Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Besuch von Salvius bei Krane. Nach einigen Worten über seine Krankheiten kam dieser zu
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seinem Anliegen und fragte, weiln man die nachrichtung von Münster habe, daß die sach
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aldha zwischen den Kayserlichen und Frantzösischen gesandten vergliechen

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Vgl. den ksl.-frz. Vorvertrag vom 13. September 1646 (vgl. APW II A 4 nr. 344 Beilage B).
, waß dan

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1
nuhmehr diesorts anzufangen, waß für ein modus fürzunhemmen, umb alhie auch zum
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schluß zu kommen, ob man die Frantzosen für mediatorn bey diesem convent haben
3
werde. Respondi, daß nit ohn, daß unß auch von Münster auß der bericht zukommen,
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daß die Kayserliche gesandten aldha mit denen Frantzösischen zum schluß kommen.
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Würde freylich nuhmehr an deme sein, daß man alhie auch darzuthue und alles zur
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richtigkeit pringe. Es bedörffe darbey aber khein ander modus gehalten zu werden, alß
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seithero gehalten worden. Die Schwedische gesandten wüsten wol, weßen man sich
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dießeits erclehrt

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Vgl. das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Meiern, APW III S. 66–73 ).
. Ire Kayserliche majestätt sein so weith gangen, alß sie gehen könten.
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Stünde bey den Schwedischen, solchs anzunhemmen und bey denen interessirten alles
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richtig zu machen. Die Frantzösische gesandten würden sich pro mediatoribus nit
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außgeben. Man müße aber nuhmehr bey so weith gebrachten sachen allerseits darzuthuen
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und dhahin arbeiten, dhamit dem werck völlig möege abgeholffen und seine endtschafft
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gegeben werden. Man versehe sich gegen die cron Schweeden, daß dieselbe an iren ortt
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nichts werde wöllen erwinden laßen. Würde sonsten bey der gantzen weldt der verweiß
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und haß verzögerten friedens auf dieselbe allein fallen.

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Ille: Es würde die cron Schweeden an iro nichts erwinden laßen. Die protestirende
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stendte müsten aber auch vorhero ire satisfaction in puncto gravaminum haben, weiln
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derenthalben der krieg geführt worden. Fragte, waß dan für erclehrung der catholischen
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stendten auf der protestirenden iüngste schrifft zu gewartten. Ego: Die catholische hetten
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sich weith gnug erclehrt

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Wahrscheinlich sind die am 12. Juli 1646 im Namen der kath. Reichsstände herausgegebenen
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Vermittlungsvorschläge der ksl. Ges. betr. die Gravamina (Druck: Meiern, APW III S.
193–199 ) gemeint.
. Stünde bey denen protestirenden, solche erclehrung anzun-
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hemmen. Ille: Die wölten dhamit nit zufrieden sein. Waß fur mitl und rath, ein und
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andere parthey zu disponiren? Ego: Die Chursachßische hetten bey denen protestirenden
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allerhandt gute erinnerung gethaen

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Vgl. Beilage 2.
, und stünde zu verhoffen, die würden in sich selbst
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gehen und der catholischen erclehrung acceptirn. Ille: Würden es nit thuen. Und seie
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denen protestirenden der Chursachsischen erinnerung und insinuationes nit annhemb-
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lich. Wan die Chursachßische wölten einen oratorem agiren, so gebühre ihnen, dieienige
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stück, so in oratore qui persuadere vult, von dem Cicerone erfordert werden, zu
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beobachten: „non tantum ut proponant rem vel materiam, sed etiam ut auditores
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delectent et applausum habeant“

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Marcus Tullius Cicero (106 v. Chr. – 43 v. Chr.); römischer Redner und Politiker ( LAW Sp.
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627–633). Das Zitat ist nicht wörtlich, könnte aber sinngemäß einer seiner rhetorischen
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Schriften entnommen worden sein.
. Man würde dergestalt auß der sach nit kommen. Er
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höre aber, daß die catholische ständte sich waß milter erclehren werden und itzo in
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abfaßung einer newen erclehrung begriffen sein. Ego: Hette nichts dhavon vernhommen,
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wüste aber wol, daß die catholische stendte wieder haben wöllen zusamentretten und den
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sachen nachdencken. Man werde gleichwol derzeitt nit alle minutias erörttern können,
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würde sönsten das ansehen gewinnen, ob gedencke man alles mit dem degen durchzutrin-
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gen. Solchergestalt würde der friedt nit lange bestandt haben. Es seien die sachen so weith
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kommen, daß sich die protestiernde lenger aufzuhalten nit ursach hetten. Die catholische
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hetten viel nachgegeben. Man müße allerseits darzu beytragen disponendo ad saniora, nit
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aber öhel ins fewer gießen.

