Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen

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IV Zeitgenössische Merkverse über das IPO und das IPM

Bearbeitet von Antje Oschmann
Vorbemerkungen Merkverse

Andere gängige Bezeichnungen nennt Kully, 135f. Repgen, Öffentlichkeit, 729 Anm. 29, spricht von „Memorierversen“; Klauser, 1031, von „Memorialversen“. Allgemein zu „Merkversen“: Holtorf, 1079f; Bernt.
sind Mittel der Gedächtnisschulung und dienen dazu, Erinnernswertes durch faßliche und einprägsame Formulierungen im Gedächtnis zu bewahren. Mit Merkversen wurde auch in der Frühen Neuzeit populäres Wissen in meist kurzer, in Versmaß oder Versreim gebundener und durch formale oder inhaltliche Vorgaben, wie Wort- oder Verszahl, eingeschränkter Rede verbreitet. Neben ihrer didaktischen oder popularisierenden Funktion genossen sie als artifizielle Dichtung mit bewußt gewähltem Handicap, deren zugegebenermaßen restringierte Formkunst sich durch die mnemotechnische Zwecksetzung legitimiert

Ernst, 80.
, eigene Wertschätzung

Johann Heinrich Alsted behandelt die versus mnemonici seu memoriales, wie er sie nennt, als eine Modifikation des poetischen Kunstspiels (technopaegnium poeticum latinum ), von dem er fast sechzig andere Muster kennt und beschreibt ( Alsted, Enciclopaedia, Liber X sectio IV capitulum V nr. XXXIV, das ist im Neudruck: I, 558f, zitiert bei Ernst, 83 Anm. 41). Auf die mnemotechnischen Vorzüge des Merkverses weist er auch an anderer Stelle hin (Encyclopaedia, Buch 31, das die Mnemonica behandelt, hier Kapitel VI: De mediis mnemonicis ratione intellectus, das ist im Neudruck: IV, 1963); dort nennt er die amoeni verborum lusus als eines von acht dieser Hilfsmittel, zu denen wiederum die Merkverse zählen.
.
Als ein Ereignis, das sich aus dem Alltag heraushob und der bleibenden Erinnerung würdig sei, galten den Zeitgenossen die Westfälischen Friedensverträge

Die Unterzeichnung der Verträge und die Publikation des Friedensschlusses am 24. und 25. Oktober 1648, der Austausch der Ratifikationsurkunden am 18. Februar 1649 und der Abzug der fremden Truppen im Sommer/Herbst 1650 nach dem Abschluß des Nürnberger Exekutionstags wurden nicht nur in Münster, Osnabrück und Nürnberg gefeiert, sondern auch im Reich, vorwiegend in den südwest- und mitteldeutschen protestantischen Gebieten, und im Ausland. Zu den Friedensfeiern vgl. Repgen, Kulmbach; Repgen, Dankgebet; Roeck; zusammenfassend: Gantet, Friedensfeste; Gantet, 194, 199–207, 213–238; für das Kft. Sachsen: Keller; für das Hgt. Sachsen-Gotha: Klinger.
. Ebenso bemerkenswert wie die im Reich vorwiegend als kirchliche Dankfeiern ausgeprägten Friedensfeierlichkeiten

Vgl. Kaufmann, 125–138.
ist indessen die Tatsache, daß auch der komplizierte Inhalt der umfangreichen Verträge auf die Nachfrage einer breiteren Öffentlichkeit nach Ausgaben

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mit dem vollständigen Wortlaut der lateinischen Texte oder in Übersetzung stieß

Vgl. oben S. 1–125.
. Darüberhinaus wurden Zusammenfassungen der Verträge verkauft sowie, etwas später, Indizes, die eine systematische Erschließung der Texte ermöglichten

Vgl. dazu Teilband 3, 2f, 7f.
. Sogar Liedtexte wurden verfaßt, um auf wichtige Punkte der Friedensverträge hinzuweisen

Vgl. Repgen, Kirchenlied. Zu anderen Formen von Gelegenheitspoesie und Gebrauchsliteratur anläßlich von Kriegsende und Friedensschluß vgl. Repgen, Öffentlichkeit, 727ff; Breuer. Dazu zählen auch Aufschriften von Gedenkmedaillen und Denksprüche auf Flugblättern (vgl. Dethlefs) sowie Gedichte zu besonderen Anlässen (vgl. Haller, 73 Anm. 27).
.
Es hat 1648/49 mehrere Versuche gegeben

So Caramuel de Lobkowicz (vgl. unten Anm. 45), XXVII: Multi Pacem utramque ad compendium reducere conati sunt, & aliqui paucis carminibus complexi vix potuerunt satisfacere simul veracitati rerum & syllabarum quantitati. Mit ad compendium reducere sind wahrscheinlich Zusammenfassungen (vgl. Teilband 3, 2f) gemeint.
, den Inhalt des IPO und des IPM in Merkversen festzuhalten. Von solchen Dichtwerken

Jakob Otto hat in der Vorrede zu seinem Kommentar des Westfälischen Friedens (mit wechselndem Titel in [bis auf die Vorrede] satzgleicher Auflage erschienen 1688, 1697, 1710 und 1738, hier Bl.)(3-)(3’), vergleichbare und offensichtlich nach dem Vorbild der hier unter Nr. 2 publizierten Merkverse formulierte Verse zu den Friedensschlüssen von Nimwegen vom 5. Februar 1679 sowie zum ksl.-frz. Regensburger Stillstand vom 15. August 1684 abgedruckt. Gabriel Schweder hat sie in sein Reichsrechts-Lehrbuch (Introductio, 1681, 67–70) übernommen und in den neun folgenden Auflagen (bis 1733) wieder abgedruckt.
sind bisher zwei bekannt geworden, die 1648/1649 entstanden sind, dazu eine deutsche Übersetzung, die Ende der fünfziger Jahre publiziert wurde

