Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Konferenz der kaiserlichen und der kurfürstlichen Gesandten Münster 1645 März 16
Münster 1645 März 16
DWartenberg I fol. 10’–21’ = Druckvorlage. Vgl. ferner DVolmar fol. 357–359 ( Druck
Cortrejus p. 140–141 ).
Forderungen in der fränkischen Kreisinstruktion: Admission, Session, ius suffragii beim Frie-
denskongreß ; Erörterung der Gravamina und besonders der Teutschen sachen; Generalamnestie;
Hintersichbringen der Kreisdeputierten.
subdeputation oder translation des Frankfurter Deputationstags an den Ort der Friedensver-
handlungen . Reichsrepräsentation durch die Kreise oder durch die Deputation?
Erleichterungen für das hartbedrängte Reichskammergericht in Speyer: freies Geleit, Neutralität.
Zeremoniell beim Einzug Savoyens.
Im Quartier des Grafen Nassau [ Domherrenkurie ]. Vertreten: kaiserliche Gesandte ( Nassau,
Volmar ), Kurköln ( Wartenberg ), Kurbayern ( Haslang, J. Adolf Krebs ).
proponiert der Bischof von Osnabrück drei Punkte:
1. Wie soll man sich nach Meinung der Kaiserlichen den gestern abend eingetroffe-
nen Deputierten des Fränkischen und Schwäbischen Kreises gegenüber verhalten? In
seiner Instruktion verlangt der Fränkische Kreis 1. zu den friedensconsiliis,
und zwarn 2. cum iure suffragii und 3. zu der gewohnlichen session ad-
mittirt zu werden, 4. ihre gravamina alhier vorzupringen, 5. sanxionem
generalis amnistiae absque respectu religionis, 6. daß, wan die cronen un-
der sich nit wolten, man vor allen dingen auf composition der Teutschen
sachen und des friedens im reich zu sehen, und dan 7. solten die deputirte
in wichtigen sachen nichts endliches schließen, sondern daselbe ahn den
craiß durch die außschreibende fürsten vorerst gelangen und bescheidts
darauff erwartten.
Der 1., 2. und 6 te punct seye mit verscheidenen meistentheylß alberait vor
diesem zu Franckfurt im furstenrhat vorkommen, auch folgendts gar in
truck außgangen, dabenebens mit noch mehrer andern sonderlich gegen
Ihre Kayserliche Maiestät und die herrn churfürsten sehr anzüglichen ratio-
nibus et motivis deducirt; und darauß die intention gar wol abzunehmen
und zu diiudiciren seye. Zweyttens hetten Ihre Hochfürstliche Gnaden ein
schreiben vom Kayserlichen cammergericht zu Speyer, ahn sie und anwe-
sende churfürstliche auch und zuvordrist die hern Kayserliche uberschrie-
ben , bey gestriger post empfangen; und nun die eröffnung deselben und,
ob man aniezt ingesambt davon reden wolle, zu ihr der hern Kayserlichen
belieben gestelt pliebe. Welches sogleich erbrochen und von dem Volmari
ad longum abgelesen […].
Der inhalt ware von großen pressurn, die sie von der Franzosen einquar-
tirung erleiden müßen
Am 21. März 1635 wurde Speyer von den Franzosen eingenommen ( Barthold I S. 240f.),
dann wieder von lothringischen Truppen; Ende August 1644 erhielt es eine französische Besatzung
von 300 Mann. Ein Befehl Mazarins an Turenne vom 27. März 1645 sah vor, daß zu Beginn
der Friedensverhandlungen die sauvegardes des Königs von Frankreich für das Reichskammer-
gericht einzuhalten und keine Übergriffe, die Mißtrauen gegen die französischen Waffen wecken
würden, zu dulden seien ( Chéruel II S. 136–138).
zu verfugen pitten, zumalen ihnen sonsten lenger zu verpleiben unmug-
lich , auf der Franzosen promissiones aber nit viel bawen theten, zuemalen
so ansehenliche salvaguardien, auch konig- und fürstliche assecurationes
nit gehalten wurden.
Drittens nachdem des Savoyschen gesandtens suchens halber Ihrer Chur-
fürstlichen Durchlaucht zu Collen und Bayern resolutiones mit gestriger
post angelangt, welche der lengde nach angedeuttet, und von bemelten
gesandten, auch dem hern nuncio und Franzosischen, daß man vorerst nur
zum hereinkommen die gutschen endgegenschicken und das ubrige wegen
der ersten visiten und titul „Excellenz“ biß zu erlangender resolution auß-
gestelt pleiben möcht, starck urgirt würde, so wolten der hern Kayserlichen
erklehrung, was dabey zu thun, gern vernehmen und mit denselben sich
vergleichen.
