Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Auß mitkommenden protocollis geruhen Ewer Kayserlicher Mayestätt
22
allergnädigst anzuhörn, waßgestalten die Schwedischen plenipotentiarii
23
in dern vorgestrigen tags mit ihnen vorgewester conferentz sich ab denen
24
dem puncto reformationis iustitiae vorgesetzten conditionibus praelimi-
25
naribus beschwehrt und sonderlich darfürgehalten, daß die wiederholung
26
deßen, so wir unß in außliefferung des instrumenti pacificationis quoad
27
amnestiam et gravamina gegen ihnen und denen protestierenden bedingt
28
hetten

35
Bezug auf die bei der Herausgabe der Art. I–V KEIPO6 ( [Nr. 3 Anm. 1] ) aufgestellten
36
Bedingungen (vgl. APW [ III C 2/2, 974 Z. 30–975 Z. 25] ).
, ferner nit beharret werden solte

37
Bezug auf den ursprünglich ersten Punkt der Präliminarbedingungen zur Reform der
38
Reichsgerichte (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 6; vgl. auch [Beilage C zu Nr. 25] ).
, so wir auch auff

34
28 vorgangne] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: vergangene.
vorgangne un-
29
derredt mit denen catholischen der ursachen außzulaßen eingewilligt, die-
30
weil man dieserseits solcher bedingnuß ungeachtet in newe handtlung
31
eingetretten und also in der thatt selbst darvon gewiechen. Wiewoll wir
32
nuhn verhofft, es solte bey denen ubrigen dreyen conditionibus ungeen-
33
dert sein verbleibens haben

39
Vgl. [ebenda] .
, in gestalt man sich darauff vergliechen ge-

[p. 93] [scan. 181]


1
habt, daß dieser punct in vier underschiedtliche exemplar abgeschrieben,
2
catholischentheills von mir, Crane, und dem Churmayntzischen cantzler

37
Raigersperger.
,
3
anderntheills vom Salvio und denen Sachßen Altenburgischen under-
4
schrieben werden solte, auch zu solchem ende gestrigen tags denen
5
Schwedischen ein außgefertigt exemplar zugestelt worden, so haben sie
6
iedoch sowoll vor sich selbst alß im nahmen der protestierenden, ferner
7
bedenckens gemacht und conditione secunda die wörtt „immediate, sta-
8
tim etc.“

38
Bezug auf die ursprünglich dritte (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 6; vgl. auch Bei-
39
lage [C zu Nr. 25] ) und spätere zweite (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 14; Meiern V,
499 ; ST VI.1, 170) Präliminarbedingung zur Reform der Reichsgerichte.
nit leiden wöllen, fürgebendt, es wehre dersel-
10
ben nit vonnötten, dieweil ohnedaß alle handtlung die tacitam conditio-
11
nem in sich hette, si pax fiat etc.

12
Es erscheinet aber hierauß, daß die Schweden gar nit gemeindt seien, wan
13
schon alles, waß zuvor beschehen, newerdingen eingewilligt, den frieden
14
darauff alsobaldt zu schließen, sondern in beharrung ihrer ubriger prae-
15
tensionum dem angefangenen und weiters vorhabenden veldtzug den
16
lauff zu laßen und nach gestalt deßen außgang sich zu richten entschlo-
17
ßen. Die protestierenden aber, alß welchen dieses vorhaben woll bewust,
18
vermeinen sich dern mit denen catholischen erhaltender vergleichung der-
19
maaßen zu versiechern, daß ihnen allzeitt, es schlage gleich mit denen
20
waffen auß, wie es wolle, der vorthel in der handt verbleiben möge.

21
Und dieweil dan bey obberührter conferentz auch der punct von der un-
22
derthanen und mediatständen glaubensfreystellung (so die protestieren-
23
den ahnietzt iura subditorum nehnnen)

44
Vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM.
auff die baan kommen, wie

36
23 dan] Fehlt im Konzept.
dan
24
auch wahrgenohmen, daß die Schweden abermahlen ein eigeninteresse
25
ihrer cron darauß machen und daher die von unß ihnen auß dem religion-
26
frieden entgegengesetzte argumenta, alß ahn welche die cron Schweden
27
sich nit binden laßen könte, in keiner obacht halten wollen, haben wir
28
für thunlich erachtet, hierunder mit denen Sachßen Altenburgischen und
29
Braunßschweigischen absonderlich zu handtlen. Befinden aber, daß die
30
fast auff ihrn vorigen principiis verharrn, ungeachtet der Chursachßische
31
abgesandter, deme wir diese bewandtnuß und wie weith man catholi-
32
schentheils zu gehen gedächte, umbständtlich vorgehalten und, daß er de-
33
nen ubrigen protestirenden zusprechen wolte, ersucht, unß angezeigt, daß
34
er fast außer zweiffl setze, die protestierenden damit woll zufrieden sein
35
würden.