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Ille: Sie ließen die stendte dhamit gewehren. Gienge die gravamina communia ahn,
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darüber müsten sich die stendte under sich selbst vergleichen. Es würden aber auch noch
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die gravamina particularia singulorum gravatorum müßen erörtert werden, und zwar
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zwischen unß, darzu aber noch geraume zeit vonnöthen sein und sich die sachen alhie zu
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Oßnabrück nit so leichtlich alß zu Münster vergleichen laßen. Zog darauf ir, der
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Schweeden, aufgesetztes instrumentum pacis auß dem sack und laß mir dern gravirten

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1
stendten einen gantzen cathalogum für. Die wahren secundum praerogativam ordinis
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außgetheilt. Fieng ahn vom churfürstlichen collegio, darbey war Pfaltz gedacht, darüber
3
eine gewiße disposition gemacht, so er mir nit fürgelesen. Kham demnegst auf die fürsten,
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alß Baden Durlach, Anhalt, Pfaltz Lautereck, sodan auf die graffen, darunder wahr
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Naßaw Sarbrück, Isenburg, Wittgenstein, ein prinz von Croy, Cunewitz und viel andere,
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hernacher auf die stätte, alß Augspurg, Achen, Kaufbayren, Lindaw, dern waren auch ein
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großer anzaal, endtlich sogar ad privatos; und war uber einen ieden eine absönderliche
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dispositio gemacht

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Ein schwed. Projekt des IPO kann für diesen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden. Seit
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Mitte 1646 waren die schwed. Ges. mit der Zusammenstellung ihrer Forderungen beschäftigt;
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einen schriftlichen Entwurf sandte Salvius am 29. Juni/9. Juli 1646 der Kg.in zu (vgl. APW II
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C 2 S. 360 Z. 2–3). In der folgenden Zeit wurde dieser Entwurf erheblich ausgeweitet (vgl. die
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Relation von Salvius vom 7./17. September 1646; Druck: Ebenda nr. 186, hier S. 446 Z.
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8–16), ohne daß eine schriftliche Fassung bekannt wäre. Im IPOs vom [4./14. April 1647]
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(Druck: Meiern, APW V S. 457–468 ) sind das Haus Pfalz, Mgf. Friedrich V. Magnus von
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Baden-Durlach (1594–1659; 1622 Mgf.) ( ADB VII S. 457–460 ), die Linie Pfalz-Lautereck,
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die Häuser Nassau-Saarbrücken, Isenburg, Sayn-Wittgenstein, der Hg. Ernst Bogislaw von
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Croy und Aerschot (1620–1684) ( NDB III S. 426–427 ), die Barone von Cunowitz und die
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freien Reichsstädte ebenfalls aufgeführt. Die F.en von Anhalt finden sich nur in dem ersten
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internen Projekt.
. Darauf ich erinnerte, daß alle diese specificirte in iren praetensioni-
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bus ire contradictores hetten. Ob man dan dieselbe nit sölte anhören? Würde ie die
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notturfft erforderen, wan anders khein actus iniustitiae sölte begangen werden, den
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andern theil auch zu hören. Woh es aber endtlich hinauslauffen wölte, wan man alle
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solche controversias alhie erörttern sölte? Ille: Die leuthe lieffen ihnen nach und
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begehrten von ihnen beystandt. Könten denselben solchs nit abschlagen. Ego: Es müße
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aber dhabey unterschiedt gemacht werden zwischen sachen, so hiehero gehörten, und
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denienigen, so nit dhaher gehorten. Wir würden auch vielfaltig angelauffen, verwiesen
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aber derienigen sach, so hiehero nit gehörig, an ire ordentliche instantz. Es seie ie noch im
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Römischen Reich recht zu finden, diese tractatus auch darauf nit angesehen, umb auß
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recht krumbs und auß krumb recht zu machen. Man müße der iustitzi iren lauf laßen. Die
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Lotharingische sach gehöre zu diesen tractaten, seie aber seithero nit zu erlangen gewest,
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daß vor selbigen hertzogen wehre ein salvus conductus von Franckreich verwilligt
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worden

