Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
146. Re- und Correlation durch Deputierte sowie Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 April 28/Mai 8, Freitag 7 Uhr

2

Re- und Correlation durch Deputierte sowie Sitzung des Fürstenrats


3
Osnabrück 1648 April 28/Mai 8, Freitag 7 Uhr

4
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 28–36’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V fol. 12–
5
14’ (Re- und Correlation sowie Sitzung des Fürstenrats) und (damit identisch

36
Bamberg A V ist falsch, B II ist richtig datiert.
) Bamberg B II
6
fol. 137’–138’sowie Würzburg A I 1 fol. 363’–365’, Österreich A IV (XLIV) fol. 37–39 ( Re-
7
und
Correlation), Österreich BB III fol. 16’–17’ (Re- und Correlation), Pfalz-Neuburg
8
(3540) fol. 117–118’ (Re- und Correlation sowie Sitzung des Fürstenrats) und (damit identisch)
9
Pfalz-Neuburg (3619) fol. 188–189’.

10
I (Re- und Correlation unter Vorbehalt der zu erwartenden „Meinungen“ des Fürsten- und
11
Städterats Münster): Maßnahmen, welche die Unterbrechung der Friedensverhandlungen
12
zwischen Kaiserlichen und Schweden überwinden sollen, die durch deren Meinungsverschie-
13
denheiten
über die Behandlung des § „Tandem omnes“ (Amnestie und Restitution in den
14
kaiserlichen Erblanden) und die Militärsatisfaktion hervorgerufen wurde.

15
II (Sitzung des Fürstenrats): Bekanntgabe der Proposition für die nächste Sitzung.

16
In I: Eine Umfrage im Fürstenrat während der Re- und Correlation sowie Bitte Sachsen-
17
Altenburgs und anderer, das Fürstenratsdirektorium möge beim Reichsdirektorium erinnern,
18
bei der Re- und Correlation nach dem Herkommen zu verfahren; Bitte Braunschweig-
19
Calenbergs nach Abschluß der Re- und Correlation, künftig die Proposition rechtzeitig vor
20
jeder Sitzung bekanntzugeben.

21
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I Deputierte: Kurmainz, Kurbayern; Salzburg, Sachsen-
22
Altenburg, Österreich, Sachsen-Coburg, Bamberg, Sachsen-Weimar, Bayern, Sachsen-Gotha;
23
Straßburg, Lübeck, Regensburg, Nürnberg.

24
In II vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Pfalz-Neuburg, Bamberg, Sach-
25
sen -Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Speyer, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
26
sen -Eisenach, Brandenburg-Kulmbach (durch Württemberg), Brandenburg-Ansbach (durch
27
Württemberg), Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig- Wolfen-
28
büttel , Braunschweig-Calenberg, Pommern-Stettin (durch Württemberg), Pommern-Wolgast
29
(durch Württemberg), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg (votiert
30
auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt

37
Nach dem vorläufigen Alternationsschema über die Votierordnung (s. APW III A 3/3
38
[ Nr. 95 Anm. 22 ] ) hätte Hessen-Darmstadt hinter Baden votieren müssen.
, Baden-Durlach, Baden-Baden, Sachsen- Lau-
31
enburg (durch Württemberg), Savoyen, Henneberg, Wetterauer Grafen (durch Württem-
32
berg ). (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)

33
Nachdem man beysammen, wurdt über vorgestriges tags gehaltener con-
34
sultation

39
S. Nr. 145.
zwischen denen dreien reichscollegiis, und zwar allein per depu-
35
tatos , re- und correferirt. Von seiten der catholischen befunden sich dabei 2,

[p. 46] [scan. 136]


1
der Churmainzische und der Churbayerische

34
Raigersperger und Johann Adolf Krebs (Haslang war abberufen worden, s. Dieter Al-
35
brecht
, Maximilian, 1081).
, sodann der Salzburgische,
2
Österreichische, der Bambergische und Bayerische, von seiten der evange-
3
lischen wir und der fürstlich Weymarische

36
Johann Adam Krebs, Goll, Göbel und Ernst (kath.) sowie Thumbshirn, Carpzov und
37
Heher (ev.).
. Von seiten des churfürstlichen
4
collegii geschahe durch den Churmainzischen canzler diese relation:

5
Kurmainzer Reichsdirektorium . Nachdem man sowol von seiten
6
der herren Augsburgischen confessionsverwandten als catholischen vor
7
gut befunden, weil wegen des § „Tandem omnes“ und puncti satisfactio-
8
nis militiae unter denen herren Kayserlichen und herren Schwedischen
9
sich mißverstende ereignen wollen, indem die herren Kayserlichen uf sub-
10
scription des § „Tandem omnes“ bestanden, die koniglich Schwedischen
11
vor erledigung des militienpuncts sich darin nicht einlaßen wollen, daß zur
12
erledigung dieser differentien von seiten der stände diese beede materien
13
angegriffen und zur abhelffung durch die reichsconsultationes gebracht
14
würden, so sey vorgestrigs tags darin ein anfang in den dreien reichscol-
15
legiis gemacht und stehe anizo zu re- und correferieren, was vor meinungen
16
ausgefallen:

17
Es hetten die herren [Kurfürstlichen] sich anfang[s] erinnert, was wegen
18
der ordnung vorhin beliebet wordenn, daß nemblich die satisfactio militiae
19
abzuehandeln, wann der frieden erhalten und alle puncta richtig

38
Militärsatisfaktion als Teil der Exekution des Friedens, über die am Schluß zu verhandeln
39
sei, wie es die Ksl. forderten (s. [ Nr. 145 Anm. 85 ] ).
, und
20
dannenhero auch gerne gesehen, daß dieser ordnung inhaerirt worden.
21
Dieweil aber doch wegen obbedeuter differenz die friedenshandlung sich
22
[hat] verzögern wollen, ließen es die herren churfürstlichen dahingestellet
23
sein, daß beede puncta combinirt in die reichscollegia bracht und durch
24
einen reichsschluß facilitirt und erörtert würden.

