Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann

[p. LVI] [scan. 56]

4 Unterzeichnung und Publikation der Friedensverträge (24./25. Oktober 1648)

Zum folgenden Bauermann, dem Dickmann, 500f, 606f, weitgehend folgt, und jüngstens Jakobi, Vertragsunterzeichnung (1996), und Jakobi, Vertragsexemplare (1997). Jakobi hat die Hypothese Bauermanns, 427f, bestätigt, daß das seit 1978 im SA Münster liegende, von einem Privatmann im Antiquariatshandel erworbene Exemplar des IPM die am 24. Ok-tober unterzeichnete Ausfertigung für Frankreich ist. Außerdem hat er einen für die verfas-sungspolitische Einschätzung des Vorgangs folgenschweren Fehler Bauermanns und Dick-manns korrigiert, indem er richtigstellte, daß die für den Kaiser bestimmten Ausfertigungen beider Verträge stets am Kaiserhof aufbewahrt wurden und niemals dem Reichsdirektorium überantwortet worden waren.

Eine Festlegung über das Verfahren bei der Unterzeichnung wurde erst spät ge-troffen; seit Mitte Oktober waren die Gespräche darüber im Gange. Auf dem Kongreß kursierte eine detaillierte Liste, die wahrscheinlich im Umfeld der kai-serlichen Gesandten zusammengestellt worden war und den Aufriß eines aufwen-digen zeremoniellen Akts enthielt

Text: Meiern 6, 587ff . Danach und auch nach einem Hinweis Leubers (ders. an Kf. von Sachsen, 1648 X 3/13; Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 283–285) handelte es sich bei diesem Schriftsatz um einen Vorschlag der ksl. Ges.
. Darüber ist man jedoch schnell hinweggegan-gen und hat, wahrscheinlich auch mit Rücksicht auf das Scheitern der spanisch-französischen Verhandlungen und in Hinblick auf den bei Siegelung und Unter-zeichnung des spanisch-niederländischen Friedens am 16. und 30. Januar 1648 gewählten Modus, ein schlichtes Verfahren gewählt

Im letzten Punkt der gen. Aufstellung ( Meiern 6, 589 ) war die Möglichkeit erwogen worden, die großen Feierlichkeiten auf den Austausch der Ratifikationen zu verschieben und sich bei der anstehenden Unterzeichnungszeremonie mit einem einfachen Verfahren zu begnügen. Sollte dies eintreten, dann, so hieß es, videtur negotium ita commodissime perfici posse, ut unius Instrumenti subscriptio condicto die et hora in hospitio legatorum Caesareanorum, mox alterius in hospitio legati Gallici, et respect[ive] legatorum Suedicorum peragatur, praesentibus utrobique ordinum deputatis.
. Obwohl Schweden und die reichsständischen Gesandten gleichermaßen interessiert waren, haben vor allem wohl Volmar und Servien die Einzelheiten miteinander abgesprochen

Neben den in folgender Anm. gen. Akten s. Volmar an Nassau, [1648 X 15] (eigh. Ausf.: KHA Den Haag, A 4 nr. 1628/45 unfol.).
und die übrigen Betroffenen nur bisweilen informiert

Vgl. für 1648 X 2/12 RA Stockholm, DG 13 fol. 1022–1025’, für 1648 X 8/18 APW II C 4 Nr. 393, hier 735 Z. 3–15, für 1648 X 12/22 Meiern 6, 606f ; APW III C 2, 1157 Z. 19–35.
. Ohnehin kam es in dieser Sache sehr darauf an, die Ansprüche Serviens zu befriedigen, der den Vorrang der fran-zösischen Krone vor Schweden auf jeden Fall gewahrt sehen wollte. Volmar und Servien einigten sich erst am 22. Oktober über den tatsächlichen Ablauf und spra-

[p. LVII] [scan. 57]

chen ein Procedere ab, das, ob gewollt oder nicht, die Reichsstände von dem ent-scheidenden Teil des Vorgangs, der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, tatsächlich weitgehend fernhielt. Die schwedischen Gesandten (sowie die Osna-brücker kaiserliche Gesandtschaft) akzeptierten dies und richteten die Unterzeich-nung des IPO in gleicher Weise ein.
Nach dieser Absprache sollten jeweils zwei Ausfertigungen der Dokumente in den Quartieren der Prinzipalgesandten von den kaiserlichen, französischen und schwedischen Gesandten unterzeichnet und danach zum gewöhnlichen Sitzungsort der Reichsstände in Münster, dem Bischofshof, gebracht werden, wo die Reichs-stände ihre Unterschrift leisten sollten