[p. 94] [scan. 182]


1
Alß wir nuhn heudt dato unß wiederumb zu denen Schwedischen verfügt
2
und ihnen die bey negstvorgehender post unßerer relation beygelegte ver-
3
faßung des puncti autonomiae zugestelt

31
Bezug auf den 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichsstände verein-
32
barten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in
33
den ksl. Erblanden (Beilage [D zu Nr. 25] ; vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
, haben sie erstlich wegen obbe-
4
rührter bedencken wieder die conditiones praeliminares wiederumb anre-
5
gung gethan und vermeindt, daß die bedeute wörtt außgelaßen werden
6
solten. Wir haben ihnen aber die erclehrung gethan, daß unßere meinung
7
auff alle articulos controversos gerichtet unnd, wan man derselben zwar
8
einig und doch nit alsogleich und ohne mittl der friedt darauff geschloßen
9
und alle feindtlichkeit eingestelt werden wolt, daß auff solchen fall ihr
10
Kayserliche mayestätt und die catholische nit verbunden sein könten
11
noch wölten. Warauff sie nichts anders zu replicirn gewust, als daß sie
12
gleichwoll soviel zeitt haben müsten, biß man mit denen Frantzosen
13
auch gehandtlet und sich des tags, wan die subscriptiones beyderseits ge-
14
schehen sölten, vergleichen könten. Solchem nach ist bey deme verblie-
15
ben, daß in conditione praeliminari secunda diese wörtt gesetzt werden
16
solten: „nisi pax immediate concludatur, eaque conclusa et subscripta sta-
17
tim hostilitas omnis cesset, idque, ut fiat, exercituum praefectis utrinque
18
significetur.“

34
Vgl. die spätere zweite Präliminarbedingung zur Reform der Reichsgerichte (wie Anm. 5).
Sodan soll das gantze instrumentum alhier allerdings usque
19
ad subscriptionem abgehandtlet und außgefertigt, beyderseits zugesagt
20
und versprochen werden, daran weiter nichts zu endern. Hierauff soll
21
man sich allerseits nach Münster begeben, die Frantzosen zu gleichmeßi-
22
ge[r] Schließung vermögen und sich des tags vergleichen, wan und auff
23
welchen tag die underschreibung zu Münster und Oßnabrück beschehen,
24
auch wie es gehalten werden soll, wan es allein ahn denen Frantzosen
25
erwenden thette.

26
Soviel aber den punctum autonomiae ahnlangt, sein sie damit zu denen
27
protestierenden abgetretten und nach lange[r] consultation unß folgende
28
einwenden vorgebragt. Erstlich versiculo „Hoc tamen etc.“

35
Bezug auf § „Hoc tamen“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) betr. Ein-
36
schränkung des Religionsbanns (ius reformandi) gegenüber Mediatständen und Unterta-
37
nen, die 1624 die öffentliche oder private Religionsausübung innehatten (Untertanen er-
38
ster Kategorie), und Garantie nach Normaljahr (Text: Meiern V, 505 letzter Abs.; vgl.
39
später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM).
solte auch
29
des privati exercitii gedacht werden. 2. Bey dem versiculo „Pacta autem
30
etc.“

40
Bezug auf § „Pacta autem“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) (Text:
41
Meiern V, 506 dritter Abs.; vgl. später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung
42
entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände mit ihren Landständen
43
und Untertanen.
, weil es wegen der Hildesheimbischen pactorum

44
Durch den Goslarer Akkord von 1642 I 16 (Text: Londorp V, 762–768; DuMont VI/1,
45
233–238) mit den nachfolgenden Rezessen und Verträgen (Drucknachweise bei Reimann,
46
107 Anm. 32) zwischen Ferdinand III. und den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg sowie
17
im Braunschweiger Hauptrezeß zwischen Kf. Ferdinand von Köln als Fbf. von Hildes-
18
heim und den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg von 1643 IV 27 (Text: Lünig, TRA
19
V/1, 523–537) war die Restitution des Hst.s Hildesheim geregelt worden (vgl. Foerster,
20
92–124; Alphei, 121–124; Aschoff, 239–253).
allein ahn 9 clö-