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Hg. Karl (III.) IV. von Lothringen (1604–1675); 1625–1634 und 1659/1661–1675 Hg.
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( NDB XI S. 231–234). Frankreich verwehrte dem Hg. die Zulassung zum WFK, da der
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Vertrag von Saint-Germain vom 29. März 1641 (Druck: DuMont VI.1 S. 211–212) ergebe,
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daß er weder Reichsstand noch Verbündeter der Habsburger sei. Der Hg. hatte diesen Vertrag
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am 28. April 1641 (Druck: Ebenda S. 213–214) gekündigt ( Dickmann S. 417).
. Hingegen wölle man die Portugesen, so nit zu diesen tractaten gehörten,
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vergleitet haben

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Das Kg.reich Portugal; 1580–1640 in Personalunion mit dem Kg.reich Kastilien verbunden,
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1640–1668 Aufstand und Erhebung Hg. Johanns von Braganza (1604–1656) zum Kg.,
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1641/1642 Versuch einer diplomatischen Sicherung durch Verträge mit Frankreich (1641 Juni
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1; Druck: DuMont VI.1 S. 214), mit den Ndl. (1641 Juni 12; Druck: Ebenda S. 215–218)
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und mit England (1642 Januar 29; Druck: Ebenda S. 238–240) ( HEG III S. 658–662). Die
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frz. Ges. vertraten nach außen hin die Forderung, Portugal zum WFK zuzulassen ( APW II B
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1 S. LXI-LXII; APW II B 2 S. XLIII).
.

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Ille percurrirte ferner das instrumentum pacis und kam ad punctum satisfactionis pro
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corona Sueciae et militiae. Bey dem puncto satisfactionis pro corona wirdt auf gantz
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Pommern, Wießmar, Pöel und Waalfisch

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Die Insel Poel in der Wismarer Bucht (Hgt. Mecklenburg) mit der Festung Walfisch ( Zedler
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XXVIII Sp. 952–953; ebenda LII Sp. 1655).
, den ertz- und stifft Bremen und Verden

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1
bestanden und daß diese letztere zu weltlichen fürstenthumben zu machen, alles aber der
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cron Schweden in feudum perpetuum aufzutragen seie. Die bezahlung der militiae soll
3
von den stendten ubernhommen werden. Ich erinnerte, daß Kayserliche mayestätt bey
4
deme bestünden, daß eine iede parthey ire soldatesca selbst zahlen sölte. Die Frantzosen
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hielten solches irestheils für billich, die Schweeden würden es auch thuen müeßen. Mit
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der cession der praetendirten fürstenthumb und landen würde auf solchen schlag nit
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fortzukommen sein, pleibe bey der Kayserlichen erclehrung ad certam generationem.
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Weeniger würde die immutatio status zum weltlichen weesen zu erheben sein, seie in
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Kayserlicher mayestätt macht nit, und die stendte würden es nit einwilligen

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Zum Ganzen vgl. das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Meiern, APW III S. 66–73).
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Wegen der Militärsatisfaktion hatten die ksl. Ges. zusätzlich in ihrer Erklärung betr. die frz.
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Satisfaktion vom [31. August 1646] ( ultima generalis declaratio; Druck: Meiern, APW III
S. 712–718 ) gefordert, daß Schweden und Franzosen ihre Truppen selbst bezahlen sollten.
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Dem hatten die frz. Ges. am 13. September widersprochen (vgl. APW II A 4 nr. 344).

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Als schwed. Satisfaktion war im IPOk die Belehnung der regierenden Kg.in oder ihres ersten
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Nachfolgers sowie der legitimen männlichen Nachfolger von beiden mit dem Hgt. Pommern
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und die Überlassung des Est.s Bremen und des Hst.s Verden als geistliche Ft.er vorgesehen.
. Ille: Der
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protestirenden consens wölten sie wol zuwegebringen. Der hertzog in Bayern