Andere Merkverse sind bislang nicht bekannt geworden. Auch Claude Buffier SJ (1661–1737; zu ihm: ABF I 165, 277–287; ABI I 212, 82–85; Dictionnaire de théologie catholique II, 1167–1173; Dictionnaire d’histoire et de géographie ecclésiastiques X, 1083–1087), der verschiedene mnemotechnisch orientierte Werke zur frz. und allgemeinen Geschichte sowie zur Länderkunde verfaßt hat (vgl. Hazard, 57; seine Arbeiten verzeichnet de Backer/ Sommervogel II, 340–359), hat keine Merkverse über den Westfälischen Frieden hinterlassen (für den Hinweis danken wir Professor Dr. Konrad Repgen, für Recherchen Herrn Dr. Rainer Babel/DHI Paris).
. Diese Stücke werden hier als Nr. 1 bis 3 veröffentlicht.
Die unter Nr. 1 (a und b) abgedruckten Merkverse hat der kaiserliche Gesandte Volmar

Zu Dr. Isaak Volmar (1582/83–1662) vgl. Teilband 1, 43 Anm. 56.
verfaßt, der in Münster und Osnabrück maßgeblich an den Verhandlungen beteiligt war und den Wortlaut der Verträge entscheidend geprägt hat. Er hat seine Verse eigenhändig in Ausgaben der Friedensverträge auf die Rückseite des Titelblatts niedergeschrieben und

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mit vollem Namen unterzeichnet

In Volmars Dienstregistratur ( APW III C 2/1–3) und in den Teilen seiner Unterlagen, die sich noch im Wiener Archiv identifizieren lassen (vgl. APW III C 2/1, XLV Anm. 98, und Gesamtinventar I, 397), haben sich die Merkverse selbst oder Unterlagen dazu bisher nicht gefunden.
. Wahrscheinlich hat Volmar diese Verse als persönliche Widmungen verwendet, mit denen er Textausgaben der Friedensverträge versah, die er verschenken wollte. Sie waren ihm eine poetische Gelegenheitsarbeit, ein gelehrter Zeitvertreib, der ihn als Kenner der Materie und als gebildeten Stilisten ausweisen sollte. Da Volmars eigenhändig niedergeschriebene Verse auch in einem Druck der Vereinbarung vom 6. August überliefert sind

Vgl. Anm. 17.
, der wahrscheinlich im September 1648 auf den Markt kam

Vgl. oben S. 9f.
, liegt die Vermutung nahe, daß Volmars Verse im Spätsommer 1648 entstanden sind.
Renatus Karl Freiherr von Senckenberg

(1751–1800), vgl. DBA I, 1177, 29–157; ADB XXIII, 5f ; DBE IX, 286. Senckenbergs Kommentar zum Westfälischen Frieden wurde 1804 posthum, als Anhang zu Band 28 (über die Jahre 1642–1650) der von Senckenberg fortgesetzten Reichsgeschichte des Franz Dominik Häberlin sowie als Separatum ( Repgen, Geschichtsbild, 115 Anm. 11) veröffentlicht.
kannte Volmars eigenhändig niedergeschriebene Texte und hat sie 1804 veröffentlicht

Vgl. Senckenberg, VII Anm. j, d. i. S. VIII und IX (im Anmerkungsteil). Seine Vorlage war eine Druckschrift, in der ein IPOml (wahrscheinlich oben S. 18f Ausgabe 1, denn, wie er bemerkt, habe Volmar auf die Fehlerhaftigkeit des Textes hingewiesen) und ein IPMul zusammengebunden waren und die sich im Privatbesitz des ihm freundschaftlich verbundenen Juristen Johann Christian Maier (Meier, 1741–1821; zu ihm DBA I, 837, 427–443 und 445–448) befand. Seine Textwiedergabe ist für mehrere Wörter nicht korrekt, vielleicht wegen der etwas gewöhnungsbedürftigen Handschrift Volmars, und er bietet in der fünftletzten Zeile des IPM eine schlechtere Lesart: terra statt gleba.
. Die vorliegende Edition folgt nicht diesem späteren Druck, sondern Volmars eigenhändigen Notaten in zwei Ausgaben des IPOul und des IPMul im Diözesanarchiv Osnabrück

Das Osnabrücker Exemplar des IPM, das Mitte der 1960er Jahre noch vorhanden war und das für die „Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte“ teilweise fotokopiert wurde, ist derzeit nicht auffindbar.
.
Volmar umschreibt das IPO in achtzehn Versen. Einem einleitenden Vers folgt für jeden der siebzehn Artikel ein Hexameter. Das IPM ist in sechzehn Zeilen erfaßt. Für dessen Einteilung benutzt Volmar eine Gliederung in dreizehn Teile, die auch Cosmerovius in Wien für seine Textausgabe des kaiserlich-französischen Friedens verwendete

Vgl. S. 687f.
. Zwei Einleitungsverse

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stehen hier vor vierzehn Versen, die den Vertragsinhalt referieren. Zwei Zeilen stimmen in beiden Gedichten überein

Und zwar Vers 10 für das IPO und Vers 11 für das IPM (über Art. IX IPO = § 67 IPM betr. den Handel) und jeweils die letzten Verse (für Art. XVII IPO und §§ 111–120 IPM).
.
Auch wenn Versmaß und Silbenlängen nicht durchgehend beachtet sind

Beispielsweise nicht in den Zeilen 7, 9, 12, 14 für das IPO sowie in Zeile 9 für das IPM.
, so entspricht Volmar doch poetischen Gepflogenheiten und vermag mithilfe von Metaphern

Vgl. aeternis tenebris condere für das Amnestiegebot des Art. II IPO und inter culmina belli bei der Umschreibung für § 1 IPM.
und in gehobener Diktion

