Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Rezepisse auf Nr. 59. Nun zweifeln wir nicht, ihr werdet immitels unßere
befelchschreiben vom achten und ailfften diß monats empfangen und
darauß sowohl als den vorigen vom fünffzehenden Februarii, ein- und
achtundzweinzigisten Martii negsthin unßere intention zu gnüegen ein-
genommen und begriffen haben. Wir hetten unß auch bey so bewandten
sachen, da ihr der stendt selbsteigene erklerung und beliebung, ia vermüg
ewers iezt eingeschickten protocolls die willkuhr einer eventualabhandt-
lung ersterwehntes § „Tandem omnes etc.“
Vgl. [Nr. 49 Anm. 4] .
Altenburgische gesandten vor eüch gehabt, nimmermehr einbilden kön-
nen, daß ihr dannoch zu einem widerigen eüch so leicht und unbedacht-
24–25 überschriebene ursachen] Das Gutachten ergänzt hierzu (fol. 84): es seindt aber die-
selben ursachen in effectu allerdings dieienigen, so mehrmahls der Vollmar schon in an-
tecessum angeführt [ vgl. Nr. 56] und Euer Kayserliche Mayestät in iüngster audienz
[ Bezug auf das Gutachten deputierter Räte von 1648 IV 10 und 11 sowie auf den Be-
schluß im Geheimen Rat von 1648 IV 11 (vgl. Nr. 74)] für unerheblich und nachtheilig
funden.
bene ursachen uber die von den Sachßen Altenburgischen und Braun-
schweigischen Lünenburgischen abgesandten vorgeschlagene mittel, 1.
entweder in die begehrte suspension zu willigen oder 2. ein eventual-
handtlung über vorbedeutten § „Tandem omnes etc.“ fürzunehmen be-
trifft und dz ihr umb derentwillen dz erste für dz beste gehalten, solches
können wir einmahl nit vor genuegsamb und erheblich achten. Dan wan-
gleich die Schweeden bey der vorgeschlagenen eventualbehandlung mehr-
besagten paragraphen darauf getrungen hetten, daß den restitutis in un-
sern erbländern libertas conscientiae et exercitium religionis privatum do-
mi, publicum vero foris neben restitution der güetter solten zuegelassen
werden, darauß freylich wohl ein grosses praeiudicium tam publicum
quam privatum entstehen müeste , so seyt ihr doch darumb nicht schul-
dig, auch, wie ihr selbst bekennet, nicht bemechtigt gewesen, dasselbe
einzugehen oder zu bewilligen, sondern ihr hettet bey ewerer gemessenen
instruction verbleiben und euch ein vor allemahl entschuldigen sollen, das
eüch nit erlaubt, hierinnen ichtwas mehrers, alß berait geschehen, nach-
zugeben, entzwischen gleichwohl umb soviel mehr abnemmen und eüch
darnach richten können, was dan eigentlich ihr intention sey und wohin
solche ziehle, bevorab nachdem ihr der catholischen und protestirenden
beyfahl, in specie des churfürstlich Bayrischen abgesandtens zeügnus, für
euch gehabt, das ihme bewußt, daß ihr dißfahls weitter nit
13 gehen dörffet] Im Gutachten folgt (fol. 85–85’): vermög iüngst einkommenen und im
gehaimben rath damahls abgelesenen Osterreichischen protocoll für sich gehabt und
ihnen besag ihrer iezigen relation die Kayserliche resolution de dato 21. Martii [ Nr. 44]
gleich darüber eingelangt, in deren ihnen auf ihren ersten bericht vom 9. ciusdem [ Nr.
32 ], als ihnen zugemuthet worden, den punctum autonomiae in den erbländern auf einen
reichstag zu verweisen, diese formal andtwortt wiederfahren: „allermassen ihr nun wol
und recht gethan, daß ihr den punctum autonomiae in unsern erbkönigreich und landen
nicht habt wollen auf einen reichstag remittiren lassen, also ist unser gnedigster befehl,
daß ihr bestendig darauf verharret, und wir seindt auch nit gesonnen, nachdem bey die-
sem tractat das werckh einmahl in handlung kommen, daß es remissive erst auf einen
reichstag seine endtschafft haben soll erreichen“, welches nun ingleichen bey dem
puncto amnistiae, weil derselbe dißfalls von dem gegentheil, weill mit der autonomia
confundirt und eingeflochten w[o]rden, hette in acht genommen werden sollen.
