Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Verweis auf Nr. 71. Demnach sein ahm nachgefolgten carfreytag [ 1648 IV
10 ] die beyde Churmayntz- und Bayrische abgesandten, Dr. Mele und
Dr. Kreebs, zu mir, Volmarn, kommen und haben mir summariter ange-
zeigt, daß sie beyde sambt dem von Vorburg durch die Sachßen Alten-
burgischen und Braunschweigischen wehren ersucht worden, die in
puncto amnestiae noch ubrige materias sambt den articulis de iuribus et
immunitatibus statuum
gen, so sie auch umb mehrerer beförderung willen gethan, und hetten sich
mit denselben fast in allen puncten vergliechen, mit ersuchen, ich wölte
sie zu mir kommen laßen und eins und anders von ihnen selbst verneh-
men, auch meinesortts darahn sein, daß darauffhin bey morgiger confe-
rentz, darumben sich die Schweden bey unß angeben würden, alles zu
einem endtlichen schluß gerichtet werden mögte. Ihres vermeinens werde
es kein sondere mühe brauchen, außerhalb, daß in der Badischen sach die
protestirenden noch darfür halten wölten, herr marggraff Wilhelm solte
sich ethwan zu nachlaßung 3 oder 4 ämbter auß der obern marggraff-
schafft behandtlen laßen
Bezug auf Art. IV § „Fridericus Marchio Badensis“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 954
dritter Abs.; vgl. später Art. IV,26 IPO = § 33 IPM) betr. Amnestie für Mgf. Friedrich
V. von Baden-Durlach.
Nach ihrm abschiedt sein alßbaldt der von Thumbshirn und Dr. Langen-
beck bey mir erschienen und haben mir die in puncto amnestiae mit erst-
gedachten churfürstlichen räthen ihres erwohnens vergliechene materias
vorgelesen, deren summa in nachfolgenden puncten besteht: Erstlich solte
die Pfaltz Sultzbachische sach gantz außglaßen
Bezug auf Art. IV § „Comiti Palatino“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 953 sechster Abs.)
betr. Amnestie für Pgf. Christian August von Pfalz-Sulzbach. – Im Testament des F.en
Philipp Ludwig von Neuburg (1547–1614; 1569 Hg.) von 1613 war dem ältesten Sohn
Wolfgang Wilhelm die volle Landeshoheit und Regierungsgewalt im gesamten Ft. Pfalz-
Neuburg zugewiesen worden, während seine Brüder August (1582–1632; 1614 Pgf. in
Sulzbach) und Johann Friedrich (1587–1644; 1614 Pgf. in Hilpolstein) Landesteile ohne
landesfürstliche Rechte erhalten sollten. Als F. Wolfgang Wilhelm ab 1615 in seinen Ge-
bieten und ab 1627 mit ksl. Vollmacht in den Ländern seiner Brüder die kath. Religion
wieder eingführt hatte, hatten Pgf. August und danach dessen Sohn Pgf. Christian August
Widerstand geleistet. Sie hatten sich auf einen Zusatz zum väterlichen Testament berufen,
der nach der Konversion Wolfgang Wilhelms 1614 formuliert worden war und bei der
Änderung des Religionswesens im Ft. dessen Enterbung vorsah. Wolfgang Wilhelm berief
sich demgegenüber auf das durch den ARF gewährleistete landesfürstliche ius reformandi
(vgl. pfalz-neuburgische Gravamina in Meiern II, 17 ff; Höllerer, 18–32; Wappmann,
22–40; Jaitner, 132f). – Diese Frage war seit dem KEIPO4A ständig umstritten und mal
in das Friedensinstrument gesetzt, mal aus diesem gestrichen worden. Im 1648 II 21 den
Ksl. übergebenen Verzeichnis der Ges. der prot. Reichsstände über die Differenzen bei
Amnestie und Reichsreligionsrecht (Text: Meiern IV, 1008 – [Beilage C zu Nr. 19] ) war
die causa Solisbacensis als noch zu klärender Punkt aufgeführt worden.
