Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Auf die ksl. Weisung vom 12. September 1646
gesandten negotiation alhie haben wir ferners dieses erfahren, daß sich die
Schweedische gegen die protestirende, sönderlich der Oxenstern gegen den
graffen von Witgenstein, höchlich beclagt, ob wehren sie von denen Frantzo-
sen betrogen. Bey einer conferentz soll es wunderbarlich durcheinanderge-
lauffen und erstlich die Schweeden und Frantzosen ahneinander kommen
sein und der Salvius den Frantzosen gar grob verwiesen haben, daß die
Frantzosen itzo ihr intent erlangt und ire gräntze gar biß auf den Rhein-
stromb extendirt hetten, wölten itzo die cron Schweeden mit lähren handen
abweisen, seie wieder die confoederation, und waß dergleichen mehr gewest.
Dhagegen die Frantzosen erinnert, daß sie dasienige, waß sie pro satisfactione
bekommen, thewer gnug erkauffen müeßen. Die cron Schweeden könte
solches auch versuchen, die bekomme fast noch einmahl so viel von land und
leüthen von des Reichs boden alß die cron Franckreich. Seie nit so hoch zu
verwundern, daß es dhamit waß schwehr hergehe. Wie sich darauf der
Salvius waß gelendet und so viel zu verstehen geben, daß dan der cron
Schweeden zum weinigsten zu halb Pommern möegte verholffen werden,
hette der Oxenstern dem Salvio eingeredt und verwiesen, daß er wieder seine
instruction redete. Und wehren diese beyde dergestalt aneinanderkommen,
daß die Frantzosen gnug zu thuen gehabt, sie wieder zu reconciliiren.
Dhahero endtlich der schluß dhahin außgefallen, daß in Schweeden umb
fernere instruction zu schreiben seie. Bey selbiger conferentz seie auch der
autonomia gedacht worden und es der duca di Longavilla neben dem conte
de Servient darfür halten wöllen, die catholische stendte würden selbigen
punct nachgeben, dhagegen der conte d’Avaux contrarium sustinirt und also
die Frantzösische gesandten ebenermaßen so starck darüber aneinandergera-
then, daß durch die Schweedische wieder hetten müßen gesetzt werden.
Circa instrumentum pacis hetten die Frantzosen denen Schweedischen gera-
then, ihr instrumentum pacis nit zu außantworten. Würden kheinen reputa-
tion dhavon haben, weiln sachen darin begrieffen, so nit könten behaubtet
werden, das gantze instrumentum auch mehr auf particular- und privatsachen
alß causam publicam gerichtet und also causam belli nit iustificire, sondern
vielmehr causam Suecorum vulnerire, daß sie umb solcher sachen willen
einen krieg geführt, umb derentwillen khein krieg geführt werden könte. Seie
beßer, daß man in regulis generalibus bleibe in ordine der ersten proposition
Vgl. die schwed. Proposition II vom 1./11. Juni 1645 (Druck: Meiern, APW I S. 435–438 ).
alß solchergestalt ad particularia gehe. – Welche umbstendte unß von denn
Churmaintzischen communicirt worden, mit versicherung, daß sie von guten
orth herkommen.
Die protestirende stendte haben gestern abermals bey unß in puncto gravami-
num ein anbringen gethaen, darüber Ewer Mayestätt iro auß beyverwahrten
prothocollo allergnädigst wöllen referirn laßen. Söllen auch denen Churbran-
deburgischen zu favor der cron Schweeden zugesprochen haben, weiln sich
die Schweedische beclagen, daß mit denen Churbrandeburgischen nit vort-
kommen könten und dieselbe sich noch wegen gantz Pommern, noch wegen
halb Pommern, noch wegen eins stücks oder particul herauslaßen wölten,
daß sich gegen die cron Schweeden zu waß gewißes, waß sie zu thuen
gemeindt, erclehrn wölten, dhamit dieselbe wißen können, waran sie seie.
Und dieses haben wir von einem protestirenden selbst.