Vgl. Suecones und Teutonides in Zeile 1 der Verse für das IPO, dare reditum priscis colonis ad sua rura (für Art. III IPO) oder gleba anstelle von terra (Zeile 12 in den Merkversen für das IPM).
die Rechtssätze der Verträge dichterisch zu überhöhen. Nicht der Jurist und erfahrene Diplomat spricht hier, sondern ein sprach- und stilkundiger, rhetorisch versierter Gebildeter, dem es gelingt, den wesentlichen Inhalt der Verträge in sachlich weitgehend zutreffenden Formulierungen wiederzugeben.
Jedoch verhehlt Volmar weder seinen kaisertreuen Standort, noch meidet er polemische Spitzen. Zwar bleibt die Schilderung der Reichsangelegenheiten, auch des Religionsrechts, davon frei. Aber wer sich inner- oder außerhalb des Reiches gegen den Kaiser gestellt hat, wird nicht von Spott verschont: So sei der Territorialgewinn für Schweden eine großzügige Belohnung (praemia larga ), Hessen-Kassel habe ein ebenfalls großzügig bemessenes (largus ) oder sogar ungerechtfertigtes (non iustus ) Gegengeschenk erhalten, wobei wohl (in den Versen für das IPO) absichtlich in der Schwebe gehalten wird, ob Anlaß dafür die von Hessen-Kassel erlittenen oder die von hessischen Truppen angerichteten Schäden (damna ) seien. Ebenso uneindeutig bleibt, wenn Volmar formuliert, den Herzögen von Mecklenburg, die er treulose Freunde (infidi amici) des Kaisers nennt

Anspielung auf die aktive militärische Hilfe der Hg.e für Dänemark, auf die der Kaiser mit der im Februar 1628 vollzogenen Konfiskation der Hgt.er Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow reagierte (vgl Kampmann, 90–98).
, sei ihr Verlust wiedergutgemacht worden, dabei aber das Wort fraus verwendet, das ebenso den von den Herzögen am Kaiser begangenen „Betrug“ meinen kann. Und schließlich läßt die nicht ganz zutreffende Bemerkung, daß Art. XIII IPO dem Bistum Osnabrück die Bischofswürde entrissen habe (mitram scindere)

Tatsächlich legt Art. XIII,6 IPO eine alternierende Sukzession im Hst. Osnabrück zwischen einem kath. Fürstbf. und einem ev. Prinzen aus dem Haus Braunschweig-Lüneburg fest.
, durchschimmern, welche Geringschätzung

Vgl. z. B. APW II A 5, 628 Z. 21 – 629 Z. 2.

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er noch immer der Entschädigungsforderung der Welfen entgegenbringt. Eher wehmütig klingt hingegen der Hinweis auf die Abtretung des Elsaß (Austriacos cogere prisca decedere gleba ), die ihm nicht nur als kaiserlichem Interessenvertreter, sondern auch als ehemaligem Kanzler der vorderösterreichischen Regierung viel zu schaffen gemacht hatte.
Erheblich zurückhaltender sind die zweiten Merkverse über beide Friedensverträge formuliert, die hier unter Nr. 2 nach einer 1649 veröffentlichten Flugschrift

Verzeichnet in Duchhardt, Bibliographie Nr. 451.
abgedruckt werden. Sie gehört zu dem Schrifttum, das anläßlich des Friedensschlusses publiziert worden ist. Die Merkverse selbst, ohne die Beigaben der Flugschrift von 1649 (Titelblatt, Vorrede an den Leser, Überschriften über den Versen) sind sehr breit rezipiert worden. Schon 1649, 1653 und 1656 erschienen sie als Zugabe in einer Vertragsausgabe, einem Index und im Quellenanhang einer Zeitgeschichte

Vgl. hierzu und zum folgenden die Angaben im Kopfregest zu Nr. 2, das vor allem die in Abschnitt II dieses Teilbands erfaßten Werke berücksichtigt. Ob die Merkverse noch an anderen Stellen nachgedruckt sind, muß offen bleiben.
. Danach finden sie sich vor allem in völkerrechtlichen Vertragssammlungen und in juristischen Kommentaren des Westfälischen Friedens. Die häufige Rezeption in solcherart Werken läßt sich am ehesten damit erklären, daß sie nicht (nur) als heitere Gelegenheitsdichtung geschätzt waren, sondern als didaktische Hilfen genutzt wurden, um den Vertragsinhalt zu rekapitulieren, und später wohl auch im Unterricht so eingesetzt wurden

So die Annahme in Repgen, Öffentlichkeit, 729 Anm. 29. Allerdings waren die Verse für das IPM nur begrenzt verwendbar, da die zitierte Gliederung später kaum benutzt worden ist.
. Erst jüngst

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hat Heinz Duchhardt auf sie hingewiesen

Vgl. Duchhardt, Merkverse. Duchhardt hat die Flugschrift von 1649 offenbar übersehen und datiert die Entstehung der Verse daher eher in d[ie] frühen 1650er [...] Jahre ( ebenda, 248). Er benutzte einen Abdruck der Merkverse in dem Kommentar Ulrich Obrechts (1646–1701, zu ihm: Livet ) zum IPO. Dieser Kommentar soll zwischen 1680 und 1685 entstanden sein (so Pütter, Geist, 91) und wurde 1695 in einer Kompilation zusammen mit dem Jüngsten Reichsabschied und dem Kommentar von Paul Gambs dazu (1619–1664, zu ihm: DBA I, 368, 40–41; ABF I, 432, 1, 8f; Thomann ) zum ersten Mal gedruckt ( Recessus imperii ), danach in deren Neuauflagen von 1702 und 1703. Die Merkverse für das IPO stehen sowohl innerhalb des Kommentars Obrechts ( ebenda, 106f, angeblich nach [ Oldenburger] Burgoldensis [1668 und 1669, vgl. Kopfregest zu Nr. 2], aber mit geringfügigen Abweichungen) wie auch, zusammen mit denen für das IPM, im Anhang nach Obrechts Text ( ebenda, 215f); beide Abdrucke der Verse für das IPO unterscheiden sich; Duchhardt folgt dem von S. 106f, der in der drittletzten Zeile eine schlechtere Lesart bietet (quinto statt quino ).
und eine Interpretation sowie eine neue deutsche Übersetzung

