Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Bey herrn Oxenstirn proponimus, es würden sich die Schwedischen gesandten erinnern,
daß man bey der letzten conferentz super ordine tractandarum materiarum, vornemblich
aber uber dem § „Tandem omnes etc.“
Vgl. [Nr. 49 Anm. 4] .
ander geschieden
Zu dieser Konferenz vgl. Nr. [54 mit Beilage [1].]
Braunschweig Lüneburgischen bey mir, Volmarn, gewest und von einem expedient, daß
nemblich selbiger paragraphus biß zu abhandtlung des puncti satisfactionis militiae auß-
gestelt und in suspenso glaßen werden mögte, einen vorschlag gethan, warüber wir unß
miteinander beredet und endtlich dahin vergliechen, daß wir’s unßerstheills auch gesche-
hen laßen könten, daß selbige materia biß dahin außgestelt bleiben möge
Zu dieser Konferenz vgl. [Beilage A.]
zu der Schwedischen gesandten belieben, ob ethwo die Heßen Caßlische sach ahn handt
zu nehmen.
Illi: Wehren von den Sachßen Aldenburgischen und Braunschweig Lüneburgischen infor-
mirt worden, waß für ein expedient wegen außstellung des § „Tandem omnes etc.“ ergrief-
fen. Ließen es ihrestheills dahingestelt sein. Wehre ihnen auch lieb, daß die Heßen Caßlische
sach möge ahn handt genohmen werden. Begehrten also, von unß zu vernehmen, weilen wir
bey der letzten conferentz soviel zu verstehen geben, daß die Heßen Caßlische sach noch
auff miltere terminos zu bringen, waß dan darbey endtlich unßerere erclehrung seie.
Nos: Wir hetten ihnen unßere erclehrung in schriften zugestelt
Vgl [Nr. 54 Anm. 14] .
wißen, ob sie darmit zufrieden oder waß sie darbey noch desiderirn thetten. Illi: Sie setzten
bey dieser sach das fundament auff dasienig, waß zu Münster mit ihr exzellentz, herrn graf-
fen von Trautmanstorff, vergliechen gewest
Bezug auf Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 f; vgl. später Art. XV,1–15 IPO
sowie §§ 48–60) betr. Satisfaktion Hessen-Kassels.
gliechene und abgehandtlete sach praesupponirn und alßdan ferners wegen der ubrigen, bey
diesen punct noch differenten sachen handtlung pflegen. Nos: Wir könten unß auff ein
solches fundament nit weisen laßen, seie nichts vergliechen, weilen die Heßen Caßlische
daßienig, waß ihnen offerirt worden, nit angenohmen
Die ksl. hatten den schwed. Ges. 1647 VII 4 einen weiteren Textvorschlag zur hessischen
Satisfaktion und zur Marburger Erbfolge übergeben (Text: Meiern IV, 461 f – APW II A
6 Beilage C zu Nr. 174). Dieser stieß ebenfalls auf Ablehnung der hessen-kasselischen Ges.
(vgl. ebenda Beilage 3 zu Nr. 177; s. auch deren Gegenerklärung in Meiern IV, 462 f).
Illi: Man wolle den auffsatz, so ex parte Cassellanorum ubergeben
Bezug auf den 1648 III 24 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der schwed. Ges. zur
Satisfaktion Hessen-Kassels ( [Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV IPO sowie §§ 48–
60 IPM).
differentias examinirn. Es komme erstlich die amnistia für, so die Heßen Caßlische biß auff
die zeitt der Bohemischen unruhe wolten zurückgesetzt haben, warin sie dan auch nit zu
verdencken. Suchten nur ihre sicherheit, wehrn in den verdacht gerathen, ob hetten sie sich
hiebevorn bey der union
sie nit propter antecedentia bella in unglegenheit gerathen. 2. Bitten umb insertion der
wortter „tam neutralium quam belligerantium“
Bezug auf § „Primo, illustrissima“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 613 – [Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,1 IPO = § 48 IPM) betr. Amnestiegebot und (nach Art. VII IPO
← § 47 IPM) Geltung des Reichsreligionsrechts für Hessen-Kassel.
