Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Lengericher Konferenz aller kurfürstlichen Gesandten 3. Sitzung Lengerich 1645 Juli 11
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Lengerich 1645 Juli 11
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 = Druckvorlage; damit identisch Kurmainz K FrA Fasz. 12
und Kurmainz zA FrA Fasz. 4. Vgl. Kurmainz Rp ( Beck ) FrA Fasz. 12, Kurmainz
Rp ( Krebs ) FrA Fasz. 11 ( Bruchstück ); ferner Kurbayern K I fol. 22’–29 ( damit identisch
Kurbayern spA I p. 3–17 ); Kurbrandenburg Rk I fol. 42–47’; DWartenberg III
p. 1999–2009 ( damit identisch Kurtrier zA 9226 fol. 56’–60’ und Kurtrier spA p. 40–46 ).
Gestrige Deputation an die Kaiserlichen. Freies Geleit für die Mediatstände, Zulassung Rákoczys.
Kurfürstliche Friedensvermittlung in Osnabrück. Venezianische Präzedenzansprüche. Verweige-
rung des Exzellenz-Titels von seiten der fürstlichen Gesandten.
In einer dörflichen Unterkunft. Vertreten: Kurmainz (Cratz, Brömser, J. Adam Krebs), Kur-
köln (Wartenberg, Landsberg, Buschmann), Kurbayern (Haslang, J. Adolf Krebs), Kurbranden-
burg (Wittgenstein, Löben, Fritze, Portmann).
16 Kurmainz ] Davor zusätzlich in DWartenberg , Kurtrier zA, spA: Vor Beginn der
Sitzung erinnert Wartenberg ad partem die kurmainzischen Gesandten an das Schreiben, das
die drei katholischen Kurfürsten wegen der religionsgefahr bey diesen tractaten an den
Papst schicken wollten, die sich darauff erpotten, daselbe zur hand zu pringen und zur
applacidirung den Churcolln- und -bayerischen zuzustellen. 186, 16– 187, 18 Prae-
missis – continuiren] Vorlage weitgehend gleichlautend mit Kurbrandenburg Rk I,
abgesehen von den in Kurmainz K von J. Adam Krebs hinzugesetzten Korrekturen.
lichen herrn abgesanden gestern von dem Gutachten über das ius suffragii der
18–34 2º – solten] Abweichend in Kurbrandenburg Rk I: interea aber undt
auf daß keine zeit vergebens hinschliche, solten die stende wie reichsherkommens
zusammenkommen, die deliberationes in dreyen collegiis vornemen und uber den
gemachten schluß ein bedencken den Keyserlichen hern abgesandten ubergeben
undt die deputirt gewesene itzo anwesende stende interim biß zu einlangung der
Keyserlichen resolution beysamen verpleiben, zu denselben sich aber von den fur-
sten 2 von ieder banck undt beyden religionen verfuegen undt miteinander die
sachen berathschlagen: Die ubrigen stendt undt stedt aber sollen von diesen abge-
ordenten von allem, waß vorgehet, berichtet werden, ihnen ihre gedancken zu
eröfnen, sich mit ihnen eines gewißen voti, welches die zu diesem maall zur berath-
schlagung beliebte abgeordenten abzulegen haben, zu vergleichen undt alßo damit
biß zur Keyserlichen resolution zu continuiren, worbey den auch Churbrandenburg
und -meintz in ihrer zustehenden qualitet verpleiben, die zu Munster mit ihnen alles
communiciren, ihren rhatt woll erwegen und annemen, auch ohne ihr der Chur-
meintzischen und -brandenburgischen zu Oßnabrug stimme undt einrathen nichtß
uberall schließen, auch alle stende ohn unterschied cum votis admittiret undt gleich
eines reichstages in den sachen verfahren werden; doch soll diese zusamenkunfft
kein ordentlicher reichstag, sonderen eine universallfriedenshandelung, so alle und
iede stende angehett, sein und gehalten undt genennet werden.