Baden Durlach auff zurücklaßung wenigst zweyer ambtern auß dem
obern ahn den undern theill der marggraffschafft Baden mit den Schwe-
dischen handtlung gepflogen werden. Drittens, die transaction zwischen
herrn landtgraff Georgen zu Darmbstatt und dem graffen von Isenburg
gantz auffzuheben und diesen die restitution absolute zu bedingen
Bezug auf Art. IV § „Comitibus autem“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 955 dritter Abs.; vgl
später Art. IV,34 IPO ← § 35 IPM) betr. Amnestie für die Gf.en von Ysenburg-Büdingen.
– 1635 hatte der Ks. den Besitz der von der Prager Amnestie ausgeschlossenen Gf.en von
Ysenburg-Büdingen an Hessen-Darmstadt gegeben. 1642 waren die Gf.en restituiert wor-
den, nachdem Gf. Wilhelm Otto (1597–1667; zu ihm: Stammtafeln NF XVII T. 62) im
Namen der unmündigen Erben seines Bruders Wolfgang Heinrich (1588–1635; 1626 Gf.)
mit Hessen-Darmstadt einen Vergleich geschlossen hatte, dessen Aufhebung Ysenburg nun
im Rahmen der uneingeschränkten Amnestie betrieb (vgl. Bierther, 156, 184; Demandt,
502; Kampmann, 89 Anm. 68).
Zum vierten, die Sayn und Wittgensteinsche praetensiones ahn Churtrier
und Cöllen auff ein güttlichen außtrag zu richten
Kurköln hatte nach dem Tode Gf. Ludwigs von Sayn (1628–1636; 1632 Gf.) Schloß, Stadt
umd Amt Hachenburg als heimgefallenes Mannlehen beansprucht und in Besitz genom-
men, wogegen die verwitwete Mutter Ludwigs, Gf.in Luise Juliane (1603–1670; 1632–
1651 Vormünderin ihrer Kinder; DBA III 782, 295; Dahlhoff, 25–32), protestierte (vgl.
die Gravamina Gf.in Luise Julianes gegen den Kf. von Köln von 1646 II 20[/III 2] [Text:
Meiern III, 453 ff]; Schmidt, 569–572; Struif, 108–114). Die Hft. Vallendar war 1392
zur Hälfte an Kurtrier verpfändet worden. Dies sperrte sich in der Folgezeit gegen den
von Sayn gewünschten Rückkauf der kurtrierischen Hälfte, ein RKG -Urteil von 1606 zu-
gunsten Sayns konnte an der Verweigerungshaltung Kurtriers nichts ändern (vgl. Ab-
meier , 203 Anm. 2; s. auch das Memorial des Hauses Sayn [Text: Meiern I, 837 –840]).
Das Schloß Freusburg war 1606 von Kurtrier besetzt und 1626 vom RKG diesem zuge-
sprochen worden. Zwischen 1633 und 1637 gelangte das Haus Sayn durch Schweden zu-
nächst wieder in den Besitz der Hft., nach dem Aussterben der männlichen Linie des Hau-
ses 1636 wurde Freusburg jedoch erneut von Kurtrier als heimgefallenes Lehen eingezo-
gen. Wie im Falle Hachenburgs und Vallendars beanspruchte Luise Juliane jedoch auch
hier die weibliche Erbfolge für ihre Töchter (vgl. Dahlhoff, 161f; Abmeier, 203 Anm.
2; Schmidt, 569–572). Die Auseinandersetzung zwischen Kf. Ferdinand von Köln und
Luise Juliane um Hachenburg war zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen beigelegt, nach-
dem Kurköln 1647 VIII 21 im CC die Restitution der Witwe in Schloß, Stadt und Amt
Hachenburg zugestanden hatte. Dagegen mußte sich Luise Juliane, die das Erbe ihres
Mannes für ihre Töchter beanspruchte, noch mit den Ansprüchen Gf. Christians von
Sayn (1621–1649), dem jüngsten Halbbruder des verstorbenen Gf.en Ernst von Sayn
(1594–1632; 1632 Gf.), auseinandersetzen (vgl. Dahlhoff, 29ff; Foerster, 346). – In
Art. IV § „Domus Sayn“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 letzter Abs.; vgl. später Art.
IV,36 IPO ← § 35 IPM) war die Restitution der Gf.in Luise Juliane festgelegt worden.
