Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
146. Re- und Correlation durch Deputierte sowie Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 April 28/Mai 8, Freitag 7 Uhr
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Osnabrück 1648 April 28/Mai 8, Freitag 7 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 28–36’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V fol. 12–
14’ (Re- und Correlation sowie Sitzung des Fürstenrats) und (damit identisch ) Bamberg B II
fol. 137’–138’sowie Würzburg A I 1 fol. 363’–365’, Österreich A IV (XLIV) fol. 37–39 ( Re-
und Correlation), Österreich BB III fol. 16’–17’ (Re- und Correlation), Pfalz-Neuburg
(3540) fol. 117–118’ (Re- und Correlation sowie Sitzung des Fürstenrats) und (damit identisch)
Pfalz-Neuburg (3619) fol. 188–189’.
I (Re- und Correlation unter Vorbehalt der zu erwartenden „Meinungen“ des Fürsten- und
Städterats Münster): Maßnahmen, welche die Unterbrechung der Friedensverhandlungen
zwischen Kaiserlichen und Schweden überwinden sollen, die durch deren Meinungsverschie-
denheiten über die Behandlung des § „Tandem omnes“ (Amnestie und Restitution in den
kaiserlichen Erblanden) und die Militärsatisfaktion hervorgerufen wurde.
II (Sitzung des Fürstenrats): Bekanntgabe der Proposition für die nächste Sitzung.
In I: Eine Umfrage im Fürstenrat während der Re- und Correlation sowie Bitte Sachsen-
Altenburgs und anderer, das Fürstenratsdirektorium möge beim Reichsdirektorium erinnern,
bei der Re- und Correlation nach dem Herkommen zu verfahren; Bitte Braunschweig-
Calenbergs nach Abschluß der Re- und Correlation, künftig die Proposition rechtzeitig vor
jeder Sitzung bekanntzugeben.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I Deputierte: Kurmainz, Kurbayern; Salzburg, Sachsen-
Altenburg, Österreich, Sachsen-Coburg, Bamberg, Sachsen-Weimar, Bayern, Sachsen-Gotha;
Straßburg, Lübeck, Regensburg, Nürnberg.
In II vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Pfalz-Neuburg, Bamberg, Sach-
sen -Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Speyer, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen -Eisenach, Brandenburg-Kulmbach (durch Württemberg), Brandenburg-Ansbach (durch
Württemberg), Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig- Wolfen-
büttel , Braunschweig-Calenberg, Pommern-Stettin (durch Württemberg), Pommern-Wolgast
(durch Württemberg), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg (votiert
auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt
Nach dem vorläufigen Alternationsschema über die Votierordnung (s. APW III A 3/3
[ Nr. 95 Anm. 22 ] ) hätte Hessen-Darmstadt hinter Baden votieren müssen.
enburg (durch Württemberg), Savoyen, Henneberg, Wetterauer Grafen (durch Württem-
berg ). (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Nachdem man beysammen, wurdt über vorgestriges tags gehaltener con-
sultation zwischen denen dreien reichscollegiis, und zwar allein per depu-
tatos , re- und correferirt. Von seiten der catholischen befunden sich dabei 2,
der Churmainzische und der Churbayerische
Österreichische, der Bambergische und Bayerische, von seiten der evange-
lischen wir und der fürstlich Weymarische . Von seiten des churfürstlichen
collegii geschahe durch den Churmainzischen canzler diese relation:
Kurmainzer Reichsdirektorium . Nachdem man sowol von seiten
der herren Augsburgischen confessionsverwandten als catholischen vor
gut befunden, weil wegen des § „Tandem omnes“ und puncti satisfactio-
nis militiae unter denen herren Kayserlichen und herren Schwedischen
sich mißverstende ereignen wollen, indem die herren Kayserlichen uf sub-
scription des § „Tandem omnes“ bestanden, die koniglich Schwedischen
vor erledigung des militienpuncts sich darin nicht einlaßen wollen, daß zur
erledigung dieser differentien von seiten der stände diese beede materien
angegriffen und zur abhelffung durch die reichsconsultationes gebracht
würden, so sey vorgestrigs tags darin ein anfang in den dreien reichscol-
legiis gemacht und stehe anizo zu re- und correferieren, was vor meinungen
ausgefallen:
Es hetten die herren [Kurfürstlichen] sich anfang[s] erinnert, was wegen
der ordnung vorhin beliebet wordenn, daß nemblich die satisfactio militiae
abzuehandeln, wann der frieden erhalten und alle puncta richtig
Militärsatisfaktion als Teil der Exekution des Friedens, über die am Schluß zu verhandeln
sei, wie es die Ksl. forderten (s. [ Nr. 145 Anm. 85 ] ).
dannenhero auch gerne gesehen, daß dieser ordnung inhaerirt worden.