25
[1.] Was den § „Tandem omnes“ belange, nachdem die herren churfürst-
26
lichen wargenommen, daß ihre Kayserliche majestät dero erbunterthanen
27
und stände mit einer völligen amnesti quoad vitam, famam, honores et
28
bona restituirt und allein dieienigen excipirt, nicht daß sie der cron Schwe-
29
denn gedienet, sondern die sich durch die Böhmische unruhe vergriffen
30
und derer güter sie nach aller völckerrecht confiscirt etc., so könten die
31
herren churfürstlichen nicht sehen, wie man ihrer Kayserlichen majestät
32
hierin ziel noch maas zu geben, und hetten sich allerdings dahin vergli-
33
chen , daß es bey dem abgefasten § „Tandem omnes“ verbleiben solle. Da

[p. 47] [scan. 137]


1
auch die königlich Schwedischen difficulteten machten, daß alsdann von
2
seiten [der] churfürsten, fürsten und stende ihnen zuzusprechen und sie zu
3
ermahnen, sie möchten deswegen nicht lenger im kriege stehenn, sondern
4
dem Römischen Reich den frieden gönnen. Und vermeinten die herren
5
churfürstlichen, daß mit der deputation an die königlich Schwedischen
6
nicht innenzuhalten, biß die satisfactio militiae richtig, sondern vielmehr
7
solche alsbald zu werck zu richten.

8
[2.] Was den punctum militiae anbelanget, hielten die churfürstlichen dafür,
9
wan es sein könte, daß derselbe noch diesen vormittag anzugreiffen und
10
demselben schleunig abzuhelffen.

11
Sie wolten anhören, was ein hochlöblicher fürstenrath sich verglichen,
12
sodann were der städtischen ihre meynung auch zu vernehmen.

13
Salzburgisches Direktorium. (Herr Dr. Krebs als Salzburgischer

34
Der Kurmainzer Ges. Johann Adam Krebs vertrat die vakante Stelle des abberufenen
35
Salzburger Primarges. (s. [ Nr. 145 Anm. 2 ] ).
:)
14
Wir anwesende fürstliche hetten angehört, weßen der hochlöbliche chur-
15
fürstenrath in beeden puncten sich verglichen, so er seiner summa nach
16
recapitulirt. Nun sage man zuforderst gebührenden danck pro commu-
17
nicatione und könne nicht verhalten, daß die fürstlichen, soviel derer
18
alhier

36
Hinweis darauf, daß der FRO nur ein Teil-FR war, der ohne die Stimmen des FRM kein
37
gültiges Conclusum beschließen konnte ( APW III A 3/3, LXVII–LXXI).
, über solche puncta auch consultirt, und befünde sich, daß man
19
circa § „Tandem omnes“ in dem einig, daß auch die fürstlichen ihrer
20
Kayserlichen majestät, soviel dero erblande betrifft, wegen dieses para-
21
graphi nicht gedencken vorzugreiffen oder den frieden deswegen ufzu-
22
halten , sondern wann die herren Kayserlichen gesandten nicht weichen
23
könten noch würden, die stende beeder religion mit intercessionalibus
24
bey ihrer Kayserlichen majestät solten einkommen, denen exulirenden
25
mehrere gnade zu erweisen. Und habe man also nicht allein die herrn
26
Kayserlichen gesandten deswegen zu begrüßenn, sondern auch die her-
27
ren Schwedischen, damit sie disponirt würden, diesen paragraphum zu
28
adplacitiren. Ohne sey nicht, daß unterschiedener meynung gewesen wie
29
die churfürstlichen, daß ohne erinnerung der § „Tandem omnes“ zu belie-
30
ben und denen königlich Schwedischen zuzusprechen. Andere aber hetten
31
erinnert, daß, wan die deputation an die herren Kayserlichen und Schwe-
32
dischen fortgehe, so sey alsdann anzudeuten, man vernehme, es sey ein
33
receß über 600 000 reichsthaler zu pappir gebracht

38
Geheimart. des IPO von 1647 II 18 über die Zahlung von 600 000 Rt.n an Schweden für
39
die Räumung des Reichs einschließlich der ksl. Erblande (s. [ Nr. 145 Anm. 87 ] ).
, so denn stenden

[p. 48] [scan. 138]


1
möchte abschriftlich communicirt werden; daß auch die königlich Schwe-
2
dischen umb eröfnung ihrer temperamentorum, so sie ratione § „Tandem
3
omnes“ einzugeben gemeinet

32
Die ksl. Ges. hatten den schwed. gegenüber bereits abgelehnt, sich auf derartige Ände-
33
rungsvorschläge einzulassen (s. [ Nr. 145 Anm. 88 ] ).
, anzulangen, davon sodann denen herren
4
Kayserlichen apertur zu thun. Die alhier anwesende fürstliche weren auch
5
der meynung, daß beede puncta zu combiniren und wann der § „Tandem
6
omnes“ gleich seine richtigkeit, iedoch die satisfactio militiae nicht aus-
7
zustellen . So werde auch dieser punct von satisfaction der militiae beßer
8
können gehoben und angegriffen werden, wann derselbe nach gewißen
9
membris zur deliberation kehme.

