Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
65. Konferenz der Deputierten der katholischen und der evangelischen Stände.Zweite Sitzung Münster 1646 November 21 (vormittags)

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Konferenz der Deputierten der katholischen und der evangelischen Stände.Zweite Sitzung


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Münster 1646 November 21 (vormittags)

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Kurmainz A Fasz. 13 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 807–813’, Kur-
28
mainz
A Fasz. 14. Vgl. ferner Bamberg B fol. 371–372; Österreich A II WFr XXXVI
29
fol. 77’–78.

30
Fortsetzung der Beratung über Art. 2 ( Normaljahr und Gültigkeit der ergangenen Urteile ) und 3
31
( Gleichberechtigung der Konfessionen im Reich, insbesondre in Hinblick auf den Geistlichen
32
Vorbehalt ) der protestantischen Erklärung vom 24. August 1646.

33
Im Bischofshof. Katholische Deputierte: Augsburg (Stadt), Konstanz, Kurköln, Kurmainz ( Rai-
34
gersperger , Bram), Österreich, Prälaten; evangelische Deputierte: Frankfurt, Hessen-Kassel,
35
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Straßburg (Stadt), Wetterauische Grafen, Württemberg

36
Vgl. oben S. 420 Anm. 1.
.

[p. 425] [scan. 493]


1
Kurmainz . Rekapituliert die protestantischen Vorschläge ( 1. Restitutionstermin
2
1624, 2. Kassation der danach ergangenen Urteile, 3. Gültigkeit des terminus a quo
3
quoad obiectum restitutionis sowoll in ecclesiasticis alß politicis)

43
Was mit dem unter 3. genannten Vorschlag gemeint ist, wird unten S. 426 erläutert.
.

4
Ad 1: Obwoll underschiedtliche under den catholischen stenden sich darob
5
beschwert befunden, zumahlen die Augspurgische confessionsverwandte
6
leichtsamb erachten konten, daß dieser terminus viele catholische hart trucke
7
unnd deren wollfahrt gleichsamb davon dependire, nichtdestoweniger er-
8
klehrte man sich dahin, das dießes mit ubrigen catholischen herrn abge-
9
sandten conferiret, unnd verhoffet man es dahien zu pringen, daß der ter-
10
minus anni 1624, dahe endtlich der zweck der vereinigung dadurch zu
11
erheben, von den catholischen beliebet werden mögte, iedoch mit diesem
12
außtrucklichen beding, daß 2º die res transactae et iudicatae, solche seyen
13
ahm Kayserlichen hoff-, cammergericht oder sonsten anderswohe erörtert,
14
in ihrem vigor verpleiben sollen, unnd waß sonsten ferner in folgenden
15
puncten in diesen passum hineinlauffendt enthalten sein moge. Unnd wiße
16
man sich catholischentheilß nit zu errinnern, ihemalß in die cassation der
17
abgeurtheilten und verglichenen sachen gewilliget zu haben. Dies gilt ins-
18
besondre
für die vor 1624 ergangenen Urteile. Daß pro 3 tio die herrn Augspur-
19
gische confessionsverwandte den terminum uff die politica intuitu religionis
20
innovata zu erweiteren begerten, solches konne der gefehrlichkeit halber
21
nicht nachgeben werden, dan uff solche weiß wurde niehmalß einige urthel,
22
so wieder einen Augspurgischen confessionsverwandten hiebevor gefehlet
23
worden, bevorab da es landt unnd leuth betrifft, gültig sein, zudeme iedeß
24
malß der praetextus religionis darinnen wurde vorgewendt werden.

25
Die Behandlung der Restitution des Pfalzgrafen Ludwig Philipp wird erneut
26
abgelehnt.

27
Sachsen-Altenburg (Nach genohmenen abtritt). Heften vernohmen, daß
28
die catholische den terminum deß iahrs 1624 zu acceptiren sich erklert,
29
die von ihnen (Augspurgischen confessionsverwandten) aber annectirte
30
conditiones nit allein verwerffen, sonderen auch daß contrarium conditio-
31
nirt , unnd zwarn so anbelangend, daß die res iudicatae et transactae in ihren
32
crefften verpleiben sollen, da nehme man ihnen mit der einen handt, waß
33
mit der andern geben worden. Benebens diesem hetten sie (die Augspur-
34
gische confessionsverwandten) dem Kayserlichen reichshoffrath in der-
35
gleichen sachen niemalß einige iurisdiction gestanden, derselb sie auch
36
annoch ungestendig weren; so wehre auch die decision ex dubiis et contro-
37
versis principiis in camera hergenohmen worden, muste derohalben nur
38
blöeslich ad possessionem gesehen werden, undt wehr zu zeit des ver-
39
glichenen termini in possessione gewesen, derselbe auch sine alio respectu
40
wiederumb müste restituirt werden.