Daß ihr dan vor’s ander meldet, wan ihr auf der negativa bestanden weret,
daß nothwendig ein bruch erfolgen müessen unnd die ursach dessen mehr
auf euch alß die Schweedische gelegt möcht werden, sonderlich weil viel
probabiles circumstantiae obhanden, daß zu einer anderen zeit diese ma-
terias mit mehrerm effect und unserm nuzen abgehandlet werden könte,
darumb ihr dan, weilln auß zweyen üblen das geringere zu erwählen, den
erstern vorschlag für den besten befinden, solches können wir abermahl
nicht finden, weil ihr nit allein im anfang dieses werkhs laut ewers pro-
tocolls vom achtundzwanzigsten Martii von den catholischen und meh-
rerntheils protestirenden den beyfahl gehabt, das ihr nit zu weichen noch
diesen passum zu der satisfactione militari hinaußzuweisen, sondern auch
die underhandler selbst eüch anheimb und freygestelt gehabt, welchen
weeg ihr auß beeden fassen und erwählen woltet, derowegen ia viel besser
und sicherer gewesen were, daß ihr den anderen erkiest hettet, bevorab
weill man durch selbigen alßbaldt den besorgten bruch verhüetten und
darüber zeit genueg zu erwarttung unnser anderwertlichen Kayserlichen
resolution und bevelch gewinnen können. Und dafern ia ein solche gefahr
auf dem verzueg gewest were, daß ihr eylendts hierin zum schlues hett
greiffen müssen, ungeacht ihr doch selbst bekendt, das ihr alles so weit
von einzigen schlues findet, hettet ihr ia billich auf das allerwenigst der
beeden fürnembsten churfürsten Mainz und Bayern anwesende abgesand-
ten zu rath nehmen und derselben guetachtens pflegen wie auch derhal-
ben den Chursachs- und Brandenburgischen zusprechen künnen und sol-
len, sintemahlen eüch vorhin bewußt, wie beede ersten churfürsten lieb-
den sich gegen unß verobligirt, das wan der gegentheil sich mit dem hin-
außgegebenen proiect nicht contentiren lassen, sondern weiter in unß
tringen wolte, das unß sy darüber assistiren und zu einem mehrern nicht
bewegen helffen wolten
Zur kurbay. und kurmainzischen Versicherung der Unterstützung des Ks.s vgl. APW II A
[7 Beilage [1] zu Nr. 29.]
mit unsern eüch unter dato den funffzehenden Februarii gegebenen be-
felch nit eingestimbt haben und über alle zuversicht darüber ein ruptur
entstanden sein, so hette doch die schuldt derselben umb iezt angezoge-
ner ursachen willen nicht auf unß, sondern allein auf den gegentheil gelegt
werden können, und wir hetten alßdan fundatam intentionem gehabt,
beeder churfürsten liebden ihrer gegebenen parola desto stärkher zu er-
innern und die versprochene manutenenz umb soviel desto besser zu
urgiren, welches ebenmessig bey Chursachssen und Brandenburg ge-
schehen können, so aniezo viel schwerer hergehen wirdt, weil durch eür
unnothwendiges nachgeben daß fundamentum dieser zusammensezung
merkhlich geschwecht und geringen worden, nachdem ohne ihren rath
und vorbewust daß instrument verändert und ihr selbst dißfahls auß
dem proiect geschritten seyt.