In der Mitteilung der ksl. Ges. an die reichsständischen Ges. von 1648 X 12/22 hieß es nach einem reichsständischen Bericht ( Meiern 6, 606f ), in jedem Gesandtschaftsquartier solle je ein Instrument vollständig ausgefertigt, mithin von beiden Gesandtschaften unterzeichnet und si-gniert werden. In der von Volmar skizzierten Vereinbarung mit Servien ( APW III C 2, 1157 Z. 19–35) wird jedoch nur gesagt, daß jede Gesandtschaft im Quartier der Gegenseite das dort erstellte Exemplar unterzeichnen und siegeln solle; die Unterzeichnung des jeweils eigenen Exemplars war nicht beschrieben.
.
Für die Unterzeichnung des IPM durch die kaiserlichen und französischen Ge-sandten sind die Berichte der kaiserlichen Gesandten, insbesondere Volmars

Eintrag im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1159 Z. 24–44) sowie die Relation aller ksl. Ges. an den Ks., 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219).
, so-wie ein Schreiben Serviens an die französische Königin

1648 X 25, Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 356–358; Teilabdruck: Duparc, 59.
mit einer kurzen Erwäh-nung des Vorgangs einschlägig. Das Zeremoniell für das IPO ist uns allein durch Berichte der kaiserlichen Gesandten bekannt

Diarium Lamberg ( APW III C 4, 198 Z. 28 – 199 Z. 14), die Relation aller ksl. Ges. an den Ks., 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219), sowie ein Protokoll wahrscheinlich aus der Kanzlei Lambergs und Kranes, das aber nicht in den Wiener Beständen liegt ( KHA Den Haag, A 4 nr. 1628/45 unfol.).
; ein entsprechender schwedischer Bericht fehlt

Die schwed. Ges. sandten ihren Sekretär nach Stockholm, der mündlich berichten sollte und einen schriftlichen Bericht mit sich führte, der verlorengegangen ist ( APW II C 4, 750 Z. 6–9).
. Von der Unterzeichnung durch die Reichsstände auf dem Bischofs-hof liegen mehrere reichsständische Berichte vor

Vgl. TE 6, 592; Meiern 6, 613–625 . Vgl. auch die von Jakobi, Vertragsexemplare, 208 Anm.en 5–11, gen. Berichte.
. Außerdem haben die Gesand-ten der Reichsstände und andere Diplomaten allgemein über diesen Tag berichtet und dabei auch die Vorgänge in den Gesandtschaftsquartieren erwähnt

Z. B. Leuber in seinem Diarium ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 319–321’). Chigi hat 1648 X 30 in einem langen Foglio-Schreiben dem Staatssekretariat berichtet (Ausf.: Vatikanisches Geheimarchiv, NP 24 fol. 741–746), Contarini der Signorie mehrfach und knapper 1648 X 24, 25, 27 und 30 (Privatregisterkopie: Marciana Venedig , It. classis VII codex MCIII [collazione 8153] fol. 277–278, 278’, 278’–279’, 283–285).
.
Am 24. Oktober, mittags um 13.00 Uhr, begann die offizielle Zeremonie. Einige Stunden zuvor hatten die Reichsstände den Schweden den unter dem Siegel des

[p. LVIII] [scan. 58]

kurmainzischen Reichsdirektoriums ausgefertigten Reichsschluß zur Unterzeich-nung durch die Reichsstände vom 3./13. Oktober vorgewiesen (und von diesen wahrscheinlich einen Protest hinsichtlich der hessischen Armeesatisfaktion entge-gengenommen, den auch Servien übergab

Die beiden von den Gesandtschaftssekretären unterzeichneten Proteste, 1648 X 24 (Kopien: KHA Den Haag , A 4 nr. 1628/45 unfol.; Ausf.en: HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol.).
). Um 13.00 Uhr holten die Sekretäre der schwedischen und der kaiserlichen Gesandtschaft Osnabrück, Hanson und Gail, die beiden beim Reichsdirektorium deponierten Exemplare des IPO ab und brachten sie in das Quartier des kaiserlichen Gesandten Lamberg

