Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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1
Bey herrn Oxenstirn proponimus, es würden sich die Schwedischen gesandten erinnern,
2
daß man bey der letzten conferentz super ordine tractandarum materiarum, vornemblich
3
aber uber dem § „Tandem omnes etc.“ , different gewest und endtlich re infecta vonein-
4
ander geschieden

34
Zu dieser Konferenz vgl. Nr. [54 mit Beilage [1].]
. Nuhn wehrn gestrigs tags die fürstlich Sachsen Aldenburgischen und
5
Braunschweig Lüneburgischen bey mir, Volmarn, gewest und von einem expedient, daß
6
nemblich selbiger paragraphus biß zu abhandtlung des puncti satisfactionis militiae auß-
7
gestelt und in suspenso glaßen werden mögte, einen vorschlag gethan, warüber wir unß
8
miteinander beredet und endtlich dahin vergliechen, daß wir’s unßerstheills auch gesche-
9
hen laßen könten, daß selbige materia biß dahin außgestelt bleiben möge

35
Zu dieser Konferenz vgl. [Beilage A.]
. Stelleten also
10
zu der Schwedischen gesandten belieben, ob ethwo die Heßen Caßlische sach ahn handt
11
zu nehmen.

12
Illi: Wehren von den Sachßen Aldenburgischen und Braunschweig Lüneburgischen infor-
13
mirt worden, waß für ein expedient wegen außstellung des § „Tandem omnes etc.“ ergrief-
14
fen. Ließen es ihrestheills dahingestelt sein. Wehre ihnen auch lieb, daß die Heßen Caßlische
15
sach möge ahn handt genohmen werden. Begehrten also, von unß zu vernehmen, weilen wir
16
bey der letzten conferentz soviel zu verstehen geben, daß die Heßen Caßlische sach noch
17
auff miltere terminos zu bringen, waß dan darbey endtlich unßerere erclehrung seie.

18
Nos: Wir hetten ihnen unßere erclehrung in schriften zugestelt , verlangten von ihnen zu
19
wißen, ob sie darmit zufrieden oder waß sie darbey noch desiderirn thetten. Illi: Sie setzten
20
bey dieser sach das fundament auff dasienig, waß zu Münster mit ihr exzellentz, herrn graf-
21
fen von Trautmanstorff, vergliechen gewest

37
Bezug auf Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 f; vgl. später Art. XV,1–15 IPO
38
sowie §§ 48–60) betr. Satisfaktion Hessen-Kassels.
. Solches müße man zuvorderist alß eine ver-
22
gliechene und abgehandtlete sach praesupponirn und alßdan ferners wegen der ubrigen, bey
23
diesen punct noch differenten sachen handtlung pflegen. Nos: Wir könten unß auff ein
24
solches fundament nit weisen laßen, seie nichts vergliechen, weilen die Heßen Caßlische
25
daßienig, waß ihnen offerirt worden, nit angenohmen

39
Die ksl. hatten den schwed. Ges. 1647 VII 4 einen weiteren Textvorschlag zur hessischen
40
Satisfaktion und zur Marburger Erbfolge übergeben (Text: Meiern IV, 461 f – APW II A
41
6 Beilage C zu Nr. 174). Dieser stieß ebenfalls auf Ablehnung der hessen-kasselischen Ges.
42
(vgl. ebenda Beilage 3 zu Nr. 177; s. auch deren Gegenerklärung in Meiern IV, 462 f).
.

26
Illi: Man wolle den auffsatz, so ex parte Cassellanorum ubergeben

43
Bezug auf den 1648 III 24 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der schwed. Ges. zur
44
Satisfaktion Hessen-Kassels ( [Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV IPO sowie §§ 48–
45
60 IPM).
, durchlauffen und die
27
differentias examinirn. Es komme erstlich die amnistia für, so die Heßen Caßlische biß auff
28
die zeitt der Bohemischen unruhe wolten zurückgesetzt haben, warin sie dan auch nit zu
29
verdencken. Suchten nur ihre sicherheit, wehrn in den verdacht gerathen, ob hetten sie sich
30
hiebevorn bey der union

