Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Nachdem Euer Fürstliche Durchllaucht an unß gesinnen

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Wie Anm. 2.
, daß deroselben wir eine attesta-
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tion ertheilen wolten, in cession dero bistumbß Verdun unßer als Kayserliche plenipoten-
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tiarien meinung nit gewest sein, an die cron Franckreich ein mehrers alß die

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15 hohe] Aus dem Konzept ergänzt.
hohe Kayßer-
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liche königliche oberherrlicheit, so der Römischen Kayserlichen majestät und dem Heyligen
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Romischen Reich zugestanden, zu vergeben

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Bezug auf § „Primo, quod“ des auf 1647 XI 11 datierten ksl.-frz. Vorabkommens über die
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frz. Territorialsatisfaktion (Text: Meiern V, 162 zweiter Abs.; vgl. später §§ 70 und 71
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IPM) betr. die Abtretung der Hst.e Metz, Toul und Verdun an Frk. sowie die Restitution
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des Hst.s Verdun an Hg. Franz von Lothringen-Chaligny. – Dort war die Abtretung der
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Oberherrschaft, der Landeshoheit und aller anderer Rechte in diesen Gebieten an den Kg.
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von Frk. festgelegt worden. Hg. Franz von Lothringen-Chaligny waren seine Rechte und
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Privilegien, sofern sie diesen Bestimmungen nicht zuwiderliefen, gegen Leistung des Treu-
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eids und Wahrung der Loyalität gegenüber Frk., bestätigt worden. In seiner Eingabe (vgl.
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Anm. 2) hatte sich Gail pauschal auf einen articulus proiecti pacis bezogen. Als Sekretär
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Lambergs mag er den Text des Vorabkommens gekannt und ihn Fbf. Franz mitgeteilt ha-
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ben. Durch Druckschriften waren jedenfalls KEIPM4 , 1647 VI 12 (Text: Meiern V, 130
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140, hier 133 letzter Abs. – 134 zweiter Abs.), und FEIPM1 , 1647 VII 20 (Text: Meiern V,
141–161 , hier 151 zweiter – dritter Abs.), bekannt geworden. Deren Zessionsbestimmungen
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für Verdun wichen zwar mehr oder weniger vom späteren Vorabkommen ab, in beiden
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waren jedoch die iura superioritatis schon genannt. Einen Vorbehalt für die Regalien des
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Fbf.s ( salvis regaliis) enthielt keine der Vorakten.
, haben deroselben gnädiges begehren wir umb
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so viell

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Hier im Sinne von insoweit.
zu willfahren kein bedenckens getragen, weill die handtlung auch in der thatt und
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warheit sich anderst nit verhaltet.

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Wir uberschicken demnach Euer Fürstlicher Durchllaucht unßere attestation under unßer
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handt und siegell, pitten aber dabey, sie wollen selbige biß zu entlichem schluß und ratifi-

[p. 207] [scan. 295]


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cation deß friedens in geheimb halten, damit nit etwan auff unzeitige

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1 eröffnung] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: waffung.
eröffnung mehrer un-
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gelegenheit verursacht werde.

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