Dieweil aber doch wegen obbedeuter differenz die friedenshandlung sich
[hat] verzögern wollen, ließen es die herren churfürstlichen dahingestellet
sein, daß beede puncta combinirt in die reichscollegia bracht und durch
einen reichsschluß facilitirt und erörtert würden.
[1.] Was den § „Tandem omnes“ belange, nachdem die herren churfürst-
lichen wargenommen, daß ihre Kayserliche majestät dero erbunterthanen
und stände mit einer völligen amnesti quoad vitam, famam, honores et
bona restituirt und allein dieienigen excipirt, nicht daß sie der cron Schwe-
denn gedienet, sondern die sich durch die Böhmische unruhe vergriffen
S. [ Nr. 145 Anm. 7 ] .
und derer güter sie nach aller völckerrecht confiscirt etc., so könten die
herren churfürstlichen nicht sehen, wie man ihrer Kayserlichen majestät
hierin ziel noch maas zu geben, und hetten sich allerdings dahin vergli-
chen , daß es bey dem abgefasten § „Tandem omnes“ verbleiben solle. Da
auch die königlich Schwedischen difficulteten machten, daß alsdann von
seiten [der] churfürsten, fürsten und stende ihnen zuzusprechen und sie zu
ermahnen, sie möchten deswegen nicht lenger im kriege stehenn, sondern
dem Römischen Reich den frieden gönnen. Und vermeinten die herren
churfürstlichen, daß mit der deputation an die königlich Schwedischen
nicht innenzuhalten, biß die satisfactio militiae richtig, sondern vielmehr
solche alsbald zu werck zu richten.
[2.] Was den punctum militiae anbelanget, hielten die churfürstlichen dafür,
wan es sein könte, daß derselbe noch diesen vormittag anzugreiffen und
demselben schleunig abzuhelffen.
Sie wolten anhören, was ein hochlöblicher fürstenrath sich verglichen,
sodann were der städtischen ihre meynung auch zu vernehmen.
Salzburgisches Direktorium. (Herr Dr. Krebs als Salzburgischer
Der Kurmainzer Ges. Johann Adam Krebs vertrat die vakante Stelle des abberufenen
Salzburger Primarges. (s. [ Nr. 145 Anm. 2 ] ).
Wir anwesende fürstliche hetten angehört, weßen der hochlöbliche chur-
fürstenrath in beeden puncten sich verglichen, so er seiner summa nach
recapitulirt. Nun sage man zuforderst gebührenden danck pro commu-
nicatione und könne nicht verhalten, daß die fürstlichen, soviel derer
alhier
circa § „Tandem omnes“ in dem einig, daß auch die fürstlichen ihrer
Kayserlichen majestät, soviel dero erblande betrifft, wegen dieses para-
graphi nicht gedencken vorzugreiffen oder den frieden deswegen ufzu-
halten , sondern wann die herren Kayserlichen gesandten nicht weichen
könten noch würden, die stende beeder religion mit intercessionalibus
bey ihrer Kayserlichen majestät solten einkommen, denen exulirenden
mehrere gnade zu erweisen. Und habe man also nicht allein die herrn
Kayserlichen gesandten deswegen zu begrüßenn, sondern auch die her-
ren Schwedischen, damit sie disponirt würden, diesen paragraphum zu
adplacitiren. Ohne sey nicht, daß unterschiedener meynung gewesen wie
die churfürstlichen, daß ohne erinnerung der § „Tandem omnes“ zu belie-
ben und denen königlich Schwedischen zuzusprechen. Andere aber hetten
erinnert, daß, wan die deputation an die herren Kayserlichen und Schwe-
dischen fortgehe, so sey alsdann anzudeuten, man vernehme, es sey ein
receß über 600 000 reichsthaler zu pappir gebracht
Geheimart. des IPO von 1647 II 18 über die Zahlung von 600 000 Rt.n an Schweden für
die Räumung des Reichs einschließlich der ksl. Erblande (s. [ Nr. 145 Anm. 87 ] ).
möchte abschriftlich communicirt werden; daß auch die königlich Schwe-
dischen umb eröfnung ihrer temperamentorum, so sie ratione § „Tandem
omnes“ einzugeben gemeinet
Die ksl. Ges. hatten den schwed. gegenüber bereits abgelehnt, sich auf derartige Ände-
rungsvorschläge einzulassen (s. [ Nr. 145 Anm. 88 ] ).