46
Mitglieder der 1608 in Auhausen gegründeten und 1621 aufgelösten Union waren Kur-
47
pfalz, Württemberg, Baden-Durlach, Brandenburg-Ansbach, Brandenburg-Kulmbach,
48
Pfalz-Neuburg, Hessen-Kassel, Pfalz-Zweibrücken, Kurbg. und einige süddeutsche
49
Reichsstädte (vgl. Gotthard, Union, 82).
interessirt gemacht, so müsten sie sich itzo in acht nehmen, damit
31
sie nit propter antecedentia bella in unglegenheit gerathen. 2. Bitten umb insertion der
32
wortter „tam neutralium quam belligerantium“

50
Bezug auf § „Primo, illustrissima“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
51
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 613 [Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,1 IPO = § 48 IPM) betr. Amnestiegebot und (nach Art. VII IPO
53
← § 47 IPM) Geltung des Reichsreligionsrechts für Hessen-Kassel.
, damit sie nit hernegst sub praetextu, daß

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1
die amnistia nur wieder die kriegende partheie gelte, von den neutralisten, alß sich der herr
2
landtgraff zu Darmbstatt außgebe

31
Der hessen-kasselische Generalleutnant Geyso hatte im Herbst 1645 überraschend hessen-
32
darmstädtisches Territorium besetzt. Hessen-Darmstadt hatte politische sowie militärische
33
Neutralität für sich beansprucht, und Schweden hatte Hessen-Darmstadt 1646 I noch für
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neutral erklärt (vgl. Frohnweiler, 6; Beck, Neutralitätspolitik, 165; Bettenhäuser,
35
65f).
, mögen angefallen werden. Nos: Man konte der fraw
3
landtgräffin

36
Wie Anm. 7.
keine besondere amnistia accordirn, chur- und fürsten, ia die cronen selbst
4
ließen sich mit der amnistia, wie sie in artikel 2 et 3

37
Vgl. später Art. II und III IPO sowie §§ 2, 5 und 6 IPM betr. allgemeines Amnestiegebot
38
und allgemeines Restitutionsgebot aufgrund der Amnestie.
abgehandtlet, begnügen. So müste
5
die landtgräffin auch damit zufrieden sein, zumahl auch andere stände, so bey der union
6
interessirt gewest, keine andere amnistiam verlangen thetten. Es würde solchergestalt ein
7
ieder privatofficir ihme wollen eine besondere amnistiam capitulirt haben und damit die
8
gantze handtlung in amnistia wieder wollen ubern hauffn geworffen werden, welches wir
9
nit zugeben könten. Die landtgräffin seie mit der generall amnistia gnugsamb verwahret,
10
dan entweder befahre sie sich, daß sie de facto darwieder soll angefochten werden oder de
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iure. Solte es de facto beschehen, hette sie die assistentz von Kayserlicher mayestätt und den
12
cronen; solte es de iure beschehen, so müste die sach bey Kayserlichem hoffe oder Speyri-
13
schen cammergericht angebragt werden. Ahn beyden orttern werde sie gnugsamb versichert
14
sein, daß keine processus wieder sie werden erkendt werden. Waß das wortt „neutral“ ahn-
15
langt, solches seie beyzurücken unnottig, weilen andere, die dergleichen zu befahrn hetten,
16
solches nit beyzurücken begehrn thetten, sondern sich mit der generall amnistia gnugsamb
17
verwahrt hielten. Zudeme seie selbiger terminus nirgendt im gantzen instrumento zu befin-
18
den, noch auch ein casus zu ersinnen, da die neutralitas nit mit under der amnistia begriffn
19
würde, also eine vergebliche vorsorg. Illi: Weilen man die einrückung difficultirn thette, so
20
müße waß anders darunder verborgen sein. Nos: Wir hetten fundament, es zu difficultirn,
21
und könne das argument wieder sie verenden werden, weilen sie die einrückung ohne fun-
22
dament urgirten, daß sie darunder waß anderes suchen thuen.

23
Processum ad 2. paragraphum wegen Hierschfeldt, alwo die Heßen des stifts Gehlingen in
24
specie wollen gedacht haben

39
Bezug auf § „Secundo, domus“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags der
40
schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614 zweiter Abs. – Beilage
41
[A zu Nr. 49] ; vgl. später Art XV,2 IPO = § 49 IPM) betr. Überlassung der gefürsteten
42
ehemaligen Reichsabtei Hersfeld (mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen. – Die
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Propstei Göllingen, in Thüringen zwischen Sondershausen und (Bad) Frankenhausen an
44
der Wipper gelegen, betrachtete Hessen-Kassel aufgrund mittelalterlicher Lehensbezie-
45
hungen als zur Abtei Hersfeld gehörig (vgl. Bettenhäuser, 90).
. Nos: Die Sachßen Weymarische contradicirn und geben für,
25
daß sie sich eben selbigen rechtens, dessen sich die landtgräffin zu occupirung der abbtey
26
Hirschfeldt gebrauche, die fürsten zu Sachßen Weymar

