Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
149. Re- und Correlation Osnabrück 1648 Mai 2/12, Dienstag 7 Uhr
149
Osnabrück 1648 Mai 2/12, Dienstag 7 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 71’–77’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V fol. 53–
56 und (damit identisch) Bamberg B II fol. 157–158 sowie Würzburg A I 1 fol. 403–405’,
Bamberg B II fol. 227’–228’ (= Druckvorlage für das „Conclusum“), Österreich A IV
(XLIV) fol. 85–86 und (damit identisch) Österreich BB III fol. 52–54 sowie Österreich
D III S. 467–467’, Pfalz-Neuburg (3619) fol. 171–172’.
Wer soll Militärsatisfaktion erhalten? Von wem soll sie aufgebracht werden? (vgl. später
Art. XVI,8 und 11 IPO)
Keine Umfrage in den drei Kurien. Während der Re- und Correlation Vorschlag des Reichs-
direktoriums zweier Deputationen zu den Kaiserlichen und Kurbayerischen, um diese zu
ersuchen, daß sie sich zur Abfindung ihrer Truppen mit dem Österreichischen bzw. dem
Bayerischen Reichskreis zufriedengeben; Zusage des Reichsdirektoriums zu einem Schreiben
an die Reichsstände in Münster, ihre Voten rechtzeitig beizubringen, da sie sonst nicht beachtet
würden; Bitte Pommerns und Hessen-Darmstadts, ihren Vorbehalt, auf dem nächsten Reichs-
tag die Erstattung ihrer Kriegskosten zu beantragen, in das „Conclusum“ aufzunehmen.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten (soweit ersichtlich
rium ), Kurköln, Kurbayern, Kursachsen, Kurbrandenburg; Salzburg ( Fürstenratsdirekto-
rium ), Österreich, Bamberg, Würzburg, Bayern, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Altenburg, Sach-
sen -Coburg, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig, Pommern,
Hessen-Darmstadt; Straßburg (Städteratsdirektorium). (Zu den Gesandten siehe die Ver-
weise im Vorläufigen Personenregister.)
Dienstages, den 2./12. Mali, hora 7, kam man uf dem rathhause wieder
zusammen, und wurd anfangs zwischen dem churfürstlichen und fürstli-
chen collegio stehend in anwesenheit aller churfürstlichen und fürstlichen
re- und correferirt.
Das Kurmainzer Reichsdirektorium (der Churmainzische ge-
heimbte ratsherr licentiatus Meel) referirte dieses inhalts: Ob man wol
vermeinet, es würden die 4 in den reichscollegiis zur umbfrage gestelte
quaestiones zugleich können zum schluß und correlation gebracht wer-
den , so habe man doch gesehen, daß sich’s in den ersten 3 etwas stoßen
wollen
Der FRO hatte am 11. Mai 1648 beschlossen, daß die Frage, wie die Militärsatisfaktion
aufgebracht werden solle, einer besonderen Umfrage bedürfe und daß die Frage nach
der Höhe der zu leistenden Militärsatisfaktion erst nach Abschluß der Beratungen über
die Fragen, wer sie leisten solle und wem sie zu gewähren sei, in allen drei Reichskurien
vorgenommen werden könne (Punkte [III] 9 und [IV] des FRO - conclusum von 1648 V
1/11, Text in Nr. 148 zu Beginn des Protokolls).
[I.] Im hochlöblichsten churfürstlichen collegio sey uf die erste quaestio-
nem „quis“ per maiora dieses conclusum ausgefallen: Weil das bonum
pacis commune und alle stende des Reichs concernire, so wolle auch ohne
exception und exemtion von allen ständen die solutio zu praestiren sein. Es
habe zwar im churfürstlich Trierischen voto allerhand exceptiones abge-
ben , welches sonderlich uf den Leipziger bundschluß der protestirenden in
anno 1631
Wahrscheinlich eine Verwechslung: Laut KFR-Protokoll ( Meiern V, 772 –779, hier 773,
zweiter Absatz, beginnend So viel die ) hatte Kurtrier am 9. Mai 1648 angeführt, daß
der Kf. sich unter anderem deshalb nicht zu einem Beitrag zur Abfindung der kurbay.