Nachdem die 1648 II 2 den ksl. Ges. übergebenen declarationes ultimae der Mehrheit der
Ges. der kath. Reichsstände auf die declarationes ultimae der Ges. der prot. Reichsstände
(Text: Meiern IV, 925 –930 – APW [ II A 7 Beilage [1] zu Nr. 109] ) eine Auslassung des
Paragraphen vorgesehen hatten, fehlte dieser auch in Art. IV KEIPO6 (Text: Meiern IV,
951–957 ).
schloß und herrschaft Pirmont den graffen von Waldeck
zu laßen, biß Churcöllen alß bischoff zu Paderborn ein anders in iudicio
petitorio erhalte
Wegen der Gft. Pyrmont war seit 1584 zwischen dem Hst. Paderborn und den Gf.en von
Gleichen ein Prozeß vor dem RKG anhängig. Nach dem Tod Gf. Johann Ludwigs von
Gleichen-Tonna (1565–1631; 1619 Gf.), des letzten Gf.en von Gleichen, hatten die Gf.en
von Waldeck die Gft. Pyrmont beansprucht, jedoch hatte Kf. Ferdinand von Köln als Fbf.
von Paderborn 1629 und 1636 diese in Besitz genommen (vgl. das waldeckische Memorial
von 1646 II [Text: Meiern II, 781 –784]; zur Sache vgl. Senkenberg, 54f; Foerster,
346f). – Ein iudicium petitorium ist ein Gericht, das über den Anspruch auf Herrschafts-
rechte und Eigentumsverhältnisse in einem Gebiet entscheidet (vgl. Oberländer, 398).
instrumento
Bezug auf Art. IV § „In Bohemia“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 563 vorletzter Abs.; vgl.
später Art. IV,55 IPO = § 44 IPM) betr. Gleichbehandlung der Anhänger Augsburgischer
Konfession in den ksl. Erblanden bei Zivilprozessen.
lam von den vasallis, so keiner kriegenden theill zugethan und doch ihre
lehen zu begebnen fällen zu requirirn underlaßen, zu cassirn
Bezug auf Art. IV § „Siquae etiam feuda“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,564 vierterAbs.;
vgl. später Art. IV,50 IPO = § 39 IPM), wortgleich in KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956
vierter Abs.) betr. Gebot der Lehnsmutung der seit 1618 nicht erneuerten Lehen, und
zwar auf den zweiten Teil: Si quidem vasallus – probare possit.
articulo de iuribus statuum wölten sie, waß der statt Erffurt halber da-
selbst einkommen
Bezug auf Art. VII § „Cum deinde“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577 vierter Abs.) betr.
die Reichsunmittelbarkeit Erfurts. In Art. VIII des vollständigen internen KEIPO6 (Text:
GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 34) war der § „Cum deinde“ gestrichen.
mationem confraternitatis zwischen Sachßen, Brandenburg und Heßen
eingerückt
Vgl. [Nr. 59 Anm. 33] .
execution des Oldenburgischen Weßerzolls ohne vorbehaldt des von der
statt Bremen eingeführten incidentproceß
Ein Incident Punct ist ein Punkt, der bei einem Streit dazwischen kommt (vgl. Oberlän-
der , 356). Die Stadt Bremen hatte sich um die Jahreswende 1647/48 bemüht, einen Vor-
behalt zugunsten des beim RHR anhängigen Prozesses und der vom Ks. eingesetzten
Kommission in den Vertragstext einfügen zu lassen: salvis tamen exceptionibus in puncto
incidentium quaestionum a civitate Bremensi oppositis et commissione desuper per Im-
peratorem antehac decreta (vgl. Düssmann, 92).