So sehen wir auch nit, waß für probabiles circumstantiae fürhander sein
möchten, künfftiger zeit diese materiam mit besserm nuz für unß abzu-
handlen, dan die Schweeden werden bey dem puncto satisfactionis mili-
taris ebensowenig und noch weniger alß iezo von ihrem postulato wei-
chen, auch alßdan, wan alle andere puncten richtig und verglichen sein,
bey denen ständen des Reichs, sowohl catholischen alß uncatholischen,
leichtlich einen mehrern beyfahl haben, welchemnach auch ihrerseits diß
argument erfolgen wirdt, das wan dieienigen, welche ihre güetter verloren
umb deßwillen, das sy den Schweeden und ihren adhaerenten toga vel
sago bedient gewesen, noch geldt und recompens bekommen sollen, so
müessen sy noch viel mehr ihre güetter widerhaben, zumahlen sy umb
derselben und ihrer religion verlust willen sich zu den Schweedischen
diensten gebrauchen lassen. Item wan dieienigen, die gar keine güetter
under unß gehabt oder verlohren, nur destwegen, das sie den Schweden
und ihren confoederirten gedient, satisfaction haben sollen, so werden die
andere solche ihres vermeinens mit recht viel mehr zu praetendiren ha-
ben, dan derselben satisfaction bestehe haubtsachlich eben in hoc puncto,
daß sy ihre güetter und verlohrne recht und freyheiten in statu tam eccle-
siastico quam politico wiederbekommen, die satisfactio militiae aber sey
nur ein accessorium, und waß dergleichen argumenta mehr sein mögen.
Ist demnach mit der eingegangenen suspension die zeit nicht gewunnen,
sonder vielmehr verderbt und verlohren, weilen man dort, in puncto sa-
tisfactionis militaris, mit der amnistia in unsern erbländern viel schwerer
alß aniezo für unß fortkommen und vil weniger assistenz alß iezo haben
wirdt. Unnd wan nach der stände rath und willen eürem bericht nach
darzu sich doch expresse die wenigsten nit, sondern vielmehr ihr wider-
spihl verstanden, der punctus satisfactionis militaris nicht eher fürgenom-
men werden solte, alß wan alles andere ganz richtig und verglichen sein
würdt, so folgte nothwendig, das wir für unß kein frieden haben können,
es sey dan der soldatesca ihr contento gegeben, und das alßdan erst von
dieser amnestia solte gehandlet werden, welches ebensoviel auf sich trügt,
alß wan man noch keinen frieden hette, es sey dan, das wir in diesem
punct sowohl alß in den ander weichen, so wir doch nimmermehr thuen
werden.
Daß ihr zum dritten vermeinet, wan alles verglichen, so wurden die
stände nicht gestatten, das die Schweden allein wegen unserer erblanden
den krieg continuiren, auch sich von unß nicht separiren, und was der-
gleichen guetter hoffnung mehr sein mag, daß ist ein ungewisses argu-
ment und vielmehr von gar vilen das zu besorgen, wan sy ihre sachen
durch die tractaten richtig gemacht und erhalten, sy werden sich den
Schweden pro restituendis confiscatis weniger alß iezundt opponiren.
Wie unß nun bey diesen und mehr anderen umbstenden mehr alß einiger
bruch oder stekhen der tractaten schaden wurde, daß wir für andere und
zu deren befriedigung mit hinderlassung so vieler landt und leüthe, rech-
ten und gerechtigkeiten, auch cooperierung der cron Schweden in nume-
rum statuum et civium Imperii Romani concurriren und dagegen unnser
interesse in puncto religionis et superioritatis in unsern übrigen erbkönig-
reichen und -landen auf eine ungewisse handtlung so weit hinaußstellen
lassen solten und wir dahero in diese hindansezung nicht willigen können
noch wollen, also ist unnser nochmahliger gemessener unnd ernstlicher
bevelch an eüch hiemit, das ihr eüch in einigen punct weitter in tractat
nicht einlasset, weniger etwas schliesset oder underschreibet, es sey dan
offtbesagter § „Tandem omnes etc.“ wieder an sein rechten orth und
dem gedruckhten proiecto gemäß gebracht und unser intention, es ge-
schehe auch schon darüber ein bruch oder nit, welches wir alles dem All-
mächtigen bevehlen, gemeß zu grundt verglichen und sowohl alß andere
von den Schwedischen, protestirenden und eüch underschrieben worden.