Vgl. Duchhardt, Merkverse, 245f und 246f. Dazu: conflata gravamina (Zeile 6 der Verse für das IPO) sind die (während des Konflikts) entbrannten Streitigkeiten. Confessor ( ebenda, viertletzte Zeile) meint hier den Bekenner, der offen zu seinem Glauben steht und Nachteile dafür erleidet, ohne, wie ein Märtyrer, deshalb getötet zu werden ( 2 LThK II, 142; 3 LThK II, 173); dies ist eine Anspielung auf Mgf. Christian Wilhelm von Brandenburg im Blick auf seinen Konfessionswechsel (vgl. unten [Nr. 2 Anm. 3] ). Im vorletzten Vers des IPM verstehen wir Itala als Attribut zu pax; gemeint ist: der italienische Frieden, d. h. Verantwortung und Kontrolle über den Frieden in Italien gehen auf die Franzosen ( in partes Galli) über (vgl. unten [Nr. 2 Anm. 5] ).
angeboten.
Die Flugschrift besteht aus einem halben Quartbogen und umfaßt zusammen mit dem Titelblatt vier bedruckte Seiten. Das Titelblatt kündigt eine Zusammenfassung des allgemeinen Friedensvertrags in prägnanter Kürze (laconica

Auf die Redekunst angewendet bezeichnet Alsted, Enciclopaedia Liber IX sectio II Cap. X (das ist im Neudruck I, 489), das Laconicum dicendi genus oder den Laconismus als die zu kurze Redeweise (pressius & strictius dicendi genus ), die ebenso wie sein Gegenteil, das Asiaticum dicendi genus, die zu weitschweifige Rede, zu vermeiden sei.
brevitate ) und als ein Gedicht an, das ebensoviele Verse umfasse, wie der Vertrag Artikel enthalte. Der Verfasser wird mit a Q. Consil. S.C.M. umschrieben und bleibt anonym. Ein Verlag ist nicht genannt, allein Jahr und Erscheinungsort, Köln 1649, sind vermerkt. Auf der Rückseite des Titelblatts folgt eine Vorrede an den Leser, in der kurze Sinnsprüche über die Vorzüge des Friedens aneinandergereiht sind

Die darin ausgesprochenen Gedanken sind geläufig; vgl. auch Wölfflin, 200–204.
. Diesen schließt sich auf Seite 3 und 4 der Abdruck der beiden Gedichte an, denen jeweils eine Überschrift vorangestellt ist. Durch Zierstrich, Schmuckleisten und Ornament ist die Flugschrift gefällig gestaltet.

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Den beiden Kölner Merkversen liegt ebenso wie der Komposition Volmars eine Gliederung in Artikeln zugrunde, die für das IPM dreizehn Einheiten zählt und sonst nur in den bei Cosmerovius publizierten Textausgaben des IPM verwendet wurde. Das IPO ist in 18 Versen zusammengefaßt, wobei jeder Artikel in einer Zeile erläutert wird. Für die 13 Gliederungsabschnitte des IPM werden 11 Verse benötigt. Die Sprache ist weniger mit Metaphern und ironischen Anspielungen durchsetzt

Vgl. Zeilen 8, 10 und 14 des Gedichts für das IPO und Zeile 9 für das IPM: Calvinum adoptare, veteri flori commercia restituere, munera demulcere, plumis aquilaribus ornare.
als Volmars Merkverse, und mit Ausnahme der Formulierungen für Art. XIV und XV IPO

Vgl. Nr. 2 Anm.en 3–4.
sowie für die Abtretung des Elsaß im IPM

Dazu Duchhardt, Merkverse, 248. Für diesen Vers ist später gelegentlich eine sehr viel prosaischere Modifikation verbreitet worden, und zwar, soweit wir sehen, zuerst 1663 in der von Christoph Peller (vgl. S. 166 Anm. 13) hrsg., dem Mainzer Kf.en Johann Philipp von Schönborn gewidmeten Vertragssammlung (vgl. Nr. 2 Textanmerkung e): At decimus Gallos loca quae cedenda recenset.
bedürfen die Umschreibungen trotz der Kürze keiner eigenen Erläuterung, zumal die Zusammenfassung des IPM häufig allein auf die Übereinstimmung mit dem IPO abhebt und auf dieses verweist. Wahrscheinlich hat die nüchterne, fast geschäftsmäßige Diktion die Rezeption dieser Texte befördert.
Der Verfasser ist nicht bekannt; eine tendenzielle Färbung, die Rückschlüsse auf seine politische Herkunft erlaubte, läßt sich nicht eindeutig festmachen

Die Umschreibung Mgf. Christian Wilhelms von Brandenburg als confessor (vgl. Anm. 31) kann neutral von kath.-ksl. Seite oder ironisch von prot. Seite geprägt worden sein.
. Daß er etwas mit dem Kaiser zu tun hat, legt die Abkürzung auf dem Titelblatt nahe, die Senckenberg mit à quodam consiliario Sacrae Caesareae Maiestatis

Vgl. Senckenberg, VII Anm. j.
auflöste. Er selbst wollte aber, da an Volmar wegen seiner eigenen Verse nicht zu denken sei, keinen anderen Namen nennen. Vielleicht käme der Reichshofrat Krane

Zu Lic. Johann Baptist Krane (um 1595–1673) vgl. Teilband 1, 164 Anm. 76.
, ebenfalls ein kaiserlicher Gesandter in Westfalen, in Frage, aber ein Anhaltspunkt dafür hat sich bisher nicht ergeben, wie auch nicht schlüssig nachzuweisen ist, daß die Verse auf dem Westfälischen Friedenskongreß bekannt waren, so sehr der Druckort der Flugschrift, Köln, dafür sprechen mag. In den kursächsischen Akten findet sich zwar hinter einer Relation vom 13./23. Februar 1649 ein kalligraphisch geschriebenes Blatt mit den beiden Gedichten, aber seine aktenmäßige Zugehörigkeit ist nicht sicher

SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Loc. 8132/4 fol. 10–11. Leuber erwähnt in seiner Relation vom 13./23. Februar 1649 die Übersendung der beiliegenden Merkverse nicht, ebenso auch nicht in dem gleichzeitig übersandten Diariumsauszug. Die Möglichkeit, daß das Blatt erst in Dresden diesem Aktenband hinzugefügt worden ist, ist daher nicht auszuschließen, obwohl dieser sonst gut geordnet ist.
.