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Kf. Maximilian I. von Bayern (1573–1651); 1595/1598 Hg., 1623 Kf. ( Hubensteiner ).
hette sich
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auch schon erclehrt, daß er ihnen nit wölte zuwieder sein. Kayserliche majestätt sein
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dominus directus feudorum Imperialium, die könten darüber disponirn pro suprema
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authoritate. Ego: Könten aber statum et naturam feudi nit immutirn, sonderlich in
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dergleichen fahnenlehen

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Fahnlehen; seit 1180 ein vom dt. Kg. unmittelbar verliehenes weltliches Reichsft. Diese Lehen
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durften nicht geteilt oder in ihrem Status verändert werden. Seit dem 15. Jh. galten auch die
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Szepterlehen, d. h. die geistlichen Ft.er, als Fahnlehen ( Haberkern / Wallach S. 190).
, bevorab in praeiudicium ecclesiae. Man disputire sogar dero
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verordtnung, so dieselbe uber die Pfältzische, ex notorio crimine laesae maiestatis
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verfallene lehen gemacht

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Ks. Ferdinand II. (1578–1637; 1619 Ks.) hatte den Kf.en Friedrich V. von der Pfalz
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(1596–1632; 1610 Kf., 1619–1621 Kg. von Böhmen) am 22. Januar 1621 (Druck: DuMont
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V.2 S. 371–376) in einem rechtlich nicht unangreifbaren Verfahren in die Reichsacht erklärt
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( TRE IX S. 171).
. Waß wölle dan allererst in hoc casu beschehen? Zudeme
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opponirten sich beede thumbcapitul und die catholische stendte insgesambt. Ille: Es müße
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dhahin kommen und dem aufsatz ires instrumenti pacis nachgangen werden, sonsten
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kömme man nit zum frieden.

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Ego: Wan wirdt dan endtlich daß instrumentum pacis außgeantwortet werden, dhamit
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man sich darin ersehen möge, worauf deßen contenta bestehen. Ille: Sopaldt die
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Frantzösische gesandten (dern ankhombst sie auf übermorgen erwarteten) wieder würden
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hinwegsein. Müsten sich mit denselben zuvorderist darüber unterreden. Fragte weiters,
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ob nit auch ire excellentz herr graff von Trautmansdorff wieder anhero kommen würden.
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Ego antwortete mit Ja, hielte aber dhafür, daß sie wegen unpäßlichkeit, weiln dieselbe ein
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fieber angestoißen, alnoch abgehalten würden, welchs er selbst dhafür gehalten und von
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irer excellentz zustandt guten bericht und wißenschafft gehabt.

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Eodem hab ich |:die fürstliche Hessen Darmbstättische:| besucht und bey denselben
29
diese particularia vernhomben, wie nhemblich für weenig stunden der fürstlich Heßen
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Caßlischer Scheffer

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Reinhard Scheffer (1590–1656); 1617 Rat, 1627 Kriegsrat und Generalkommissar, 1645 ao.
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GR , 1653 GR und Regierungspräsident in Marburg; 1640–1641 Ges. auf dem Regensburger
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RT , 1644–1649 auf dem WFK ( Strieder XII S. 286–289; ADB XXX S. 682–683 ;
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Bettenhäuser S. 133).
ihnen im spatzirenfahrn begegnet und sie gefragt, waß sie newes

[p. 10] [scan. 86]


1
vom frieden hetten, ob ihnen bewust, daß zu Münster der friede zwischen den
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Kayserischen und Frantzosen geschloßen, wie ihnen selbiger schluß fürkomme, ob sie
3
vermeinten, daß es friede werden könte. Illi hetten geantwortet, daß ihnen von diesem
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werck fürkommen und sich darab erfrewet hetten. Vermeinten, daß nuhmehr am frieden
5
nit mehr zu zweiflen, weiln ein so guter anfang gemacht worden. Darauf der Scheffer: Es
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seie zue Münster alles mit dieser condition, wan auch die Schweedische alhie, sodan sie,
7
Heßen Caßlische, ire satisfaction haben würden, limitirt

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Dies war im ksl.-frz. Vorvertrag vom 13. September 1646 (vgl. APW II A 4 nr. 344 Beilage
42
B) in den einleitenden Klauseln festgelegt worden.
. Nun seie aber bewust, wie die
8
sachen alhie mit denen Schweeden noch in weiten veldt stündten, die Heßen Caßlische
9
auch noch nit wüsten, waran sie sein, zu geschweigen daß sie ire satisfaction hetten.
10
Darzu komme noch ein secretum, so die Frantzosen denen Schweedischen, dieselbe aber
11
ihme, Heßen Caßlischen, communicirt hetten, warauß abzunhemmen, daß auf kheinen
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frieden zuzulegen, und seie dieses, daß der könig in Spanien