Die den Oldenburger Weserzoll betreffende Klausel war in Art. VIII KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 577 letzter Abs.; vgl. später Art. IX,2 IPO = § 68 IPM) betr. Handelsfreiheit
und Zölle nicht aufgeführt. Auf Betreiben der oldenburgischen Seite und nach einem zu-
stimmenden Beschluß des KFR von 1647 VII 1 (Text: APW [III A 1/1 Nr. 121] ) war diese
1647 VII 18 von Volmar und Salvius in Art. VIII *KEIPO4B* (Text: RK FrA Fasz. 98e
fol. 900’) eingefügt worden (vgl. Düssmann, 84). Hierüber hatten die Ges. dem Ks. offen-
bar nicht berichtet, da dieser ihnen 1647 IX 16 geschrieben hatte, daß er erst durch eine
entsprechende Beschwerde der Stadt Bremen über die Einigung informiert worden war
(vgl. Meiern V, 387 ). – Seit 1562 hatte das Haus Oldenburg Anspruch auf einen Weser-
zoll erhoben, der von der Stadt Bremen seit jeher nicht anerkannt worden war. Gf. Anton
Günther von Oldenburg (1583–1667; 1603 Gf.) hatte 1623 aufgrund seiner Verdienste um
das Reich ein ksl., von den Kf.en gebilligtes Weserzollprivileg erhalten, dessen Rechtmä-
ßigkeit die Stadt Bremen bestritt (vgl. das Bremer Memorial von 1646 II [Text: Meiern
II, 805 ]; Bippen, 299–328; Düssmann, 39–105; Richter, 1–70; Lübbing, 27–32; Schom-
burg , 83).
ben sie auch vermel〈dedt〉, daß sie in bedencken gezogen, wan man zu
ratification des geschloßenen friedens noch drey monat zeitt bestimmen
solte
Bezug auf Art. XV § „Pacem hoc“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ; vgl. später Art.
XVII,1 IPO ≙ § 111 IPM) betr. Ratifikation des Friedensvertrags.
den halß wachßen und alle standt immittls fast mehrers alß im lauffendem
krieg beschwehrt werden mögten. Darumben sie vermeindt, man solte
sich ethwan einer form der ratification miteinander vergleichen und die-
selbe noch under wehrenden tractaten ahn die principales umb gebüh-
rende außfertigung verschicken, auff daß man auff erfolgenden schluß
allerseits mit den ratificationsinstrumentis gefast sein könte, sonsten,
waß die amnesti, iura statuum et commerciorum ahnlangte, da hetten die
Schwedischen sich benohmen, auff den folgenden tag mit unß zu handt-
len.
Ich hab ihnen geanthworttet, daß zwar ihr eyffer zu beforderung des frie-
dens billich zu rühmen, es befinden sich aber hiebey ethlich nachdenck-
liche passus und darein theills wir Kayserliche, theills die interessirte
partheyen keineswegs willigen könten noch würden. Wie dan die Chur-
cöllen- und Trierische, alß ich ihnen nachricht geben von demienigen, so
sie betrifft, sehr übel darmit zufrieden gewesen und denen beyden Chur-
mayntzischen und Bayrischen räthen solch abseittig verhandtlen höchlich
verwiesen haben.
Vorgestern, sambstags nachmittag, sein zwar die Schwedische plenipoten-
tiarii bey unß erschienen, haben aber von diesen erzehlten materiis gar
keine meldung gethan, sondern ihre erste proposition dahin gestelt, daß
noch ethlich Heßen Caßlische praetensiones ubrig wehren, so sie bey die-
ser conferentz mit unß abzuhandtlen begehrten: alß erstlich, daß der Caß-
lischen lini sowoll alß der Darmbstädtischen ius primogeniturae verlie-
hen
Vgl. [Nr. 59 Anm. 35] .
gerichtete erbsuccession zu confirmiren
Vgl. ebenda [Anm. 36.]
pactum confraternitatis zwischen Sachßen, Brandenburg und Heßen mit
außlaßung der wörtten „eo modo“
Bezug auf Art. XIV § „Praeterea comfirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster
Abs.) betr. hessische Hausangelegenheiten.
zu setzen „pacta confraternitatis inter domum Saxonicam, Brandenburgi-
cam et Hassiacam rata et firma sunto etc.“. 4. Auff Heßen Caßlische lini
das privilegium maiorennitatis ad annum 18 zu ertheilen
Vgl. [Nr. 59 Anm. 41] .
schen Heßen Caßel und Waldeck auffgerichtete transaction non obstante
contradictione landgravii Darmbstadini zu confirmiren
Vgl. ebenda [Anm. 42.]