Kayserlichen apertur zu thun. Die alhier anwesende fürstliche weren auch
der meynung, daß beede puncta zu combiniren und wann der § „Tandem
omnes“ gleich seine richtigkeit, iedoch die satisfactio militiae nicht aus-
zustellen . So werde auch dieser punct von satisfaction der militiae beßer
können gehoben und angegriffen werden, wann derselbe nach gewißen
membris zur deliberation kehme.
Österreich . (Herr Dr. Goll als Österreichischer:) Dieienigen, so das
Altenburgische votum repetirt, hetten alle auch gesagt, sie begehrten ihr
Kayserlicher majestät nicht zu praeiudiciren noch den frieden deswegen
ufzuhaltenn, daß man also mit denen churfürstlichen einig.
Nachdem man sich nun wiederum im fürstenrath eingefunden, referir-
te das Salzburgische Direktorium (herr Dr. Krebs), weßen sich das
churfürstliche collegium entschloßenn, was man auch correferendo denen
herrn churfürstlichen angedeutet, mit dem anhang, es sey die discrepanz
allein darin, daß, wann eine deputation an die herrn Kayserlichen und
Schwedischen fortginge, (darin man einig), alßdan auch bey denen königli-
chen zugleich umb eröfnung ihrer temperamentorum bey dem § „Tandem
omnes“ anzuhaltenn.
Österreich proponirte
etwas darbey zu erinnern. In substantialibus werde man mit dem churfürst-
lichen collegio einig sein, sintemal die meynungen im fürstenrath dahin
gangenn: wofern ein mehrers nicht zu erhalten, solle man es dabey laßen
und den schluß nicht aufhaltenn. A parte Österreich conformire er sich
denen herren churfürstlichen durchgehend.
Bayern. Weil er in seinem voto dahin gangen
churfürstlichen meynung, und sey die discrepanz so gros nicht.
Salzburg . Ex relatione des churfürstlichen collegii sey zu vernehmen,
daß eine schlechte discrepanz, und hielten sie von seyten Salzburg dafür,
daß man sich dem churfürstlichen collegio quoad § „Tandem omnes“ wol
conformiren könne.
Pfalz-Neuburg. Befinde die meiste differenz hierin: Ob die subscriptio
des § „Tandem omnes“ vorzunehmen, ehe man in puncto militiae richtig.
Vernehme, daß die churfürstlichen uf die subscription zielten, denen er
sich conformirte.
stende versichert, würden sie vieleicht uf die subscription nicht tringen,
und habe man mit denen herren Schwedischen zu reden.
Sachsen-Altenburg . Anfangs wolle man guter meynung erinnert ha-
benn , daß hinführo mit den re- und correlationibus möchte verfahren
werden, wie sonst gebreuchlich. Man sehe, daß nur weitlaufftigkeit daraus
folge, und hette es sonst keiner ordentlichen umbfrage bedurfft, wie es
nicht zu geschehen pflege, wan die discrepantz zwischen beeden collegiis
nicht alzu wichtig. Bitte, ein hochlöbliches directorium wolle es bey dem
reichsdirectorio erinnern.
Was die sache an sich betrifft, halte man auch dafür, daß die churfürstlichen
nicht alieni von der deputation. Ob man aber die herren Schwedischen in
genere zu admoniren oder discursweise ihre meynung zu vernehmen, wolle
man derer andern herrn gesanten meynung anhören. Die temperamenta
würden sich vieleicht selbst finden. Was die subscriptionem betreffe, höre
man gerne von dem herrn Österreichischen vortrefflichen herrn gesanten,
daß die herrn Kayserlichen wol nicht möchten darauf tringen.
Würzburg. Sey indifferent, man möge es anstellen, wie man wolle, wan
nur der friede befördert würde.
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg.
Speyer. Wie die herrn churfürstlichen.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg und
Würzburg.
Braunschweig-Celle . Sey negst bey der consultation nicht gewesen;
stelle dahin, was andere gutbefinden werden.
Braunschweig-Grubenhagen. Der schleunigste weg werde sein, wan
man von denen herrn Schwedischen die temperamenta circa § „ Tan-
dem omnes“ vernehme, solche denen herrn Kayserlichen vorstelle und
erfahre, ob sie darein condescendiren wolten.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Grubenhagen.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin
Damit ist sehr wahrscheinlich das vorletzte Votum (Braunschweig-Grubenhagen) gemeint.