die amnistia nur wieder die kriegende partheie gelte, von den neutralisten, alß sich der herr
landtgraff zu Darmbstatt außgebe
Der hessen-kasselische Generalleutnant Geyso hatte im Herbst 1645 überraschend hessen-
darmstädtisches Territorium besetzt. Hessen-Darmstadt hatte politische sowie militärische
Neutralität für sich beansprucht, und Schweden hatte Hessen-Darmstadt 1646 I noch für
neutral erklärt (vgl. Frohnweiler, 6; Beck, Neutralitätspolitik, 165; Bettenhäuser,
65f).
landtgräffin keine besondere amnistia accordirn, chur- und fürsten, ia die cronen selbst
ließen sich mit der amnistia, wie sie in artikel 2 et 3
die landtgräffin auch damit zufrieden sein, zumahl auch andere stände, so bey der union
interessirt gewest, keine andere amnistiam verlangen thetten. Es würde solchergestalt ein
ieder privatofficir ihme wollen eine besondere amnistiam capitulirt haben und damit die
gantze handtlung in amnistia wieder wollen ubern hauffn geworffen werden, welches wir
nit zugeben könten. Die landtgräffin seie mit der generall amnistia gnugsamb verwahret,
dan entweder befahre sie sich, daß sie de facto darwieder soll angefochten werden oder de
iure. Solte es de facto beschehen, hette sie die assistentz von Kayserlicher mayestätt und den
cronen; solte es de iure beschehen, so müste die sach bey Kayserlichem hoffe oder Speyri-
schen cammergericht angebragt werden. Ahn beyden orttern werde sie gnugsamb versichert
sein, daß keine processus wieder sie werden erkendt werden. Waß das wortt „neutral“ ahn-
langt, solches seie beyzurücken unnottig, weilen andere, die dergleichen zu befahrn hetten,
solches nit beyzurücken begehrn thetten, sondern sich mit der generall amnistia gnugsamb
verwahrt hielten. Zudeme seie selbiger terminus nirgendt im gantzen instrumento zu befin-
den, noch auch ein casus zu ersinnen, da die neutralitas nit mit under der amnistia begriffn
würde, also eine vergebliche vorsorg. Illi: Weilen man die einrückung difficultirn thette, so
müße waß anders darunder verborgen sein. Nos: Wir hetten fundament, es zu difficultirn,
und könne das argument wieder sie verenden werden, weilen sie die einrückung ohne fun-
dament urgirten, daß sie darunder waß anderes suchen thuen.
Processum ad 2. paragraphum wegen Hierschfeldt, alwo die Heßen des stifts Gehlingen in
specie wollen gedacht haben
Bezug auf § „Secundo, domus“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags der
schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614 zweiter Abs. – Beilage
[A zu Nr. 49] ; vgl. später Art XV,2 IPO = § 49 IPM) betr. Überlassung der gefürsteten
ehemaligen Reichsabtei Hersfeld (mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen. – Die
Propstei Göllingen, in Thüringen zwischen Sondershausen und (Bad) Frankenhausen an
der Wipper gelegen, betrachtete Hessen-Kassel aufgrund mittelalterlicher Lehensbezie-
hungen als zur Abtei Hersfeld gehörig (vgl. Bettenhäuser, 90).
daß sie sich eben selbigen rechtens, dessen sich die landtgräffin zu occupirung der abbtey
Hirschfeldt gebrauche, die fürsten zu Sachßen Weymar
Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar. – Hg. Ernst I. von Sachsen-Gotha (1601–1675),
gen. der Fromme; 1640 Hg. ( DBA I 291, 94–95; II 337, 304–333; III 221, 121–126;
Stammtafeln NF I.1 T. 158; Stievermann). – Das Hgt. Sachsen-Weimar war 1641 in
die Teile Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach zerfallen. Mit dem Tod ihres Bruders
Hg. Albrecht von Sachsen-Eisenach (1599–1644; 1640 Hg.) fiel dessen Territorium an die
beiden gen. Hg.e (vgl. Bromme, 5ff; Stievermann, 11ff).
Gehlingen gebrauchen könten, weilen dieselbe in ihm territorio gelegen. Selbige fürsten be-
schwehrten sich, daß sie allerörtter von den geistlichen stiftungen außgeschloßen seien und,
da fast ein ieder von denen protestierenden ge[i]stliche stiftungen ahn sich züge, sie außer
dieser einigen probstey nichts zu gewahrten hetten. Lauffe wieder den abgehandtleten
punctum gravaminum und dispositionem iuris territorialis, darumb bitten, ihnen selbe prob-
stey zu laßen. Doch wan die Heßen Caßlische ie nit weichen wölten, müßten wir mit den
Sachßen Weymarischen ferners darauß reden, gelte unß in ubrigen gleich, wer die probstey
bekomme, weilen sie die catholischen nit erhalten konnen.