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Die Kölner Flugschrift war nicht Vorlage für alle folgenden Nachdrucke. Denn die Überschrift für die Verse des IPO, sofern eine solche abgedruckt wird, weicht in den frühesten Drucken voneinander ab

Statt articulis ... comprehensa (wie in der Flugschrift und in der Kölner und Straßburger Ausgabe der Summarischen Chronick ) heißt es articulis [...] contractum auf dem Blatt in den kursächsischen Akten sowie in: Instrumentum Pacis Monasterio-Osnabrugensis (1649), Instrumentorum publicorum [...] index realis (1653), Brachel/ Thulden, Historia. Anhang: Tractatus historici-politici ([1656]); Indices reales (1659); [ Peller ] (1663).
; außerdem enthält die Flugschrift zwei schlechtere Lesarten

Im drittletzten Vers zum IPO quinto statt quino und im vorletzten Vers zum IPM Italia statt Itala.
, von denen eine in allen anderen

Vgl. Nr. 2 Textanm. f.
, die andere in vielen von uns erfaßten Überlieferungen

Vg. Nr. 2 Textanm. c.
korrekt erscheint. Und im selben Jahr 1649 publizierte Caramuel

Zu dem Zisterzienser und dann zum Benediktinerorden übergetretenen Universalgelehrten Juan Caramuel de Lobkowicz (1606–1682) vgl. Catalano; Schmutz; zu seiner Verteidigung der ksl. Religionspolitik in Westfalen: Catalano, 347ff, sowie, auch allgemein, die ältere Untersuchung von Steinberger.
die Verse, eher beiläufig, in der Einleitung der dritten Auflage seiner Verteidigung der kaiserlichen religionsrechtlichen Zugeständnisse im Friedensvertrag, die in Wien bei Cosmerovius erschienen ist

Caramuel de Lobkowicz, XXVII. Er weist darauf hin, daß ein Freund (quidam Amicus ) sie verfaßt habe (hæc carmina [...] edidit bzw. propositiones omnes & Articulos [...] ad hos paucos versus reduxit ); wegen der engen Verbindungen Caramuels zum Ks.hof könnte auch eine Person aus diesem Kreis als Verfasser der Merkverse in Betracht kommen.
, und brachte für die Beschreibung von Art. XIV IPO eine völlig andere Fassung

Es heißt dort: Dat Brandenburgo decimus coenobia quartus; vgl. Nr. 2 Textanm. b.
, die allerdings kaum rezipiert worden ist.
Es bleibt daher im Dunkeln, wer diese Verse verfaßt hat und durch wen sie zum ersten Mal bekannt gemacht worden sind. Vielleicht läßt sich nichts Sicheres mehr festellen, weil gleichzeitig mehrere sehr ähnliche Fassungen kursiert haben. Allein, daß diese Merkverse unmittelbar mit dem Friedensschluß oder dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Zusammenhang stehen und (spätestens) in das Jahr 1649 gehören, unterliegt keinem Zweifel. Noch viel weniger als für Nr. 1 und 2 läßt sich über Herkunft und Verfasserschaft der hier unter Nr. 3 veröffentlichten deutschen Merkversen für das IPO sagen. Sie stehen im sechsten Teil der zeitgeschichtlichen Darstellung eines Sigismund Freyberger. Wahrscheinlich ist dies ein Pseud-

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onym
für Sigismund Friedrich Wartmann

So Holzmann/ Bohatta, 97.
, von dem wenig Persönliches bekannt ist

DBA I, 345, 170 (das ist der Eintrag aus Jöcher/Adelung) weist seine Lebenszeit in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts und nennt vier Veröffentlichungen. Im VD17 ist Freyberger/Wartmann unter beiden Namen mit diesen Veröffentlichungen (mit etwas abweichendem Titel) nachgewiesen.
. Unter dem Namen Freyberger erschien 1650–1653 eine zuerst vierteilige, dann um einen fünften Teil erweiterte Abhandlung mit dem Titel: Germania Perturbata et Restaurata. Der Autor schildert darin die Geschichte des Reiches seit Konstantin, da er die Gründe für den im Dreißigjährigen Krieg miterlebten, völligen Ruin Deutschlands in den Irrungen unter den Christen seit dem vierten Jahrhundert sieht. Den Schwerpunkt der Darstellung, die bis 1652 reicht, bilden das 16. und 17. Jahrhundert. Freyberger/Wartmann beschränkt sich dabei nicht auf das Reich, sondern bezieht die Ereignisse in Europa mit ein. Insbesondere findet die französische Geschichte unter Mazarin seine Aufmerksamkeit, der weite Strecken des vierten und der ganze fünfte Teil gewidmet sind. Das Werk wurde in den Jahren 1656–1658 erneut aufgelegt, aktualisiert bis auf das Jahr 1658 und um einen sechsten Teil erweitert

Die entsprechenden Angaben bei Becker Nr. 21 (in der Bearbeitung von 2004, erschienen 2005, korrigiert) und Duchhardt, Bibliographie Nr. 1237, sind nicht völlig zutreffend.
, in dem der Autor noch einmal die Geschichte des Dreißigjährigen Krieges durchgeht, da er zwei Bücher über die Taten Gustav Adolfs und Oxenstiernas

Vielleicht Anspielung auf Chemnitz, dessen erster Band zwar schon 1648, der zweite jedoch 1653 erschienen ist ( Gallati, 15f).
in die Hand bekommen und ein kaiserlicher Statist

