Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
318. Nassau, Auersperg, Krane und Volmar an Ferdinand III Lengerich 1644 Juli 12
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Lengerich 1644 Juli 12
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 47a, Konv. B fol. 250–256’, 258–259’, 261–263’ = Druck-
vorlage – Konzept: ebenda Fasz. 92 III nr. 326 b fol. 55–63 – Kopie: ebenda Fasz. 92
III nr. 328 fol. 68–81’; KrA Fasz. 152 fol. 373–384’.
Abreisedrohung der schwedischen und französischen Gesandten. Schwedische Beschwerden über kaiser-
liche Soldateska. Vergleichsvorschlag der Vermittler wegen der Vollmachten. Französisches Memo-
rial über ihre Vollmacht. Konferenz der Kaiserlichen und der Spanischen in Lengerich: Zuziehung
Dänemarks zu den Verhandlungen, französische Abänderungswünsche der kaiserlichen Vollmacht,
Unterschrift der französischen Vollmacht, Übergabe der beiderseitigen Propositionen, Translation
der Osnabrücker Verhandlungen nach Münster, Vergleich einer neuen Vollmacht.
Ewer Römisch Kayßerlichen Mayestät haben wier, graff von Naßaw undt
Volmar, in unserer jüngsten, vom 8. dieß auß Münster abgangener aller-
unterthänigsten relation
Vgl. [ nr. 306 ] .
unß deroselben allergnädigste resolution mit ehistem wurde vonnöhten sein,
sondern auch dabey noch weiter angedeütet, daß wier darvon deroselben
Kayserlichen zue Oßnabrüg, wie zumahln den Spannischen gesandten zu
Münster communication gethan undt unß mit denselben, an einem loco
intermedio zusammenzukommen undt von dieser materia zue berahtschla-
gen , verglichen hetten.
Nun haben sich die herrn mediatores noch an ermelten tag nach abgefer-
tigter post zu unß verfügt undt unß vorgehalten, wie daß ihnen von den
Französischen gesandten wehre angezeigt worden, eß hette sich newlich
der Schwedische gesandte Salvius bey seinem alhiersein starkh erklagt, sie,
Schwedische, hetten sich numehr ein guete lange zeit in Oßnabrüg vergeb-
lichen auffgehalten undt von den Kayßerlichen gesandten nit so viel erhalten
können, daß sie sich zu auffweisung ihrer habenden vollmachten verstehen
theten. Unterdeßen wehre gleichwohl der orth selbst melancolisch, undt
hetten sie auch daselbst so volkommene sicherheit nicht, daß sie ohne gefahr
auß der stadt einigen spaziergang vornehmen möchten, seitemahln des
inhabers des erzstiffts Brehmen kriegsvolkh gar leicht biß an dieselbe gegendt
streiffen undt anschläge auff sie machen könten. Dahero ihnen auch nicht
gelegen sein würde, sich der enden länger sämbtlich auffzuhalten, sondern
entschloßen wehren, zwar einen auß ihnen in Oßnabrüg zu laßen, in übrigen
aber sich nach Hamburg zu begeben undt gleichwohl daselbst zuzuwarten,
wann eß den Kayserischen dermahlen gelegen sein werde, mit auffweisung
der vollmachten fürzugehen. Dieße resolution undt meinung nun müsten
sie, die Franzosen, auch beyfallen, dieweilen ihnen alhier gleichmeßiger
aufhalt bejegnen thue undt ganz wieder beeder cronen reputation und
hochheit laufen thete, ihre vornehmbste ministros mit verlust der kösten
undt der zeit an diesen örttern ferner vergebentlich auffwarten zu laßen.
Wo also der sachen nit anderst geholfen, würden sie benöhtigt sein, sich
auch zum abreisen fertig zu machen undt wenigist einer unter ihnen seinen
abzug zu nehmen. Sie seint alzeit erbietig gewesen wie noch, ihre volmacht,
soweit es der vernunfft gemeeß sein könte, zu verbeßern, wann allein
solches von den Kayserischen ebenmäßig geschehen undt zu Oßnabrüg die
extraditio vollnzogen würde. Wann aber solches die Kayserischen nicht
thuen wolten, hetten sie keine uhrsach, länger zuzuwarten, sondern wolten
mitsambt den Schweden an die reichsdeputation zu Frankfurth schreiben
undt derselben die uhrsachen, warumben sie zu dieser resolution wehren
bewegt worden, vor augen zu stellen.