deputation nit gehörige fursten und stände umb ihr session et votum insten-
dig angehalten, dannenhero Kayserlicher Mayestät einzurathen wehre,
das sie amore pacis et patriae und zu erhaltung gueter verstandnus zwischen
chur-, fürsten und ständen dahin condescendiren wolten, damit
Kayserlicher allergnedigsten notification die noch abwesende stände sich
zue Munster cum voto et suffragio einzufinden und den consultationibus
mit beyzuwohnen, und zwar mit der commination (iedoch absque praefix-
ione termini) erfordert werden mögten, das, sie kähmen oder nicht,
nichtsdestoweniger mit der handelung fortgefahren und die vorfallende
conclusa vor einen reichsschlues gehalten und darwieder nachmals nie-
mants gehört werden, es aber den nahmen eines reichstags gantz und zumahl
nit haben solle. Damit aber die tractatus interim mögten fortstellig gemacht
werden, solten chur-, fürsten und stände, so zue der ordentlichen reichs-
deputation (
zueziehung
chen zweyen von den stätten auß denen, auff welche zue Regenspurg in
beeden, fürsten- und stätträthen, geschloßen worden, oder welche fürsten
und stände darzu verordnen wurden, die consilia
annoch abwesender anfangen und damit, bis mehrere ständ herzukähmen,
continuiren,
18–24 zue – solten] Laut Kurbrandenburg Rk I sollen die bißher zu Oßna-
bruck sich angefundene stende auch noch weiter doselbst verbleiben undt nebenst
einem geistlichen und einem weltlichen Fürsten- und einem Städtestand die handelungen
fortsetzen und von allem mit denen zu Munster communiciren undt ein gewißes
conclusum machen, folgentß auch ein bedencken an die Keyserliche gesandten
ubergeben. Ebenfalls abweichend Kurbayern K I, spA I, wonach jeweils zwei fürstliche
und städtische Deputierte neben den zwei kurfürstlichen in Osnabrück außer dem Schrift-
verkehr mit Münster die Schwedische plenipotentiarios entreteniren und die zue Oß-
nabrückh einfallendte negotia tractiren sollen.
deputati nacher Munster vermögt werden, zue ietztgedachtem Oßnapruckh
aber Maintz und Brandenburg mit zueziehung zweyer zue Regenspurg
deputirten oder von fursten und ständen eligirenden außm fürstenrath, und
zwar abermals von ieder banckh eines, wie auch zweyer außm stättrath,
umb die nötige communicationes und correspondentien mit denen tractiren-
den ständen zue Munster fortzustellen, verpleiben solten.
Die Kayserliche legati hetten sich darauff der communication bedanckt und
darfurgehalten,
gereichen wurde. Sonsten stunde zu bedencken, ob die herrn churfurstliche
für guet befünden, das das Churmaintzische directorium umb mehrern nach-
trucks willen hieruber einig guetachten ahn Kayserliche Mayestät uffsetzen
mögte.
Wegen Zeitmangels sind gestern 5 Punkte nicht beraten worden, bey welchen dieses
zu erinnern vorfiele, das gestern die herrn Kayserliche gesanden berichtet,
welchergestalt sie wegen vergleitung der mediatstände und des Ragozi Ihrer
Kayserlichen Mayestät allerunderthenigste relation erstattet,
10–13/14 auch –verpleiben] Korrektur von J. Adam Krebs in Kurmainz K. Der dort durch-
gestrichene Text ist mit dem in Kurbrandenburg Rk I identisch. Laut Kurbayern
spA I, K I haben die Kaiserlichen noch darauf hingewiesen, daß die Französische legati
auf freies Geleit für Rákoczy nicht mehr so vill tringen.
hielten , das zu deren puncten erörterung vieleicht noch einige andere
expedientia erfunden werden mögten, derowegen ihres ermeßens dieselbe
vor diesmahl und bis zu einer andern zeit wohl könten außgesetzt verplei-
ben , zumaln sie ohnedas vom praeliminarschlues dependireten.
Stunde also ietztmals nur von den dreyen puncten zu reden, benantlich 1º
von der Venetianischen praecedenz, 2º wie die zue Oßnapruckh abgehende
mediation zu ersetzen und
praedicati Excellentiae, so die furstliche den churfurstlichen principalge-
sanden denegireten.
Kurköln .
bemuhung danckh; und soviel die zur umbfrag gestelte puncten betriefft,
wehre
ein guetachten zu ubergeben, umb daraus von solchem concluso nicht allein
wißenschafft zu erlangen, sondern auch die ursachen, was die herrn chur-
fursten darzu bewogen, daraus zu ersehen. Wehre also das Maintzische
directorium zu ersuchen,
abgesanden zue befurderung des friedenwercks bestens zu recommen-
diren .
