Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Auf die ksl. Weisungen vom 13.

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Ausf.: RK FrA Fasz. 53c fol. 52–52’ – Kopie: Giessen 208 nr. 181 p. 959–960 – Konzept:
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RK FrA Fasz. 53c fol. 51.
und 15.

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Ausf.: RK FrA Fasz. 53c fol. 56–56’ – Kopie: Giessen 208 nr. 182 p. 960–962 – Konzept:
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RK FrA Fasz. 53c fol. 55–55’.
Februar 1647. Und soviel daß
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haubtwerck bey dieser handtlung anlangt, dha beruhen die sachen noch in
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selbigen terminis, wie in unseren vorigen gehorsamsten schreiben angezeigt
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worden. Die königlich Schweedische gesandten haben sich zwar vernhemben
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laßen, daß sich bey der Pfaltzischen sach auf unsere iüngst außgehändigte
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schrifftliche erclehrung mit ehisten auch in schrifften erclehren wölten wie
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ingleichen in puncto gravaminum mit unß wieder zur conferentz tretten und
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selbigen punct völlig abhandtlen. Wir stehen aber noch in erwartung, wan
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solches beschehen werde; scheint, daß die Schweedische auf die abseitige
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Churbayrische handtlung ir absehen gerichtet und daß haubtwerck alhie
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dardurch von ihnen vorsetzlich werde aufgehalten. Wir haben zwar solches
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denen Churbayrischen gnugsamb fürgestelt; die erkennen es auch selbst,
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entschüldigen sich aber mit deme, daß ihnen alß dienern der churfürstlichen
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durchlauchtt einzureden nit gebühren wölle, obzwar sönst ahn fleißigen
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bericht nichts ermangeln ließen, derentwegen wir es auch unserstheils darbey
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müeßen bewenden laßen.

[p. 595] [scan. 671]


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Immitls haben die confoederirte cronen wegen der Heßen Caßlischen
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praetension beyverwahrte antwortt sub numero 1 außgeantwortet, dhavon
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alsopaldt denen Heßen Darmbstattischen, soviel deren interesse ahnlangt,
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communication beschehen, die sich auch vernhemben laßen, unß darbey mit
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fernern nötigen information zur handt zu gehen. Sobaldt nun selbe erfolgen
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wirdt, wöllen wir die weitere gebuhrnuß bey diesem punct fleißig beobach-
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ten.

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So hat auch der gewester administrator zu Bremen, hertzog Friedrich zu
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Holstein, durch seine gesandte

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Neben Reinkingk (vgl. [nr. 288 Anm. 6] ), der nur von Februar bis Juli 1647 auf dem WFK
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weilte: Dr. Heinrich von Hatten (um 1580–1655); 1635 nobilitiert; 1631 Landkanzler und
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kg.lich dänischer und holstein-gottorpischer Rat; 1644–1648 holstein-gottorpischer Ges. auf
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dem WFK, seit 1646 Frühjahr auch für das Est. Bremen ( Lorenz S. 125; DBL VI S. 76).
bey mir, dem graven von Trautmansdorff,
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anmelden und zu erkennen geben laßen, daß er nit weenig darüber bestürtzt
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worden, indeme er vernhommen, daß die beyde ertz- und stiffter Bremen und
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Verden denen Schweeden uberlaßen, seiner aber so gar darbey nit gedacht,
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sondern benebens noch in einem von denen Kaißerlichen gesandten außge-
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hendigten proiect

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In der Erklärung der ksl. Ges. zu den schwed. Satisfaktionsforderungen vom 20. November
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1646 (vgl. nr. 131 Beilage [1]).
pro motivo angezogen worden, ob solte er selbiger stiffter
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iure belli sein verlüstig worden, sich sonsten auch der recompens halben nit
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angeben haben. Nun gestehe er aber erstlich denen Schweeden kein ius belli,
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sondern hetten ihme die stiffter durch unbillichen gewaldt contra datam
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fidem abgenhommen

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Trotz des bremisch-schwed. Neutralitätsvertrags vom 5./15. August 1636 (Druck: ST V.2 S.
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376–380) hatten schwed. Truppen unter Königsmarck (1600–1663) 1644 und 1645 das Est.
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Bremen besetzt ( Lorenz S. 29–32, 43–51).
. Daß sich aber seithero pro recompensa nit angemel-
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det, seie darumb underlaßen worden, daß er nit begehrt habe, die tractatus
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schwehrer zu machen, auch in hofnung gestanden wehre, man würde seiner
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auch ohne sein erinnern eingedenck gewest sein, maßen sich auch noch zu
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Ewer Mayestätt gehorsamst versehen thue, daß er ohne recompens nit werde
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abgewiesen werden. Würde sönsten wiedrigenfalß obgemeldter ahn die cron
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Schweeden beschehener uberlaßung wiedersprechen und ihme sein recht
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dhawieder fürbehalten müeßen. Deme ist mit glimpflicher antwort, inhalts
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protocols sub numero 2, begegnet worden, daß man zwar lieber dem
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hertzogen zu Holstein redintegrationem suae possessionis gegönnet hete, alß
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es zu der cession kommen zu laßen. Nachdeme aber die cron Schweeden so
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fest auf diesen stifftern bestanden, daß ohne dern zurücklaßung nit wol zum
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frieden zu gelangen gewest, hette man endtlich darzu einwilligen müeßen.
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Und thäte man sich gegen ir fürstliche gnaden vorsehen, weiln hiebevorn
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selbige stiffter auch pacis causa ahn dieselbe kommen, sie würden dieselbe
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auch wiederumb pacis causa fahren laßen. Ewer Majestätt würden sölches
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anderwerts gegen dieselbe in Kayserlichen gnaden zu erkennen unvergeßen
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pleiben. Der gesandter hat darauf ferners die sach recommendirt, ist aber auß

[p. 596] [scan. 672]


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deßen red so viel zu vermercken gewest, daß selbigs fürsten absehen etwoh
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mehr auf eine gewiße jarspension alß auf andere realitet gerichtet sein
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möegte.

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