10
Österreich . (Herr Dr. Goll als Österreichischer:) Dieienigen, so das
11
Altenburgische votum repetirt, hetten alle auch gesagt, sie begehrten ihr
12
Kayserlicher majestät nicht zu praeiudiciren noch den frieden deswegen
13
ufzuhaltenn, daß man also mit denen churfürstlichen einig.

14
Nachdem man sich nun wiederum im fürstenrath eingefunden, referir-
15
te das Salzburgische Direktorium (herr Dr. Krebs), weßen sich das
16
churfürstliche collegium entschloßenn, was man auch correferendo denen
17
herrn churfürstlichen angedeutet, mit dem anhang, es sey die discrepanz
18
allein darin, daß, wann eine deputation an die herrn Kayserlichen und
19
Schwedischen fortginge, (darin man einig), alßdan auch bey denen königli-
20
chen zugleich umb eröfnung ihrer temperamentorum bey dem § „Tandem
21
omnes“ anzuhaltenn.

22
Österreich proponirte

34
Mißverständlich, da Salzburg das Direktorium führte, wie in den übrigen Überlieferungen
35
besser zum Ausdruck kommt. Tatsächlich war Österreich hier erster Votant, hat aber
36
die Umfrage zu lenken versucht. So konnte der Eindruck entstehen, daß Österreich als
37
FR-Direktor fungierte.
, man möchte sich herauslaßen, wan man noch
23
etwas darbey zu erinnern. In substantialibus werde man mit dem churfürst-
24
lichen collegio einig sein, sintemal die meynungen im fürstenrath dahin
25
gangenn: wofern ein mehrers nicht zu erhalten, solle man es dabey laßen
26
und den schluß nicht aufhaltenn. A parte Österreich conformire er sich
27
denen herren churfürstlichen durchgehend.

28
Bayern. Weil er in seinem voto dahin gangen

38
Bayern hatte am 6. Mai 1648 so votiert wie die Kfl.: Der § „Tandem omnes“ sei so zu
39
akzeptieren, wie die Ksl. ihn formuliert hatten (s. Nr. 145, bay. Votum).
, laße er es bey der herren
29
churfürstlichen meynung, und sey die discrepanz so gros nicht.

30
Salzburg . Ex relatione des churfürstlichen collegii sey zu vernehmen,
31
daß eine schlechte discrepanz, und hielten sie von seyten Salzburg dafür,

[p. 49] [scan. 139]


1
daß man sich dem churfürstlichen collegio quoad § „Tandem omnes“ wol
2
conformiren könne.

3
Pfalz-Neuburg. Befinde die meiste differenz hierin: Ob die subscriptio
4
des § „Tandem omnes“ vorzunehmen, ehe man in puncto militiae richtig.
5
Vernehme, daß die churfürstlichen uf die subscription zielten, denen er
6
sich conformirte.

7

34
7–9 (Der – reden] Pfalz-Neuburg (3540): Bamberg. Simili modo undt wofern noch ein
35
ander expediens zu mehreren beschleunigung der sachen zu finden wehre, wolte man
36
daßelb gernen mitt placidiren.
(Der Österreichische herr Dr. Goll:) Wann die herren Kayserlichen der
8
stende versichert, würden sie vieleicht uf die subscription nicht tringen,
9
und habe man mit denen herren Schwedischen zu reden.

10
Sachsen-Altenburg . Anfangs wolle man guter meynung erinnert ha-
11
benn , daß hinführo mit den re- und correlationibus möchte verfahren
12
werden, wie sonst gebreuchlich. Man sehe, daß nur weitlaufftigkeit daraus
13
folge, und hette es sonst keiner ordentlichen umbfrage bedurfft, wie es
14
nicht zu geschehen pflege, wan die discrepantz zwischen beeden collegiis
15
nicht alzu wichtig. Bitte, ein hochlöbliches directorium wolle es bey dem
16
reichsdirectorio erinnern.

17
Was die sache an sich betrifft, halte man auch dafür, daß die churfürstlichen
18
nicht alieni von der deputation. Ob man aber die herren Schwedischen in
19
genere zu admoniren oder discursweise ihre meynung zu vernehmen, wolle
20
man derer andern herrn gesanten meynung anhören. Die temperamenta
21
würden sich vieleicht selbst finden. Was die subscriptionem betreffe, höre
22
man gerne von dem herrn Österreichischen vortrefflichen herrn gesanten,
23
daß die herrn Kayserlichen wol nicht möchten darauf tringen.

24
Würzburg. Sey indifferent, man möge es anstellen, wie man wolle, wan
25
nur der friede befördert würde.

26
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg.

27
Speyer. Wie die herrn churfürstlichen.

28
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg und
29
Würzburg.