Truppen verpflichtet fühle, weil er für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur kath. Liga seine
Quote vollständig abgetragen habe, worüber er 1631 eine Final-Quitung vom Kassierer
der Union zu Frankfurt am Main erhalten habe.
und Schweden
nes und eventualexceptiones ergehen laßen, aber deßen ungeachtet bestehe
es uff dem concluso, daß alle stende concurriren soltenn.
[II.] Soviel die quaestionem „cui“ betrifft, so habe man ex parte des
hochlöblichsten churfürstlichen collegii dafürgehaltenn, weil der § „ Tan-
dem omnes“ ratione der Kayserlichen erbländischen amnisti seine völlige
erledigung nicht wol erreichen könne, es sey denn, die satisfactio militiae
Suecicae [werde] mit demselben combinirt
Zwischen dem § „Tandem omnes“ (Amnestieregelungen für die ksl. Erblande) und der
schwed. Militärsatisfaktion bestand insofern ein Zusammenhang, als der schwed. Armee
viele Exulanten aus den Erblanden, besonders aus Böhmen, angehörten. Falls die Exulanten
in ihre Rechte und Güter wieder eingesetzt wurden, konnten die (übrigen) Truppen leichter
abgefunden werden; wenn die Exulanten nicht vollständig amnestiert wurden, mußte für
die Militärsatisfaktion ein um so größerer Geldbetrag aufgebracht werden ( Dickmann ,
471f.).
wordenn
Die Schweden wünschten die gleichzeitige Behandlung beider Fragen, während die Ksl.
instruktionsgemäß darauf bestanden, erst den § „Tandem omnes“ abschließend zu behan-
dein . Die ksl.-schwed.-rst. Verhandlungen waren deshalb im April unterbrochen worden
( [ Nr. 145 Anm. 4 ] und 5).
dieses mal de satisfactione militiae Suedicae zu reden und welchergestalt
denen Schwedischen waffenn und miliz satisfactio wiederfahrenn könte,
iedoch daß auch hiernegst von der Kayserlichen und Churbayerischen
armee satisfaction zu reden sey. Sie wolten aber gerne vernehmen, was
dem hochlöblichen fürstlichen collegio vor meynungen beywohneten.
Quo facto correferirte das Salzburgische Direktorium , izo herr
Dr. Krebs
lichen collegii angehört, was vor ein conclusum im hochlöblichsten chur-
fürstlichen collegio in beeden quaestionibus, „quis“ et „cui“, gefaßet.
Nun habe man a parte des hochlöblichen fürstenraths solche quaestio-
nes ebenmeßig in rath gezogen und mögen gerne sehenn, wie vorhin die
veranlaßung gewesen
S. [ Nr. 147 Anm. 20 ] .
erörterung übriger sachen ausgestellet wordenn und man also können
durchkommen. Nachdem man aber gleichwol in der that verspüret, daß die
tractatus pacis, wie das reichsdirectorium berührt, durch den § „Tandem
omnes“ und mehrgedachte satisfactionem militiae nun bey 14 tagen remo-
rirt werden wollenn, so sey per maiora des fürstenraths vor gut angesehenn,
weil der § „Tandem omnes“ von seiten der stende seinen schluß erreichet
Der FRO hatte am 8. Mai 1648 beschlossen, zwar noch einen Versuch zu unternehmen, die
Ksl. zu Änderungen am § „Tandem omnes“ zu bewegen, doch bei dessen Scheitern nicht
weiter auf Änderungen zu bestehen (s. den Beschluß, als conclusum der drei Reichsräte
deklariert, in Nr. 146 am Ende des Protokolls). Erwartungsgemäß schlug der Versuch fehl
(zum Bericht über die Deputation zu den Ksl. s. [ Nr. 148 Anm. 10 ] ).
die satisfactionem militiae so bald als müglich zum schluß zu bringen.