46
Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar. – Hg. Ernst I. von Sachsen-Gotha (1601–1675),
47
gen. der Fromme; 1640 Hg. ( DBA I 291, 94–95; II 337, 304–333; III 221, 121–126;
48
Stammtafeln NF I.1 T. 158; Stievermann). – Das Hgt. Sachsen-Weimar war 1641 in
49
die Teile Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach zerfallen. Mit dem Tod ihres Bruders
50
Hg. Albrecht von Sachsen-Eisenach (1599–1644; 1640 Hg.) fiel dessen Territorium an die
51
beiden gen. Hg.e (vgl. Bromme, 5ff; Stievermann, 11ff).
potiore iure bey der probstey
27
Gehlingen gebrauchen könten, weilen dieselbe in ihm territorio gelegen. Selbige fürsten be-
28
schwehrten sich, daß sie allerörtter von den geistlichen stiftungen außgeschloßen seien und,
29
da fast ein ieder von denen protestierenden ge[i]stliche stiftungen ahn sich züge, sie außer
30
dieser einigen probstey nichts zu gewahrten hetten. Lauffe wieder den abgehandtleten

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1
punctum gravaminum und dispositionem iuris territorialis, darumb bitten, ihnen selbe prob-
2
stey zu laßen. Doch wan die Heßen Caßlische ie nit weichen wölten, müßten wir mit den
3
Sachßen Weymarischen ferners darauß reden, gelte unß in ubrigen gleich, wer die probstey
4
bekomme, weilen sie die catholischen nit erhalten konnen.

5
Bey dem paragrapho 3, die Marpurgische successionsach betreffend

34
Bezug auf § „Tertio, controversia“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
35
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614 dritter Abs. – Bei-
36
lage [A zu Nr. 49;] vgl. später Art XV,13 IPO = § 58 IPM).
, wollen die Schwe-
6
dischen praecise auff der Heßen Caßlischen proiect bestehen. Seie also von ihr exzellentz
7
herrn graffn von Trautmanstorff beliebt worden, und wan es darbey nit verbleiben sölte,
8
seie alle fernere handtlung umbsonst. Nos: Könten es nit gestendig sein, daß ihr exzellentz
9
herr graff von Trautmanstorff iemahls in selbiges proiect verwilligt. Es kommen newe
10
postulata darin für, so domahls, wie ihr exzellentz herr graff von Trautmanstorff hier ge-
11
west, niemahlen sein angebragt worden, alß under andern, waß von dem pacto, so mit graf-
12
fen Philipsen von der Lippe

37
Gf. Philipp von der Lippe (1601–1681); 1616 Gf., 1647 Gf. von Schaumburg(-Lippe)
38
( DBA I 954, 377; Stammtafeln NF II.3 T. 336 und T. 346).
auffgerichtet sein sollen, wirdt eingeführt

39
In einem Vergleich von 1647 VII 19 hatten sich Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kas-
40
sel
und Gf. Philipp auf eine Teilung der Gft. Schaumburg geeinigt (vgl. Ledderhose,
41
155–159; Greve, 86; Stieglitz, 20–27; Steinwascher, 427f).
. Wir wollen bey
13
dem getrückten auffsatz bleiben

42
Wie Anm. 19.
; selbiger seie von herrn graffn von Trautmanstorff beliebt
14
worden, dieser newer auffsatz aber nit. Illi: Könten von diesem letzten auffsatz nit weichen.
15
Nos: Schlagen einen andern vorschlag für, daß die sach zue außtrag für unpartheysche com-
16
promissarios, so alhie in loco wiederzusetzen, zu verweisen, mit der bedingnuß, waß selbige
17
compromissarii darin erkennen würden, daß es dabey ohne einige fernere opposition sein
18
verbleiben haben sölte. Illi: Neutrum fiet, wie die formalia gelautet. Gereiche auch zu
19
praeiuditz der Kayserlichen iurisdiction, daß ein ander in der sach erkennen sölte, warin
20
zuvor Kayserliche majestätt erkent hetten. Nos: Es geschehe solches ex consensu partium,
21
welches Kayserliche mayestätt woll könten geschehen laßen. Die fraw landtgräffin habe
22
solches mittl außzuschlagen keine ursach. Hette sich bißhero beclagt, gleichsamb ihro bey
23
Kayserlichem hoffe unrecht geschehen; würde sich alßdan zeigen, ob ihr ungleich geschehen
24
seie oder nit, und solchesfalls eine unpartheysche iustizi zu gewahrten haben. Wofehrn sie
25
aber auch solches mittl außschlagen werde, so seie es ein anzeig, daß sie ihro sach nit trawe
26
und die bißhero gefuhrte klag wieder den Kayserlichen hoff nit fundirt seie, sondern daß das
27
gantze absehen dahin gerichtet, wie man, waß mit recht nit zu erlangen, mit gewaldt der
28
waffen durchtringen möge. Illi: Sie vermerckten, es seie mit der sach nit vortzukommen.
29
Man solte zu den ubrigen paragraphen vortschreitten.

