Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Sein ire excellentz herr graff von Trautmansdorff von denen königlich Schweedischen
gesandten heimbgesucht worden. Weilen dieselbe aber besorget, es dörfften sich die
Schweedische bey selbiger visita nur ploß in terminis complimentorum aufhalten und zu
kheinen materialien tretten wöllen, haben sie, umb deme fürzukommen, für gut angese-
hen, daß sich auch herr graff von Lamberg sambt Volmar und Crane darbey einfinden
söllen. Ist auch wol außgeschlagen, dan obzwar die Schwedische sich anfenglich nur in
curialien aufgehalten und außtrücklich vernhemmen laßen, daß sie nit herzukommen
wehren, umb negotia zu tractirn, sondern nur allein, umb ire excellentz zu entfangen, so
haben sie sich iedoch hernacher zu den materialien, wie ihnen durch ein und andern
discurs darzu anlaaß gegeben worden, algemach angefangen zu lencken, und anfänglich
der Oxenstern erinnert, daß die protestirende stendte bey ihnen gewest und ansuchung
gethaen, den punctum gravaminum mit unß immediate, doch dergestalt under handen zu
nhemmen und abzuhandtlen, daß man sich zuvorderist darbey eins gewißen modi
vergleichen möegte. Die protestirende wölten gern sehen, daß ein oder vier auß ihnen mit
zu der handlung möegten gezogen werden, die ubrige deputirte aber sich in der nähe
halten, dhamit, aufm fall einiger punct von weiteren nachdencken fürfallen möchte, mit
denselben alsogleich dhavon communicirt werden könte. Man hat sich aber dießeits
solchen vorschlag gleich gefallen laßen und dhamit alle weitlauffigkeit bey dieser materi
abgeschnitten.
Darauf der Oxenstern ferners zu dem puncto satisfactionis pro corona Sueciae kommen
und darbey erinnert, daß es selbigs puncti halber vornhemblich ahn der reichsständte
erclehrung, wie es der versicherung und guarantigiae halben gehalten werden solte,
erwende. Solten sich die stendte darüber wol erclehren, so seie der punctus satisfactionis
baldt richtig zu machen. Es wehre aber dhabey zu considerirn, daß man itzo in andern
terminis schwebe alß zuvor, dho man in hofnung gestanden, daß Churbrandeburg seinen
consensum wegen halb Pommern würde hergegeben haben. Itzo habe sich die cron
erclehrt, gantz Pommern invito electore zu behalten, werde sich auch mit solcher
erclehrung nit ändern, consequenter ire churfürstliche durchlauchtt und dero gantzes
churhauß pro perpetuo contradictore haben wie auch die hertzogen von Mecklenburg,
herrn administratorem zu Bremen sambt selbiger statt, dhahero sich so viel desto mehr
der manutention halber versichern und in acht nhemmen müste, zumahl sich auch die
stendte und unterthanen in Pommern zu untergebung unter andere herrschafft wegen des
homagii, so sie dem churfürsten geleistet, waß schwihrig bezeigten.
Ire excellentz herr obristhoffmeister haben geantwortet, daß es der unterthanen und
stendte halben kheine sonderbahre difficultet geben werde. Habe diesorts seine gewiße
maaß und ordtnung im Reich; deme Kaißerliche mayestätt die unterthanen zum
gehorsamb zuweißen würden, deme würden sie auch folgen. Bedörffte deswegen kheiner
andern ledigzehlung von voriger pflicht, alß Kaißerliche majestätt auß oberkeitlichen
gewaldt selbst thuen. Waß aber daß begehren anlangt, daß die sach zuvorderist solle ahn
die ständte gebracht werden, dha wolle es gleichwol die notturfft erfordern, sich vorhero
der condition halber, warauf die cron eigentlich die manutention und guarentigiam setzen
möegte, zu vergleichen. Wan solches vorgangen, so würde man alßdan denen reichsständ-
ten alles vortragen und dern consensum und gedancken darüber einfordern. Die sach aber
itzo, dha sie noch nit praeparirter ist, den stendten also crude vorzutragen, werde daß
werck nit befordern, sondern mehr involvirn und die stendte nit wißen, weßen sich
erclehren solten. In die cession und uberlaßung bemeltes Pommerlandts hetten die
vornhembste stendte, alß das churfürstliche collegium, auch Chursachßen, selbst schon
gewilligt, und seie unnötig, sich derentwegen aufzuhalten oder von den stendten einige
weitere erclehrung einzuholen. Würde es auch das werck selbst zeigen und die stendte,
wan sie anderst des kriegslasts enthoben sein wolten, wol consentirn müeßen; und wehr
nit consentire, der habe seine gefahr dhabey zu erwarten.
Illi: Sie sorgten, es möegten sich noch under den stendten einige herfürthuen, die sich
wegen des consensus difficultirn möegten. Seie also beßer, daß man vorhero der stendte
meinung wiße und dern consens versichert seie. Ist geantwortet worden, daß man denn
sachen waß nachdencken und, wan es immer practicabl, auf solchen schlag vortzukom-
men, sich darin gern zu beforderung der sach bequemen wolte. Man werde das werck zu
papyr bringen, sich mit denen Schweedischen daruber eins gewißen proiects, wie sie es
vermeindten, daß mit denen ständten darauß zu communicirn, vergleichen und bey
negster conferentz und visita ferners dhavon reden. Quod placuit hinc inde, und seien die
Schwedischen dhamit abgeschieden. Im herausgehen fragte der Oxenstern, wan man mit
der cron Schweeden in puncto satisfactionis werde richtig sein, wie es alßdan mit Heßen
Caßel, Baden Durlach
Die Mgf.en von Baden stritten sich untereinander um die Herrschaft in der Mgft. Baden-
Baden („obere Mgft.“). Nachdem der ev. Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach
(1560–1604; 1577 Mgf.) sie 1594 besetzt hatte, war sie durch ein RHR -Urteil vom 22. August
1622 seinem Bruder und Nachfolger, dem Mgf.en Georg Friedrich (1573–1638; 1604–1622
Mgf.), abgesprochen worden. Dessen Sohn, Mgf. Friedrich V. Magnus von Baden-Durlach
(1594–1659; 1622 Mgf.), hatte sie aber zwischen 1633 und 1635 mit schwed. Hilfe wieder in
Besitz genommen und wurde deshalb vom PF (1635 Mai 20/30; Druck: Londorp IV S.
458–470) ausgeschlossen. Seitdem regierte dort wieder der kath. Mgf. Wilhelm V. von
Baden-Baden (1593–1677; 1622 Mgf.) ( Weech S. 157–173, 293–354; Köhler).
vergliechen werden. Responsum: Die zeitt werde es geben. Man müße erst mit der cronen
vergliechen sein. Uber die Heßische sachen seie man schon anderwerts in handtlung
begrieffen
Vgl. [Nr. 189 Anm. 2] .
vergleich gebracht werden. Die Badische sach seie eine so gerechte sach, daß die
Schweedische selbst darin der iustitzi würden beyfall geben, wan sie nur recht würden
informirt sein.