Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Verweis auf nr. 262. Nun hat man auf also in selbigem puncto erlangte
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richtigkeit den punctum gravaminum under handen genhomben, auch so
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weith abgehandtlet, daß endtlich verabschiedet worden, daß ein ieder theil
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einen receß uber daßienig, waß bey denen conferentzien fürgelauffen,
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abfaßen, selbige beyde recessus alßdan gegeneinander gehalten, vergliechen
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und in einen receß gebracht werden sölte[ n]

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Diese Verhandlungen zwischen den ksl. Ges. auf der einen sowie Salvius und einer Deputation
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der prot. Stände auf der anderen Seite hatten am 28. Januar/7. Februar (vgl. [nr. 243 Anm. 1] ),
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am 31. Januar/9. Februar (vgl. [nr. 253 Anm. 4] ) und am 6./16. Februar 1647 (Druck des
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offiziösen ev. Protokolls: Meiern, APW IV S. 56–77 . Kopie des Protokolls Schröders: TA Ka.
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110 (Teil I) unfol. – Konzept: TA Ka. 111 Z 5 nr. 57–70 unfol.) in Osnabrück stattgefunden.
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Die hier erwähnte Vereinbarung ist in den aufgeführten Akten nicht ausdrücklich erwähnt
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(vgl. aber nr. 142).
; warmit man dan auch noch
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diese wochen verhofft aufzukommen.

[p. 532] [scan. 608]


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Weiln aber under solchem verlauff sowol die Schweedischen alß Frantzösi-
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sche gesandten wegen abhelffung der Heßen Caßlischen praetension, sowol
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die Marpurgische succession alß praetensam satisfactionem militarem betref-
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fend, mich, den graven von Trautmansdorff, instendig ahngelangt, alß habe
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ich zu ein und anderer sach interessirter stendten gesandte zu mir erfordert,
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dennselben die bewandtnuß fürgehalten und deren gedancken und meinung,
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waß sie in nahmen irer principalen und obern hiebey zu thuen bevehlicht, zu
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vernhemmen begehrt, dern theils lauth beyligenden protocols sub numero 1
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die sachen in bedencken genhommen, theils aber sich also erclehrt, daß ich
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bemelten Frantzösischen und Schweedischen gesandten zu abhelffung dieser
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beschwernußen die in beykommenden memorial sub numero 2 sich enthal-
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tende media vorzuschlagen verursacht worden. Und stehet zu erwarten, waß
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ein oder ander orts daraufhin für weitere veranlaaßung zu uberwindung
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dieser difficulteten ahn handt geben werden möegte.

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