Bey dem paragrapho 3, die Marpurgische successionsach betreffend
Bezug auf § „Tertio, controversia“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614 dritter Abs. – Bei-
lage [A zu Nr. 49;] vgl. später Art XV,13 IPO = § 58 IPM).
dischen praecise auff der Heßen Caßlischen proiect bestehen. Seie also von ihr exzellentz
herrn graffn von Trautmanstorff beliebt worden, und wan es darbey nit verbleiben sölte,
seie alle fernere handtlung umbsonst. Nos: Könten es nit gestendig sein, daß ihr exzellentz
herr graff von Trautmanstorff iemahls in selbiges proiect verwilligt. Es kommen newe
postulata darin für, so domahls, wie ihr exzellentz herr graff von Trautmanstorff hier ge-
west, niemahlen sein angebragt worden, alß under andern, waß von dem pacto, so mit graf-
fen Philipsen von der Lippe
dem getrückten auffsatz bleiben ; selbiger seie von herrn graffn von Trautmanstorff beliebt
worden, dieser newer auffsatz aber nit. Illi: Könten von diesem letzten auffsatz nit weichen.
Nos: Schlagen einen andern vorschlag für, daß die sach zue außtrag für unpartheysche com-
promissarios, so alhie in loco wiederzusetzen, zu verweisen, mit der bedingnuß, waß selbige
compromissarii darin erkennen würden, daß es dabey ohne einige fernere opposition sein
verbleiben haben sölte. Illi: Neutrum fiet, wie die formalia gelautet. Gereiche auch zu
praeiuditz der Kayserlichen iurisdiction, daß ein ander in der sach erkennen sölte, warin
zuvor Kayserliche majestätt erkent hetten. Nos: Es geschehe solches ex consensu partium,
welches Kayserliche mayestätt woll könten geschehen laßen. Die fraw landtgräffin habe
solches mittl außzuschlagen keine ursach. Hette sich bißhero beclagt, gleichsamb ihro bey
Kayserlichem hoffe unrecht geschehen; würde sich alßdan zeigen, ob ihr ungleich geschehen
seie oder nit, und solchesfalls eine unpartheysche iustizi zu gewahrten haben. Wofehrn sie
aber auch solches mittl außschlagen werde, so seie es ein anzeig, daß sie ihro sach nit trawe
und die bißhero gefuhrte klag wieder den Kayserlichen hoff nit fundirt seie, sondern daß das
gantze absehen dahin gerichtet, wie man, waß mit recht nit zu erlangen, mit gewaldt der
waffen durchtringen möge. Illi: Sie vermerckten, es seie mit der sach nit vortzukommen.
Man solte zu den ubrigen paragraphen vortschreitten.
Legitur § „Praeterea confirmabit Imperator confraternitates etc.“
Bezug auf Art. XIV § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster
Abs.) betr. hessische Hausangelegenheiten.
waß alhie dreyerley confirmationes gesucht werden: 1. Pactorum mutuae successionis
under den chur- und furstlichen haußern Sachßen, Brandenburg und Heßen, selbigs seie
zu confirmirn verwilligt worden
1373 hatten Hessen und (Kur-)Sachsen einen Erbverbrüderungsvertrag geschlossen, dem
1457 auch Kurbg. beigetreten war. Im Gegensatz zu dem Vertrag zwischen Hessen und
Kursachsen wurde die Erbvereinigung zwischen Hessen, Kursachsen und Kurbg. von ksl.