Lamberg hatte in Münster das Haus des Domherrn Rembert von Ketteler bezogen ( APW III C 4, 193 und 202f).
. Dort wurden die Texte noch einmal verlesen und die zur Unterzeichnung vorbereiteten Exem-plare miteinander verglichen. Währenddessen wiesen Oxenstierna und Salvius auf einige unerledigte Verhandlungspunkte hin, unter anderem auf die Weserzoll-sache

Dazu Anm.en 219–223.
. Anschließend siegelten und unterzeichneten die schwedischen Gesandten die beiden Instrumente. Danach fuhren Oxenstierna und Salvius in das Haus, das Oxenstierna in Münster bezogen hatte

In dieser Zeit wohnte Oxenstierna in Münster wahrscheinlich im Hof des schwedischen Resi-denten ( Hövel, Quartier, 160f), dem Haus des Münsterer Arztes Bernhard Rottendorff.
, gefolgt von Lamberg und Krane. Dort

Die gemeinsame Relation an den Ks. erwähnt, daß Lamberg und Krane den gleichen Vorbe-halt wie Nassau und Volmar vortrugen. Ob die ksl. Ges. auch den mündlichen und schriftli-chen Rechtsvorbehalt vom 6. bzw. 15. August sowie vom 16. September gegen die Nominie-rung des rex et regnum Lusitaniae in XVII,11 IPO zu diesem Zeitpunkt wiederholten, war umstritten. Die Schweden berichteten davon nicht nach Stockholm, die Ksl. nicht nach Wien. In HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol. findet sich allerdings ein entsprechen-des Schriftstück, das zwar nicht unterzeichnet ist, jedoch den Präsentatvermerk 1648 X 24 von der Hand Raigerspergers trägt. In der offiziösen Textausgabe des IPO durch die kurmainzi-sche Reichsdruckerei Heil steht hinter XVII,11 IPO diese den Rechtsvorbehalt vom 6. August erneuernde und auf Monasterii, die 24 Octobris 1648 datierte Portugal-Klausel (Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2). Die portugiesischen Ges. beklagten sich darüber bei den Schwe-den und erhielten ein diesbezügliches Attestat ( APW II C 4 Nr.n 441 und 452).
siegelten und unterzeichneten diese ihrerseits die beiden Instrumente; Lamberg preßte zusätzlich in beide Instrumente das Siegel Trauttmansdorffs ein

Bei der für den Kaiser bestimmten Ausfertigung zeigt dies der Augenschein; hinsichtlich der verlorenen Ausfertigung für Schweden, in der ein Blankett mit der Unterschrift Trauttmans-dorffs eingefügt war (s. Anm. 73), ist dies anzunehmen. – Im Unterschied zum Abschluß des IPM (s. Anm. 104) war beim IPO der Austausch der Vollmachten unnötig, weil seit dem Ausfall der vereinbarten dänischen Vermittlung beide Parteien direkt miteinander verhandel-ten. Die Vollmachten waren hier zu Beginn der Verhandlungen und dann nach der Ankunft Trauttmansdorffs 1646 II 2/12 nochmals übergeben worden ( APW II A 3, 234 Z. 19f; APW II C 3, 132f). Trauttmansdorff hatte damals seine Vollmacht schon Mitte Dezember 1645 vorgewiesen ( APW II A 3 Nr.n 35, 37), während die schwed. Ges. auf Trauttmansdorffs Forderung hin erst eine neue, von der Kg.in selbst unterzeichnete Vollmacht in Stockholm erbaten ( APW II C 3, 23 Z. 25–32). Die Kg.in übersandte daraufhin zwei Ausfertigungen ( APW II C 3 Nr. 21), die sich in einer Formulierung und in der Datierung unterschieden. Von beiden Versionen ist die Ausfertigung überliefert, die erste, den ksl. Ges. übergebene Ver-sion, dat. 1645 XII 10/20, in: HHStA Wien , AUR 1645 XII 10, die zweite, nicht überge-bene Version, dat. 1645 XII 30/1646 I 9, liegt in: RA Stockholm, originaltraktater Tysk-land I. Tyska riket No. 8 I; vgl. auch APW II C 3, 524. Trauttmansdorff hat die erste Fassung angenommmen, obwohl sie den ksl. Wünschen nicht völlig (wie es bei der zweiten Fassung der Fall gewesen wäre) entsprach ( APW II A 3, 202 Z. 27 – 203 Z. 2, 236 Z. 12–21). Die Ausf. der ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane ist verlo-ren; zu Kopien und Konzepten in der ksl. Überlieferung s. APW II A 2, 501 Anm. 4.
. Danach