Vielleicht ist Volmar damit gemeint; denn obgleich Freyberger/Wartmann vorher seine frankreichfreundliche Einstellung herausstreicht – er gibt sich als Bewunderer der Marschälle Jean de Gassion (1609–1647) und Jean Baptiste Budes comte de Guébriant (1602–1643) zu erkennen, und insbesondere möchte er Mazarin gegen falsche Verdächtigungen in Schutz nehmen, wozu der ganze fünfte Teil seines Werkes dient –, findet sich im sechsten Teil, nach der Darstellung des Jahres 1648, eine für die Zeitumstände auffällige, positive Würdigung Volmars: Dem Volmar soll man sein verdientes Lob nicht verkürtzen / deme allein / wie jedermänniglich bekant / der Fried / den man so viel Jahr vber mit Zanck vnd Vmbschweiff gedrehet vnd auffgehalten / vnnd der so manche Beschwerlichkeiten mit Macht vberstanden / zu dancken: ein rechter Caton vnser Zeit / welchen Namen ihm seine Tugenden erworben / nur daß die alten Geschichten vermelden / Caton vnnd die Republick weren zugleich in ein Grab kommen / vnd dieser die Leich der Republick solcher Gestalt verwahret / daß sie noch etwas Leben hatt behalten (Teil VI, 262).
ihn über Hintergründe und Motive der Wiener Politik aufgeklärt habe. In diese zweite Darstellung fügt er im Unterschied zu den Teilen I–V einige Dokumente ein, so

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die spanisch-niederländischen Provisionalartikel vom 8. Januar 1647

Vgl. Teil VI, 222–236, in deutscher Übersetzung nach einer Flugschrift (vgl. Knuttel Nr. 5433), die in Text und Form von den tatsächlich unterzeichneten Abkommen abweicht (vgl. APW II B 5, 795 Anm. 15).
und das IPO

Teil VI, 263–323, vgl. hier S. 170 Titel 14. Der verwendete ältere Druck weist die gleichen Merkmale und Fehler auf wie die Ausgaben 47–51 (oben S. 80–91).
, jeweils nach einem zeitgenössischen Druck. In derselben Weise haben die deutschen Merkverse für das IPO Eingang in sein Werk gefunden

Vgl. Teil VI, 324.
. Das gesamte Werk mit Ausnahme des vierten Teiles wurde 1671 erneut aufgelegt

Von Johann Arnold Cholinus (zu ihm: Benzing, 1113f), dem Nachfolger des Verlegers von 1658, Johann Gottfried Schönwetter, dessen Drucksatz er wahrscheinlich benutzte.
. Es ist wenig bekannt und auf ein abschätziges Urteil gestoßen

Bei Gryphius, 72, heißt es dazu: Neque Sigismundi Freybergeri „Germania perturbata & restaurata“ [...] magnopere curanda, cum frugibus inventis, glandibus facile careamus.
.
Die deutschen Merkverse für das IPO geben sich schon im Lemma deutlich als Übersetzung der in der Flugschrift von 1649 veröffentlichten Verse zu erkennen. Ob Freyberger/Wartmann die Übersetzung selbst angefertigt hat oder ob er eine vorhandene Version übernahm, ist unbekannt. Wer also im ersten Vers „Krieg“ und„Frieden“ miteinander vertauscht hat, ist nicht zu ermitteln. Die Übertragung ist nicht wörtlich, der sparsame dichterische Schmuck der Vorlage fast völlig beseitigt. Immerhin ist das Versmaß regelmäßig, und da nach dem ersten Vers jeweils zwei aufeinanderfolgende Verse sich auf der Endsilbe reimen, wird das Auswendiglernen wirkungsvoll unterstützt. So entsprechen diese Merkverse noch mehr als die anderen hier veröffentlichten Texte dem mnemotechnischen Zweck, das Wesentliche des IPO knapp und leicht einprägsam zu benennen. Es folgen:
1a Merkverse Volmars über das IPO, 1648 679
1b Merkverse Volmars über das IPM, 1648 680
2 Anonyme Merkverse über das IPO und das IPM, 1649 681
3 Deutsche Merkverse über das IPO, vor 1658 684

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1a

Merkverse Volmars über das IPO

[1648]
Diözesanarchiv Osnabrück: 03–00–10–02 Ma. 98

Es handelt sich um eine der von Raesfeld besorgten Ausgaben des IPO (vgl. S. 60–63 Ausgabe 36). Volmar hat die Verse eigenhändig auf die Rückseite des Titelbl. geschrieben.
= Druckvorlage. Druck: Senckenberg, VII Anm. j (mit Lesefehlern).
Continet has partes pax Teutonidum Sueconumque

Es folgt eine unleserlich gemachte Zeile.
Pacem et amicitiam pars prima reducit utrisque. Damna sed ae[ternis

In der Druckvorlage wegen eines Tintenkleckses unleserlich; übernommen aus Senckenberg.
] tenebris pars altera condit.
Tertia dat priscis reditum ad sua rura colonis. Ast aliqui quarta numerantur restituendi, Templorum motas componit quintaque lites. Libera iura dat Helvetiis pars sexta remissis. Septima Calvinum communi pace revincit. c-Octava statibus -c

c-c Reihenfolge durch darübergestellte Ziffern von Volmar korrigiert.
renovantur iura quibusque.
Per mare per terras pandit commercia nona. Proxima Suecorum dat praemia larga coronae. Undecima Brandenburgo aequivalentia dantur. Infidi fraudes bissena resarcit amici. Scindit Hasaepontanam

Osnabrück liegt an der Hase, einem Nebenfluß der Ems.
dena et tertia mitram.
Guilhelmo expulse dat quartaque denaque victum. Damna sed Hassiacis large quindena refundit. Exsequitur pacem decima et stipendia sexta. Ultima servandae paci sua robora pangit.

Darunter rechts: Isaacus Volmar d[octor] m[anu] p[ropria]

[p. 680] [scan. 728]

1b

Merkverse Volmars über das IPM

[1648]
Früher Diözesanarchiv Osnabrück : Ms. 88

Es handelt sich um eine der von Raesfeld besorgten Ausgaben des IPM (vgl. S. 92–95 Ausgabe 54). Volmar hat die Verse eigenhändig auf die Rückseite des Titelbl. geschrieben.
, heute nicht auffindbar

Es liegen uns in den 1960er Jahren angefertigte Fotokopien des Titelbl., der von Volmar beschriebenen Seite und der ersten Textseite sowie der S. 38–40 vor.
= Druckvorlage. Druck: Senckenberg, VII Anm.j (mit Lesefehlern).
Denas et ternas Germano-Gallica partes Pax dictat, quas, si lubet, ordine pone sequenti: Prima reducit amicitiam inter culmina belli. Altera damna iubet cuncta oblivione sopiri. Tertia Burgundis socialia ferre recusat Arma: sed et quosdam in sua rura reducere quarta Gestit: at in quinta composta gravamina scitur. Sexta dat Hassiacis non iusta rependia

Von Volmar über der Zeile korrigiert aus: repagula
damnis.
Imperii nexu Helvetios pars septima solvit. Iura sed octava statibus fore salva notatur. Per mare per terras pandit commercia nona. Dena sed Austriacos prisca decedere gleba Cogit in Alsatia Gallisque relinquere terram. Montisferrati lites undena resolvit. Exsequiturque modis praescriptis proxima pacem. Ultima servandae paci sua robora pangit.