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Kg. Philipp IV. von Spanien (1606–1665); 1621 Kg. ( GDEL VIII S. 8063, 8607).
einen edlman mit einem
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handtbriefl ahn die königin in Franckreich

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Kg.in Anne von Frankreich (1601–1666); Schwester Kg. Philipps IV. von Spanien, 1615
45
Heirat mit Kg. Ludwig XIII von Frankreich (1601–1643; 1610 Kg.), 1643–1651 Regentin
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als Vormund ihres Sohns, Ludwig XIV. (1638–1715) ( DBF II Sp. 1309–1320).
, darin selbiger könig seiner frau schwester,
14
der königin, von dem getroffenem heyrath zwischen dem printz in Hispanien und der
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Kayserlichen princeßin

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Balthasar Karl (1629–1646) und Maria Anna (1635–1696), Tochter Ferdinands III. ( Isen-
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burg
II Tafel 49; Stammtafeln I Tafel 16). Ihr Heiratsvertrag war am 9. Juli 1646
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abgeschlossen worden, doch starb der span. Thronfolger vor der Vermählung ( Mecenseffy,
50
Wien-Madrid S. 79–80). Das genannte span. Schreiben wurde nicht ermittelt.
zu wißen gemacht, abgeschickt und in selbigen schreiben fast
16
diese formalia miteingeführt hette, daß auß solcher heyrathsverfüegung die scheinbarliche
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handt Gotts zu erkennen, wie es seiner Göttlichen almacht gefällig, daß ertzhauß
18
Österreich von newen zu stabilirn, zu verknüpfen und für Untergang zu erretten und zu
19
erhalten, maßen dan auch selbigs ertzhauß dergestalt under sich verbunden und
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verknüpfft seie, daß sichs selbigs weder durch die waaffen, weder durch die tractaten
21
noch einige andere ursach werde voneinander scheiden laßen, warauß dan (wie der
22
Schäffer inferirt hette) zu ersehen, daß zwischen Kaißerlicher und königlicher maiestätt in
23
Spanien wieder müße eine newe bündtnuß sein und also von diesen tractaten khein friede
24
zu gewarten. |:Darmstadienses:| respondisse, daß es ein hauß und dhahero nit so hoch zu
25
verdencken seie, daß sich miteinander verbinde, weiln demselben zu diesen zeiten so
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starck ahn allen örtern werde zugesetzt. Seie aber nit zu verhoffen, daß solchs ahn der
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friedenshandlung verhindernuß geben sölte. Seien doch Schweeden und Frantzosen
28
verbunden

27
Vgl. den schwed.-frz. Vertrag von Hamburg vom 20./30. Juni 1641 (Druck: ST V.2 S.
28
471–474).
, so nit von einem hauß, warumb solches dan dem ertzhauß solte entwehrt
29
sein. Man sehe gleichwol, daß beede theil, die Spanische sowol alß die Kayserische,
30
eifrich die beforderung des friedens suchten. Darauf der Schäffer nur dieses gesagt: Man
31
solte seiner red gedencken. Es würde khein friedt werden, wan nit Spanien von diesen
32
tractaten separirt würde. Die tractaten zwischen Spanien und Hollandt hetten sich auch
33
zerschlagen.

34
Ego bedanckte mich gegen die herren abgesandten der vertraweten communication
35
halben und daß den Heßen Caßlischen also wol begegnet hetten. Seie eine ungereimbte
36
sach, itzo von exclusion der cron Spanien zu reden, dha man schon uber jahr und tag mit
37
selbigem könig zu Münster in tractatu stündte, ia selbe

39
37 tractaten] Eigh. Zusatz Kranes.
tractaten schon so weith avancirt
38
hette,

40
38–1 daß etwoh … discurs] Eigh. Zusatz Kranes.
daß etwoh ehender alß man hir würden zum schluß kommen. Deß Heßen

[p. 11] [scan. 87]


1
Caßlischen discurs esse passiones animi a pace multum alieni. Deme unangesehen würde
2
Gott ferners seine gnadt zum lieben frieden verliehen.

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