Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Nachdem Euer Fürstliche Durchllaucht an unß gesinnen , daß deroselben wir eine attesta-
tion ertheilen wolten, in cession dero bistumbß Verdun unßer als Kayserliche plenipoten-
tiarien meinung nit gewest sein, an die cron Franckreich ein mehrers alß die hohe Kayßer-
liche königliche oberherrlicheit, so der Römischen Kayserlichen majestät und dem Heyligen
Romischen Reich zugestanden, zu vergeben
Bezug auf § „Primo, quod“ des auf 1647 XI 11 datierten ksl.-frz. Vorabkommens über die
frz. Territorialsatisfaktion (Text: Meiern V, 162 zweiter Abs.; vgl. später §§ 70 und 71
IPM) betr. die Abtretung der Hst.e Metz, Toul und Verdun an Frk. sowie die Restitution
des Hst.s Verdun an Hg. Franz von Lothringen-Chaligny. – Dort war die Abtretung der
Oberherrschaft, der Landeshoheit und aller anderer Rechte in diesen Gebieten an den Kg.
von Frk. festgelegt worden. Hg. Franz von Lothringen-Chaligny waren seine Rechte und
Privilegien, sofern sie diesen Bestimmungen nicht zuwiderliefen, gegen Leistung des Treu-
eids und Wahrung der Loyalität gegenüber Frk., bestätigt worden. In seiner Eingabe (vgl.
Anm. 2) hatte sich Gail pauschal auf einen articulus proiecti pacis bezogen. Als Sekretär
Lambergs mag er den Text des Vorabkommens gekannt und ihn Fbf. Franz mitgeteilt ha-
ben. Durch Druckschriften waren jedenfalls KEIPM4 , 1647 VI 12 (Text: Meiern V, 130 –
140, hier 133 letzter Abs. – 134 zweiter Abs.), und FEIPM1 , 1647 VII 20 (Text: Meiern V,
141–161 , hier 151 zweiter – dritter Abs.), bekannt geworden. Deren Zessionsbestimmungen
für Verdun wichen zwar mehr oder weniger vom späteren Vorabkommen ab, in beiden
waren jedoch die iura superioritatis schon genannt. Einen Vorbehalt für die Regalien des
Fbf.s ( salvis regaliis) enthielt keine der Vorakten.
so viell zu willfahren kein bedenckens getragen, weill die handtlung auch in der thatt und
warheit sich anderst nit verhaltet.
Wir uberschicken demnach Euer Fürstlicher Durchllaucht unßere attestation under unßer
handt und siegell, pitten aber dabey, sie wollen selbige biß zu entlichem schluß und ratifi-
cation deß friedens in geheimb halten, damit nit etwan auff unzeitige eröffnung mehrer un-
gelegenheit verursacht werde.