Darunter rechts: Isaacus Volmarus m[anu] p[ropria]

[p. 681] [scan. 729]

2

Anonyme Merkverse über das IPO und das IPM

1649
Exemplare der Flugschrift: StB Bamberg: Misc.q. 2#14 = Druckvorlage; StB Bamberg: Dipl.q. 66#Beiband; UB Heidelberg: B4336 Res. Bd. IV,15; UB München: 4 Hist. 4164#2; WLB Stuttgart: fr.D.qt.K 202

Nicht eingesehen wurden die Exemplare der Flugschrift in SBPK Berlin: Ry 13343 (vgl. VD17: 1:085478H); UB Münster: Rara 51 4363; SB Trier: 6 an 5/1026.
. Nachdruck allein der Merkverse, teilweise mit Druckfehlern, Wortumstellungen oder orthographischen Varianten: Caramuel de Lobkowicz (1649), XXVII; Instrumentum Pacis Monasterio-Osnabrugensis (1649; vgl. S. 51 Ausgabe 29), Blatt J2’; Summarische Chronick. Köln: Bingen (1650), [23–24]; Summarische Chronick. Straßburg: Aubry (1650), [23–24]; Instrumentorum publicorum […] index realis (1653), [37–38]; Brachel/ Thulden, Historia. Anhang: Tractatus historici-politici ([1656]), 1–2; Indices reales (1659), 19; [ Peller] (1663), 80 und 205; [ Oldenburger] Burgoldensis (1668), 212f und 1359; [ Oldenburger] Burgoldensis (1669) pars I, 149, und pars III, 136; Schweder

Für Nachweise in Auflagen von Schweder danke ich Herrn Wolfgang Mayer (StuSB Augsburg), Frau Sybille Meinel (SLUB Dresden), Herrn Dr. Besselmann (USB Köln), Frau Esther Sturm (WLB Stuttgart) und Frau Brigitte Jezierski (HAB Wolfenbüttel).
(1681), 63f, 66f; Rhetz (1683: nur für IPO), 319f; [ Peller ] (1684), 80 und 205; Schweder (1685), 64f und 66f; Rhetz (1686/7: nur für IPO), 319f; [ Otto ] (1688), in der praefatio; [ Wiedmann ] (1689), in Nr. 8; Schweder (1691), 64f und 66f; Recessus imperii (1695), 106f (in Obrecht, für IPO) und 215f (für IPO und IPM); Schweder (1696), 64f und 66f; Otto (1697), in der praefatio; Rhetz (1698: nur für IPO), 351f; [ Klaute ] (1701), 252 und 412; Schweder (1701), 49 und 50f; [ Peller ] (1702), 80 und 205; Introductio Ad Praxin Cameralem (1702), 232 (in Obrecht; für IPO) und 215f (für IPO und IPM); Recessus imperii (1702), 106f (in Obrecht; für IPO) und 215f (für IPO und IPM); Recessus imperii (1703), 106f (in Obrecht; für IPO) und 215f (für IPO und IPM); [ Wiedmann] Freimundus (1705), in Nr. 8; Horn (1707: nur für IPO), 121f; Schweder (1707), 61f und 63; Vitriarius (1708: nur für IPO), 518; [ Müller ], Index (1710), am Anfang; [ Otto ] (1710), in der praefatio; Acerra Politica (1711), 56; Schweder (1711), 61f und 63; Vitriarius (1714: nur für IPO), 518; Schweder (1719), 61f und 63; Hoffmann, Series (1720) I, 81 und 86; Schweder (1722), 61, 63; Vitriarius (1723; nur für IPO), Anhang, 46; Horn (1725: nur für IPO), 120; Vitriarius (1727; nur für IPO), Anhang, 52; Vitriarius (1730; nur für IPO), Anhang, 46; Hoffmann, Nucleus (1731), [50]; Schweder (1733), 57f und 59f; Meiern, APEP II (1737), Beylagen zur Vorrede, 43f;[ Otto ] (1738), in der praefatio; Horn (1739: nur für IPO), 120f; Introductio Ad Praxin Cameralem (1739), 232 (in Obrecht; für IPO) und 215f (für IPO und IPM); Avrea Bvlla (1741: nur für IPO), 52; Bougeant/ Rambach IV (1760), 522.

[p. 682] [scan. 730]

Titelblatt: Instrvmentvm Pacis Universalis In tot Versus, quot Articulis constat, Laconicâ brevitate contractum à Q. Consil. S.C.M. [ Zierstrich] Coloniæ 1649.
Auf der Rückseite des Titelblatts Vorrede an den Leser: L.S. Pax virtus est, bellum scelus, pax sanitas, bellum morbus, pace enim vigent omnia, ut felices & florentes simus, bello mala ut miseri & infelices. Pace homines simus, bello barbari: non homines si belli causa bellum gerimus, & brevem vitam in longam pugnam commutamus. [ Darunter großes Schmuckzeichen]. Auf dem zweiten Blatt Schmuckleiste, darunter Lemma: Pax Germano-Suecica Quot Articulis Tot Versiculis comprehensa.