Hierauff haben wir nach einglangter information von den Darmbstätti-
schen uber den 1., 4. und 5. puncten unß also erclehrt. Weil bey der
Darmbstattischen lini unßers vernehmens das ius primogeniturae anno
1606 eingeführt von kayser Rudolff den andern, auch nachgefolgten kay-
sern und von Ewer Kayserlicher Mayestätt selbst confirmirt, weylandt
landtgraff Wilhelmn in crafft dern zwischen ihme und landtgraff Georgen
anno 1627 auffgerichten vertrags
Bezug auf den 1627 IX 4/14 zwischen Lgf. Wilhelm V. von Hessen-Kassel und Lgf. Georg
II. von Hessen-Darmstadt geschlossenen Hauptakkord, in dem Lgf. Wilhelm V. auf
Oberhessen und die Niedere Gft. Katzenelnbogen verzichtet sowie die rangmäßige
Gleichstellung der beiden Linien in ihrem Verhältnis zum Reich zugestanden hatte (vgl.
Frohnweiler, 6; Demandt, 253; Press, Hessen, 305).
herrn vattern, kayßer Ferdinandt dem andern glorwürdigsten ahnge-
denckens, anno 1628 gleichergestalt ertheilt worden , so werde es dies-
ortts ahn der confirmation auch nit ermanglen. Soviel aber das privile-
gium aetatis ahnlangte, das könten wir in kein pactum kommen laßen,
sondern es müste schlechterdingen bey Ewer Kayserlicher Majestätt ge-
sucht werden, die es auch nit abschlagen würden. Die confirmatio der
erbverbrüderung zwischen Sachßen, Brandenburg und Heßen seie hievor
bewilligt, aber in der formb, wie dergleichen confirmationes zu ertheilen,
brauchlich. Darbey es zu bleiben, vielweniger könten wir die wörtt „rata
et firma sunto“ zulaßen, dan auff solche weiß würde es keiner Kayser-
lichen confirmation bedörffen. Bey confirmation des vertrags zwischen
Caßl und Waldeck könten wir herrn landtgraff Georgen sein interesse
nit absprechen, und mögte gleichwoll im ubrigen, waß zwischen den an-
dern beyden partheien gehandtlet, bey seinen cräfften verbleiben. Von
dem pacto Hanovico hetten Ewer Mayestätt keine nachricht und wehren
darunder nie anglangt worden, und obwoll hiebey vorgeben würde, daß
der Chursachßische abgesandter deßen confirmation geschehen laßen
könte, wan allein die clausul beygesetzt „salvo iure domini electoris Saxo-
niae“, so gehorte doch noch im ubrigen ein mehrere cognitio causae dar-
zu, derentwegen wir darauff bestendig verharreten, daß diese confirma-
tion allerdings ahn Ewer Majestätt verwiesen bleiben müste, also daß
ihrn frey stünde, auditis allegationibus selbige zu ertheilen oder abzu-
schlagen.
Auff diesen unßern bericht und erclehrung sein die Schwedischen zu den
Caßlischen und ethlichen protestirenden abgetretten und haben die sa-
chen dahin gerichtet, daß die catholische durch einen außschuß von den
protestierenden ahnglangt worden, mit unß zu handtlen, daß wir aller-
dings in die Caßlische praetensiones einwilligen wölten. Alß wir aber
den catholischen unßern bericht eröffnet, haben sie selbst darfürgehalten,
daß es billich darbey verbleiben und glaßen werden sölle. Gestalten wir es
auch denen Schwedischen also angezeigt und sie vermögt, daß sie wieder-
umb zu den Caßlischen abgetretten und von ihnen zwar soviel anthwortt
eingebragt, daß dieser sachen halber kein krieg zu führen und sie endtlich
damit zufrieden sein müsten, doch hat Oxenstirn hierüber kein schluß
machen wöllen, sondern vermeldet, es könte woll biß zu reassumption
der Marpurgischen successionsach anstandt leiden, haben also d〈e〉n ab-
schiedt von unß genohmen und begehrt, weil man in negster conferentz
ethwan von denen noch ubrigen materiis amnestiae, iurium statuum et
commerciorum zu handtlen haben würde, daß wir unßere meinung, war-
bey es unßerstheils endtlich zu verbleiben, immittels auffsetzen wölten.
Wir haben hierauff ein notturfft zu sein erachtet, der catholischen chur-
fürstlichen räthe diesen nachmittag zu unß zu erfordern und mit ihnen
unß eines endtlichen zu vergleichen, sonderlich auch abzureden, wie der
von Ewer Kayserlicher Mayestätt resolvirte articulus de executione et
assecuratione pacis zu behaubten und die protestierenden dabey auch
zum beyfall zu behandtlen sein mögten.