30
Legitur § „Praeterea confirmabit Imperator confraternitates etc.“

43
Bezug auf Art. XIV § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster
44
Abs.) betr. hessische Hausangelegenheiten.
, warbey man explicirt,
31
waß alhie dreyerley confirmationes gesucht werden: 1. Pactorum mutuae successionis
32
under den chur- und furstlichen haußern Sachßen, Brandenburg und Heßen, selbigs seie
33
zu confirmirn verwilligt worden

45
1373 hatten Hessen und (Kur-)Sachsen einen Erbverbrüderungsvertrag geschlossen, dem
46
1457 auch Kurbg. beigetreten war. Im Gegensatz zu dem Vertrag zwischen Hessen und
47
Kursachsen wurde die Erbvereinigung zwischen Hessen, Kursachsen und Kurbg. von ksl.
48
Seite nie bestätigt. Die letzte Erneuerung des Vertragswerks hatte 1614 stattgefunden
49
(Text: Londorp I, 153–160; zur Sache vgl. Löning, 12–59; Bettenhäuser, 98). – Zur
50
Forderung Hessen-Kassels vgl. § „Quarto, pacta“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen
51
Textvorschlags der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614
52
vierter Abs. – [Beilage A zu Nr. 49] ) betr. hessische Hausangelegenheiten.
. 2. Pactum primogeniturae, soviel lineam Cassellanam

[p. 193] [scan. 281]


1
allein angehe, seie man auch zu confirmirn erbietig

18
Das Erstgeburtsrecht war der Linie Hessen-Darmstadt bereits von Ks. Rudolf II. zuge-
19
sprochen und 1626 von Ks. Ferdinand II. bestätigt worden. Dieser hatte 1628 Lgf. Wil-
20
helm V. von Hessen-Kassel lediglich das auf seine Person beschränkte Recht der Primoge-
21
nitur verliehen (vgl. Rommel IV, 770; Bettenhäuser, 99 Anm. 330, 101). – Zur Forde-
22
rung Hessen-Kassels vgl. § „Quarto, pacta“ (s. Anm. 34).
. 3. Pactum Hannowicum, so nit könne
2
confirmirt werden, weilen Chursachßen und andere fürsten darbey interessirt

23
Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel (geb. von Hanau-Münzenberg) hatte im Ha-
24
nauer Erbvertrag von 1643 für den Fall des Aussterbens der Linie Hanau-Lichtenberg im
25
Mannesstamm die Abtretung des münzenbergischen Besitzes an Hessen-Kassel erreicht.
26
Kursachsen, Kurmainz, Fulda, Bamberg und Würzburg waren als Lehensherren der Gft.
27
von dieser Frage betroffen (vgl. Bettenhäuser, 98ff). – Zur Forderung Hessen-Kassels
28
vgl. § „Quarto, pacta“ (s. Anm. 34).
. Illi: Es
3
müße auch das pactum successorium in ipsa domo Hassiaca

29
Lgf. Moritz von Hessen-Kassel (1572–1632; 1592–1627 Lgf.) hatte 1620 die Unteilbarkeit
30
seiner Lande festgelegt (vgl. Press, Hessen, 304).
sodan das Hannowicum con-
4
firmirt werden. Nos: Sein beyde bey unß pacta ignota, hetten auch soviel nachrichtung, daß
5
das pactum successorium niehmahlen zu seiner perfection kommen, sondern in anno 1627
6
darvon per aliud pactum abgewichen