Wegen der zue Oßnapruckh abgehenden mediation wehren die herrn
Churmaintz- und -brandenburgische gesanden zu ersuchen, dasienige,
was hinc inde proponirt und sonst in vorschlag gepracht wurde, einem und
anderm theil zu verstehen zu geben; sie ihresorthß thetten pitten, das sie
diese muhewaltung wolten uber sich nehmen.
Der Venetianischen unbefugten praecedenz halben
9–13 wehre – werde] Fehlt in Kurbayern K I, spA I. Statt dessen in DWarten-
berg , Kurtrier zA, spA: Man hat dem Venezianer noch neulich in Münster in Wort und Tat
den Vorrang der Kurfürsten deutlich demonstriert und wird es auch in Zukunft tun. Er wird
wohl selbst vermeiden, mit den churfürstlichen in loco tertio einzutreffen.
gnugsame remonstration geschehen, das die herrn churfurstliche ihme nicht
weichen wolten oder könten; dabey muste man noch beharren, und der
Venetus durch die Kayserliche herrn gesanden, alle occasion, mit den herrn
churfurstlichen zusammenzukommen, sich zu enthalten, ersucht werde. Die
meiste difficultät deshalb hette sich wegen einhohlung der frembden
gesandschafften erhoben, dieselbe aber wehre nun durch dies expedient
gefallen, indeme hinfuhro ein ieder königlicher die seinige new ankommende
königliche, die churfurstliche aber die churfurstliche gesanden allein ein-
hohlen solten.
Daß praedicatum Excellentiae von den furstlichen gesanden betreffend,
wehre es den furstlichen vielmehr eine ehre,
20–21 dan – können] Fehlt in Kurbayern K I, spA I; statt dessen in DWartenberg ,
Kurtrier zA, spA: das sie nemlich an den churfürsten solche mitständte haben, welche
den fremden rebuspublicis dignitate nicht inferiores seindt. Den Fürsten ist auch
vorzuhalten, daß den Kurfürsten der vortritt so bekandtlich hergepracht.
furstlichen wurden hernegst kommen können. Es geben daßelbe auch nit
allein die außwerttige cronen, sondern Ihr Kayserliche Mayestät selbst,
hetten es durch ihre gesanden thuen laßen;
einem ieden ein praedicatum zu geben hetten, wie sie wolten, warvor ihnen
dan ein ieder halten und erkennen muste. Sie vermeinten, wan den furst-
lichen solche motiven durch die herrn Kayserliche vorgehalten wurden, sie
darvon abstehen wurden. Solten sie aber darauff bestehen,
offentlichen versamblungen bey dem titul „Churfurstliche Gesandschafft“
verpleiben laßen; da aber sonst was vorginge, könte es von den secundariis
electorum verricht werden.
Ubrige 2 puncta wegen vergleitung der mediatständ und des Ragozi,
die Kayserliche abgesanden vermeint, das sie schon durch andere mittel ihre
erledigung bekommen wurden, so plieben dieselbe pillig ausgestellt.
Kurbayern . Conformirten sich
8–12 mit – laßen] Fehlt in DWartenberg , Kurtrier zA, spA; in Kurbayern
K I, spA I zusätzlich: wegen der „Excellentz“ khöndte durch die Kayserliche, auch ett-
wa durch die churfurstliche mit einem oder anderen fürstlichen gesandten darraus
geredt werden, und in Kurbrandenburg Rk I: dieße ehre hebt des Römischen reichs
reputation und wird auch entlich uf sie die fursten als membra unius capitis redun-
diren .
das wegen des praedicats Excellentiae die fürstliche viel mehr schuldig
wehren, weiln Kayserliche Mayestät und auswertige cronen daßelbe geben.
Die ubrige 2 puncta wegen der vergleitung könte man ex parte imperii
dissimulando auß vorkommenen ursachen ersitzen laßen.
Kurbrandenburg . Bedanckten sich gegen die Churmaintz- und -bayerische
wegen der ahn die Kayserlichen herrn abgesanden erstatteten relation.