Schon die FRO -Protokolle von 1646 und 1647 verzeichnen verschiedentlich die Führung
der Voten Braunschweig-Grubenhagens und -Calenbergs durch denselben Ges. , obgleich
das Grubenhagener Votum eigentlich durch Braunschweig-Celle hätte geführt werden
müssen (s. APW [ III A 3/4 Nr. 125 Anm. 24 ] ).
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Weil das churfürstliche
collegium der deputation nicht zuwieder, laße er es dabey.
Württemberg. Neulich habe er uf die deputation gestimmet, laße es
darbey.
Und also auch wegen Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach,
Pommern-Stettin und -Wolgast, Pfalz-Veldenz sowie Sach-
sen -Lauenburg, iedes votum iedoch convenienti ordine.
Hessen-Darmstadt. Mit denen churfürstlichen.
Baden-Durlach. Wie vorsiezende.
Baden-Baden. Wie Bayern.
Savoyen. Ad maiora.
Henneberg. Repetire das vorhin geführte Altenburgische votum und
halte dafür, daß auch das schreiben an ihre Kayserliche majestät zu befor-
dern .
Wetterauer Grafen. Wie vorhin Würtenberg.
Hierauff verfügte man sich per deputatos zu denen churfürstlichen, und
machte das Salzburgische Direktorium (contra morem receptum
welches hernach von den fürstlichen erinnert wurdt) den anfang mit der
relation dieses inhalts: Es habe ein hochlöbliches fürstliches collegium
nicht unterlaßenn, was im nahmen des churfürstlichen collegii ihnen
per deputatos referirt, zu erwegen und [1.] conformirten sich mit dem
churfürstlichen collegio, daß ihr Kayserlicher majestät, soviel den § „ Tan-
dem omnes“ betrifft, kein ziel noch maas zu geben; jedoch sey man auch
a parte des fürstenraths einig, daß die herren Kayserlichen und herren
Schwedischen vermittels einer deputation aus den dreyen reichscollegiis
zu erinnern, und zwar die herren Kayserlichen, sie möchten in hoc para-
grapho eröfnen, was sie thun könten und den friedenschluß damit nicht
remoriren, daß man also in terminis generalibus bleibe und keiner tem-
peramentorum melde. Wann man nun wegen solches paragraphi einig, so
were alsdann an ihre Kayserliche majestät selbst zu schreiben, damit sie
ihre clemenz wolle erscheinen laßen.
2. Sey dabey erinnert worden, daß im fall, die subscription dieses paragra-
phi nicht zu erhaltenn, die herren Kayserlichen per deputatos zu ersuchen,
sie möchten solches solange ruhen laßen.
[3.] In übrigen könne man sich mit dem churfürstlichen collegio verglei-
chen und habe allein von dem reichsdirectorio zu pitten, daß hinführo
consueto more et modo möchte re- und correferirt werden.
Kurmainzer Reichsdirektorium . (Der Churmainzische canzler herr
Reigersberger:) Die herren churfürstlichen vernehmen aus angezeugten,
welchergestalt man sich mit ihnen allerdings vergleiche, daß ihrer Kayser-
lichen majestät in diesem punct nicht maas noch ziel zu geben, sondern es
darbey zu laßen, daß auch nicht allein denen herren Kayserlichen, sondern
auch denen herren königlich Schwedischen zuzusprechen, denen herren
Kayserlichen zwar, daß sie hierin theten, was sie krafft habenden befehls
könten, und daß ein schreiben auch an ihre Kayserliche majestät fortgehe,
die subscriptio aber solches puncts versparet werde, und was man wegen
der re- und correlation erinnert. Vernehmen gerne, daß man sich vereinba-
ret , es sey in die herren Kayserlichen dieses paragraphi halber nicht weiter
zu sezenn noch temperamenta zu begehren, dann das churfürstliche col-
legium were der meynung gewesen, daß keine temperamenta zu begehren
und also andeitung zu geben, ob wolle man noch tractiren. Die königlich
Schwedischen würden ihre antwort doch wol wißen einzurichten. Befin-
den nicht rathsam, daß die koniglich Schwedischen uf diese maße anzu-
sprechen , sie mochten thun, was sie könten (der Salzburgische abgesandte
herr Dr. Krebs interloquirte: diese verba formalia weren nicht gefallen,
sondern daß man ihnen zuzesprechen), damit man nicht intimire, ob wolle
man tractaten zulaßen; derowegen es bey denen herren Schwedischen in
terminis generalibus ze laßen, aber denen herren Kayserlichen von tem-
peramentis zu sagen. Wegen des schreibens an ihre Kayserliche majestät
weren die herren churfürstlichen einig, daß es fortgehen zu laßen, wan der
§ „Tandem omnes“ subscribirt. Was vor motiven einzubringen, könne man
bedencken. Daß die subscriptio dieses paragraphi ietzo geschehe, werde
freilich bei denn herren Schwedischen nicht zu erhalten sein; allein die
stende könten wol unter sich, wie in andern sachen geschehen
punct subscribiren.