Darauff man den die quaestionem „quis“ et „cui“ angegriffen und prae-
mittirt , daß der schluß quoad satisfactionem militiae einige verbündligkeit
nicht nach sich ziehen solle, es werde dann immediate der friedenschluß
zur execution und volkommenheit bracht, inmaßen bey denen königlich
Schwedischen sich deßen bestens zu verwahren, wie nicht weniger, daß
sie den articulum executionis pacis pari passu cum satisfactione militiae
zur erledigung bringen solten, in erwegung, daß beschwerlich sein wolle,
de militiae satisfactione zu reden, ehe man des friedens versichert und ob
auch die abdanckung der volcker und abtretung der pläze erfolgen werde.
[I.] Anlangend diesem nach die quaestionem, a quibus [satisfactio mili-
tiae praestanda sit], sey im hochlöblichen fürstlichen collegio, ebenfalls
per maiora, das conclusum dahin ausgefallen, daß gleichwie der friedens-
zweck ein allgemeinnüziges werck, also auch billich kein stand ab onere
solvendi sich zu eximiren habe und daß überdies die unmittelbare Kayser-
liche reichsritterschaft auch eine ergiebige beyhülff beyzutragen. So habe
man auch in consideration gezogen, daß, soviel die hansestädte betrifft,
diese in triplici differentia: 1. Weren ezliche immediatstädte und -stende,
welche dem Reiche immediate steuerten; 2. ezliche contribuirten dem
Reich vermittelst gewißer stände und müsten ihr contingent zu des landes-
herren cassa liefern; 3. ezliche contribuirten nicht immediate dem Reich,
auch nicht denen ständen, unter welcher botmeßigkeit die geseßenn
Lampadius hatte in der vorangegangenen Sitzung eine Kategorisierung der Hansestädte
vorgenommen und dabei mehrere Städte benannt, die nach seiner (irrigen) Meinung gar
nichts zu den Reichslasten beitrugen (s. [ Nr. 148 Anm. 50 ] ).
man dafürgehalten, daß diese leztere ebenfals etwas zue belegen und ihnen
ein gewis quantum zuzulegenn. Bey dieser per maiora gemachten univer-
salregul hetten unterschiedene fürstliche und auch gräflich Wetterauische
ihre exceptiones allegirt (so er mit wenigen aus den votis referirte ), das
fürstliche hauß Braunschweig auch habe sich nicht wollen obligat halten,
biß das alle stende concurrirten. Es habe auch das erzherzögliche hauß
Osterreich casu quo, wann andere sich eximirten, auch frey sein wollen,
sich iedoch erclert, wann die universalitet bleibe, zu concurriren. Auch
andere hetten sich solchesfalls nicht wollen zu etwas bekennen.
[II.] Soviel quaestionem „cui“ betrifft, weren unterschiedliche gesand-
schafften gewesen, welche dafürgehalten, daß vor allen dingen die quae-
stio „quis“ zu erledigen und dan die quaestio „cui“ anzugreiffen, maßen
gedachte gesandten auch ihr votum bis dahin suspendirt. Hingegen het-
ten andere dafürgehaltenn, wie im churfürstlichen concluso vorkommen,
weil der § „Tandem omnes“ anlas geben, daß man de satisfactione mili-
tiae Sueciae deliberiren müßen, die quaestio „an“ auch in instrumento
pacis affirmative resolvirt
S. KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. IX ( Meiern IV, 580 , vierter Absatz, beginnend
Tandem Cæsarea Majestas ): Zusage des Ks.s über einen Beitrag des Reichs zur schwed.
Militärsatisfaktion.
faction ein absehen zu richten. Auser denselben wehren ezliche gewesen,
die in denen gedancken gestanden, weil bey der Kayserlichen und Chur-
bayerischen armaden tapfere kriegsofficier sich befinden und durch ihre
kriegsdienste sich meritirt gemacht, daß man vor die Kayserliche armada
ihrer majestät königreich und landen den Osterreichischen creiß zuzule-
gen , seiner churfürstlichen durchlaucht zu Bayern aber zu contentirung
ihrer militiae den Bayerischen creiß, iedoch mit diser condition und bedin-
gung zu assigniren, daß die stende im Österreichen und Bayerischen creiß
mit nicht mehrern römermonathen, als in andern creisen zur Schwedi-
schen satisfaction geschehe, und zwar nach proportion der reichsmatricul,
beleget werden solten. Jedoch weren die maiora nicht gewesen, daß ihrer
Kayserlichen majestät und Churbayern gemelte creise zu assigniren.