15–18 Hetten – worden] Fehlt in Kurbayern K I, spA I, DWartenberg , Kurtrier
zA, spA. Abweichend und mit dem ursprünglichen – zum Wortlaut der Vorlage von J. Adam
Krebs veränderten – Text von Kurmainz übereinstimmend Kurbrandenburg Rk I:
Zu erinnern ist noch, daß Kurmainz und Kurbrandenburg die Stände in Osnabrück zum
Anschluß an das reichscorpus in Münster bewegen sollen und daß denen, so zu Oßnabrug
bleiben, noch einige von fursten und stedten zuzuordenen.
und stättischen zu Churmaintz und -brandenburg nacher Oßnapruckh,
umb daselbst die deliberationes oder communicationes, wie man es nennen
wolte, fortzustellen, vergesen worden.
Daß Ihr Kayserlichen Mayestät ein bedencken uber ietziges conclusum zu
geben, damit wehren sie nebenß den vorsitzenden zufrieden, weiln es
herkommen und darauß Kayserliche Mayestät abzunehmen, was die chur-
fürstliche darzu bewogen hette; und könten die Kayserlichen gesanden
ersucht werden, das werckh zu befurdern, damit die ausschreiben und
Kayserliche resolution pald erfolgen möge.
in zimblichen terminis zwischen Dennemarckh und Schweden stunde und
Dennemarckh gedachte mediation vieleicht pald wieder antretten wurde.
Interim wolten neben Churmaintz die mediation
lang verrichten, stelten zu bedencken, ob iemandts von den fürstlichen und
stättischen ihnen zu adiungiren wehren,
von Schweden als fursten und ständen
bedanckten sich, das die churfurstliche herrn gesanden so guetes vertrawen
zu ihnen trugen.
Wegen der Venetianer wehren von den Kayserlichen albereits ihnen gnug-
same rationes vorgehalten worden. Solten sie nun ferner auff ihren köpffen
bestehen,
Venetianischen dahin anzuweisen, das er der churfurstlichen gesanden
meiden solte, dan sie ihme nit weichen wurden.
Des praedicati Excellentiae halber, da stellete man zu bedencken, ob nicht
rathsamb, das denen furstlichen gesanden nebens diesem beweglich zu
gemueth gefuhrt wurde, das alle dignitates, wie Churcölln auch angeregt,
von Ihr Kayserlicher Mayestät herflueßen; es wehre ia in kurtzen zeiten
Churcölln, -bayern, -sachßen und -brandenburg von dem Römischen Kayser
der titul „Durchleuchtig“ gegeben worden
In der Wahlkapitulation von 1636 war den Kurfürsten das bisher dem König vorbehaltene Prädikat
Durchleuchtig gegeben worden, während für die weltlichen Kurfürsten vorher Hochgeboren,
für die geistlichen Ehrwürdig gegolten hatte. Vgl. Rehm S. 7, 14–18, 36–38, Lünig , Theatrum
S. 13, Moser , TS 33 S. 360ff., 4 S. 130f.
solches praedicat zu geben nicht verweigern können. Weiln nun die fürst-
liche hierinnen kein rationem diversitatis allegiren könten, alß hetten sie
auch keine ursach,
entziehen, sondern wehren daßelbe zu geben schuldig, weiln Kayserliche
Mayestät solches geben liesen. Die churfurstliche principalgesanden werden
hierinnen den fürstlichen gesanden nicht weichen und vieleicht bewogen
werden, sie weder zu den principalibuß noch secundariis hinfüro zu admit-
tiren ,
bewogen werden. Die entsprechenden rationes werden aber den Fürstlichen besser
durch die churfürstlichen in privato als durch die Kaiserlichen nahegelegt.
Betreffend die 2 ubrige puncta, weil sie ausgesetzt, hetten sie nicht ursache,
ihre gedancken daruber zu eröffnen.
Kurmainz . Hetten wohl verstanden, welchergestalt man sich uber ein und
andern puncten vernehmen laßen;
denburgische ietzo erinnert, in der abgelegten relation bey den Kayser-
lichen nach anleitung ihrer in principio huius sessionis gethanen recapitula-
tion bereits eingedenckh gewesen. Befünden sonsten, das man allerseits
fast einig, nemblich 1º, das man das gemachte collegialconclusum Kayser-
licher Mayestät legaten ubergeben solte, so sie verfaßen und zur mitappro-
bation der ordnung nach herumbschicken wolten.