Sachsen-Altenburg. Was die subscriptionem nomine statuum Impe-
rii betreffe, möchte es andern puncten, so bishero im nahmen der stende
subscribirt, praeiudicirlich sein; dann man solches nicht allein nomine sta-
tuum , sondern auch in vim testimonii verrichtet, daß die herren Kayser-
lichen und herren Schwedischen darin allerdings einig gewesen, sintemal
auch mit ihrem wißen und einwilligung solches geschehen. Und könte
also davon wol künftig anlas genommen werden, die subscribirten puncta
wiederumb in zweifel zu ziehenn.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Herr Reigersberger:) Sie ließen es
ihnen gefallen.
Nachdem nun auch die städte erfordert und Strasburg, Regensburg, Lü-
beck und Nürnberg erschienen, wurd anfangs von dem Churmaynzi-
schen canzler angedeutet, diese re- und correlation geschehe denen zu
Münster subsistirenden zu keinen praeiudiz, als welche anhero geschrie-
ben , sie wolten ihre meynung schriftlich anhero schücken
Das Schreiben der Rst. zu Münster an das Kurmainzer Reichsdirektorium (vor 1648 V
8) wurde nicht ermittelt. – Die „Meinungen“ des FRM von 1648 V 18 und des SRM
von (wahrscheinlich ebenfalls) 1648 V 18 (s. Anm. 27 und 28) trafen 1648 V 20 beim
Direktorium des FRO ein (s. [ Nr. 154 Anm. 12 ] ). Faktisch wurden die „Meinungen“ aus
Münster insofern nicht berücksichtigt, als zwei Beschlüsse der Osnabrücker Rst. von 1648
V 8 bereits in die Tat umgesetzt wurden, bevor der FRM getagt hatte (s. Anm. 29).
bleibe denen herren städtischen abgesandten unverborgen, daß die beeden
höhern churfürstlichen und fürstlichen räthe den § „Tandem omnes“ und
punctum militiae in deliberation gezogen, und sich dieser meynung ver-
glichen etc., so er dann mit mehrerm referirte, mit dem anhang, dieses sey
also in den beeden höhern reichsräthen gutbefunden, ihnen freigebend, ob
sie ihre gemüthsmeynung auch wolten vermitteln.
Städteratsdirektorium Straßburg . Es hetten der erbarn freyen
reichsstädte räthe, potschafften und gesandten (welche formalia er
gebrauchte contra stylum
beschloßenn, und weil die meynung dahin gehe, daß bey denen herren
Kayserlichen zu versuchen, ob temperamenta zu erhalten, und wann es
vergeblich, die herren Schwedischen zu erinnern, sie möchten es dabey
bewenden laßen, wie der paragraph eingerichtet, so befinden sie keine
discrepanz von ihrem voto, so sie dem reichsdirectorio übergeben, sich
darauff beziehend
die städtischen, weil heute ein anfang zu machen, annoch vernehmen [ las-
sen ]. Daß an ihre Kayserliche majestät zu schreiben, sey zwar in ihrem
voto nicht enthaltenn, weil es aber den vertriebenen zum besten angese-
hen , könten sie sich wol conformiren.
Im Fürstenrat.