Uber dieses alles nahmen die Kayserliche einen abtritt und unterredeten
sich, auch underdeßen die hern churfurstlichen wegen des zweytten puncts,
des Kayserlichen cammergerichts securitet betreffendt undt wie des ersten
und dritten halb beraiz heut vormittag beschehen.
Und vermeldete beym wiederzueruckkommen der Volmari, wie sie sich
uber alle drey proponirte puncten miteinander besprochen hetten.
Zum ersten: Wartenberg hat die Punkte der Kreisinstruktion richtig wiedergegeben.
Und soviel 1. das ius suffragii belangen thette, dabey seye eins und anders
wol zue bedencken; und befünden ihrestheylß, den deputirten negativam
zu geben oder in disputat mit ihnen deßhalber sich einzulaßen, gar nicht
rhatsamb, zumalen sie dadurch anlaß nehmen wurden, sich nit allein hier
deßwegen hochstens zue beklagen, sondern auch durch das ganze reich,
alß wan man den stenden das ius suffragii zu endziehen gedächte, ein
geschrey zu machen, worauß der außwerttigen potentaten anwesende ge-
sandte ursach suchen dorfften, sich ihrer anzunehmen undt das disputat zu
assumiren. In diesem puncto seye von Ihrer Kayserlichen Maiestät ihnen
biß dato kein befelch, ob sie wol verscheidenlich in ihren relationibus deßen
allerunderthenigste meldung gethan, zukommen, der meinung sonder zweif-
fel , daß es desfalß bey deme anno 1641 gemachten reichsschluß sein ver-
pleibens haben solle; alß aber hernacher durch der Franzosenn außgelas-
sene invitationschreiben die reichsstende gleichsamb auffgeweckt und inci-
tirt worden, seyen solche difficulteten herfurkommen, darauf dan ein und
ander vorschlag und proposition, wie under andern de subdeputatione,
beschehen. Warahn es aber solches puncti halber aniezo haffte und ob er zu
Franckfurt beym deputationtag pro vel contra resolvirt, wißen sie nit
Seit Ende Mai 1643 war der Fürstenrat in Frankfurt mehrheitlich zur Verlegung der Reichs-
deputation entschlossen, während die Kurfürsten für eine Kreis-, zumindest nicht für eine Kollegial-
abordnung der Fürsten zu den Friedenstraktaten eintraten. Die Frage der Auflösung oder Ver-
legung des Frankfurter Deputationstags war Mitte März 1645 noch nicht entschieden; sie führte
zu einem zwiespältigen Bedenken und zum Verlegungsbeschluß des Kaisers ( Kietzell S. 111ff.,
118, Koch II S. 88f., Chemnitz 4, 5 S. 27–29).
Waruber ihnen Ihre Hochfürstliche Gnaden auß von besagtem Franck-
furt gehabten nachricht die erleutterung dahin geben, daß, wie es scheine,
auf die subdeputation keine sonderbare reflexion gemacht, sondern meh-
rers auf translation des ganzen deputationtags anhero bestanden werde;
gestalt dann auch Churbayerns ahn Ihre Kayserliche Maiestät underm 24.
abgeflossenen monats Februarii uberschriebene motiva (maßen sie, wans
also gefellig, verlesen wolten) sehr wichtig und bestendig.
Warauf der Volmari, er seye post motas a Gallis difficultates der mainung
allezeit gewesen, daß die translation des deputationtags von Franckfurt
ab hieher in vieleweg sehr nuzlich were, nur daß er angestanden, weiln
theylß die statt Collen, theylß Munster, andere Oßnabruck, auch etliche
Warendorff vorgeschlagen, wie man sich des orts möchte vergleichen.
Würde also nothwendig das conclusum zu Franckfurt gemacht und darauf
die Kayserliche resolution urgirt werden müssen; alßdan die deputatio
circularis per se fallen thette.
Hinsichtlich der Ansprüche des Fränkischen Kreises auf Admission und Session
sollen der Kaiser und die Kurfürsten beim Regensburger Reichsabschied von 1641
bleiben, weilen man anderen befelch nit habe. 2º. Seye zu Franckfurt annoch
sub deliberatione nit, ob die craiße deputiren, sondern der reichsdeputa-
tionconvent oder ganz oder per subdeputationem anhero zue transferiren.
Dem hierüber wohl bald erfolgenden Beschluß haben der Kaiser und die Kurfürsten
nicht vorzugreifen.