251,20–252,23 ungewisses argument – außrichtung widerfahren] Das Gutachten führt hierzu
genauer aus (fol. 90–92’): das ist ein ungewisses argumentum und vielmehr das wider-
spiel zu besorgen, indeme notorium, das die fürnembste causa belli bey denen cronen
intrinsice diese ist, Euer Kayserliche Mayestät und dero haus zum wenigisten umb dieses
königreich wo nicht ganz zu bringen, iedoch in dennselben mit gewissen legibus und
pactis also einzeschrenckhen, das sie und ihr hauß dessen macht und cräffte sich bey
künfftiger zeit nit gebrauchen, weniger bey der bißher so lange zeit im Reich gehabten
succession stabiliren können, welchem finem ebenmessig etliche sowohl catholisch als
uncatholische stende suchen und destwegen, wan sie ihr emolumentum durch die friedts-
tractaten richtig gemacht undt erhalten, sich den Schweden pro restituendis confiscatis
weniger als iezund opponiren werden, sonderlich nachdem man [!] allen beiden quoad
regionem et religionem bey diesen tractaten zimblich were gethan und sich auf ihr
freundschafft oder assistenz alßdan und wan die noth des kriegs fürüber ist, nicht viel
mehr zu verlaßen sein wirdt. Und weil Euer Kayserliche Mayestät bereit iüngsthin diese
remission oder suspension improbirt und den gesandten unterm dato 11. dieses aller-
gnedigst anbefohlen [ vgl. Nr. 74], sie sein auch in tractat der übrigen puncten begrieffen,
wie sie wollen, so solten sie dennoch solche suspension wider zuruckhnemmen unnd vor
allen dingen darauf dringen, das es bey mehrangezogenem § „Tandem omnes etc.“
vorigen ergangenen gemessenen befehlen und resolutionen nach verbleiben möchte, es
erfolge auch darüber, was da wolte, undt nun ex antecedentibus ie lenger, ie mehr er-
scheint, das fast die Kaiserliche befelch und instructionen schlecht in acht genommen
werden, alß halten die gehorsambist räthe der hohen notturfft, sie deßwegen mit fürstel-
lung obiger motiven und umbstende nochmahls ernstlich zu erinnern und außdrück-
lichen dahin zu instruiren, daß sie sich in keinem einzigen punct weiter in tractat ein-
lassen, weniger etwas darinnen schliessen oder unterschreiben sollen, es sey dan offt-
besagter § „Tandem omnes“ wider an sein rechten orth gebracht und Euer Kayserlicher
Mayestät intention gemeß zu grundt verglichen und sowohl alß andern von beiden thei-
len unterschrieben worden. Da sie sich auch schon in andern puncten wurden mit den
gegentheilen verglichen haben, so wolten und könten dennoch Euer Kayserliche Maye-
stät umb dero ihres haußes dabey versirenden hohen interesse willen solches nicht rati-
ficiren, es sey ihr dan in diesem punct vorher behörige außrichtung widerfahren. Dan
das Euer Kayserliche Mayestät für andere zu deren contentirung und befriedigung mit
hinterlaßung so vieler landt und leüthe, rechten und gerechtigkeiten, auch cooptirung
der cron Schweden in numerum statuum et civium Imperii Romani concurriren und
dagegen ihr interesse in puncto religionis et superioritatis in ihren übrigen erbkönigrei-
chen und landen uf ein ungewisse handlung so weit hinausstellen lassen solten, das
würde ie mehr als einiger bruch oder stekhen der tractaten schaden, massen sie, gesandte,
es bey ihrer consultation selbst wohl erkant und daher desto weniger sich hetten von
ihrer ersten, recht gefasten undt von denen stendten mitbeliebten mainung auß fürcht-
samen gedanckhen dimoviren lassen sollen, zumahl Euer Kayserliche Mayestät biß dato
von continuation der friedtstractaten noch kein einiges relevium, sondern nur ein prae-
iudicium nach dem andern empfunden und einen alß den andern weeg darüber dem
gefehrlichen lauff der waaffen unterworffen bleiben müssen.
verglichen haben, wollen und können wir dennoch umb unßers haußes
dabey versierenden hohen interesse willen solches nicht ratificieren, es
sey unß dan in disem punct vorher behörige außrichtung widerfahren.