[p. 95] [scan. 183]


1
stern erwenden thue, welche das hauß Braunschweig wiederumb crafft
2
dieses vertrags zurückgebe

21
Laut Art. V des zum Braunschweiger Hauptrezeß gehörenden Religionsrezesses von 1643
22
IV 27 (Text:
Lünig, TRA V/1, 537–541, hier 540) war in den Klöstern des Großen Stifts
23
aber das exercitium catholicae religionis allein einzuführen (vgl. Foerster, 343; Alphei,
24
123; Aschoff, 264).
, daß fünff derselben der catholischen reli-
3
gion, ubrige vier aber der Augsburgischen confession verbleiben und
4
uberlaßen werden sölten. 3. Waß die Churmayntzische wegen eines mit
5
der statt Erdfurt anno 1618 auffgerichteten vertrags einführn laßen

25
Bezug auf § „Pacta etiam“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) (Text: Meiern
V, 506 vierter Abs.) betr. Geltung des Vertrags zwischen Kurmainz und der Stadt Erfurt.
27
– Erfurt bemühte sich um Reichsstandschaft, während auf landesherrliche Rechte gegen-
28
über der Stadt auch die Wettiner Anspruch erhoben. Kurmainz hatte 1618 IV 21 mit Er-
29
furt einen formal vorläufigen, aber für verbindlich gehaltenen Vertrag geschlossen (Text:
30
Martens, 164f), in dem die Freiheit beider Bekenntnisse in der Stadt garantiert, aber auch
31
die kurmainzische Oberhoheit anerkannt worden war (vgl. Martens, 163–167; Press,
32
Kurmainz, 393). Die Stadt, die ihre Selbstständigkeit zwischen Kurmainz und Kursachsen
33
verteidigen mußte, war 1521 aus der Reichsmatrikel gestrichen worden (vgl. Ulman
34
Weiss, 542ff; Ventzcke, 33–43).
,
6
deßen eigendtliche bewandtnuß wehre denen ständen unbekandt, zumah-
7
len wegen der statt Erdfort diesmahls niemandt zugegen

35
Als Mediatstand war Erfurt nicht zum WFK eingeladen worden, der städtische Rat sandte
36
jedoch mit Geißler und Hallenhorst 1646 zwei Interessenvertreter. Ob der 1648 III in
37
Osnabrück anwesende Erfurter Agent (vgl. Ulman Weiss, 561) mit einem der beiden
38
identisch ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Erfurter Subdelegierte Paul Christoph
39
Ziegeler (Lebensdaten und -umstände konnten nicht ermittelt werden) war zumindest
40
Ende 1648 III in Osnabrück, da die schwed. Ges. eine von ihm unterzeichnete Eingabe
41
nach Stockholm überschickten ( APW [II C 4/1 Beilage C zu Nr. 180] ). – Rudolf Geißler
42
(Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden); ab 1646 Interessenvertreter Erfurts; Stadt-
43
syndikus (Ulman Weiss, 548f; Lehsten II, 33). – Johann Hallenhorst (1602–1673); ab
44
1646 Interessenvertreter Erfurts; 1646 Oberster Ratsmeister (Ulman Weiss, 548f; Leh-
45
sten
II, 38).
, daher sie sich
8
nichts darin einlaßen könten, und wehre der sachen bereiths iuxta praece-
9
dentem regulam de termino a quo etc. geholffen. 4. Begehrten die pro-
10
testierenden, daß man dieienige underthanen, so sich zu zeitt beschloße-
11
nen friedens ohne habende freyheitt gemeinen oder sondern glaubens-
12
ubung in der catholischen reichsständen landen der Augsburgischen con-
13
fession zugethan befinden, zeit ihrs lebens unvertrieben bleiben laßen
14
solt, unnd mögte gleichwoll solches dergestalt eingerichtet werden, das
15
es den schein einer freywilligen concession gehaben und keine verbindt-
16
lichkeit ex pacto publico auff sich tragen thue

46
Vgl. später Art. V,34 IPO ← § 47 IPM betr. die Duldung der Hausandacht, der Teil-
47
nahme an öffentlicher Religionsausübung in benachbartem Territorium und der Schuler-
48
ziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhalten zugunsten der
49
Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwischen 1624 und 1648
33
konvertiert sind oder die nach 1648 konvertieren (Untertanen zweiter und dritter Kate-
34
gorie), durch kath. Reichsstände und zugunsten solcher kath. Untertanen durch Reichs-
35
stände Augsburgischer Konfession.
. 5. Dieienige underthanen