Alß sie, mediatores, nun hierauf geandtwortet, daß sie biß daher von unß
nit vermerken könten, wier dieses werkh, die vollmachten betreffendt, in
einige weitleüftigkeit zu ziehen gedächten, dann wier ja noch jungstens
unsere einwendungen wieder ihr, der Franzosen, vollmacht ganz beschei-
dentlich undt schlechterdingen durch ein kurzes memorial wiederhohlt
hetten, ihnen würde solches abreisen gar nit wohl, sondern in ansehung,
ihre plenipotenz außdrükenlich dahingestelt, daß einer ohne den andern in
diesem friedenswerkh fortzufahren nit bemächtigt, dahin aufgenommen
werden, daß sie diesen congressum mit der that selbst zu brechen undt zu
zertrennen begehrten, hetten sie endtlich ihr mainung ebenmeßig durch
ein kurzes memorial dergestalt eröffnet, daß sie sich erbietig gemacht, wann
die aufweisung der vollmachten zu Oßnabrüg würde erfolgt sein undt die
Kayserische und Spannische gleichergestaldt, waß in ihrer vollmacht
ermanglet, ersezen theten, auch an ihren orth solche emendation zu
erstatten.
Dieses wurde unß also durch den herrn nuncium vorgetragen. Dehme folgte
aber alßbaldt der Venetianische bottschaffter, reassumirte diesen vortrag
mit mehrerer außführung undt sagte neben anderm, der Salvius hette sich
sonderlich erklagt, obwohl er undt der Oxenstirn unlängst den Kayserlichen
gesandten zu Oßnabrug schrifftlich zu verstehen geben
Vgl. [ nr. 275 ] und [ S. 522 Anm. 3 ] .
die Kayserliche soldatesca etliche thatenhandlungen unterstanden worden,
so dem praeliminaraccord zuwieder, so wehren sie doch hierüber biß dato
keiner andtwortt gewürdiget worden, welches sie nicht unbillig zum
höchsten zu empfinden hetten. Den Heßischen deputatis wehre newlich ihrem
nach Caßel mit einem vidimirten exemplar Kayserlichen salvi conductus
abgefertigten botten das obgehabte paquet brief von der Kayserlichen be-
sazung zu Wefelsburg abgenommen und gleichwohl hernach wiederumb
zugestelt worden. Dem monsieur Servient hette newlichst einer von adell
des landes einen seiner diener, so mit allerhandt kuchelspeisen nach Münster
abgereist, unterwegs, ungeacht vorgezeigten paßzeddels, auf offener straßen
angetastet undt ihme die pistolen an kopf gesezt, wo der auch sich nit vor
mein, grafens von Naßaw, diener außgeben, dörfft er wohl seines lebens
nit sicher gewest sein.
Diesem allem nach sezten beede herrn mediatores den schluß ihrer redt
dahin, sie hetten nun diesem werkh mit allem fleiß nachgedacht, ob doch
nit einig mittel zu finden, daß die handlungen in einigen fortgang möchten
gebracht werden können; begehrten demnach von unß zu vernehmen, ob
wier so viel authoritet und gewalts hetten, daß wier unß durch ihr vermit-
lung einer gewißen minuta oder formula der vollmachten, wie die von ein
undt andern intereßirten theils gesandten zu erstatten de communi consensu
vergleichen möchten, also undt dergestaldt, daß ein solche verglichene
formula innerhalb einer bestimmenten gewißen zeit von allerseits princi-
palen confirmirt undt die newen vollmachten darnach außgefertigt undt
eingeschickt werden möchten, welche formb dann auch künfftig zu Oßna-
brüg zu beobachten und selbige vollmachten ein- und anderntheils darnach
außzufertigen wehren; inzwischen aber hette die extraditio daselbst gleich-
wohl noch ferners in suspenso zu verbleiben. Sobalt sie nun solche erclärung
von unß haben köndten, wolten sie die Franzosen ebenmeßig umb ihre
erclärung anlangen undt alsogleich ein concept vergreiffen und, wie man
sich darüber vergleichen möcht, handlung pflegen.