Und dieweilen ihr auch lauth ewers eingeschickten protocolli sub littera
B bey der Hesßen Casselischen satisfaction bey dem vorigen proiect
252,24–255,6 Und dieweilen – abwendig machen lasset] Zu diesem Punkt führt das Gutach-
ten aus (fol. 93–95’): So were doch besser und sicherer für Euer Kaiserliche Maiestät ge-
wesen, daß dero abgesandte dißfalls sich aller weitern mediation enthalten hetten und es
blößlich auf der interessirten chur-, fürsten und stände selbstaigenen willen ankommen
lassen, dan zu besorgen, daß dieselben sich darob beschwerth befinden und heunt oder
morgen in puncto autonomiae et religionis ebenmessig dasienige, was ieztgemelten herrn
landtgraf Georgen [ Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt] widerfahren, indem sie in
ihrem schreiben sub C [ Beilage C zu Nr. 59] diese betrohliche clausul angehenckht,
daß wan er nicht in deß gegentheils endtlich fürschläge willigen thetten [!], chur-, fürsten
und stände ins mittl tretten und dahin sehen würden, wie dem laidigen krieg dermahleins
ein ende gemacht und nicht durch dieses oder auch einig anders particular das Reich in
höchste gefahr deß völligen untergangs gesezt werden möchte, Euer Kayserlicher Maie-
stät und dero hochlöbliches hauß, wan sy sich nit in ihrem particular zu deß gegentheils
intention verstehen könten oder wolten, ex paritate rationis zuemuthen und bey sich
also argumentiren dürfften, hetten Eur Kayserliche Maiestät vermittelst ihrer gesandten
chur-, fürsten und ständen deß Reichs das ihrige umb deß gesuchten friedens willen ver-
geben können, so were ihnen auch nicht zu verargen, daß sie dergleichen zu ihrer endt-
lichen beruhigung an Euer Kaiserliche Maiestät begehrten. Und weil die Kayserlichen
gesandten dergleichen schreiben approbirt, auch mit ihrem nebenschreiben sub D [ Bei-
lage D zu Nr. 59] expresse secundirt, alß wirdt herr landtgraf Geörg dasselbe desto mehr
und schmerzlicher entpfinden, wie weniger er dessen sich von wegen seiner trewbesten-
digen devotion, auch wegen so vil underschiedtlicher für ihn ergangener befelchen, daß
Euer Kayserlicher Mayestät gesandten ihn über daß hinaußgegebne proiect nicht trei-
ben, weniger von selbst ein mehrers einbewilligen solten, hat versehen khönnen.
Es schickhen auch die Kayserlichen abgesandte daß concept, wie sie es ihrestheils aniezt
den Schweeden außgelifert [ vgl. [Nr. 54 Anm. 14] ], noch nicht mitt, daß man darauß sehen
khönte, wie weit sie für sich selbst gegangen weren und worinnen noch aniezt die diffe-
renz bestünde, daßienige aber, so sie von den Schweeden entpfangen und under ihnen
verglichen sein soll, auch in postscripto mit E [ Beilage E zu Nr. 59] notirt ist, weder halb
noch gar, und hat zwar in primo articulo circa punctum amnistiae dise scheinbarlich
clausulam in sich „exceptis Caesareae maiestatis et domus Austriacae vasallis et subditis
hereditariis, quemadmodum de iis in § „Tandem omnes etc.“ disponitur“. Es khan aber
solche aequivoce verstanden und zu einem lautern ludibrio gemacht werden, weil der
§ „Tandem omnes etc.“ zu dem puncto satisfactionis militaris remittirt und ungewiß,
waß dort darvon noch disponirt wirdt werden.
