjahr auch für das Est. Bremen ( Lorenz S. 125; DBL VI S. 76).
anmelden und zu erkennen geben laßen, daß er nit weenig darüber bestürtzt
worden, indeme er vernhommen, daß die beyde ertz- und stiffter Bremen und
Verden denen Schweeden uberlaßen, seiner aber so gar darbey nit gedacht,
sondern benebens noch in einem von denen Kaißerlichen gesandten außge-
hendigten proiect
iure belli sein verlüstig worden, sich sonsten auch der recompens halben nit
angeben haben. Nun gestehe er aber erstlich denen Schweeden kein ius belli,
sondern hetten ihme die stiffter durch unbillichen gewaldt contra datam
fidem abgenhommen
det, seie darumb underlaßen worden, daß er nit begehrt habe, die tractatus
schwehrer zu machen, auch in hofnung gestanden wehre, man würde seiner
auch ohne sein erinnern eingedenck gewest sein, maßen sich auch noch zu
Ewer Mayestätt gehorsamst versehen thue, daß er ohne recompens nit werde
abgewiesen werden. Würde sönsten wiedrigenfalß obgemeldter ahn die cron
Schweeden beschehener uberlaßung wiedersprechen und ihme sein recht
dhawieder fürbehalten müeßen. Deme ist mit glimpflicher antwort, inhalts
protocols sub numero 2, begegnet worden, daß man zwar lieber dem
hertzogen zu Holstein redintegrationem suae possessionis gegönnet hete, alß
es zu der cession kommen zu laßen. Nachdeme aber die cron Schweeden so
fest auf diesen stifftern bestanden, daß ohne dern zurücklaßung nit wol zum
frieden zu gelangen gewest, hette man endtlich darzu einwilligen müeßen.
Und thäte man sich gegen ir fürstliche gnaden vorsehen, weiln hiebevorn
selbige stiffter auch pacis causa ahn dieselbe kommen, sie würden dieselbe
auch wiederumb pacis causa fahren laßen. Ewer Majestätt würden sölches
anderwerts gegen dieselbe in Kayserlichen gnaden zu erkennen unvergeßen
pleiben. Der gesandter hat darauf ferners die sach recommendirt, ist aber auß
deßen red so viel zu vermercken gewest, daß selbigs fürsten absehen etwoh
mehr auf eine gewiße jarspension alß auf andere realitet gerichtet sein
möegte.