Und dieses sey, so über diese beede quaestiones zu pappier gebracht, wel-
ches abgelesen wurdt.
Im übrigen hetten die herren gesandten, der Augsburgischen confession
zugethan, erinnert, weil die zu Münster subsistirende catholische fürstli-
che sich allerhand weitaussehender reden vernehmen laßen und daß sie an
dasienige, was alhie zum schluß gebracht werde, nicht gebunden sein wol-
ten , daß sie, die fürstlichen der Augsburgischen confession, sich versehenn
wolten, es würden die zue Münster loco et tempore congruo mit ihren
votis einkommen und ihnen so viel gewalt nicht eingeraumet werden, daß
sie macht haben sollen, durch ihre conclusa die hiesigen umbzustoßenn
etc.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Nachdem nun die herren chur-
fürstlichen zusammengetretten und sich miteinander unterredet, war
durch herrn Meeln ihr vorbringen dieses:) Sie hetten vernommen, was
a parte des hochloblichen fürstlichen collegii in beeden ersten quaestioni-
bus concludirt und daß in quaestione „quis“ alle stende des Reichs con-
curriren solten, darbey auch wegen der reichsritterschafft und hanseestädte
erinnerung geschehen, ingleichen ratione executionis, daß selber punct
mit dem puncto militiae zu coniungiren, weil man ohne denselben des
frieden nicht gesichert. Von seiten des churfürstlichen collegii conformir-
ten sie sich, was die reichsritterschafft, hanseestädte und die abhandlung
des puncti executionis betrifft. Was quaestionem „cui“ anlange, weren sie
auch einig, daß de satisfactione militiae Suecicae anizo zu handeln. Weil
aber im fürstlichen collegio wegen der Kayserlichen und Churbayerischen
völcker man ad speciem gangen, und zwar, daß der Kayserlichen armada
der Österreichische creiß und der Churbayerischen der Bayerische creiß
zu assigniren gemeint, so laße man es a parte des churfürstlichen collegii
auch dahingestelt sein, iedoch dergestalt, daß man durch eine reichsdepu-
tation die herren Kayserlichen beweglich zu erinnern, wie es iziger zeit
mit dem Heiligen Römischen Reich beschaffen, und sie solchem nach zu
ersuchen, die Römische Kayserliche majestät uf andere wege zu disponi-
ren , und damit sie ihre armada in dero königreich und lande einnehmen
und satisfaciren wolle, ebengestalt die Churbayerischen durch deputirte
anzulangen, daß bedeuter ursachen halber seine churfürstliche durchlaucht
sich mit dem Bayerischen creiß contentiren laße, undt zwar solchergestalt,
daß die selbigem creise angehöriger stend nicht über proportion graviert
würden.
Die Münsterischen vota betreffend, sey man nicht gemeinet, die tractaten
deswegen stecken zu laßen noch darauf zu warten, sondern habe das lob-
liche reichsdirectorium erinnert, sie wolten die zu Münster ersuchen, daß
sie ihre vota loco et tempore congruo beybrechten, dann sie sonst nicht
attendirt würden .