Und ist wol zue merckhen, daß Churmainz, Cöllen und Fulda sich bey diser handlung
schon vernemmen lassen, sie verhoffen, weil sie die contentirung der landtgräfin [ Lgf.in
Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel ] müessen auf sich nemmen, daß sie bey bezahlung
der Schweedischen soldatesca desto mehrer verschont bleiben wirden, dann darauß
leicht abzunemmen, wohin die consil〈ia〉 im selben punct außschlagen und auff wem
entlich der last der völligen bezahlung deß feindtlichen kriegsvolckhes fallen möchte.
nicht blieben
Bezug auf Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 f; vgl. später Art. XV,1–15 IPO
sowie §§ 48–60 IPM).
stenden underfangen und sogar unßers lieben oheimbs, landtgraff Georgs
zu Hesßen Darmbstatt liebden, zugeschrieben
Bezug auf das Schreiben Lambergs, Kranes und Volmars an Lgf. Georg II. von Hessen-
Darmstadt von 1648 IV 2 ( [Beilage D zu Nr. 59).]
liches schreiben
Bezug auf das Schreiben der Ges. der Reichsstände an Lgf. Georg II. von Hessen-Darm-
stadt von 1648 IV 2 ( [Beilage C zu Nr. 59).]
diert, wan seine liebden nicht in deß gegentheils endtliche fürschlege wil-
ligen thette, chur-, fürsten und stende ins mittel tretten und dahin sehen
wurden, wie dermahleins dem laidigen krieg ein endt gemacht und nicht
durch dißes oder auch einig anders particular dz Reich in höchst gefahr
deß undergangs gesezt werden möchte, und aber ein solches unßern für
seine liebden an eüch ergangenen, underschiedtlichen befelchen, dz ihr
dieselbe uber dz hinaußgegebene proiect nicht treiben, weniger von selbst
ein mehrers einwilligen sollet, zuwider
rer gethan, daß ihr eüch dißfahls aller mediation enthalten hettet und es
der besorgenden inconvenientien halber bloßlich auf der interessierten
chur-, fürsten und stendte selbsteigenem willen ankhommen lasßen, ihr
eüch aber hierin unßerer gemeßenen instruction gehalten. Wie dan die
gendt wie starckh es auch Churmainz, Cölln und andere von unß abalie-
nieren, khan in dißer auch höchster unsicherheit deß friedens dißen last
tragen sollen [!], nachdem ihr ewere authoritet insoweit interponiert, daß
Churbrandenburg, Pfalz Newburg und der graf von Ostfrießlandt
wohl alß Hessen Darmbstatt von der praestatione indemnitatis ex capite
neutralitatis et amicitiae eximieret
Die Ksl. hatten der Regelung im § „Conventum praeterea“ des Textvorschlags für das
Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug
Hessen-Kassels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,1–11 IPO =
§§ 48–56 IPM) zugestimmt, daß die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels lediglich von Kur-
mainz und Kurköln, den Hst.en Paderborn und Münster und dem Stift Fulda aufzubrin-
gen sei.
derttausendt reichsthaler allein auf Churmainz, Cölln und Fulda gelegt
worden, daß diße sich auch schon vernehmen lassen, weilen sie die con-
tentierung der landtgrefin müesten auf sich nehmmen, dz sie bey bezah-
lung der Schweedischen soldatesca verschont bleiben würden, darauß dan
leicht abzunemmen, wie es in abhandtlung dißes puncts hergehen wirdt
und wohin die consilia außschlagen werden, so habt ihr eüch gleichfahls
bey oberwehnter Hessen Casselischen satisfaction und sonderlich bey
dem paragrapho de confirmandis pactis besser in acht zu nemmen, daß
ihr nichts einwilliget, alß was in dem getruckhten aufsaz
Bezug auf § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 sechster Abs.)
betr. hessische Hausangelegenheiten.
instruction oder befelchen enthalten, alles überige aber, und was darin
nicht begriffen, an unß und unßern Kayserlichen hoff verweißet. Sollet
ihr dan auch ein mehrers und besßers, alß in den vorigen hinaußgegebe-
nen getruckten instrumento begriffen, für unß und dz Reich nicht erhal-
ten können, so ist unßer widerholter außtruckhlicher und gemeßener be-
felch hiemit, daß ihr in keinen puncten weiter auß erstgemeltem getruck-
ten aufsaz schreittet, sonder es simpliciter bey selbigem biß auf den
punctum executionis et assecurationis pacis sowohl quoad ordinem als
materiam bleibet und [ ihr] eüch darvon nichts abwendig machen lasset.