31
Lgf. Wilhelm V. von Hessen-Kassel hatte 1627 den vierten Teil der Lgft. an die Söhne von
32
Moritz’ Frau Juliane (1583–1643) abgetreten (vgl. ebenda, 304f).
. Seien eine solche sach, so ahn Kayserliche majestätt
7
müße gebragt und die confirmatio darüber praevia causae cognitione citatis citandis ertheilt
8
werden, gehöre nit hiehero. Illi: Die sambtliche graffn in der Wetteraw

33
Dies waren die Gf.en von Sayn, Sayn-Wittgenstein, Solms-Braunfels, Solms-Lich und
34
-Laubach, Hanau-Lichtenberg, Ysenburg, Nassau-Katzenelnbogen, -Saarbrücken, Stol-
35
berg-Königstein, Waldeck, Hatzfeld, Holzappel, Wied und Leiningen-Westerburg, die
36
seit dem Ende des 15. Jh. durch den immer wieder erneuerten Wetterauer Grafenverein
37
verbunden waren, der in der zweiten Hälfte des 16. Jh.s zu einer korporativen Institution
38
geworden war (vgl. Wolff, Grafen, 337–341; Schmidt, 504–586).
recommendirten
9
das pactum Hannowicum pro confirmatione, prout eorundem memoriale fuit lectum

39
Welches Schriftstück hier gemeint ist, konnte nicht ermittelt werden.
.
10
Nos: Sein emendicata suffragia sine sufficiente informatione

17
10 elicita] In der Kopie Fasz. 92 XV: illicita.
elicita, gehe die Wetterawische
11
graffen nit ahn; se[i]n tertii hiebey, und eben darumb seie die sach ad Caesarem zu ver-
12
weisen, weilen sich mehr interessenten ahnmelden. Illi: Quid ratione privilegii oder veniae
13
aetatis

40
Ks. Ferdinand II. (1578–1637; 1619 Ks.) hatte 1625 das bis dahin nur den Kf.en zuste-
41
hende Privileg (Text: Rommel II, 289–293) an Hessen-Darmstadt verliehen, die künfti-
42
gen Regenten bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs für volljährig zu erklären und
43
somit eine Übernahme der Regierungsgeschäfte zu ermöglichen (vgl. Puppel, 122). Hes-
44
sen-Kassel forderte dieses Privileg ebenfalls für sich ein (vgl. Bettenhäuser, 99).
? Nos: Gehore ahn ihr mayestätt; die würden solchs nit abschlagen, wan man sich
14
nur darumb würde ahnmelden. Davon waß ins instrumentum pacis zu bringen seie unnöt-
15
tig, auch nit res perpetua, sed transiens.

16
Illi: Quid de pacto Waldecensi

45
Waldeck, seit dem 15. Jh. bestanden hessische Lehensrechte an der Gft., und Hessen-Kassel
46
hatten 1632 bzw. 1635 einen Vergleich geschlossen, in dem Lgf. Wilhelm V. von Hessen-
47
Kassel Waldeck als reichsunmittelbare Gft. anerkannt und auf bestimmte lehensherrliche
48
Rechte verzichtet hatte. Im Gegenzug hatte Waldeck von einer ihm 1630 in einem RHR -
49
Urteil zugesprochenen Entschädigungszahlung durch Hessen-Kassel abgesehen und Hes-
50
sen-Kassel als zusätzlichen Lehensherrn anerkannt. Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
51
hatte eine Miteinbeziehung seiner Linie in den Vertrag abgelehnt (vgl. Demandt, 529;
52
Bettenhäuser, 98f; Menk, 160f, 166–169, 171–174; Schmidt, 543f, 554).
? Nos: Darmbstatt müße darüber gehört werden. Illi: Waß

[p. 194] [scan. 282]


1
mit den vier Schaumburgischen ämbtern

34
Bezug auf § „Sexto, iura“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags der
35
schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 615 erster Abs. – Beilage
36
[A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,3 IPO = § 50 IPM) betr. Überlassung des vom Hst.
37
Minden lehnsabhängigen Teils der Gft. Schaumburg (Ämter Schaumburg, Bückeburg,
38
Sachsenhagen und Stadthagen).
? Nos: Die wölte man der landtgräffin laßen. Illi:
2
Waß von den sechs mahl hunderttausendt thaler