3. wurden sie sich zu bescheiden wissen, wie die circulardeputation im
reich fundirt und herkommen, nemblichen daß alle zehen craise schicken
und das reich repraesentiren sollen
Vgl. den Augsburger Reichsabschied vom 25. September 1555 § 62f., 65f.: Ist Gefahr im
Verzug, so soll der betroffene Kreis die zwei nächstgelegenen um Hilfe angehen, diesen wiederum
sollen die zwei nächstgelegenen Kreise zu Hilfe eilen. Werden die fünf Kreise der Lage nicht Herr,
soll der Kurfürst von Mainz benachrichtigt werden, der einen Deputationstag ausschreibt; auf
diesem kann die Zuziehung aller 10 Kreise beschlossen werden ( Zeumer II S. 253–255). –
Seit Ks. Ferdinand I. war die ksl. Politik der Einberufung von Reichskreisversammlungen zur
Reichsexekutive eher abgeneigt.
craisen deputirten alhie, ohne daß man wisse, ob die andere zu solcher
abordnung intentionirt oder bißherzu einige abgeschickte von denselben
sich angeben, so seye leicht zu consideriren, daß weder bey Ihrer Kayser-
lichen Maiestät noch den wenig anwesenden churfursten stehe, extra ter-
minos constitutionum imperii dergleichen newerung anzuefangen, oder
auch, wie sie solches zu praetendiren haben kondten. Da aber auß allen 10
craisen abgeschickte erscheinen würden, werde man sich ahn seitthen der
Kayser- und churfurstlichen dem herkommen in allem gern bequemen und
nit zweyffelen, daß die principales deßhalber sie befehlchen würden.
So weren auch zu dem 4º beyder des Franckisch- und Schwabischen craises
principalgesandte noch nicht ankommen, desto weniger man sich auf solch
von denen adiuncten beschehenes anpringen erklehren kündte
Die Absendung von Prinzipalgesandten unterblieb nur wegen der zu erwartenden hohen Kosten;
der Vorwand Volmars, die Adjunkte seien nicht verhandlungsfähig, war nicht stichhaltig, da
die Sekundargesandten volle Vollmacht hatten. Vgl. H. G. Dietz , Bamberg S. 127 und die
Vollmacht des Schwäbischen Kreises für Andreas Burckhardt und Georg Köberlin (ausgestellt
von Hg. Eberhard von Württemberg und Bf. Franz Johann von Konstanz), präsentiert Münster
1645 IX 25 ( MEA CorrA 7 [b] 4).
5º. Wan sie auch gleich begertermaßen ad consilia admittirt, so hetten zue
bedencken,
schluß gemacht, wie sie alßdan dabey contra constitutionem imperii wür-
den pleiben konnen und mit was reputation solchenfalß wiederumb auß-
geschloßen sein wolten.
6. Kondte man ihnen auch nit vorendthalten, daß bißherzu noch von den
Franzosischen plenipotentiariis nichts, so den frieden concernirt, ahn hand
gegeben, weniger die tractatus fortgestelt. Und sehe man auch mit ihnen,
ehe die deputation der stende auf ein oder andern weg erfolgt, nit fortzue-
kommen , weniger zum progressu der handlung zue gelangen.
Dafern nun die deputirte mit solcher andtwort sich nit contentiren laßen,
sondern andere sachen vorpringen würden, darüber hetten sich die Kayser-
und churfürstlichen wiederumb zusammenzuthun und weitter zue under-
reden .
Zum zweiten bezüglich des Kammergerichts sey zu erbarmen, daß auf die konig-
und furstlichen zusag undt promeßen nit mehrer verlaß zu stellen und daß
von den Franzosen die catholische und kirchen ietzo mehr leiden müste,
ja das ganze haubtjustiziweßen im reich in gröser gefahr seye, alß in den
27 jahren von allen kriegenden auch barbarischen volckern yemalen ge-
schehen , und wol nit zu zweifflen, daß den cameralpersonen der last uber-
schwer und in die harr unerträglich fallen werde.
Daß sie aber dimissionem und salvos conductus begeren oder auch selbst
den abschied nehmen wolten, seye das letzter ohne vorwissen und bewilli-
gen Ihrer Kayserlichen Maiestät und des reichs unverandwortlich, auch
gegen ihre geleistete pflicht. Das erste quoad salvos conductus, solche
seye zu ertheylen oder auch durch die mediatores bey den Franzosen zu
begehren in ihrer der Kayserlichen oder churfürstlichen macht nit, zumalen
sie Kayserliche deßwegen nichts in instructione oder befelch hetten. Man
wird auf das Gutachten des Frankfurter Deputationstags und die Antwort des
Kaisers darauf zu warten haben. Ob auch gleich die mediatores bey den
Franzosischen wegen einer salvaguardi instantias machen oder andere
mittel, alß neutralität und dergleichen, ahn hand geben möchten, so werden
doch bemelte Franzosische plenipotentiarii daruber sich nichts resolviren,
sondern erst nacher Pariß bericht thun wollen, under welcher zeit auch gar
wol die andwort und erklehrung vom Kayserlichen hoff auß erfolgen
kondte.