30
Braunschweig-Celle . Sey negst bey der consultation nicht gewesen;
31
stelle dahin, was andere gutbefinden werden.

32
Braunschweig-Grubenhagen. Der schleunigste weg werde sein, wan
33
man von denen herrn Schwedischen die temperamenta circa § „ Tan-

[p. 50] [scan. 140]


1
dem omnes“ vernehme, solche denen herrn Kayserlichen vorstelle und
2
erfahre, ob sie darein condescendiren wolten.

3
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Grubenhagen.

4
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin

29
Damit ist sehr wahrscheinlich das vorletzte Votum (Braunschweig-Grubenhagen) gemeint.
30
Schon die FRO -Protokolle von 1646 und 1647 verzeichnen verschiedentlich die Führung
31
der Voten Braunschweig-Grubenhagens und -Calenbergs durch denselben Ges. , obgleich
32
das Grubenhagener Votum eigentlich durch Braunschweig-Celle hätte geführt werden
33
müssen (s. APW [ III A 3/4 Nr. 125 Anm. 24 ] ).
.

5
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Weil das churfürstliche
6
collegium der deputation nicht zuwieder, laße er es dabey.

7
Württemberg. Neulich habe er uf die deputation gestimmet, laße es
8
darbey.

9
Und also auch wegen Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach,
10
Pommern-Stettin und -Wolgast, Pfalz-Veldenz sowie Sach-
11
sen -Lauenburg,
iedes votum iedoch convenienti ordine.

12
Hessen-Darmstadt. Mit denen churfürstlichen.

13
Baden-Durlach. Wie vorsiezende.

14
Baden-Baden. Wie Bayern.

15
Savoyen. Ad maiora.

16
Henneberg. Repetire das vorhin geführte Altenburgische votum und
17
halte dafür, daß auch das schreiben an ihre Kayserliche majestät zu befor-
18
dern .

19
Wetterauer Grafen. Wie vorhin Würtenberg.

20
Hierauff verfügte man sich per deputatos zu denen churfürstlichen, und
21
machte das Salzburgische Direktorium (contra morem receptum

34
Nach dem auf RT üblichen Modus ließ der KFR den FR zu sich bitten und durch das
35
Kurmainzer Direktorium sein „Bedenken“ vortragen ( Aulinger , 213), während hier
36
zuerst der FR seinen Beschluß vortrug.
,
22
welches hernach von den fürstlichen erinnert wurdt) den anfang mit der
23
relation dieses inhalts: Es habe ein hochlöbliches fürstliches collegium
24
nicht unterlaßenn, was im nahmen des churfürstlichen collegii ihnen
25
per deputatos referirt, zu erwegen und [1.] conformirten sich mit dem
26
churfürstlichen collegio, daß ihr Kayserlicher majestät, soviel den § „ Tan-
27
dem omnes“ betrifft, kein ziel noch maas zu geben; jedoch sey man auch
28
a parte des fürstenraths einig, daß die herren Kayserlichen und herren

[p. 51] [scan. 141]


1
Schwedischen vermittels einer deputation aus den dreyen reichscollegiis
2
zu erinnern, und zwar die herren Kayserlichen, sie möchten in hoc para-
3
grapho eröfnen, was sie thun könten und den friedenschluß damit nicht
4
remoriren, daß man also in terminis generalibus bleibe und keiner tem-
5
peramentorum melde. Wann man nun wegen solches paragraphi einig, so
6
were alsdann an ihre Kayserliche majestät selbst zu schreiben, damit sie
7
ihre clemenz wolle erscheinen laßen.

8
2. Sey dabey erinnert worden, daß im fall, die subscription dieses paragra-
9
phi nicht zu erhaltenn, die herren Kayserlichen per deputatos zu ersuchen,
10
sie möchten solches solange ruhen laßen.

11
[3.] In übrigen könne man sich mit dem churfürstlichen collegio verglei-
12
chen und habe allein von dem reichsdirectorio zu pitten, daß hinführo
13
consueto more et modo möchte re- und correferirt werden.

14
Kurmainzer Reichsdirektorium . (Der Churmainzische canzler herr
15
Reigersberger:) Die herren churfürstlichen vernehmen aus angezeugten,
16
welchergestalt man sich mit ihnen allerdings vergleiche, daß ihrer Kayser-
17
lichen majestät in diesem punct nicht maas noch ziel zu geben, sondern es
18
darbey zu laßen, daß auch nicht allein denen herren Kayserlichen, sondern
19
auch denen herren königlich Schwedischen zuzusprechen, denen herren
20
Kayserlichen zwar, daß sie hierin theten, was sie krafft habenden befehls
21
könten, und daß ein schreiben auch an ihre Kayserliche majestät fortgehe,
22
die subscriptio aber solches puncts versparet werde, und was man wegen
23
der re- und correlation erinnert. Vernehmen gerne, daß man sich vereinba-
24
ret , es sey in die herren Kayserlichen dieses paragraphi halber nicht weiter
25
zu sezenn noch temperamenta zu begehren, dann das churfürstliche col-
26
legium were der meynung gewesen, daß keine temperamenta zu begehren
27
und also andeitung zu geben, ob wolle man noch tractiren. Die königlich
28
Schwedischen würden ihre antwort doch wol wißen einzurichten. Befin-
29
den nicht rathsam, daß die koniglich Schwedischen uf diese maße anzu-
30
sprechen , sie mochten thun, was sie könten (der Salzburgische abgesandte
31
herr Dr. Krebs interloquirte: diese verba formalia weren nicht gefallen,
32
sondern daß man ihnen zuzesprechen), damit man nicht intimire, ob wolle
33
man tractaten zulaßen; derowegen es bey denen herren Schwedischen in
34
terminis generalibus ze laßen, aber denen herren Kayserlichen von tem-
35
peramentis zu sagen. Wegen des schreibens an ihre Kayserliche majestät
36
weren die herren churfürstlichen einig, daß es fortgehen zu laßen, wan der
37
§ „Tandem omnes“ subscribirt. Was vor motiven einzubringen, könne man
38
bedencken. Daß die subscriptio dieses paragraphi ietzo geschehe, werde
39
freilich bei denn herren Schwedischen nicht zu erhalten sein; allein die