Wir deputirten des fürstenraths verfügten uns demnach wiederum zu denn
übrigen in ihr zimmer, und proponirte das Salzburgische Direkto-
rium (herr Krebs): Die meynungen seyen nunmehr zwischen den dreien
reichscollegiis einerley, daß, soviel den § „Tandem omnes“ betrifft, in ihre
Kayserliche majestät und dero vornehme herren gesandten weiters nicht zu
sezenn, aber wol per deputatos aus den dreien reichsräthen sie, die gesand-
ten , gebührlich anzulangen, so sie einige temperamenta, solche denen exu-
lanten in Kayserlichen erblanden gedeihen zu laßenn. Vorhero aber were
denen herren Schwedischen über diesen paragrapho zuzusprechen, iedoch
in terminis generalibus undt glimpflich, damit die sache nicht schwerer
gemachet werde, sondern sie ihrer Kayserlichen majestät deferirten und
solchen paragraphum approbirten. Würden nun die königlich Schwedi-
schen dem begehren deferiren, habe es seine maße; wo nicht, sey die
deputation an die herren Kayserlichen werkstellig zu machen uf maß, wie
berichtet. Und im fall, die herren Kayserlichen zu einigen temperamentis
nicht zu bringen, so were alsdann der § „Tandem omnes“ zwar vor richtig
zu halten, nichtsdestoweniger aber im nahmen der dreyen reichsräthe nach
erledigung des puncti militiae durch intercessionales ermelten exulanten
zum besten ihr Kayserlicher majestät anzulangen, maßen das reichsdirec-
torium sich erbietig gemacht, wann ihm rationes und motiven, so ihre
Kayserliche majestät bewegen könten, subministrirt würden, solche bey
dem uffsatz zu beobachten.
Diesem nach sey nun izo in dem puncto militiae ein anfang mit den consul-
tationibus zu machen, wie auch im churfürstenrath und städterath gesche-
hen werde, und stehe also iedes meynung zu vernehmen.
Braunschweig-Calenberg. Der fürstlich Braunschweig Calenbergi-
sche erinnerte, wie auch vor diesem geschehen
Anfang Februar 1646 hatte sich eine Reihe Ges. zu Beginn der Hauptberatungen beschwert,
daß die Proposition nicht am Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden war. Das Öst.
FR-Direktorium sagte daraufhin zu, künftig am Ende jeder Sitzung die Proposition der
nächsten bekanntzugeben ( APW III A 3/3, 10 Z. 19–24, 12 Z. 25–28, 13 Z. 7–10, 16 Z. 17–
22, 19 Z. 7f., 17 Z. 22–30). Auch das SR-Direktorium hatte sich damals über die verspätete
Bekanntgabe der Proposition beschwert ( Buchstab , 114f.).
randa und quaestiones vorhero möchten communicirt werdenn.
fürsten und stende Fürtrefliche Herren Abgesandte, Woledle, Gestrenge,
Veste und Hochgelahrte, Grosgünstige, Hochgeehrte Herren! Nachdem
dieser schwere stein nunmehr aus dem wege gereumet und dergestalt geho-
ben , daß er könne an seinem orth zum puncto amnestiae geleget werden
als ein fundament zu erhebung der einigkeit im Römischen Reich
Anspielung auf die Vereinbarung über die Amnestie von 1648 IV 11/21; die Amnestie in
den ksl. Erblanden war darin ausgeklammert (s. [ Nr. 145 Anm. 3 ] ).
man nun ad punctum militiae zu schreiten, auch bey vorgestriger ses-
sion dafürgehalten worden, daß derselbe in specialfragen zu stellen, so
sey hiernegst in umbfrage und bedacht zu nehmen: 1. „cui“, 2. „a qui-
bus “, 3. „quantum“, 4. „quomodo“. Weil nun die sachen wichtig und die
zeit zu kurz, wolte man morgen frühe hora 7 wieder zusammenkommen.
Gebe aber zu bedencken, ob allein von der cron Schweden soldatesq con-
tentirung zu reden. Halte dafür, es werde sich nicht thun laßen, dann die
königlich Schwedischen würden alsbald einen currier an ihre armada laßen
abgehen und dieselbe wegen der bezahlung trösten. Wann aber hingegen
die Kayserliche armee nachricht erlange, sie solte nichts haben, könte dem
Heiligen Römischen Reich großer schaden und nicht schlechte ungele-
genheit zuwachßen. In dem Pragerischen friedenschluß seyen die Kay-
serlichen völcker eine reichsarmada genennet worden
Ksl. reichskriegsheer (s. PF Absatz [70], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1623). Zur Reorganisation
des Reichskriegswesens durch die sogenannte Prager Heeresreform mit ihrer Schaffung
einer Reichsarmada s. Haan , Reichsabsolutismus; Salm , 11ff.; Kapser , 10ff. Im Ergebnis
bestand die Reichsarmee aus einzelnen Korps, die nach den Inhabern der Kommandos als
ksl., kurbay., kursächsische, kbg. Reichsarmee bezeichnet wurden, neben denen es noch die
niederrheinisch-westfälische Kreisarmee als weiterem Bestandteil gab.
