Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann

3 Von der Deponierung bis zur Unterzeichnung der Friedensverträge (24. Oktober 1648)

Wenige Tage darauf begaben sich nahezu alle Osnabrücker Gesandte nach Mün-ster, um hier die Annahme der hinterlegten Texte durchzusetzen. Am 21. Septem-ber überreichte eine reichsständische Deputation offiziell eines der beim Reichsdi-rektorium hinterlegten Exemplare des IPM den kaiserlichen Gesandten und for-derte ultimativ deren Zustimmung

Diarium Volmar ( APW III C 2, 1137 Z. 35 – 1139 Z. 22); Hinweis Salvius’ von 1648 IX 17/27 ( APW II C 4 Nr. 370, hier 697 Z. 32–35), sowie TE 6, 580f; Meiern 6, 545 f.
. Der Kaiserhof hatte sich, durch die Berichte

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seiner Gesandten vorbereitet, schon Mitte September in das Unvermeidliche ge-fügt

Vgl. Dickmann, 488f; Ruppert, 350–354.
; die entsprechende Weisung wurde allerdings durch ein Versehen des zu-ständigen Kanzleibeamten in einer falschen Chiffre verschlüsselt

Vgl. Dickmann, 489f; Unterlagen in APW III C 2/3, 209R und 211R. Für die Ausfertigung dieser ksl. Weisung war der Sekretär Trauttmansdorffs, Wilhelm Schröder (gest. 1679; vgl. Gross, 391ff, 493), verantwortlich gewesen, der zu diesem Zeitpunkt als Sekretär der deut-schen Expedition der Reichskanzlei tätig war. Er hatte versehentlich die für Trautmansdorff geltende Chiffre verwendet. Vgl. sein Entschuldigungsschreiben an den Ks. ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 74–75).
. Daher konnten die kaiserlichen Gesandten den Reichsständen das Einlenken des Kaisers nicht un-mittelbar nach Eingang der Depesche am 30. September

APW III C 2, 1144 Z. 28–31.
, sondern erst wenige Tage später, am 5. und 6. Oktober, mitteilen

Die ksl. Ges. teilten die Zustimmung des Kaisers zuerst den kurfürstlichen (am 5. Oktober), einen Tag später (am 6. Oktober) allen reichsständischen Ges. mit ( APW III C 2, 1146 Z. 7–10; APW III C 4, 194 Z. 13–25). Zu der Sitzung selbst Meiern 6, 570–574 .
.
Bis zur Unterzeichnung beider Verträge verstrichen jedoch erneut nahezu drei Wochen, denn die französisch-kaiserlichen Verhandlungen stockten, weil Servien die im Friedensvertrag verlangten Abtretungserklärungen über das Elsaß, Metz, Toul und Verdun sowie Pinerolo nicht nur, wie zunächst vereinbart, vom Reich und den österreichischen Erzherzögen, sondern auch von Spanien bei der Unter-schriftsleistung vorgelegt wissen wollte

Vgl. den späteren § 78 IPM, in dem nur für die Abtretungserklärung des Reiches ein fester Termin genannt ist. Für die Verhandlungen vgl. TE 6, 589ff; Meiern 6, 575 f, 584ff; Dick-mann, 490.
; die kaiserlichen Gesandten hingegen verwiesen auf das Scheitern der spanisch-französischen Friedensverhandlung, wel-ches dies unmöglich mache. Die Texte der Erklärungen waren schon im Novem-ber 1647, beim Abschluß des französischen Satisfaktionsvertrags, fixiert worden

Vgl. Anm. 8.
. Für die vom Kaiser und den Reichsständen sowie von den österreichischen Erz-herzögen geforderten Schriftsätze einigte man sich rasch darauf, daß bei der Un-terzeichnung eine schriftliche Verpflichtung für die pünktliche Auslieferung vorge-legt werden solle. Schwieriger war es, einen Ersatz für das von Spanien verlangte Dokument zu finden – war doch allen Beteiligten klar, daß der spanische König, nunmehr aus dem Frieden mit Frankreich ausgeschlossen, dazu nicht bereit sein würde. Die reichsständischen Gesandten erklärten sich endlich bereit, Frankreich für den Fall des Ausbleibens einer spanischen Urkunde beim Ratifikationenaus-tausch schriftlich in Aussicht zu stellen, neue Beschlüsse über eine wirksamere Hilfe zu fassen. Auf jeden Fall könne Frankreich als Faustpfand die Besetzung der vier oberrheinischen Waldstädte (Laufenburg, Rheinfelden, Säckingen und Walds-hut) aufrecht halten und die Auszahlung der im Friedensvertrag vereinbarten Geldsumme an den Tiroler Erzherzog solange aufschieben, bis Spanien förmlich verzichtet habe. Eine entsprechende Zusicherung wurde dann unter dem Datum