[p. 52] [scan. 142]


1
stende könten wol unter sich, wie in andern sachen geschehen

29
Zum Beispiel bei der Vereinbarung über die Amnestie von 1648 IV 11/21 (s. dazu Nr. 145
30
Anm. 3).
, diesen
2
punct subscribiren.

3
Sachsen-Altenburg. Was die subscriptionem nomine statuum Impe-
4
rii betreffe, möchte es andern puncten, so bishero im nahmen der stende
5
subscribirt, praeiudicirlich sein; dann man solches nicht allein nomine sta-
6
tuum , sondern auch in vim testimonii verrichtet, daß die herren Kayser-
7
lichen und herren Schwedischen darin allerdings einig gewesen, sintemal
8
auch mit ihrem wißen und einwilligung solches geschehen. Und könte
9
also davon wol künftig anlas genommen werden, die subscribirten puncta
10
wiederumb in zweifel zu ziehenn.

11
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Herr Reigersberger:) Sie ließen es
12
ihnen gefallen.

13
Nachdem nun auch die städte erfordert und Strasburg, Regensburg, Lü-
14
beck und Nürnberg

31
Marcus Otto, Wolff von Todtenwart, Gloxin und Oelhafen von Schöllenbach.
erschienen, wurd anfangs von dem Churmaynzi-
15
schen canzler angedeutet, diese re- und correlation geschehe denen zu
16
Münster subsistirenden zu keinen praeiudiz, als welche anhero geschrie-
17
ben , sie wolten ihre meynung schriftlich anhero schücken

32
Das Schreiben der Rst. zu Münster an das Kurmainzer Reichsdirektorium (vor 1648 V
33
8) wurde nicht ermittelt. – Die „Meinungen“ des FRM von 1648 V 18 und des SRM
34
von (wahrscheinlich ebenfalls) 1648 V 18 (s. Anm. 27 und 28) trafen 1648 V 20 beim
35
Direktorium des FRO ein (s. [ Nr. 154 Anm. 12 ] ). Faktisch wurden die „Meinungen“ aus
36
Münster insofern nicht berücksichtigt, als zwei Beschlüsse der Osnabrücker Rst. von 1648
37
V 8 bereits in die Tat umgesetzt wurden, bevor der FRM getagt hatte (s. Anm. 29).
. Hiernegst
18
bleibe denen herren städtischen abgesandten unverborgen, daß die beeden
19
höhern churfürstlichen und fürstlichen räthe den § „Tandem omnes“ und
20
punctum militiae in deliberation gezogen, und sich dieser meynung ver-
21
glichen etc., so er dann mit mehrerm referirte, mit dem anhang, dieses sey
22
also in den beeden höhern reichsräthen gutbefunden, ihnen freigebend, ob
23
sie ihre gemüthsmeynung auch wolten vermitteln.

24
Städteratsdirektorium Straßburg . Es hetten der erbarn freyen
25
reichsstädte räthe, potschafften und gesandten (welche formalia er
26
gebrauchte contra stylum

38
Korrekt hieß es: der ehrbaren Frei- und Reichsstädte abgeordnete (s. APW III A 3/4
39
Nr. 131, „Votum“ der Städtekurie am Ende des Protokolls der Re- und Correlation, vor
40
dem Schlußwort des Kurmainzer Reichsdirektoriums).
) angehört, was in den beeden höhern räthen
27
beschloßenn, und weil die meynung dahin gehe, daß bey denen herren
28
Kayserlichen zu versuchen, ob temperamenta zu erhalten, und wann es

[p. 53] [scan. 143]


1
vergeblich, die herren Schwedischen zu erinnern, sie möchten es dabey
2
bewenden laßen, wie der paragraph eingerichtet, so befinden sie keine
3
discrepanz von ihrem voto, so sie dem reichsdirectorio übergeben, sich
4
darauff beziehend

35
S. APW III A 6, 647f. Z. 19–43, 1–23 (Beschluß des SRO von 1648 IV 26/V 6; in der
36
eingereichten Fassung war er vielleicht anders stilisiert).
. Wegen des puncti satisfactionis militiae wolten sich
5
die städtischen, weil heute ein anfang zu machen, annoch vernehmen [ las-
6
sen ]. Daß an ihre Kayserliche majestät zu schreiben, sey zwar in ihrem
7
voto nicht enthaltenn, weil es aber den vertriebenen zum besten angese-
8
hen , könten sie sich wol conformiren.