Zum dritten hat der Nuntius auch ihnen berichtet, daß des Savoyschen begeren
vorerst allein auf endgegenschickung der gutschen gerichtet und des ub-
rigen tractaments […] halber der principalen erklehrung abwartten wol-
ten . Sie haben aber dem Nuntius gesagt, daß sie auch in dieser Frage auf ksl. Be-
fehl warten müßten. Von der bereits vorliegenden Erklärung der Kurfürsten hören
sie gern und zweiffleten nit, gleichwie Ihre Kayserliche Maiestät dem haus
Savoya in praeliminaribus den titulum „Serenissimus“ attribuirt und nun-
mehr auch kunfftig attribuiren werden, also auch sie wegen iezigen suchens
sich auf gleiche weiß zu erklehren bewogen werden, gestalt dan von solch
der herrn churfursten erfolgten resolution bey morgiger post uberschrei-
ben wolten, underdeßen aber negst mitwoch auf ihr erst circa hanc materiam
gethane relation oder lengst acht tag darnach auf den andermaligen bericht,
alß die von den Savoyschen selbst eingegebene information und motiven
uberschickt, der andtwort und befelch gewerttig seyen.
Hierauf post curialia ist von Ihrer Hochfürstlichen [Gnaden] die andwortt
dahin gegeben, daß beym ersten proponirten puncten ihro und den Chur-
bayerischen heut eben dasjenige zu gemuth gangen, was von ihm hern
Kayserlichen iezo vorpracht. Undt wurden nicht underlaßen, auf der
Franckisch- und Schwabischen deputirten anmelden sich darnach zue re-
guliren .
Sonsten vor angeregt des Franckischen craises instruction betreffend, gebe
dieselbe inter coetera so viel zu vernehmen, daß die deputirte auf dem iure
suffragii eben so starck nit bestehen, sondern in consiliis und bey den trac-
taten den Kayserlichen gleich die churfürstliche assistiren wolten.
Der punctus sessionis cessire, sonderlich derzeit, fur sich selbst.
Daß sie aber ihre gravamina bey den Kayser- und churfürstlichen, auch
gar bey den außländern vorpringen solten, sey das erst unnöttig, weilen
sie dieselbe beraiz zu Reggenspurg aufm reichstag, ahm Kayserlichen hoff
und noch newlich zu Franckfurt ad nauseam angebracht und nur hier damit
die zeit verlohren, auch unnuzlich, weilen man von frieden und wie der-
gleichen abzuschaffen, alhier tractiren und handlen werde, das ander aber,
nemblich bey den frembden, gefährlich, weilen sie dadurch in ihren ubel
gefasten opinionibus gegen Ihre Maiestät undt das reich mehrers besterckt
werden dörfften. Die amnistia generalis stunde absolute bey Ihrer Kayser-
lichen Maiestät resolution, auch der dabey interessirter chur- und fürsten
declaration, also alhier darinnen sich nichts determiniren laßen werde.
Den frieden vor andern in Teutschland zue befürdern, deßwegen seye
mans mit ihnen eins und daruber alberait in arbeit, auch ahn seitthen der
Kayserlichen und anwesenden churfürstlichen nichts verabsaumbt, son-
dern die sachen biß dato zimblich weitt getrieben werd.
Im lezten punct köndten sich die churfürstliche nit recht finden, zumalen
gemeld, daß die deputation zue befürderung des friedens angesehen und
doch alle difficiliora erst ahn die craißausschreibende fürsten und von
denen ahn den gesambten craiß, welcher in gewissen zeiten zusammenzue-
beruffen , gelangt und daruber deliberirt werden solt; welches eine schlechte
befurderung sondern mehrers grose hindernis, ja bey den Franzosen selbst,
die allemal auf undisputirliche vollmachten, damit alles furderlich resolviert
und geschlossen werden kondt, getrungen, unlust geben würde.