Hierauf hat der Venetianische bottschaffter das Französische memorial selbst
verlesen undt folgents unß nochmaln absonderlich zu lesen, doch mit dem
fürworth, daß ers allein auß gueter wohlmeinung, nit aber in formb einer
veranlaßeten communication thete, weiln unser memorial den Franzosen
auch nit wehre übergeben worden, zugestelt. Deßen inhalt ist nun kürzlich
dahin gerichtet: Im eingang sagten sie, eß wehre männiglich bewust, daß
ihre vollmacht dergestalt ausgefertigt worden, daß darwieder mit fueg
einiger mangel nit köndte eingewendet werden, wie sie dann solches den
herrn mediatorn zum öfftern erwiesen hetten undt noch ferrer einen jeden
der billigkeit liebhabenden zu erweisen getraweten. Deßen ungeacht, nach-
dehm sie vernehmen müsten, alß wolte darwieder an seiten der Kayserischen
einige ungelegenheit angezogen werden, derentwegen man zue weitteren
friedenshandlungen nit solte fürschreitten mögen, so seyen sie an ihren orth
iederzeit willig und bereit gewesen wie noch, alles daßjehnige zu thuen
und zu laisten, waß zu beförderung dieses hochnohtwendigen werkhs
immer dienstlich sein möchte; wolten sich demnach erbohten haben, ihre
vollmacht so weit, alß es der vernunfft gemees zu sein erachtet werden
könte, zu verbeßern, doch dergestaldt, daß offtbedeütermaßen die ausliefe-
rung der vollmachten zu Oßnabrug forderist auch vorgenommen und zu-
mahln an seiten der Kayserischen, waß in ihrer vollmacht mangelbahr
erfunden, gleichergestaldt verbeßert werden; und wolten sie an ihrem orth
sich gern einer gewißen formb de communi consensu vergleichen, auch
darüber innerhalb einer bestimbden zeit von ihrem könig die ratification
undt neue umbgefertigtes diploma mandati einbringen.
Wier haben auf diese angehörte proposition nach genommenem kurzen
bedacht den herrn mediatorn förderist umb die beschehene communication
undt darbey erscheinende sorgfältigkeit gebührenden dankh gesagt, im
übrigen aber geandtworttet, daß unß obgelegen wehr, unß in unseren
instructionibus zu ersehen, zumahln mit Ewer Kayserlichen Mayestät Oßna-
bruggischen gesandten hiervon unterredt zu halten, gleichwohl darbey
nit unterlaßen zu erinnern, daß weder die Schweden noch die Franzosen
einige rechtmeßige uhrsach nit hetten, sich der verzögerung halber gegen
unß oder unsern collegis zu erklagen, allermaßen schon zu mehrmahln
mit umbständen wehre angezeigt worden; so seyen auch die vom gegen-
theil angezogene verfahrungen solcher wichtigkeit nit, daß sie darob so
hoch sich beklagen solten, dann sonderlich die Schwedisch auff ihr an
die Kayserliche gesandten zu Oßnabrüg geschehene schriftliche antung
wehre zwar nit in schrifften, doch mündtlich, wie eß damit beschaffen,
beandtwortet worden; wier an unserm orth würden nit unterlaßen, bey der
Kayserlichen soldatesca allen dergleichen ungelegenheiten bestes fleißes
fürzukommen.
Dem allen nach haben wier, von Ewer Kayserlichen Mayestät zu den
Münsterischen auch Oßnabrüggischen tractaten verordtnete, sambt den
Spanischen gesandten unß auff gestrigen montag, den 11. dieß, alhier zu
Lengeringen in der graffschafft Decklenburg zusambengethan undt nit allein
diesen nehst hieob gesezten newen vorschlag der mediatorn, sondern auch
die in unser vorgehenden relation angezogene puncten nach nohtturfft
berahtschlaget undt darauffhin Ewer Kayßerlichen Mayestät in einem undt
anderm unsere gehorsambist unmaßgebliche bedenken und guetachten, wie
hernach folgt, sambtlich zu überschreiben unßerer schuldigkeit zu sein
ermeßen.