9
Im Fürstenrat.

10
Wir deputirten des fürstenraths verfügten uns demnach wiederum zu denn
11
übrigen in ihr zimmer, und proponirte das Salzburgische Direkto-
12
rium
(herr Krebs): Die meynungen seyen nunmehr zwischen den dreien
13
reichscollegiis einerley, daß, soviel den § „Tandem omnes“ betrifft, in ihre
14
Kayserliche majestät und dero vornehme herren gesandten weiters nicht zu
15
sezenn, aber wol per deputatos aus den dreien reichsräthen sie, die gesand-
16
ten , gebührlich anzulangen, so sie einige temperamenta, solche denen exu-
17
lanten in Kayserlichen erblanden gedeihen zu laßenn. Vorhero aber were
18
denen herren Schwedischen über diesen paragrapho zuzusprechen, iedoch
19
in terminis generalibus undt glimpflich, damit die sache nicht schwerer
20
gemachet werde, sondern sie ihrer Kayserlichen majestät deferirten und
21
solchen paragraphum approbirten. Würden nun die königlich Schwedi-
22
schen dem begehren deferiren, habe es seine maße; wo nicht, sey die
23
deputation an die herren Kayserlichen werkstellig zu machen uf maß, wie
24
berichtet. Und im fall, die herren Kayserlichen zu einigen temperamentis
25
nicht zu bringen, so were alsdann der § „Tandem omnes“ zwar vor richtig
26
zu halten, nichtsdestoweniger aber im nahmen der dreyen reichsräthe nach
27
erledigung des puncti militiae durch intercessionales ermelten exulanten
28
zum besten ihr Kayserlicher majestät anzulangen, maßen das reichsdirec-
29
torium sich erbietig gemacht, wann ihm rationes und motiven, so ihre
30
Kayserliche majestät bewegen könten, subministrirt würden, solche bey
31
dem uffsatz zu beobachten.

32
Diesem nach sey nun izo in dem puncto militiae ein anfang mit den consul-
33
tationibus zu machen, wie auch im churfürstenrath und städterath gesche-
34
hen werde, und stehe also iedes meynung zu vernehmen.

[p. 54] [scan. 144]


1
Braunschweig-Calenberg. Der fürstlich Braunschweig Calenbergi-
2
sche erinnerte, wie auch vor diesem geschehen

26
Anfang Februar 1646 hatte sich eine Reihe Ges. zu Beginn der Hauptberatungen beschwert,
27
daß die Proposition nicht am Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden war. Das Öst.
28
FR-Direktorium sagte daraufhin zu, künftig am Ende jeder Sitzung die Proposition der
29
nächsten bekanntzugeben ( APW III A 3/3, 10 Z. 19–24, 12 Z. 25–28, 13 Z. 7–10, 16 Z. 17–
30
22, 19 Z. 7f., 17 Z. 22–30). Auch das SR-Direktorium hatte sich damals über die verspätete
31
Bekanntgabe der Proposition beschwert ( Buchstab , 114f.).
, daß die materia delibe-
3
randa und quaestiones vorhero möchten communicirt werdenn.

4

24
4 Österreichisches Direktorium ] Pfalz-Neuburg (3540) stellt fest, daß sich nun-
25
mehr
das Österreichische Direktorium der direction angenohmmen.
Österreichisches Direktorium. Praemissis titulis, der hochlöblichen
5
fürsten und stende Fürtrefliche Herren Abgesandte, Woledle, Gestrenge,
6
Veste und Hochgelahrte, Grosgünstige, Hochgeehrte Herren! Nachdem
7
dieser schwere stein nunmehr aus dem wege gereumet und dergestalt geho-
8
ben , daß er könne an seinem orth zum puncto amnestiae geleget werden
9
als ein fundament zu erhebung der einigkeit im Römischen Reich

32
Anspielung auf die Vereinbarung über die Amnestie von 1648 IV 11/21; die Amnestie in
33
den ksl. Erblanden war darin ausgeklammert (s. [ Nr. 145 Anm. 3 ] ).
, und
10
man nun ad punctum militiae zu schreiten, auch bey vorgestriger ses-
11
sion dafürgehalten worden, daß derselbe in specialfragen zu stellen, so
12
sey hiernegst in umbfrage und bedacht zu nehmen: 1. „cui“, 2. „a qui-
13
bus “, 3. „quantum“, 4. „quomodo“. Weil nun die sachen wichtig und die
14
zeit zu kurz, wolte man morgen frühe hora 7 wieder zusammenkommen.
15
Gebe aber zu bedencken, ob allein von der cron Schweden soldatesq con-
16
tentirung zu reden. Halte dafür, es werde sich nicht thun laßen, dann die
17
königlich Schwedischen würden alsbald einen currier an ihre armada laßen
18
abgehen und dieselbe wegen der bezahlung trösten. Wann aber hingegen
19
die Kayserliche armee nachricht erlange, sie solte nichts haben, könte dem
20
Heiligen Römischen Reich großer schaden und nicht schlechte ungele-
21
genheit zuwachßen. In dem Pragerischen friedenschluß seyen die Kay-
22
serlichen völcker eine reichsarmada genennet worden

