Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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[1646 September 26]

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Bei den frz. Ges. haben wir unseren Vortrag gemäß der Anweisung Trauttmansdorffs
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gehalten.

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Die Frantzösische abgesandte haben geantwortet, daß nit ohne, daß die Schweedische
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gesandten sich defectu mandati entschüldigen thäten und sie dhahero mit denselben noch
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nit allerdings fortkommen könten. Hetten aber beede, sie, die Frantzosen, sowol alß die
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Schweedische gesandten, nacher Schweeden geschrieben, umb die königin und senatores
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regni zu miltern gedancken zu disponirn

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Die frz. Ges. schrieben erst unter dem Datum des 1. Oktobers 1646 an die schwed. Kg.in
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( Heimer S. 29 Anm. 4; APW II C 2 S. 499 Z. 18–25). Salvius und Oxenstierna hatten schon
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am 14./24. September 1646 (Druck: APW II C 2 nr. 189) ihre Relation erstattet.
. Die Schweedische gesandten liessen sich zwar
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vernhemmen, ob könten sie von gantz Pommern nit absetzen, doch entlich so viel zu
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verstehen geben, daß sich die cron vermüthlich mit Vorderpommern und statt Stettin

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Stettin (Szczecin; Hgt. Hinterpommern); Handelshafen an der Odermündung, Residenz der
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Hg.e von Pommern und Versammlungsort der Landstände; 1627 in ksl. und 1630 in schwed.
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Besetzung ( Zedler XXXIX Sp. 2017–2022; Back S. 5).
,
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Wißmar sambt den ertz- und stifften Bremen und Verden würde begnügen laßen, doch
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wehren sie derzeit noch nit darauf instruirt

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Vgl. das Schreiben von Salvius vom 7./17. September 1646 (Druck: APW II C 2 nr. 186) und
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die Relation der schwed. Ges. vom 14./24. September 1646 (Druck: Ebenda nr. 189).
. Sie, Frantzosische, begehrten von unß zu
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wißen, ob wir keine gewißheit hetten, daß Churbrandeburg auf solchen fall den
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consensum werde hergeben und sich mit Halberstadt gegen halb Pommern begnügen
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laßen und ferners khein ander aequivalens suchen wöllen.

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Nos: Hetten noch von einen, noch andern einige gewißheit. Es seie solches aber auch
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noch niemaln in vorschlag kommen. Vermutheten iedoch, wan Schweeden von gantz
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Pommern würde abweichen, daß sich alßdan die churfürstliche durchlauchtt desto
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ehender wegen halb Pommern möegten bewegen laßen. Könte auch etwoh sein, wan ir
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churfürstliche durchlauchtt ie dhamit nit zufrieden sein wölten, daß sich alßdan etwoh
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die reichsstendte angreiffen und ihrer churfürstlichen durchlaucht mit einer erklecklichen
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summa geldts zur handt gehen möegten.

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Illi: Die ständte des Reichs würden die soldatesca zahlen müeßen, also müsten dieselbe
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mit kheiner fernerer zahlungslast beschwehrt werden. Sie hetten zwar auch denen

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Schweeden von diesem mitl schon fürgehalten, die berieffen sich aber ploß darauf, daß sie
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dhazu nit instruirt und sich gar in einige andere tractaten nit einlaßen könten, sondern auf
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Pommern bestehen müesten. Fragten ferners, ob es richtig seie und wir darüber unsere
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prothocolla hetten, daß die Schweeden auf Schlesien iemaln renuntiirt hetten, dan
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scheinete, daß sie solches wiedersprechen wölten.

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Respondimus: Solche renuntiatio seie in gegenwarth irer excellentz, herrn grafen von
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Trautmansdorff, und unser beschehen, und zwar mit vorher abgeredeter bedingnuß, daß
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alles, waß bey selbiger conferentz fürgehen möegte, verbindtlich sein sölte. Hetten
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darüber unsre ördentliche prothocolla und wölten dieselbe auf begehren noch heüd per
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extractum ihnen zuschicken.

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Illi noluerunt, sondern glaubten unseren wortten. Erzehlten unß ferners, daß sie es auch
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bey denen Schweedischen gesandten dhahin gerichtet, daß denen Pommerischen stendten
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ire zusamenkhombst, allermaßen es die churfürstliche durchlaucht zu Brandeburg
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begehrt hetten, solte zugelaßen werden, iedoch daß gewiße deputirte von der cron
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Schweeden wegen solchem landtag mit beywohnen sölten. Haben ferners information
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begehrt, waß es für bedencken habe wegen anstellung des tertii tribunalis in Imperio

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Die Erweiterung der Zahl der Reichsgerichte hatten die prot. Reichsstände zuerst in ihren
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Gravamina politica (1645 November s. die; Druck: Meiern, APW I S. 801–814) verlangt.
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Diese Forderung wurde während des Jahres 1646 weiter betrieben ( UA IV S. 447 Anm. 1;
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Ruppert S. 238–239).
.
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Vermeinten, wan selbigs könte zugelaßen werden, daß man dhamit viel würde gewinnen
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können. Respondimus informando, waß es mit denen craißen im Reich für eine
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beschaffenheit habe, daß sich dieselbe einmahl dem Kayserlichen reichshofrath und
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camerae Imperiali untergeben und nit so leichtlich wieder würden zertheilen laßen, und
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seie dieses eine materi, so auf einen reichstag gehörig und alhie nit könne erörttert
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werden. Auf dieses sein wir von ihnen abgeschieden.

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Und sagte der monsieur d’Avaux mir, Crane, im herausgehen, unvermerckt der andern
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gesandten: „Estote bono animo. Vestrae res bono sunt loco, sed nolite de me quicquam
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dicere, quia ego habeor suspectus.“

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[1646 September 27]

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Haben unß die Frantzösische gesandten revisitirt und bey unß abschiedt genhommen, in
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meinung, sich wieder nacher Münster zu begeben. Der conte d’Avaux gebrauchte diese
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formalia: „Licet vobis pacem non relinquamus, tamen optimam spem pacis relinquimus,
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et ubi venerint literae ex Suecia, debetis cum legatis Suecicis venire Monasterium, ut ipsi
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negotio pacis finis imponatur“. Der duca de Longeville contestirte sehr von irem
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empzigen fleiß und bemüehung, so sie bey dieser negotiation gehabt, deßen sie unß
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festiglich könten versichern, und wir solten es glauben, daß sie alhie viel verrichtet
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hetten.

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Wir versicherten ihnen unser Vertrauen, bedankten uns und zeigten ihnen unser Protokoll vom
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19. April 1646

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Druck: APW II A 4 nr. 12 Beilage [1].
, das den schwed. Verzicht auf Schlesien beweise. Sie haben dieses
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akzeptiert.

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