Wir fürstlichen traten zusammen, und wurd erinnert, daß keiner armee
etwas zu geben alß der Kayserlichen, Churbayerischen und königlich
Schwedischen. So ward auch von seiten Pommern und Heßen Darmstad
recompens uf künftigem reichstag zu suchen vorbehalten und gebeten,
solches in das conclusum zu bringen, vide infra . Darauff wurd durch
mehrermelten Dr. Krebs den herren churfürstlichen dieses eröffnet:
Salzburgisches Direktorium. Es hetten die im fürstenrath itzo nicht
unterlaßen, perfunctorie zu überlegen, was das churfürstliche collegium
sich resolvirt, und die meynung hauptsach[lich] dahin [ein]genommen, daß
das churfürstliche collegium mit allen erinnerungen in quaestione „quis“
sich conformirt, wie auch in quaestione „cui“, als es die Kayserliche, Chur-
bayerische und Schwedische armee betreffe, iedoch, soviel die Kayserliche
und Churbayerische anlange, denen herren Kayserlichen und Churbayeri-
schen durch eine reichsdeputation beweglich und mit rationibus zuzuspre-
chen . Fürstlichentheilß thue man sich hierin auch conformiren und habe
allein noch dieses zu erinnern und zu der herren churfürstlichen bedencken
zu stellen, weil die quaestio „quis“ et „cui“ soweit resolvirt, soviel diese
beede höhere reichscollegia betrifft, daß keines kriegenden theils mehr
soldatesca dahin zu ziehen noch satisfaction zu begehren. Verhofften, die
herren churfürstlichen würden sich wol conformiren können. Ohne sey
nicht, daß dieienigen fürstlichen, so ihren principaln ratione exceptionis
vorhin die notturfft reservirt, solches izo wieder repetirt, iedoch giengen
die maiora dahin, daß jedweder standt zu bezahlung dieser drei armaden
obbemeltermaßen concurriren solle.
Sonst müße man erinnern, und zwar 1., daß sonst gebreuchlich, wan das
churfürstliche collegium die discrepanz angeben, so eröfnete alsdan das
fürstliche collegium erstlich darüber seine meynung; man stelle es aber
doch dahin. 2. Observirte man fürstlichentheilß, daß die herren churfürst-
lichen ihre secretarien zur re- und correlation zuziehen. Man stelle es auch
dahin, iedoch, daß auch denen fürstlichen solches unverwehret bleibe.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Die herren churfürstlichen:)
Ad 1.: Künftig könne es in acht genommen werden. Ad 2.: Beym lez-
tern reichstage
und correlation gehabt; die fürstlichen möchten es auch thun. Erclerten
sich sonst dahin, und zwar, wie sie andeuten ließenn, per maiora, das einige
satisfaction allein der Kayserlichen, Churbayerischen und Schwedischen
armee zu leisten und sonst keinen völckern mehr.
(Nota bene: Es ist ad protocollum genommen worden
brandenburgische abgesandte in Pommerischen voto und dan der fürstlich
Heßen Darmstadische ihren gnädigsten und gnädigen herren principaln
reservirt, uf künftigen reichstage recompens zu suchen, und daß solches
nicht in das conclusum gebracht, ob sie es wol anfangs begehret.)
Alß sich nun sowol die churfürstlichen und fürstlichen gesetzet, wur-
den die reichsstädtischen erfordert, vor welche, weil vor dieses mal uf
dem großen saal, wie sonst uff den reichstägen gebreuchlich, kein git-
ter geschlagen, stüle gesezet waren, darauff sie sich sezten, wieder des
Reichs herkommen
Es entsprach dem Herkommen auf RT , daß die Ges. der Reichsstädte bei Re- und Cor-
relationen stehen mußten, und zwar stand der Direktor zwischen den beiden Flügeln des
Gatters (einer Barriere mit einer Öffnung in der Mitte, welche die beiden höheren Kolle-
gien von den Bänken der reichsstädtischen Ges. und jenen der Sekretäre trennte), während
die übrigen Ges. der Reichsstädte vor ihren Bänken standen (s. Aulinger , Abb. 26: Der
große Reichstagssaal in Regensburg, nach Lünig). Auf dem WFK kam es verschiedent-
lich zu Kontroversen, weil die Reichsstädte ein Sitzrecht beanspruchten, das ihnen oft, aber
nicht regelmäßig, verweigert wurde: Bei der Re- und Correlation am 25. Mai 1648 mußten
die Reichsstädtischen stehen, bei der Plenarversammlung am 27. Mai durften sie sitzen,
während sie bei der Re- und Correlation am folgenden Tag wiederum stehen mußten
( Buchstab , 128–131; s. Nr. 157 bei Anm. 13, Nr. 159 bei Anm. 15, Nr. 160 bei Anm. 53).