41
Die cassation rerum iudicatarum et transactarum seye nit allein in den per
42
dominos Caesareanos nomine catholicorum extradirten compositionsvor

[p. 426] [scan. 494]


1
schlägen disertis verbis begriffen, sondern auch der Kayserlichen responsion
2
uff die Schwedische proposition einverleibt worden

37
Punkt 3 der ksl. Vorschläge vom 12. Juli 1646 (vgl. Meiern III S. 194); in der ksl. Responsion
38
ad Art. 3 der schwedischen Proposition – hier jedoch mit Bezug auf die allgemeine Amnestie
39
(vgl. Meiern I S. 624 ).
. Dieweil dan selbige
3
Kayserliche responsion durch die stend deß reichs wehre guetgeheischen
4
und in reichsbedencken nit wiedersprochen worden, so wolten sie (die
5
Augspurgische confessionsverwandten) sich desto weniger versehen, daß
6
catholischentheils davon wiederumb solle oder könne abgewichen werden.

7
Wegen deren ante terminum gravatorum errinnerten sie sich des gesterigen
8
discurs, hettens ihren mittstenden hinderbracht, dieweil sie aber auch hier
9
auß mit denen zu Osnabrugk ahnwesenden communiciren müßen, alß be-
10
gehrten sie diesen punctum etwas außzusetzen.

11
3. Daß die politica intuitu religionis innovata ebensowohl solten restituirt
12
werden alß die ecclesiastica, davon könten sie nit abstehen, dann es seye
13
bekant, daß sopaldt eine mutation in ecclesiasticis hergangen, also auch die
14
politica darauf ervolgt, die evangelische burger ihrer rathsstellen und ämpter
15
alß infames entsetzt etc., derohalben dann die restitution ebensowohl alß
16
in ecclesiasticis geschehen müste. Belangendt herrn pfaltzgraffen Ludwig
17
Philipsenn vermeinten, daß man sich desßelben pillig alhie hette ahnzunehm-
18
men , woltens yedoch ubrigen ihren committenten hinderpringen.

19
Kurmainz (Nach genohmmenem abtritt). Praevia recapitulatione ihres vor-
20
pringens repetirten quoad terminum a quo vorige erklärung, daß nehmb-
21
lichen den übrigen catholischen dieses solle hinderbracht werden, verhoff-
22
ten , die würden sich hierzu disponiren lasßen, yedoch mit vorbedeuteten
23
reservationen.

24
Soviel die res iudicatas et transactas ahnbelangt, nachdemahlen sie (die
25
herrn Augspurgischen confessionsverwandten) den punctum antegravato-
26
rum austelleten, so erachtete man gleichmäsßig nötig, den ubrigen herrn
27
catholischen hiervon zu referiren, immittels aber, damit allsolche relation
28
desto bestendiger geschehen mögte, wolte man von ihnen gern vernehmmen,
29
ob sie indifferenter alle res iudicatas cassirt haben wolten, oder wohien
30
sonsten ihre intention hierunder ziehelen thue.

31
Die Kayserliche responsion ad propositionem Suecicam könne den catho-
32
lischen stenden in diesem passu umb soviel weniger praeiudicirlich sein,
33
dieweil selbige nit ausgehendiget worden, alß wann dieselbe von den stenden
34
gewilliget, sondern damit die cronen allein die handlung in puncto satis-
35
factionis ahntretten mögten, allermasßen dieses dann auch bey deliberation
36
des puncto amnistiae errindert hetten

40
Die evangelischen Stände lehnten in den Amnestieberatungen den in der ksl. Responsion vom
41
25. September 1645 gesetzten Restitutionstermin 1630 (in politicis) resp. 1627 (in ecclesiasticis)
42
ab und forderten statt dessen, auf das Jahr 1618 zurückzugehen (so in der Sitzung des Fürstenrats
43
zu Osnabrück am 8. Februar 1646 – Meiern II S. 299 ff.; entsprechend in der Korrelation
44
des Fürstenrats vom 5. April 1646 – Meiern II S. 511ff. Vgl. auch A. Adami S. 146).
[…].