Seite nie bestätigt. Die letzte Erneuerung des Vertragswerks hatte 1614 stattgefunden
(Text: Londorp I, 153–160; zur Sache vgl. Löning, 12–59; Bettenhäuser, 98). – Zur
Forderung Hessen-Kassels vgl. § „Quarto, pacta“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen
Textvorschlags der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 614
vierter Abs. – [Beilage A zu Nr. 49] ) betr. hessische Hausangelegenheiten.
allein angehe, seie man auch zu confirmirn erbietig
Das Erstgeburtsrecht war der Linie Hessen-Darmstadt bereits von Ks. Rudolf II. zuge-
sprochen und 1626 von Ks. Ferdinand II. bestätigt worden. Dieser hatte 1628 Lgf. Wil-
helm V. von Hessen-Kassel lediglich das auf seine Person beschränkte Recht der Primoge-
nitur verliehen (vgl. Rommel IV, 770; Bettenhäuser, 99 Anm. 330, 101). – Zur Forde-
rung Hessen-Kassels vgl. § „Quarto, pacta“ (s. Anm. 34).
confirmirt werden, weilen Chursachßen und andere fürsten darbey interessirt
Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel (geb. von Hanau-Münzenberg) hatte im Ha-
nauer Erbvertrag von 1643 für den Fall des Aussterbens der Linie Hanau-Lichtenberg im
Mannesstamm die Abtretung des münzenbergischen Besitzes an Hessen-Kassel erreicht.
Kursachsen, Kurmainz, Fulda, Bamberg und Würzburg waren als Lehensherren der Gft.
von dieser Frage betroffen (vgl. Bettenhäuser, 98ff). – Zur Forderung Hessen-Kassels
vgl. § „Quarto, pacta“ (s. Anm. 34).
müße auch das pactum successorium in ipsa domo Hassiaca
firmirt werden. Nos: Sein beyde bey unß pacta ignota, hetten auch soviel nachrichtung, daß
das pactum successorium niehmahlen zu seiner perfection kommen, sondern in anno 1627
darvon per aliud pactum abgewichen
müße gebragt und die confirmatio darüber praevia causae cognitione citatis citandis ertheilt
werden, gehöre nit hiehero. Illi: Die sambtliche graffn in der Wetteraw
Dies waren die Gf.en von Sayn, Sayn-Wittgenstein, Solms-Braunfels, Solms-Lich und
-Laubach, Hanau-Lichtenberg, Ysenburg, Nassau-Katzenelnbogen, -Saarbrücken, Stol-
berg-Königstein, Waldeck, Hatzfeld, Holzappel, Wied und Leiningen-Westerburg, die
seit dem Ende des 15. Jh. durch den immer wieder erneuerten Wetterauer Grafenverein
verbunden waren, der in der zweiten Hälfte des 16. Jh.s zu einer korporativen Institution
geworden war (vgl. Wolff, Grafen, 337–341; Schmidt, 504–586).
das pactum Hannowicum pro confirmatione, prout eorundem memoriale fuit lectum .
Nos: Sein emendicata suffragia sine sufficiente informatione elicita, gehe die Wetterawische
graffen nit ahn; se[i]n tertii hiebey, und eben darumb seie die sach ad Caesarem zu ver-
weisen, weilen sich mehr interessenten ahnmelden. Illi: Quid ratione privilegii oder veniae
aetatis
Ks. Ferdinand II. (1578–1637; 1619 Ks.) hatte 1625 das bis dahin nur den Kf.en zuste-
hende Privileg (Text: Rommel II, 289–293) an Hessen-Darmstadt verliehen, die künfti-
gen Regenten bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs für volljährig zu erklären und
somit eine Übernahme der Regierungsgeschäfte zu ermöglichen (vgl. Puppel, 122). Hes-
sen-Kassel forderte dieses Privileg ebenfalls für sich ein (vgl. Bettenhäuser, 99).
nur darumb würde ahnmelden. Davon waß ins instrumentum pacis zu bringen seie unnöt-
tig, auch nit res perpetua, sed transiens.
Illi: Quid de pacto Waldecensi
Waldeck, seit dem 15. Jh. bestanden hessische Lehensrechte an der Gft., und Hessen-Kassel
hatten 1632 bzw. 1635 einen Vergleich geschlossen, in dem Lgf. Wilhelm V. von Hessen-
Kassel Waldeck als reichsunmittelbare Gft. anerkannt und auf bestimmte lehensherrliche
Rechte verzichtet hatte. Im Gegenzug hatte Waldeck von einer ihm 1630 in einem RHR -
Urteil zugesprochenen Entschädigungszahlung durch Hessen-Kassel abgesehen und Hes-
sen-Kassel als zusätzlichen Lehensherrn anerkannt. Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
hatte eine Miteinbeziehung seiner Linie in den Vertrag abgelehnt (vgl. Demandt, 529;
Bettenhäuser, 98f; Menk, 160f, 166–169, 171–174; Schmidt, 543f, 554).
mit den vier Schaumburgischen ämbtern
Bezug auf § „Sexto, iura“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags der
schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 615 erster Abs. – Beilage
[A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,3 IPO = § 50 IPM) betr. Überlassung des vom Hst.