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des 15. Oktober ausgefertigt

Text: Nr. 8. Sie wurde 1648 X 24 Servien übergeben.
. Nicht unerwartet haben die kaiserlichen Gesand-ten, vor allem Volmar, der sich für die Interessen Tirols verantwortlich fühlte, sich dieser Entscheidung vehement widersetzt

Vgl. APW III C 2, 1153 Z. 21 – 1154 Z. 17.
.
Offen waren ferner noch einige den Herzog von Savoyen betreffende Punkte. Für die entsprechenden Bestimmungen des IPM, unter anderem für die späteren §§ 92 und 93, wurden schließlich Formulierungen vereinbart

Vgl. Meiern 6, 576 , [5]79; APW III C 2, 1143 Z. 37–42, 1153 Z. 2f. Es ging sowohl um den Umfang der in dem späteren § 79 ausgesprochenen Abtretung Pinerolos als auch um die Schlußklausel des späteren § 93 ( ut dictus Sabaudiae – manuteneatur), die, wie bei den bei-den überlieferten Ausfertigungen der Unterhändlerurkunden nachzuweisen ist, erst spät in den Vertrag eingefügt wurde.
, mit denen der Gesandte Savoyens nicht einverstanden war

Der savoyische Ges. legte deshalb am Tag der Unterzeichnung Protest ein (s. APW III C 1/1, 413). Im Frühjahr 1649 versuchte er sich außerdem bestätigen zu lassen, daß die in § 79 ausgesprochene Abtretung Pinerolos sich nur auf die Stadt und das in früheren Verträgen defi-nierte Umland ( pertinentiae) beziehe. Die ksl. Ges. erteilten 1649 III 26 ( APW III C 2, 1246 Z. 11f.) ein solches Attestat (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2486b), Servien lehnte es ab (Servien an Brienne, 1649 III 2; Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 321–323’, hier 321–321’; der Entwurf Savoyens für ein frz. Attestat: AE Paris , CP All 125 fol. 326–326’). In die Ratifikation Savoyens wurde ein entsprechender Vorbehalt eingefügt (Text in Nr. 4).
. Außerdem setzten beide Kronen noch einmal alles daran, die Konditionen für ihre Armeen in der Zeit unmittelbar nach der Unterzeichnung des Friedensschlusses zu verbessern. Sie versuchten, bessere Sicher-heiten für die an Hessen-Kassel geschuldete Geldzahlung zu erhalten, die Auszah-lung der vereinbarten Aufwendungen für die Entlassung der schwedischen Trup-pen über die fixierten Modalitäten hinaus zu präzisieren und zusätzlich für die Zeit bis dahin ihre Verpflegung auf Kaiser und Reichsstände abzuwälzen. Über-dies verlangte Schweden für einige nicht in seinem Sinne oder nicht abschließend geklärte Fragen die Ausfertigung von Attestaten des Reichsdirektoriums. Die Reichsstände stellten daraufhin eine neue Exekutionsordnung unter dem Siegel des Reichsdirektoriums aus

Text: Nr. 27.
und gingen daran, die im Friedensvertrag

XVI,9 IPO.
geforderte Liste der Satisfaktionsquoten zusammenzustellen. Einige der gewünschten Atte-state wurden bewilligt

Es handelte sich um vier Dokumente: 1) Attestat für die Gf.en von Waldeck wegen der Herr-schaft Pyrmont, dat. 1648 X 8 (Text: Lünig , TRA XI/1, 388f; Meiern 6, 610f ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1093–1093’, dat. 1648 X 18/28), 2) Attestat in Form eines extrac-tus protocolli für Weißenburg, Speyer und Osnabrück, dat. 1648 X 8 (Text: Meiern 6, 611 ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1094–1094’), 3) Attestat, die Rechtsstellung der Stadt Bremen betr., dat. 1648 X 15 (Ausf.: RA Stockholm, originaltraktater Tyskland I. Tyska riket No. 8 F), 4) Attestat in Form eines extractus protocolli für beide Linien Baden wegen der Kellerei Malsch, dat. 1648 X 21 (Text: Meiern 6, 610 ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1095). Diese vier Attestate wurden den schwed. Ges. 1648 X 25 ausgehändigt ( Meiern 6, 623 ).
. Hinsichtlich Hessen-Kassels fanden sie sich jedoch erst

