Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
307. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar Preßburg 1647 März 12

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar


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Preßburg 1647 März 12

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53c fol. 103–105 = Druckvorlage – Kopie: Giessen 208 nr. 209
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p. 1112–1117 – Konzept: RK FrA Fasz. 53c fol. 95–97’.

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Gutachten deputierter Räte (Kurz. Söldner, Walderode) und Conclusum im Geheimen Rat
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(Lobkowitz, Slawata, Khevenhiller, Schlick, Martiniz, Kurz, Kollowrat, Prücklmaier. Söldner)

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Das Ga. stimmt in den einschlägigen Teilen bis auf die unten angeführten Passagen mit der
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Weisung überein. Die Entscheidungen des Ks.s sind jeweils am Rand notiert. Außerdem hatten
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die dep. Räte noch die Ausführungen Volmars gegenüber Oxenstierna und d’Avaux über die
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Satisfaktion Hessen-Kassels, den absehbaren Vertrauensverlust der Schweden bei den Reichs-
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ständen und über den Adm. von Bremen gerügt. Ein eigener schriftlicher Verweis für Volmar
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ist aber nicht überliefert.
,

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[Preßburg] 1647 März 11 und 12. Kopie: RK FrA Fasz. 53c fol. 98–101.

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Kein Abschluß bei den Gravaminaverhandlungen ohne einen Vergleich in der pfälzischen
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Restitution. Kurbrandenburgische Entschädigung: Überlassung der Stifter Magdeburg und
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Halberstadt nur als Mannlehen; Bewilligung des gewünschten neuen kurbrandenburgischen
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Titels; keine Säkularisierung der Stifter. Keine Entschädigung für das Haus Braunschweig-
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Lüneburg. Verhandlung eines Waffenstillstands zusammen mit den anderen ausstehenden
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Problemen!

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Auf nr. 277. Wir verspühren ewern steths embsigen, angewandten fleiß und
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bemüehung zu beförder- und erhebung des lieben friedens in Kayserlichen
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gnaden. Habt auch bey unß gar recht gethan, daß ihr die Pfalzische sach
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tanquam conditionem sine qua non dem puncto gravaminum annectiert.

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Betreffendt den recess wegen der Churbrandenburgischen aequipollenz,
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haben wir darwider kein bedenkhen. Weil aber gleich in paragrapho primo

[p. 618] [scan. 694]


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desselben gesezt würdt, das daß stifft Halberstatt „domino electori eiusque
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posteris et successoribus haeredibus masculis atque agnatis tradi debeat“, in
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paragrapho aber secundo nachfolgende wörtter befindtlich „ut nihilominus
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episcopatus serenissimo electori Brandenburgico atque toti domui suae
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haereditarius maneat“, welches auch de archiepiscopatu Magdeburgensi in
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sequentibus disponiert würdt, so inskünfftig quoad facultatem alienandi et ad
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foeminas transferendi möchte extendiert werden, so wollet sehen, ob ihr nach
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dem wörttel „haereditario“ etwas beysezen möget, dardurch dise ungleiche
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interpretation und extension inskünfttig verhüettet und abgewendet sein
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khönte. Wie wir dan darfür halten, daß solches weder den königlich
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Schweedischen noch Churbrandenburgischen zuwider sein werde, weil
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Churbrandenburg daß herzogthumb Pommern anderst nicht alß feudum
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masculinum possediert, so nach abgang deß hauß Brandenburg dem Reich
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were eröffnet worden, und daß sie selbst meldung thuen de masculis
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successoribus und die episcopatus auf die weiber nit fallen können und
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subrogatum sentiat naturam subrogati.

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Wir haben auch darbey in acht genommen, daß der churfürst begehrt den
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titel „princeps archiepiscopatus Magdeburgensis“. Nun ist unß solches, wan
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es allein bey dem titel bleibt, nit zuwider, weil wir ihr liebden undt desßen
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successores masculos weder electos noch postulatos bey disen erz- und
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stifftern nennen können. Dieweil wir aber beförchten, wie unß auch dasieh-
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nige , so zu Münster bey unserm Kayserlichen gesandten, graven von Nassaw,
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von dem Churbrandenburgischen angebracht

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Vgl. das Schreiben Nassaus an Trauttmansdorff vom 23. Februar 1647 (Druck: Nr. 270), das
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Nassau drei Tage später seiner Relation an den Ks. (Ausf.: RK FrA Fasz. 54a (Teil II) fol. 107
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– Kopie: KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.) beilegte.
, darzu anlaithung geben thuet,
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daß man auf seiten deß churfürsten auch auf eine verenderung mit disen erz-
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und stifftern ziehlen thuet, wie mit Bremen und Verden geschehen, also habt
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ihr bey disem werckh umb sovil mehr ein wachendes aug zu haben.

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27 Die Braunschweig Lünenburgische gesandten] Im Ga. folgt noch (fol. 100’): Und ob man
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sich zwar mit ihnen ratione satisfactionis nit einzulasßen aus den von den Kayserlichen
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gesandten angezogenen ursachen, sonderlich dieweilen ieder nur satisfaction suechen
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und solche auf Ewer Majestät fallen, so stelt man doch dahin, daß sie mit einer
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expectanz post extinctam domum Brandenburgicam auf daß erzstifft Magdeburg oder
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Halberstatt zu vertrösten. Wegen Oßnabrug und Minden lassen die gehorsambsten reth
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es bey ihrem iüngst gegebenen guetachten

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Wahrscheinlich vgl. das Ga. dep. Räte vom 28. Dezember 1646 (Druck: Nr. 185 Beilage
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[1]).
verbleiben. – Ihr Kayserliche majestätt haben
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geschlossen, die vertrostung wegen der gerathenen expectanz auszulassen.
Die Braunschweig Lünenburgische gesandten hast du, der graff von Traut-
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manstorff , gar wohl beschieden. Darbey lassen wir es allerdings bewenden.

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Haben gleichwol euch neben dem allem zu erinnern eine notturfft erachtet,
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daß ihr neben dem puncto gravaminum und der Pfalzischen sachen zugleich

[p. 619] [scan. 695]


1
und pari passu die handtlung deß armistitii und dessen beschliessung bey
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diser apertur auf daß hefftigste treiben und urgieren sollet. Haben unsere
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gegentheil ein rechtschaffene ernstliche mainung zu schliessung des frieden,
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werden sie auch die schliesßung des armistitii ihnen nit zugegen sein lasßen.
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Werden sie aber zu schließung eines armistitii kein lust erzeigen, so ist
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gnuegsamb zu verspühren, daß ihnen kein ernst zum frieden. Dannenhero ihr
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eüch disen punct der handtlung und schliesßung eines armistitii neben den
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andern pari passu wohl angelegen sein lassen und darvon nit aussezen
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wollet.

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