2º. Die Venetianische praecedenz betreffend, da vergliechen sich ebenfals,
18–21 insonderheit – solte] Statt dessen in Kurbrandenburg Rk I: Undt wurde
man dahin zu sehen haben, damit allemaall die churfursten vor jenem einen vor-
sprung behielten und daß ihm von den Kaiserlichen Zusammenkünfte mit den Kurfürsten
untersaget werden; dies stimmt fast wörtlich überein mit dem durchgestrichenen Text in
Kurmainz K. Noch bis zum Ende des kurmainzischen und des darauf folgenden kurköl-
nischen Votums in Kurbrandenburg Rk I Anklänge an die Formulierung von Kurmainz
K, aber doch anderer Text.
furstlichen dieienige zusammenkünfften, bey welchen sich der Venetus
einfinden mögte, meiden,
Venetum eines gleichmesigen erinnern lasen solte.
Soviel 3º die zue Oßnaprückh abgehende mediation anlangt, da zweiffelten
nit, es wurden Ihre Churfurstliche Gnaden gnedigst gern zugeben, das
neben den herrn Churbrandenburgischen auch sie Churmaintzische circa
hoc officium pro interim concurrirten. Sie stehen aber zu bedencken an-
heimb ,
tantes , (darunter dan die churfürstliche mit begrieffen) nit quadriren thette,
anderntheils die internuntiation den herrn churfursten disreputirlich sein
wurde, ob man nit bey solcher beeder churfürstlicher underhandlung
sowohln das worth mediationis alß internuntiationis abstrahiren und mit
stillschweigen praeteriren, die sach aber auff leistung gueter officiorum zue
befurderung der tractaten richten könte. Und weiln die herrn Churbranden-
burgische vermeinten, das zu solcher vicemediation auch einige andere von
den furstlichen und stättischen zu ziehen, so stehen zu der herrn Churcölln-
und -bayerischen belieben, ob sie sich darüber vernehmen laßen wolten.
durch wehn die vor gueth angesehene remonstration den furstlichen
vernunfftigem nachdencken, ob nit dieselbe durch beede sowohln Kayser-
liche als churfurstliche legatos beschehen und, da solche remonstrationes
bey den furstlichen nit verfuge [sic] nachfolglich etwan auff ein weiters
expedient und, weßen man sich ex parte der herrn churfurstlichen zu ver-
mahlen zu besorgen, das, da ihnen furstlichen auch sogar von den chur-
furstlichen secundariis aller zutrit zu ihnen denegirt werden solte, es
dörffte daraus mehrere weitleufftigkeith entstehen, auch dem hauptwerckh
selbst und den tractatibus dardurch ein stoß gegeben werden.
Kurköln . Hinsichtlich der Teilnahme weiterer Stände an der mediation hilten sie
darfur, das die vielheit nur der sachen hinderung prächte, man es also nur
bey den Churmaintz- und -brandenburgischen bewenden laßen solte,
zumahln fursten und stände sich nit zu beschwehren, indem sie dannoch zu
den tractaten zugelasen würden, und könte dabey auch nomen mediationis
abstrahiren; da man aber auff Schwedischer seiten gegeninstanz ver-
spurte , auch fursten und stände sich dargegensetzen wurden, so muste mans
dahingestelt sein lasen. Ratione praedicati Excellentiae sehen fur guet ahn,
das den furstlichen die angezogene motiven von den Kayserlichen gesan-
den allein zu gemueth zu fuhren wehren, zumahln die Kayserliche Mayes-
tät ihren gesanden anbefohlen,
lichen nit zu entziehen.
Doch können die kurfürstlichen Gesandten den fürstlichen auch a parte zureden.
Im ubrigen liesen ihnen den Churmaintzischen vorschlag wegen kunfftiger
erfindung eines weiteren expedientis mit gefallen, wenn die Fürstlichen sich
auch dann noch weigern sollten.
lasen, bevorab, weiln die furstliche den churfurstlichen das praedicatum
Excellentiae versagten. Wehre also beser, das die churfurstliche sich sol-
cher vicemediation allein undernehmen thetten; wolten ia aber die furst-
liche per force darzu adiungirt sein, wolten sie sich den maioribus accom-
modiren .
2. Neben den vorkommenen rationes können die ksl. und dan a parte die
kurfürstlichen den fürstlichen Gesandten gegenüber insonderheit dieses geltend
machen, daß im Fall der Verweigerung des Prädikats von fürstlicher Seite hernach-
her auch die cronen ihnen daselbe wieder entziehen, und der letztere affront
heßlicher sein wurde dan der erste.
Kurbrandenburg . Conformirten sich mit den vorsitzenden.
Kurmainz . Ingleichen.