Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Rezepisse auf Nr. 58. Und nachdeme Ewer Kayserliche Mayestätt auß
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negstvorgehender relation vom 16. dieses allergnädigst werden vernoh-
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men haben, waßgestalten die bey dem amnestiwesen entstandene streit-
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tigkeiten, biß dahin theils mit denen protestierenden, theils mit denen
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Schwedischen gehandtlet, aber wegen derselben alzu harter antringung
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zu keiner richtigkeit gebragt worden, so geruhen ahnietzo Ewer Maye-
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stätt auß mitkommender continuatione protocolli ferner allergnädigst an-
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zuhören, daß wir solche underhandtlung den 16. und 17. dieses mit denen
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protestierenden continuirt, auch den 18. darauff mit den Schweden wie-
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derumb zusamengetretten und nit anderst vermeindt, es solte damahlen
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alles auff ein endtlichs vergliechen und underschrieben werden, jedoch
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aber umb willen die Schwedischen von ihrn bey der Baden Durlachischen
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sach eingewandten unbillichen förderungen nit völlich abweichen wöllen,
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solches nit zu erhalten gewesen, sondern, nachdem hiebey in sechs gant-
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zer stundt zugebragt worden, wir endtlich einen weitern auffschub ver-
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statten müßen.

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Gestern und heudt sein wir mit denen protestierenden weiters bescheff-
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tigt gewesen, die endtliche vergleichung durch ihre mittl zu erheben, und
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haben sich zu solchem ende die Sachßen Altenburgischen und Braun-
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ßchweig Lüneburgischen heudt vormittag wiederumb bey mir, Volmarn,
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eingestelt, auch nach langem antringen sich endtlich dern von Baden Dur-
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lach eingeführter weitern praetensionum, sonderlich wegen der kellerey
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Malsch

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Die bei Rastatt gelegene Kellerei Malsch war nach der Säkularisierung des Klosters
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Herrenalb 1535 an Württemberg, 1603 auf dem Tauschweg an Baden-Durlach und 1622
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an Baden-Baden gegangen (vgl. HHStD VI, 501).
, begeben, zumahlen wegen Geroltzeck sich mit dieser clausul
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contentirn laßen „quodsi filia ultimi baronis de Geroltzeck, marchionis
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Friderici de Baden moderna coniux, praetensa sua iura in isto baronatu
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documentis authenticis sufficienter probaverit sententiaque desuper lata
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fuerit, in eadem restitui debeat etc., cognitione hac intra biennium a die
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publicatae pacis finienda“, welches zu verwilligen soviel weniger be-
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denckens sein können, weil solches bey des von Cronbergs immission
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ohnedas vorbehalten, und darauff die hinderlaßene freyin von Geroldts-
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eck

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Gf.in Anna Maria von Geroldseck.
mit ihrn deductionsschrifften bey der ertzfürstlichen Oberosterrei-

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chischen vormundtschafft einkommen, die weitere handtlung aber wegen
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dieser leidigen kriegsempörungen biß daher ahnstehendt verblieben, also
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ihnen die prosecutio ihres ahngebenen rechtens nit verweigert werden
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kan. Demnach verhoffen wir, es soll damit diese materia amnestiae ge-
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richtet sein. Zwar die beyde paragraphi „Ante omnia vero etc.“

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Bezug nicht nur auf § „Ante omnia“ der Pfalzvereinbarungen (Text: ST VI.1, 204; vgl.
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später Art. IV,2 IPO ≙ § 10 IPM) betr. pfälzische Restitution, sondern auf alle Bestim-
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mungen über die Pfalzfrage (Text: ebenda, 204–207; vgl. später Art. IV,2–22 IPO sowie
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§§ 10–29 IPM).
de causa
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Palatina wie auch „Tandem omnes etc.“

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Vgl. Nr. 49 Anm. 4.
bleiben nachweils nur mit mel-
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dung der ersten worten angezogen, wir bleiben aber darbey, daß es aller-
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dings bey unßerm auffsatz würde gelaßen werden müßen und sonst kein
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friedt zu hoffen.

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Ewer Kayserlicher Mayestätt kombt auch auß dem protocoll neben an-
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dern zu vernehmen, waßgestalten die Schwedischen auff anhalten der
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Churtrierischen abgesandten begehrt, daß deßelben herrn churfürstens
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praetensiones wegen der Kayserlichen wahlcapitulation und relaxation
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oder restitution des Lützenburgischen depositi in das instrumentum pacis
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eingerückt werden sölte, so wir aber wiedersprochen und angezeigt, daß
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dieses sachen wehren, so daher nit gehörig, unß gleichwoll darbey erbot-
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ten, Ewer Kayserlicher Majestätt darvon allerunderthenigst zu hinder-
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bringen, die auch der sachen ihrsortts die gebühr zu verschaffen wißen
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würden. Deßen ungeacht haben Dr. Mele und Dr. Krebs, Churmayntz-
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und Bayrische abgesandte, neben denen Churtrierischen unßer hinder-
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rücks den protestierenden ein v〈e〉rgrieff, waß wegn berührtes Lutzen-
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burgischen depositi im instrumento pacis unnd sonderlich bey dem arti-
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culo amnestiae gedacht werden solte, zugestelt und daß sie solches neben
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ihnen approbiren wölten, begehrt. Dergleichen dan sonder zweiffl, wan
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es mit diesem abginge, mit der capitulation auch geschehen würde

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Vgl. auch Meiern V, 711 rechte Sp. zweiter Abs.
. Alß
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unß nuhn deßen im vertrawen einige verwahrnung beschehen, hab ich,
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Volmar, heudt vormittags den obbemelten Sachßen Altenburgischen und
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Braunschweigischen solche unzimblichkeit zu erkennen geben, die sich
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auch erclehrt, nit allein ihrsortts darein nit zu willigen, sondern auch bey
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den Schwedischen selbst einwendung zue thuen, daß unß derentwegen
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nichts zugemuthet werden solle. Also verhoffen wir, zwar die sach alhier
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dergestalt auß dem weeg zu halten, können aber dabey unschwehr erach-
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ten, daß 〈m〉an es bey denen Münsterischen tractaten durch mittl der
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Frantzosen zu behaubten underfangen werde, derentwegen Ewer Kayser-
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liche Mayestätt gnädigst geruhen wollen, waß wir unß auff den außeristen
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fall zu verhalten, gemeßenen befehl immittels einzuschicken.

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Wir werden auch verwahrnt, daß aldort die verlaßung des herrn hertzo-
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gens zu Lothringen und daß Ewer Kayserlicher Majestätt bey fürlauffen-

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den krieg zwischen Spanien und Franckreich auff keinerley weiß noch
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weeg der cron Hispanien einigen beystandt zu leisten vorbehalten bleibe,
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auff das allerhefftigst getrieben und von ethlichen catholischen chur- und
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fürsten selbst fast mehrers alß den protestierenden gebilligt, darbey aber
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dies zum fürwandt gebraucht werden wölle, daß man sich catholischen-
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theills der cron Franckreich schutz und schirmbs versiechern müste, damit
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man künfftiger zeitt desto bestendiger wieder die protestirende und ihre
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protectores, die Schweden, handthaben könte. Damit wir nuhn auff allen
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fall wißen mögen, wie Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigisten in-
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tention gemeß wir solchen ahnmaßungen, wan die ahn unß solten ge-
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muthet werden, zu begegnen, also bitten wir underthenigst, unß darüber
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mit negstem gnädigst zu bescheiden.

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