auch, so binnen 100 iahren in wegen gelegen und die stende voneinander
gehalten
Gemeint sind die Gravamina der Konfessionsparteien, über die auf RT keine Einigung
hatte erzielt werden können; die Regensburger RT von 1608 und 1613 waren sogar durch
sie gescheitert. Auf dem Regensburger RT von 1640/1641 wurde ihre Behandlung auf
einen ao. RDT verschoben, der aber nicht zustande kam ( Bierther , Reichstag, 185, 193,
195; Lanzinner , 188f., 196). Erst auf dem WFK konnte in den meisten und wichtigsten
Fragen eine Einigung erzielt werden (s. folgende Anm.).
Die Vereinbarung über die Gravamina [ecclesiastica] (über die Regelung religionsrecht-
licher Verhältnisse im Reich) wurde 1648 III 14/24 von Krane, Salvius, Raigersperger,
Thumbshirn sowie einem ksl. und einem schwed. Gesandtschaftssekretär in Osnabrück
unterzeichnet (Text: Meiern V, 562 –576; ST VI.1, 173–193; vgl. Art. V IPO ← § 47
IPM). Nicht alle strittigen religionsrechtlichen Fragen wurden darin geklärt. So blieben
die Verhältnisse in der Stadt Donauwörth ungeregelt (Art. V,12 IPO, s. dazu und generell
zur Regelung religionsrechtlicher Verhältnisse in den Friedenverträgen Repgen , Haupt-
probleme , 416–419). Eine Einigung über die rechtliche Gleichstellung der reformierten mit
den luth. Rst. n wurde Ende April 1648 erreicht ( Dickmann , 464f., vgl. Art. VII,1 IPO
← § 47 IPM; zu den gesamten friedensvertraglichen Regelungen für die Reformierten
s. Repgen , Hauptprobleme, 417; zum Gesamtverlauf der Gravaminaverhandlungen auf
dem WFK s. Croxton / Tischer , 109ff.).
serlichen völcker gefochten, und weren also diese waffen von den stenden
approbirt.
Braunschweig-Celle. Der fürstlich Braunschweig Zellische erinnerte,
das quantum müße zuletzt stehen und bis man in quaestione „quomodo“
einig. So hette man auch nachricht, daß es im churfürstlichen collegio also
möchte gehalten werdenn.
Circa § „Tandem omnes“ in puncto amnistiae ist nachmals das con-
clusum zur dictatur
gelegten „Meinungen“ der zu Münster sich ufhaltende[n] fürstliche[n]
„Meinung“ des FRM von 1648 V 18, praes. 1648 V 20 dem Kurmainzer Reichsdirektorium,
diktiert Osnabrück 1648 V 23 durch Kurmainz: 1. (einstimmig) zu den „Meinungen“ der
Rst. in Osnabrück von 1648 V 8 betreffend die Verhandlungen über die Amnestie in den
ksl. Erblanden (§ „Tandem omnes“), 2. ( per maiora ) über die Militärsatisfaktion, Text:
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 38–39’, Druck: Meiern V, 858 f.; zur Präsentation s. APW
III C 3/2, 1092 Z. 24f. Inhalt: 1. Ablehnung der von den Osnabrücker Rst. n vorgeschla-
genen Bitte an die Ksl. um temperamenta (vgl. S. 56 Z. 7ff.) sowie einer Interzession der
Rst. beim Ks. nach Unterzeichnung des § „Tandem omnes“ für die von der Amnestie Aus-
geschlossenen . Beschluß, sich beim Ks. und dem Reichsdirektorium zu beschweren, daß
die Ges. des FRM und SRM bei den gegenwärtigen und vorangegangenen Beratungen
übergangen wurden, mit der Bitte an das Reichsdirektorium, die Beratungsgegenstände
mitzuteilen.
2. Auf die Fragen: [1.] Wer soll zur Militärsatisfaktion beitragen? [2.] Wem soll sie gewährt
werden? [3.] Wie hoch soll sie sein? [4.] Wie soll sie aufgebracht werden? wird geantwortet,
zu [1.]: alle einschließlich der Reichsritterschaft (mit Vorbehalten wegen der hessen- kas-
selschen Satisfaktion); zu [2.]: der schwed. Armee sowie der ksl. und kurbay. Reichsarmee;
zu [3]: (ohne konkrete Antwort); zu [4]: (zurückgestellt, bis die Schweden ihre Forderung
bezifferten).
und Dr. Leuchselrinck[s], der von stetischen sich doselbst allein ufgehal-
ten
Vota oder meinungen der Reichsstädte Augsburg, Überlingen, Rottweil, Dinkelsbühl,
Biberach, Ravensburg, Gengenbach, Weil der Stadt, Zell am Harmersbach, Buchhorn,
Buchau, [Münster] s. d. [wahrscheinlich 1648 V 18], unterzeichnet von Leuxelring, praes.