[p. 427] [scan. 495]


1
3º. Quoad politica intuitu religionis innovata würdte unß sehr annehmblich
2
sein, wenn sie solches zu mehrer erleüterung exemplificirten. Was wegen
3
der Kayserlichen iurisdiction gemeldet worden, lasße man der protestiren-
4
den gethanes erwehnen, ob Ihre Kayserliche Mayestät iudex competens vel
5
incompetens seyen, ahn sein orth hiengestelt sein, catholischentheils aber
6
habe man solches nie in zweiffell gezogen, sondern es pillig bey deme, was
7
Ihrer Mayestät vermög der fundamentalgesetze undt reichsabschieden ge
8
bührt , allerdings bewenden lasßen, wie noch deren allerhöchste iurisdiction
9
dann umb soviel daweniger auch in hoc puncto könte declinirt werden,
10
aldieweil Ihre Mayestät in dero Kayserlichen wahlcapitulation uff denn
11
religionfrieden geschworen, gestalt auch wieder daß Kayserliche cammer-
12
gericht umb eben dieses fundamenti willen von ihnen (den protestirenden)
13
niemahlen wehre excipirt worden.

14
Sachsen-Altenburg. Begehrten, wir wolten unß in puncto rerum iudica-
15
tarum et transactarum näher erklären undt specificiren, was vor res iudicatae,
16
transactae in specie damit gemeint wehren, so von der generalregul resti-
17
tutionis solten ausgenohmmen sein. Die politica intuitu religionis innovata
18
könten exemplificirt werden mit der statt Augspurg, und dieweil eben herr
19
Dr. Leuchselring zugegen, ihme (Sachsen Altenburgischen) aber unbewust,
20
quo nomine herr Leuchselring sich alhie einfinde, so wolte er, in eventum
21
derselbe in nahmen der statt Augspurg sich außgeben thete, dagegen contra-
22
dicirt undt protestirt haben

42
Vgl. dazu auch oben S. 227.
.

23
Kurmainz. Solche contradiction gehöre nit hiehin, könte sonst dergleichen
24
gegen die ihrerseits deputirte auch wohl eingewendet werden, sie hetten
25
den catholischen kein ziehl oder maß zu geben, wen sie deputiren wollen,
26
allermasßen man auch ihnen zu geben nit gemeint. Ob er gesandter seye
27
oder nit, wehre allschon zu genügen examinirt und dabey kein zweiffell.

28
Sachsen-Altenburg. Hetten solches in commissione, weilen die statt Augs-
29
purg nit under die catholische stätt zu rechnen.

30
Kurmainz . Repetitis modo dictis zu dem dritten articul zu schreitten, be-
31
finden sich 5 biß in 6 puncta, so der catholischen erklärung zugegen: 1º daß
32
beede religionen under einer regul wollen gezogen werden, da doch hie-
33
bevor in den extradirten schrifften eine sönderung darzwischen gemacht
34
worden; 2º daß alle in termino a quo eingeholte geistliche güeter generaliter
35
zu restituiren, wobey aber die catholische die stiffter Osnabrugk, Minden,
36
Verden und Halberstatt wolten reservirt haben; pro 3º via facti in perpe-
37
tuum aufgehoben, via iuris aber so lang praecludirt sein und ein yedweder
38
in seiner possession verbleiben solle, biß man sich super norma tam legis
39
quam processus et de iudice würdte verglichen haben; 4º befinde mann
40
catholischentheils, daß der geistliche vorbehalt praeterirt und ahn statt
41
desßen eine reciprocation gesetzt; 5º daß denyenigen, so die religion muti-

[p. 428] [scan. 496]


1
ren , fructus percepti gelasßen undt ein gewisßes vitalitium gemacht werden
2
solle; 6º werde eine clausula annectirt, daß die restitution der ertz- undt
3
bischoffen denen iuribus capitulorum ohnabbrüchig sein und ohne einige
4
erstattung der uffgehabenen nutzen undt kosten geschehen solle.

5
Uff diese sechs puncta sich kürtzlich zu resolviren, könten die catholische
6
von der einmahl gemachten sönderung der religion nit abstehen, viel weni-
7
ger pro 2º, daß ihnen alle anno 1624 eingehabte stiffter indifferenter sollen
8
gelasßen werden; 3º via facti in perpetuum zu renunciiren seye man aller-
9
dings einig, viam iuris aber so lang zu suspendiren, biß man sich de norma
10
legis et processus et de ipso iudice würdte verglichen haben, thue in effectu
11
uff ein perpetuum hienaußlauffen, dann solches begehren also beschaffen,
12
daß concessa etiam paritate arbitratorum ex utroque religione gleichwohl zu
13
solcher vergleichung nimmer würdte zu gelangen sein, dannenhero man
14
catholischentheils darin zumahl nit willigen könte. Ad 4 m hette es bey dem
15
geistlichen vorbehalt, wie derselbe dem religionfried einverleibt, sein ohn-
16
verendertes verpleiben, und würden die catholische davon in ewigkeit nit
17
weichen, zumahlen ihnen (den protestirenden) soviel nachgesehen und ge
18
lasßen wird, damit sie sich pillig zu begnügen. 5º was die Augspurgische
19
confessionsverwandten mit einem von ihrer religion abtrettenden bischoff
20
oder praelaten quoad retentionem fructuum perceptorum et constituendum
21
vitalitium verordnen wollen, solches stehe ihnen frey, die catholische aber
22
können sich hierinnen keine ziehl noch maß vorschreiben lasßen. Ad sextum
23
seye die beygeruckte clausul allerdings außzulaßen, dan im fall der episcopus
24
vel praelatus restituendus annoch bey leben, so müste derselb und kein
25
anderer restituirt werden, wehre er aber thodt, so wehre niemandt näher
26
alß das capitul.

