Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Sein ire excellentz herr graff von Trautmansdorff von denen königlich Schweedischen
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gesandten heimbgesucht worden. Weilen dieselbe aber besorget, es dörfften sich die
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Schweedische bey selbiger visita nur ploß in terminis complimentorum aufhalten und zu
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kheinen materialien tretten wöllen, haben sie, umb deme fürzukommen, für gut angese-
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hen, daß sich auch herr graff von Lamberg sambt Volmar und Crane darbey einfinden
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söllen. Ist auch wol außgeschlagen, dan obzwar die Schwedische sich anfenglich nur in
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curialien aufgehalten und außtrücklich vernhemmen laßen, daß sie nit herzukommen
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wehren, umb negotia zu tractirn, sondern nur allein, umb ire excellentz zu entfangen, so

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haben sie sich iedoch hernacher zu den materialien, wie ihnen durch ein und andern
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discurs darzu anlaaß gegeben worden, algemach angefangen zu lencken, und anfänglich
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der Oxenstern erinnert, daß die protestirende stendte bey ihnen gewest und ansuchung
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gethaen, den punctum gravaminum mit unß immediate, doch dergestalt under handen zu
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nhemmen und abzuhandtlen, daß man sich zuvorderist darbey eins gewißen modi
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vergleichen möegte. Die protestirende wölten gern sehen, daß ein oder vier auß ihnen mit
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zu der handlung möegten gezogen werden, die ubrige deputirte aber sich in der nähe
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halten, dhamit, aufm fall einiger punct von weiteren nachdencken fürfallen möchte, mit
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denselben alsogleich dhavon communicirt werden könte. Man hat sich aber dießeits
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solchen vorschlag gleich gefallen laßen und dhamit alle weitlauffigkeit bey dieser materi
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abgeschnitten.

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Darauf der Oxenstern ferners zu dem puncto satisfactionis pro corona Sueciae kommen
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und darbey erinnert, daß es selbigs puncti halber vornhemblich ahn der reichsständte
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erclehrung, wie es der versicherung und guarantigiae halben gehalten werden solte,
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erwende. Solten sich die stendte darüber wol erclehren, so seie der punctus satisfactionis
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baldt richtig zu machen. Es wehre aber dhabey zu considerirn, daß man itzo in andern
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terminis schwebe alß zuvor, dho man in hofnung gestanden, daß Churbrandeburg seinen
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consensum wegen halb Pommern würde hergegeben haben. Itzo habe sich die cron
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erclehrt, gantz Pommern invito electore zu behalten, werde sich auch mit solcher
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erclehrung nit ändern, consequenter ire churfürstliche durchlauchtt und dero gantzes
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churhauß pro perpetuo contradictore haben wie auch die hertzogen von Mecklenburg,
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herrn administratorem zu Bremen sambt selbiger statt, dhahero sich so viel desto mehr
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der manutention halber versichern und in acht nhemmen müste, zumahl sich auch die
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stendte und unterthanen in Pommern zu untergebung unter andere herrschafft wegen des
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homagii, so sie dem churfürsten geleistet, waß schwihrig bezeigten.

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Ire excellentz herr obristhoffmeister haben geantwortet, daß es der unterthanen und
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stendte halben kheine sonderbahre difficultet geben werde. Habe diesorts seine gewiße
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maaß und ordtnung im Reich; deme Kaißerliche mayestätt die unterthanen zum
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gehorsamb zuweißen würden, deme würden sie auch folgen. Bedörffte deswegen kheiner
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andern ledigzehlung von voriger pflicht, alß Kaißerliche majestätt auß oberkeitlichen
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gewaldt selbst thuen. Waß aber daß begehren anlangt, daß die sach zuvorderist solle ahn
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die ständte gebracht werden, dha wolle es gleichwol die notturfft erfordern, sich vorhero
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der condition halber, warauf die cron eigentlich die manutention und guarentigiam setzen
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möegte, zu vergleichen. Wan solches vorgangen, so würde man alßdan denen reichsständ-
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ten alles vortragen und dern consensum und gedancken darüber einfordern. Die sach aber
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itzo, dha sie noch nit praeparirter ist, den stendten also crude vorzutragen, werde daß
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werck nit befordern, sondern mehr involvirn und die stendte nit wißen, weßen sich
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erclehren solten. In die cession und uberlaßung bemeltes Pommerlandts hetten die
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vornhembste stendte, alß das churfürstliche collegium, auch Chursachßen, selbst schon
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gewilligt, und seie unnötig, sich derentwegen aufzuhalten oder von den stendten einige
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weitere erclehrung einzuholen. Würde es auch das werck selbst zeigen und die stendte,
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wan sie anderst des kriegslasts enthoben sein wolten, wol consentirn müeßen; und wehr
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nit consentire, der habe seine gefahr dhabey zu erwarten.

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Illi: Sie sorgten, es möegten sich noch under den stendten einige herfürthuen, die sich
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wegen des consensus difficultirn möegten. Seie also beßer, daß man vorhero der stendte
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meinung wiße und dern consens versichert seie. Ist geantwortet worden, daß man denn
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sachen waß nachdencken und, wan es immer practicabl, auf solchen schlag vortzukom-
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men, sich darin gern zu beforderung der sach bequemen wolte. Man werde das werck zu
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papyr bringen, sich mit denen Schweedischen daruber eins gewißen proiects, wie sie es
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vermeindten, daß mit denen ständten darauß zu communicirn, vergleichen und bey
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negster conferentz und visita ferners dhavon reden. Quod placuit hinc inde, und seien die
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Schwedischen dhamit abgeschieden. Im herausgehen fragte der Oxenstern, wan man mit
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der cron Schweeden in puncto satisfactionis werde richtig sein, wie es alßdan mit Heßen

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Caßel, Baden Durlach

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Die Mgf.en von Baden stritten sich untereinander um die Herrschaft in der Mgft. Baden-
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Baden („obere Mgft.“). Nachdem der ev. Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach
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(1560–1604; 1577 Mgf.) sie 1594 besetzt hatte, war sie durch ein RHR -Urteil vom 22. August
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1622 seinem Bruder und Nachfolger, dem Mgf.en Georg Friedrich (1573–1638; 1604–1622
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Mgf.), abgesprochen worden. Dessen Sohn, Mgf. Friedrich V. Magnus von Baden-Durlach
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(1594–1659; 1622 Mgf.), hatte sie aber zwischen 1633 und 1635 mit schwed. Hilfe wieder in
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Besitz genommen und wurde deshalb vom PF (1635 Mai 20/30; Druck: Londorp IV S.
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Baden-Baden (1593–1677; 1622 Mgf.) ( Weech S. 157–173, 293–354; Köhler).
und andern anzufangen; selbe sachen werden auch müeßen
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vergliechen werden. Responsum: Die zeitt werde es geben. Man müße erst mit der cronen
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vergliechen sein. Uber die Heßische sachen seie man schon anderwerts in handtlung
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begrieffen , und wer weiß, ob nit etwoh dieselbe ohne unser zuthuen dörffte zu völligen
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vergleich gebracht werden. Die Badische sach seie eine so gerechte sach, daß die
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Schweedische selbst darin der iustitzi würden beyfall geben, wan sie nur recht würden
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informirt sein.

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