[p. LIX] [scan. 59]

trugen der kaiserliche und schwedische Sekretär beide Exemplare auf den Bischofs-hof, wo die reichsständische Unterzeichnung geschah. Am folgenden Tag – es war Sonntag, der 25. Oktober – kamen die beiden Sekretäre wieder auf den Bischofs-hof zurück. Nachdem ihnen das jeweils in ihrer Kanzlei gefertigte Exemplar zu-rückgegeben worden war, tauschten sie die Instrumente gegeneinander aus, und jeder brachte das in der Kanzlei der Gegenseite angefertigte Exemplar seiner Ge-sandtschaft zurück

Der 1647 II 8/18 vereinbarte Geheimartikel zur schwed. Satisfaktion (Anm. 5) wurde im Oktober 1648 weder erwähnt noch erneut ausgefertigt. Im Juli 1648 hatten die schwed. Ges. kurzfristig erwogen, dafür einen eigenen Paragraphen in das IPO einzufügen.
. Außerdem nahm der schwedische Sekretär von den Reichs-ständen, wohl aus den Händen des kurmainzischen Kanzlers, einige Urkunden in Empfang, nämlich die vier oben erwähnten Attestate

Anm. 67.
, die gesiegelte Exekutions-ordnung

Text: Nr. 27.
und eine Ausfertigung des Reichsschlusses zur reichsständischen Unter-zeichnung

Text: Nr. 26.
. Die Repartition für die erste Rate der schwedischen Armeesatisfak-tion erhielten die Schweden an einem der folgenden Tage

Text: Meiern 6, 631–638 . Nach TE 6, 595, soll die zuständige Kommission noch 1648 X 18/28 mit der Korrektur beschäftigt gewesen sein. Oxenstierna übersandte 1648 X 16/26 eine undat. und ungesiegelte Fassung ( APW II C 4, 755 Z. 3ff).
.
Die Unterzeichnung der Urkunden des IPM ging ähnlich vonstatten. Schon am Vormittag des 24. Oktober überbrachten reichsständische Deputierte Servien die reichsständische Versicherung hinsichtlich der spanischen Zessionsurkunde über das Elsaß und wahrscheinlich auch bereits die Ausfertigung des Beschlusses zur reichsständischen Unterzeichnung . Mittags, kurz nachdem die Exemplare des IPO beim Reichsdirektorium abgeholt worden waren, nahmen auch die Sekretäre Nassaus und Serviens das dort seit dem 15. September deponierte, in der Zwi-schenzeit allerdings von der französischen Kanzlei ins Reine geschriebene IPM in Empfang

Im Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 619 ) heißt es, die beiden Sekretäre holten das Frantzösische Instrumentum ; für das IPO lautete die entsprechende Formulierung: das Schwedische Instrumentum, so in zweyen Exemplaren bey dem Reichs-Directorio ver-siegelt deponiret.
und fuhren damit zu Nassau. Dort war Servien schon vorgefahren; Volmar kam wenig später hinzu. Die kaiserlichen Gesandten zeigten Servien die vorläufigen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterfertigten Abtretungserklärun-gen von Kaiser und Reich sowie der Erzherzöge von Österreich

Texte: Nr.n 9 und 10.
. Sie unterzeich-

[p. LX] [scan. 60]

neten diese Dokumente in seiner Anwesenheit, behielten sie jedoch noch bei sich. Daraufhin setzte Servien seine Unterschrift unter beide Exemplare des IPM und siegelte sie wohl auch. Er begab sich in sein eigenes Quartier, wohin Nassau und Volmar ihm folgten. Dort angekommen, gab Volmar eine kurze Erklärung ab und wies darauf hin, daß der Ausschluß Spaniens aus dem Frieden den kongreß-politischen Zielen des Kaisers widerspreche und von ihm nur gegen seinen Willen hingenommen werde; Servien erwiderte und erläuterte den französischen Stand-punkt