Und weilen wir im werckh begriffen, eüch mit negstem unßere weitere
und außfüehrliche instruction zuzuschikhen, wie ihr eüch entlich in allem
zu verhalten, daß ihr doch von den euch bereit zukhommenen befelchen
genuegsamb habt verstehen können, also wollet ihr euch vor einlangung
selbiger außer dessen, was wir eüch obverstandenermassen befohlen, auf
kheine weis noch weege in einige andere, unseren befelchen widerige
handlung nicht einlassen, es mag auch darüber obgedachtermassen ein
ruptur erfolgen oder nit. Deme ihr also gemessen und würckhlich nach-
kommen und von dißer unßer resolution niemandten ichtwas communi-
cieren wollet.
15–16 communicieren wollet] Im Gutachten folgt (fol. 95’–100): Belangendt drittens, waß
von disen tractaten zu hoffen oder zu gewartten, so geben die Kayserlichen abgesandten
beim beschluß ihrer relation gnuegsamb zu erkennen, dan wan gleich alles, was noch
übrig zu tractieren, wirdt verglichen oder eingeraumbt sein, dz doch der geliebte friedt
so baldt nicht werde erfolgen, es sey dan auch der frieden zwischen Spanien und Frankh-
reich richtig, und daß alßdan erst auf die Separation Euer Kayserlicher Maiestät und dero
haußes von Spanien totaliter sambt noch vil anderer mehr hohe praeiudicia undt conse-
quenzien getrungen werden wirdt. Dahero und weil wissentlich die cronen disen frieden
nur zum schein tractieren und mit solchen tractaten sowohl als mit den waffen Euer
Kayserliche Maiestät und dero hauß zu opprimiren suechen, auch darinnen noch viel
anhangs bey etlichen stenden haben, so were wohl vonnöthen, dermahleins eine richtige,
rechte consultation zu halten, ob nicht besser, lieber die ruptur alß die continuierung der
tractaten zu befürdern, dan einmahl auß denselben nichts gutes mehr für Euer Kayser-
liche Maiestät, solang und -vil sie nit mit den waffen noch considerabel sein und man
bey den tractaten diesseits stehts im weichen bleibt, zu hoffen stehet.
Es befinden aber die gehorsamste reth noch zur zeit dabey etliche wichtige bedenckhen
und halten darfür, daß diß das beste und sicherste mittel sey, der weitern gefahr in
continuatione tractatuum zu begegnen, daß erstlich Euer Kayserliche Maiestät dero ge-
sandten unnothwendige praecipitanz in puncto autonomiae mit deniehnigen clausuln
und restrictionen, welche iüngsthin bey der remission desselben pasßes zu der cronen
undt protestierenden reservierten iure interveniendi et intercedendi corrigieren. 2. Die
beschehene remission deß puncti amnistiae in erblandt ad punctum satisfactionis milita-
ris nochmahls improbieren und iüngstergangener resolution mit fernerer ableinung ihrer
angezogenen motiven [ Nr. 74] obberuertermassen festiglich inhaeriren. 3. Denen ge-
sandten hierbey ernstlich und gemessen anbefehlen, dz sie in keinen puncten weiter
auß dem vorigen hinaußgegeben, getruckhten instrumento pacis [ KEIPO4A ] schreiten,
sondern, wan sie nicht ein mehrers und bessers, als darinnen begriffen, für Euer Kayser-
liche Maiestät und dz Reich erhalten können, es simpliciter bey selbigem biß auf dem
puncto executionis und assecurationis pacis sowohl quoad ordinem als auch materiam
verbleiben und sich darvon nichts abwendig machen lassen, sondern der Schweeden
und ihrer adhaerenten entliche erclerung über dem, was ihnen albereit vorhanden,
darüber ausgehendigt erwarthen und dieselbe ihrer Kayserlichen maiestät ohn alle
fernere tractation zu dero gnädigen erclerung überschickhen sollen. Viertens halten die