34
Ksl. reichskriegsheer (s. PF Absatz [70], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1623). Zur Reorganisation
35
des Reichskriegswesens durch die sogenannte Prager Heeresreform mit ihrer Schaffung
36
einer Reichsarmada s. Haan , Reichsabsolutismus; Salm , 11ff.; Kapser , 10ff. Im Ergebnis
37
bestand die Reichsarmee aus einzelnen Korps, die nach den Inhabern der Kommandos als
38
ksl., kurbay., kursächsische, kbg. Reichsarmee bezeichnet wurden, neben denen es noch die
39
niederrheinisch-westfälische Kreisarmee als weiterem Bestandteil gab.
, die gravamina
23
auch, so binnen 100 iahren in wegen gelegen und die stende voneinander

[p. 55] [scan. 145]


1
gehalten

13
Gemeint sind die Gravamina der Konfessionsparteien, über die auf RT keine Einigung
14
hatte erzielt werden können; die Regensburger RT von 1608 und 1613 waren sogar durch
15
sie gescheitert. Auf dem Regensburger RT von 1640/1641 wurde ihre Behandlung auf
16
einen ao. RDT verschoben, der aber nicht zustande kam ( Bierther , Reichstag, 185, 193,
17
195; Lanzinner , 188f., 196). Erst auf dem WFK konnte in den meisten und wichtigsten
18
Fragen eine Einigung erzielt werden (s. folgende Anm.).
, weren gleichwol richtiggemacht worden

19
Die Vereinbarung über die Gravamina [ecclesiastica] (über die Regelung religionsrecht-
20
licher Verhältnisse im Reich) wurde 1648 III 14/24 von Krane, Salvius, Raigersperger,
21
Thumbshirn sowie einem ksl. und einem schwed. Gesandtschaftssekretär in Osnabrück
22
unterzeichnet (Text: Meiern V, 562 –576; ST VI.1, 173–193; vgl. Art. V IPO ← § 47
23
IPM). Nicht alle strittigen religionsrechtlichen Fragen wurden darin geklärt. So blieben
24
die Verhältnisse in der Stadt Donauwörth ungeregelt (Art. V,12 IPO, s. dazu und generell
25
zur Regelung religionsrechtlicher Verhältnisse in den Friedenverträgen Repgen , Haupt-
26
probleme , 416–419). Eine Einigung über die rechtliche Gleichstellung der reformierten mit
27
den luth. Rst. n wurde Ende April 1648 erreicht ( Dickmann , 464f., vgl. Art. VII,1 IPO
28
← § 47 IPM; zu den gesamten friedensvertraglichen Regelungen für die Reformierten
29
s. Repgen , Hauptprobleme, 417; zum Gesamtverlauf der Gravaminaverhandlungen auf
30
dem WFK s. Croxton / Tischer , 109ff.).
, nachdem die Kay-
2
serlichen völcker gefochten, und weren also diese waffen von den stenden
3
approbirt.

4
Braunschweig-Celle. Der fürstlich Braunschweig Zellische erinnerte,
5
das quantum müße zuletzt stehen und bis man in quaestione „quomodo“
6
einig. So hette man auch nachricht, daß es im churfürstlichen collegio also
7
möchte gehalten werdenn.

8
Circa § „Tandem omnes“ in puncto amnistiae ist nachmals

31
1648 VI 2 in Osnabrück; Text mit Diktatvermerk: Bamberg B II fol. 216–216’.
das con-
9
clusum zur dictatur

11
9 kommen] Es folgt ein Verweis auf das beigelegte conclusum der (Teil-)Kurien zu Osna-
12
brück
von 1648 V 8 (siehe S. 56 Z. 3f.).
kommen. Es folgt ein Nachtrag mit Verweis auf die bei-
10
gelegten
„Meinungen“ der zu Münster sich ufhaltende[n] fürstliche[n]

32
„Meinung“ des FRM von 1648 V 18, praes. 1648 V 20 dem Kurmainzer Reichsdirektorium,
33
diktiert Osnabrück 1648 V 23 durch Kurmainz: 1. (einstimmig) zu den „Meinungen“ der
34
Rst. in Osnabrück von 1648 V 8 betreffend die Verhandlungen über die Amnestie in den
35
ksl. Erblanden (§ „Tandem omnes“), 2. ( per maiora ) über die Militärsatisfaktion, Text:
36
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 38–39’, Druck: Meiern V, 858 f.; zur Präsentation s. APW
37
III C 3/2, 1092 Z. 24f. Inhalt: 1. Ablehnung der von den Osnabrücker Rst. n vorgeschla-
38
genen Bitte an die Ksl. um temperamenta (vgl. S. 56 Z. 7ff.) sowie einer Interzession der
39
Rst. beim Ks. nach Unterzeichnung des § „Tandem omnes“ für die von der Amnestie Aus-
40
geschlossenen . Beschluß, sich beim Ks. und dem Reichsdirektorium zu beschweren, daß
41
die Ges. des FRM und SRM bei den gegenwärtigen und vorangegangenen Beratungen
13
übergangen wurden, mit der Bitte an das Reichsdirektorium, die Beratungsgegenstände
14
mitzuteilen.