[p. 96] [scan. 184]


1
aber, so erst nach getroffenen und vollenzognem frieden sich newerdin-
2
gen zu der Augsburgischen confession bekennen würden, hetten sich mit
3
3 jahrn termin zum außziehen zu begnügen. Doch wan sie ihre gütter nit
4
verkauffen könten, daß ihnen selbige durch mittlspersohnen zu verwahl-
5
ten und underweilen selbst darzuzusehen unbenohmen bleibe

36
Vgl. später Art. V,36 und 37 IPO ← § 47 IPM betr. Vermögenssorge für Emigranten
37
sowie die Fristenregelung für Auswanderung und Ausweisung der Untertanen der zweiten
38
und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und künftige Konvertiten) und das Verbot
39
einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung.
. Ewer
6
Kayserlicher Mayestätt erblanden halber haben sie sich nicht erclehrt,
7
sondern vorgewendt, die protestierenden hetten nit soviel zeitt gehabt,
8
sondern erbietig gemacht, wan wir unß vorderist uber diese ihre einwen-
9
dungen erclehrt haben würden, daß sie alßdan auch ihre meinung der erb-
10
landen halber eröffnen wölten.

11
Wir haben ihnen aber angezeigt, daß diese sachen miteinander gehen
12
müsten und wir unß ahnstatt der catholischen nichts würden erclehrn
13
können, die protestierenden hetten sich dan vorderist auch wegen besag-
14
ter erblanden vernehmen laßen. Darbey wir unß gleichwoll ein vor alle
15
mahl bezeügten, daß Ewer Kayserliche Mayestätt sich zu einiger weiterer
16
erclehrung, alß in unßerm auffsatz begrieffen und waß ihrer churfürst-
17
lichen durchllaucht zu Sachßen wegen verstattung dreyer kirchen zu
18
Schweinitz, Jaue und Großgloggaw außerhalb der stattmaurn bereiths
19
vertröstet

32
19 worden] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: werden.
worden

40
Vgl. Nr. [17 Anm. 4.]
, nit werden vermögen laßen, unß auch ein mehrers
20
nachzugeben per expressum verbotten hetten

41
In der Instruktion Schröders für die Verhandlungen mit Kursachsen von 1647 XII 13
42
hatte der Ks. deutlicher als in der Weisung von 1648 II 24 ( [Nr. 17] ) festgelegt, daß ihm in

43
den ksl. Erblanden ein mehrers alß andern königen und landtsfürsten nit zuegemuettet
44
werden dürfe (vgl. RK FrA Fasz. 54f fol. 274’ – Textnachweis: APW [II A 7 Beilage A zu Nr. 60] ).
.

21
Und dieweil immittls die zeitt biß umb 2 uhr nachmittag verloffen, so
22
haben wir unß von allen diesen sachen mit denen catholischen, wie im-
23
gleichen die Schweden wegen der erblanden mit denen protestierenden,
24
zu reden benohmen und darauffhin mordrigen nachmittags wiederumb
25
zusamenzutretten, ob man sich dieser puncten halber endtlich mitein-
26
ander vergleichen konte, auff deßen erfolg wir auch den rest unßers in-
27
strumenti heraußzugeben und darauff zu tringen vorhabens sein, daß
28
uber alles eine satte und endtliche resolution erhalten werden mögte.

29
Vorgestern ist der churfürstlichen durchllaucht zu Bayrn rath und vice-
30
cantzler Dr. Kreibs, gestern der Churcollnischer abgesandter und Pader-
31
bornische cantzler Dr. Buschman sambt dem Pfaltz Newenburgischen

[p. 97] [scan. 185]


1
wieder alhierkommen. Heudt vernehmen wir, daß auch der Venetianische
2
ambassadore Alvysio Contareni hier anglangt sein solle

38
Dieses Gerücht erwies sich als falsch, Contarini besuchte Chigi 1648 III 6 in Münster (vgl.
39
APW III C 1, 385).
.

3
Empfangsbestätigung für drei kaiserliche Schreiben

40
[Nr. 9] ; Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1648 II 19 (Ausf.: RK FrA
41
Fasz. 92 XIV nr. 1983 fol. 411–411’ – Konzept: RK FrA Fasz. 55c [1648 I–III] fol. 121–
42
121’); Nr. 16.
.

Dokumente