deutet , nachdem bey dem churfürstlichen und fürstlichen collegio in
puncto satisfactionis militiae diese quaestiones „quis“, „cui“, „quomodo“
et „quantum“ proponirt, hette man vermeinet, es würden alle 4 quaestiones
zugleich können resolvirt werden. Man sey aber allein iezo uf die ersten
beede quaestiones gangen und daß solche vorerst zu erörtern. Dannenhero
[I.] in quaestione „quis“ per maiora geschloßen, gleichwie pacis bonum
generale und commune, deßenn sich alle stende zu erfreuen, also müsten
auch alle de incommodo participiren und inn der zahlung concurriren,
also daß auch die freye reichsritterschafft, ingleichen die hannseestädte, die
sonst nichts beytrügen, das ihrige beyzulegenn. Daß auch zu des friedens
mehrer versicherung der articulus executionis mit dem puncto satisfac-
tionis militiae zu coniungiren und dadurch zu versichern, daß gleichwol
die plätze abgetreten, die soldatesca licentirt und also alles in ruhigen
stand gesezet werde, in wiederigen aber diese satisfactionsverwilligung
unverbündlich sein solle.
[II.] Quaestionem „cui“ betreffend, sey gleichsfals dahin geschloßen, daß
der cron Schweden militiae satisfaction zu leisten, imgleichen der Kayserli-
chen und Churbayerischen armaden inclusive, cum exclusione aller andern
kriegsarmaden und völcker, iedoch mit der bescheidenheit, daß denen
Kayserlichen herren plenipotentiariis vermittels einer deputation aus den
reichscollegiis zuzusprechen, auff daß, ietzigen des Reichs unvermögen
nach, ihrer Kayserlichen majestät armada in den Osterreichischen creiß
wie auch ihrer majestät königreich und landen verwiesen, ingleichen die
Churbayerischen völcker in den Bayerischen creiß verleget würden, mit
der moderation, daß gleichwol selbiger creise ingeseßene stende über pro-
portion gegen den stenden in den andern creisen nicht zu graviren.
Es sey auch wegen derer zu Münster noch anwesenden fürsten und ander
stende gesandten dahin geschloßen worden, daß sie durch das directorium
zu erinnern, sie möchten ihre vota loco et tempore congruo alhie ein-
bringen , in wiedrigen sie gegen hiesige conclusa nachgehents nicht solten
gehöret werden. Hetten die herren abgesandten von den städten was zu
erinnern, wolle man es vernehmen.
Städteratsdirektorium Straßburg. (Illi durch den Strasburgischen:)
Sie hetten der lenge nach auch angehört, was in den beeden höhern collegiis
in quaestione „quis“ et „cui“ resolvirt, sich ebenmeßig in dem städtecol-
legio zusammengethan und iezo vernommen, daß es mit dem überein-
komme , weßen sie sich entschloßenn. Worin daßelbe auch bestanden,
wolle er ablesen
Beschluß des SRO vom 9. Mai 1648 über die Fragen, [1.] wer zur Militärsatisfaktion
beitragen solle, [2.] wem sie zu leisten sei, [3.] wie sie aufgebracht und [4.] wie hoch sie sein
solle: APW III A 6, 660f. Z. 7–43, 1–28 (in Punkt [4], dem Mehrheitsbeschluß über das
Quantum, fehlt die Angabe über die Zahl der Römermonate).
daß der executionspunct zu combiniren, könten sich die erbaren freyen
reichsstädte conformiren, sintemal sie ihre einwilligung auch dahin gestel-
let : wann der friede würklich folge.