Undt sovil erstens anlangt, daß, wann die Französische und Schwedische
gesandten die parola von sich geben theten, die königliche würde zu Denne-
markh alß ein interessirte partey, nit aber alß interpositorn bey diesen uni-
versalfriedenshandlungen auch zuzulaßen, alßdann die extradition der voll-
machten zu Oßnabrug ohne weittern auffhalt vorgenomben werden solte,
obwohl durch den leztern vorschlag der mediatorn dieser frag nit mehr
vonnöhten zu sein scheinet, so haben wier doch in eventum, selbige noch-
maln auf die bahn gebracht werden möchte, nicht vor thuenlich erachten
können, daß man darin in einigerley weiß oder weg einzuwilligen haben
solten, seitemahln eß das ansehen, alß wann man den könig in Dennemarkh
maaß undt ordtnung vorschreiben wolt, in waß qualitet er den friedens-
handlungen beyzuwohnen, undt der gegentheil hierauß wohl anlaß nehmen
würdt, Ewer Kayserliche Mayestät selbst gegen ihme unguetlich anzugeben,
alß wolten sie selbst sein interposition ausschlagen und ihme zu einer partey
machen helffen, da man noch nit wißen kan, waß hierunter sein will undt
meinung sein möchte. Undt da man eß gleich bey den gegentheil so weit
bringen solt, daß die beyziehung seiner königlichen würde ohne unter-
schiedt , wie eß dern alß interpositorn oder alß partey belieben thet, zu
verstehen, so wehre iedoch auch dieses nit anzunehmen, weiln man in sorgen
stehen muß, daß sie vielmehr sich zu absonderlichen tractaten mit Schweden
vermittelst der Französischen und Holländischen interposition alß sich
weiters dieser universalfriedenshandlung anzunehmen, verstehen möchten.
Bey der andern frag, da die Franzosen für einen mangel anziehen, daß in
Ewer Kayserlichen Mayestät unß gegebenen vollmacht die worth „ con-
foederatis et adhaerentibus“ allein im eingang narrative gesezt, folgents aber
außgelaßen undt die begewaltigung alleine auff unßere mit den Französi-
schen plenipotentiarien führende handtlung gerichtet seyen, finden wier
sehr bedenklich, die von ihnen begehrte verenderung undt extension ein-
zuwilligen , seitemahln unsers ermeßens eß bey der praeliminarhandlung und
crafft derselben für solche sonderlich dem heyligen Römischen reich anver-
wandte confoederatos et adhaerentes von Ewer Kayserlichen Mayestät
ertheilten paßbriefen die meinung nit gehabt, daß sie darumben sich mit
den Franzosen für ein gesambte parthey wieder Ewer Mayestät darstellen
undt in solcher formb mit ihnen tractirt werden solten, sondern daß sie
gleichwohl bey den congressibus erscheinen undt pro interesse ad tractan-
dum admittirt werden mögen; undt hielten demnach darfür, daß man dieser
extension, soweit immer müglich, sich enthalten, und, wo ie anders die
Franzosen nit darvon abweichen wolten, doch Ewer Kayserlichen Mayestät
viel rahtsamber sein solte, unß für solche tractaten mit der cron Frankreich
adhaerentes und confoederirten, sonderlich, die reichstände seint, mit einer
absonderlichen vollmacht zu versehen.