Minden lehnsabhängigen Teils der Gft. Schaumburg (Ämter Schaumburg, Bückeburg,
Sachsenhagen und Stadthagen).
Waß von den sechs mahl hunderttausendt thaler ? Nos: Sollen auch verwilligt sein, doch
sub conditione, daß die zahlung auß den quartiern, so die Heßen innenhaben, zu nehmen.
Illi: Die Heßen wolten 800 000 thaler haben und die zahlung von Churmayntz, Cöllen und
Fulda, weilen sie dieselbe für ihre feindte hielten
Bezug auf § „Septimo, conventum“ des den Ksl. 1648 III 24 übergebenen Textvorschlags
der schwed. Ges. zur Satisfaktion Hessen-Kassels (Text: Meiern V, 615 zweiter Abs. –
[Beilage A zu Nr. 49] ; vgl. später Art. XV,4 IPO = § 51 IPM) betr. finanzielle Gegen-
leistung für die Aufgabe besetzter Orte und Schadensersatz für die Lgf.in von Hessen-
Kassel von seiten Kurkölns und Kurmainz’ sowie der Hst.e Münster und Paderborn und
des Stifts Fulda in Höhe von 800 000 Rt.
zu underhaltung ihrer soldatesca contribuirten
Gemeint sind Kurbg., Pfalz-Neuburg, Ostfriesland sowie die Wetterauer Gf.en (vgl.
Meiern V, 625 ).
laßen. Nos: Stehe in der Heßen belieben, die ubrige mit nachlaßung ihrer quotae solcher-
gestalt zu befreyen, daß es in abschlag der gantzen summa komme, aber die vollige summa
von den dreyen geistlichen chur- und fürsten allein zu begehrn und die ubrige stände in
praeiudicium und zu beschwehrung selbiger geistlicher zu eximirn, seie die hohiste unbil-
lichkeit und stehe in der Heßen macht nit. Die hetten nur dahin zue sehen, daß sie die gelder
bekommen, von weme sie erlegt würden, ginge die Heßen nit ahn. Illi insistunt primis prin-
cipiis.
Fit communicatio cum interessatis catholicis, Churmayntzischen, Collnischen und Fül-
dischen, wie auch den Heßen Darmbstattischen, hingegen commmunicirn die Schweden
mit den Heßen Caßlischen. Die Churmayntzische, Cöllnische und Füldische bleiben bey
ihro erclehrung, daß sich in die zahlung allein nit könten ziehen laßen, sondern die außt-
heilung auff die quartier zu machen, et petunt, daß man im geringsten hierin nicht nach-
geben wölte
Zur Haltung der Ges. Kurkölns, Kurmainz’ und Fuldas vgl. Meiern V, 632 f.
fursten und herrn schreiben empfangen, warin nochmahlen die alternativa, daß auffn fall,
man bey dem gedrückte proiect nit bleiben wolte, alßdan die sach auff eine kurtze außtrag
außzustellen seie, iedoch wofern auch mit solchn erbieten nit vortzukommen, so wolten es
ihr fürstliche gnaden endtlich geschehen laßen, daß die streittige gütter, auch alle zoll im
landt, halben in zwey theill gleich abgetheilt und ein theill den Heßen Caßlischen, der ander
Darmbstatt gelaßen werde, wabey sie doch bey demienigen theill, so Heßen Caßel zufallen
mogte, die religion wölten außgenohmen haben. In confirmationem pacti Waldeccensis et
Hannovici könten sie nit willign. Daß die primogenitura in sola linea Cassellana confirmirt
werde, konten sie woll geschehen laßen. Die erbpacta
confirmirn seie eine contrarietet, weilen die erbpacta priomogenituram außschließen. Sel-
bige erbpacta sein auch nit ad observantiam kommen.
Sueci referunt, daß sie die Heßen Caßlische zu nichts disponirn könten, weilen sie strictis-
simum mandatum hetten, von ihrn proiecto nit zu weichen. Nos referimus catholicorum et
Darmbstadinorum declarationem und bitten, die Schweden und Heßen Caßlische wolten
den sachen waß mehr nachdencken. Nehmen damit unßern abschiedt.