39
Vgl. Nr. 25 Anm. 25.
? Nos: Sollen auch verwilligt sein, doch
3
sub conditione, daß die zahlung auß den quartiern, so die Heßen innenhaben, zu nehmen.
4
Illi: Die Heßen wolten 800 000 thaler haben und die zahlung von Churmayntz, Cöllen und
5
Fulda, weilen sie dieselbe für ihre feindte hielten

40
Bezug auf § „Septimo, conventum“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
41
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 615 zweiter Abs. –
42
[Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,4 IPO = § 51 IPM) betr. finanzielle Gegen-
43
leistung für die Aufgabe besetzter Orte und Schadensersatz für die Lgf.in von Hessen-
44
Kassel von seiten Kurkölns und Kurmainz’ sowie der Hst.e Münster und Paderborn und
45
des Stifts Fulda in Höhe von 800 000 Rt.
. Die ubrigen chur-, fürsten und stände, so
6
zu underhaltung ihrer soldatesca contribuirten

46
Gemeint sind Kurbg., Pfalz-Neuburg, Ostfriesland sowie die Wetterauer Gf.en (vgl.
47
Meiern V, 625 ).
, konten sie die zahlungslast nit aufftringen
7
laßen. Nos: Stehe in der Heßen belieben, die ubrige mit nachlaßung ihrer quotae solcher-
8
gestalt zu befreyen, daß es in abschlag der gantzen summa komme, aber die vollige summa
9
von den dreyen geistlichen chur- und fürsten allein zu begehrn und die ubrige stände in
10
praeiudicium und zu beschwehrung selbiger geistlicher zu eximirn, seie die

33
10 hohiste] In der Kopie KHA : Heßische.
hohiste unbil-
11
lichkeit und stehe in der Heßen macht nit. Die hetten nur dahin zue sehen, daß sie die gelder
12
bekommen, von weme sie erlegt würden, ginge die Heßen nit ahn. Illi insistunt primis prin-
13
cipiis.

14
Fit communicatio cum interessatis catholicis, Churmayntzischen, Collnischen und Fül-
15
dischen, wie auch den Heßen Darmbstattischen, hingegen commmunicirn die Schweden
16
mit den Heßen Caßlischen. Die Churmayntzische, Cöllnische und Füldische bleiben bey
17
ihro erclehrung, daß sich in die zahlung allein nit könten ziehen laßen, sondern die außt-
18
heilung auff die quartier zu machen, et petunt, daß man im geringsten hierin nicht nach-
19
geben wölte

48
Zur Haltung der Ges. Kurkölns, Kurmainz’ und Fuldas vgl. Meiern V, 632 f.
. Darmbstadini erclehrn sich, daß bey heutiger ordinari von ihrn gnädigen
20
fursten und herrn schreiben empfangen, warin nochmahlen die alternativa, daß auffn fall,
21
man bey dem gedrückte proiect nit bleiben wolte, alßdan die sach auff eine kurtze außtrag
22
außzustellen seie, iedoch wofern auch mit solchn erbieten nit vortzukommen, so wolten es
23
ihr fürstliche gnaden endtlich geschehen laßen, daß die streittige gütter, auch alle zoll im
24
landt, halben in zwey theill gleich abgetheilt und ein theill den Heßen Caßlischen, der ander
25
Darmbstatt gelaßen werde, wabey sie doch bey demienigen theill, so Heßen Caßel zufallen
26
mogte, die religion wölten außgenohmen haben. In confirmationem pacti Waldeccensis et
27
Hannovici könten sie nit willign. Daß die primogenitura in sola linea Cassellana confirmirt
28
werde, konten sie woll geschehen laßen. Die erbpacta

49
Gemeint sind das Testament des Lgf.en Philipp des Großmütigen von Hessen (1504–1567;
50
1509/18 Lgf.) von 1562, der hessische Brudervergleich von 1567 und die Erbeinigung von
51
1568 (vgl. Bettenhäuser, 5, 99; Press, Hessen, 267–270).
neben den pactis primogeniturae zu
29
confirmirn seie eine contrarietet, weilen die erbpacta priomogenituram außschließen. Sel-
30
bige erbpacta sein auch nit ad observantiam kommen.

31
Sueci referunt, daß sie die Heßen Caßlische zu nichts disponirn könten, weilen sie strictis-
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simum mandatum hetten, von ihrn proiecto nit zu weichen. Nos referimus catholicorum et

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Darmbstadinorum declarationem und bitten, die Schweden und Heßen Caßlische wolten
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den sachen waß mehr nachdencken. Nehmen damit unßern abschiedt.

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