Waß dan drittens anlangt, daß die Franzößische vollmacht allein unter des
königs tittul undt nahmen ohne anderwärtige subscription der königlichen
vormundtschafft außgefertiget, weiln wier auß unterschiedtlichen discursen
der herrn mediatorn verspüren, daß die Franzosen von solchem stylo nit
abweichen, sondern sich dahin beziehen werden, daß es ein communis
observantia sey und in allen mit außwertigen ständen in Italia, Hollandt,
Engelandt und anderswo führenden pactis, contractibus, legationibus der-
gestaldt gehalten, von Ewer Mayestät selbst die ratificatio praeliminarium
undt die salvi conductus in gleichmeßiger formb angenomben worden, so
erachten wier, daß, wann man sich mit ihnen einer newen vollmacht ver-
gleichen thuet, man auch inständig darauff dringen soll, daß die nit nur
unter des königs titul und nahmen, wie anvor ratificirt undt außgefertiget,
sondern auch, zumahlen alsogleich des parlaments ratification damit ein-
gebracht werden solle, wo dießes aber bey außfertigung dieser ernewerten
vollmacht nit zu erhalten, daß doch in alleweg sie cavirt und versehen wer-
den , daß die friedenshandlung, wann die entlich zum beschluß kombt, auch
zugleich von den parlament undt der königlichen vormundtschafft, alß der
königin undt dann ihro assistirenden rähten, dem herzogen von Orleans,
princen von Condé undt cardinal Mazarini ratificiert undt unterschriebn
werden sollen. Dann eß dienet die gleich anfangs undt bey umbfertigung
des gewalts begehrende ratification des parlaments neben andern auch dahin,
daß man hierdurch etwaß gueten willen bey dem parlament gewinnen mag,
wann selbiges wahrnimbt, daß Ewer Kayserliche Mayestät deßelben aucto-
ritet in acht halten undt nit übergangen haben wollen. Eß haben auch die
Franzosen sich dieser parlamentischen ratification soviel weniger zu ent-
schütten , weil sogar die vom verstorbenen könig hinterlaßene vormundts-
disposition selbst durch daß parlament ratificirt und solennisirt werden
müsten. Hochnohtwendig aber ists, die uhrsachen, dieweil wier vernehmen,
daß die Franzosen insgemein vor ein maximam halten, waß durch die waffen
gewonnen, anderst nit, dann für solche güter, welche der cron incorporirt
sein sollen, zu schäzen sein, consequenter auch ohne des parlaments, alß
durch welches die status regni repraesentirt werden, consens nicht wieder-
umb denn vorigen possessorn restituirt werden können, weil man solche
restitution pro alia natione honorum regni erachten thet
Vgl. dazu APW [ I 1 nr. 12 S. 161–189 ] sowie F. Dickmann , Richelieu.
Da eß nun zum vierdten zum anfang der haubttractaten selbst komben solt,
da befinden wier, vor allen dingen dahin zu sehen sein, in maßen unß auch
unsere instructiones dahin weisen thuen, daß förderist allein die praeten-
siones , so den statum der feindtlichen cronen selbst berühren thun, in
handlung gebracht undt daraufhin unsere proposition, die wurde nun
absonderlich oder auff den von den mediatorn beschehenen vorschlag zu-
gleich undt zu einer zeit neben des gegentheils ihnen, mediatorn, übergeben,
in terminis meris generalibus auff den Regenspurgischen frieden
Vgl. [ S. 400 Anm. 3 ] .
deßelben beobachtung gerichtet werden sollen.
Betreffendt zum 5. die translation der Schwedischen tractaten nach Münster,
da ist zwar von den mediatorn hievon noch nichts proponirt worden; eß will
aber iedoch das ansehen haben, daß die gegentheil damit umgehen thuen,
undt scheint gleichwohl, daß ein solches in mehr weg nit zu wiederfechten
wehre, dann hierdurch wurde man sich Ewer Kayserlichen Mayestät hoff
umb etwas mehrers annähern, die verlängerung undt weitleüfftigkeit bey
den expeditionibus mit hin- undt wiederschicken vermeiden; die von zwey-
erley verschiedene orth erforderte deputationes und mehrere unkosten
wurden abgeschnitten und eingezogen; man hett sich weniger anfangs bey
den protestirenden, weiln in Münster alles eyferig chatholisch ist, zu befah-
ren; die geheimbnuß der canzleyexpeditionen würde leichter zu behaubten
sein, undt in summa, die hoffnung wehr, daß man viel ehender zu einen
völligen friedensschluß gelangen kunte. Sodann würden die Schweden be-
nötigt werden, Oßnabrug wieder zu besezen; weil sie aber derzeit mit
gnungsamben völkern nit versehen, würde man desto beßere gelegenheit
haben, diesen plaz wiederumb in Ewer Mayestät undt des reichs gehorsamb
zu bringen. Hingegen ist aber auch zu bedenken, daß diese translation ohne
des königs in Dennemarkh vorwißen undt miteinwilligen nit wohl würde
verstattet werden können, sonderlich da er etwan, sich der interposition
uf einige weiß oder weg wiederumb zu unterfangen, vorhabens sein solte.