1648 V 20 dem Kurmainzer Reichsdirektorium, diktiert Osnabrück 1648 V 23 durch Kur-
mainz : Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 37–38; Druck: Meiern V, 860f. ; zur Präsentation
s. APW III C 3/2, 1092 Z. 24f.; zur Rolle Leuxelrings s. Becker , 325f.; zur eigenhändigen
Unterschrift Leuchselring s. HHStA MEA FrA Fasz. 29 [3] unfol.
Inhalt: [1.] Protest und Widerspruch gegen die einseitigen Beratungen in Osnabrück; 2.
und 3. zur ksl., (kur-)bay. und schwed. Militärsatisfaktion (s. dazu auch [ Nr. 155 Anm. 13 ] );
[4.] über die Autonomie in den ksl. Erblanden.
Conclusum aller dreyen reichsräthe in § „Tandem omnes“, den 8. Maii
1648
Der Text dieses conclusum wurde beigelegt (s. Textvariante S. 55 Z. 11f), stammt demnach
sicherlich vom Kurmainzer Reichsdirektorium und wurde entsprechend nach neuem Stil
(auf den 8. Mai 1648) datiert. Da die „Meinungen“ aus Münster erst vom 18. Mai 1648
Tag stammen (s. letzte und vorletzte Anm.) und sich erst bei Hinzurechnung der Voten
aus Münster ein Gesamtbeschluß ( conclusum ) aller drei Reichskurien ergab, hätte ein
conclusum aller drei Reichräte auf den 18. Mai 1648 datiert werden müssen. Der Beschluß
wurde jedoch in der hier edierten Form bereits am 9. und 10. Mai 1648 den Ksl. und
Schweden übergeben, bevor die „Meinungen“ des FRM und SRM vorlagen (s. Nr. 148
Anm. 10 und 11). Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich nicht um einen ‚Beschluß aller drei
Reichsräte‘, sondern um einen Beschluß der Teilkurien in Osnabrück.
Ist bey der zwischen den stenden des Reichs gehaltener re- und correla-
tion vor guth ahngesehen, verglichen und darauff geschloßen worden, daß,
soviel oberwehnten § „Tandem omnes“ belanget, die herren Keyßerlichen
abgesandten zwahr umb admittirung einiger temperamentorum glimpflich
zue belangen, in fernerer deren verweigerung aber die stende des Reichs
ihrer Keyßerlichen majestät, was sie diesfals und sonsten in dero erbkönig-
reich und -landen verordnen wollen, einige ziel oder maas zue geben
oder auch dieses paragraphi halber weiter in sie zue setzen nicht gemei-
net seyen, sondern es allerdings bey dem Keyßerlichen aufsatz
Art. I–V KEIPO6 1648 II 8, praes. 1648 II 8, hier Art. IV ( Meiern IV, 956f. , fünfter, sechster und
siebter Absatz, beginnend Tandem omnes & singuli, Et haec quidem, A dicta tamen ); s.
[ Nr. 145 Anm. 7 ] .
dert verbleiben, dieser, der reichsständ abgefaster, einmütiger schlus auch
per deputatos denen königlich Schwedischen insinuiren und sie erinnern
zue laßen, damit die hochlöbliche cron Schweden in diesen paragraphum
uff maas und weise, derselbe a parte Caesareanorum projectirt worden,
auch willigen und derentwegen den krieg nicht continuiren, consequenter
den hochstnötigen frieden hindern wolten, mit diesem anhang, das, wann
bemelter § „Tandem omnes“ uff mas, solchen die herren Keyßerlichen
begehren, subscribirt seyn werde, alsdann allerhöchstgedachte Keyßer-
liche majestät in nahmen der gesambten reichsstend in schrifften inter-
cedendo allerunterthänigst belangt werden sollen, dero ahngebohrne[n]
Keyßerliche[n] clementz nach die milde der schärffe vorzuezihen undt
denen, so sich annoch gravirt befinden, einige gnade wiederfahren zue
laßen etc.