15
2. Auf die Fragen: [1.] Wer soll zur Militärsatisfaktion beitragen? [2.] Wem soll sie gewährt
16
werden? [3.] Wie hoch soll sie sein? [4.] Wie soll sie aufgebracht werden? wird geantwortet,
17
zu [1.]: alle einschließlich der Reichsritterschaft (mit Vorbehalten wegen der hessen- kas-
18
selschen Satisfaktion); zu [2.]: der schwed. Armee sowie der ksl. und kurbay. Reichsarmee;
19
zu [3]: (ohne konkrete Antwort); zu [4]: (zurückgestellt, bis die Schweden ihre Forderung
20
bezifferten).

[p. 56] [scan. 146]


1
und Dr. Leuchselrinck[s], der von stetischen sich doselbst allein ufgehal-
2
ten

21
Vota oder meinungen der Reichsstädte Augsburg, Überlingen, Rottweil, Dinkelsbühl,
22
Biberach, Ravensburg, Gengenbach, Weil der Stadt, Zell am Harmersbach, Buchhorn,
23
Buchau, [Münster] s. d. [wahrscheinlich 1648 V 18], unterzeichnet von Leuxelring, praes.
24
1648 V 20 dem Kurmainzer Reichsdirektorium, diktiert Osnabrück 1648 V 23 durch Kur-
25
mainz
: Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 37–38; Druck: Meiern V, 860f. ; zur Präsentation
26
s. APW III C 3/2, 1092 Z. 24f.; zur Rolle Leuxelrings s. Becker , 325f.; zur eigenhändigen
27
Unterschrift Leuchselring s. HHStA MEA FrA Fasz. 29 [3] unfol.

28
Inhalt: [1.] Protest und Widerspruch gegen die einseitigen Beratungen in Osnabrück; 2.
29
und 3. zur ksl., (kur-)bay. und schwed. Militärsatisfaktion (s. dazu auch [ Nr. 155 Anm. 13 ] );
30
[4.] über die Autonomie in den ksl. Erblanden.
.

3
Conclusum aller dreyen reichsräthe in § „Tandem omnes“, den 8. Maii
4
1648

31
Der Text dieses conclusum wurde beigelegt (s. Textvariante S. 55 Z. 11f), stammt demnach
32
sicherlich vom Kurmainzer Reichsdirektorium und wurde entsprechend nach neuem Stil
33
(auf den 8. Mai 1648) datiert. Da die „Meinungen“ aus Münster erst vom 18. Mai 1648
34
Tag stammen (s. letzte und vorletzte Anm.) und sich erst bei Hinzurechnung der Voten
35
aus Münster ein Gesamtbeschluß ( conclusum ) aller drei Reichskurien ergab, hätte ein
36
conclusum aller drei Reichräte auf den 18. Mai 1648 datiert werden müssen. Der Beschluß
37
wurde jedoch in der hier edierten Form bereits am 9. und 10. Mai 1648 den Ksl. und
38
Schweden übergeben, bevor die „Meinungen“ des FRM und SRM vorlagen (s. Nr. 148
39
Anm. 10 und 11). Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich nicht um einen ‚Beschluß aller drei
40
Reichsräte‘, sondern um einen Beschluß der Teilkurien in Osnabrück.
:

5
Ist bey der zwischen den stenden des Reichs gehaltener re- und correla-
6
tion vor guth ahngesehen, verglichen und darauff geschloßen worden, daß,
7
soviel oberwehnten § „Tandem omnes“ belanget, die herren Keyßerlichen
8
abgesandten zwahr umb admittirung einiger temperamentorum glimpflich
9
zue belangen, in fernerer deren verweigerung aber die stende des Reichs
10
ihrer Keyßerlichen majestät, was sie diesfals und sonsten in dero erbkönig-
11
reich und -landen verordnen wollen, einige ziel oder maas zue geben
12
oder auch dieses paragraphi halber weiter in sie zue setzen nicht gemei-

[p. 57] [scan. 147]


1
net seyen, sondern es allerdings bey dem Keyßerlichen aufsatz

15
Art. I–V KEIPO6 1648 II 8, praes. 1648 II 8, hier Art. IV ( Meiern IV, 956f. , fünfter, sechster und
16
siebter Absatz, beginnend Tandem omnes & singuli, Et haec quidem, A dicta tamen ); s.
17
[ Nr. 145 Anm. 7 ] .
ungeen-
2
dert verbleiben, dieser, der reichsständ abgefaster, einmütiger schlus auch
3
per deputatos denen königlich Schwedischen insinuiren und sie erinnern
4
zue laßen, damit die hochlöbliche cron Schweden in diesen paragraphum
5
uff maas und weise, derselbe a parte Caesareanorum projectirt worden,
6
auch willigen und derentwegen den krieg nicht continuiren, consequenter
7
den hochstnötigen frieden hindern wolten, mit diesem anhang, das, wann
8
bemelter § „Tandem omnes“ uff mas, solchen die herren Keyßerlichen
9
begehren, subscribirt seyn werde, alsdann allerhöchstgedachte Keyßer-
10
liche majestät in nahmen der gesambten reichsstend in schrifften inter-
11
cedendo allerunterthänigst belangt werden sollen, dero ahngebohrne[n]
12
Keyßerliche[n] clementz nach die milde der schärffe vorzuezihen undt
13
denen, so sich annoch gravirt befinden, einige gnade wiederfahren zue
14
laßen etc.

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