gehorsambiste räthe darfür, daß auch hierüber alhier ein völlig instrumentum aufzuse-
zen, in welchem dem vorigen getruckten allerdings sowohl in ordine alß in contextu
nachgegangen und darinnen nichts weiters, alß was wegen der Pfelzischen sach, grava-
minum, autonomiae (doch mit obigem zusaz), iustitiae etc. anders abgehandelt und ver-
glichen, auch in puncto executionis et assecurationis mit belieben der churfürsten guet
befunden worden, eingeruckt und solches hernach den Schweedischen und protestieren-
den in nahmen Euer Kayserlicher Maiestät pro ultimata resolutione eingehendigt und
übergeben und darauf genzlich beharret werden möchte, dan hierdurch würden die ge-
fehrliche newe tractaten und interve[rs]iones [ in der Druckvorlage: interventiones] ordi-
nis tractandi verhüetet, insonderheit dz besorgende gefehrliche disputat super § „Tan-
dem omnes“ wegen Euer Kayserlicher Maiestät erbländer sowohl der separation von
Spanien sambt vilen andern praeiudiciis umbgangen, auch dz fundamentum ulterioris
coniunctionis statuum für Euer Kayserliche Maiestät wider in etwas stabiliert und auf-
gerichtet, daneben den Schweeden dz onus aufgebunden werden, sich affirmative oder
negative zu desselben acceptation oder recusation zu declarieren. Acceptieren sie es, so
hat man sich deß friedens noch was besser alß aniezo zu vorsehen und kan man desto
leichtlicher zu einem armistitio gelangen, weil alßdan nur de quanto et quali militaris
satisfactionis zu tractieren. Recusieren sie es, so ist die mo[r]a [ in der Druckvorlage:
mota (!)] pacis bey ihnen, und Euer Kayserliche Maiestät und ihr hauß werden alßdan
desto besser freye handt bekommen, sich pro re nata weiter zu resolvieren. Fünfftens
wehren die Kayserlichen abgesandten zu ihrer nachricht dessen auch aniez mit zu erin-
nern dergestalt, daß Euer Kayserliche Maiestät im werckh begriffen, ihnen mit ehistem
eine weitere instruction zu schickhen, wessen sie sich entlich in allen puncten vollendts
zu verhalten hetten, und vor einlangung dessen solten sie sich auf keine weiß noch weege
in einige andere handtlung undt resolution einlassen.
Hierdurch werde per obliquum ohne einiges chur-, fürsten oder standts großen offen-
sion der weeg zu einem sichern schluß oder bruch gemacht und alles noch zugleich in
salvo, sovil die tractaten anbelangt, erhalten werden.
Und weil man abermahls gewahr wirdt, wie hoch die Schweedischen und protestierende
sich deß Volmars guetwilligkeit zu ihrem mehrerm vortheil bedienen, so möchten die
räthe lieber sehen, daß ihm entweder in seinem bißanhero beschehenen begehren, auch
auf ihrer durchlaucht, deß erzherzogs Ferdinandi Caroli, instendiges anhalten, gnädigst
nacher hauß zu ihr durchlaucht diensten erlaubt oder aber er sub specie melioris infor-
mationis et consilii capiendi ergo gar anher gefordert und dz ganze werckh den überigen
beeden abgesandten, welche sich sonst gleichwol hiebevorn den Kayserlichen resolutio-
nibus was mehrers gehorsambst gemeß verhalten, vollendts anvertrawt und uberlasßen
würde, jedoch stehet’s alles zu Euer Kayserlicher Maiestät allergnädigst wohlgefallen.
Beschluß im Geheimen Rat (fol. 100): […] wie gerathen, mit diesem fernern vermelden,
es geschehe daruber ein bruch odern nit, so sollen doch die gesandten bey dieser resolu-
tion verpleiben, und muesse man das werck und den erfolg daruber Gott bevehlen. 2.
Wegen des Vollmars noch zur zeit einzuhal〈t〉en.