Nit weniger stehet zu befahren, wann die Schweden zu Münster für ihren
hoffstadt ein religionsexercitium, wie nit zue zweiffelen, einführen wolten,
daß unterm schein, den gottesdienst zu besuchen, die protestirende reichs-
ständt desto mehrern anlaß hetten, ihre heimbliche conventicula undt prac-
tiquen mit denselben zu halten undt anzustifften. Das vornehmbste bedenken
aber bestehet in dehme, daß Schweden solche translation auß dieser beson-
deren ursach suchen thuet, damit man umb soviel mehr veranlast werde,
sich in handlung des friedens mit Schweden ebenmeßig der Venetianischen
interposition zu gebrauchen, welches wier aber auß vielen uhrsachen Ewer
Kayserlichen Mayestät nit einrahten können: Dann erstlich, wie unschwer
zu erachten, daß ein hochlöblich churfürstliches collegium hierzu eben-
meßig nit gerne verstehen werden, |:so hat man sich zum anderen in puncto
religionis, unnd was das Schwedische interesse anlangt, gegen dieser repu-
blica einigen vortheils nit zu getrösten, weil die allzeit die ragion di stato
der religion vorzuziehen pflegt unnd in causis status gegen unnd wider
Ewer Kayserlichen Mayestät, dero hochlöblichen hauß und das Römische
reich eben die maximas füehren thuet, welche die feindtliche cronen ihnen
selbst auch fürgesezt haben. Es würdt drittens fast die summa aller dieser
friedenshandlungen, weil die zum mehreren theill mit dem interesse der
protestierenden reichsstende oder auch anderen außwerttigen uncatholi-
schen potentaten und republicis vermischt seindt, allein bey dem Vene-
dischen pottschaffter, welcher ohne das sein affection mehr auf die gegen-
seithen scheinen last, stehen, unnd der herr nuncius apostolicus, alß der
mit den sachen, so die widrige religionspartheyen berüehren thuet, weder
directe noch indirecte nichts zu thuen haben will, mit seiner mediation, ob
er gleich solte Ewer Kayserlichen Mayestät interesse gerne befürdert sehen,
schlechte auctoritet haben auch wenig fruchten mögen:|.
Daß aber Ewer Kayßerliche Mayestät aus diesen undt andern dergleichen
ursachen die Venetianische interposition per expreßum außschlagen solten,
hat auch nit geringe bedenken auf sich, dahero unsers erachtens vieleicht
ein mittel sein möchte, daß Ewer Kayserliche Mayestät auff den fall, ie solche
translation solte ins werkh gerichtet werden, bey Dennemarkh unterbawen
ließen, damit von daselbsther die erklärung erfolgte, wie eß sein königliche
würde nit verstatten könten, daß in denn friedenstractaten zwischen Ewer
Kayserlichen Mayestät undt Schweden einige andere mediation zugelaßen
werde, dann solches ihnen, alß die dieß officium hievor mit allerseits inter-
eßirten gueten belieben getragen, deßen aber ungutlich wehren entsagt
worden, zu nit geringem defect undt verkleinerung gerahten wolte, sondern
daß sein königliche würde zu vermeidung solcher consequenz vor das
beßere achten, daß solche tractatus ohne einige formbliche interposition,
allein durch tertias personas geführt werden solten, welchenfalls von Ewer
Kayserlichen Mayestät dann sich gegen der republica desto leichter zu ent-
schuldigen undt der unglimpf oder unwillen, so dieselb faßen möcht, auff
den könig zu beruhen haben würde. Seiner königlichen würde wehr hiebey
auch einzubilden, daß diese republica, wo sie durch solche mittlung auch
einen zutrit zu den Dennemarkischen handlungen contra Schweden gewin-
nen solt, wegen der commercien vermutlich sich mehr an die Holländische
interesse, so die wegen der schiffarten in die Ostsee haben, henken undt den
Dennemarkhischen nit wenig zuwieder, hingegen aber der cron Schweden,
alß welche allem ansehen nach auch mit der zeit einen statum popularem
oder wenigist aristocraticum zu formiren gedenken, mehr beyfällig sein
würde. Eß seint aber die Spanische bey diesen puncten simpliciter der
mainung, daß in solche translation nit allein auß diesen erzehlten ursachen,
sondern auch darumben nit einzuwilligen, weil |:der nuncius apostolicus
bey solcher beschaffenheit viel operationes ratione religionis machen möchte,
derentwegen man mit Schweden und denen protestierenden desto weniger
zu einem schluß unnd frieden gelangen khönte, wie dergleichen anno 1630
zu Regenspurg auch geschehen
wan er schon nit zu der mediation admittiert, nur soviel desto mehr aller-
handt böse officia uf der gegenseithen zu practicieren gelegenheit haben
wurde, da dann auch sonderlich zu bedenckhen were, das man der republica
zu Venedig ministris die occasion nit an handt geben laß, das sie ihnen
dieiehenige geschäffte, welche die mit dem hochlöblichen hauß Österreich
in controversie stehenden reichsstende betreffen, zu viel einbilden:|.