Texte: APW III C 2, 1160 Z. 5–32.
. Dann unterzeichneten (und siegelten) Nassau und Volmar ihrerseits die beiden Exemplare des IPM und übergaben jetzt die beiden von ihnen unterschrie-benen vorläufigen Zessionen. Man ließ die bei Chigi deponierten Vollmachten holen und tauschte sie aus

Dieser Schritt kam für Servien überraschend. Seine Vollmacht galt für die Verhandlung der paix universelle und damit zugleich für die Traktate mit Spanien. Auf Hinweis Chigis (vgl. dessen Schreiben von 1648 X 30; s. Anm. 88) mußte er sich deshalb ein Duplikat besorgen (Servien an Brienne, 1648 X 25; Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 364–368, hier 364–364’, und Brienne an Servien, 1648 XI 6, Kopie: AssNat Paris 279 fol. 199–201’).
, so daß die beiden französischen Vollmachten, deren Text in den Ausfertigungen inseriert ist, in die Hand der Kaiserlichen kamen, während Servien die auf Trauttmansdorff, Nassau und Volmar gefertigte Ur-kunde erhielt

Die Ausfertigung der Vollmacht für Servien, Paris 1648 III 20, liegt heute: HHStA Wien , AUR 1648 III 20. Hingegen ist die Vollmacht für die drei frz. Ges. , Paris 1643 IX 20, verloren, ebenso in Paris die Vollmacht der ksl. Ges. , 1645 X 4.
.
Vom Quartier Serviens aus wurden die beiden Exemplare des IPM zusammen mit der vorläufigen Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, Metz, Toul und Verdun sowie Pinerolo zu den Reichsständen auf den Bischofshof gebracht. Nachdem diese unterzeichnet hatten, holten die Sekretäre Serviens und Nassaus noch am Abend die drei Urkunden ab, tauschten die Vertragsinstrumente gegen-einander aus und brachten jeweils das in der Kanzlei der Gegenseite angefertigte Exemplar in das eigene Quartier zurück. Der vorstehend geschilderte Ablauf der Unterzeichnungszeremonie wird von den Berichten der unmittelbar Beteiligten übereinstimmend bezeugt

Es ist nicht zwingend, mit Jakobi, Vertragsexemplare, 210f, einen Widerspruch zwischen dem Bericht der ksl. Ges. und der Relation Serviens anzunehmen. Die ksl. Ges. berichten (Anm. 85) über den Zeitpunkt der Unterzeichnung und Siegelung der zwei Instrumente, Ser-vien hingegen (Anm. 84) schildert nur die Tatsache, daß er das ksl. Exemplar im Quartier der Ksl. unterzeichnet habe, während die ksl. Ges. bei ihm das in seiner Kanzlei erstellte Exemplar unterfertigt hätten.
. Die abwei-chenden Berichte einiger reichsständischer Gesandter und Chigis, in denen mitge-teilt wird, daß jeweils in einem Quartier eines der zwei Exemplare von beiden Seiten vollständig unterzeichnet und gesiegelt worden sei, beruhen nicht auf Augenschein

Ausgehend von der seit Anfang/Mitte Oktober 1648 kursierenden, detaillierten Aufstellung des feierlichen Zeremoniells und der darin im letzten Punkt enthaltenen Beschreibung eines abgekürzten Verfahrens (Anm. 79) mag sich auf dem Kongreß der Eindruck festgesetzt und dann in den besagten Berichten niedergeschlagen haben, daß in jedem der Gesandtschafts-quartiere eines der zwei Exemplare vollständig ausgefertigt werde. Eine derartige Voreinge-nommenheit würde erklären, warum Volmars Bericht über den Beschluß zum Procedere im Diarium der Altenburger Ges. anders als von ihm selbst wiedergegeben wird (Anm. 82). – Leuber (Anm. 88) schildert die Zeremonie so wie die ksl. Ges.
.