Schmuckinitiale A.
Articulis septem & denis Pax Suecica constat.
Primus amicitiæ conjungit fœdere Partes. Præteriti immemores vult læsos esse secundus. Pristina restituit ternus sua jura cuique. Enumerat quartus speciales restituendos. In sacris quintus conflata gravamina solvit. Helvetiis sextus dat libertatis honorem. Septimus in fœdus Calvinum Pacis adoptat. Iura Politiæ statibus bis quartus adumbrat. Flori restituit veteri commercia nonus. Bellorum decimus partitur præmia Suecis. Brandenburgiaco Vndecimus Pomerana resarcit. Mechlenburgiacis bis senus adempta rependit. Braunsvvigum decimi demulcent munera terni. b-Dat Confeßori

Gemeint ist Mgf. Christian Wilhelm von Brandenburg (1587–1665), der ehemalige Adm. von Magdeburg, der 1632 zum kath. Glauben übergetreten war. Er hatte diese Entscheidung in einer umfangreichen, öfter aufgelegten Schrift (Titel: Speculum Veritatis, Auflagen von 1633, 1635, 1638, 1641 und 1653) wortreich verteidigen und überdies die dagegen gerichteten Ausführungen des dänischen lutherischen Hoftheologen Jesper Rasmussen Brochmand (1585–1652; zu ihm: SBA A-39, 344–450; SBA A-40, 1–53) mit einer weiteren, seinem Schwager Kg. Christian IV. von Dänemark gewidmeten Schrift (Titel: Apologia Speculi Veritatis, erschienen 1638 und 1653) zurückweisen lassen. Brochmand hatte zuerst in einem lat. Werk, das 1634 und 1640 publiziert wurde und 1638 in einer bearbeiteten deutschen Übersetzung (Titel: Evangelisch Liecht vnd Recht) erschien, die von Christian Wilhelm dargelegten Vorzüge des katholischen Glaubens zu widerlegen gesucht. 1653 verfaßte er eine zweite, umfangreiche lat. Gegenschrift; Titelangaben s. S. XVI Anm. 5.
decimus solatia quartus -b

b-b In Caramuel de Lobkowicz (1649): Dat Brandenburgo decimus coenobia quartus; bei [ Wiedmann ] (1689) und wahrscheinlich auch bei [ Wiedmann] Freimundus (1705) ist dieser Text als Variante am Fuß der Seite notiert.
.

[p. 683] [scan. 731]

Hassum Ter quino

Übernommen aus einigen der obengenannten Nachdrucke; in der Druckvorlage: quinto
placant, & Clerus & Hassus

Anspielung auf zwei Sachverhalte: 1) daß nach Art. XV,4 IPO = § 51 IPM die Est.e Köln und Mainz sowie die Hst.e Fulda, Münster und Paderborn die Armeesatisfaktion für Hessen-Kassel aufbringen mußten, und 2) auf die Zugeständnisse des Lgf.en von Hessen-Darmstadt bei der Beilegung des Streits mit Hessen-Kassel im Hessischen Hauptvergleich von 1648 IV 14/24, den Art. XV,13 IPO = $ 58 IPM bestätigt.
.
Arma bis octonus sistit pacemq́; reducit. Septimus hanc firmat, decimus, redditq́; perennem.
Auf der Rückseite des zweiten Blattes: Schmuckleiste, darunter Lemma: Pax Germano-Gallica XIII. Articulis Ad Pacem Germano-Suecicam relata.

Schmuckinitiale A.
Articulis quatuor minor est Pax Gallica Suecâ.
Nonnihil in rebus varians, ut & ordine rerum. In quatuor primis (nisi quod removetur Iberus) Vix est disparitas in re, neque discrepat ordo. Quintus inest quinto Gallorum & septimus uni. In sexto sociis Gallus dat præmia Cattis, Helvetiis quod sextus ibi, dat septimus isthic, Nonus & octavus similes sunt prorsus utrisq; At decimus e-Gallum plumis aquilaribus ornat -e

e-e In Peller (1663); [ Oldenburger] Burgoldensis (1668); [ Oldenburger] Burgoldensis (1669); [ Klaute] (1701); Acerra Politica (1711) statt dessen: Gallo (in [ Oldenburger] Burgoldensis: Gallos [!]) loca quæ cedenda, recenset:
.
Vndecimo in partes Galli Pax Itala

Übernommen aus allen anderen oben genannten Nachdrucken; in der Druckvorlage: Italia
transit

Wahrscheinlich eine Anspielung 1) auf die von Frankreich mit § 94 IPM übernommene Auszahlung der Schuld Savoyens gegenüber Mantua in Höhe von 494 000 Goldgulden und 2) auf die in § 92 IPM bestätigte Übergabe der strategisch wichtigen Festung Pinerolo im Ft. Piemont an den frz. Kg.
,
Vltimus his illisq́; ferè & penultimus idem est.

[p. 684] [scan. 732]

3

Deutsche Merkverse über das IPO

[vor 1658]
Druck: [ Wartmann] Freyberger, Germania perturbata […] Historico-politica deductio […] Sechster Theil (1658), 324; wiederabgedruckt in der Auflage von 1671.
Lemma: Der Friedenschluß zwischen Teutschland vnd Schweden in so viel Puncten als Zeilen verfasset. Der Schwedisch Krieg [!] in siebenzehen Puncten bestaht. Der erst die Partheyen verbindet zur Freundschafft. Der ander will vergessen gantz aller Feindschafft. Der dritt hilfft jedem zu dem seinigen im Land. Der vierte macht die einzusetzen sind bekant. Der fuͤnffte hebt gravamina der Clerisey. Der sechste spricht die Schweitzer aller Dingen frey. Der siebent setzt die Calvinisten in den Fried. Der acht bestimbt die Policey vor jedes Glied. Der neunte bringt den Kauffhandel wieder zu recht. Der zehent gibt den Schweden ihr gewonnen Recht. Der eilfft ersetzt Pommern sonst an Brandenburg. Der zwoͤlfft bescheydet sich also mit Mecklenburg. Der dreyzehent den Braunschweiger zu frieden stellt. Der vierzehent der Demuth alle Gnad darhaͤlt. Der fuͤnffzehent Hessen versoͤhnt zu guter still. Der sechzehent die Waffen legt / und Frieden will. Der siebenzehent ihn ins kuͤnfftig bestaͤttigt hat.

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