In Sachen Kammergericht hat der Kurfürst von Köln nachmalen instantias zu
machen anbefohlen, ob nit auf requisition der Kayser- und churfürstlichen
die herrn mediatores sich bey den Franzosischen interponiren und ein
thunliches mittel befürdern mochten. Undt weilen dan zu befahren, daß
die Kayserliche resolution, sonderlich da der reichshoffrhat das cammer-
gericht ohnedaß wegen der concurrenz niemalen so gar hoch zu befurdern
sich angelegen sein laßen, so bald nit erfolgen werde, so were man churfürst-
lichentheylß zufrieden, da den Kayserlichen mit beliebig, daß die media-
tores hierunter ersucht würden.
Auf welches die hern Kayserliche sizendt miteinander sich underredet und
folgendts sich vernehmen laßen, sie müsten bekennen, daß die mora den
cameraln beschwerlich sein werde. Wolten dahero erster gelegenheit diese
sach den mediatoribus ahn hand geben; und stehe bey den hern chur-
fürstlichen , deßgleichen zu thun, welche zeit es ihnen gefellig.
Was soll aber den Mediatoren vorgeschlagen werden? Dan 1. nomine Caesaris
von einer neutralitet fur das cammergericht und die statt Speyer zu pro-
poniren , ehe sie bey den Franzosen von dem supplicirenden theyl gesucht
und erhalten (maßen Ihre Maiestät schon hiebevorn sich erklehrt) seye
disreputirlich und gar nit thunlich. Da aber diß mittel von den mediatori-
bus selbst movirt und bey den Franzosen einiger verlaß dazu erscheinen
thett, wolten sie ihrestheylß gern den effectum helffen befürdern; stellen
dafür auch die Billigung des Kaisers in Aussicht, insonderheit weilen, wie man
vernimbt, auff die assecurationes und salvaguardien nichts zu trawen.
Vor diesem seye zwarn von translation des cammergerichts in specie nacher
Franckfurt in vorschlag kommen
Verhandlungen mit der Reichsstadt Frankfurt fanden auf Wunsch des Kaisers – unter Einschal-
tung des Kurfürsten von Mainz – seit 1637 statt. Frankfurt war allenfalls zur Aufnahme des
Archivs, keineswegs aber des gesamten Reichskammergerichts mit seinen 800 Personen bereit,
weil dessen Exemtionen, Privilegien und wirtschaftliche Ansprüche die soziale und finanzielle
Geschlossenheit der Stadt erheblich beeinträchtigt hätten. Dies geht aus dem Schriftwechsel hervor,
der dem Regensburger Reichstag 1641 zum Entscheid der Frage vorgelegt wurde ( Londorp V
S. 155–167, 71–74, Smend S. 203f., Koch I S. 298f., 406, Gutachten des Reichstags
von 1641 bei Ludolff , Anhang S. 13–20, 27–31).
und difficultates a parte dieser statt abgeben, daß auch darauff, weilen bey
andern stätten deßgleichen zue befahren, kein reflexion zue machen.
Hierüber haben Ihre Hochfürstliche Gnaden mit den hern Churbayerischen
sich gleichfalß sizend underredet und darauf vermeldet, auf iezt der hern
Kayserlichen erbieten zu den hern mediatoribus in praedicto negotio sich
zue bemühen, wolten sie Churcollen- und -bayerische gleichfalß nit under-
laßen , pro bono imperii et iustitia promovenda ingesambt das ihrig mit
beyzutragen und die mediatores zur interposition und cooperation zu
ersuchen.
Zum dritten Punkt hat Wartenberg Nachricht, daß Savoyen des endgegen-
schickens halber in den Kaiser alß das hochste oberhaupt in der cristenheit
eben nit zue tringen gedenkt, von Spanien wegen seiner Streits mit Frankreich
die feierliche Einholung ebensowenig erwartet wie von Venedig. Savoyen will aber
vom Nuntius und den Franzosen wissen, daß sie zum endgegenschicken bereit
sind, wenn die Kurfürstlichen ein gleiches tun. Wartenberg bittet die ksl. Gesandten
nochmals um ihre mainung.
Der her Volmari replicirte nach genommener abred mit dem graffen von
Naßaw, es wurde den hern churfürstlichen diese ehr dem Savoyischen zu
erweißen freystehen, auch nit unrecht daran geschehen konnen, weilen sie
dero principalen resolution in handen. Er selbst muß sich aber mit Instruk-
tionsmangel entschuldigen. Worauff zwischen den hern churfürstlichen ver-
glichen worden, der Kayserlichen erklehrung, so auf negst mitwochen
verhofft wird, noch zu erwartten und biß darahn den Savoyischen zur
gedult zu weißen: und nachgehendts, wan er sich wieder angeben wurde,
sich miteinander weitters zu underreden und alßdan zu erklehren.