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am Tage der Unterzeichnung und lediglich zu einer mündlichen Zusage be-reit .
Zu guter Letzt warfen beide Kronen erneut die Frage auf, wie und vor allem auf-grund welcher rechtlichen Legitimation die Reichsstände die Verträge unterzeich-nen und ratifizieren sollten. Unter den Reichsständen selbst war diese Frage, wie erwähnt, schon einmal Ende Juli und Anfang August 1648 erörtert worden. Mitte Oktober 1648 präzisierte man den früheren Beschluß und benannte siebzehn reichsständische Bevollmächtigte, die stellvertretend für alle anderen die Unter-schrift zu leisten und die Ratifikationen ihrer Höfe beizubringen hätten

Reichsschluß von 1648 X 3/13, in dem der kursächsische Ges. Leuber, der später hinzugezogen wurde, noch nicht namentlich genannt ist; Text: Nr. 26. Zum verfassungsrechtlichen Hinter-grund Dickmann, 490f (hier sind irrtümlich fünfzehn statt siebzehn bzw. [mit Leuber] acht-zehn Deputierte genannt); Becker, 320f. Zur Verhandlung Meiern 6, 583 f, 590f, 606.
. Nomi-niert wurden die Vertreter der drei Kurfürsten von Mainz, Bayern (dessen Ge-sandte für Kurfürst Maximilian als Herzog von Bayern auch unter den Reichsfür-sten unterzeichnen sollten) und Brandenburg; für den Vertreter Kursachsens hielt man die Option offen, da er noch keine Erlaubnis erhalten hatte, den Friedensver-trag zu unterzeichnen. Von den geistlichen Fürsten waren Bamberg und Würz-burg vorgesehen; aus dem Kreis der weltlichen Fürsten sollten Österreich, Sach-sen-Altenburg (mit seinen beiden Gesandten), Brandenburg-Kulmbach und das Haus Braunschweig-Lüneburg (ebenfalls mit zwei Gesandten) vertreten sein. Von den mindermächtigen Reichsständen war ein Vertreter des Wetterauer Grafen-kollegiums vorgesehen, ferner je ein Vertreter der Reichsstädte Straßburg, Regens-burg, Lübeck und Nürnberg. Den übrigen Reichsständen wurden Unterschrift und Ratifizierung freigestellt, doch sollten ausnahmslos alle Reichsstände an die Verträge gebunden sein.
Mit dieser Regelung gaben sich die Schweden und Servien nicht zufrieden; sie verlangten eine Vollmacht des Reiches, die ihren eigenen Vollmachten entspreche und wie diese Teil der Verträge werden könne. Diese Forderung war verfassungs-rechtlich kaum erfüllbar, denn die Vollmachten der reichsständischen Gesandten, die diese zu Anfang ihrer Mission beim Friedenskongreß dem Reichsdirektorium übergeben hatten

Es sind nicht alle reichsständischen Vollmachten überliefert. Der größere Teil befindet sich heute in HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 6 [Konv. 32], weitere in HHStA Wien, MEA CorrA Fasz. 9 unfol. und einige wenige in ebenda, MEA CorrA Fasz. 7b [Konv. 4]; zwei Vollmachten liegen in der Urkundensammlung ( HHStA Wien, AUR).
, erstreckten sich nicht auf eine Gesamtvertretung des Reiches nach außen. Schließlich einigte man sich darauf, den schwedischen Gesandten und Servien bei der Vertragsunterzeichnung eine schriftliche Fassung des Reichs-schlusses vom 13. Oktober zu übergeben und am Schluß beider Verträge einen mit diesem Beschluß weitgehend wortgleichen Passus in den Vertragstext einzu-fügen

§ 120 IPM und XVII,12 IPO.
.

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Schon während dieser letzten Verhandlungen wurde der definitive Abschluß der Verträge vorbereitet. Seit Mitte Oktober wurden die beim Reichsdirektorium de-ponierten Exemplare des IPO erneut, und wohl mehrere Male, in Anwesenheit der Sekretäre beider Gesandtschaften kollationiert; dabei wurden fehlerhafte oder mit Korrekturen versehene Bögen ausgetauscht