[p. LXI] [scan. 61]

Die Unterzeichnung durch die Reichsstände verlief ohne Komplikationen. Die Form der Unterschriften war am Vormittag abgesprochen worden

Meiern 6, 620 ; zur Form der Unterschriften s. unten, CXIf.
. Zusätzlich zu den nominierten Gesandten unterzeichneten noch neun weitere Bevollmäch-tigte. Andere Gesandte, die im Bischofshof bei der Zeremonie zugegen waren, sowie viele in Münster sonst noch anwesende, vor allem katholische Vertreter

Chigi zählt sie in seinem Schreiben, 1648 X 30 (Anm. 88), auf.
unterschrieben nicht.
Von den evangelischen Gesandten hatte der kursächsische Vertreter, Leuber, der als unterzeichnender Deputierter vorgesehen war, keine entsprechende Erlaubnis seines Kurfürsten empfangen. Er erhielt die Weisung zur Unterzeichnung erst zwei Wochen später

Dazu und zum Folgenden vgl. kursächsische Räte an Kf. von Sachsen, 1648 X 23/XI 2, und die kurfürstliche Weisung, 1648 X 24/XI 3 ( SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 294–294’ und 299), sowie die Relationen Leubers von 1648 X 3/13, X 17/27, XI 3/13 ( ebenda fol. 283–285, 300–304; Band 18 fol. 41–42).
und unterzeichnete die Verträge am 15. und 16. November in den Quartieren der vier Gesandtschaften

Leuber an Kf. von Sachsen, 1648 XI 7/17 ( ebenda Band 18 fol. 56–58), sowie die Einträge in seinem Diarium ( ebenda, Locat 8134 Band 28 fol. 343–344’). Die Tagesangaben bei Adami, 692, Bauermann, 427 (nach Meiern 6, 656 , 658, 691), und Jakobi, Vertrags-exemplare, 213, sind demnach zu modifizieren.
, und zwar bei den beiden kaiserlichen Gesandtschaften die Ausfertigung des IPO aus der schwedischen Kanzlei sowie die bei Servien erstellte Ausfertigung des IPM, bei Servien das IPM aus der Kanzlei Nassau / Volmar und schließlich bei Oxenstierna ein Exemplar des IPO; sein Name wurde außerdem jeweils in § 120 IPM und in XVII,12 IPO am Rande nachgetragen, allerdings nicht in dem bei Nassau und Volmar befindlichen Exem-plar des IPM, aus welchen Gründen auch immer

Der Name Leubers ist auch in der Nachausfertigung für Frankreich nicht in § 120 IPM ein-gefügt. Außerdem fehlt er in den beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO, in den drei schwed. Ratifikationen sowie in einer der frz. Ratifikationen, weil diese Urkunden auf Vorla-gen beruhen, die vor der Unterzeichnung Leubers angefertigt wurden.
.
Der Abend des 24. Oktober endete mit Salutschüssen

Der kursächsische Ges. Leuber berichtet in seinem Diarium zusätzlich ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 321, 322), während der Fahrt der ksl. Ges. in die Quartiere der Kronen und während ihrer Rückkehr hätten Trompeter von der Lambertikirche herab per intervalla sich hören lassen; außerdem seien in der Stadt die Glocken geläutet worden, als die Vertragsdokumente zu den reichsständischen Ges. auf den Bischofshof gebracht wurden.
; auch am folgenden Tag wurde mehrfach Salut geschossen, und es fanden Dankgottesdienste und Heilige Messen statt. Der Friede mit Frankreich wurde in Münster

Beschreibung: APW III C 3, 1170 Z. 23–38. Nachdruck des in Münster verlesenen Patents, in dem der Friedensschluß mit Frankreich verkündet wurde, sicherlich nach einem zeitgenös-sischen Flugblatt, in: TE 6, 592f, Londorp 6, 421; außerdem in: Meiern 6, 614 f, sowie nach dem im SA Münster liegenden original concept: Lahrkamp, Nachlese, 256. Dieser Text wurde auch in Zeitungen veröffentlicht, u. a. DPF Bremen Z 9 1648/45 App. S. 2–3. Zum feierlichen Vorgang selbst s. Londorp 6, 421. In Osnabrück wurde sicherlich ein Pa-tent für den Friedensschluß mit Schweden verlesen.
, der Friede mit

[p. LXII] [scan. 62]

Schweden in Osnabrück offiziell verkündet. Damit war der Friedenszustand for-mell publiziert

Duchhardt , 18. Nach Volmar geschah die öffentliche Verkündigung (nur) ad requisitio-nem coronarum (APW III C 2, 1161 Z. 2); in der Relation an den Ks. von 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219) hieß es: uf begeren dess Franzößischen plenipotentiarii, auch aller stände . In § 98(2) IPM war die Publikation des Friedens ausdrücklich gefordert, im IPO nicht.
.

Dokumente