Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Verweis auf Nr. 54. Wiewoll wir nuhn hiedurch die sachen so weith ge-
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bragt, daß, da unß sonst nit andere erhebliche bedencken fürgefallen
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wehrn, wir zu ethwaß eventualabhandtlung angeregten § „Tandem omnes
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etc.“

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Vgl. Nr. 49 Anm. 4.
woll hetten glangen können, so geruhen iedoch Ewer Kayserlicher
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Mayestätt auß beyliegendem protocollo, mit A bezeignet, allergnädigst
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anzuhören, waß derentwegen erstens durch den Braunschweig Lünebur-
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gischen abgesandten Dr. Langenbeck bey mir, Volmarn, sodan durch ihne
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und die Sachßen Altenburgischen

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Hier ist lediglich Thumbshirn gemeint (vgl. APW [III C 2/2, 1030 Z. 6 und 12).]
bey unß sambtlich angebragt und auß
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waß erheblichen ursachen endtlich für das beste und, itzigen lauffen nach,
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Ewer Kayserlicher Mayestätt ahm fürträgligsten erachtet worden, vor
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diesmahl die abhandtlung der Caßlischen forderungen vorgehen zu laßen,
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den § „Tandem omnes etc.“ aber mit der satisfactione militiae biß zum
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letzten außzustellen, sodan, waßgestalt wir die Caßlische sachen in erster
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handtlung (darüber protocollum sub B mit mehrn nachrichtung gibt) also
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geführt, daß die interessirte partheyen ohne einig unßer zumuthen sich
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selbst so weith genährt, daß es wegen bezahlung dern von denen Caß-
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lischen nuhmehr beliebten summa der 600 000 reichsthaler bereiths zum
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vergleich kommen

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Hessen-Kassel hatte einem Vergleich über 600 000 Rt. zugestimmt (vgl. Meiern V, 624 ;
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APW [ III C 2/2, 1033 Z. 11–12)] . Kf. Ferdinand von Köln hatte sich mit der Summe eben-
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falls einverstanden erklärt (vgl. Foerster, 348).
. Soviel aber die Marpurgische succession ahnlangt, so
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hetten die stände, ungeachtet die Churmayntzischen und Cöllnische de-
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ßen anfangs bedencken getragen, sich entschloßen, ein beweglich schrei-

[p. 188] [scan. 276]


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ben ahn herrn landtgraffen Geörgens fürstliche gnaden

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Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
abgehen zu laßen
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und zu ermahnen, daß sie durch ihrn nach Caßl abgeordtneten

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2 herrn] Im Konzept: eltren.
herrn
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sohn

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Lgf. Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt.
und zugebne räth ein endtliche vergleichung mit der fraw landt-
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gräffin

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Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel.
daselbst treffen und sich auff hiesige tractaten nichts verlaßen
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wolten, inhalts der beylag C, in nachfolg deßen wir auch ahn seine fürst-
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liche gnaden laut der abschrifft D geschrieben.

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Daß dan die handtlung wegen bezahlung des kriegsvolcks, biß nachdem
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alle andere materiae pacificationis werden vergliechen sein, verschoben
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werden soll, daß hat bey denen Schwedischen und protestirenden nuhn-
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mehr den verstandt nit, daß Ewer Kayserlicher Mayestätt gnädigster in-
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struction gemeß

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Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. Nr. 3 Anm. 1).
vorderist der frieden gäntzlich geschloßen und under-
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schrieben, auch, man vergleiche sich super satisfactione militiae oder nit,
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gehalten werden solle. Dan hierzu wöllen sich die Schweden nit verste-
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hen, weiln sie besorgen, man mögte sie alßdan gar mit lehrer handt ab-
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weisen wollen, sondern sie vermeinen, wan alle materiae instrumenti
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unnd zumahlen auch der articulus de assecuratione et executione pacis
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vergliechen und dem bißher practicirten stylo nach provisionaliter und
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absonderlich underschrieben

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So war es beispielsweise bei der Vereinbarung von 1648 III 8/18 über die Autonomie der
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Mediatstände und Untertanen (vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM), bei Art. X
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IPO vom selben Tag betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens, bei der Pfalzfrage von
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1648 III 15/25 (datiert auf 1648 III 9/19; vgl. später Art. IV,2–19 IPO sowie §§ 10–27
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IPM) und bei Art. XI IPO von 1648 III 15/25 (datiert auf 1648 III 9/19) betr. die Ent-
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schädigung für Kurbg. gewesen.
, daß alßdan die materia satisfactionis mili-
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tiae et § „Tandem etc.“ auch abgehandtlet, hierauff das völlige instrumen-
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tum zusamengeschrieben, die stipulatio et formalis subscriptio aber
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alßdan erst vollenzogen werden solle, wan zu Münster die sachen mit
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den Frantzosen auch zu gäntzlicher richtigkeit werden gebragt sein, mit
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welcher meinung bißnoch die protestirenden und guttentheils catholische
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einig sein.

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Wir sollen aber dabey Ewer Kayserlicher Mayestätt allerunderthenigst nit
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verhalten, daß unß vorkombt, alß wölten die Schwedischen bey einschlie-
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ßung der bundts- und kriegsverwandten in zweiffel ziehen, ob zu verstat-
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ten seie, daß Ewer Kayserlicher Mayestätt der königlichen mayestätt in
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Hispanien und dan des hertzogs in Lothringen fürstliche durchllaucht
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meldung thuen sollen, welches sie sonder allen zweiffl im ersten articulo
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des instrumenti, die constitutionem pacis betreffendt

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Vgl. später Art. I IPO ≙ § 1 IPM.
, auch auff die baan
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bringen und also, denen Frantzosen zu gefallen, das disputat der separa-

[p. 189] [scan. 277]


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tion von Spanien

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1 erregen] Aus dem Konzept ergänzt, in der Druckvorlage: erwegen.
erregen werden. Da wir nit unzeittlich in sorgen stehen
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müeßen, daß die stände, catholisch sowoll als Lutherisch, dem gegentheill
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starcken beyfall geben mögten, würdt also ein notturfft sein, daß Ewer
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Kayserlicher Mayestätt bey denen herrn principalen zeittliche fürbawung
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thuen laßen.

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PS Obwoll in unserm protocollo andeutung beschicht, daß die Sachßen
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Aldenburg- und Braunschweigischen sich erbotten, unß noch gestern
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abendts einen auffsatz wegen bezahlung der 600 000 reichsthaler einlief-
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fern zu laßen, so ist doch solches noch biß zu außfertigung dies hinder-
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blieben. Und haben ermelte abgesandten sich entschuldigt, daß sie heudt
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den gantzen tag mit denen Schwedischen und Caßlischen darüber zu
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negociern gehabt, es sölte aber dieser uffsatz solchergestalt außgearbeitet
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werden, daß uff morgigen tag es allerdings darmit zu seiner richtigkeit
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kommen würde. Betreffendt daßienig, so wir gestern abendts mit ihnen
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vergliechen, darvon liegt ein abschrifft, littera E, hiebey.

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