Die beim Reichsdirektorium deponierten zwei (oder drei, vgl. Anm. 46) Exemplare des IPO wurden in den Verhandlungen verwendet und aktualisiert (vgl. APW III C 2, 1147 Z. 27f). Sie waren deshalb zunehmend mit Korrekturen, Tilgungen und Unterstreichungen versehen worden. Kurzfristig dachte man dennoch daran, diese Urkunden zur feierlichen Unterzeich-nung zu verwenden (vgl. die Relation der Ksl. von 1648 X 9, Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 550–555’, 556). Dies scheiterte am Einspruch Salvius’ (vgl. seine Schreiben an Oxenstierna und an die Kg.in von 1648 IX 29/X 9 und X 1/11; APW II C 4 Nr.n 382, 384). Ab Mitte Oktober wurden die Texte mehrmals kollationiert (s. APW III C 4, 196 Z. 29–30; APW II C 4, 734 Z. 12–14), was sogar die Zeitungen meldeten ( DPF Bremen Z 9 1648/42 App. S. 4 und 1648/43 App. S. 2–3).
. Unmittelbar vor dem 24. Okto-ber wurden die beiden Exemplare des IPO endgültig für die Unterzeichnung vor-bereitet, von einem Buchbinder eingebunden, mit farbigen Schnüren durchzogen und schließlich versiegelt dem Reichsdirektorium wieder in Verwahrung gege-ben

So der Bericht Lambergs an Kurz, 1648 X 24 (eigh. Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. C fol. 36–36’). Zu diesem Zeitpunkt muß in das ksl. Exemplar des IPO für die erste Unterschriftenseite ein Bogen mit der Unterschrift Trauttmansdorffs eingesetzt worden sein, wovon Lamberg später berichtet ( APW III C 4, 248 Z. 17–21) und was bei der Unterzeich-nungszeremonie von reichsständischer Seite bemerkt wurde ( Meiern 6, 621 ). Contarini hatte übrigens schon kurz nach der Abreise Trauttmansdorffs der Signorie berichtet, daß auf dem Kongreß die Rede davon sei, daß Trauttmansdorff dies hinterlassen habe, um an der Ehre, den Friedensvertrag mit abgeschlossen zu haben, teilzuhaben (1647 VII 19; Privatregisterkopie: Marciana Venedig, It. classis VII codex MXCVIII [collazione 8148] fol. 250’–252’, hier 251).
. Die Reinschrift der Exemplare des IPM war, unter Aufsicht der französi-schen und kaiserlichen Kanzleien, ebenfalls in Vorbereitung

Eines der beiden am 15. September deponierten Exemplare des IPM befand sich sicherlich noch beim Reichsdirektorium, das andere war den ksl. Ges. 1648 IX 21 übergeben worden. Servien ließ ein neues Exemplar in seiner Kanzlei herstellen, das mit der deponierten Urkunde kolla-tioniert ( RA Stockholm , DG 13 fol. 1016–1016’) und wahrscheinlich auch beim Reichsdi-rektorium deponiert wurde. Die Ksl. haben ebenfalls ein Exemplar ins Reine schreiben lassen (ein Hinweis: Meiern 6, 574 ), doch liegen detailliertere Angaben darüber nicht vor. Ob die-ses ksl. Exemplar vor der Unterzeichnung beim Reichsdirektorium deponiert wurde, ist nicht zu klären; es scheint eher unwahrscheinlich.
. Auch die Formeln für die reichsständischen Ratifikationen und diejenigen des Kaisers, Frankreichs und Schwedens

Vgl. Meiern 6, 589f , 591ff.
wurden jetzt endgültig festgelegt. Dies bereitete keine Schwierig-keiten mehr, obwohl mehrere Reichsstände befremdet reagierten, als sie hörten, daß die französische Ratifikation nicht in Latein, sondern in französischer Spra-che ausgefertigt werden solle. Soweit war alles für die Unterzeichnung vorberei-tet. Gegen Proteste und Einsprüche hatte der Vertrag selbst Vorsorge getroffen

§ 113 IPM und XVII,3 IPO (vgl. auch V,1 IPO). Die Proteste gegen die Verträge sollen im Zusammenhang der Textentstehung der Antiprotest-Bestimmungen in APW III B 2/12 erfaßt werden. Ausfertigungen von Protesten liegen etwa in den ksl. Akten (in HHStA Wien, RK FrA Fasz. 56 b-d) und in der Überlieferung des Reichsdirektoriums (in HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 29 u nfol; MEA CorrA Fasz. 19 [Konv. 2] unfol.). Im übrigen vgl. Oschmann, 49–52. Genauer untersucht sind die Rechtsvorbehalte Chigis: Repgen, DK und WF, 425–642. Der Text des erst Ende August/Anfang September 1650 veröffentlichten päpstlichen Breve Zelo Domus Dei, das auf den 26. November 1648 zurückdatiert ist, bei Feldkamp; dazu Repgen, Korollarien.
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