[II.] Was bey der 2. quaestion, nemblich „cui“ und daß auch der Kayser-
lichen und Churbayerischen armaden mit gewißer maßen satisfaction zu
geben, vorkommen, dem wolten sie sich auch gerne conformiren, wiewol
sie dafürgehalten, daß die stende damit nicht zu beschweren. Weil iedoch
die verwilligung uf gewiße maße geschehen, stelleten sie es dahin, daß
gleichwol der receß, so zwieschen ihr Kayserlicher majestät und Churbay-
ern wegen des Schwäbischen und Fränkischen creißes ufgericht
Zum ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III 28 über die beiderseitige Zusammenarbeit
beim Feldzug 1648 s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] .
cassirt werden.
Daß an die zu Münster zu schreiben, hielten sie wolgethan.
Dieses conclusum ist nachmals durch das reichsdirectorium zur dictatur
kommen
Diktiert Osnabrück 1648 VI 4; inzwischen war es (durch Hinzurechnung der Voten aus
Münster von 1648 V 18, s. [ Nr. 146 Anm. 27 ] und 28), zumindest nach Auffassung der Rst.
in Osnabrück, zum Reichsconclusum geworden (s. [ Nr. 164 Anm. 53 ] ).
quaestiones, a quibus et quibus satisfactio militiae praestanda sit, folgendes
conclusum per maiora außgefallen und verglichen worden, daß nemblich
[1.] vor allen dingen der fried zu endtlichen schluß unnd subscription
gebracht unnd alßdan unverzuglich exequirt werden unnd ehe solcheß
vorgangen, der churfursten, fursten unnd ständt in dem puncto satisfac-
tionis militiae geschöpfte resolution unnd verwilligung unverbundlich sein
solle, dahero der punctus executionis mit der milizi zu combiniren unnd
pari passu zu erledigen seye, masßen dem Reich gefehrlich und beschwer-
lich fallen wirdt, von der solutione militiae zu reden, ehe man deß friedens
unnd desßen execution versichert, vorgehent dießeß, gleichwie der fried
ein gemein, nöttig unnd nützlicheß werck ist, also auch kein stand ab
onere solvendi milites zu eximiren seye, sondern alle unnd jeder, niemandt
darvon außgenommen, ad satisfactionem militiae concurrieren, auch zu
solchem endt die reichßritterschafft unnd diejenige hannseestätt, welche
weder mediate noch immediate zum Reich contribuiren
Die Hansestädte trugen entweder als Mediatstädte oder als Reichsstädte zu den Reichsla-
sten bei (s. [ Nr. 148 Anm. 5 ] und 50).
beyzutragen respective requirirt unnd angewießen werden.
Bey der 2. frag aber, der Keyserlichen unnd Churbeyerischen reichsarmeen
neben der königlich Schwedischen soldatesca einige satisfaction vom Reich
gegeben unnd darunter einigen standtß odter kriegenten theilß völcker nit
gezogen, sondern unius inclusio ulterius exclusio sein solle, dergestalt,
daß, soviel bey Keyserlichen unnd Churbayerischen [die] militz betrifft,
der ersten der Österreichisch, der andern der Beyerische creiß, jedoch
mit der bescheidenheit assignirt werden sollen, daß erstgedachte beyde
creiß unnd dero ständt nit mehr alß die andere sieben, worauß der cron
Schweeden militia zu bezahlen beschwert, sondern nach proportion der
reichßmatricul belegt werden, der tröstlichen zuversicht, ihre majestät wer-
den alß pater patriae unnd daß oberhaubt wie wenigerß nit ihre churfurst-
liche durchlaucht in Beyern alß führnehmbste reichßseülen unnd concivis
jezigen deß Heiligen Römischen Reichß verderbten zustandt beherzigen
unnd sich respective mit dem Beyerischen unnd Österreichischen creiß
begnugen lasßen, damit man die Schwedische auß dem Reich bringen
unnd die allgemeine innerliche beruhigung erlangen könne, masßen dan
die Keyserlichen herren plenipotentiarii unnd churfurstlich Beyerischen
gesande durch eine reichßdeputation gebürent zu ersuchen, solcheß mit
allen umbständen unnd motiven ihrer Keyßerlichen majestät unnd chur-
furstlicher durchlaucht in Beyern der notturfft nach beweglich zu hinter-
bringen .