Waß also die von denen mediatorn an unß gesezte frag undt vorschlag
von vergleichung einer neuen gewaltsformb anlangt, da haben wier keines-
weges rahtsamb finden mögen, daß wier unß deßen entschuldigen, diesen
modum außschlagen undt vörderist auff erhohlung weitern befelchs be-
ziehen solten, in betrachtung, solches von denen mediatorn ganz ungleich
außgedeütet werden und Ewer Kayserlichen Mayestät soviel mehr die
unguetliche zulag auffwachsen möchte, alß begehrte man ihrerseits die
sachen auff den langen banckh zu spielen; undt demnach dafür gehalten,
daß wier crafft deßen, waß Ewer Kayserliche Mayestät unß von verbeßerung
der vollmachten in der haubtinstruction vom 15. Julii anno 1643
APW [ I 1 nr. 26 ] und [ nr. 27 ] .
liter undt dann in specie die anizt befundene mängel betreffendt, in dero
gnädigsten resolutionibus vom 10. und 17. Maii auch 15. Junii
[ Nr. 251 ] , [ nr. 263 ] und [ nr. 287 ] .
gnädigist anbefohlen, gnungsamb instruirt undt bevolmächtigt sein, von
solcher vergleichung einer gemeinen formb der plenipotenzen auff ratifica-
tion zu handeln, unß auch deßen gegen den mediatorn, soviel die Münste-
rische handlung anlangt, zu erbieten, zwar aber dabey, daß solche formb
auch künfftig zu Oßnabrug observirt undt derselben gemeeß die pleni-
potenzen gegeneinander auffgezeigt werden möchten, unß in einige ver-
bindtligkeit nit zu erclären, sondern eß allein dahin zu sezen haben solten,
daß verhoffentlich Ewer Kayserliche Mayestät, wann eß künfftig zu auff-
weisung der vollmachten zu Oßnabrug kommen soll, ihro nit werden ent-
gegen sein laßen, die vollmacht der ihrigen auch auff die zu Münster ver-
glichene formb zu richten. Eß solle aber dieß unser erbieten dergestalt undt
mit dieser verwarnung geschehen, ob wier zwar unsere vollmacht also
eingericht und verfast zu sein wüsten, daß daran einiger defect mit billig-
keit nit könte desiderirt werden, zumahln die herrn mediatores selbst hievor
gegen unß andeütung gethan, von den Franzosen vernommen zu haben,
daß sie wieder solch unsere vollmacht nichts einzuwenden hetten, so wolten
wier unß doch diesorts in causa communi von dem gethanen vorschlag
nicht sündern undt gern ein solche newe formulam mandati vergleichen
helffen, doch daß unß in substantialibus kein veränderung zugemuhtet
werden solle.
Wann nun hierauff die vergleichung eines concepts vor die handt genom-
men , so werden wier unß demjehnigen, waß Ewer Mayestät gnädigste
befelch außweißen thuen, gemeeß zu erzeigen undt wegen ein- undt anderer-
seits fürfallender streitigen meinungen ieweils, wann eß die nohtturfft
erfordert, zu einhohlung mehreren befelchs gnungsambe zeit zu gewinnen
haben. So wirdet man auch inzwischen des königs in Dennemarkh endtliche
erklärung vernehmen undt dehnen zu Oßnabrug in puncto extraditionis
auch andern anhengenden difficulteten abhelffen mögen. Welches alles wir
also mit den Spanischen gesandten conferirt, sie auch durchaus ihnen, außer,
waß hieoben wegen der transaction vermerkt würdet, belieben laßen.