27
Sachsen-Altenburg (Nach genohmenen abtritt). Hetten die discrepantias
28
ad articulum 3. und der herrn catholischen intention genugsamb vernoh-
29
men ; anbelangend nun das erste, daß die catholische und evangelische under
30
eine regul gesetzt worden, seyen sie ya beede ständte deß reichs und concives
31
unius reipublicae, dannenhero pillig, daß zwischen denselben eine aequalitet
32
gesucht werde, und thetten sie ebensowohl einen zutritt zu den catholischen
33
stiefftern alß die catholische zu den ihrigen praetendirten. Ad 2 dum , den ter-
34
minum a quo und sonderlich die vier reservirte stieffter anbelangend: mit
35
Verden habe ihrestheils dabey sein verpleiben, angesehen derselbe zur
36
satisfaction gezogen, aber von den uberigen würden die evangelische nit
37
weichen, pittent, wir wolten dießes in keine weitlauffigkeidt kommen laßen,
38
dann eß hetten die Schweden sich gestern vernehmen laßen, das sie in
39
ewigkeid nit zuegeben würden, daß Osnabrück den evangelischen solle
40
entzogen werden

41
Ein Hinweis auf die Konferenz der Protestanten mit den Schweden am 20. November 1646 bei
42
Meiern III S. 413f. ; die Forderung nach Osnabrück ist dort nicht erwähnt.

43
Als Kompensationsobjekt wird das Stift Osnabrück schon in der schwedischen Replik vom
44
7. Januar 1646 genannt (vgl. Meiern II S. 188 ).
.

[p. 429] [scan. 497]


1
Kurmainz (Interrumpendo). Eß seye doch kein legitimus contradictor
2
vorhanden und wehre die höchste unpilligkeid, einen rechtmäßigen herrn
3
dergestalt zu priviren.

4
Sachsen-Altenburg. Wir suchten sie von allem außzuschließen, darzu sie
5
doch sowohl qualificirt alß die catholische, yedoch waß Ihre Fürstliche
6
Gnaden zu Osnabruck anbelangen thette, darinen vermeinten sie noch
7
wohl ein mittel zu finden ad dies vitae.

8
Ad 3 m punctum seye die ufhebung viae facti in perpetuum löblich und recht,
9
das aber elapso termino ad quem man sich zuvorderist de norma legis et
10
processus nit vergleichen solle, scheine der catholischen intent dahin zu
11
gehen, alß wan man ihre (der Augspurgischen confessionsverwandten)
12
posteros nach dem Kayserlichen edict iudicirn und priviren wolle.

13
Kurmainz . Mann hette legem certam in imperio, alß dahe seind in der-
14
gleichen controversüs neben allen legibus der religionsfriedt undt reichs-
15
constitutiones , die würden ex iure divino, naturali, gentium vel positivo
16
hergenohmen werden wollen, waruber man sich aber ebensowenig würde
17
vergleichen können alß super ipsa materia controversa.

18
Sachsen-Altenburg. Der religionfriedt militirte clärlich genug ahn ihrer
19
seiten, und thetten dabey ahnzeigen, daß, wan mann catholischentheils die
20
Kayserlichen compositionsvorschläge nit approbiren wolte, so wolten und
21
könten sie sich in fernere handlung nit einlaßen.

22
Seind darauf forthgefahren: Ad 4 tum punctum, den geistlichen vorbehalt
23
betreffendt, könten sie ihrerseits ebensowenig ex conscientia einwilligen,
24
sondern eß müße die aequalitet entweder in perpetuum oder biß zu der
25
erfolgenden vergleichung (in religione, nit norma legis) gehalten werden.
26
5 to daß vitalitium hette könig Ferdinandus anno etc. 1555 selbst vorge-
27
schlagen . Ad 6 m : die clausul von den capitulis hetten sie den capitulen selbst
28
zum besten gesetzt, im fall aber die catholische dabey bedenckens, könte
29
selbige wohl außgelaßen werden.

30
Kurmainz . Mann seye diesfahls noch weit voneinander, woltens ad refe-
31
rendum nehmen und dießen nachmittag folgende articulen, soweit mann
32
kommen könne, vornehmen.

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